Lizenzpflicht für Influencer?

Lizenzpflicht nach dem Rundfunkstaatsvertrag


Seminararbeit, 2018

22 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Lizenzpflicht nach dem Rundfunkstaatsvertrag

3 Der Rundfunkbegriff
3.1 Der verfassungsrechtliche Rundfunkbegriff nach Art. 5 GG
3.1.1 Bestimmung für die Allgemeinheit
3.1.2 Fernmeldetechnische Verbreitung
3.1.3 Darbietung
3.2 Der einfachgesetzliche Rundfunkbegriff
3.2.1 Allgemeinheit
3.2.2 Gleichzeitigkeit des Empfangs
3.2.3 Entlang eines Sendeplans
3.2.4 Ausnahmen nach § 2 Abs. 3 RStV

4 Die Lizenzpflicht für Livestreams nach dem RStV

5 Die Kennzeichnungspflicht der Influencer

6 Fall-Beispiele

7 Voraussetzungen für eine Einstellung der Lizenzpflicht
7.1 Formale Voraussetzung
7.2 Materielle Voraussetzung

8 Fazit

9 Literaturverzeichnis

10 Internetquellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Aufgrund der schnellen Entwicklung des Internets sind viele der alten Regelungen des Rundfunkrechts auf neue Sachverhalte nicht mehr anwendbar. Dadurch kann auch die Frage nach der Lizensierungspflicht von Livestreams über das Internet nicht zweifelsfrei mit Hilfe bestehender gesetzlichen Grundlagen beantwortet werden.1 Das Zusammenwachsen von Rundfunk und Internet führt in technologischer Hinsicht zu neuen Werbeformen, wie unter anderem das Influencer-Marketing. Markenbotschaften sollen dabei das Programm nicht mehr unterbrechen, sondern selbst zum Programm werden.2

Regelungen für den öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfunk enthält der Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (kurz Rundfunkstaatsvertrag oder RStV), der zwischen allen deutschen Bundesländern geschlossen wurde. Somit wird bundesweit einheitliche Regelungen für den Rundfunk geschafft.3 Klärungsbedürftig ist zunächst der Begriff „Rundfunk“.

Anders als in früheren Zeiten sind heute „Influencer“ (auch „Blogger“ genannt) die beliebtesten Werbemittel von Unternehmen für das Marketing. Sie werden durch ihren vielen „Follower“ auf sozialen Medien zu Personen des öffentlichen Lebens und schaffen es auf sozialen Medien, wie beispielsweise YouTube und Instagram, mit nur einem Video oder einem Foto tausende Menschen zu erreichen. Aufgrund des hohen Einflusspotenzials auf die jüngere Generation gelten diese Internetberühmtheiten heute als Meinungsführer des Internets und der Sozialen Netzwerke. Der Bereich des Influencer-Marketings kann inzwischen schon als ein eigenes Berufsfeld angesehen werden. Was also für die Influencer als Hobby begann, entwickelte sich mit finanzieller Unterstützung durch Unternehmen heute zum Hauptberuf.4 Während der Ausübung eines solchen Berufs, ist die Beachtung bestimmter rechtlichen Aspekte unabdingbar, um hohe Geldstrafen anhand von Abmahnungen zu verhindern. In der vorliegenden Hausarbeit werden die rechtlichen Grundlagen bezüglich des Berufs eines Influencers aufgezeigt und einige Gerichtsentscheidungen vorgestellt.

2 Lizenzpflicht nach dem Rundfunkstaatsvertrag

In Deutschland sind für die Zulassung und Aufsicht privater Programmveranstalter die Landesmedienanstalten (LMA) zuständig. Diese Zuständigkeit ergibt sich aus der Gesetzgebungskompetenz der Länder für den Rundfunk. Daher hat jedes Bundesland eine eigene Landesmedienanstalt zu Erledigung dieser Aufgabe. Im Rundfunkstaatsvertrag ist geregelt, dass die Veranstaltung von privatem Rundfunk neben öffentlich-rechtlichem Rundfunk zulässig ist. Die Regelung der Organisation und die gesellschaftliche Kontrolle des privaten Rundfunks obliegt den Landesmedienanstalten.5 Laut dem BVerfG darf die Zulassung der Pivaten nicht zu solchen Konditionen erfolgen, die ihnen ihre Tätigkeit im Grunde unmöglich machen.6

Die „Lizensierungspflicht“ für Rundfunk wird im RStV als „Zulassungspflicht“ geregelt. GemäB § 20 Abs. 1 RStV bedürfen private Veranstalter von Rundfunkprogrammen (Fernsehen oder Hörfunk) einer medienrechtlichen Zulassung. Nach § 20 Abs. 2 RStV bedarf ein Anbieter eines elektronischen Informations- und Kommunikationsdienstes ebenfalls einer Zulassung, wenn dieser dem Rundfunk zuzuordnen ist.7 Für reine Webradios sieht § 20 b RStV nur eine Anzeigepflicht vor, wobei die rundfunkrechtlichen Anforderungen jedoch eingehalten werden müssen. Webradio ist ein lineares Angebot von Radioprogrammen, die nicht individuell abrufbar sind. Die Anzeige ist gemäB § 36 Abs. 2 Nr. 1 RStV der zuständigen Landesmedienanstalt zu erfolgen, die die Anzeige für die Kommission und Aufsicht (ZAK) entgegen nimmt.8

Bei VerstoB gegen § 20 a RStV wird der j eweils zuständigen LMA durch die Zulassungspflicht ermöglicht, MaBnahmen gegen den jeweiligen Veranstalter einzuleiten.9

3 Der Rundfunkbegriff

Der Begriff „Rundfunk“ kommt in der rechtlichen Diskussion mehrmals vor, was die begriffliche Klarheit äuBerst erschwert. Bei Bemühungen um die Rundfunkdefinition werden die Begriffsbestimmungen des Verfassungsrechts und die des einfachen Gesetzes vermischt, wobei es zu differenzieren ist.10

3.1 Der verfassungsrechtliche Rundfunkbegriff nach Art. 5 GG

Die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film wird durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützt. Die Verfassung enthält jedoch keine Definition des Rundfunkbegriffs.11 Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinen zahlreichen Entscheidungen zum Rundfunk bisher keine abschlieBende Begriffsbestimmung formuliert. Der Inhalt des Rundfunkbegriffs sei vielmehr aus einer am Normzweck orientierten Betrachtungsweise zu erschlieBen.12

Das Bundesverfassungsgericht geht davon aus, dass der Begriff „Rundfunk“ dynamisch zu interpretieren und damit für neue technische Entwicklungen flexibel und offen sei. Auf die physikalische Art der Übertragung soll es danach nicht ankommen.13 Entscheidend ist in verfassungsrechtlicher Hinsicht die publizistische Wirkung für die öffentliche Meinungsbildung. Die Charakteristika des Rundfunks sind demnach: Aktualität, Breitenwirkung und Suggestivkraft.14

Der verfassungsrechtliche Rundfunkbegriff wird durch die Merkmale der Bestimmung für die Allgemeinheit, der fernmeldetechnischen Verbreitung und der Darbietung geprägt,15 wobei die verfassungsrechtliche Rechtsprechung den Schutzbereich und die Ausgestaltung der in Art. 5 Abs.1 Satz 2 GG normierten Kommunikationsgrundrechte umfasst. Diese bestimmt die Rundfunkfreiheit als eine „dienende Freiheit“, welches bedeutet, dass sie den Träger des Grundrechts nicht zum beliebigen Gebrauch ermächtigt.16 Als Massenmedium ist immer auch die Suggestivkraft und Breitenwirkung des Rundfunks zu berücksichtigen.

3.1.1 Bestimmung für die Allgemeinheit

Das Merkmal der Bestimmung für die Allgemeinheit ergibt sich aus der systematischen Stellung der Rundfunkfreiheit innerhalb des Art. 5 GG. Während von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG die Individualkommunikation erfasst wird, schützt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG die Massenkommunikation.17 Die Inhalte müssen an eine beliebige Öffentlichkeit gerichtet sein. Zur Unterscheidung ist zu klären, ob jedermann Zugang zu dem Angebot hat, oder ob der Empfängerkreis von vornherein genau bestimmt ist.18 Auch für die sogenannten Zugriffs- und Abrufdienste hat das Bundesverfassungsgericht einen Allgemeinbezug ausdrücklich bejaht und klargestellt, dass eine gröBere Dispositionsfreiheit auf Seiten der Nutzer für die Einstufung eines Dienstes als Rundfunk nicht entscheidend sein könne.19

3.1.2 Fernmeldetechnische Verbreitung

Durch das Merkmal der fernmeldetechnischen Verbreitung wird der Rundfunk von den gegenständlichen Medien, Presse und Film abgegrenzt. Dabei kommt es auf die verwendete Übertragungstechnik (analog oder digital) und die Übertragungsmedien (Satellit, Kabel, Terrestrik) nicht an.20

3.1.3 Darbietung

Das Tatbestandsmerkmal der Darbietung ist das Kernstück des verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriffs, weil der Rundfunk durch die von ihm verbreiteten Kommunikationsinhalte als Faktor und Medium an dem Prozess der öffentlichen Meinungsbildung mitwirkt.21 Unter den Begriff der Darbietung fallen Inhalte jeglicher Art und Form, also die Präsentation von Fakten wie von Meinungen in allen Themenfeldern.22 Darüber hinaus aber gehen die Meinungen, welche Anforderungen an die Erfüllung des Begriffs der Darbietung zu stellen sind, auseinander.23 Während zahlreiche Autoren nur solche Angebote vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht erfasst sehen, denen jegliche meinungsbildende Wirkung fehlt24, verlangen andere eine besondere publizistische Relevanz25 oder redaktionelle Bearbeitung.26 Nach eingehender Auseinandersetzung mit den verschiedenen Meinungen gelangt Brand zu folgender Definition der Darbietung:

„Als Darbietung kommen Inhalte jeder Art in Betracht. Ausreichend ist, dass der Kommunikator aus dem unendlichen Fundus möglicher Informationseinheiten eine Auswahl getroffen hat. Auf eine publizistische Relevanz, das Fehlen besonderer zeitlicher oder inhaltlicher Rezeptionsoptionen, die Abwesenheit von Interaktivität, die Periodizität, die dezidiert redaktionelle Aufbereitung oder die Universalität des Angebots kommt es für den verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriff des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht an.“27

Voraussetzung für Anwendung des verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriffs ist, dass es sich tatsächlich bei der Verbreitungstechnik um Rundfunk handelt. Vom verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriff zu unterscheiden, ist der einfachgesetzliche Rundfunkbegriff. Dieser ist in Umsetzung der europäischen Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages wie folgt definiert:28

„Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbildern oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen.“

Die Kriterien des einfachgesetzlichen Rundfunkbegriffs sind somit die Verbreitung an die Allgemeinheit, die zum zeitgleichen Empfang bestimmt ist und entlang eines Sendeplans zu erfolgen hat. Mit der Umsetzung der Richtlinie in dem 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag wurde eine Neubestimmung des einfachgesetzlichen Rundfunkbegriffs vorgenommen. Er orientiert sich seither an den Kategorien der EU-Richtlinie, die zwischen linearen audiovisuellen Mediendiensten (Fernsehprogrammen) und nicht linearen audiovisuellen Mediendiensten (Abrufdiensten) unterscheidet. Rundfunk sind danach nur lineare Angebote, während Abrufdienste aus dem Rundfunkbegriff ausgeklammert werden.29

3.2 Der einfachgesetzliche Rundfunkbegriff

Der einfachgesetzliche Rundfunkbegriff ist im Gegensatz zum verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriff in § 2 Abs. 1 S. 1 des RStV wie folgt definiert:

„Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbildern oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen.“

3.2.1 Allgemeinheit

Mit dem Begriff der Allgemeinheit wird bewirkt, dass nur Massenkommunikation als Rundfunk gewertet werden kann. Dabei ist es gleichgültig, wie viele Rezipienten die Ausstrahlung tatsächlich empfangen; entscheidend ist, dass er an eine unbestimmte Vielzahl von Personen gerichtet ist. Das ist auch dann der Fall, wenn der Sender nur einen eingeschränkten Rezipientenkreis im Auge hat. Neben dem herkömmlichen Rundfunk fallen auch Live-Streaming (zusätzliche parallele/zeitgleiche Übertragung herkömmlicher Rundfunkprogramme über das Internet) und Web- Casting (ausschlieBliche Übertragung von Rundfunkprogrammen über das Internet) unter den Rundfunkbegriff.30

3.2.2 Gleichzeitigkeit des Empfangs

Rundfunk im Sinne des Rundfunkstaatsvertrags liegt nur vor, wenn Inhalte zum zeitgleichen Empfang (also im Wege einer Punkt-zu-Mehrpunkt-Übertragung) an die Allgemeinheit verbreitet werden.31 Nicht unter den Rundfunkbegriff fallen damit nicht-lineare Angebote wie beispielsweise Video-on-Demand. Mediatheken sind daher vom (einfachgesetzlichen) Rundfunkbegriff ausgenommen.

3.2.3 Entlang eines Sendeplans

Rundfunk kann nur vorliegen, wenn Bewegtbilder oder Töne entlang eines Sendeplans verbreitet werden. Die Inhalte müssen in zeitlich geordneter Folge nach einem Plan gesendet werden. Das ist dann der Fall, wenn der Rundfunkanbieter die einzelnen inhaltlichen Elemente seines Programms in einer gewissen Reihenfolge zusammenstellt und sie für die Nutzer nur so verfügbar sind, wie sie der Anbieter vorgegeben hat.32

3.2.4 Ausnahmen nach § 2 Abs. 3 RStV

§ 2 Absatz 3 RStV nimmt bestimmte Angebote, die nach den vorgenannten Kriterien Rundfunk im Sinne des Staatsvertrages darstellen, wieder aus dem Rundfunkbegriff heraus. Es handelt sich dabei um solche Angebote, denen aus Sicht des Gesetzgebers Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft fehlen. Das vollständige Fehlen aber des Einflusses auf die öffentliche Meinungsbildung muss dazu führen, solche Angebote aus der strengen Rundfunkregulierung herauszunehmen.33

In der Begriffsbestimmung des § 2 RStV finden sich auch die Abgrenzungskriterien, die bestimmen, wann es sich nicht um Rundfunk handelt. Hierzu zählen Angebote, die weniger als 500 potenziellen Nutzern zum zeitgleichen Empfang angeboten werden. (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 RStV); Angebote, die zur unmittelbaren Wiedergabe aus Speichern von Empfangsgeräten bestimmt sind (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 RStV); Angebote, die ausschlieBlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen ( § 2 Abs. 3 Nr. 3 RStV); Angebote, die nicht journalistisch gestaltet sind ( § 2 Abs. 3 Nr. 4 RStV); oder Angebote, die aus Sendungen bestehen, die jeweils gegen Einzelentgelt freigeschaltet werden (§ 2 Abs. 3 Nr. 5 RStV).

Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass für private Veranstalter, etwa von Livestreaming- Angeboten, die mehr als 500 Nutzer gleichzeitig erreichen können, eine formelle Zulassung erforderlich ist.

[...]


1 Deutscher Bundestag, Bedingungen für den Verzicht auf Rundfunklizenzen für Livestreams über das Internet, S. 2.

2 Die Medienanstalten, S. Schneider (Hrsg.), Privater Rundfunk und Telemedien, S.31.

3 Deutscher Bundestag, Lizensierungspflicht des Rundfunks in Zeiten der Digitalisierung, S. 6.

4 I. Mangold, Influencer: Lang unerkanntes Werbepotenzial, Internetquelle.

5 Deutscher Bundestag, Lizensierungspflicht des Rundfunks in Zeiten der Digitalisierung, S. 6.

6 BVerfGE 83, 238 (318).

7 S. Ory, in: A.-A. Wandtke (Hrsg.), Medienrecht Praxishandbuch, Band 4, Rn. 62.

8 S. Ory, in: A.-A. Wandtke (Hrsg.), Medienrecht Praxishandbuch, Band 4, Rn. 77.

9 Deutscher Bundestag, Lizensierungspflicht des Rundfunks in Zeiten der Digitalisierung, S. 6.

10 S. Ory, in: A.-A. Wandtke (Hrsg.), Medienrecht Praxishandbuch, Band 2 Rn. 42.

11 Bethge, in: Sachs (Hrsg.), Grundgesetz, Kommentar, Art. 5 GG Rn. 90.

12 BVerfG 73, 118 (154).

13 Holznagel/Kibele, in: Spindler/Schuster, § 2 RStV Rn. 13.

14 Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner/Cole, B 5, § 2 RStV Rn. 9.

15 Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner/Cole, B 5, § 2 RStV Rn. 12.

16 BVerGE 83, 238 (315).

17 Holznagel/Kibele, in: Spindler/Schuster, § 2 RStV Rn. 18.

18 Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner/Cole, B 5, § 2 RStV Rn. 13.

19 BVerfG 74, 297 (350 ff.); 83, 238 (302 f.).

20 Schemmer, in: Epping/Hillgruber (Hrsg.), Art. 5 GG Rn. 67.

21 Gersdorf, Gutachten S. 41; BVerfGE 12, 205 (260).

22 Jarass, AfP 1998, 133 (134).

23 Schulz, in: Hahn/Vesting, § 2 RStV Rn. 21.

24 Bethge, in: Sachs (Hrsg.), Art. 5 GG Rn. 90a; Schulz, in: Hahn/Vesting, § 2 RStV Rn. 21 f.

25 Holznagel/Kibele, in: Spindler/Schuster, § 2 RStV Rn. 20; Goerlich/Laier, ZUM 2008, 475, 480 f.

26 Jarass, AfP 1998, 133, (135); Schemmer, in: Epping/Hillgruber (Hrsg.), Art. 5 GG Rn. 69.

27 T. Brand, Rundfunk im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, S. 153.

28 Richtlinie 2007/65/EG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl L 332/27.

29 Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner/Cole, B 5, § 2 RStV Rn. 18 f.

30 Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner/Cole, B 5, § 2 RStV Rn. 13.

31 Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner/Cole, B 5, § 2 RStV Rn. 21.

32 Holznagel/Kibele, in: Spindler/Schuster , § 2 RStV Rn. 43 f.

33 Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner/Cole, B 5, § 2 RStV Rn. 26.

Ende der Leseprobe aus 22 Seiten

Details

Titel
Lizenzpflicht für Influencer?
Untertitel
Lizenzpflicht nach dem Rundfunkstaatsvertrag
Hochschule
Universität Kassel  (Wirtschaftsrecht)
Veranstaltung
Rundfunk- und Telemedienrecht
Note
1,3
Autor
Jahr
2018
Seiten
22
Katalognummer
V903937
ISBN (eBook)
9783346196019
ISBN (Buch)
9783346196026
Sprache
Deutsch
Schlagworte
influencer, lizenzpflicht, rundfunkstaatsvertrag
Arbeit zitieren
Cansel Varli (Autor:in), 2018, Lizenzpflicht für Influencer?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/903937

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Lizenzpflicht für Influencer?



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden