Die Festsetzungsverjährung. Zur Dauer der Festsetzungsfrist


Referat (Ausarbeitung), 2020

13 Seiten, Note: 1,7

Anonym


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Zielsetzung
1.3 Vorgehensweise

2 Haupttei
2.1 Beginn der Festsetzungsfrist
2.1.1 Allgemeiner Grundsatz
2.1.2 Anlaufhemmung bei Pflichtveranlagung
2.1.3 Keine Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung
2.2 Dauer der Festsetzungsfrist
2.3 Ende der Festsetzungsfrist
2.3.1 Ablaufhemmung wegen offenbarer Unrichtigkeit
2.3.2 Ablaufhemmung wegen Stellung eines Änderungsantrags
2.3.3 Ablaufhemmung wegen einer Außenprüfung
2.3.4 Ablaufhemmung wegen vorläufiger Steuerfestsetzung
2.3.5 Ablaufhemmung wegen eines bindenden Verwaltungsakts

3 Schlussbetrachtung

Quellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

1.1 Problemstellung

Durch Verjährung erlöschen gem. § 47 AO allgemeine Ansprüche aus dem Steuer-schuldverhältnis. Dies hat zur Folge, dass nach § 169 Abs. 1 AO Steuerfestsetzungen sowie ihre Aufhebungen oder Änderungen nicht mehr zulässig sind, sofern die Festset-zungsfrist abgelaufen ist. Die Festsetzungsverjährung ist damit Ausdruck der Rechtssi-cherheit und des Rechtsfriedens, wonach für alle Beteiligten sichere und unverrückbare Positionen geschaffen werden sollen.1 Die Rechtssicherheit und der Rechtsfrieden sind Teilaspekte des verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsgebots (Art. 20 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 GG). Dieser Grundsatz wirkt in Folge stärker als der Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit, wonach eine Entscheidung richtig sein muss.2 Dies kann für den einzel-nen Steuerpflichtigen zum Vorteil, jedoch auch zum Nachteil sein. In der Praxis ist des-halb stets der Eintritt der Festsetzungsverjährung zu prüfen.

1.2 Zielsetzung

Das vorliegende Papier ist die schriftliche Ausarbeitung des dazugehörigen Vortrags über die Festsetzungsverjährung. Ziel der schriftlichen Ausarbeitung ist es, den Leser unter Angabe der literarischen Fundstellen auf mögliche Fallstricke bezüglich der Ermitt-lung der Festsetzungsverjährung hinzuweisen. Beispiele dienen dabei zur Veranschau-lichung von praxisrelevanten Fällen.

1.3 Vorgehensweise

Für die Ermittlung der Festsetzungsverjährung müssen Beginn, Dauer und Ende (Ab-laufhemmung) der Festsetzungsfrist genau ermittelt werden. Entsprechend wird im Hauptteil zunächst auf den Beginn der Festsetzungsfrist eingegangen. Nach der Dar-stellung bezüglich der Dauer der Festsetzungsfristen, sind die wichtigsten Ablaufhem-mungen aufgelistet worden. Damit das vorliegende Papier jedoch eine größtmögliche Nähe zum Praxisalltag bietet, wurde der Fokus der Bearbeitung auf die fünf praxisrelevantesten Ablaufhemmungen gesetzt. Mit einer Schlussbetrachtung schließt das Papier ab.

2 Hauptteil

2.1 Beginn der Festsetzungsfrist

2.1.1 Allgemeiner Grundsatz

Die Festsetzungsfrist beginnt gem. § 170 Abs. 1 AO i. V. m. § 38 AO grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Beispielhaft entstehen die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer mit Ablauf des Kalenderjah-res. § 170 Abs. 2–6 AO enthält allerdings einige Ausnahmen von diesem Grundsatz (An-laufhemmungen).

2.1.2 Anlaufhemmung bei Pflichtveranlagung

Durch die pflichtwidrige Nichtabgabe der Steuererklärung wäre es einem Steuerpflichti-gen nach der oben genannten Gesetzeslage möglich, die Festsetzungsfrist zu verkür-zen. Um dies zu vermeiden, wurde mit dem § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO die sog. An-laufhemmung eingeführt. Demnach beginnt für Steuerpflichtige, für die eine Verpflich-tung zur Abgabe einer Steuererklärung besteht, die Festsetzungsfrist gem. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wurde.

Beispiel: Der Steuerpflichtige X erzielt im Jahr 2018 Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG) und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG). Nach § 46 EStG i. V. m. § 56 EStDV besteht für X eine Verpflichtung zur Abgabe der Steuer-erklärung. X reicht seine Einkommensteuererklärung am 19.03.2020 bei seinem zustän-digen Finanzamt ein. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres 2020.

Die Anlaufhemmung ist jedoch zeitlich begrenzt, damit die Finanzbehörde in der Durch-setzung der Steuererklärungspflicht nicht eingeschränkt wird. Gem. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist demnach spätestens mit Ablauf des dritten Ka-lenderjahres, das auf die Entstehung folgt.

Beispiel: X reicht die Steuererklärung 2018 erst am 20.04.2022 beim zuständigen Fi-nanzamt ein. Nun beginnt die Festsetzungsfrist bereits mit Ablauf des Jahres 2021, da gem. § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO die Festsetzungsfrist spätestens mit Ablauf des dritten auf die Steuerentstehung folgenden Kalenderjahres beginnt.

Fällt das Fristende (31.12. des jeweiligen Jahres) auf einen Sonnabend oder Sonntag, verschiebt sich das Ende der Festsetzungsfrist auf den 02.01. des Folgejahres. Nach der Auffassung des BFH gelten nämlich die Regelungen des § 108 Abs. 3 AO auch für das Ende der Festsetzungsfrist.3 Die Regelung hat somit in der Praxis hohe Relevanz.

2.1.3 Keine Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung

In den Fällen der freiwilligen Veranlagung zur Einkommensteuer nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG findet die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO keine Anwendung.4 Die Festsetzungsfrist beginnt folglich nach der Grundregel des § 170 Abs. 1 AO. Dies-bezüglich hat das BVerfG festgestellt, dass die Nichtanwendung der Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.5 Demnach diene die Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG primär dem Interesse des Steuerpflichtigen. Ziel der Anlaufhemmung sei es jedoch, die den der Finanzverwaltung zur Verfügung stehenden Zeitraum zur Geltendmachung des Einkommensteueranspruchs zu wahren. Der Steuerpflichtige soll nicht durch eine verspätete Abgabe der Erklärung die der Fi-nanzbehörde zur Prüfung des Falls zur Verfügung stehende Zeit verkürzen können.6 Dies rechtfertige es, lediglich in den Fällen der Pflichtveranlagung eine Anlaufhemmung vorzusehen.

Beispiel: X hat für das Jahr 2018 wegen hoher Werbungskosten eine Steuererstattung zu erwarten und will dies nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG beantragen. Dabei hat er zwar keine Antragsfrist, dafür aber die 4-jährige Festsetzungsfrist zu beachten. Diese beginnt in diesem Fall gem. § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Jahres 2018. Er kann den entspre-chenden Antrag – durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung – also grundsätzlich nur bis zum 31.12.2022 stellen. Da der 31.12.2022 auf einen Samstag fällt, verschiebt sich das Fristende gem. § 108 Abs. 3 AO auf den 02.01.2023 (vgl. 2.1.2). Die 3-jährige Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 AO, die die Antragsfrist im Ergebnis bis auf 7 Jahre verlängern könnte, greift nicht. Die rechtzeitige Antragstellung vor Ablauf der Festset-zungsfrist führt zugleich zur Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO.

[...]


1 Vgl. Seer in Tipke/Lang, Steuerrecht (23. Auflage), § 21 Rz. 296

2 Vgl. Kresse/Leutz, Steuerrecht (10. Auflage), S. 27

3 Vgl. BFH v. 20.01.2016, VI R 14/15

4 Vgl. BFH v. 14.04.2011, VI R 53/10, BStBl II 2011, 746

5 Vgl. BVerfG v. 18.09.2013, 1 BvR 924/12, HFR 2013, 1157

6 Vgl. Klein, AO § 170, Rn. 5

Ende der Leseprobe aus 13 Seiten

Details

Titel
Die Festsetzungsverjährung. Zur Dauer der Festsetzungsfrist
Hochschule
Fachhochschule der Wirtschaft Paderborn
Note
1,7
Jahr
2020
Seiten
13
Katalognummer
V899515
ISBN (eBook)
9783346199942
ISBN (Buch)
9783346199959
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Verjährung, Ablaufhemmung, § 169 AO, § 170 AO, § 171 AO, Anlaufhemmung, Steuerfestsetzung, festsetzungsfrist, festsetzungsverjährung, Steuerrecht
Arbeit zitieren
Anonym, 2020, Die Festsetzungsverjährung. Zur Dauer der Festsetzungsfrist, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/899515

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