"minne und recht" - Recht und Rechtsverständnis im 'Iwein' Hartmanns von Aue

Der Versuch einer Darstellung und Analyse am Beispiel des Erbstreites der Grafentöchter vom Schwarzen Dorn


Seminararbeit, 2008

21 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

II. Die Rechtsthematik im Iwein Hartmanns von Aue

III. Der Erbstreit der Grafentöchter vom Schwarzen Dorn
III. 1. do begunde der tôt in den tagen einen grâven beclagen Wie kommt es zu dem Erbstreit der Grafentöchter?
III. 2. minne unde haz Der Gerichtskampf zwischen den Freunden Iwein und Gawein
III. 3. minne und recht
Die Rolle des Königs Artus im Rechtsstreit der Grafentöchter

IV. Schlussbetrachtungen

V. Literaturverzeichnis
1. Quellen
2. Literatur
3. Weiterführende Literatur

I. Einleitung

Die Artusromane Hartmanns von Aue wurden in den letzten Jahrzehnten auf verschiedenste Probleme hin untersucht und interpretiert,[1] doch die Forschung hat sich bis heute keineswegs erschöpfend mit der Rechtsthematik[2] im Iwein auseinandergesetzt. Wenn eine Beschäftigung mit der Rechtsthematik stattfand, dann größtenteils im Zusammenhang mit der als dem zentralen Problemkomplex angesehenen Schuld-Sühne-Thematik, wobei das Vergehen Iweins stets an objektiven Rechtsnormen gemessen wurde (Vgl. SCHNELL 1991, 25). Rüdiger Schnell beschreibt eingehend die Gesinnungsethik des Rechtsgelehrten Peter Abaelard (*1079 - †1142) und die Auswirkungen jener Ethik auf das Werk Hartmanns von Aue und kommt zu dem Schluss, „dass Hartmann wie Abaelard zwischen sittlich relevanter Gesinnung und strafrechtlich relevantem Wirkungsausgang einer Tat unterscheidet.“ (SCHNELL 1991, 15). Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnisse soll durch intensive Arbeit am Quellentext und unter Zuhilfenahme der verfügbaren Sekundärliteratur die Rechtsthematik im Iwein in einem ersten Schritt herausgearbeitet und knapp dargestellt werden. Anschließend soll der Erbstreit der Grafentöchter vom Schwarzen Dorn unter Berücksichtigung der abaelard´schen Gesinnungsethik und intentio -Problematik (Vgl. SCHNELL 1991, 15-69, bes. 18-24) exemplarisch einer näheren Betrachtung unterzogen werden, wobei besonderes Augenmerk auf den Zweikampf zwischen Iwein und Gawein gelegt wird. Auch die Rolle, die König Artus in dieser Episode spielt, soll näher betrachtet werden. Versagt der König als Richter oder spiegelt er die Rechtsvorstellungen des 12. Jahrhunderts wider? Die vorliegende Arbeit soll durch ständigen Vergleich der Darstellungen Hartmanns mit den Rechtsvorstellungen des ausgehenden 12. Jahrhunderts erörtern, ob Hartmann ein rein fiktionales Recht beschreibt, oder die Rechtsvorstellungen seiner Zeit im Iwein manifestiert hat.

II. Die Rechtsthematik im Iwein Hartmanns von Aue

Welchen Stellenwert besitzt die Rechtsthematik im Iwein ? Welche rechtlichen Fragestellungen und Probleme werden aufgeworfen? Um diesen Fragen auf den Grund zu gehen, soll die Rechtsthematik nun anhand diverser Beispiele erfasst und dargestellt werden: Der Roman beginnt klassisch mit dem Pfingstfest am Artushof, in dessen Verlauf Iweins Vetter Kalogrenant von seinem missglückten Quellenguss (V. 260-802) berichtet, wobei deutlich das mittelalterliche Fehderecht angesprochen wird. Der Verteidiger der Quelle, Askalon, bezeichnet Kalogrenant als triuwelôs (V. 712), denn er habe ihm lasterlîchez leit (V. 714) zugefügt, ohne vorher die Fehde anzusagen (V. 713). Da Kalogrenant durch den Quellenguss den Wald verwüstet hat, das Wild umgebracht und die Vögel verjagt hat, sagt Askalon ihm nun mit Recht[3] die Fehde an und fordert ihn zum Kampf (V. 716-730). Soweit die Beurteilung Kalogrenants nach objektivem Recht der Zeit. Betrachtet man die âventiure allerdings aus dem Blickwinkel der Gesinnungsethik des Peter Abaelard[4] (Vgl. SCHNELL 1991, 15-69, bes. 18-24), so kann man Kalogrenant kaum für schuldig halten, denn seine intentio (Gesinnung, Absicht) (SCHNELL 1991, 19) steht im krassen Gegensatz zu seinem objektiven Rechtsbruch: mir was der wille harte guot (V. 759). Schon auf den ersten Seiten des Werkes findet also eine „Trennung von sittlich relevanter Gesinnung und strafrechtlich relevantem Wirkausgang einer Tat [...]“ statt (SCHNELL 1991, 20). Nachdem Kalogrenant mit seiner Erzählung endet, nimmt Iwein die erlittene Schande seines Vetters ohne Umschweife zum Anlass, um selbst auf âventiure[5] auszureiten und Rache am Quellenhüter zu nehmen: ez richet von rehte mîn hant swaz dir lasters ist geschehen (V. 806-807). Ebenso wie in der Kalogrenant- âventiure besteht auch hier eine Diskrepanz zwischen objektivem Recht und intentio: Iwein wusste seit Kalogrenants Erzählung von den Herausforderungen der âventiure und indem er sie antritt, nimmt er bewusst in Kauf, geltendes Recht zu brechen (Vgl. CRAMER 1973, 432; THUM 1978, 53f).[6] Auf der anderen Seite zieht Iwein aus einer guten intentio heraus los, um Askalon zu bezwingen, denn er will seinen Verwandten Kalogrenant rächen (V. 806-807). Das „Motiv der Verwandtenrache“ (CORMEAU 1985, 203) kann man für die Zeit des ausgehenden 12. Jhs. durchaus als rechte[7] intentio werten, zumal Askalon im Kampf gegen Kalogrenant alles andere als ritterlich gehandelt hat: Der Quellenhüter verweigert dem Besiegten das „bloße An-Sehen“ (FISCHER 1983, 33), lässt ihn schmachvoll zurück und entehrt ihn somit vollends: er nam mîn ors und lie mich ligen. mir was gelückes dâ verzigen. done muote mich niht sô sêre, ern bôt mir nie die êre daz er mich wolde ane gesehen (V. 747- 751).[8] Schlag auf Schlag geht es weiter und immer steht die Frage nach Recht oder Unrecht im Raum: Iwein zieht alleine los, obwohl er weiß, dass sein König, dem er Heeresfolge schuldet, nach Ablauf von 14 Tagen mit dem gesamten Hofstaat zur Quelle ziehen will (V. 897-903). Iwein ist betrübt, denn er allein will die êre seines Verwandten wieder herstellen und dem glorreichen Gawein zuvorkommen (V. 908-928). Genau wie Kalogrenant trifft Iwein auf Askalon und es kommt zum Kampf (V. 999-1055), in dessen Verlauf Askalon eine tôtwunden (V. 1051) empfängt und fliehen muss (V. 1055). Iwein jagt den Verwundeten daraufhin âne zuht (V. 1056)[9] seiner Burg zu und erschlägt ihn schließlich (V. 1122). Die Frage nach der Rechtmäßigkeit[10] der Tötung Askalons löste einen kontroversen Forschungsdiskurs[11] aus, der bis heute andauert. Im weiteren Verlauf des Romans folgt nun die Annährung an Laudine und schließlich die Hochzeit (V. 2418-2421), wobei es Laudines Zofe Lunete ist, die ihrer Herrin die Notwendigkeit einer schnellen Heirat vor Augen führt: ezn ist iu niender sô gewant, irn wellet iuwern brunnen und daz lant und iuwer êre verliesen, sô müezet ir etewen kiesen der iun vriste unde bewar (V. 1823-1827).[12] Die Rechtsthematik nimmt keinen Abbruch: Handelt es sich bei der Ehe von Laudine und Iwein um eine politische Ehe, oder um eine Liebesheirat?[13] Ist Iwein als neuer Landesverteidiger legitim?[14] Bedurfte Laudines Heirat einer Zustimmung der Vasallen (V. 2149-2161; 2361-2402)?[15] Was hat es mit den Turnieren auf sich, die Iwein auf Gaweins Rat hin aufsuchen soll (V. 2787-2912)?[16] Welcher Stellenwert kommt der Jahresfrist zu, die Laudine Iwein setzt (V. 2924-2928)?[17] Diese und viele weitere rechtliche Fragen können im Rahmen dieser Arbeit nur angeschnitten werden, dennoch wird deutlich, dass die Rechtsthematik schon in der ersten Hälfte des Werkes einen immensen Raum einnimmt. Nachdem Iwein vom Wahnsinn geheilt ist, beginnt eine zweite âventiure -Sequenz[18] (V. 3655-7780), in der Iwein den „normativen Anspruch des Artushofes helfe unde rât (V. 4510-4519)“ (CORMEAU 1985, 213) vertritt. Iwein leistet zunächst der Dame von Narison und einem Löwen[19] Hilfe (V. 3655-3916), kämpft dann für einen Burgherren gegen den Riesen Harpin (V. 4958-5072), errettet Lunete im Gerichtskampf vor dem Feuertod (V. 5308-5423), befreit nach dem Kampf gegen zwei Riesen 300 Jungfrauen aus der Zwangsarbeit (V. 6080-6869) und verhilft schlussendlich der jüngeren Gräfin vom Schwarzen Dorn im finalen Ordal zu ihrem Recht (V. 6870-7721). Im ersten Teil der Arbeit konnte anhand vieler Beispiele Eines wohl aufgezeigt werden: „Den mittelalterlichen Iwein -Roman prägen zahlreiche Rechtshandlungen“ (SCHNELL 1991, 69).

[...]


[1] Thomas Cramer gibt im Nachwort der für diese Arbeit verwendeten 4. überarbeiteten Auflage des Iwein einen kurzen Überblick über die verschiedenen Interpretationen, Ansätze und Probleme: Vgl. Iwein von Hartmann von Aue, Text der siebenten Ausgabe von G.F. Benecke, K. Lachmann und L. Wolff. Übersetzung und Nachwort von Thomas Cramer. 4. überarb. Aufl., Berlin / New York 2001. S.162-170.

[2] Folgende grundlegende Arbeiten befassen sich mit der Rechtsthematik in Hartmanns Epen: Schnell, Rüdiger: Abaelards Gesinnungsethik und die Rechtsthematik in Hartmanns Iwein. In: Kiening, Christian et al. (Hrsg.): Deutsche Vierteljahrsschrift für Literaturwissenschaft und Geistesgeschichte, Nr. 65, Stuttgart 1991, S. 15-69; Matthias, Anna-Susanna: Yvains Rechtsbrüche. In: Baldinger, Kurt (Hrsg.): Beiträge zum romanistischen Mittelalter, 1977, S. 156-192; Thum, Bernd: Politische Probleme der Stauferzeit im Werk Hartmanns von Aue: Landesherrschaft im ‚Erec’ und ‚Iwein’. Mit einem Anhang: Hartmann von Aue, Augia Minor und die Altdorfer Welfen. In: Krohn, Rüdiger et al. (Hrsg.): Stauferzeit. Geschichte, Literatur, Kunst. Stuttgart 1978, S. 47-71; Mertens, Volker: Laudine: soziale Problematik im ‘Iwein’ Hartmanns von Aue. Berlin 1978 (Beihefte der Zeitschrift für deutsche Philologie 3).

[3] Thomas Cramer belegt dies folgendermaßen: „Ascalon redet in den Termini des Fehderechtes. Kalogrenant hat sich einer vastatio terrarum schuldig gemacht (V. 716-17) ohne rechtzeitige Fehde-Ansage (V. 713), die, was seit Friedrich I. gesetzlich festgelegt war, der Fehde drei Tage und drei Nächte vorauszugehen hatte.“ Cramer, Thomas: ‚Sælde und êre’ in Hartmanns >Iwein< (1966). In: Cormeau, Christoph und Kuhn, Hugo (Hrsg.): Hartmann von Aue (Wege der Forschung, Bd. CCCLIX). Darmstadt 1973, S. 433.

[4] Der gesamte Komplex Gesinnungsethik und intentio-Problematik soll im Zusammenhang der Analyse des Erbstreites der Grafentöchter vom Schwarzen Dorn eingehend behandelt werden und kann in diesem ersten Teil der Arbeit immer nur kurz angerissen werden.

[5] Zum Fehdebegriff und zu der Frage, ob es sich bei Iweins Zug gegen Askalon überhaupt um eine echte âventiure handelt, da Iwein ja wusste, was auf ihn zukommt, äußert sich Gert Kaiser sehr ausführlich: Vgl. Kaiser, Gert: Textauslegung und gesellschaftliche Selbstdeutung. Aspekte einer sozialgeschichtlichen Interpretation von Hartmanns Artusepen. In: Erzgräber, Willi et al. (Hrsg.): Wissenschaftliche Paperbacks Literaturwissenschaft, Frankfurt am Main 1973. S. 112-116.

[6] Kurt Ruh argumentiert gegen diese Auffassung. Vgl. Ruh, Kurt: Höfische Epik des deutschen Mittelalters. Erster Teil: Von den Anfängen bis zu Hartmann von Aue. Würzburg 1967. S. 144.

[7] Der Begriff der êre spielt für die Bewertung dieser intentio natürlich eine herausragende Rolle, es würde aber den Rahmen dieser Arbeit sprengen, würde man hierauf nun erschöpfend eingehen.

Laut Christoph Cormeau ist die „Schande des Verwandten sofort und legitim Herausforderung zur Rache.“ Cormeau, Christoph und Störmer, Wilhelm: Hartmann von Aue. Epoche - Werk - Wirkung. In: Barner, Wilfried und Grimm, Gunter (Hrsg.): Arbeitsbücher zur Literaturgeschichte (Beck’sche Elementarbücher). München 1985. S. 203.

[8] Hubertus Fischer äußert sich umfassend zur Bedeutung von êre im Mittelalter und zur Legitimität von Verwandtenrache im ausgehenden 12. Jh.: Vgl. Fischer, Hubertus: Ehre, Hof und Abenteuer in Hartmanns >>Iwein<<. Vorarbeiten zu einer historischen Poetik des höfischen Epos. In: Bumke, Joachim at al. (Hrsg.): Forschungen zur Geschichte der älteren deutschen Literatur, Bd. 3, München 1983. S. 29-36.

[9] Speziell zu diesem Vers und dessen möglichen Übersetzungen vgl. Mertens, Volker: Der deutsche Artusroman (Universal-Bibliothek, Nr. 17609: Literaturstudium). Stuttgart 1998. S. 83.

[10] Volker Mertens belegt die Rechtmäßigkeit des Sieges über Askalon an mehreren Beispielen. Er folgert schließlich: „Wäre die Tötung Askalons wirklich nicht erlaubte Gewalt, sondern der kaltblütige Mord, für den z.B. Peter Wapnewski (WAPNEWSKI 1972, 69f.) ihn hält, wäre die Ehe Laudines mit Iwein auch rechtlich gar nicht zulässig gewesen [...] und Hartmann hätte kaum kommentieren können ez was michel vuoge (V. 2417) [...].“ (MERTENS 1978, 49). Schröder erklärt, dass die Tötung Askalons als „Mord“ zu sehen ist und argumentiert so neben Wapnewski und Cramer gegen Mertens. Vgl. Schröder, Werner: Laudines Kniefall und der Schluss von Hartmanns Iwein. In: Akademie der Wissenschaften und der Literatur (Hrsg.): Abhandlungen der Geistes- und Sozialwissenschaftlichen Klasse, Jg. 1997, Nr. 2, Stuttgart 1997. S. 9f.

[11] Carola Gottzmann hat die verschiedenen Forschungspositionen zur Frage nach der Rechtmäßigkeit der Tötung Askalons zusammengefasst und dargestellt. Vgl. Gottzmann, Carola: Artusdichtung. Stuttgart 1989 (Sammlung Metzler; Bd. 249). S. 69.

[12] In dieser Rede Lunetes wird die politische Notwendigkeit der Hochzeit deutlich. Laudine braucht einen Mann, der Quelle und Land beschützt und so ihre Ehre bewahrt. Zur rechtlichen Einordnung der Hochzeit und zum Verhalten Laudines hat sich die Forschung ausführlich geäußert (Vgl. MERTENS 1978, 14-65; CORMEAU 1985, 205-208; SCHRÖDER 1997, 9-14).

[13] Dazu Mertens, der unter Anderem beschreibt, dass es sich bei Minne um einen Rechtsterminus handelt, der die „Herstellung von Frieden und Harmonie“ bezeichnet (MERTENS 1978, 14f). Des Weiteren wird ausführlich erklärt, dass Laudine nicht aus Liebe, sondern aus Staatsraison auf Lunetes Vorschlag eingeht (Vgl. MERTENS 1978, 14-24).

[14] Dazu Mertens und Thum (Vgl. MERTENS 1978, 38f; THUM 1978, 54f).

[15] Karl Kroeschell gibt detailliert Auskunft zum Lehnswesen und Vasallentum der Stauferzeit. Vgl. Kroeschell, Karl: Deutsche Rechtsgeschichte. Band 1: Bis 1250. 12. Aufl., Köln 2005. S. 272-283.

[16] Zum Turnierwesen: Vgl. Jackson, William Henry: The Tournament in the Works of Hartmann von Aue: Motifs, Style, Functions. In: Müller, Ulrich et al. (Hrsg.): Göppinger Arbeiten zur Germanistik (Hartmann von Aue, Changing Perspectives, London Hartmann Symposium 1985, edited by Timothy MacFarland and Silvia Ranawake, Nr. 486), Göppingen 1988. S. 233-253.

[17] Zu dieser Thematik äußern sich Cormeau und Mertens, wobei letzterer die Jahresfrist als „eine der gängigsten mittelalterlichen Rechtsfristen“ beschreibt (Vgl. CORMEAU 1985, 208-210; MERTENS 1978, 43-46, bes. 46).

[18] Thum beschreibt die zweite âventiure -Sequenz samt rechtlicher Fragen (THUM 1978, 56-59).

[19] Thomas Cramer erläutert, dass der Löwe im Mittelalter unter anderem Symbol des Rechts sei und dass Iwein das Recht aus den Klauen des Bösen befreie, indem er dem Löwen gegen den Drachen beistehe. Iwein tue also schon hier symbolisch das, was er später in den Gerichtskämpfen für Lunete und für die jüngere Gräfin vom Schwarzen Dorn tun wird (Vgl. CRAMER 1966, 437f).

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Details

Titel
"minne und recht" - Recht und Rechtsverständnis im 'Iwein' Hartmanns von Aue
Untertitel
Der Versuch einer Darstellung und Analyse am Beispiel des Erbstreites der Grafentöchter vom Schwarzen Dorn
Hochschule
Universität Trier  (FBII - Ältere deutsche Philologie)
Veranstaltung
Einführung in die deutsche Literatur des Mittelalters
Note
1,0
Autor
Jahr
2008
Seiten
21
Katalognummer
V90217
ISBN (eBook)
9783638044677
Dateigröße
496 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
1. Inhaltlich: Fragestellung: sehr gut. Analyseweg/Aufbau: sehr gut. Argumentation: sehr gut/besonders gut gelungen: Argumentation ganz stringent, allg. Diskussion in den Fußnoten. Auseinandersetzung Primärtext &amp, Sekundärliteratur: sehr gut/kritisch/umfassend. Eigenständige Analyseleistung: sehr gut. 2. Formal: Stil/Niveau/Grammatik/Rechtschreibung/Zitierweise: sehr gut. Bibliographie: sehr gut/ausführlich recherchiert! Allg. Sorgfalt: sehr gut. 3. Bemerkungen: Insgesamt eine sehr schöne runde und reife Leistung, die weit über dem Durschschnitt einer Proseminararbeit liegt! 1,0!
Schlagworte
Recht, Rechtsverständnis, Iwein, Hartmanns, Einführung, Literatur, Mittelalters, Recht im Mittelalter, Mittelalter, Mittelhochdeutsch, Althochdeutsch, ÄdPh, ÄdP, Ältere deutsche Philologie, Kalogrenant, Artus, König, König Artus, Keie, Erec, Artushof, Hartmann von Aue, Hartmann, minne, minne und recht, Schiedsverfahren, Gottesurteil, Ordal, Zweikampf, Turnier
Arbeit zitieren
Robert Bliedung (Autor:in), 2008, "minne und recht" - Recht und Rechtsverständnis im 'Iwein' Hartmanns von Aue, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/90217

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