Die Herausforderung der Globalisierung. Eine Harmonisierung der Schutzvoraussetzungen im internationalen Urheberrecht?


Masterarbeit, 2012

141 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


INHALT

Einleitung.

A. Einordnung und Begriffsbestimmung
II. Geistiges Eigentum
III. Der internationale Schutz des geistigen Eigentums und des Urheberrechts
1. Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR)
2. Der Internationale Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (ICESCR)
IV. Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union
V. Territorialitätsprinzip
VI. Verfassungsrechtlicher Schutz des geistigen Eigentums
VII. Der Werkbegriff als Schutzvoraussetzung im Urheberrecht
VIII. Globalisierung
IX. Das geistige Eigentum als Menschenrecht

C. Bestehende Urheberrechtssystematik
I. Kontinental - Europäisches Urheberrechtssystem (droit d´auteur) mit Beispielen
1. Urheberrecht in Deutschland
1.1 Rechtsgrundlage
1.2 Schutzgegenstand
1.2.1 Urheber
1.2.2 Werk
1.3 Schutzbereich
1.3.1 Urheberpersönlichkeitsrechte
1.3.2 Verwertungsrecht
1.4 Schutzdauer
1.5 Rechtsfolgen
1.6 Geltungsbereich
2. Urheberrecht in Frankreich
2.1 Rechtsgrundlage
2.2 Schutzgegenstand
2.3 Schutzbereich
2.3.1 Urheberpersönlichkeitsrechte
2.3.2 Urheberverwertungsrechte
2.4 Rechtsnachfolge
2.5 Schutzdauer
2.6 Geltungsbereich
II. Urheberrecht im Vereinigten Königreich - „Copyright Law“
1. Gesetzesgrundlage
2. Schutzgegenstand
3. Schutzbereich
4. Schutzdauer
4.1 Crown copyright
4.2 Parliamentary copyright
III. Urheberecht in den USA – „Copyright Law“
1. Rechtsgrundlage
2. Schutzbereich
3. Formale Anforderungen
4. Schutzdauer

D. Vergleich der Urheberrechtssysteme
I. Urheberrechts-System (Kontinentales System)
II. Copyright-System (Angelsächsisches System)

E. Internationale Abkommen
I. Hintergrund
II. Funktion internationaler Abkommen
III. Ausgewählte Abkommen
1. (Revidierte) Berner Übereinkunft (RBÜ)
2. Welturheberabkommen (WUA)
3. TRIPS-Abkommen
4. WCT und WPPT
IV. Resümee

F. Europäische Kompetenz
I. Ausgangslage und Entwicklung der Europäischen Kompetenz für Geistiges Eigentum
II. Modernisierung des EU-Rechtsrahmens für Urheberrechte
III. Ansätze zur Bekämpfung der Marken- und Produktpiraterie
IV. Resümee

G. Der Werkbegriff als rechtlicher Ausgangspunkt der Harmonisierung im Urheberrecht
I. Geschützte Werke
II. Begriff „eigene geistige Schöpfung“ im europ. Urheberrecht
III. Praxis in den Mitgliedstaaten
1. Exkurs: Die "kleine Münze" – eine europ. Mindestanforderung an den „Originalitätsgrad" beim Werkbegriff
2. Exkurs: Die „kleine Münze“ des Urheberrechts am Beispiel der dt. Rechtsprechung
3. Fazit
IV. Werkbegriff aus der Sicht nationaler Urheberrechte
V. Werkbegriff gemäß den Vorgaben der RBÜ
VI. Werkbegriff im Sinne der Vorgaben der Computer-, Datenschutz- und SchutzdauerRL
1. Anforderungen an den Werkbegriff bei Computerprogrammen
2. Anforderungen an den Werkbegriff bei Fotografien
3. Anforderungen an den Werkbegriff bei Datenbanken
4. Folgerung
VII. Einheitlicher europäischer Werkbegriff durch Harmonisierung anderer Richtlinien

H. Die Infopaq - Entscheidung
I. Sachverhalt
II. Entscheidung des EuGH zu Infopaq I
III. Fragen an den EuGH zu Infopaq I
IV. Antwort des EuGH zu Infopaq I
V. Begründung zu Infopaq I
VI. Auslegung des EuGH zum Werkcharakter von Snippets
VII. Folgerungen zur Auslegung
1. Aus völkerrechtlicher Sicht
2. Aus gemeinschaftsrechtlichen Gesichtspunkten
3. Auslegung des EuGH
4. Zwischenergebnis
5. Ergebnis
6. Exkurs: Entscheidung des EuGH zu Infopaq II
7. Schlussfolgerung
VIII. Abschließende Betrachtung
1. Problemkreis: Werkart
2. Problemkreis: Bereits Geschütztes Werk, oder nur Idee?
3. Problemkreis: Eigene geistige Schöpfung
4. Problemkreis: Notwendige Verkörperung des Werkes
5. Problemkreis: Einheitliches Werk oder verbundene Werke?
6. Folgerungen aus deutscher Sicht (droit d´auteur)
7. Folgerungen aus britischer Sicht
1. Leistungsschutzrecht vs. Urheberrecht

I. Aktuelle Entwicklungen Internationaler Abkommen am Beispiel von SOPA und ACTA
1. Der Stop Online Piracy Act (SOPA)
2. Begriffsklärung
3. Inhalt
4. Geführter Diskurs
II. Anti-Counterfeiting Trade Agreement (ACTA-Abkommen)
5. Begriffsklärung
6. Ausgangspunkt der ACTA- Problematik
7. Verlauf der internationalen Verhandlungen
8. Standardsicherung durch das ACTA-Abkommen
9. Kritik an ausgewählten Punkten des ACTA-Abkommens
10. Mangelnde Berücksichtigung der Internet- Nutzer
11. Vorwurf der Intransparenz des Verfahrens
12. Filtern und Überwachen als „Quasi-Netzsperre“
13. Problematik der "Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums im digitalen Umfeld"
14. Problem des „Internet-Serviceproviders“ als kommender Privatpolizist
15. Kopierschutz und Privatkopie im ACTA-Abkommen
16. Ratifizierung von Acta
17. Neueste Entwicklung

J. Fazit

K. Schlusswort

Vorwort

Europa in seiner alten Form hat sich mitsamt seinen souveränen Staaten und deren politischen, gesellschaftlichen und kulturellen Eigenheiten einen einigenden Rahmen geschaffen.Die Europäische Union.

Es ist ein gesamteuropäischer Raum entstanden, in dem immer mehr Menschen gemeinsam die Ziele Frieden, Wohlstand und sozialen Fortschritt verfolgen. Die Europäische Union ist in den letzten Jahren deutlich größer geworden und hat sich neuen Herausforderungen gestellt.

Aus der Wirtschaftsgemeinschaft ist auch eine politische Gemeinschaft geworden, die sich nicht nur um einen funktionierenden Binnenmarkt kümmert, sondern auch um Fragen wie die innere Sicherheit und die gemeinsame Außenpolitik, um Beschäftigung, soziale Sicherheit oder den Umweltschutz. Dies soll in einer Union von 27 Mitgliedsstaaten mit fast 500 Millionen Menschen nicht nur effektiv, sondern auch demokratisch umgesetzt werden.

Europa ist jedoch keineswegs am Ende seiner Vergrößerung angelangt. Seit Jahren zieht die Europäische Union neue beitrittswillige Staaten an, so z.B. der sich in den letzten Zügen befindende Beitritt Kroatiens. Diese Attraktivität ergibt sich aus den gemeinsamen Zielen, wie dem gemeinsamen Handel und Prosperität als auch dem Willen niemals wieder einen Weltkrieg in Europa auszutragen.

In unserer globalisierten Welt, in der zunehmend Computer und Maschinen harte körperliche Arbeit unterstützen bzw. ersetzen, werden Daten, Wissen, Ideen und Kultur zum wichtigsten Rohstoff und Gut. In diesem Kontext gewinnt das Urheberrecht einen bedeutenden Stellen- und auch Marktwert. Einige nennen es das "Öl des 21. Jahrhunderts"1: geistiges Eigentum.

Ab Mitte der 1960er Jahre wurden die Grundlagen für das Internet gelegt, die Technologie demonstriert und zur Anwendungsfähigkeit entwickelt. Gleichzeitig mit dem Wechsel von der militärischen zur akademischen Forschungsförderung Ende der 1970er Jahre begann das Wachstum und die internationale Ausbreitung des Internet. In dieser Zeit gedieh das, was gemeinhin mit der wilden Phase des ursprünglichen Internet assoziiert wird: eine Tauschökonomie für Software und Information, eine Selbstorganisation, sich entwickelnde Communities und der Hackergeist, der jede Schließung, jede Beschränkung des Zugangs und des freien Informationsflusses zu umgehen weiß.

Ab 1990 begann mit der Abschaltung des Arpanet die kommerzielle Phase des Internets. Im Rückblick handelt es sich beim Urheberrechtsgesetz zunächst um eine Spezialmaterie, die zunächst einen kleinen Kreis von Künstlern und Verlagen, als auch Verwertungsgesellschaften und Plattenfirmen sowie durch Juristen vertretene Komponisten, Musiker, bildende Künstler und Fotografen oder Drehbuchautoren betraf.

Heute ist das Urheberrecht zu einem Ordnungs- und Verhaltensrecht für die Gesellschaft geworden.

Es regelt den Großteil unserer Wissenschaften, Kultur und Wirtschaft als auch zunehmend unseren ganz privaten Alltag. Denn wer das Internet oder anderen digitale Medien nutzt, nutzt somit auch urheberrechtlich geschützte Werke. E-Mails, Handy-Fotos, Computerspiele oder Präsentationen in der Schule - sie alle werden vom Urheberrecht geschützt.

Die Herausforderungen durch die neuen Medien und die immer weiter fortschreitende Globalisierung bedeuten für das Urheberrecht eine Zeitenwende. Konnten früher Schallplatten oder Bücher nur schwer und mit Verlust kopiert werden, so können dagegen heute digitale Klänge, Bilder und Texte in Sekunden kostenlos kopiert, verändert und über das Internet weltweit getauscht werden.

In diesem Spannungsfeld zwischen einem zukunftsweisenden Urheberrecht und dem nötigen Schutz stehen sich zwei Pole bzw. Ansichten gegenüber. Einerseits wird die Ansicht vertreten die neuen Medien höhlen den Schutz der Kreativen aus, und fordern strengere Gesetze. Andererseits wird vertreten, dass die Globalisierung auch im Hinblick auf die neuen Medien neue Formen der Kreativität fördere, und fordern neue Rechts- und Geschäftsmodelle. Die Politik hat weltweit mit neuen Verträgen und Richtlinien reagiert, in Deutschland mit der Reform des Urheberrechts, deren zweiter Korb am 1. Januar 2008 in Kraft trat.

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Einleitung

Der fortschreitende Wille der Staaten in einer vernetzten,2 global wirtschaftenden Welt gewinnmaximierend zu wirken, trifft diametral auf das Herz des Urheberrechts, nämlich seine internationale Schutzwirkung. Betrachtet man sich nämlich das Europäische Recht im Kontext des Urheberrechts so stößt man unwillkürlich auf große Worte wie „Harmonisierung“ (engl. „Harmonization“), „Code Civil für ein Urheberrecht“ oder auch Ansätzen zur „Vereinheitlichung“ (engl. „Approximation“) des Urheberrechts für die europäischen Staaten. Alle Begriffe sind jedoch so umfassend ausgelegt, dass sich zwar der Anwendungsbereich erschließt jedoch nicht die konkrete Bedeutung und Tragweite im Rahmen der europarechtlichen Vorschriften. Erkennbar ist, dass das europäische Recht seine Bedeutung für das Urheberrecht merklich steigert. Deutlich zeigen die gefundenen Begriffe auch den Wunsch der Gemeinschaftsstaaten, einer einfacheren, allgemein zugänglichen Rechtsdogmatik im Urheberrecht folgen zu wollen.

Dies geschieht in dem Maße, als dass es einen enormen Bedarf auf Antworten an noch nicht geklärte Fragen im internationalen Urheberrecht gibt, die sich nicht zuletzt auch aus der immer weiter fortschreitende Digitalisierung und Medialisierung ergeben. Das heißt, das bei der Entwicklung und Schaffung einer Gemeinschaftsordnung für das Urheberrecht, die zukünftige Technisierung mitbedacht werden muss, auch und gerade weil die technische Entwicklung, Produkte hervorruft die derzeit angedacht bzw. noch nicht einmal entwickelt sind. Dies macht deutlich, dass es sich bei einer Harmonisierung der Schutzvoraussetzung des Urheberrechts fürwahr um eine zukunftsweisende Rechtsmaterie handelt.

In dieser Arbeit möchte ich den Harmonisierungsprozess beleuchten, der sich letztlich an einem einheitlichen europäischen Urheberrecht orientiert.3 Insgesamt existieren 8 einzelne Spezialrichtlinien neben dem Wunsch eines geeinten Gesetzeswerks für das Urheberrecht auf EU-Ebene. Allerdings hat sich der Erfolg einer Gesamtharmonisierung bisher nur auf der Ebene des gewerblichen Rechtsschutzes verwirklicht. Die bisherigen Leistungen auf die die Europäische Kommission reagierte, karikieren die Spezialfragen des Urheberrechts, die keinen Reglungsaufschub dulden.

A. Einordnung und Begriffsbestimmung

II. Geistiges Eigentum

Geistiges Eigentum im englischen auch „intellectual property”, kurz IP genannt, beschreibt die absoluten Rechte an immateriellen Gütern. Es sind die Formen von Eigentum gemeint, denen keine materiellen Güter direkt zugeordnet sind. Die Rechtsordnungen unterscheiden dem Grunde nach zwischen Urheberrechten und Gewerblichem Schutz (Patente, Marken, Muster). Ziel des Rechtsschutzes des Geistigen Eigentums soll es sein den InhaberInnen -angefangen vom Aufwand, der zur Herstellung des zu schützenden Gegenstandes eingesetzt wurde- den wirtschaftlichen Nutzen zu sichern und diesen Gegenstand vor Verfremdung zu schützen. Allerdings sei hier kurz darauf hingewiesen, dass der Begriff des „geistigen Eigentums“ in der juristischen Literatur der Kritik unterliegt. Die Naturrechts- bzw. Eigentumstheorie ist nur eine von vielen Begründungen zur Gewährung von Immaterialgüterrechten, die vor allem beim Urheberrecht und – historisch überholt – beim Patentrecht angewendet wird. Andere sind der Ansicht die Begriffsbestimmung sei unangemessen, da sie eine fehlerhafte Analogie zum Sacheigentum herleite. Deshalb wird zumeist der von Josef Kohler4 im Jahr 1907 geprägte Begriff des „Immaterialgüterrechts“ verwendet.5

Einige Kritiker empfinden den Begriff des Immaterialgüterschutzes als Kampfbegriff6 besetzt. Aus diesem Grund existieren Begriffsschöpfungen, wie „immaterielle Güter“, „immaterielle Monopolrechte“ oder auch „geistige Monopolrechte“, was wiederum von den Befürwortern des Begriffs „geistigen Eigentums“, als zu nah am Begriff des Monopols gewertet wird.

Eine klare Tendenz ist demnach nicht zu erkennen. So nutzt die Weltorganisation für geistiges Eigentum (World Intellectual Property Organization, kurz WIPO) den Begriff des geistigen Eigentums.7 Zum anderen benennen sich Organisationen wieder um, wie das Max- Planck-Institut für Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht8 (zuvor: "Max-Planck-Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht" und zuvor: „für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht“).

III. Der internationale Schutz des geistigen Eigentums und des Urheberrechts

Betrachtet man das internationale Urheberrecht, so ist dies als Teilgebiet des Internationalen Privatrechts zu verstehen, das sich mit dem in Urheberrechtsfragen anwendbaren Recht befasst. Aus den ideellen und materiellen Interessen, die sich aus der wissenschaftlichen, literarischen und künstlerischen Tätigkeit ergeben, ist die Internationale Forderung nach Schutz des geistigen Eigentums mittlerweile anerkannt. So finden sich in der z.B. in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte9, dem Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte10 sowie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union11 bereits konkrete Hinweise auf das internationale Interesse am Schutz geistigen Eigentums. Beispielsweise in:

1. Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR)

In Art. 27 Abs. 2 AEMR ist bereits die Forderung nach einer internationalen Gewährleistung des Urheberrechts nachzulesen.

Die Generalversammlung der Vereinten Nationen, die die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte am 10.12.1948 verkündet hat, fordert:

Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen."

2. Der Internationale Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (ICESCR)

Zudem wird in Art. 15 Abs. 1 lit. c) des ICESCR vom 19.12.1966 bestimmt:

„Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden an, [...] den Schutz der geistigen und materiellen Interessen zu genießen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.“

IV. Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Eine kurze und prägnante Feststellung enthält ferner auch Art. 17 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union: „Geistiges Eigentum ist geschützt“.12

Dieser Ausgangspunkt verdeutlicht zunächst einmal, das in diesen drei internationalen Forderungen, das geistige Eigentum und mithin das Urheberrecht, ein zentrales internationales Interesse und Bedürfnis widerspiegelt.

V. Territorialitätsprinzip

Der internationale Schutz des geistigen Eigentums basiert auf dem "Territorialitätsprinzip", das besagt, dass jeder Staat in seinen Grenzen eigene Urheberrechte regeln darf und dass jedes einzelne Urheberrecht an den Grenzen des Staates endet, der es gewährt. Grenzüberschreitende Fallkonstellationen sind im Bereich des Urheberrechts keine Seltenheit.13 Hierdurch kommt es zu einer Art räumlicher Zersplitterung, die juristische Probleme geradezu mitliefert. Im Rahmen der Globalisierung steht der Schutz der Güter, die dem geistigen Eigentum unterfallen, nicht einem einzigen Staat zur Verfügung, sondern jeglichen (auch mehreren) Staaten, die für eine Nutzung dieser Güter in Betracht kommen. Alle diese Güter, wie Werke der Literatur und Kunst, Erfindungen, Marken etc., sind immaterielle Güter14, die aufgrund ihrer Beschaffenheit überall auf der Welt genutzt werden können. Im liberalisierten Welthandel haben die Schöpfer, Produzenten und berechtigten Vermarkter ein Interesse an dem Schutz ihrer Güter. Diesem Interesse trägt der internationale Schutz des geistigen Eigentums Rechnung.

Ungeachtet seiner Grundlegung durch die naturrechtliche Idee des geistigen Eigentums15 und durch universelle Menschenrechte16, wird dieser Schutz jedoch im positiven Recht nicht durch ein universell geltendes Einheitsrecht, sondern durch Rechtsnormen der verschiedenen Staaten gewährleistet.

Es gibt also nicht "das Urheberrecht" für "das Werk". Vielmehr können zum Beispiel an einem Musiktitel deutsche, österreichische, schweizerische, US-amerikanische – und so weiter – Urheberrechte bestehen.

Ein weltweiter anerkannter Urheberrechtsschutz kann unter diesen Vorzeichen jedoch nur erreicht werden, wenn alle Länder ihn – und zwar auch für Ausländer – gewähren. Allerdings ist dies nicht zwingend, da das Territorialitätsprinzip17 jedem Land die Entscheidung darüber überlässt, ob und wem es Urheberrechte zuerkennt. Als Folge dieser weltweiten Anwendungspraxis können Schutzlücken entstehen. Dies ist zuvörderst bei der Internet Nutzung bemerkbar.18 Beispielsweise könnte ein deutscher Musikproduzent an einem urheberrechtlichen Vorgehen gegen Raubkopierer aus Amerika scheitern, weil ihm das amerikanische Recht schlicht keine Urheberrechte zuerkennt. Diese schutzlosen Gebiete nennt man "Copyright-Havens". Attraktiv sind diese für Internet-Anbieter, die sich in ihrem Heimatland auf rechtlich unsicherem Terrain bewegen. Es sei jedoch gesagt, dass diese „Copyright-Havens“ die Minderheit bilden. De facto gewährt die weltpolitische Lage heute kaum einem Land, keine Urheberrechte zu gewähren, insbesondere, wenn ein Land sich den internationalen Staatengemeinschaften anschließen möchte, hier sei v.a. die World Trade Organisation - WTO genannt.

VI. Verfassungsrechtlicher Schutz des geistigen Eigentums

Der verfassungsrechtliche Schutz gilt in Deutschland für alle ausschließlichen Rechte des geistigen Eigentums. Darauf verweißt auch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Art. 17 Abs. 2 hin19. Es gilt aber gleichermaßen auch für die verfassungsrechtliche Garantie des Eigentums in Deutschland durch Art. 14 GG, die sich auf die vermögensrechtlichen Aspekte sämtlicher Gegenstände des geistigen Eigentums erstreckt,20 nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts z.B. auf das Urheberrecht21, die verwandten Schutzrechte der Hersteller von Tonträgern22 und der ausübenden Künstler23, für zum Patent angemeldete Erfindungen24, für eingetragene Warenzeichen (Marken)25 und für den Schutz nicht eingetragener Ausstattungen26. Darüber hinaus schützen die Grundrechte der Art. 1 Abs. 1 GG (Würde des Menschen) und Art. 2 Abs. 1 GG (freie Entfaltung der Persönlichkeit) die durch die Rechte des geistigen Eigentums geschützten persönlichkeitsrechtlichen bzw. ideellen Interessen27.

VII. Der Werkbegriff als Schutzvoraussetzung im Urheberrecht

Erste wichtige Voraussetzung für die Zuerkennung von Urheberrechtsschutz ist, dass es sich bei der Leistung um ein schutzfähiges Werk handelt28. Der urheberrechtliche Werkbegriff, der somit für die Anwendung des Urheberrechtsschutzes entscheidend ist, wurde noch nicht umfassend harmonisiert29. Er wird in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich definiert, weswegen die Werke nicht in allen Mitgliedstaaten in gleicher Weise geschützt sind30. Gleichwohl gehen alle Rechtsordnungen davon aus, dass ein ästhetischer Wert oder besonderer Verwendungszweck eines Werks für die Schutzfähigkeit nicht entscheidend ist31, sondern nur originell, individuell oder persönlich gestaltete Leistungen urheberrechtlichen Schutz genießen32. Jedoch ist das Verständnis der Originalität wiederum kein einheitliches.33 Man könnte auch sagen, der internationale Schutz des geistigen Eigentums gestaltet sich Janusköpfig und ist keineswegs so gestaltet, dass er allen (juristischen) Anforderungen genügt.

VIII. Globalisierung

Der Begriff der Globalisierung wurde zunächst in den Sozialwissenschaften geprägt. Manchen Quellen zufolge wurde er 1944 zum ersten Mal verwendet.34 1961 taucht „ Globalization“ erstmals in einem englischsprachigen Lexikon auf. In den 1990 er Jahren verbreitete sich der Terminus zunehmend auch im deutschsprachigen Raum. In die Wissenschaft wurde der Begriff im Jahr 1983 durch Theodore Levitt (1925–2006), einem ehemaligen Professor an der Harvard Business School, mit dem Artikel „ The Globalization of Markets“ eingeführt.35 Knapp ausgedrückt steht der Begriff der Globalisierung für die zunehmende weltweite Verknüpfung in den Bereichen der Wirtschaft, Politik, Kultur, Umwelt und Kommunikation etc. Die Vernetzung der globalen Beziehungen erfolgt auf verschiedenen Ebenen, also Menschen, Gesellschaften, Institutionen und Staaten. Rückführbar ist diese Entwicklung auf den zunehmenden technischen Fortschritt im Zuge der einhergehenden Industrialisierung und des technischen Fortschritts, insbesondere in den Kommunikations- und Transporttechnologien, sowie politischer Entscheidungen. Besonders geprägt ist die Globalisierung durch die intensive Ausweitung und Liberalisierung des Welthandels auf marktorientierter Grundlage36, wie sich durch das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen vom 30.10.1947 (GATT 1947)37 und durch das Übereinkommen der zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) vom 15.4.199438 deutlich zeigt. In diesem Zusammenhang spielt der internationale Schutz des geistigen Eigentums eine bedeutende Rolle, weil er als Grundbedingung eines funktionierenden freien Welthandels verstanden wird.39 Die enorme Anzahl an Mitgliedstaaten verweißt auf das große Bedürfnis eines funktionierenden freien Welthandels. Außerdem sind es die angestrebten und bereits erreichten Ziele des WTO-Übereinkommens, die mitverantwortlich für den Erfolg sind, so z.B. den Abbau von Zöllen und quantitativen und nicht-ariffären Handelshemmnissen, Eindämmung des weltweit drohenden Protektionismus, Erstreckung der Handelsliberalisierung auf Dienstleistungen sowie den Agrar- und Textilfaktor und Verbesserung des institutionellen Rahmens u.v.m.40 Der Motor der Globalisierung ist die fortschreitende technische Entwicklung, v.a. im Bereich der Telekommunikation und des Internets, als auch der Biotechnologie. Die Globalisierung erstreckt sich seit 1994 mit Abschlusses des WTO-Übereinkommens41 - auf Grundlage des TRIPS -Übereinkommens- auch auf den internationalen Schutz des geistigen Eigentums. Es bindet alle 157 WTO-Mitglieder und beeinflusst dadurch die Gesetzgebung der Beitrittskandidaten, da diese nur beitreten können, wenn sie ihrerseits die vom TRIPS-Übereinkommen vorgegebenen Schutzanforderungen erfüllen. Zudem berührt das WTO-Abkommen nationales und europäisches Recht, da die Mitgliedstaaten sich verpflichten, ihre nationalen Gesetze und Verpflichtungen aus den Welthandelsverträgen anzupassen. So hat sich etwa die EU durch den Beitritt zur WTO verpflichtet, die „Abkommen und die dazugehörigen Rechtsinstrumente (Streitbeilegungsverfahren) anzuerkennen.“ Auf globale Geltung des Schutzes geistigen Eigentums sind auch andere internationale Abkommen abgezielt, jedoch erreichten sie niemals diese Wirkungsbreite. Dies wird beispielsweise deutlich am Mitgliederstand der drei wichtigsten, auch vom TRIPS-Übereinkommen in Bezug genommenen Abkommen dieser Art zu dem Zeitpunkt, zu dem die Verhandlungen der GATT-Uruguay-Runde über das WTO-Übereinkommen am 1.1.1987 begonnen hatten: 97 Verbandsländer der sog. Pariser Union, welche im Jahre 1883 durch die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ) ins Leben gerufen worden war, 76 Verbandsländer der durch die (Revidierte) Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (RBÜ) im Jahre 1886 begründeten sog. Berner Union und nur 30 Vertragsstaaten des in Rom im Jahre 1961 geschlossenen Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträger und der Sendeunternehmen (Rom-Abkommen)42.

IX. Das geistige Eigentum als Menschenrecht

Das Völkerrecht weißt dem geistigen Eigentum seit über 50 Jahren den Status eines universellen Menschenrechts zu. Primäre Grundlage dafür ist die am 10.12.1948 als Resolution 217 (III) der Generalversammlung der Vereinten Nationen von 45 Staaten ohne Gegenstimmen, wenn auch unter Stimmenthaltung der kommunistischen Staaten gebilligte Allgemeine Erklärung der Menschenrechte43. Sie bestimmt:

“Jeder Mensch hat das Recht auf Schutz der moralischen und materiellen Interessen, die sich aus jeder wissenschaftlichen, literarischen oder künstlerischen Produktion ergeben, deren Urheber er ist.” (Art. 27 Abs. 2 AEMR)

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte wurde anlässlich der Weltkonferenz der Vereinten Nationen über Menschenrechte in Wien am 25.6.1993 als Wiener Erklärung und Aktionsprogramm von den Delegierten von über 170 Staaten noch einmal feierlich bekräftigt44. Wie bereits erwähnt ist der ebenfalls im Rahmen der Vereinten Nationen abgeschlossene Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19.12.196645 mit nunmehr über 160 Vertragsstaaten46, der das geistige Eigentum ebenfalls als ein allen Menschen zustehendes unveräußerliches Recht garantiert. Gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) dieses Paktes anerkennen die Vertragsstaaten “das Recht eines jeden”, “den Schutz der geistigen und materiellen Interessen zu genießen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur und Kunst erwachsen”. Die Geltung dieser Regeln für das Urheberrecht ist nicht zweifelhaft, sie wird aber beispielsweise auch für das Erfinderrecht bejaht47.

C. Bestehende Urheberrechtssystematik

Die Ursache für die Entwicklung zweier Urheberrechtssysteme geht auf das Rechtsverständnis im Vereinigten Königreich zurück. Bis 1774 vertrat man in England die Auffassung, dass der Autor ein angeborenes Recht48 an seinem Werk hat und verbreitete diese Auffassung. 1774 lehnte der Court of Lords in London ein ewiges Recht des Urhebers an seinen Werken ab.49 Von diesem Zeitpunkt an, entwickelten sich in Europa das kontinentale-europäische Urheberrechtssystem und das Angelsächsische Copyright-System. Das rechtliche Verständnis von der Originalität eines Werkes in der kontinental - europäischen Rechtsordnung ist schöpfungsbezogen (droit d´auteur), während das von angloamerikanischen Staaten vertretene, einen copyright- Charakter aufweist. Es handelt sich dabei um zwei sehr unterschiedliche Ansätze, die im Folgenden an ausgesuchten Staaten dargestellt werden.

I. Kontinental - Europäisches Urheberrechtssystem (droit d´auteur) mit Beispielen

Als Vertreter des Kontinentalen Urheberrechtssystems sind Länder, wie z.B. Deutschland, Schweiz, Österreich und Frankreich zu nennen. Um ein rechtliches Verständnis von der Originalität eines Werkes anhand des Charakteristikums „Schöpfungsbezogenheit“ zu erhalten, hilft ein juristischer Einblick in das Urheberrechtssystem Deutschlands und Frankreichs.

1. Urheberrecht in Deutschland

1.1 Rechtsgrundlage

Die Bestimmungen zum Urheberrecht lassen sich im "Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte" (Urheberrechtsgesetz) vom 09. September 1965 (BGBl. I S. 1273) finden, das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 53 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist. Das Urheberrechtsgesetz hat durch die Umsetzung der EG-Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen vom 14.05.1991 eine wesentliche Erweiterung erfahren.

1.2 Schutzgegenstand

1.2.1 Urheber

Das Urheberrecht schützt die Interessen des Urhebers an seinem Werk.

Gemäß § 7 dt.UrhG50 ist Urheber der Schöpfer des Werkes, woraus sich ableitet, dass es sich bei ihm nur um eine natürliche Person handeln kann. Damit sind juristische Personen und Tiere ausgeschlossen. Wenn mehrere an einem Werk schöpferisch mitgewirkt (gemeinsam gearbeitet) haben, ist jeder als Miturheber anzusehen. Es kann also auch mehrere Urheber bei einem Werk geben, vgl. § 8 dt.UrhG. Die Miturheber gehen eine Gesamthandsgemeinschaft ein, was bedeutet, dass Entscheidungen gemeinsam unter vorheriger Absprache getroffen werden müssen. Bei verbundenen Werke, das heißt an denen unterschiedliche Urheber - für sich zu betrachtende - Beiträge geliefert haben, regelt § 9 dt.UrhG, das unter gewissen Umständen eine Einwilligung eines oder mehrerer Urheber nicht notwendig ist. Dies richtet sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben. Bei Werken, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geschaffen werden, stehen zunächst dem Arbeitnehmer die Nutzungsrechte zu. Dieser muss die jedoch gegebenenfalls arbeitsvertraglich auf den Arbeitgeber übertragen.

1.2.2 Werk

Geschützt wird die geistige Schöpfung des Urhebers. Der Urheber erwirbt das Urheberrecht an seinem Werk durch die Schöpfung. Das Recht wird nicht verliehen, sondern automatisch erworben (Schöpferprinzip).

Der Urheber besitzt ihm zustehende durchsetzbare Rechte, die im Urheberrechtsgesetz verankert sind. Schutzgegenstand des Urheberrechtsgesetzes ist das Werk. Werk ist jede persönliche geistige Schöpfung, unabhängig davon, welcher Werkgattung sie angehört, vgl. § 2 UrhG.51

Ein Werk besteht aus einer stofflichen Schicht (z.B. ein Blatt Papier, eine Diskette), an der Eigentum begründet werden kann, und einer geistigen Schicht (Inhalt des Werkes).

Voraussetzung ist, dass das Werk von einem Menschen geschaffen wurde. Ein urheberrechtlicher Schutz entsteht für ein Werk, wenn die geistige oder künstlerische Leistung eine angemessene Schöpfungshöhe aufweist, d.h. kreativ genug ist beziehungsweise in dem Werk die Individualität des Schöpfers zum Ausdruck kommt. Dagegen werden reine Ideen vom Urheberrecht nicht geschützt. Der urheberrechtliche Schutz eines Werkes entsteht bereits mit dessen Schöpfung. Einer Kennzeichnung, Anmeldung oder Eintragung des Urheberrechtes oder eine Hinterlegung des Werkes bei einer offiziellen Stelle bedarf es dafür nicht. Eine von einem Computerprogramm generierte Grafik fällt demnach nicht unter das Urheberrechtsgesetz. Es fehlt die individuelle Komponente, da das Werk die individuelle Ausdrucksform eines individuellen Geistes ist.52 Die Individualität begründet die Schutzwürdigkeit. "Es muss [...] eine über das Normale, Durchschnittliche hinausgehende besondere Gestaltung vorliegen"53, d.h. das Werk darf eine gewisse Gestaltungshöhe54 nicht unterschreiten.

Dagegen ist für die Schutzwürdigkeit die Vollständigkeit des Werkes nicht maßgeblich. Werke sind in der Entstehung geschützt55, aber auch für einzelne Teile besteht Urheberschutz bis hin zum Titel, sofern dieser eine persönliche geistige Schöpfung ist.56

Das Werk muss eine äußere Form (Gestaltung des körperlichen Gegenstandes) und eine innere Form (z.B. der Plan, die Argumentation, die innere Gedankenführung usw.) besitzen. Beide Formen zusammen machen den Inhalt als Ausdruck des individuellen Geistes dem Betrachter zugänglich.

Zu den geschützten Werken gemäß § 2 Abs. 1 dt.UrhG gehören:

1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2. Werke der Musik;
3. pantomimische Werke einschließlich Werke der Tanzkunst;
4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne; Karten, Skizzen; Tabellen und plastische Darstellungen.

"Das Gesetz schützt nicht nur Originalwerke, sondern auch Bearbeitungen wie Übersetzungen, Dramatisierungen, veränderte Neuauflagen, Instrumentationen musikalischer Werke, Kopien in einer anderen Kunstform u.a., vgl. § 3 dt. UrhG."57

Außerdem sind in § 2 Abs. 2 dt.UrhG auch einige Ausnahmen verankert, d.h. nicht betroffen vom Schutz des Urheberrechts sind Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze zu Entscheidungen. Amtliche Veröffentlichungen, die zur allgemeinen Kenntnisnahme bestimmt sind, fallen nicht unter den Urheberrechtsschutz. Zudem nicht erfasst durch den Schutz des Urheberrechts ist geistiges Gemeingut, wie z.B. Fakten, wissenschaftliche Theorien und Werke, bei denen die Schutzdauer bereits abgelaufen ist. Dazu gehören seit 1867 auch alle Klassiker, wie beispielsweise die Werke von Goethe, Schiller und Lessing. Diese Werke sind gemeinfrei und sind nicht schutzwürdig im Sinne des Urheberrechtsgesetzes.

1.3 Schutzbereich

Der Urheber wird durch das Urheberrechtsgesetz in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und bei der Nutzung des Werkes geschützt. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes, vgl. § 11 dt.UrhG.

Der Schutzbereich des Urheberrechtsgesetzes lässt sich in zwei Bereiche teilen. Es gibt die ideelle und die materielle Seite des Urheberrechts in Deutschland.

Um dieser Rechtsposition Rechnung zu tragen, werden dem Urheber Urheberpersönlichkeitsrechte und Verwertungsrechte zugestanden.

1.3.1 Urheberpersönlichkeitsrechte

Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist besonders in den §§ 12 bis 14 dt.UrhG geregelt. Aus dem Veröffentlichungsrecht des § 12 dt.UrhG ergibt sich, dass dem Urheber die alleinige Bestimmung über die Veröffentlichung des Werkes zusteht.

"Urheber ist demnach [...] derjenige, der seinem individuellen Geist im Werk Form und Gestalt gegeben hat."58

Der Urheber hat aufgrund seines Persönlichkeitsrechts das Veröffentlichungsrecht, das Recht der ersten Inhaltsmitteilung (§ 12 dt.UrhG), das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft gemäß § 13 dt.UrhG (z.B. Namensnennung, Schutz vor Bestreitung und Anmaßung der Urheberschaft, Versehen des Werks mit Urheberbezeichnung) und das Recht, Entstellungen und Beeinträchtigungen des Werkes zu verbieten, siehe § 14 dt.UrhG. Der Urheber kann bestimmen, ob und wie (z.B. als Buch oder als CD) sein Werk zu veröffentlichen ist. Er kann auch festlegen, ob er schon etwas zu seinem Werk sagt, solange weder das Werk, noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist.

1.3.2 Verwertungsrecht

Unter den Schutz des Urheberrechtsgesetzes fällt die "persönliche geistige Schöpfung".

Was schützt demnach das Verwertungsrecht? Ein Urheber besitzt die ausschließlichen Verwertungsrechte an seinem Werk. Diese dienen der Durchsetzung der materiellen Interessen des Urhebers am Werk. Das Werk selbst wird durch das Urheberrecht in Deutschland nicht geschützt. Gemäß § 15 Abs. 1 dt.UrhG werden drei Hauptverwertungsrechte genannt. Diese sind die sog. körperlichen Verwertungsrechte als da wären, das Vervielfältigungsrecht (§ 16 dt.UrhG), das Verbreitungsrecht (§ 17 dt.UrhG) und das Ausstellungsrecht (§18 UrhG). Daneben besitzt der Urheber auch das Recht der öffentlichen Wiedergabe, dessen Einzelrechte in § 15 Abs. 2 dt.UrhG zusammengefasst werden.

In § 15 Abs. 2 dt.UrhG sind die sog. nichtkörperliche Nebenverwertungsrechte59 genannt, zu denen das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführrecht (§ 19 dt. UrhG), das Senderecht (§ 20 dt. UrhG), das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21 dt. UrhG) und das Recht der Wiedergabe von Funksendungen (§ 22 dt. UrhG) gehören. Der Urheber besitzt auch ein Bearbeitungsrecht (§ 23 dt.UrhG), mit dem er die Verwertung einer Bearbeitung seines Werkes erlauben kann und das ihn vor unerlaubter Verwertung schützt. Der Urheber kann erlauben, dass sein Werk z.B. übersetzt, dramatisiert (z.B. in ein Theaterstück umgewandelt wird) oder verfilmt wird. Das Urheberrecht (Persönlichkeitsrecht, Verwertungsrecht) ist unübertragbar und unverzichtbar. Allerdings kann auf die Wahrnehmung dieser Rechte verzichtet werden. Das Urheberrecht und damit auch die Verwertungsrechte sind unverkäuflich. Soweit vertraglich nicht anders vereinbart erwerben Verlage lediglich Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte an dem Werk für bestimmte Auflagen und Verbreitungsgebiete. Das Übertragen von Verwertungsrechten ist eigentlich nur das Einräumen von Nutzungsrechten an jedem einzelnen Verwertungsrecht. Die drei Hauptverwertungsrechte sind nicht übertragbar, wohingegen man die Nutzungsrechte abtreten kann. So kann die weitere Verwertung des Werkes verboten werden, während die einzelnen Nebenverwertungsrechte (soweit nicht vertraglich anders geregelt) nicht wieder zurückgezogen werden können.

1.4 Schutzdauer

Das Urheberrecht ist vererblich, vgl. §§ 28 - 30 dt.UrhG. Die Schutzfristen sind in den §§ 64 - 71 dt.UrhG und im § 129 dt.UrhG geregelt. Für Eigenwerke, bei denen der Urheber bekannt ist, gilt eine Schutzdauer von 70 Jahren post mortem. Anonyma und Pseudonyma sind 70 Jahre nach Erscheinen geschützt. Für Gemeinschaftswerke gilt eine Schutzdauer von 70 Jahren nach Tod des Längstlebenden. Lichtbilder und -werke sind 25 Jahre nach Erscheinen gemeinfrei. Die Schutzfrist für wissenschaftliche Ausgaben und Nachlassausgaben beträgt 10 Jahre nach Erscheinen. Veränderungen der Fristen können rückwirkend nicht geltend gemacht werden.

"Nach Ablauf dieser Fristen sind die Werke "gemeinfrei" und können von jedermann gedruckt und herausgegeben werden."60

Strittig ist, ob und inwieweit jedoch das Urheberpersönlichkeitsrecht erlischt.

1.5 Rechtsfolgen

Rechtsverletzungen des Urheberrechts können in Form von unerlaubter Verwertung (§ 106 dt.UrhG) und durch unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung (§ 107 dt.UrhG) auftreten. Unerlaubte Verwertung liegt vor, wenn z.B. Kopien kommerziell vermarktet werden. Im Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung liegt vor, wenn jemand ein Urheberwerk unter seinem Namen veröffentlicht oder große Teile davon. Bei unerlaubter Verwertung können Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren und Geldstrafen verhängt werden. Das absolute Recht des Urhebers wird durch Regelungen des Urheberrechtsgesetzes z.B. bezüglich des Schulfunks (§ 47 dt.UrhG), bei Öffentlichen Reden (§ 48 dt.UrhG), bei der Kurzberichterstattung (§ 50 dt.UrhG), beim Zitieren (§ 51 dt.UrhG), bei der Öffentlichen Wiedergabe (§ 52 dt.UrhG) und für den privaten Gebrauch (§ 53 Abs. 1 dt.UrhG) eingeschränkt. In der Lehre werden zulässige Einschränkungen des Urheberrechts (Aufweichungen des sogenannten Ausschließlichkeitsrechts61 ) ständig überschritten. Lehrer dürfen Kopien in Anzahl der Schüler anfertigen, hingegen dürfen Hochschulprofessoren höchstens 7 Kopien für den privaten Gebrauch herstellen. Vergütungsansprüche der Urheber werden durch Verwertungsgesellschaften (z.B. VG WORT, VG MUSIK, GEMA) pauschal geltend gemacht; beispielsweise gegenüber Betreibern/ Herstellern von Kopiergeräten und bei Bibliotheken (Bibliotheksgroschen). Die Verwertungsgesellschaften verteilen diese Einnahmen dann in Form von Tantiemen an die Urheber.

1.6 Geltungsbereich

Das Urheberrechtsgesetz endet an den Grenzen der Bundesrepublik Deutschland (Territorialprinzip). Es schützt aber auch Inländer (§ 120 dt.UrhG), gleichgültig, wo deren Werke erschienen sind (Staatsangehörigkeitsprinzip). Inländer sind Staatsangehörige, sowie Staatenlose und Flüchtlinge, die in Deutschland leben. Geschützt werden auch Werke von EU-Bürgern. Ausländische Werke werden entsprechend den verschieden internationalen Abkommen zum Urheberrecht geschützt.

2. Urheberrecht in Frankreich

2.1 Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage des französischen Urheberrechts ist der Code de la propriéte intellectuelle62, kurz CPI, vom 1.7.1992.63 Diese Rechtsprechung ist mit der Richtlinie 2001/29/ CE konform, die die Urheberrechte der Mitgliedstaaten der EU angleicht.

2.2 Schutzgegenstand

Gemäß Art. L. 112-1 schützen die Vorschriften des CPI die Rechte der Urheber an allen Geisteswerken, unabhängig von der Art, der Ausdrucksform, dem Wert oder der Bestimmung des Werkes (oeuvres protégées). Der Urheber besitzt von Natur aus ein ausschließliches, immaterielles Eigentumsrecht64 an seinem Werk (Schöpfungsprinzip). Ungeschriebene Schutzvoraussetzung ist die Originalität (originalité) des Werkes65. Damit sind z.B. reine Fakten nicht in den Schutz des Gesetzes einbezogen. In Art. L. 112-2 werden vierzehn Werkarten genannt.66

Urheberrechtsinhaber ist gemäß Art. L. 113 der Alleinurheber (titulaire du droit d'auteur). bzw. jeder, der am Schöpfungsprozess beteiligt ist.67

2.3 Schutzbereich

Genau wie im deutschen Recht, umfasst der Schutzbereich des Urheberrechts für den Urheber in Frankreich einerseits die Urheberpersönlichkeitsrechte gemäß Art. L. 121 (droits moraux) und andererseits die Urheberverwertungsrechte gemäß Art. L. 122 (les droits patrimoniaux). Zwar gehören sowohl das französische als auch das deutsche Recht dem kontinentaleuropäischen Urheberrechtssystem an und kennen daher das (unübertragbare) Urheberpersönlichkeitsrecht, vgl. § 11 dt.UrhG. Im Unterschied zum monistischen System des deutschen Rechts, bei dem beide Bestandteile untrennbar miteinander verbunden sind und welches nur die Einräumung von Nutzungsrechten gestattet, lässt das dualistische System des französischen Rechts aber eine Übertragung des Vermögensrechts zu.68

2.3.1 Urheberpersönlichkeitsrechte

Gemäß dem droit d´auteur sind die persönlichen Urheberrechte an die Person des Urhebers gebunden, sog. „droit moreaux“, vgl. Art. L. 121-1 CPI. Zu diesen Rechten zählen das Recht auf Achtung es Namens (droit de respect de son nom), das Recht auf Werkintegrität (droit au respect de l´oeuvre), das Veröffentlichungsrecht (droit de divulgation) und das Rückrufsrecht (droit de repentir ou de retrait). Diese persönlichen Rechte des Urhebers sind von unbegrenzter Dauer (perpétuel), unverjährbar (imprescriptible) und unveräußerlich (inaliénable). Wie im deutschen Recht, geht es mit dem Tod auf den Erben über (vgl. §§ 28 ff. dt.UrhG). Demnach ist gesichert, dass nur der Urheber sein Werk verändern darf und nur er entscheidet, wann sein Werk veröffentlicht wird. Im deutschen Recht hat der Urheber gemäß § 12 dt.UrhG das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. Das ist im französischen Urheberrecht ebenso, allerdings mit der Besonderheit bei der Veröffentlichung zwischen „divulgation“ und „publication“ zu unterschieden. "Divulgation" meint, das das Werk das erste Mal nach dem Willen des Urhebers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Hingegen meint "publication" “, dass das Werk durch Inverkehrbringen von Vervielfältigungsstücken in die Öffentlichkeit gebracht wird. Unabhängig von der Abtretung eines Verwertungsrechtes kann der Urheber auch nach Erscheinen seines Werkes vom Rückrufrecht (droit de repentir ou de retrait) Gebrauch machen.69

2.3.2 Urheberverwertungsrechte

Gemäß Art. L. 122-1 umfasst das dem Urheber zustehende Verwertungsrecht (droit d'exploitation) zwei Nutzungsrechte, nämlich das in Art. L. 122-2 geregelte Darbietungsrecht (droit de répresentation) und das in Art. L. 122-3 geregelte Vervielfältigungsrecht (droit de reproduction). Zu den Nutzungsrechten zählt außerdem das in Art. L. 334 geregelte Folgerecht (droit de suite).

Beim Darbietungsrecht (répresentation) gemäß Art. L. 122-2 wird das Werk der Öffentlichkeit durch irgendein Verfahren (z.B. Senden70 ) mitgeteilt.

Das Vervielfältigungsrecht (droit de reproduction) gemäß Art. L. 122-3 al. 1 besteht in der körperlichen Festlegung des Werkes durch alle Verfahren, die seine Mitteilung an die Öffentlichkeit auf indirekte Weise erlauben.71 Gemäß Art. L. 122-4 ist jede vollständige oder teilweise Darbietung oder Vervielfältigung ohne die Zustimmung des Urhebers oder seines Rechtsnachfolgers unzulässig.

Art. L. 122-6 und Art. L. 122-6-1 regeln das Verwertungsrecht des Urhebers eines Computerprogrammes (le droit d'exploitation appartenant à l'auteur d'un logiciel). Diese Vorschriften sind im Zuge der Umsetzung der EG-Richtlinie über den Schutz von Computerprogrammen in den CPI eingefügt worden.72

Das französische Verwertungsrecht kennt auch Schranken, vgl. Art. L. 122-5.73

2.4 Rechtsnachfolge

Beim Urheberpersönlichkeitsrecht ist hinsichtlich der Rechtsnachfolge - wie im deutschen Recht - zu unterscheiden zwischen der Rechtsnachfolge von Todes wegen und der Rechtsnachfolge unter Lebenden. Bei beiden Rechtssystemen gilt, dass das Urheberpersönlichkeitsrecht nur nach dem Tode übertragbar ist. Der wesentliche Unterschied zum deutschen Urheberrecht besteht darin, dass das Darbietungs- und Verwertungsrecht entgeltlich oder unentgeltlich durch Vertrag abgetreten werden kann, vgl. Art. L. 122-7 al. 1.74

2.5 Schutzdauer

Grundsätzlich besteht der Urheberschutz noch 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, vgl.

Art. L. 123-1.

2.6 Geltungsbereich

Für das französische Urheberrecht gilt das Territorialprinzip und das Staatsangehörigkeitsprinzip.

II. Urheberrecht im Vereinigten Königreich - „Copyright Law“

"Copyright is a form of property right protecting certain types of human creation which are recorded in some form."75 Das Copyright gilt im Vereinigten Königreich z.B. in England, Wales, Schottland, Nordirland und in modifizierter oder unmodifizierter Form auch auf den Kanalinseln, der Isle of Man und in einigen Kolonien.

1. Gesetzesgrundlage

Im Vereinten Königreich gelten zwei Copyright Acts. Einmal ist das Copyright von 1956 gültig, in dem das Crown Copyright geregelt ist. Weiterhin gilt das Copyright von 1988, in dem hauptsächlich das Parliamentary Copyright gesetzlich festgelegt ist.

Neueste Berichte aus dem United Kingdom lassen aufmerken. Das Urheberrecht soll reformiert76 werden, denn: „Man soll jetzt kopieren dürfen!“77 Hintergrund ist, seit über 10 Jahren wird das UK-Copyright als überholt und reformbedürftig bezeichnet.

Im Moment ist das Urheberecht im Vereinigten Königreichs eher restriktiv, so sind z.B. das Übertragen legal erworbener Musik oder Videos in andere Formate (Bsp.: CD -> mp3), Backups der CD- oder MP3-Sammlung und somit auch generell das Anfertigen einer Kopie illegal. Dies stellt sich in Anbetracht des gesellschaftlichen Fortschritts moderner Kommunikationsmittel als äußerst unpraktikabel heraus. Demnach will man vom restriktiven Kopierverbot den Sprung zum Recht auf Privatkopie wagen.

2. Schutzgegenstand

Im Copyright des Vereinten Königreichs wird nicht die eigentliche Idee geschützt, sondern die Form, in der die Idee dargeboten wird. Das bedeutet für den Schutz des Copyrights, dass dieser erst dann greift, wenn dem Werk eine Form gegeben worden ist. Beispielsweise ein Buch wurde zu Papier gebracht oder eine Musik wurde auf einen Tonträger eingespielt.

Schutzvoraussetzung ist, dass das Werk eine gewisse Originalität hat. Überdies ist eine Registrierung nicht notwendig, aber natürlich förderlich zum Beweis in einem Gerichtsverfahren oder der Durchsetzung etwaiger Urheberrechte. Anders als in Deutschland besitzt der Arbeitgeber automatisch das Copyright eines Werkes, das ein Angestellter in seinem Auftrag oder während der Arbeitszeit hergestellt hat.78

3. Schutzbereich

Zum derzeitigen Zeitpunkt werden durch das Copyright in UK hauptsächlich ökonomische Interessen geschützt. Ursache dafür ist, dass aus dem Werk hauptsächlich wirtschaftliche Interessen des Verfassers entstehen, die gesichert werden müssen. Nichtkommerzielle Interessen, wie das z.B. Nutzen von Kommunikationswegen, das Anfertigen einer Kopie zu Forschungszwecken sind, wie oben aufgezeigt, derzeit unzureichend geregelt. Das Copyright Law ist nicht geeignet, derartige Verfasser wirksam zu schützen. Diese werden durch die vier "Moralgesetze" geschützt. Ihre Persönlichkeitsrechte sind im Copyright des Vereinten Königreiches nur untergeordnet verankert und in der Jurisprudenz relativ umstritten. Sie wurden erst 198879 in das Gesetz aufgenommen. Die vier Moralrechte sind80:

a.) Der Autor muss genannt werden, was aber nur bei bestimmten Arten von Werken gilt.81
b.) Das Werk darf ohne Zustimmung des Urhebers nicht in wichtigen Teilen verändert werden (Werkintegrität).82
c.) Der Urheber hat das Recht, den Zeitpunkt der Veröffentlichung zu wählen.
d.) Das Werk darf nicht fälschlich mit einem anderen Autor versehen werden, bzw. der Autor darf nicht fälschlich bei einem anderen Werk, das er nicht geschaffen hat, als Urheber genannt werden.83

Der Copyrightinhaber besitzt das Vervielfältigungsrecht, Verbreitungsrecht, Darstellungsrecht, Ausstrahlungsrecht, Bearbeitungsrecht und das Vermietungs- u. Verleihrecht. Das Copyright kann nur durch die Erlaubnis des Urhebers auf andere übertragen werden, die dann das Copyright wahrnehmen (gegenseitiger Vertrag). Der Urheber bestimmt die Zeit (Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung, Dauer der Copyrightübertragung), die Quantität und Qualität des Kopierrechts und den Zweck. Diese Rechte des Urhebers sind eingeschränkt, wenn er Rechte des Eigentümers oder Dritter dadurch beeinträchtigt.

4. Schutzdauer

4.1 Crown copyright

Der Schutz des Werkes endet 125 Jahre nach Fertigstellung des Werkes.84 Wird das Werk kommerziell veröffentlicht, endet der Schutz 50 Jahre nach der ersten Veröffentlichung.85 Die Dauer des Copyrightschutzes ist nicht an die Person des Urhebers gebunden. Für die Erlangung des Schutzes des Crown Copyright wird die Erlaubnis der Krone benötigt. Weiterhin besitzt die Krone ein spezielles Copyright für die Bücher der Kirche, da die Queen gleichzeitig Oberhaupt der englischen Kirche ist. Dieses Copyright gilt ewig.

4.2 Parliamentary copyright

Im Parliamentary copyright ist das Copyright etwas anders geregelt. Die Schutzdauer bei Werken, von bekannten Urhebern endet 70 Jahre nach dem Tod, bei unbekannten Urhebern 70 Jahre nach Veröffentlichung des Werkes, sofern sie im europäischen Wirtschaftsraum veröffentlicht wurden.86 Ansonsten gilt eine Schutzdauer von 50 Jahren nach der ersten Veröffentlichung.87

III. Urheberecht in den USA – „Copyright Law“

1. Rechtsgrundlage

Das Copyright law bezeichnet im Recht der Vereinigten Staaten von Amerika ein Rechtsgebiet zum Schutze geistigen Eigentums. Das Copyright law verfügt über Parallelen zum deutschen Urheberecht unterscheidet sich jedoch in den wesentlichen Punkten. Wie oben aufgezeigt, ist der größte Unterschied der primäre Ansatzpunkt: Während das deutsche Urheberrecht den Urheber als Schöpfer und seine ideelle Beziehung zum Werk in den Mittelpunkt stellt, betont das Copyright den ökonomischen Aspekt. Das Copyright ist Teil des persönlichen Eigentumsrechts und in den verschiedensten Landesgesetzen verankert. Diese regelt den Copyrightbesitz, die Vererbbarkeit und Übertragbarkeit.

1. Schutzgegenstand

"Copyright is a form of protection provided by the laws of the United States to the authors of "orignal works of authorship", including literary, daramatic, musical, artistic an certain other intellectual works." 88 Das Copyright schützt Werke vor unautorisierter Vervielfältigung, Veränderung oder Verbreitung. Geschützt wird die Ausdrucksform einer Idee, aber nicht die Idee als solche89, d.h. der Grundgedanke eines Werkes darf jederzeit kopiert und verwertet werden, nicht das Werk selber.

Im Copyright des amerikanischen Rechtssystems werden im Gegensatz zum kontinentaleuropäischen Urheberrecht die Entscheidungs- und Verwertungsrechte über ein Werk oft nicht dem Urheber (z.B. Musiker oder bildender Künstler) zugestanden, sondern den wirtschaftlichen Rechteverwertern, zum Beispiel dem Verlag. Der Urheber behält dann eingeschränkte Veto-Rechte, die den Missbrauch des Copyrights seitens der Rechteverwerter verhindern sollen.

2. Schutzbereich

Der Urheber kann einige (nichtexklusiv) oder alle (exklusiv) Urheberrechte übertragen.90 Zur Gültigkeit des Transfers exklusiver91 Rechte bedarf es wie im kontinental - europäisch Urheberrechtssystem eines schriftlichen Vertrages. Mündlich gültig ist hingegen ein nichtexklusiver Transfer92. Das Copyright kann per Gesetz oder auf Wunsch (z.B. per Testament) vererbt werden. Es ist zudem veräußerbar. Eine Registrierung für eine gültige Übertragung des Copyrights ist zwischen beiden Parteien nicht vorgeschrieben. Sie ist aber gesetzlich Vorteilhaft und kann nötig sein, um die Übertragung auf eine dritte Partei, z.B. in Form einer Lizenz, gültig zu machen.

3. Formale Anforderungen

Indem die Vereinigten Staaten von Amerika im Jahr 1989 zur RBÜ beitraten, bedarf es nur weniger Formalitäten, um Copyrightschutz zu erhalten. Die Schöpfung eines Werkes genügt völlig. Ein effektiverer Schutz ist aber zu erlangen, wenn man sein Werk in den Vereinigten Staaten von Amerika registrieren lässt.93 Eindeutiger Vorteil für den Rechtsinhaber ist, dass der Anspruch öffentlich vermerkt wird, dass ein Belegexemplar im Fall eines Gerichtsverfahrens vorliegt und somit auch ein Schutz vor Raubkopien vorhanden ist. Die Registrierung ist jederzeit während der Schutzfrist des Copyrights möglich.94 Ausländische Werke erhalten in den vereinigten Staaten von Amerika den gleichen Schutz wie inländische Werke, wenn sie registriert sind.

4. Schutzdauer

Im Gegensatz zum deutschen Urheberrecht musste das Copyright bis 1989 in den USA angemeldet werden (US Copyright Act 1909, Chapter 1 Sec. 11) und erlosch 75 Jahre nach der Eintragung in das zentrale Copyright-Verzeichnis. Inzwischen gilt in den USA für neue Werke ein Schutz bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers bzw. 95 Jahre für Firmen, sog. Copyright Term Extension Act. Der Schutz endet jedoch spätestens 120 Jahre nach Schaffung des Werks durch den Urheber.95 Eine Anmeldung des Copyrights bei der „Library of Congress“ ist für den Erwerb des Rechts nach aktueller Gesetzeslage nicht erforderlich, kann sich aber z.B. bei der Geltendmachung von Schadensersatz vorteilig auswirken. Im Jahr 1998 verabschiedete der US-Senat den heftig umstrittenen „Digital Millenium Copyright Act“, der die Rechte der Copyright-Inhaber stärken soll. Dieser stellt eine Reaktion auf die durch das Internet und andere digitale Technologien einfacher gewordene Reproduktion und Verbreitung von Werken dar.

D. Vergleich der Urheberrechtssysteme

Während das droit d´auteur die unterschiedliche schöpferische Leistung des Urhebers mit seinen Persönlichkeitsinteressen in den Vordergrund rückt, geht der Schutz des copyright nur auf den Schutz produzierter Waren ein.

I. Urheberrechts-System (Kontinentales System)

Das Urheberrecht steht dem Urheber von Natur aus zu (Urheberpersönlichkeitsrecht, Schöpferprinzip). Beim Verwertungsrecht gibt es jedoch unterschiedliche Lösungen. In Frankreich lässt sich das Verwertungsrecht übertragen. Deutschland hingegen kennt nur das Einräumen von Verwertungsrechten in einem zeitlich begrenzten Rahmen.

II. Copyright-System (Angelsächsisches System)

Bis 1989 bestanden starke Unterschiede zum kontinentalen System, die sich jedoch seit der Zugehörigkeit der USA und dem UK zur RBÜ und anderen internationalen Abkommen mindern. Die USA haben im Verhältnis zu anderen Ländern noch eine ziemliche hohe formale Ansprüche, um einen wirksamen Copyright-Schutz zu garantieren. Ausländer können jedoch die gleichen Rechte erwerben, wenn sie die Formalitäten der Registrierung einhalten. Aufgrund verschiedener Verträge, kann man sagen, dass das USA - Copyright in gewissem Umfang einen internationalen Copyright-Schutz bietet.96 Das Vereinte Königreich besitzt zwei Arten von Copyright-Schutz (Crown Copyright, Parliamentary Copyright), die das Copyright sehr unterschiedlich regeln. Seit 1988 gibt es den Versuch, auch Persönlichkeitsrechte in einem geringen Umfang zu schützen.

E. Internationale Abkommen

I. Hintergrund

Die Geschichte des Urheberrechtsgesetzes ist auch eine Geschichte der Reformen. Jedes Jahr erscheinen unzählige neue Werke auf dem Markt. Dies beginnt mit Veröffentlichungen in Textform, über audiovisuelle Medien bis hin zu Softwareprogrammen oder Webseiten. All diese Ausdrucksformen eines Werkes könnten vor unerlaubten Vervielfältigungen und Veränderungen international geschützt werden. Schaut man sich hierzu die europäische Rechtslage genauer an, so stellt man fest, dass es ähnliche Regelungen gibt, die sich jedoch in einigen grundsätzlichen rechtlichen Aspekten, z.B. vom deutschen Urheberrecht unterscheiden. Aufgrund des Fortschreitens der Technik und dem gesellschaftlichen Bedürfnis nach Informiertheit, müssen weltweite Regelungen getroffen werden, die dem weltweiten Handel und der Allverfügbarkeit des Internets standhalten. Kurz gesagt, das Rechtsbedürfnis bei zunehmender Globalisierung steigt.

Derzeit gibt es allerdings kein internationales Copyright, das Werke jeder Art automatisch schützt. Der Schutz ausländischer Urheber ist, wie bereits erwähnt, stark abhängig von den Regelungen der einzelnen Länder. Häufig wird ein Schutz durch Copyright-Verträge und Abkommen erreicht.

Wie einfache Verträge wirken auch internationale Abkommen nur zwischen den Vertragsparteien, also den Staaten, die sie abgeschlossen haben. Eine unmittelbare Geltung innerhalb der Staaten und zugunsten der Bürger lässt sich insoweit nicht ableiten, wohl aber eine solche bei der Auslegung nationalen Rechts.

II. Funktion internationaler Abkommen

Um einen möglichst weltweiten Schutz des Urheberrechts zu erreichen, wurden schon im ausgehenden 19. Jahrhundert die ersten internationalen Verträge zum Schutz des Urheberrechts begründet. Im Vordergrund stehen bei diesen Abkommen zwei Zielsetzungen:

Einerseits soll ein möglichst weltweiter Schutz der Urheberrechte etabliert und damit die negativen Wirkungen des „Territorialitätsprinzips“ für Urheber und Rechtsinhaber gemindert werden. So sollen die Beziehungen der jeweiligen Vertragsstaaten untereinander gestärkt werden, umso die fremdenrechtliche Diskriminierung -bis auf Ausnahmen- zu beseitigen. Erreicht wird dieses Ziel über den normierten Grundsatz der sog. „Inländerbehandlung“, d.h. der Gleichstellung der konventionsgeschützten Schutzinteressenten mit den Inländern des jeweiligen Schutzlandes. Zum anderen soll für die geschützten Rechtsinhaber oder Schutzgüter ein Mindestniveau des Schutzes gewährleistet werden. Dieses Grundniveau sog. „Mindestrechte“ soll für die Ausgestaltung der innerstaatlichen Urheberrechtsgesetze vorgeschrieben werden. Sie können so in jedem Vertragsstaat für konventionsgeschützte Gegenstände in Anspruch genommen werden auch wenn die nationale Gesetzgebung sie für inländische Berechtigte nicht vorsehen sollte. Als völkerrechtliche Verträge haben die internationalen Urheberrechtsabkommen verbindliche Wirkung für die Mitgliedsstaaten. Es besteht eine völkerrechtliche Verpflichtung zur Umsetzung der genannten Regeln in ihr nationales Recht. Wie die Umsetzung erfolgt, richtet sich nach dem (Verfassungs-)Recht jedes Staates97.

Für die Praxis entsteht dank dieser „Mindestrechte“ eine „allgemeine“ Rechtsharmonisierung, weil die Staaten Inländer gegenüber Ausländern nicht zu benachteiligen pflegen.98 Gibt ein solches Abkommen zum Beispiel vor, dass das Vervielfältigungsrecht geschützt werden muss, sind die Länder verpflichtet, dies zu gewähren.

III. Ausgewählte Abkommen

Es existieren derzeit eine Vielzahl von internationalen Urheberrechtsabkommen. Die wichtigsten internationalen Urheberrechtsabkommen sind die Berner Konvention (RBÜ) von 1886 und das TRIPS von 1994. In diesem Zusammenhang zu nennen, sind aber auch der WIPO Copyright Treaty (WCT), der das Urheberrechtsabkommen des RBÜ aktualisiert, als auch der WIPO Performances and Phonograms Treaty (WPPT) der verwandten Schutzrechte von ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern gesondert erfasst. Um einen genaueren Einblick zu erhalten, seien diese exemplarisch99 vorgestellt.

1. (Revidierte) Berner Übereinkunft (RBÜ)

Zunächst gab es die „Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst“ als einen völkerrechtlichen Vertrag, der 1886 in Bern angenommen wurde.

Am 5. Dezember 1887 erfolgte durch acht Staaten (Belgien, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Schweiz, Spanien und Tunesien) zum ersten Mal die Anerkennung des Urheberrechts zwischen souveränen Nationen. Vor ihrer Ratifizierung lehnten es Staaten häufig ab, Werke anderer Nationen als schützenswert zu betrachten. So konnte beispielsweise ein in Paris publiziertes Werk, das in Frankreich unter Schutz stand, in Großbritannien frei verbreitet werden und umgekehrt. In der Folgezeit kam es zu mehreren Revisionen. Seit 1908 spricht man daher von der „Revidierten Berner Übereinkunft“ (RBÜ)100, als einem multinationalen, völkerrechtlichen Vertrag. Zum internationalen Schutz des Urheberrechts haben sich die Mitgliedstaaten zu einem Staatenverband mit eigener Rechtspersönlichkeit zusammengeschlossen, vgl. Art. 1 RBÜ. Verwaltet wird die RBÜ von der „World Intellectual Property Organisation“ (WIPO), vgl. Art 4ii, 9 WIPO, Ar. 24 RBÜ. Der Anwendungsbereich ist in sachlicher Hinsicht auf „Werke der Literatur und Kunst“ beschränkt. Erfasst werden u.a Musikwerke, Filmwerke, fotografische und architektonische Werke, Computerprogramme und Datenbanken, jedoch ist der Katalog in Art. 2 Abs. 1 RBÜ nicht abschließend.101 Nach Art. 5 RBÜ muss jeder Vertragsstaat den Schutz an Werken von Bürgern anderer Vertragspartner genauso anerkennen, wie den Schutz von Werken der eigenen Bürger (sog. "Schutzlandprinzip"). "Dadurch genießen Ausländer aus den Vertragsstaaten die gleichen Rechte wie Inländer (...)."102 Beispielsweise wird das Werk eines österreichischen Fotografen in Deutschland, wie das eines Deutschen geschützt. Dies hat allerdings auch zur Folge, dass der ausländische Urheber in anderen Staaten unterschiedliche Rechte haben kann, wenn diese im jeweiligen Zielstaat anders geregelt sind (im Gegensatz zum Herkunftslandprinzip). Der RBÜ sind ca. 164 Staaten beigetreten unter ihnen alle Mitgliedstaaten der EU, die USA, die Russische Föderation und China.103 Spätere internationale Abkommen lassen die RBÜ in der Regel zumindest ergänzend gelten. Die Regelungen der RBÜ haben Vorrang vor innerstaatlichem Recht. Falls dieses nicht so weit reicht, kann der Urheber sich auf die Normen der RBÜ berufen.104

2. Welturheberabkommen (WUA)

1952 entstand das Welturheberabkommen auf Anregung der UNESCO, um Staaten wie den USA, die ein völlig anderes Rechtssystem hatten, den Beitritt zu einem größeren internationalen Abkommen zu ermöglichen. 1994 hatten 94 Staaten dies Abkommen unterzeichnet. Im WUA wurden als Mindestrechte das Übersetzungsrecht, das Vervielfältigungsrecht, das Aufführungsrecht, das Vortragsrecht, das Senderecht und das Bearbeitungsrecht geschützt. Das WUA kennt keinen Verzicht auf Förmlichkeiten105, so dass es für die USA möglich war, diesem Gesetz beizutreten.106

Die Normen der RBÜ werden durch die WUA nicht berührt. Die WUA schützt auch Werke aus Ländern, die der RBÜ nicht angehören. Die Umsetzung der Normen geschieht auf freiwilliger Basis durch die Unterzeichnerstaaten.

3. TRIPS-Abkommen

Das „Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights, Including Trade in Conterfeit Goods“ ist ein Annex des WTO-Regelwerkes.107 Jeder Staat, der Mitglied der WTO werden will, muss auch TRIPS ratifizieren. Derzeit hat die WTO und damit TRIPS ca. 149 Mitglieder. Die TRIPS schützen nicht nur urheberrechtliche Aspekte, sondern die Grundzüge einer freien Handelswirtschaft unter Aufrechterhaltung aller IP-Rechte, also insbesondere auch der technischen Schutzrechte sowie ergänzender Leistungsschutzrechte. Computerprogramme und Datenbanken werden in diesem Vertrag, wie literarische Werke108 behandelt. Eingebracht wurden auch ein Miet- und Verleihrecht ebenso wie das Vorgehen gegen Produktpiraterie. Zudem dürfen die Mitgliedstaaten grundsätzliche eigene Grenzen des Schutzes entwickeln, so dass der Harmonisierungseffekt aus Sicht des Urhebers eher gering und derjenige aus dem Blickwinkel des Verwerters allenfalls als kleinster gemeinsamer Nenner zusammengefasst werden kann. Die Schutzdauer wird im TRIPS-Abkommen auf 50 Jahre post mortem festgelegt.

Betrachtet man das TRIPS-Abkommen detailliert, so kann festgestellt werden, dass es aus den zeitlich vorgelagerten internationalen Abkommen den Grundsatz der „Inländerbehandlung“ (Art. 3) und die Regelung von Mindestrechten (Art. 1 Abs. 1 Satz 2, Art. 9-39, 62) übernimmt, mithin die klassischen Schutzprinzipien dieser internationalen Abkommen und im Fall der Mindestrechte, auf einem wesentlich präziseren Schutzniveau agiert. Zudem normiert das TRIPS-Übereinkommen aber auch Grundprinzipien, wie das der Meistbegünstigung (Art. 4), und zusätzliche Schutzinstrumente, die den älteren Abkommen noch unbekannt waren, so z.B. Regeln über die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (Art. 41-61) sowie über die Streitbeilegung und -vermeidung (Art. 63, 64), die Berücksichtigung von Rechtsmissbräuchen (Art. 8 Abs. 2, Art. 40) sowie die Ermächtigung der Vertragsstaaten zu begrenzten normativen Maßnahmen zum Schutz wichtiger öffentlicher Interessen (Art. 8 Abs. 1).

Hervorzuheben ist, dass das TRIPS-Abkommen die internationalen Fälle der Marken- und Produktpiraterie avisiert, indem es den Verzerrungen und Behinderungen des internationalen Handels Vorschub leisten möchte, so da Originalerzeugnisse aufgrund ihrer Belastung mit Urheber- und Erfindervergütungen sowie mit Entwicklungs- und Marketingkosten im Preis oft nicht mit „Piraterieware“ konkurrieren kann.109 Dies ist sowohl für den inländischen „Pirateriemarkt“ als auch für Exportmärkte gültig. Die verfolgten Ziele des TRIPS-Abkommens in Übereinstimmung mit dem WTO-Übereinkommen werden in Art. 7 des TRIPS-Übereinkommens genau beschrieben:

“Der Schutz und die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums sollen zur Förderung der technischen Innovation sowie zur Weitergabe und Verbreitung von Technologie beitragen, dem beiderseitigen Vorteil der Erzeuger und Nutzer technischen Wissens dienen, in einer dem gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Wohl zuträglichen Weise erfolgen und einen Ausgleich zwischen Rechten und Pflichten herstellen.”

4. WCT und WPPT

Vorbild für das „WIPO Copyright Treaty“ (WCT) und das „WIPO Performances and Phonograms Treaty“ (WPPT) ist das TRIPS-Abkommen.110 111 Beide Verträge sind Sonderabkommen i.S.d. Art. 20 RBÜ. Sie ergänzen die RBÜ, ändern sie aber nicht unmittelbar.112 Diese beiden Verträge sollen in eine EG-Richtlinie umgesetzt werden113, die das nationale Urheberrecht der EU-Staaten weiter angleichen soll. Die Online-Verwertung wird im WCT erstmals der Öffentlichen Wiedergabe zugeordnet.114 Im WPPT werden erstmalig die Persönlichkeitsrechte von ausübenden Künstlern international gestärkt. Die Schutzfrist ist einheitlich auf 50 Jahre nach Veröffentlichung festgelegt worden.

[...]


1 Grünberger, „Geistiges Eigentum: Das Erdöl des 21. Jahrhunderts?“, Presse, 04.07.2012, S. 27.

2 Im Text erfolgt die Bezeichnung weiblicher oder männlicher Personen aus Gründen der Lesbarkeit und Übersichtlichkeit jeweils in maskuliner Form. Mit allen verwendeten Personenbezeichnungen sind stets beide Geschlechter gemeint.

3 Dazu betrachte ich zunächst die Kompetenzgrundlage der Europäischen Union von der Initiative bis zu den 8 bis heute geschaffenen Richtlinien.

4 Josef Kohler (* 09.03.1849 in Offenburg; † 03.08 1919 in Charlottenburg) war ein deutscher Jurist.

5 An der Humboldt Universität zu Berlin besteht seit dem Frühjahr 2012 das Josef Kohler-Institut für Immaterialgüterrecht, URL: http://jki.rewi.hu-berlin.de/ (zuletzt abgerufen am 20.07.2012).

6 Näher hierzu Richard Stallman: Did you Say „Intellectuel Property“? It´s a Seducative Mirage, URL: http://www.gnu.org/philosophy/not-ipr.xhtml (zuletzt abgerufen 20.07.2012).

7 Vgl. Definition von „Intellectuel Property“ der WIPO, URL: http://www.wipo.int/about-ip/en/ (zuletzt abgerufen 20.07.2012).

8 Siehe Homepage des Max- Planck-Institut für Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, URL: http://www.ip.mpg.de/de/pub/aktuelles.cfm (zuletzt abgerufen 20.07.2012).

9 Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (A/RES/217, UN-Doc. 217/A-(III)), auch genannt: Deklaration der Menschenrechte oder UN-Menschenrechtscharta oder kurz AEMR. Sie ist das ausdrückliche Bekenntnis der Vereinten Nationen zu den allgemeinen Grundsätzen der Menschenrechte. Dies wurde am 10. Dezember 1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in Paris genehmigt und verkündet. Zum Volltext der AEMR siehe URL: http://www.un.org/depts/german/grunddok/ar217a3.html (zuletzt abgerufen am 20.07.2012).

10 Der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights, ICESCR), kurz UN-Sozialpakt oder IPwskR, in der Schweiz auch UNO-Pakt I genannt, ist ein multilateraler völkerrechtlicher Vertrag. Er wurde am 16. Dezember 1966 von der einstimmig Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet (vgl. General Assembly Resolution 2200 A (XXI) ) und liegt seither zur Unterschrift auf. Zum Volltext des ICESCR siehe URL: http://www.admin.ch/ch/d/sr/c0_103_1.html (zuletzt abgerufen am 20.07.2012).

11 Charta der Grundrechte der Europäischen Union 2000/C346/01. Volltext siehe URL: www. europa rl. europa. eu /charter/pdf/text_de.pdf (zuletzt abgerufen am 20.07.2012). Ausführlich Meyer, J. (Hrsg.): Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Kommentar, 3. Aufl., Baden-Baden 2011.

12 ABl. EG 2000, Nr. C-364, 1.

13 Generell sind bei juristischen Fragen mit Auslandsberührung drei wichtige Fragen zu unterscheiden: - Erstens die Frage nach der Internationalen Zuständigkeit, d.h. welche Gerichte eines Staates über den Fall entscheiden. - Zweitens das danach anzuwendende Kollisionsrecht. - Dieses gibt wiederum Auskunft über Frage Drei, welches materielle Recht anzuwenden ist: Zuletzt sind im Bereich des Urheberrechts formale fremdenrechtliche Aspekte des jeweiligen nationalen Rechts zu beachten. Die Frage nach dem anwendbaren Recht – das Internationale Urheberrecht als Teilgebiet des internationalen Privatrechts– oder besser Kollisionsrechts- steht aber oft im Mittelpunkt des wissenschaftlichen Interesses.

14 Hubmann/Götting, S. 63.

15 Siehe oben zum geistigen Eigentum.

16 Siehe oben zur AEMR.

17 Die Rechtsnormen entfalten nach dem weltweit anerkannten sog. Territorialitätsprinzip ihre Wirkungen nur innerhalb der territorialen Grenzen des jeweiligen Staates.

18 Dazu im Kapitel ACTA mehr.

19 Abgedruckt in einer Sonderbeilage zur Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW) Nr. 49 vom 4.12.2000.

20 Vgl. Maunz/Dürig, Band II, Art. 14, Rz 195-198.

21 Siehe z.B. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 31, 229, 239 - Kirchen- und Schulgebrauch; zuletzt Entscheidung vom 29.6.2000, Zeitschrift für Urheber-und Medienrecht (ZUM) 2000, 867, 869 - Germania.

22 Siehe BVerfGE 81, 12, 16 - Vermietungsvorbehalt.

23 Siehe BVerfGE 81, 208, 219 f. - Bob Dylan.

24 Siehe BVerfGE 36, 281, 290 f. - Offenlegung von Patent-Altanmeldungen.

25 Siehe BVerfGE 51, 193, 217 ff. - Weinbergsrolle.

26 Siehe BVerfGE 78, 58, 71 ff. - Esslinger Neckarhalde II.

27 Siehe zum Urheberrecht Schricker/Schricker, Einl., Rz 12.

28 Vgl. Dreyer/Kotthoff/Meckel- Dreyer, § 2 UrhG, Rz 7; Hertin, Urheberrecht, Rz 56.

29 Walter- Walter, Stand der Harmonisierung, 3. Kapitel, Rz 6; Wandtke/Bullinger- Wandtke, § 2 UrhG, Rz 13.

30 Vgl. Schulze, GRUR 2009, 812 (812 ff.).

31 Vgl. Handig, ICC 2009, 665 (670).

32 Vgl. Dreier, Konturen eines europäischen Urheberrechts, S. 17 (S. 18, 22); Walter, Urheberrecht in der digitalen Wirtschaft, S. 19 (S. 20).

33 Vgl. Walter, Urheberrecht in der digitalen Wirtschaft, S. 19 (S. 20).

34 Siehe Barnaby J. Feder: „Theodore Levitt, 81, Who Coines the Term „Globalization“, Is Dead“, New York Times, 6. Juli 2006.

35 Vgl. Levitt, Theodore: „The globalization of markets“, in: Harvard Business Review, 61. Jg., 1983, Nr. 3, S. 92.

36 Vgl. Katzenberger in: Enquete-Kommission „Globalisierung der Weltwirtschaft“ -AU Stud 14/04- S. 2.

37 BGBl. 1951 II S. 173.

38 BGBl. II S. 1730.

39 A.a.O.

40 Vgl. Katzenberger in: Enquete-Kommission „Globalisierung der Weltwirtschaft“ -AU Stud 14/04- S. 8.

41 Der WTO gehören u.a. die USA, China, und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union an mit Ausnahme des Vatikan. 14 Staaten sind noch nicht in Verhandlung mit der WTO getreten. Die WTO- Mitglieder erwirtschaften mehr als 90% des Welthandelsvolumens.

42 Siehe Zahlen nach Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen (BlPMZ) 1987, 110 f., 122 f.,125.

43 Deutsche Übersetzung abgedruckt in Menschenrechte. Ihr Internationaler Schutz, 4. Auflage, München 1998, S. 5 ff.

44 Deutsche Übersetzung abgedruckt in Europäische Grundrechte Zeitschrift (EuGRZ), 1993, 520 ff. (521).

45 BGBl. 1973 II S. 1570.

46 Stand 5. Januar 2010. Liste der Vertragsstaaten in BGBl. 2000 II, Fundstellennachweis B, S. 475 f.

47 Siehe Hubmann/Götting, S. 81.

48 Siehe hierzu Hubmann, Urheber- und Verlagsrecht, S. 23, 26 f.

49 Krauß-Leichert, Ute: „Zeitreise durch die Geschichte des Urheberrechts“ Erscheinungsdatum: WS 2002/2003, URL: http://www.bui.haw-hamburg.de/pers/ute.krauss-leichert/Aktiv-fh/copyright/sites/GeschichteUrheberrecht.html. (Zuletzt abgerufen: 13.02.2012).

50 dt. UrhG=Deutsches Urheberrechtsgesetz.

51 Vgl. Hubmann, Urheber- und Verlagsrecht, S. 43.

52 Siehe hierzu Krauß-Leichert, Ute: „Zeitreise durch die Geschichte des Urheberrechts“, URL: http://www.ig.cs.tu-berlin.de/s98/13321506/vl.06.htm (zuletzt abgerufen: 24.07.2012).

53 Siehe Kirchner, Grundriß des Bibliotheks- und Dokumentarrechts, S. 83.

54 Ausführlich dazu Kempcke, „Urheberrecht und Gestaltungshöhe – es darf gerne etwas mehr sein...“, URL: http://www.internetrecht-rostock.de/gestaltungshoehe.htm (zuletzt abgerufen 19.07.2012).

55 Inklusive Entstehung und Zwischenstadien.

56 Siehe Gragert, „Wissen als Ware: Copyright, Patentrecht und andere Schutzzonen“, URL: http://www.gragert.de/publ/copyright.html (zuletzt abgerufen: 24.07.2012).

57 Siehe Hubmann, Urheber- und Verlagsrecht, S. 108.

58 Hubmann, Urheber- und Verlagsrecht, S. 115.

59 Auch Nutzungsrechte genannt.

60 Siehe Hacker, Bibliothekarisches Grundwissen, S. 116.

61 Vgl. Koeve, Dieter: Urheberrecht im Internet: Vortrag anläßlich der Internet World Spring 1997; München, http://www.raekoeve.de/Urheb.htm.

62 Freie Übersetzung als „Gesetzbuch des geistigen Eigentums“. Gesetzestext siehe unter URL: http://copyrightfrance.com/hypertext/cpi1.htm. Stand: 08.03.2012.

63 Der französische Gesetzgeber hat mit dem Gesetz Nr. 92-597 vom 1. Juli 1992 das Recht des geistigen Eigentums (propriété intellectuelle) in einem einheitlichen Gesetzbuch zusammengefasst, durchgehend neu nummeriert und als Code de la propriété intellectuelle (CPI) neu bekannt gemacht (J.O. v. 3.7.1992, S. 8801 ff.). Die Vorschriften dieses gesetzlichen Teils (partie légilative) werden mit "Art. L ...", die (untergesetzlichen) Ausführungsbestimmungen (partie réglementaire) mit "Art. R ..." eingeleitet. Der CPI besteht aus drei Teilen (parties) bzw. acht Büchern (livres): Im ersten Teil des CPI (1. bis 3. Buch) findet sich das Urheberrecht einschließlich der verwandten Schutzrechte (la propriété littéraire et artistique), der zweite Teil (4. bis 7.Buch) beinhaltet die gewerblichen Schutzrechte (la propriété industrielle); in einem dritten Teil (8. Buch) sind gemeinsame Vorschriften normiert, welche die Anwendbarkeit des CPI betreffen. Die weitere Untergliederung der einzelnen Bücher findet in Titel (titres), Kapitel (chapitres), z.T. auch Abschnitte (sections) und Paragraphen (paragraphes) und schließlich Artikel (arcticles) statt.

64 Art. L. 111-1 al. 1 CPI.

65 Das entspricht dem - im deutschen Recht ebenfalls ungeschriebenen - Kriterium der Gestaltungshöhe.

66 So auch die deutsche Regelungstechnik des § 2 Abs. 1 dt.UrhG.

67 Dies ist jedoch nicht ganz unproblematisch. Unterschieden werden 3 Fallkonstellationen: gemäß Art. L. 113-2 Al. 1, L. 113-3 gemeinschaftlich geschaffene Werke (oeuvres de collaboration), gemäß Art. L. 113-2 Al. 2, L. 113-4 zusammengesetzte Werke (oeuvres composites) und gemäß Art. L 113-2 Al. 3, L. 113-5 Kollektivwerke (oeuvres collectives). Besonders geregelt sind: Die Urheber audiovisueller Werke (oeuvres audiovisuelles) gemäß Art. L. 113-7 und die Urheber von Hörfunkwerken (oevres radiophoniques) gem. Art. L. 113-8.

68 Junker, Markus, „Urheberrecht in Frankreich“ URL: http://archiv.jura.uni-saarland.de/urheberrecht/web-dok/1999016.html. Stand: 01.06.1998.

69 Vgl. Art. L. 121-4 oder § 41 und § 42 dt.UrhG.

70 So auch im deutschen Urheberrecht gemäß § 20 dt.UrhG.

71 So auch im deutschen Urheberrecht gemäß § 16 dt.UrhG.

72 So auch im deutschen Urheberrecht, vgl. §§ 69a ff. dt. UrhG.

73 So auch im deutschen Urheberrecht, vgl. § 51 und § 63 dt.UrhG.

74 Siehe im deutschen Urheberrecht hierzu § 29 Abs. 2 dt.UrhG.

75 Vgl. Cornish; Interpreting the law [...], S. 17.

76 Siehe näheres zum Reformvorhaben und seinen Auswirkungen in UK: Dazu Wirtschaftminister Vince Cable in: “Copyright review urges overhaul of intellectual property law“. Erscheinungsdatum: 18.05.2011. URL: http://www.channel4.com/news/copyright-review-urges-overhaul-of-intellectual-property-law.

77 Vgl. Neumann, „Man soll jetzt kopieren dürfen“, Stand: 03.08.2011. URL: http://netzpolitik.org/2011/uk%E2%80%93urheberrechtsreform-man-soll-jetzt-kopieren-durfen/ (zuletzt abgefragt 03.08.2012).

78 Vgl. Cornish; Interpreting the law [...], S. 26, Rz 25.

79 Vgl. Sterling, J.A.L.: Crown Copyright In The United Kingdom And Other Commonwealth Countries / J.A.L. Sterling. http://www.lexum.umontreal.ca/en/equipes/technologie/conferences/dac/sterling/sterling.html.

80 A.a.O.

81 Vgl. Cornish; Interpreting the law [...], S. 17, Rn. 3.

82 A.a.O.

83 Vgl. Sterling, J.A.L.: Crown Copyright In The United Kingdom And Other Commonwealth Countries / J.A.L. Sterling. http://www.lexum.umontreal.ca/en/equipes/technologie/conferences/dac/sterling/sterling.html.

84 Vgl. Prime; The Law Of Copyright; S. 55.

85 Vgl. Cornish; Interpreting the law [...], S. 40, Rn. 83.

86 Ausführlicher hierzu: Cornish; Interpreting the law [...], S. 35 ff, Rz 65 – 70.

87 Vgl. Cornish; Interpreting the law [...], S. 37, Rz 71.

88 Siehe hierzu: http://www.loc.gov/copyrights/circs/circ1.html.

89 Siehe URL: http://www.jura.uni-sb.de/urheberrecht/web-dok/1999028.html.

90 Siehe URL: http://www.loc.gov/copyrights/circs/circ1.html.

91 Exklusiver Transfer meint, dass der Urheber alle seine Rechte einer einzigen Vertragspartei zu Verfügung stellt. Der Urheber muss darin explizit auf seine Rechte verzichten und anschließend an den Vertragspartner übertragen.

92 Nichtexklusiver Transfer meint, dass der Urheber z.B. einem Vertragspartner nur einige seiner Copyright-Rechte abtritt.

93 Siehe Richter, Klaus: Der Schutz geistigen Eigentums in den USA URECHT Web - Dok. 28/1999 . URL: http://www.jura.uni-sb.de/urheberrecht/web-dok/1999028.html.

94 Formal nötig ist ein kompletter Antrag pro Werk und ein Belegexemplar. Es entfällt eine einmalige Gebühr.

95 Vgl. Copyright Basics: Circular 1 / hrsg. von U.S. Copyright Office. - http://www.loc.gov/copyrights/circs/circ1.html. Stand: Mai 2000. - Konsultiert am: 10.03.2012.

96 Richter, „Der Schutz geistigen Eigentums in den USA“. URECHT Web-Dok. 28/1999. Stand: 06.08.1999. URL: http://www.jura.uni-sb.de/urheberrecht/web-dok/1999028.html. (Zuletzt abgefragt am: 21.04.2012).

97 Siehe zum deutschen Recht Schricker/Katzenberger, Vor §§ 120 ff. UrhG, Rz. 114 ff.

98 Siehe hierzu aus der Sicht des Urheberrechts Ulmer, S. 87 ff. (zur RBÜ), 97 f. (zum WUA) und 518 ff. (zum Rom-Abkommen).

99 Unberücksichtigt bleiben hier die zahlreichen Abkommen über die internationale Registrierung von Patenten, Mustern und Modellen, Marken, Ursprungsbezeichnungen usw., ebenso die sog. Klassifikationsabkommen.

100 BGBl. 1973 II S. 1071,1985 II S. 81.

101 Ausführlich zum Werkbegriff der RBÜ, Schack, Rz. 838 ff.

102 Kirchner, Grundriß des Bibliotheks- und Dokumentarrechts, S. 81.

103 Wandtke, Urheberrecht-Einleitung, S. 331, Rz 17.

104 Vgl. Hubmann; Urheber- und Verlagsrecht, S. 338.

105 Im Gegensatz zur RBÜ.

106 Vgl. Gragert, Gerrit, „Wissen als Ware: Copyright, Patentrecht und andere Schutzzonen“, Stand: 11.05.1998, URL: http://www.gragert.de/publ/copyright.html. (zuletzt abgerufen am 20.02.2012).

107 Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights, Including Trade in Conterfeit Goods vom 15.04.1994.

108 Vgl. Peters, Klaus: Urheberrecht und Informationsgesellschaft : Ein Überblick über den Stand des deutschen, europäischen und internationalen Urheberrechts / Klaus Peters. - URL: http://www.dbi-berlin.de/dbi_pub/einzelth/rechtpub/bd97_06.htm. - (Bibliotheksdienst, Heft 31, 1997) Konsultiert am: 10.3.2012.

109 Siehe Katzenberger, GRUR Int. 1995, 447, 449.

110 WIPO Copyright Treaty 1996.

111 WIPO Performances and Phonograms Treaty, 1996.

112 Vgl. Czychowski, Christian: WCT und WPPT : Ein weiterer Baustein auf dem langen Weg zu einem internationalen Urheberrecht / Dr. Christian Czychowski. - URL: http://www.anwaltsforum.de/gebiete/urheber/czychowski/wct.htm. - Stand: 23.05.1998. (zuletzt abgerufen: 10.03.2012).

113 Vgl. A.a.O.

114 Vgl. Rechtslupe, „WCT und WPPT – die WIPO-Internetverträge“, Stand: 11.01.2010, URL: http://www.rechtslupe.de/wirtschaftsrecht/wct-und-wppt-die-wipo-internetvertraege-315280 (zuletzt abgerufen: 24.07.2012).

Ende der Leseprobe aus 141 Seiten

Details

Titel
Die Herausforderung der Globalisierung. Eine Harmonisierung der Schutzvoraussetzungen im internationalen Urheberrecht?
Hochschule
Karl-Franzens-Universität Graz  (für Österreichisches und Internationales Unternehmens- und Wirtschaftsrecht)
Veranstaltung
LL.M. Programm
Note
2,0
Autor
Jahr
2012
Seiten
141
Katalognummer
V908626
ISBN (eBook)
9783346198693
ISBN (Buch)
9783346198709
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Globalisierung, Harmonisierung Schutzvoraussetzungen International
Arbeit zitieren
Caroline Wähner (Autor:in), 2012, Die Herausforderung der Globalisierung. Eine Harmonisierung der Schutzvoraussetzungen im internationalen Urheberrecht?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/908626

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