Die Existenzvernichtungshaftung nach dem Urteil des BGH vom 16.07.2007


Seminararbeit, 2007

24 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Gliederung

1. Einleitung

2. Entwicklung der Rechtsprechung

3. Das „Trihotel“-Urteil des BGH vom 16.07.2007
3.1. Sachverhalt
3.2. Kernaussagen und die neue dogmatische Grundlage…
3.3. Art um Umfang der Haftung
3.4. Haftungsvoraussetzungen und Beweislast

4. Stellungnahmen

5. Fazit

1.Einleitung

Mit dem aktuellen „Trihotel“-Urteil des BGH hat sich dieser erneut der gesellschaftsrechtlichen Problematik des missbräuchlichen Eingriffs, seitens der Gesellschafter in die Gesellschaft als Rechtsperson, auseinandergesetzt. Die Problematik, mit welcher sich die Rechtsprechung und Rechtswissenschaft seit langer Zeit konfrontiert sieht, liegt – ganz allgemein formuliert - in der missbräuchlichen Ausnutzung des Haftungsprivilegs durch die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft. Das Haftungsprivileg besagt, dass den Gläubigern einer Kapitalgesellschaft nur die Gesellschaft selbst mit ihrem Vermögen haftet.[1] Dieser Ausschluss der Gesellschafterhaftung wird durch das Trennungsprinzip, zwischen Gesellschafts- und Gesellschaftervermögen, ermöglicht.[2] Das Trennungsprinzip wird in einigen Fällen durchbrochen. Neben den gesetzlichen Regelungen zum Gläubigerschutzsystem der GmbH, wie bspw. Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung wird dieses Prinzip auch bei missbräuchlichen Eingriffen der Gesellschafter in das Gesellschaftsvermögen, die von den gesetzlichen Regelungen eben nicht erfasst werden, aufgehoben.[3] Die Haftung der Gesellschafter, die aus diesen Eingriffen resultiert, ist heutzutage unter der Bezeichnung „Existenzvernichtungshaftung“ oder „Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriff“ bekannt. Der erwähnte missbräuchliche Eingriff äußert sich generell in einer - für den Gesellschaftsgläubiger nachteiligen, weil insolvenzverursachenden Einflussnahme der Gesellschafter auf die Gesellschaft als Schuldnerin. Nachteilig in diesem Sinne bedeutet, dass die den Gläubigern zustehende Haftungsmasse der Gesellschaft aus derselben transferiert wird, so dass dieses Vermögen den Gläubigern zur Haftung nicht mehr zur Verfügung steht. Häufigstes Opfer dieses missbräuchlichen Eingriffes war und ist die GmbH. Diese Gesellschaftsform ist u.a. deshalb prädestiniert für existenzvernichtende Eingriffe seitens der Gesellschafter, da die gesetzlichen Regelungen im Bezug auf den Bestandschutz der Gesellschaft wesentlich knapper - im Gegensatz bspw. zur Aktiengesellschaft - gehalten sind.[4] Daraus folgt eine gesetzliche Regelungslücke, die der BGH mit seiner Rechtsprechung seit langer Zeit angemessen zu schließen versucht.[5] Die vorerst letzte Entwicklungsstufe der Rechtsprechung zur Schließung dieser Regelungslücke nahm der BGH mit der grundlegenden Änderung des Haftungsinstituts der „Existenzvernichtungshaftung“ durch das „Trihotel“-Urteil vom 16.07.2007 vor.

2. Entwicklung der Rechtsprechung

Der BGH schuf im Rahmen der Rechtsfortbildung mittels zahlreicher Urteile seit Mitte der siebziger Jahre verschiedene Haftungskonzepte, welche die Schließung der genannten Regelungslücke zum Gegenstand hatten. An dieser Stelle sollen nur die bedeutsamsten Urteile - in Bezug darauf, dass diese Urteile eine grundlegende Änderung des Haftungskonzeptes mit sich brachten und nicht lediglich Modifikationen vornahmen - mit ihren Kernaussagen Erwähnung finden.

Die Entwicklung der Rechtsprechung hin zum aktuellen „Trihotel“-Urteil des BGH begann mit dem „ITT“-Urteil im Jahr 1975.[6] Ansatzpunkt dieses Urteils war die Treuepflicht des Gesellschafters gegenüber Gesellschaft und gegenüber den anderen Gesellschaftern. Ein daraus entstandener Schadensersatzanspruch konnte von den Gläubigern der Gesellschaft analog §§ 317 IV, 309 IV S. 3 AktG geltend gemacht werden, woraus ein mittelbarer Gläubigerschutz hergeleitet wurde.[7] Ein eigenständiges Gläubigerschutzkonzept verkörperte dieses Haftungsinstitut noch nicht.[8] Durch das „Autokran“-Urteil aus dem Jahr 1985 vollzog der BGH einen Wandel hin zu einem konzernrechtlichen GmbH-Gläubigerschutzkonzept.[9] Dieses Haftungsmodell, des sog. „qualifiziert faktischem Konzern“ wurde damit begründet, dass nicht nur die AG sondern auch die GmbH eines Konzernrechts bedurfte. Es begründete einen unmittelbaren Anspruch des Gesellschaftsgläubigers gegen das herrschende Unternehmen analog §§ 303, 322 AktG. Im „Bremer-Vulkan“-Urteil aus dem Jahre 2001 wurde die Rechtsprechung zum qualifizierten faktischen Konzern ausdrücklich für erledigt erklärt und durch ein neues Haftungskonzept abgelöst, welches unter dem Schlagwort Existenzvernichtungshaftung etabliert wurde.[10] Aus dieser Haftungsfigur erfolgt als Rechtsfolge eine Durchgriffshaftung in teleologischer Reduktion des Haftungsprivilegs gem. § 13 Abs. 2 GmbHG und eine daraus resultierende unmittelbare, unbeschränkte, persönliche und gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter analog §§ 105 Abs. 1, 128, 129 HGB.[11] Obwohl der BGH in den Folgejahren durch weitere Urteile seine Rechtsprechung mehrfach konkretisierte, blieben viele Fragen offen, so dass diese Haftungsfigur der Existenzvernichtungshaftung nach h.M. viele Schwachpunkte hatte.[12] Diese waren im Wesentlichen das Nichtvorhandensein einer unmittelbaren Grundlage im Gesetz, die weitreichenden Rechtsfolgen sowie die unbestimmte Formulierung der Tatbestandsvoraussetzungen. Weiterhin fehlt dieser Haftungsfigur eine konkrete Pflichtverletzung was in der Rechtspraxis zu Verunsicherungen führte und zu einer ausufernden Anwendung dieser Haftungsfigur.[13]

[...]


[1] S. Altmeppen, H., Roth/Altmeppen GmbHG-Kommentar, 2005, § 13 Rn. 65.

[2] Im Falle der GmbH ist dieses Trennungsprinzip in § 13 Abs. 1, 2 GmbHG verankert.

[3] S. Gottschalk, M., Existenzvernichtungshaftung - GmbH-Gesellschafter, 2006, S. 1; s. auch Ulmer/ T. Raiser GmbHG § 13 Rn. 51.

[4] S. Röhricht, V., Festschrift BGH, 2000, S. 83; s. auch Gottschalk, M., Existenzvernichtungshaftung des GmbH-Gesellschafters, 2006, S. 1.

[5] S. Röhricht, V., Festschrift BGH, 2000, S. 83.

[6] S. Gottschalk, M., Existenzvernichtungshaftung-GmbH-Gesellschafter, 2006, S. 31 f.

[7] S. Gottschalk, M., Existenzvernichtungshaftung-GmbH-Gesellschafter, 2006, S. 31 f.

[8] S. Gottschalk, M., Existenzvernichtungshaftung-GmbH-Gesellschafter, 2006, S. 32 f.

[9] S. Gottschalk, M., Existenzvernichtungshaftung-GmbH-Gesellschafter, 2006, S. 33-35.

[10] S. Gottschalk, M., Existenzvernichtungshaftung-GmbH-Gesellschafter, 2006, S. 41-43.

[11] S. Gottschalk, M., Existenzvernichtungshaftung-GmbH-Gesellschafter, 2006, S. 55 f.

[12] S. Goette, W., Anmerkung zum Trihotel-Urteil, 2007, S. 1594; s. auch Altmeppen, H., Abschied vom Durchgriff, 2007, S. 2658.

[13] S. Goette, W., Anmerkung zum Trihotel-Urteil, 2007, S. 1594f.; s. auch Altmeppen, H., Abschied vom Durchgriff, 2007, S. 2658.

Ende der Leseprobe aus 24 Seiten

Details

Titel
Die Existenzvernichtungshaftung nach dem Urteil des BGH vom 16.07.2007
Hochschule
Universität Duisburg-Essen  (Privat- und Wirtschaftsrecht)
Veranstaltung
Wirtschaftsrechtliches Seminar
Note
1,3
Autor
Jahr
2007
Seiten
24
Katalognummer
V91296
ISBN (eBook)
9783640125067
ISBN (Buch)
9783640247639
Dateigröße
519 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Urteil, Wirtschaftsrechtliches, Seminar, Tri-Hotel, Existenzvernichtungshaftung
Arbeit zitieren
Gerrit Thorn (Autor:in), 2007, Die Existenzvernichtungshaftung nach dem Urteil des BGH vom 16.07.2007, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/91296

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