Das Persönlichkeitsrecht bei Personen des öffentlichen Lebens. Einwilligungsfreie Bildveröffentlichung am Beispiel Caroline von Hannover


Seminararbeit, 2009

17 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Einleitung

A. Caroline-von-Monaco-Urteil I
I. Anlass
II. Leitsätze des Urteils

B. Caroline-von-Monaco-Urteil II
I. Anlass
II. Leitsätze des Urteils
III. Bedeutung des Urteils

C. Anwendung der Entscheidung des EGMR durch den BGH am Beispiel von einwilligungsfreien Bildveröffentlichungen von Caroline von Hannover
I. Leitsatz - §§ 823 iVm 1004 BGB, §§ 22, 23 dt. KUG
II. Entscheidung
III. Europarechtliche Bewertung Art. 8 und 10 EMRK
IV. Wertende Einordnung anhand von Aufnahmen der Caroline von Monaco
1. Aufnahme auf öffentlicher Strasse im Urlaub mit Familie
2. Winterurlaub
3. „Rosenball“
4. Fazit
5. Ergebnis

Einleitung

Das Privatleben der Prinzessin Caroline von Hannover war und ist ständig begehrter Gegenstand der Berichterstattung der internationalen Boulevardpresse.

Seit Beginn der 1990er Jahre ging die Prinzessin mit Hilfe von Anwälten konsequent gegen Veröffentlichungen von Paparazzi-Fotografien aus ihrem Privatleben vor.

Es kam zu mehreren Prozessen, die sich durch alle Instanzen bis zum Bundesgerichtshof, dem Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zogen.

Einige dieser Urteile gingen als sogenannte Caroline-Urteile in die Rechtsgeschichte ein.

Das im Folgenden thematisierte gefällte Urteil vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte 2004 brachte für die europäische Boulevardpresse erhebliche Einschränkungen in den Möglichkeiten der Berichterstattung über Details aus dem Privatleben von Prominenten.

Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte leitete sich zudem ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch von Prinzessin Caroline gegen die Bundesrepublik Deutschland ab, da die deutschen Gerichte in den vorhergehenden Prozessen die Persönlichkeitsrechte der Prinzessin und ihrer Familie nicht ausreichend geschützt hatten.

Zur Höhe des Schadensersatzes wurde ein Vergleich geschlossen. Im Jahr 2005 erhielt Caroline von Hannover insgesamt 115.000 Euro Schadensersatz von der Bundesrepublik Deutschland, was bis dahin die höchst ausgezahlte Schadensersatzsumme darstellt.

A. Caroline-von-Monaco-Urteil I

Als Caroline-von-Monaco-Urteil I wird in der deutschen Rechtswissenschaft ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) vom 14. Januar 1998 bezeichnet, das sich mit dem Umfang der Pressefreiheit und Sorgfaltsanforderungen an die Presse befasst.

I. Anlass

Anlass waren ein Gegendarstellungsanspruch von Caroline von Hannover (damals noch von Monaco) gegen eine Titelschlagzeile des Neuen Blatts und ein Gegendarstellungsanspruch von Franziska van Almsick gegen „Das Neue Schnell und Aktuell“.1

In der Verfassungsbeschwerde wurden drei Verfahren verbunden.

1. Die Illustrierte „Das Neue Blatt“ hatte einen Artikel über eine angeblich bevorstehende Hochzeit von Prinzessin Caroline von Monaco und die darauf bezogenen Vorbereitungen der Bewohner des Dorfes Saint Rémy veröffentlicht. Der Artikel war in der unteren Mitte der linken Spalte der Titelseite als „Exklusiv-Reportage“ angekündigt. Dagegen erwirkte Caroline von Hannover eine einstweilige Verfügung zum Abdruck einer Gegendarstellung auf der Titelseite. „Das Neue Blatt“ druckte die Gegendarstellung zwar ab, die Verlegerin erhob aber, nachdem sie vor den Zivilgerichten unterlegen war, Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der Pressefreiheit.
2. Die Zeitschrift „Das Neue Schnell und Aktuell“ hatte auf ihrer Titelseite einen Bericht über eine angeblich bevorstehende Hochzeit von Franziska van Almsick angekündigt. Franziska van Almsick erwirkte per einstweiliger Verfügung den Abdruck einer Gegendarstellung auf der Titelseite und eines Widerrufs im inneren Teil. Die Zeitschrift druckte beides im Innenteil ab, und kündigte die Gegendarstellung lediglich auf der Titelseite an. Die Zivilgerichte bestätigten daraufhin den Anspruch Franziska van Almsicks, die Gegendarstellung auf der Titelseite abzudrucken. Dem kam die Illustrierte daraufhin nach, erhob aber wiederum Verfassungsbeschwerde.
3. Neben der Gegendarstellung verlangten Franziska van Almsick und ihr damaliger Freund eine Richtigstellung auf der Titelseite. Auch in diesem Verfahren unterlag die Zeitschrift und erhob Verfassungsbeschwerde.

II. Leitsätze des Urteils

Im Urteil sind drei grundsätzliche Leitsätze ersichtlich:

„1. Das Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) verlangt nicht, dass die Titelseite von Presseerzeugnissen von Gegendarstellungen oder Richtigstellungen freigehalten wird.“
„2. Es verstößt nicht gegen das Grundrecht der Pressefreiheit, dass der Anspruch auf Gegendarstellung weder das Vorliegen einer Ehrverletzung noch den Nachweis der Unwahrheit der Erstmitteilung oder der Wahrheit der Gegendarstellung voraussetzt.“
„3. Der Presse ist es nicht verwehrt, nach sorgfältiger Recherche auch über Vorgänge oder Umstände zu berichten, deren Wahrheit im Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht mit Sicherheit feststeht. Die Pflicht, Tatsachenbehauptungen zu berichtigen, die sich als unwahr erwiesen haben und das Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) des Betroffenen fortwirkend beeinträchtigen, schränkt die Pressefreiheit nicht unangemessen ein.“

B. Caroline-von-Monaco-Urteil II

Als Caroline-von-Monaco-Urteil II wird in der deutschen Rechtswissenschaft ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) vom 15. Dezember 1999 bezeichnet.

I. Anlass

Das Urteil widmet sich dem Umfang und Inhalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Pressefreiheit in Bezug auf die Berichterstattung über das Privatleben Prominenter, hier Caroline-von-Monaco. 2

II. Leitsätze des Urteils

Als maßgebliche Leitsätze des Urteils sind hervorzuheben:

„1. Die von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Privatsphäre ist nicht auf den häuslichen Bereich beschränkt. Der Einzelne muss grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich auch an anderen, erkennbar abgeschiedenen Orten von Bildberichterstattung unbehelligt zu bewegen.“
„2. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist nicht im Interesse einer Kommerzialisierung der eigenen Person gewährleistet. Der Schutz der Privatsphäre vor Abbildungen tritt zurück, soweit sich jemand selbst damit einverstanden zeigt, dass bestimmte, gewöhnlich als privat angesehene Angelegenheiten öffentlich gemacht werden.“
„3. Der Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Eltern oder Elternteilen erfährt eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, soweit es um die Veröffentlichung von Abbildungen geht, die die spezifisch elterliche Hinwendung zu den Kindern zum Gegenstand haben.“
„4. Die in Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG enthaltene Gewährleistung der Pressefreiheit umfasst auch unterhaltende Publikationen und Beiträge sowie deren Bebilderung. Das gilt grundsätzlich auch für die Veröffentlichung von Bildern, die Personen des öffentlichen Lebens in alltäglichen oder privaten Zusammenhängen zeigen.“

III. Bedeutung des Urteils

Dieses Urteil galt als richtungsweisend, bis im Jahr 2004 deswegen die Bundesrepublik Deutschland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wegen Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention verurteilt wurde.3 Prinzessin Caroline von Monaco wollte das ergangene Urteil nicht hinnehmen und rief den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte an. Dieser entschied letztinstanzlich, dass durch die Veröffentlichung der Bilder das Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8. der Europäischen Menschenrechtskonvention) verletzt worden sei.

Der sich daraus ergebende Anspruch auf Schadensersatz wurde außergerichtlich vereinbart. Die Bundesrepublik Deutschland zahlte Caroline im Jahre 2005 Schadensersatz wegen nicht ausreichenden Schutzes durch die deutschen Gerichte und zusätzlich eine Kostenerstattung. Insgesamt belief sich die Zahlung auf 115.000 Euro.

C. Anwendung der Entscheidung des EGMR durch den BGH am Beispiel von einwilligungsfreien Bildveröffentlichungen von Caroline von Hannover

I. Leitsatz - §§ 823 iVm 1004 BGB, §§ 22, 23 dt. KUG

Zur Veröffentlichung der Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis kann eine Veröffentlichung von Bildaufnahmen Prominenter nach einer Abwägung der widerstreitenden Rechte und Grundrechte der abgebildeten Personen aus Art.1 I, 2 I GG und Art. 8 EMRK mit den Rechten der Presse aus Art. 5 I und II GG sowie Art. 10 EMRK auch ohne Einwilligung zulässig sein.

II. Entscheidung

Der Unterlassungsanspruch kann entsprechend §§ 1004 I, S. 2, 823 I BGB begründet sein. Es ist anerkannt, dass alle deliktisch geschützten Rechtsgüter und Rechte negatorisch geschützt sind, so dass bei rechtswidriger Verletzung und bestehender Wiederholungsgefahr ein Unterlassungsanspruch besteht.

In Betracht käme eine rechtswidrige Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (APR) der Caroline v. Monaco.

Das APR ist in der Rechtsprechung des BGH seit dem Jahre 1954 als ein durch Art. 1 und 2 GG verfassungsmäßig garantiertes Grundrecht und zugleich zivilrechtlich nach § 823 I BGB geschütztes „sonstiges Recht“ anerkannt.4

Es gewährleistet gegenüber ein jedermann den Schutz der Menschenwürde und das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit.

Eine besondere Erscheinungsform des APR ist das Recht am eigenen Bild gemäß § 22 dt. KUG. Danach dürfen Bildnisse einer Person grds. nur mit deren Einwilligung verbreitet werden.

Grundsätzlich steht somit allein dem Abgebildeten die Befugnis zu, darüber zu befinden, ob und in welcher Weise er in der Öffentlichkeit im Bild vorgestellt wird.5

Im vorliegenden Fall hat die Prominente die Genehmigung zur Verbreitung des Bildmaterials nicht erteilt.

Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn es sich nach § 23 I Nr. 1 dt. KUG um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese dürfen auch ohne Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden, es sei denn, durch die Abbildung werden berechtigte Interessen der abgebildeten Peron verletzt, § 23 II dt. KUG.

Zur Konkretisierung des Erlaubnistatbestandes des § 23 dt. KUG hat die Rechtsprechung des BVerfG und des BGH den abgekürzten Begriff der Person der Zeitgeschichte entwickelt.

Als „ relative “ Person der Zeitgeschichte ist eine Person anzusehen, die durch ein bestimmtes zeitgeschichtliches Ereignis das Interesse auf sich gezogen hat. Deshalb darf sie ohne ihre Einwilligung nur im Zusammenhang mit diesem Ereignis abgebildet werden.

Demgegenüber gilt als „ absolute “ Person der Zeitgeschichte eine Person, die aufgrund ihres Status und ihrer Bedeutung allgemein öffentliche Aufmerksamkeit findet, so dass sie selbst Gegenstand der Zeitgeschichte ist und deshalb über sie berichtet werden darf.

Im Jahre 1996 hat der BGH in Bezug auf die Caroline von Monaco ausgeführt ,,diese müsse es als Person der Zeitgeschichte hinnehmen, dass die Allgemeinheit ein berechtigtes Interesse daran hat zu erfahren, wo sie sich aufhält und wie sie sich in der Öffentlichkeit gibt, sei es beim Einkaufen auf dem Marktplatz oder aber in einem Cafe, bei sportlicher Betätigung oder sonstigen Tätigkeiten des täglichen Lebens“.6

Einer solchen in den Mittelpunkt des Interesses gerückten Person blieb nur die Berufung auf „berechtigte“ Interessen iSd § 23 II dt. KUG. Diese waren insbesondere verletzt bei heimlichen Aufnahmen einer Person, die sich zwar außerhalb der eigenen Wände befand, sich dabei in eine „örtliche Abgeschiedenheit“ zurückgezogen hatte, in der sie erkennbar für sich allein sein wollte.7

III. Europarechtliche Bewertung Art. 8 und 10 EMRK

Gegen diese Beschränkung des Schutzes der Privatsphäre bei den absoluten Personen der Zeitgeschichte hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) grundsätzliche Bedenken geäußert und daraufhin entscheiden, dass die vom BGH8 und Bundesverfassungsgericht9 gebilligte Veröffentlichung von Fotos der Prinzessin Caroline von Monaco, auf denen sie beim Einkauf auf dem Wochenmarkt oder in einer öffentlichen zugänglichen Badeanstalt zu sehen war, ihr Menschenrecht auf Schutz der Privatsphäre nach Art. 8 EMRG verletze.10

Diesen Bedenken hat der BGH in der Folgezeit ergangener Entscheidungen Rechnung getragen.11 Demnach nimmt die Norm des § 23 I dt. KUG nach der Intention des Gesetzgebers und nach dem Sinn und Zweck der Regelung in Ausnahme von dem Einwilligungserfordernis des § 22 dt. KUG Rücksicht auf das Informationsinteresse der Allgemeinheit und auf die Pressefreiheit. Die Belange der Öffentlichkeit sind gerade bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals „aus dem Bereich der Zeitgeschichte“ zu beachten.

Eine Abwägung der widerstreitenden Rechte und Grundrechte der abgebildeten Personen aus Art. 8 EMRK sowie aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG einerseits und der Presse aus Art. 10 und EMRK und Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG andererseits ist mithin schon bei der Zuordnung zum Bereich der Zeitgeschichte erforderlich.12

Eine Ausnahme vom Erfordernis der Einwilligung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Berichterstattung ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung betrifft.13

Zum Kern der Presse- und Meinungsbildungsfreiheit gehört, dass die Presse in den gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, innerhalb dessen sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht, und dass sich in Meinungsbildungsprozessen herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichen Interesse ist.14 Jedoch kann sich die Presse nicht der Abwägung mit der geschützten Privatsphäre derjenigen entziehen, über die sie berichten will.

Deshalb muss eine Interessenabwägung stattfinden, und zwar zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit einerseits und dem Interesse der Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre andererseits.15

Dabei gilt je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen desto schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist.

Das BVerfG hat bestätigt, dass das Interesse der Leser an bloßer Unterhaltung gegenüber dem Schutz der Privatsphäre regelmäßig ein geringes Gewicht besitzt und damit nicht schützenswert ist. Dabei hat das BVerfG in diesem Fall nicht entscheiden müssen, ob dies auch für Personen von hohem Bekanntheitsgrad gilt. Diese Fragestellung ist nach Ansicht des erkennenden Senats unter Berücksichtigung des Urteils des EGMR im Grundsatz zu bejahen.

Deshalb kann auch bei den bisher sogenannten Personen der Zeitgeschichte nicht außer Betracht bleiben, ob die Berichterstattung zu einer Debatte mit einem Sachgehalt beiträgt, der über die Befriedigung bloßer Neugier hinausgeht.

Das schließt jedoch nicht aus, dass für den Informationswert einer Berichterstattung auch der Bekanntheitsgrad der betroffenen Person die Lage des Falles bestimmt. Dabei ist die Frage, ob es sich um ein zeitgeschichtliches Ereignis iSd allgemein relevanten Zeitgeschehens handelt, in gebotener Weite zu urteilen, damit die Presse ihren meinungsbildenden Aufgaben gerecht werden kann.

[...]


1 BVerfGE 97, 125; Az.: 1 BvR 1861/93, 1864/96, 2073/97.

2 BVerfGE 101, 361; Az.: 1 BvR 653/96.

3 EGMR, Beschwerde-Nr. 59320/00, 24. Juni 2004 (EGMR NJW 2004, 2647 ff.).

4 Ständige Rechtssprechung seit BGHZ 13, 334.

5 BGH NJW 2005, 56.

6 BGHZ 131, 332, 343.

7 BGHZ 131, 332, 338 ff.

8 BGHZ 131, 332.

9 NJW 2000, 1021.

10 Siehe hierzu Heldrich NJW 2004, 2634; Mann NJW 2004, 3220, Stürner JZ 2004, 1018.

11 Vgl. NJW 2005, 594; NJW 2006, 599.

12 NJW 2007, 1978, Rn 14.

13 NJW, 2007, 1979, Rn 17.

14 Vgl. auch BVerfG NJW 2000, 1021; BGH NJW 2006, 599, Rn 24; EGMR NJW 2006, 591, 592 ff, Rn 38 ff; NJW 2007, 1979, Rn 18.

15 Vgl. NJW 2007, 1979, Rn 20, 21.

Ende der Leseprobe aus 17 Seiten

Details

Titel
Das Persönlichkeitsrecht bei Personen des öffentlichen Lebens. Einwilligungsfreie Bildveröffentlichung am Beispiel Caroline von Hannover
Veranstaltung
Seminar
Note
2,0
Autor
Jahr
2009
Seiten
17
Katalognummer
V914893
ISBN (eBook)
9783346222282
ISBN (Buch)
9783346222299
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Public figures, Grundrechte, Menschenrechte, Persönlichkeitsrecht, Kunsturhebergesetz
Arbeit zitieren
Dr. Caroline Brunhild Wähner (Autor:in), 2009, Das Persönlichkeitsrecht bei Personen des öffentlichen Lebens. Einwilligungsfreie Bildveröffentlichung am Beispiel Caroline von Hannover, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/914893

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