Die kleine Münze im Film- und Musikgeschäft


Seminararbeit, 2007

36 Seiten, Note: 13 Punkte


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

A. Einleitung

B. Begrifflichkeit
I. Gesetzliche Verankerung der „kleinen Münze“
II. Historie

C. Die „kleine Münze“ im UrhG
I. Allgemeine Bestimmungsansätze
1. Gestaltungshöhe
a) Allgemein
b) Uneinheitliche Behandlung der Werkarten
2. Kritik
a) Europäische Harmonisierung
b) Systemfremdheit der Gestaltungshöhe
c) Einheitliche Behandlung der Werkarten
aa) Einheitlich geringe Anforderungen
bb) Einheitlich strenge Anforderungen
3. Indizienkatalog
a) Erster Eindruck
b) Detailbetrachtung
c) Beurteilung
4. Wertende Betrachtung
5. Statistische Einmaligkeit
II. Bedeutung und Bestimmung im Musikgeschäft
1. Einleitung
2. Relevante Werksbegriffe
a) Musikwerke § 2 Abs.1, Nr.2 UrhG
b) Sprachwerke § 2 Abs.1, Nr.1 UrhG.
3. Relevanz der „kleinen Münze“
4. Bestimmungskriterien
a) Eigentümlichkeit
aa) Melodie
bb) Verarbeitungsweise
cc) Instrumentarium
b) Handwerkliche Tätigkeiten
5. Ergebnis
III. Bedeutung und Bestimmung im Filmgeschäft
1. Einleitung
2. Relevante Werksbegriffe
a) Filmwerke § 2 Abs.1 Nr.6 UrhG
b) Ähnliche Werke § 2 Abs.1 Nr.6 UrhG
3. Gesetzliche Dogmatik
4. Abgrenzung der „kleinen Münze“ des Filmwerks von den Laufbildern nach § 95 UrhG
a) Relevanz der „kleinen Münze“
b) Dokumentarfilm
aa) BGH – „Filmregisseur – Herzoperation“
bb) BGH – „Filmregisseur – Film S“
cc) BGH – „Das Lied der Wildbahn“
c) Berichterstattungen/Aufzeichnungen
aa) BGH – „Maifeiern“
bb) BGH – „Liebeshändel in Chioggia“
d) Sendeformate
aa) Technische Konzeption
bb) Konkrete Formgestaltung
5. Ergebnis
V. Leistungsschutzcharakter der „kleinen Münze“
1. Literatur, Wissenschaft und Kunst
a) Gewerblich-Funktionaler Charakter
b) Zunehmende Technisierung
2. Fehlende Relevanz des Urheberpersönlichkeitsrechts
3. Verkürztes zeitliches Schutzbedürfnis
4. Widerspruch zum Schutzzweck des UrhG
5. Aushöhlung des Urheberrechts
VI. Urheberrechtsschutz der „kleinen Münze“
1. Systematik von Leistungsschutz und Urheberrechtsschutz
2. Relevanz des Urheberpersönlichkeitsrechts
3. Schutzbedürfnis
a) Schutzfrist
b) Gewicht der „kleinen Münze“
4. Doppeltes Abgrenzungsdillema
5. Fehlender Schutz auf Internationalem Parkett

D. Kritische Würdigung
I. Abgrenzungsansatz
1. Gestaltungshöhe
a) Allgemein
b) Einheitlichkeit des Werkbegriffs
c) Strenge der Anforderungen
2. Indizienkatalog
3. Statistische Einmaligkeit
4. Fazit
II. Leistungs- oder Urheberrechtsschutz
1. Begrifflichkeiten
a) Kunstbegriff
b) Gewerblichkeit
2. Zunehmende Technisierung
3. Doppeltes Abgrenzungsdilemma
4. Verhältnis zum Urheberpersönlichkeitsrecht
5. Schutzbedürfnis
6. Schutzzweckbestimmung
7. Internationale Bedeutung
III. Fazit

Literaturverzeichnis

A. Einleitung

Die Tagesschau ist zumindest in Deutschland eine Institution. Kaum einem Bundesbürger dürfte es daher schwer fallen die aus sechs simplen Einzeltönen zusammengesetzte Eingangsmelodie der beliebtesten und dienstältesten deutschen Nachrichtensendung im Kopf ablaufen zu lassen. Weit weniger bekannt ist jedoch die urheberrechtliche Problematik, die unter anderem auch hinter dem Markenzeichen der Tageschau seit Jahrzehnten die Gemüter von Gerichten und Literatur beschäftigt. Diese wird mit dem Begriff der „kleinen Münze“ bedacht. Es ist nicht zu leugnen, dass diesem eine gewisse Unscheinbarkeit anlastet. Die „kleine Münze“ auf Anhieb dem Urheberrecht zuzuordnen, geschweige denn ihre Bedeutung und Tragweite augenblicklich zu erfassen, dürfte nicht nur dem Laien zunächst schwer fallen.

Trotz ihres augenscheinlichen Daseins im Randbereich des Urheberrechts ist die Rechtsfigur der „kleinen Münze“ von außerordentlicher wirtschaftlicher und rechtlicher Bedeutung in einem Zeitalter unterschiedlichster technischer Bearbeitungs- und Vervielfältigungsmöglichkeiten. Gerade in den urheberrechtsgeschichtlich vergleichsweise jungen Themengebieten von Film, Fernsehen und Musik und deren zunehmende Position als Massenmedien erscheint die „kleine Münze“ ein unerlässliches Abgrenzungsmittel zwischen urheberrechtlich banalem und gerade noch schützenswerter Materie, nicht zuletzt im Hinblick auf die dort anzutreffenden finanziellen Größenordnungen.

Ziel dieser Arbeit ist es zunächst die Begrifflichkeit der „kleinen Münze“ mit Schwerpunkt auf deren Bedeutung für das Film- und Musikgeschäft weitergehend zu erfassen und zudem die Entwicklung des Meinungsstandes von Rechtssprechung und Literatur auch mit Hinblick auf das Verhältnis von Urheberrecht und ähnlichen Rechten

darzustellen. Die in Rechtsprechung und Literatur diskutierten Abgrenzungskriterien anhand derer die untere Grenze der Schutzwürdigkeit bestimmt wird, soll im Allgemeinen, sowie durch genaue Betrachtung in den Bereichen des Film- und Musikgeschäfts dargestellt und bewertet werden.

Im weiteren Verlauf soll anhand der ständigen Rechtsprechung und des Schrifttum die Frage erörtert werden, inwieweit die „kleine Münze“ systematisch überhaupt dem Schutzbereich des Urheberrechtsschutzes zuzuordnen sein kann.

B. Begrifflichkeit

Das hinter diesem abstrakten Begriff stehende Problem ist ein zentrales des gesamten Urheberrechts[1], zum einen inwieweit Werke geringer Schöpfungstiefe vom Schutzbereich des § 2 UrhG erfasst werden und zum anderen anhand welcher Kriterien die Abgrenzung zwischen Schützenswertem und nicht Schützenswertem mit Hinblick auf die einzelnen Werkarten des § 2 Abs.1 UrhG zu erfolgen hat.

I. Gesetzliche Verankerung der „kleinen Münze“

Rechtlich und dogmatisch verankert ist die „kleine Münze“ insbesondere in § 2 Abs.1 i.V.m. Abs.2 UrhG, welche nach einhelliger Auffassung in Wechselwirkung zueinander den urheberrechtlichen Werkbegriff bilden und Urheberrechtsschutz nur dann auslösen, wenn sie kumulativ vorliegen[2]. In den Grenzbereichen von § 2 Abs.2 UrhG, der für die in Abs.1 nicht abschließend genannten Werkarten eine „geistige, persönliche Schöpfung voraussetzt“, erlangt die „kleine Münze“ ihre Relevanz.

II. Historie

Das Schlagwort „kleine Münze“ geht auf Alexander Elster zurück der zu Beginn des vorigen Jahrhunderts die These begründete, dass es für den Gegenstand des Urheberrechts gänzlich unerheblich sei, „ob es große oder „kleine Münze“ ist, was da geschaffen ist“. Seither ist die „kleine Münze“ ein stehender, wenn auch nicht unumstrittener Begriff des Urheberrechts.

C. Die „kleine Münze“ im UrhG

Die Abgrenzung der noch schutzwürdigen „Mindestmasse“ geistig schöpferischen Gehalts, welche vom Begriff der „kleinen Münze“ umschrieben wird von den rein mechanischen Tätigkeiten im Rahmen des § 2 Abs.2 UrhG ist seit jeher umstritten. So spricht dieser lediglich von solchen „Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst“ bei welchen es sich um „persönliche geistige Schöpfungen“ handelt. Der Gesetzgeber sah als persönliche geistige Schöpfung solche Erzeugnisse an, "die durch ihren Inhalt oder durch ihre Form oder durch die Verbindung von Inhalt und Form etwas Neues und Eigentümliches darstellen"[3]. Eine über diese abstrakte Begrifflichkeit hinausgehende Definition des geschützten Werkbegriffs, anhand welcher sich die „kleine Münze“ in der Formulierung von § 2 Abs.2 UrhG klar manifestieren ließe kann dem Gesetzeswortlaut nicht entnommen werden.

I. Allgemeine Bestimmungsansätze

Die von der Rechtsprechung vertretenen Abgrenzungskriterien sind oftmals widersprüchlich. So soll einerseits der künstlerische Wert eines Werkes gerade nicht als Kriterium für die Bestimmung seiner Schutzwürdigkeit zu Rate gezogen werden[4], auf der anderen Seite wird jedoch eingeräumt, dass eine zufrieden stellende Abgrenzung von künstlerischen Werken zu rein handwerklichen Leistungen ohne die Beurteilung ihres künstlerischen Charakters und Wertes schlichtweg unmöglich sei[5]. Allgemein fordert die Rechtsprechung eine gewisse schöpferischer Eigentümlichkeit des betreffenden Werkes

1. Gestaltungshöhe

Als Bemessungsgröße der schöpferischen Eigentümlichkeit wurde das Kriterium der Gestaltungshöhe entwickelt. Diese sich in der Eigentümlichkeit eines Werkes niederschlagende Eigenschaft dürfe weder in Abhängigkeit zur Qualität zu sehen sein[6], noch dürften quantitative Gesichtspunkte eine Rolle spielen[7].

a) Allgemein

Die erforderliche Gestaltungshöhe liege bereits dann vor, wenn das betreffende Werk überhaupt eine Eigentümlichkeit aufweise, also auf wertungsneutraler Basis festgestellt werden könne, ob seine konkrete Gestaltung eine durchschnittliche Gestaltertätigkeit im Einzelfall überrage.

Entscheidender Bewertungsmaßstab müsse hierbei die „Auffassung der mit literarischen und künstlerischen Werken einigermaßen vertrauten und hierfür aufgeschlossenen Verkehrskreise“[8] sein.

„Sinn und Zweck des urheberrechtlichen Schutzes bestehe darin, die Urheber und Leistungsschutzberechtigten tunlichst an den wirtschaftlichen Früchten ihrer Arbeit zu beteiligen, und zwar auch dann, wenn es sich um eine formgebende Tätigkeit geringen künstlerischen Ranges handele“[9]. Das zu beurteilende Werk muss dem BGH zufolge in jedem Fall über dem mechanisch-technischen bzw. routinemäßigen Können bzw. dem Alltäglichen liegen[10].

b) Uneinheitliche Behandlung der Werkarten

Das Kriterium der Gestaltungshöhe wird zudem von der Rechtsprechung sehr flexibel gehandhabt. Insbesondere im Bereich der angewandten Kunst sieht der BGH eine Konkurrenz zum Gebrauchsmusterschutz und verlangt daher das Mindestmaß an Gestaltungshöhe verhältnismäßig hoch anzusetzen[11], während Erzeugnisse anderer Werkarten verhältnismäßig großzügigen Urheberschutz genießen sollen[12].

2. Kritik

Zunehmend kritisch wird das bisher allgemein anerkannte und auch von der Rechtsprechung vertretene urheberrechtliche Schutzkriterium der Schöpfungs- oder Gestaltungshöhe gesehen. Als Voraussetzung für urheberrechtlichen Schutz müsse nurmehr schlichte Individualität in Frage kommen.[13]

a) Europäische Harmonisierung

So sei dieses, ursprünglich für die Abgrenzung der urheberrechtlich schützenswerten, angewandten Kunst vom Geschmacksmusterschutz entwickelt, „durch nichts gerechtfertigte begrifflich-schematisierende Betrachtung“13 zur Schutzvoraussetzung für alle Werkarten des § 2 Abs.1 UrhG mutiert.

Besonders mit Hinblick auf die Urheberrechtsharmonisierung der Europäischen Union sei die Aufrechterhaltung dieses „spezifisch deutschrechtlichen“1313 Kriteriums nicht mehr zu vertreten.

So habe der europäische Gesetzgeber mit der Einführung des Kriteriums der “eigenen geistigen Schöpfung“, die Gestaltungshöhe zunächst im Bereich der Computerprogramme und schließlich auch

für Lichtbildwerke und Datenbanken als nicht sachgerecht zurückgewiesen[14]. Folglich dürfe das moderne Urheberrecht mit Ausnahme der vorauszusetzenden Individualität keinerlei Bewertungsmaßstäbe bezüglich der Schutzwürdigkeit eines Werkes beinhalten, mit der Folge, dass die „kleine Münze“ in vollem Umfang urheberrechtlichen Schutz genießen müsse.

b) Systemfremdheit der Gestaltungshöhe

Zudem lehne sich die Gestaltungshöhe in ihrer Begrifflichkeit und Dogmatik an die im Patentrecht verwendete Erfindungshöhe, dessen Übertragbarkeit in das Urheberrecht sei jedoch gar nicht möglich[15].

Die dort gemachte Unterscheidung diene lediglich der Zuordnung „kleiner Erfindungen“ zum Geschmacksmusterrecht, einzig um Verfahrensentlastungen für Behörde und Anmelder zu erreichen. Im Urheberrecht wiederum. Dies sei auf das Urheberrecht nicht anwendbar.

c) Einheitliche Behandlung der Werkarten

Darüber hinaus wird vermehrt die einheitliche Behandlung der einzelnen Werkarten bezüglich der unteren Grenzziehung zwischen gerade noch und nicht mehr Schützenswertem gefordert.

Der Begründung der Rechtsprechung, eine getrennte Behandlung sei notwendige Folge des – im Gegensatz zur angewandten Kunst – fehlenden Schutzunterbaus bei den anderen Werkarten wird vereinzelt entgegengehalten, dass der schützende Unterbau in Form eines Leistungsschutzes (§ 72 UrhG) auch den Lichtbildern zur Verfügung stünde. Eine Erhöhung der Schutzvoraussetzungen für den Urheberrechtsschutz käme für diese indes nicht in Frage.

Umstritten ist innerhalb der Forderung nach einer Gleichbehandlung aller Werkarten ob einheitlich geringe oder einheitlich strenge Anforderungen zu stellen seien. Dies ergebe sich vor allen Dingen aus der einheitlichen Neugestaltung des UrhG im Jahre 1965, die ohne Unterschied alle persönlich geistigen Schöpfungen des § 2 Abs.1, Nr.1-7 schütze25.

aa) Einheitlich geringe Anforderungen

So dürfe nach einer Ansicht die Messung der „kleinen Münze“ nicht mehr nach zweierlei Maß erfolgen und die Grenze zwischen Urheberschutz und Musterschutz auch nicht zu hoch angesetzt werden[16]. Durch eine einheitliche "Senkung der Schutzuntergrenze würde die Erfüllung der Aufgabe des Urheberrechts erleichtert, als Teil des Wirtschaftsrechts die kulturelle Produktion in ihrer ganzen Produktion in ihrer ganzen Breite zu fördern"[17]. Diese Auffassung sieht sich vor allen dingen in der europäischen Richtlinie zum

Schutz von Computerprogrammen in seiner Sichtweise bestätigt. Die Auffassung der europäischen Kommission, auch dieser üblicherweise wenig schöpferische Bereich sei urheberrechtlich zu schützen sei Indiz dafür, dass ein generelles Absenken der Anforderungen an den schöpferischen Werkbegriff im Rahmen einer europäischen Urheberrechtsharmonisierung unerlässlich sei[18].

bb) Einheitlich strenge Anforderungen

Auf der anderen Seite wird vorgebracht, dass nur einheitlich strenge Maßstabsvoraussetzungen auf die Bestimmung der „kleinen Münze“ angewandt werden sollten. So sollen Werke der „kleinen Münze“ unter hohen Voraussetzungen in den meisten Fällen – zumindest urheberrechtlich – schutzlos bleiben und den Schutzvorschriften des Leistungsschutzes im zweiten Teil des UrhG zugeordnet werden[19]. Die Intention des Gesetzgebers sei es gewesen bezüglich der eigenen geistigen Schöpfung besonders hohe Hürden zu setzen, was anhand von Indizien ersichtlich werde. So habe dieser zunächst am Geschmacksmustergesetz festgehalten, was gegen die Annahme spreche, dass auch Werke geringer Schöpfung als „persönliche geistige Schöpfungen“ anzusehen seien19.

3. Indizienkatalog

Um größtmögliche Komplexität und Objektivität der Entscheidungsfindung zu gewährleisten wird teilweise die Bildung eines Indizienkatalogs vorgeschlagen[20], anhand dessen die künstlerische Individualität festgestellt werden soll. Die „Gesamtindividualität“ soll demnach in verschiedene „Teilindividualitäten“ unterteilt werden, welche dann anhand der zu untersuchenden Indizien gegeneinander abgewogen werden können[21]. Hierbei komme es vor allen Dingen auf die wesentlichen und leicht abgrenzbaren Elemente eines Werkes an. Dies solle garantieren, dass der „mitunter recht vage Gesamteindruck transparenter“22 würde.

a) Erster Eindruck

Zunächst soll demnach der „erste Eindruck“ von Bedeutung sein. Mittels eines Überraschungseffektes[22] werde die weitgehend spontan unvoreingenommene Beurteilung der Individualität eines Werks ermöglicht.

b) Detailbetrachtung

Im weitern folgt dann eine umfassende Detailanalyse verschiedener qualitativer und quantitativer Aspekte. So werden Erstmaligkeit, Andersheit, Neuheit, Naheliegen der Schöpfung, Spielraum und andere Kriterien herangezogen[23]. Zudem sollen auch die konkrete Funktion und die Reaktion der Außenwelt als Anhaltspunkte betrachtet werden. Gebrauchszweck, Verbrauchsbestimmung, soziale Funktion, Beliebtheit und Berühmtheit des Urhebers werden hier unter anderem genannt[24].

[...]


[1] Schulze, GRUR 1984, 400.

[2] Wandtke/Bullinger- Bullinger, UrhG, § 2 Rn.3.

[3] Motive zur Urheberrechtsreform, BT-Drucks. IV/270, 38 vom 23.3.1962

[4] BGH, GRUR 1959, 289, 290; BGH, GRUR 1952, 516, 517.

[5] BGH, GRUR 1974, 740, 742; BGH, GRUR 1980, 853, 854.

[6] BGH, GRUR 1959, 289, 290.

[7] Möhring/Nicolini- Ahlberg, UrhG, § 2 Rn. 75; BGHZ 94, 279, 287.

[8] Wandtke/Bullinger- Bullinger, § 2 Rn. 6; BGH, GRUR 1972, 143, 144; BGH, GRUR 1981, 267, 268.

[9] Möhring/Nicolini- Ahlberg, UrhG, § 2 Rn. 76.

[10] BGHZ 112, 264, 271.

[11] BGH, GRUR 1972, 38, 39; BGH, GRUR 1967, 315, 316.

[12] BGH, UFITA 51 (1968), 315, 319.

[13] Schricker, GRUR 1996, 815, 818.

[14] Schricker, GRUR 1996, 815, 818.

[15] Schricker, GRUR 1996, 815, 818.

[16] Gerstenberg, GRUR 1974, 707, 710.

[17] Hoeren, GRUR 1997, 866, 871.

[18] Schricker, GRUR 1996, 815, 818.

[19] Schulze, GRUR 1984, 400, 405.

[20] Wild, S.5; Nordemann, S.912f.; Schulze, GRUR 1984, 400, 403.

[21] Wild, S.5.

[22] Schulze, GRUR 1984, 400, 403.

[23] Dietz, GRUR 1987, 197, 198.

[24] Schulze, GRUR 1984, 400, 403.

Ende der Leseprobe aus 36 Seiten

Details

Titel
Die kleine Münze im Film- und Musikgeschäft
Hochschule
Freie Universität Berlin
Veranstaltung
Propädeutisches Seminar „Wert und Preis“
Note
13 Punkte
Autor
Jahr
2007
Seiten
36
Katalognummer
V90791
ISBN (eBook)
9783638072359
ISBN (Buch)
9783640099146
Dateigröße
526 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Die Arbeit beschäftigt sich mit der Figur der "kleinen Münze" im Urheberrecht bezüglich ihrer Voraussetzungen und Systematik im Allgemeinen und im Bezug auf das Film- und Musikgeschäft im Besonderen.
Schlagworte
Musikgeschäft, Urheberrecht, Kleine Münze, Gestaltungshöhe, Leistungsschutz, Musikwerke, Filmwerke, Fezer, geistige Schöpfung, UrhG, Werkbegriff, Laufbilder, Immaterialgüterrecht, Musik, Dirlada, Eigentümlichkeit, Abgrenzung, Werkarten, Musikverwertung, Geschmacksmusterschutz, geistiges Eigentum, GRUR, Seminararbeit, propädeutische, 13 Punkte, Schwerpunktbereich, Wirtschaftsrecht, Unternehmensrecht
Arbeit zitieren
Michael Alber (Autor:in), 2007, Die kleine Münze im Film- und Musikgeschäft, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/90791

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Titel: Die kleine Münze im Film- und Musikgeschäft



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