Die Mitwirkungspflichten im SGB I.


Seminararbeit, 2007

15 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

1. Die Mitwirkungspflichten nach § 60 SGB I
1.1 Zweck und Anwendungsbereich der Norm
1.2 Adressaten / Mitwirkungsverpflichtete
1.3 Inhalt der Vorschrift im Einzelnen
1.3.1 Angabe von Tatsachen
1.3.2 Auskünfte Dritter
1.3.3 Mitteilung von Veränderungen
1.3.4 Bezeichnung von Beweismitteln
1.3.5 Vorlage von Beweisurkunden
1.3.6 Benutzung von Vordrucken
1.4. Weitere Mitwirkungspflichten nach den §§ 61-64 SGB I
§ 61 – persönliches Erscheinen
§ 62 – Untersuchungen
§ 63 – Heilbehandlungen
§ 64 - Berufsfördernde Maßnahmen

2. Grenzen der Mitwirkung nach § 65 SGB I
2.1 Aufwendungsersatz nach § 65a

3. Folgen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I und die Möglichkeit der Nachholung nach § 67 SGB I

Literaturverzeichnis

Einleitung

Die Mitwirkungspflichten, welche in den §§ 60-67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB) geregelt sind, stellen ein wichtiges Charakteristikum des Sozialrechts dar. Sie gelten allgemein und für alle Sozialleistungsbereiche gleichermaßen. Im Grundsatz beinhalten die §§ 60ff. SGB I, dass Berechtigte bzw. Antragsteller bestimmter Sozialleistungen das ihnen Zumutbare tun müssen, um ein schnelles und effektives Gewähren der Leistungen durch den jeweiligen Sozialleistungsträger zu ermöglichen. Dabei kommt es ganz erheblich auf das Zusammenwirken des Leistungsberechtigten und des Leistungsträgers an.

Werden die Mitwirkungspflichten des SGB I thematisiert, so ist zu beachten, dass es sich bei ihnen um Obliegenheiten handelt. Sie sind Verhaltensaufforderungen, d.h. im Interesse des Leistungsträgers und des Leistungsberechtigten wird dieser aufgefordert, bestimmte Pflichten zu erfüllen. Der Sozialleistungsträger kann das Verhalten, welches im Hinblick auf dem Antragsteller zustehende Leistungen verlangt wird, jedoch nicht erzwingen. Erfüllt der Leistungsberechtigte die ihm auferlegten Pflichten nicht, so treffen ihn lediglich Rechtsnachteile. Diese werden nach den §§ 66-67 nach Ermessen des zuständigen Trägers erteilt.

Die folgende Arbeit beschäftigt sich mit den Vorschriften im Einzelnen. Dabei wird der § 60 SGB I als Basis aller Mitwirkungspflichten besonders beleuchtet. Weiterhin werden die Mitwirkungspflichten der §§ 61-64 kurz angesprochen, um im Anschluss daran die Grenzen nach § 65 SGB I genauer zu beschreiben. Die Rechtsnachteile, die im § 66 aufgrund von fehlenden Mitwirkungspflichten folgen können und die Möglichkeit der Nachholung der Pflichten werden im letzten Kapitel aufgeführt.

1. Die Mitwirkungspflichten nach § 60 SGB I

§ 60 Angabe von Tatsachen

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.

Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

1.1 Zweck und Anwendungsbereich der Norm

Zur Verwirklichung der sozialen Rechte, im speziellen der Erbringung von Sozialleistungen wie z.B. Arbeitslosengeld, ist ein Zusammenwirken der Sozialleistungsträger und derjenigen, die Sozialleistungen in Anspruch nehmen möchten oder dies bereits tun, dringend erforderlich. Zur Gewährleistung dieses Zusammenspiels sieht der Gesetzgeber im SGB I ab § 60 Mitwirkungspflichten für leistungsberechtigte Personen vor.

§ 20 SGB X regelt den Untersuchungsgrundsatz, nach dem eine Behörde einen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln hat. Dabei sind die Sozialleistungsträger jedoch in besonderem Maße von der Mitwirkung der Leistungsberechtigten abhängig (§ 21 Abs.2 SGB X), da diese die benötigten Informationen aus ihrer unmittelbaren Lebensumwelt beschaffen können. Der Aufwand für die Beschaffung der Informationen ist für sie vielfach geringer, als wenn die Behörde sich diese selbst einholen müsste. Um das Verwaltungsverfahren der Sozialleistungsträger im Zuge der Leistungsgewährung zu verkürzen und zu erleichtern, aber auch, um eine den jeweiligen Verhältnissen entsprechend angepasste Entscheidung treffen zu können, wird den Leistungsbeziehern und Antragsstellern diese Mitwirkungspflicht abverlangt[1].

Die Mitwirkungspflichten der §§ 60ff. SGB I finden ihre Anwendung bei allen Sozialleistungen im Sinne des § 11 SGB I (Dienst-, Sach- oder Geldleistungen). Der Sozialleistungsbereich, aus dem sie stammen, ist dabei unerheblich. Nach den §§ 14 und 15 des SGB I gehören zu den Sozialleistungen auch die Beratung und Auskunft. Weiterhin werden nach § 60 SGB I alle Entscheidungen und Tätigkeiten erfasst, die zur Vorbereitung von Entscheidungen darüber, ob Sozialleistungen gewährt werden können, dienen[2].

1.2 Adressaten / Mitwirkungsverpflichtete

Zur Mitwirkung ist jeder verpflichtet, der Sozialleistungen nach § 11 SGB I beantragt hat, bereits erhält, oder zu ihrer Erstattung aufgefordert wurde. Die Mitwirkungspflicht beginnt, sobald ein Antrag, der im Sinne der §§ 60ff. ein Begehren auf Sozialleistungen darstellt, gestellt wird. Dabei ist nicht von Bedeutung, ob der Antrag Erfolg verspricht, an den dafür zuständigen Leistungsträger gesandt wurde, oder Voraussetzung für eine Leistung ist. Mitwirkungspflichten enden in der Regel mit dem Erlass eines Verwaltungsaktes[3].

1.3 Inhalt der Vorschrift im Einzelnen

Die Mitwirkungspflichten, die nach § 60 SGB I zu erfüllen sind, sind im Einzelnen in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 aufgeführt und beginnen mit der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens; hier insbesondere mit der Antragsstellung auf eine Sozialleistung. Sind die materiell- oder verfahrensrechtlichen Beziehungen zwischen Sozialleistungsträger und Bürger beendet, so entfallen auch die Mitwirkungspflichten wieder[4].

1.3.1 Angabe von Tatsachen

§ 60 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 regelt, dass ein Leistungsberechtigter oder Antragsteller alle Tatsachen, die im Zusammenhang mit der zu gewährenden Sozialleistung stehen, anzugeben hat. Dies steht in aller Regel am Beginn eines Verwaltungsverfahrens und hat besonders große Bedeutung bei der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen. Tatsachen werden hier definiert als konkrete Vorgänge der Vergangenheit oder Gegenwart. Diese können auch Rechtsverhältnisse sein, jedoch keine Werturteile oder Rechtsauffassungen[5]. Die anzugebenden Tatsachen müssen für die angestrebte Leistung von Bedeutung sein, d.h. sie müssen mit der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen sowie der Höhe und dem Fortbestand der Leistung in Verbindung stehen[6]. Je nachdem, welche Sozialleistung beantragt wird, können z.B. ein schädigendes Ereignis, die Berufsausbildung, die körperliche Leistungsfähigkeit oder der Familienstand von Bedeutung sein[7]. Dabei besteht die Pflicht zur Auskunft unabhängig von einer expliziten Aufforderung durch den Leistungsträger, obwohl der § 17 Abs.1 SGB I regelt, dass der Leistungsträger den Antragsteller auf seine Mitwirkungspflichten hinzuweisen hat. Sind dem Antragsteller einige entscheidungserhebliche Tatsachen nicht bekannt, hat er die Pflicht, diese einzuholen. Können ihm derartige Erkundigungen nicht zugemutet werden, so muss der Antragsteller die Grundlage für Ermittlungen seitens der Behörde nach § 20, 21 SGB X ermöglichen. Die Angabe von Tatsachen seitens des Antragstellers muss selbstverständlich wahrheitsgemäß und vollständig erfolgen[8]. Sie können dem Leistungsträger schriftlich oder mündlich zur Niederschrift angegeben werden (§ 9 SGB X)[9].

[...]


[1] Vgl. Karl Hauck, Wolfgang Noftz: Sozialgesetzbuch I. Allgemeiner Teil, Berlin 2006, § 60, Rz.1. Im Folgenden zitiert als: Hauck: Sozialgesetzbuch I

[2] Vgl. Seewald: Dritter Titel. Mitwirkung des Leistungsberechtigten, in: Kasseler Kommentar Band 1, § 60 SGB I, Rz.3. Im Folgenden zitiert als: Seewald: Kasseler Kommentar.

[3] Vgl. Ebenda, Rz.5.

[4] Vgl. Hauck: Sozialgesetzbuch I., § 60, Rz.5.

[5] Vgl. Hauck: Sozialgesetzbuch I., § 60, Rz.9.

[6] Vgl. Peter Mrozynski: SGB I. Allgemeiner Teil. Kommentar, München 2003, 3. Auflage, S.684. Im Folgenden zitiert als: Mrozynski: SGB I.

[7] Vgl. Hauck: Sozialgesetzbuch I., § 60, Rz.9.

[8] Vgl. Seewald: Kasseler Kommentar, § 60 SGB I, Rz.15.

[9] Vgl. Hauck: Sozialgesetzbuch I., § 60, Rz.11.

Ende der Leseprobe aus 15 Seiten

Details

Titel
Die Mitwirkungspflichten im SGB I.
Hochschule
Hochschule Mannheim
Veranstaltung
Sozialgesetzbuch I.
Note
1,3
Autor
Jahr
2007
Seiten
15
Katalognummer
V90149
ISBN (eBook)
9783638044370
ISBN (Buch)
9783640325474
Dateigröße
416 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Mitwirkungspflichten, Sozialgesetzbuch
Arbeit zitieren
Susanne Glimm (Autor:in), 2007, Die Mitwirkungspflichten im SGB I., München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/90149

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