Das islamische Eherecht, die gegenwärtige Realität muslimischer Frauen und die Überlieferung im Koran


Hausarbeit, 2018

15 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhalt

1. Einleitung

2. Die islamische Rechtsordnung

3. Die Ehe – der Vertrag
3.1 Die Eheleute

4. Resümee

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Lange Zeit galt der Status muslimischer Frauen als Zeichen für die Unterdrückung der Frauen im Islam. In der Vergangenheit sind zahlreiche Gesetze in unterschiedlichen Ländern in Kraft getreten, die zunächst eine Verbesserung der rechtlichen Situation von Frauen aufzeigen: die Abschaffung der Frau als Eigentum des Mannes, das Verbot von Mord an kleinen Mädchen, die Geschäftsfähigkeit der Frau sowie aus der Ehe anstelle eines „Eigentumsverhältnisses“ ein Vertag wurde. Auch der finanzielle Unterhalt der Frauen durch die Ehemänner wird garantiert und die Möglichkeiten der Männer, Frauen zu verstoßen und sich von ihnen scheiden zu lassen, eingeschränkt.1

Obwohl es in den letzten Jahrzehnten zahlreiche dieser gesetzliche Veränderungen in der islamischen Gesellschaft gab, gilt die muslimische Frau noch heute als Bürgerin zweiter Klasse. Im Mittelpunkt des sozialen Gefüges der islamischen Welt steht die Familie, aus ihr schöpft ein Muslim Kraft und erfährt Rückhalt. Junge Mädchen im Alter von sechs bis neun Jahren beginnen schon früh das Leben als Frau, werden zu Zurückhaltung aufgefordert, verrichten häusliche Arbeit und entwickeln sich ganz im Sinne des klassischen Familienbildes. Eine berufstätige Frau dagegen genießt weniger Ansehen als eine verheiratete Frau, was erhebliche Auswirkungen auf die Ausbildungs- und Berufsmöglichkeiten einer Frau hat. Die Trennung der Geschlechter führt in manchen Ländern dazu, dass der gemeinsame Unterricht von Mädchen und Jungen abgeschafft wurde. Doch auch das Eherecht ist kritisch zu betrachten. Nach koranischem Recht darf ein Mann gleichzeitig mit vier Frauen verheiratet sein, wenn er alle Frauen in gleicherweise versorgen kann. Tunesien ist bisher das einzige islamische Land, was die Polygamie gesetzlich verboten hat.2

Da das islamische Recht auf dem Koran basiert und dieser in der Vergangenheit sehr unterschiedlich gedeutet worden ist, möchte ich mich in dieser Arbeit insbesondere darauf fokussieren, das islamisch Eherecht und dessen Gültigkeit am Koran zu überprüfen. Ziel ist es herauszufinden, ob das islamische Eherecht der Realität entspricht und, ob dieses mit dem Koran übereinstimmt. Dabei möchte ich mich ausschließlich auf das Eherecht beziehen, da eine zusätzliche Auseinandersetzung mit dem Scheidungsrecht den Umfang dieser Arbeit weit übersteigen würde. Als Quelle nutze ich hierfür die Ausgabe des Korans von 1990 (Reclam), aus dem arabischen übersetzt von Max Henning.

Die Ehe kann als engste zwischenmenschliche Verbindung angesehen werden. Dabei ist das Verhältnis von Mann und Frau in verschiedenen Kulturen und Religionen unterschiedlich, im Islam jedoch am meisten kritisch hinterfragt. Daher habe ich mich für die Auseinandersetzung mit der islamischen Rechtsordnung entschieden.

2. Die islamische Rechtsordnung

Für Muslime ist die bedeutendste Rechtsquelle als gesellschaftliches Regulativ der Koran. Sein Text gilt als unveränderbar, er beinhaltet die Worte Gottes. Somit ist für jeden Gläubigen Allah der oberste Gesetzgeber. Doch neben dem Koran existieren nach Auffassungen theologischer Gelehrter drei weitere Quellen des islamischen Rechts: die Äußerungen und Handlungen Muhammads, die Sunna3, die von Theologen formulierten Lehrmeinungen und Analogieschlüsse4 für besondere Rechtsfälle, die sich wiederum aus anderen Quellen ergeben.5

Im Laufe vom achten bis zehnten Jahrhunderts wurden sowohl die Texte des Korans als auch die Sunna des Propheten gesammelt und niedergeschrieben. Das islamische Recht, die Scharia6, wurde jedoch nicht schriftlich fixiert. Dies hat zur Folge, dass ein lesbares, islamisches Gesetzbuch bis heute nicht existiert. Daher basieren die Entscheidungen der Rechtsgelehrten vor allem auf Interpretationen allgemeiner Äußerungen des Korans sowie auf früheren Entscheidungen, die auf bestimmte Sachverhalte wiederholt angewendet werden. Deshalb ist die Rechtsprechung für den Einzelnen nur schwer nachzuvollziehen.7

Die genannten Rechtsquellen, die neben dem Koran existieren, wurden in der islamischen Welt unterschiedlich bewertet. Unter den Sunniten8 konnten sich im Verlauf der juristischen Debatten des neunten und zehnten Jahrhunderts vier Rechtsschulen etablieren, die zwar alle den Koran und die Sunna, jedoch nicht einheitlich die anderen Rechtsquellen akzeptieren. Die schiitischen Geistlichen wiederum erkennen den Koran an, definieren aber die Sunna und den Konsens der Rechtsgelehrten anders als die Sunniten. Außerdem ersetzen sie den Analogieschluss durch religiöse Vernunft, welche unter theologischen Gelehrten vorausgesetzt wird.9

Aufgrund dieser Differenzen zwischen Sunniten du Schiiten bei der Entwicklung und Beurteilung des Rechts kann in dieser wissenschaftlichen Arbeit keine allgemein gültige Aussage über das islamische Eherecht getroffen werden.

Es ist festzustellen, dass die Religion des Islam in rechtlichen Bereiche eine tragende Rolle spielt. Das Fehlen einer Trennung zwischen Staat und Religion hat zu Folge, dass die Religion der islamischen Welt nicht nur ein Faktor der Vergangenheit, sondern auch heute in der Gesellschaft prägend in Erscheinung tritt. Im Vergleich zur westlichen Welt haben die islamischen Länder keine vergleichbare Aufklärungsepoche und Säkularisierung durchlaufen und allgegenwärtige Religionskritik bleibt ebenfalls aus. Daher hat der Islam einen besonders großen Einfluss auf das private und öffentliche Leben der Menschen. Eine private Religionsausübung ist aufgrund dessen im Islam nicht vorgesehen. Sie ist zwar vorhanden aber geht Hand in Hand mit der Befolgung bestimmter Gebote, die die gesamte Gemeinschaft im rechtlichen und privaten Bereich treffen.10

3. Die Ehe – der Vertrag

Die Ehe kommt nach islamischer Auffassung nicht als Sakrament zustande, auch wenn teilweise religiöse Zeremonien durchgeführt werden, sondern durch einen Vertag. Dieser wird im Rahmen einer Verhandlung geschlossen, welcher im Allgemeinen durch zwei männliche Muslime zu bezeugen ist. Er bedarf zwar nicht der Schriftform, wird jedoch in allen islamischen Ländern vorausgesetzt und es erfolgt eine Registrierung dieser Verträge bei zuständigen Ämtern und Behörden. Somit ist die Beweisbarkeit der Ehe gewährleistet und eherechtliche Verstöße können besser erkannt und geahndet werden. Der Ehevertrag kann die eigentliche Heiratsurkunde umfassen oder auch durch einen Zusatzvertrag zwischen den Eheleuten geschlossen werden. Er enthält vereinbarte Bedingungen, die den islamrechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen nicht widersprechen dürfen.11

Für die Frau ist der Ehevertrag von großer Bedeutung, weil er im Konfliktfall ein rechtlich verbindliches Dokument ist, dessen einzelne Bestimmungen gerichtlich eingeklagt werden können, sofern der Ehemann dagegen verstößt. Alles, was nicht in den Ehevertrag eingetragen wurde, kann zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr eingefordert werden, wie z.B. die Erlaubnis der Scheidung bei Hinzunahme einer Zweitfrau durch den Ehemann. Vor der Eheschließungen sollten daher gewisse Sondervereinbarungen wohl überlegt sein.12

3.1 Die Eheleute

„Die Ehe-Regelungen im Islam sind von der Sorge um den Glauben der Kinder bestimmt, die aus einer solchen Verbindung hervorgehen. Ehen von muslimischen Männern mit Frauen aus Gemeinschaften, die an den Offenbarungen Gottes nicht teilhaben, gelten als gesetzlich unzulässig.“13 Dieser Aspekt spiegelt sich auch im Koran wider, in Sure zwei, Vers 220 heißt es:

„Und heiratet nicht eher Heidinnen als sie gläubig geworden sind; wahrlich, eine gläubige Sklavin ist besser als eine Heidin, auch wenn sie euch gefällt. Und verheiratet (eure Töchter) nicht eher an Heiden als sie gläubig wurden; und wahrlich ein gläubiger Sklave ist besser als ein Heide, auch wenn er euch gefällt.“ 14

Aus dieser Sure geht eindeutig hervor, dass eine Ehe mit Ungläubigen (Heiden) nicht zulässig ist. Erst, wenn der Ungläubige zum Islam konvertiert, kann eine Ehe zustande kommen. Selbst eine Frau niederen Standes (Sklavin) sei besser als eine ungläubige Frau. Auch, wenn die Ungläubige dem Muslim sehr gefällt und als Ehefrau zusagen würde, ist ihm eine Heirat mit dieser Frau untersagt, solange diese nicht demselben Glauben angehört. Gleiches gilt für die Väter der Töchter: eine Ehe mit einem ungläubigen Mann ist nicht zulässig.

Es scheint, eine Vereinbarkeit im Glauben gilt als Voraussetzung für eine gelungenes Ehe- und Familienleben. Da die Frauen im Islam hauptsächlich für die Erziehung der Kinder verantwortlich sind, liegt es nahe, dass diese dem Islam angehören müssen. Andernfalls wäre der Glaube innerhalb der gesamten Familie gefährdet. Der Mann ist für die religiöse Erziehung der älteren Kinder verantwortlich und dient, speziell in Heiratsfragen, als ihr Vormund. Die Heirat zwischen einer muslimischen Frau und einem nichtmuslimischen Mann würde für den Islam einen potenziellen Verlust der Kinder bedeuteten.15 Das Bestreben ist es aber, den Islam zu verbreiten.

3.1.1 Brautgeld

Die Brautgabe ist eine schriftlich vereinbarte Summe Geld, welche im Zuge der Eheschließung von der Familie des Bräutigams aufgebracht werden muss. Somit ist sie der wichtigste Aspekt des Ehevertrags, welche die Höhe und Zahlungsweise der Brautgabe regelt.16

Das Brautgeld, welches mit dem Vollzug der Ehe oder etwa bei Scheidung oder Tod fällig ist, wird regional unterschiedlich bemessen. Es schwankt zwischen einer eher symbolischen Zahlung bis hin zu einer Summe, die das durchschnittliche Einkommen eines Muslims weit übersteigt. Dies erschwert oder verhindert teilweise eine Eheschließung. Einige islamische Länder versuchen durch gesetzliche Regelungen eine Obergrenze der Kosten festzulegen (Pakistan) oder zinsgünstige Kredite (VAE) an heiratswillige Männer zu vergeben, um diese Probleme abzumildern.17 Im Koran heißt es in Sure vier, Vers drei:

„[…] Und gebet den Weibern ihre Morgengabe freiwillig. Und so sie euch gern etwas davon erlassen, so genießet es bekömmlich und zum Wohlsein.“ 18

Tatsächlich geht aus diesem Vers nicht hervor, in welcher Höhe und mit welchem Zahlungsmittel die Brautgabe (Morgengabe) zu tätigen ist. Es steht lediglich geschrieben, dass die Männer verpflichtet sind, die Brautgabe an die Frauen freiwillig zu zahlen und sollte die Frau einige Teile erlassen, sollen sie das ausnutzen. Daher ist es verständlich, dass es in den unterschiedlichen Ländern verschiedene Ansichten über die Höhe und Art und Weise der Brautgabe gibt.

Dass das Brautgeld in eine Abend- und Morgengabe unterteilt wird, geht aus dem Koran nicht eindeutig hervor, dennoch ist es in der islamischen Gesellschaft üblich. Die Morgengabe erhält die Frau am Tag der Eheschließung und die Abendgabe erhält sie am Tag der Scheidung. Daher kann die Abendgabe unter Umständen von der Frau als Waffe genutzt werden, indem sie eine immense Summe im Scheidungsfall verlangt und somit verhindert, dass sich der Ehemann scheiden lässt. Im Allgemeinen dient die Abendgabe der materiellen Versorgung der Ehefrau, die sie nach einer Scheidung vor Verarmung schützen soll.19

Obwohl im Koran keine weiteren Erläuterungen zur Höhe der Brautgabe angedeutet werden, gibt es in der Gesellschaft wesentlich Faktoren, die für die Höhe des Brautgeldes entscheidend sind: Stand der Familie, Bildung, gesellschaftliche Stellung, Alter, Schönheit, Vermögen und die Jungfräulichkeit. Eine Jungfrau kann stets eine höhere Brautgabe verlangen als eine geschiedene Frau. Die Bewahrung der Jungfräulichkeit hat also nicht nur einen moralischen Aspekt, sondern ist für die Familie von nicht unerheblicher wirtschaftlicher Bedeutung.20

Durch die eindeutige Trennung und Kategorisierung der Frau bekommt diese einen unterschiedlichen Wert. Es ist davon auszugehen, dass das Brautgeld nicht nur den angeblichen Wert einer Frau widerspiegelt, sondern auch als eine Art Kauf gesehen werden kann, der bei einer Eheschließung zustande kommt. Diese Vorgehensweisen sind sehr fragwürdig und gehen nicht aus dem Koran hervor.

3.1.2 Volljährigkeit

Die Ehefähigkeit setzt die Volljährigkeit in persönlichen Angelegenheiten wie der Ehemündigkeit, welches sich an der tatsächlichen biologischen Geschlechtsreife orientiert, nicht voraus. Dennoch ist der Vollzug der Ehe erst mit Erlangung dieser Reife erlaubt. Einige islamische Länder weichen von diesen Bestimmungen ab, indem über die biologische Geschlechtsreife hinaus eine konkrete Altersgrenze für Eheschließungen festgelegt wird. Insgesamt zeichnet sich eine leichte Erhöhung des Mindestalters für die Ehe ab. Der Vormund des meist minderjährigen Kindes darf eine Ehe weder zwanghaft herbeiführen noch eine Eheschließung ohne nachvollziehbaren Grund verweigern. Im Konfliktfall muss ein Richter entscheiden.21

Aus dem Koran geht zur Ehefähigkeit folgendes hervor (Sure vier, Vers fünf):

„Und prüfet die Waisen, bis sie die Ehereife erreicht haben; und so ihr in ihnen Vernünftigkeit wahrnehmet, so händigt ihnen ihr Gut ein. […]“

Folglich soll der Mann prüfen, ob die Frau die Ehereife erlangt hat. Der einzige Anhaltspunkt dafür scheint Vernünftigkeit zu sein, welcher in Anbetracht einer hohen Brautgabe nicht unbegründet ist. In welchem Alter genau die Ehereife erlangt wird, wird nicht konkret gesagt. An dieser Stelle gibt es großen Interpretationsspielraum, wann eine Frau „vernünftig“ genug ist, um eine Ehe schließen zu können.

Des Weiteren gibt der Koran aber noch weitere Informationen zur Volljährigkeit im Falle einer Scheidung (Sure 65, Vers vier):

„Und diejenigen eurer Weiber, welche keine Reinigung22 mehr zu erwarten haben – so ihr in Zweifel seid, so sei ihr Termin drei Monate; ebenso derer, die noch keine Reinigung hatten. […]“23

Die Frauen, die keine Menstruation mehr erwarten, haben bei Zweifeln eine Frist von drei Monaten zu wahren. Dieselbe Frist gilt auch für Frauen, die noch keine Menstruation hatten. Folglich genehmigt der Koran eine Eheschließung mit minderjährigen Mädchen, die nicht einmal ihre biologische Geschlechtsreife erreicht haben. Der sexuelle Verkehr, welcher mit der Eheschließung einhergeht, mit Minderjährigen scheint dadurch legitimiert.

3.1.3 Polygamie

In der islamischen Welt wird die Polygamie toleriert. Historisch betrachtet war der Grund für die Polygamie die Versorgung mittelloser Frauen. Die Verbreitung dieser Mehrehe ist bis heute sehr unterschiedlich. In den meisten islamischen Ländern ist der Anteil von Mehrehen sehr gering und sinkt tendenziell immer weiter. Außerdem ist die Polygamie erlaubt, jedoch eingeschränkt. Bislang war Tunesien das erste und einzige arabische Land, welches die Polygamie per Gesetz abschaffte. In anderen Ländern dagegen wird geprüft, ob eine Zweitehe sinnvoll ist, bspw. wenn die erste Ehefrau unfruchtbar ist und/oder entsprechende Absichten im Ehevertrag festgehalten wurden. Doch bergen diese Möglichkeiten auch große Probleme: Frauen werden verstoßen, damit Ehemänner neue Ehen eingehen könne.24

Der Koran nennt folgendes zur Polygamie (Sure vier, Vers drei):

„[…] so nehmt euch zu Weibern, die euch gut dünken, (nur) zwei oder drei oder vier; und so ihr (auch dann) fürchtet, nicht billig zu sein, heiratet nur eine oder was eure Rechte (an Sklavinnen) besitzt. […]“25

Aus diesem Vers geht hervor, dass ein Ehemann mehrere Eheschließungen vollziehen kann, mit bis zu vier Frauen höchstens. Doch ist er dazu verpflichtet, alle Frauen gleich und gerecht zu behandeln. Finanziell ist auch zu berücksichtigen, dass mehrere Frauen auch mehr Geld in der Unterhaltung kosten. Daher verweist der Koran darauf, dass in diesem Fall nur eine Frau geheiratet werden sollte oder, was der Ehemann noch an Sklavinnen besitzt. Es könnte bedeuten, dass der Ehemann neben der Ehe mit einer Frau auch das Recht dazu hat, eheähnliche Verhältnisse mit bestimmten Nebenfrauen (Sklavinnen) einzugehen. Der Koran spricht eindeutig im Plural, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass mehr als nur zwei eheähnliche Verhältnisse neben seiner eigentlichen Ehefrau geführt werden dürfen. Aus welchem Grund das dem Ehemann gestattet ist oder wie viele Nebenfrauen ein Ehemann haben darf, wird nicht benannt.

[...]


1 John L. Esposito (2004): Von Kopftuch bis Scharia. Was man über den Islam wissen sollte. Leipzig, S. 112.

2 Stefan Braun (1997): Stichwort Islam. München, S. 87-90.

3 3 Die Sunna bezeichnet im Islam die prophetische Tradition, die in der islamischen Glaubens- und Pflichtenlehre die zweite Quelle religiöser Normen nach dem Koran darstellt. (Ralf Elger (Hrsg.) (2006): Kleines Islam-Lexikon. Geschichte - Alltag - Kultur. München, S. 301.)

4 Eine Entscheidung muss sich dem von den existierenden Gesetzen abgesteckten Rahmen des Rechtsverständnisses anpassen und dementsprechend – analog – auf den neuen Sachverhalt übertragen werden. Sie muss mit dem Gesetz und Recht als Ganzes übereinstimmen und darf diesen nicht widersprechen.

5 Stefan Braun, a.a.O., S. 78.

6 6 Scharia wird im heutigen Sprachgebrauch für islamisches Recht verwendet, bedeutet im engeren Sinne jedoch die von Gott gesetzte Ordnung im Sinne einer islamischen Normativität. In mehreren Staaten wird die Scharia ausdrücklich als Quelle der Rechtsschöpfung anerkannt, bspw. in Ägypten, Libanon, Sudan und Syrien. (Ralf Elger, a.a.O., S. 283.)

7 Stefan Braun, a.a.O., S.78.

8 Sunniten sind, im Gegensatz zu den Schiiten, Anhänger der vier islamischen Rechtsschulen, die sich seit dem neunten Jahrhundert als Repräsentanten der prophetischen Sunna zu der Gemeinschaft der Muslime formierten. Dem sunnitischen Islam gehören über 85% der Muslime in der Welt an. (Ralf Elger, a.a.O., S. 304.)

9 Stefan Braun, a.a.O., S.78-79.

10 Christine Schirrmacher, Ursula Spuler-Stegemann (2004): Frauen und die SCHARIA. Die Menschenrechte im Islam. München, S. 59-60.

11 Werner Ende, Udo Steinbach (Hrsg.) (2005): Der Islam in der Gegenwart. München, S. 217.

12 Christine Schirrmacher, Ursula Spuler-Stegemann, a.a.O., S. 81-82.

13 John L. Esposito, a.a.O., S. 130.

14 o.V. Übers. Max Hennig (1990): Der Koran. Stuttgart, S. 53.

15 John L. Esposito, a.a.O., S. 130.

16 Christine Schirrmacher, Ursula Spuler-Stegemann, a.a.O., S. 80-81.

17 Werner Ende, Udo Steinbach, a.a.O., S. 217.

18 o.V. Übers. Max Hennig, a.a.O., S. 89.

19 Christine Schirrmacher, Ursula Spuler-Stegemann, a.a.O., S. 82-83.

20 Ebd., S. 83.

21 Werner Ende, Udo Steinbach, a.a.O., S. 217-218.

22 Menstruation

23 o.V. Übers. Max Hennig, a.a.O., S. 536.

24 Werner Ende, Udo Steinbach, a.a.O., S. 218.

25 o.V. Übers. Max Hennig, a.a.O., S. 88.

Ende der Leseprobe aus 15 Seiten

Details

Titel
Das islamische Eherecht, die gegenwärtige Realität muslimischer Frauen und die Überlieferung im Koran
Hochschule
Universität Potsdam  (Institut für LER)
Veranstaltung
Einführung in die politischen und gesellschaftlichen Strömungen sowie theologischen Schulen des Islams
Note
2,0
Autor
Jahr
2018
Seiten
15
Katalognummer
V914833
ISBN (eBook)
9783346234865
ISBN (Buch)
9783346234872
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Eherecht Islam
Arbeit zitieren
Julia Kobán (Autor:in), 2018, Das islamische Eherecht, die gegenwärtige Realität muslimischer Frauen und die Überlieferung im Koran, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/914833

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