Die Frage nach der Urheberschaft an Filmwerken


Hausarbeit (Hauptseminar), 2001

19 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhalt

A. Einleitung : Das Urheberrecht – Intension und Begriffe

B. Das Filmwerk im Urheberrecht
I. Die Entstehung des Filmwerkes und das Urheberrecht
1. Miturheberschaft und Entstehung eines Werkes
2. Der Filmwerksbegriff
3. Urheberschaft am Filmwerk
II. Das Innenverhältnis der Urheber u. Leistungsschutzberechtigten
1. Das Verhältnis der Urheber selbstständiger Werke
2. Das Verhältnis der Urheber benutzter Werke zu den Filmurhebern
3. Das Innenverhältnis der Filmurheber
4. Der persönlichkeitsrechtliche Teil der Miturheberrechtsgemeinschaft

C. Die Beteiligung von Urhebern und ausübenden Künstlern durch filmrelevante gesetzliche Vergütungsansprüche
I. Die Vermiet- und Verleihabgabe
II. Die Leerkassetten- und Geräteabgabe (§54 I UrhG)

D. Zivilrechtliche Verwertung von Filmen
I. Herstellungsvertrag
II. Filmverwertungsvertrag
III. Filmvorführungsvertrag

E. Fazit

Literaturverzeichnis

A. Einleitung : Das Urheberrecht – Intension und Begriffe

Diese Arbeit soll einen kleinen Überblick über das Filmurheberrecht geben, was seinerseits nur als ein Teilgebiet des theoretischen Filmrechts aufgefasst werden kann. Ein Filmrecht als solches existiert nicht. Dies ist problematisch, denn gerade im Urheberrecht nimmt der Film eine Sonderstellung ein, wegen seiner rasch wachsenden wirtschaftlichen Bedeutung, seinen zahlreichen gestalterischen Möglichkeiten aufgrund der Technikentwicklung und dem großen Kreis der schöpferisch Tätigen[1]. Die Frage der Urheberschaft an Filmwerken ist demnach nicht so eindeutig zu beantworten, wie bei anderen Werken. Das Filmurheberrecht regelt die Frage einer angemessenen Beteiligung von Urhebern und ausübenden Künstlern. Diese Frage ist durch neu entstehende Verwertungsarten ständigem Wandel unterlegen[2].

Das Urheberrecht (allgemein) hat die Intention, die Urheber von Werken verschiedenster Art und deren Erben zu schützen. Diese Werke müssen „persönliche geistige Schöpfungen“ sein (§2 Abs.2 UrhG). Es schützt das geistige Eigentum gleichberechtigt neben dem Patentrecht sowie dem Markenrecht. Einerseits beinhaltet es den Schutz des Urhebers vor wirtschaftlicher Ausbeutung und andererseits den Schutz des Urheber-persönlichkeitsrechts[3]. Der Schutz dauert bis maximal 70 Jahre nach dem Tod des Schöpfers an (§64 UrhG). Das Urheberrecht ist also vererblich, übertragbar sind aber lediglich die Verwertungsrechte, das Urheber-persönlichkeitsrecht verbleibt stets beim Urheber bzw. im postmortalen Falle bei seinen Erben. Nach Erlischen des Urheberrechts wird das betreffende Werk gemeinfrei. Der Gesetzgeber hat damit das Ideal von der schöpferischen Gesellschaft umgesetzt und nicht zuletzt wurde der Kunstfreiheit und Wissenschaftsfreiheit des Art.5 III GG Rechnung getragen.[4]

Auf erläuternde Ausführungen zu Urheber und Werk, Urheber-persönlichkeitsrecht, Verwertungsrechten, Leistungsschutzrechten und Schranken des Urheberrechts wird vom Autor aufgrund der Seitenzahl-begrenzung verzichtet.

B. Das Filmwerk im Urheberrecht

I. Die Entstehung des Filmwerkes und das Urheberrecht

1. Miturheberschaft und Entstehung eines Werkes

Zunächst muss man den Begriff Miturheberschaft von der Mehr-urheberschaft abgrenzen. Eine Mehrurheberschaft kann z.B. auch bei einer Bearbeitung nach §3 UrhG eines vorliegenden Werkes, an dem mehrere Urheber mitgewirkt haben, vorliegen. Durch die Bearbeitung entsteht kein gemeinschaftliches Urheberrecht[5]. Durch die Miturheberschaft entsteht eine „Rechtsgemeinschaft“ mehrerer Urheber an einem komplexen geistigen Gebilde, dessen subjektives „Urheberrecht“ an mehrere Urheber verteilt wird[6]. Bei Sammelwerken nach §4 UrhG steht nur demjenigen, der die Werke oder Beiträge Dritter ausgewählt hat, das Urheberrecht zu. Eine Werkverbindung nach §9 UrhG (Zusammenschluss mehrerer Urheber zu gemeinschaftlicher Verwertung ihrer Werke) kommt ebenfalls nicht als Beispiel für ein Miturheberrecht in Betracht. §8 I UrhG nennt die Voraussetzungen für das Entstehen der Miturheberschaft[7]. Zunächst muss gemeinsam ein Werk geschaffen werden. Dann muss eine schöpferische Leistung mehrerer vorliegen, wobei jeder Beitrag eine persönliche geistige Schöpfung i.S.d. §2 II UrhG sein muss. Insoweit ist der Ideengeber zu einem Werk von der Miturheberschaft ausgeschlossen. Ein Auftraggeber kann wegen fehlender schöpferischer Leistung kein Miturheber sein. Gehilfen sind auch keine Miturheber, da sie dem Gestaltungswillen anderer unterworfen sind und ausübende Künstler genießen nur Leistungs-schutzrechte. Der Umfang des einzelnen Miturhebers am Gesamtwerk ist unerheblich. Die Urheberschaftsvermutung des §10 UrhG gilt im Zweifel auch für die Miturheberschaft. Drittens muss ein „höheres Ganzes“ entstehen, die einzelnen Beiträge dürfen nicht gesondert verwertbar sein (sonst Werkverbindung). Die Miturheberschaft aus §8 I UrhG ist also als eine Ausnahme von §2 II UrhG anzusehen, wonach auch die unverwertbare persönliche geistige Schöpfung als Werk anzusehen ist[8]. Die gemeinsame Zusammenarbeit besteht darin, dass alle Urheber zusammen arbeiten, um ein Werk zu schaffen und jeder einzelne sich diesem Zweck unterordnet. Es entsteht ein „gesetzliches Schuldverhältnis“ nach dem Grundsatz von Treu und Glauben[9]. Durchaus kann ein Miturheberschaftsvertrag vorliegen, der den gemeinsamen Schöpfungswillen manifestiert. Dieser Wille muss essentiell für das Bejahen einer Miturheberschaft vorhanden sein. Rechtsfolge aus der Miturheberschaft ist, dass die Rechte der Veröffentlichung und Verwertung des gemeinsamen Werkes allen gesamthänderisch zustehen (§8 II S.1 UrhG)[10]. Diese Vorschriften des §§705 ff. BGB werden analog auch angewandt, wenn kein Miturhebervertrag existiert (nach herrschender Meinung). Diese Regelung macht Sinn, denn wenn jeder Miturheber die Interessen der anderen regeln könnte, käme es unweigerlich zur Benachteiligung der Interessen einzelner oder Dritter[11]. Dies schließt auch urheberpersönlichkeitsrechtliche Dinge ein, denn schließlich hat sich der einzelne bereit erklärt , beim gemeinsamen Werk mitzuarbeiten und die eigenen Interessen dem Gedeihen des Werkes unterzuordnen. Die Miturheberschaftsgemeinschaft endet analog den Fristen der einfachen Urheberschaft, also 70 Jahre nach Tod des letzten lebenden Urhebers bzw. 70 Jahre nach Werkveröffentlichung bei anonymen oder pseudonymen Werken. Wegen der Unübertragbarkeit des Urheber-persönlichkeitsrechts (§29 S.2 UrhG) ist eine vorherige Beendigung streng genommen unmöglich. Anders als im US-amerikanischen Urheberrecht kann somit niemals eine denkbare „Miturheber-GbR“ Träger der Mitur-heberrechte sein oder gar vertraglich als Schöpfer des Werkes bestimmt werden. Jedoch können die Miturheber auf die wirtschaftlichen Verwert-ungsrechte nach §8 IV UrhG verzichten (zugunsten anderer Miturheber) und sich per Abfindung entschädigen lassen (analog §738 II BGB)[12]. In der Praxis werden die Erträge gemäß §8 III UrhG vertraglich aufgeteilt, je nach jeweiligem Anteil des Einzelnen am Gesamthandsgut der Urheber-gemeinschaft. Die Ermittlung der einzelnen Anteile und die Gerechtigkeit bei der Erträgnisverteilung ist in der Filmindustrie ein großes Problem.

2. Der Filmwerksbegriff

Das Filmwerk ist in den §§2,19,23,88 UrhG erwähnt, die Werkeigenschaft ist in §2 I Nr.6 UrhG definiert. Nach von Hartlieb ist ein Film „das Produkt, das sich als Aufnahme eines Ausschnitts der Wirklichkeit, meist unter Fixierung auf einen Bild- bzw. Bild/Tonträger, mit der Möglichkeit der Konservierung und/oder Wiedergabe darstellt[13].“ Das Herstellungsverfahren und damit das verwendete Speichermedium sind nicht von Belang, denn nicht das gewerbliche Erzeugnis, sondern die geistige Schöpfung steht unter dem Urheberrechtsschutz. Mit dem Begriff Filmwerk ist also mitnichten der Filmstreifen gemeint. Abzugrenzen ist der Filmwerksbegriff von den Laufbildern des §95 UrhG. Gemein ist nur, dass es sich bei Laufbildern auch um Bildfolgen handelt. Laufbilder sind z.B. Nachrichtensendungen oder das bloße Abfilmen tatsächlicher Ereignisse. Sie erfüllen nicht die Anforderungen an die schöpferische Individualität die sich in Inhalt und Form der Darbietung darstellt. Andererseits können diese Anforderungen durch individuelle Auswahl von Motiv, Überblendungen, Bildschärfe usw. erfüllt werden und damit auch Bildfolgen dem Filmwerksschutz zugänglich gemacht werden. Die künstlerische „Qualität“ hingegen kann nicht als Kriterium angewendet werden.[14]

3. Urheberschaft am Filmwerk

Die Frage der Urheberschaft an Filmwerken ist fast ein Klassiker des Urheberrechts und so alt wie der Film selbst[15]. Es gilt das allgemeine Schöpferprinzip des §7 UrhG, also der Urheber am Filmwerk ist dessen Schöpfer. Die §§88-94 UrhG sind lediglich Sondervorschriften, die das Verhältnis der Beteiligten regeln. Die Hauptfigur der Filmherstellung ist der Hersteller, der Rechte erwirbt, koordiniert, plant und finanziert[16]. Er wird vom Produktionsleiter unterstützt, der die operative Organisation übernimmt. Zu den Organisatoren zählen noch Aufnahmeleiter, Buchhalter, Produktionssekretäre u.a. Die Filmidee wird von Autoren oder auch Regisseuren erbracht[17]. Assistierend gehen dabei Scriptgirl sowie die Assistenzregie zur Hand. Die vielschichtigen anderen Aufgaben übernehmen Filmarchitekten, Ausstattungsleiter, Requisiteure, Handwerker, Darsteller, Kostüm- u. Maskenbildner, Statisten, Komparsen, Musiker und Tänzer, Kameramänner, Beleuchter, Tonmeister, Special-Effect Leute, Cutter, Synchronsprecher und viele andere[18]. Hierbei wird deutlich, dass es von großen Schwierigkeiten ist, die Urheber zu bestimmen. Zunächst muss man sich fragen, wer schöpferisch tätig ist und damit als Urheber nach §2 II UrhG gilt. Dies ist ohne Zweifel bei Autoren, Komponisten und Choreographen zu bejahen, wohingegen Dirigenten, Musiker, Sänger und Tänzer lediglich ausübende Künstler im Sinne des §§73 ff. UrhG sind. In der Regel trifft dies auch auf die Darsteller zu, da sie meistens nur ihre Rolle aus dem Drehbuch aufführen und keinen Einfluss auf den eigentlichen Filminhalt haben. Als kreativer Dreh- und Angelpunkt, als zentraler Koordinator steht der schöpferische Beitrag des Regisseurs am Filmwerk ohne Zweifel fest. „Er fungiert als kreatives Zentrum, dem die Koordination und Kooperation der übrigen am Filmwerk beteiligten Künstler obliegt. Nach seinen Weisungen und Vorstellungen wird das Drehbuch in all seinen Komponenten in die filmische Wirklichkeit umgesetzt [...] Daher wird sein Beitrag nach einhelliger Meinung als schöpferischer im Sinne von §§2 II, 7 UrhG eingestuft. Man kann sogar sagen, dass es sich beim Regisseur um den eigentlichen oder klassischen Filmurheber handelt“[19]. Da der Aufgabenbereich des Kameramanns weit mehr ist als die technische Handhabung der Kamera (er muss auf den stilistischen Gesamteindruck des Films achten), ist auch seine Tätigkeit als schöpferisch anzusehen. Kamera- und Regieassistenten und Kabelträger führen nur unterstützende nichtschöpferische Tätigkeiten aus. Die schwierige Aufgabe des Beleuchters, die eine langjährige Erfahrung voraussetzt, ist in Einzelfällen durchaus als schöpferisch anzusehen[20]. Ebenso muss über die Tätigkeit des Tonmeisters argumentiert werden. Normalerweise beschränkt sie sich auf die technische Aufzeichnung und Überwachung der Akustik am Drehort. Allerdings muss er nicht selten Texte, Dialoge, Geräusche und Begleitmusik mischen und koordinieren, eine dramaturgische Funktion wahrnehmen[21]. Gerade die Kombination von visuellen und akustischen Reizen „vermag die illusionäre und suggestive Kraft der zweidimensionalen Leinwand in einem Ausmaß zu steigern, das gerade einen Großteil der Faszination des Mediums Film ausmacht“[22]. Dieselbe Argumentation gilt für Masken- und Kostümbildner, jedoch kann man hier eher von einer lediglich handwerklichen Tätigkeit sprechen. Dass auch schöpferische Tätigkeiten des Maskenbildners denkbar sind, kann man z.B. an dem Film „Der Elefantenmensch“ oder an den Kostümen aus „Star Wars“ sehen, die damals völlig andersartig waren[23]. Die Tätigkeit des Filmarchitekten, der Realobjekte auswählt und modifiziert, ist nur als schöpferisch anzusehen, wenn er dies eigenverantwortlich tut und damit die Authentizität des Films mitprägt[24]. Dekorateur und Requisiteur kommen normalerweise als Assistenten des Filmarchitekts als Urheber nicht in Betracht[25]. Ein weiterer Zweig der Filmproduktion ist der der Trickeffekte. Hierbei handelt es sich um Effekte vor der Kamera und um solche, die auf den Film projiziert werden. Sofern es sich nicht um bekannte, „einfache“ Tricks wie Autoexplosionen handelt, steht der Anerkennung als schöpferisches Werk nichts entgegen[26]. Die wichtigste Aufgabe in der Postproduction nimmt der Cutter ein. Er ist dem Kameramann gleich-geordnet und allenfalls dem Regisseur untergeordnet. Er nimmt die „Endmontage“ vor, die den Film erst zu einem komplexen Kunstwerk macht und so muss man seine schöpferische Leistung ausdrücklich bejahen[27]. Produktions- und Aufnahmeleiter nehmen organisatorische, finanzielle u.ä. Aufgaben wahr und scheiden damit als schöpferische Urheber aus, ebenso wie der Filmhersteller. Meist ist dieser eine juristische Person und kommt somit mangels persönlicher Leistung nicht in Betracht. Als natürliche Person würde er ohnehin dem Prinzip der Schöpferwahrheit nicht genügen[28]. Man beachte aber den Leistungsschutz für Filmhersteller der §§91, 94 UrhG. Als Zwischenfazit ergibt sich, dass vor allem Autor, Regisseur, Kameramann, Cutter, Komponist, Architekt und Choreograph im allgemeinen als Urheber nach §2 I Nr.7 i.V.m. §7 UrhG sind. Hilfskräfte dieser Personen sowie technisch, finanziell und organisatorisch Tätige kommen als Urheber nicht in Betracht. Beleuchter, Dekorateure, Special-Effekt Leute, Maskenbildner und ähnliche können im Einzelfall als Urheber anzusehen sein. Musiker, Darsteller und Dirigenten genießen als ausübende Künstler lediglich Leistungsschutzrechte. Doch sind die in Frage kommenden Urheber auch Urheber am fertigen Filmwerk als Mitglieder einer Miturheberrechtsgemeinschaft ? Aus der Urhebereigenschaft der Beteiligten an ihrem Beitrag kann nicht auf ihre Miturheberschaft am Filmwerk geschlussfolgert werden. So ist z.B. der Drehbuchautor zwar der Urheber des Drehbuchs, jedoch folgt daraus nicht, dass er auch ein Miturheber des Filmwerks ist. Die Beantwortung dieser Frage bedarf eines zusätzlichen urheberrechtlichen Kriteriums. Wie bereits erwähnt wird dabei auf das Konstrukt der Miturheberschaft (§8 UrhG) zurückgegriffen. Ob ein Werk schon vor der Filmproduktion bestand („vorbestehendes Werk“) kann kein Kriterium für die Filmurheberschaft sein, auch wenn dies von manchen Autoren vertreten wird, da z.B. die in §89 III UrhG erwähnte Filmmusik auch erst nach den eigentlichen Dreharbeiten eingefügt werden kann (insbesondere in heutigen digitalen Zeiten)[29] ! In diesem Punkt ist das Urheberrechtsgesetz ungenau. Nach herrschender Meinung sind die Abgrenzungskriterien die Unterscheidbarkeit einerseits und die Möglichkeit der gesonderten Verwertung andererseits. Unterscheidbarkeit bedeutet, dass ein Werk nicht während der Filmproduktion entsteht und mit dem Filmwerk untrennbar verschmilzt. Da sich Beiträge signifikant vom Filmwerk unterscheiden können, also selber Werkscharakter haben, aber trotzdem ihre Existenzberechtigung ohne das Filmwerk verlieren, ist dieses Kriterium nicht ausreichend[30]. So kann eine aufwendige Filmkulisse zweifelsohne ein Werk sein, aber ohne den Film ist sie nur „unvollständig“ und damit urheberrechtlich ein unselbstständiger Teil des Gesamtwerks Film. Ohne den Film, nach dessen Drehbuch sie geschaffen wurde, ist die Filmkulisse relativ wertlos, sie verliert ihre Aufgabe. Deswegen wäre es ungerechtfertigt den Urheber der Kulisse als Urheber benutzter Werke i.S.d. §88 UrhG anzusehen und nicht als Filmurheber i.S.d. §89 UrhG. Dieser Tatsache trägt das Abgrenzungskriterium der gesonderten Verwertung Rechnung. So sind Beiträge, die im Aufbau eines Stimmungsszenarios bestehen (z.B. computeranimierte Hintergründe), ein sogenannter integraler Bestandteil des Filmwerks geworden[31]. So kommt man zu einer generellen Prüfungskette. Zunächst muss man prüfen, ob ein Beitrag die grundlegenden Bedingungen der Werkseigenschaft erfüllt (schöpferisch). Es handelt sich dann bei dem Schöpfer grundsätzlich um einen Urheber i.S.d. §7 UrhG oder lediglich um einen Leistungsschutzberechtigten i.S.d. §§73 ff. UrhG. Als zweiten Schritt prüft man die Unterscheidbarkeit vom Filmwerk, also ob eine Trennung möglich ist. Ist eine integrale Einheit vorhanden, handelt es sich bei dem Urheber um einen Filmurheber i.S.d. §89 UrhG. Fehlt diese Verbindung und ist das Werk selbständig verwertbar, dann handelt es sich um einen Urheber selbstständig verwertbarer Werke i.S.d. §88 UrhG. Ist das Werk auch losgelöst vom Film unvollständig (nach Lütje fehlt der losgelöste Werkscharakter), so liegt wieder eine integrale Einheit vor und der Urheber ist als Filmurheber anzusehen[32].

[...]


[1] vgl. Lütje, S.30-31

[2] vgl. Reber, S.1

[3] vgl. Harke, S.9-10

[4] vgl. Fechner, Vorlesung „Medienrecht I“ WS00/01

[5] Waldenberger, S.11.

[6] Waldenberger, S.4 ff.

[7] Waldenberger, S.12ff.

[8] Waldenberger, S.12 ff.

[9] Steffen, 72 ff.

[10] Waldenberger, S.42

[11] Waldenberger, S.59.

[12] Steffen, S.119.

[13] von Hartlieb, S.116.

[14] Lütje, S.38 ff.

[15] Lütje, S.41.

[16] Lütje, S.48.

[17] Lütje, S.49.

[18] Lütje, S.49.

[19] Lütje, S.54.

[20] Lütje, S.56.

[21] Lütje, S.57.

[22] Lütje, S.57.

[23] Lütje, S.58.

[24] Lütje, S.60.

[25] Lütje, S.60.

[26] Lütje, S.61.

[27] Lütje, S.63.

[28] Lütje, S.64.

[29] Lütje, S.67.

[30] Lütje, S.68.

[31] Lütje, S.69.

[32] Lütje, S.72.

Ende der Leseprobe aus 19 Seiten

Details

Titel
Die Frage nach der Urheberschaft an Filmwerken
Hochschule
Technische Universität Ilmenau  (Öffentliches Recht)
Note
2,0
Autor
Jahr
2001
Seiten
19
Katalognummer
V8974
ISBN (eBook)
9783638157964
ISBN (Buch)
9783638787161
Dateigröße
513 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Filmwerk Urheberschaft
Arbeit zitieren
Markus Kudernatsch (Autor:in), 2001, Die Frage nach der Urheberschaft an Filmwerken, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/8974

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