Hilfe zum Lebensunterhalt im BSHG und SGB XII

Eine synoptische Darstellung


Hausarbeit, 2008

15 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einführung

2. Allgemeine Grundsätze des BSHG und des neuen SGB XII

3. Hilfe zum Lebensunterhalt im BSHG

4. Hilfe zum Lebensunterhalt – Neuregelungen im SGB XII

5. Zusammenfassung und Fazit

6. Literaturverzeichnis

1. Einführung

Unter dem Begriff der Sozialhilfe verstehen wir einen Teilbereich des Systems der sozialen Sicherung in Deutschland. Hinter dem Begriff versteckt sich das Ziel soziale Notlagen durch individuelle Leistungen abzuwenden, in dem die hierfür notwendigen Dienste und Einrichtungen durch den Staat bereitgestellt werden. Man spricht hier auch vom Fürsorgeprinzip (vgl. Schellhorn 2000). Bevor ich allerdings auf die genaue Herkunft der Sozialhilfe zu sprechen komme, erachte ich eine genaue Definition dieses wichtigen Bausteins der sozialen Sicherung als überaus wichtig. Begrifflich lässt sich die Sozialhilfe definieren als:

„Die planmäßige auf gesetzlicher Vorschrift beruhende individuelle Hilfe durch besondere öffentliche Träger (in Zusammenarbeit mit der freien Wohlfahrtspflege) zur Verhütung, Beseitigung oder Milderung von persönlichen und wirtschaftlichen Notständen bei Personen, die sich nicht selbst helfen können und die Hilfe auch nicht von anderer Seite erhalten.“

(Schellhorn 2000, S. 1)

Der Standort der Sozialhilfe im Sozialrecht lässt sich unter dem Aspekt der historischen Dreiteilung von „Versicherung – Versorgung – Fürsorge“ im Bereich der Fürsorge ausmachen. Es handelt sich also um einen Teilbereich der umfassenden Fürsorge und damit um die älteste Form der staatlichen Daseinsvorsorge. Erste Ansätze für eine rechtlich geregelte öffentliche Armenpflege gab es bereits im Mittelalter durch die Erlassung von Armenordnungen. Als Teilbereich des Polizeirechts dienten sie in erster Linie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die Versorgung der Armen in den Städten. Ende des 18. Jahrhunderts entstanden schließlich erste Methoden der planvollen und individuellen Versorgung im städtischen Raum. Die Rede ist hier von der Bettler- und Armenordnung in Preußen aus dem Jahre 1708 sowie dem umfassenden allgemeinen Landrecht aus dem Jahre 1794. Sie stellten die Grundsätze für die Armenpflege dar. Eine erste Reichsrechtliche Regelung der Armenpflege wurde am 06.08.1870 im Rahmen des Unterstützungswohngesetzes erlassen. In erster Linie regelte es die Frage der Kostenübernahme. Art und Maß der Armenfürsorge oblag jedoch weiterhin den Landesgesetzgebern. Diese Landesgesetze verpflichteten die Armenbehörden zur Gewährung von unentbehrlichem Lebensunterhalt, Obdach, Pflege in Krankheitsfällen, sowie angemessenen Begräbnissen. Zuständig hierfür waren die Gemeinden als Ortsarmenverbände und die Landarmenverbände. Am 13.02.1924 folgte schließlich die Reichsfürsorgepflichtverordnung (RFV) sowie am 04.12.1924 die Reichsgrundsätze über die Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge (RGr). Hierbei handelte es sich um erste umfassende reichsrechtliche Regelungen über die Voraussetzungen und den Umfang der Fürsorge. Gleichzeitig erfolgte die Ablösung von Polizei- und Ordnungsrecht. Spezielle Fürsorgegesetze die einen Bedarf über dem reinen Existenzminimum rechtlich verankerten, sowie die Einführung von Einkommensgrenzen, die einen erheblichen Schutz und Freiraum für das Vermögen des Hilfebedürftigen ließen, traten am 27.02.1957 und 23.07.1959 durch das Körperbehinderungsgesetz und die Tuberkulosehilfe in Kraft. Am 30.06.1961 wurde schließlich das uns bekannte Bundessozialhilfegesetz (BSHG) erlassen, welches am 01.06.1962 endgültig in Kraft trat. Die letzte Neufassung dieses Gesetzes erfolgte am 23.03.1994. Beim BSHG handelte es sich um eine umfassende Neuordnung des Fürsorgerechts und es erfolgte eine Anpassung an die sich verändernden sozialen und gesellschaftlichen Verhältnisse. Die öffentliche Fürsorge wurde zur Sozialhilfe (vgl. Schellhorn 2000).

Mit Wirkung zum 01.01.2005 wurde das alte BSHG aufgehoben und durch das neue SGB XII ersetzt. Man spricht hier auch von einer vollkommenen Neukodifizierung und Zusammenführung von Sozialhilfe und Arbeitslosenhilfe, d. h. das neue SGB XII steht im Zusammenhang mit dem SGB II, welches nun nach §21 SGB XII für hilfebedürftige Arbeitssuchende vorrangig heranzuziehen ist (vgl. Möller 2005). Diese Neufassung des Sozialhilferechts zieht weitreichende Veränderung nach sich, welche alle Bereiche der Sozialhilfe gleichsam beeinflusst. Einem dieser Bereiche möchte ich mich nun in der vorliegenden Arbeit widmen. Die Rede ist vom Bereich der Hilfe zum Lebensunterhalt. Ziel dieser Arbeit wird es sein, die bisher geltenden Regelungen des BSHG den neuen Regelungen des SGB XII gegenüberzustellen, um zu ermitteln, welche Veränderungen sich aus der Neufassung der Sozialhilfe ergeben haben. Beginnen werde ich damit, die allgemeinen Grundsätze der Sozialhilfe aus dem BSHG und SGB XII gegenüberzustellen, um zu ermitteln, ob sich die grundsätzlichen Intensionen dieses Bereichs der sozialen Sicherung verändert haben. Im Anschluss werde ich mich schließlich explizit der Hilfe zum Lebensunterhalt widmen, indem ich die bisher geltenden Regelungen aus dem BSHG ausführlich darstellen, um im darauf folgenden Kapitel auf die Veränderungen aus dem SGB XII einzugehen. Eine Zusammenfassung und das dazugehörige Fazit bilden den Schluss dieser Arbeit.

2. Allgemeine Grundsätze des BSHG und des neuen SGB XII

Wie wir nun bereits wissen, war die Sozialhilfe bis zum 01.01.2005 im Bundessozialhilfegesetz (BSHG) geregelt. Die vorrangige Aufgabe der Soziahilfe ist die Hilfe zu einem, der Würde des Menschen entsprechenden Leben. Durch diesen Grundsatz wird zugleich die Pflicht des Staates nach Art. 20 GG verwirklicht, die Menschenwürde, sowie die Sozialpflichtigkeit des Staates zu schützen. Erreicht werden soll dies durch die Beseitigung einer Hilfsbedürftigkeit, deren Fortbestehen die Würde des Menschen verletzen würde. Zugleich aber dient die gewährte Hilfe auch als Mittel zur Selbsthilfe. Konkret gesagt bedeutet dies, dass der Hilfebedürftige soweit wie nur irgend möglich befähigt werden soll wieder unabhängig von der Sozialhilfe zu leben. Die Mittel mit deren Hilfe diese Ziele erreicht werden sollen untergliedern sich in:

- Persönliche Hilfen / Dienstleistungen
- Geldleistungen
- Sachleistungen

Die Erbringung der eben genannten Leistungen richtet sich in erster Linie nach dem Subsidiaritäts- und Individualisierungsprinzip. Das Subsidiaritätsprinzip besagt, dass diejenigen keine Hilfe erhalten, die sich selbst helfen können. Dies bedeutet im Klartext, dass keine Hilfe gewährt wird, solange der Hilfebedürftige Hilfe von Anderen erhält. Dies schließt sowohl die Hilfen durch andere Träger oder auch die Hilfe durch Familie und Angehörige mit ein. Daraus ergibt sich auch der Nachrang der Sozialhilfe gegenüber allen Versicherungs- und Versorgungsansprüchen sowie privatrechtlichen Ansprüchen auf vertraglicher oder deliktischer Grundlage. Das eben schon genannte Individualisierungsprinzip wiederum bestimmt, dass die Art, Form und das Maß der Leistungen sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls zu richten haben. Dies richtet sich sowohl nach der Person, dem Bedarf und dem persönlichen Umfeld des Hilfebedürftigen. Daneben soll auch den Wünschen des Bedürftigen entsprochen werden, soweit diese vertretbar sind und nicht mit erheblichen Mehrkosten verbunden sind. Eine Grenze hierfür stellt jedoch der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Artikel 3 Grundgesetz dar.

Anspruch auf Leistungen nach §4 (1) BSHG haben alle Menschen, soweit ein individueller Bedarf vorliegt, der nicht durch Selbsthilfe oder auf andere erdenkliche Weise gedeckt werden kann. Die Ursache der Hilfebedürftigkeit ist hierfür allerdings völlig irrelevant. Auch ein ausdrückliches Eigenverschulden steht dem Anspruch nicht entgegen, soweit kein zu erkennender Missbrauch vorliegt (vgl. Gitter / Schmitt 2001).

Mit in Kraft treten des SGB XII am 01.01.2005 lässt sich durch einen Vergleich zwischen alter und neuer Gesetzgebung feststellen, dass sich die allgemeinen Grundsätze und Ziele der Sozialhilfe nur bedingt verändert haben. Aus diesem Grund werde ich an dieser Stelle auf eine nochmalige ausführliche Darstellung verzichten und mich lediglich auf die relevanten Änderungen im SGB XII beschränken.

Ein besonders wichtiger Punkt ist die Tatsache, dass der Befähigung wieder unabhängig von der Sozialhilfe zu leben, besondere Bedeutung zugesprochen wird. Nach neuer Gesetzeslage soll der Leistungsberechtigte nicht nur zu einem unabhängigen Leben befähigt werden, sondern er soll nach §1 Satz 1 SGB XII auch aktiv darauf hinarbeiten. Bezweifelbar ist jedoch, ob mit der redaktionellen Änderung eine noch stärkere Mitwirkungspflicht der Leistungsberechtigten einhergeht, da die Gesetzestexte in diesem Bereich nahezu wortidentisch sind.

Ebenfalls gleich bleibt der Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe gegenüber anderen Leistungen und den Möglichkeiten der Selbsthilfe. Neu ist an dieser Stelle jedoch die explizite Nennung der drei wichtigsten Selbsthilfemöglichkeiten. Das SGB XII unterscheidet hier zwischen:

- Einsatz der Arbeitskraft
- Einsatz des Einkommens
- Einsatz des Vermögens

Wahrscheinlich ist jedoch, dass es sich hierbei um eine rein deklaratorische Aufzählung handelt, um das Ziel der Hilfe zur Selbsthilfe noch stärker in den Vordergrund zu rücken. Unterstützt wird der Grundsatz jedoch dadurch, dass durch das neue SGB XII mehr Wert auf die Beratung des Leistungsberechtigten in Form von Leistungsabsprachen oder Förderplänen gelegt wird, um eine aktive Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu unterstützen. Aus diesem Grund haben präventive und rehabilitative Leistungen auch Vorrang vor allen anderen Leistungen der Sozialhilfe. Kommt es trotzdem zum Anspruch auf Sozialhilfe, haben Geldleistungen grundsätzlich Vorrang vor Sachleistungen, wodurch auch hier wieder der Selbsthilfegrundsatz gestärkt wird.

[...]

Ende der Leseprobe aus 15 Seiten

Details

Titel
Hilfe zum Lebensunterhalt im BSHG und SGB XII
Untertitel
Eine synoptische Darstellung
Hochschule
Hochschule Fulda
Veranstaltung
Modul 2.3 - Politik und Recht (Sozialrecht)
Note
1,3
Autor
Jahr
2008
Seiten
15
Katalognummer
V91049
ISBN (eBook)
9783638045643
ISBN (Buch)
9783638941457
Dateigröße
406 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Hilfe, Lebensunterhalt, BSHG, Politik, Recht, Sozialhilfe, Sozialrecht, SGB XII
Arbeit zitieren
Mathias Schäfer (Autor:in), 2008, Hilfe zum Lebensunterhalt im BSHG und SGB XII, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/91049

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