Der Anspruch des Urhebers auf angemessene Vergütung nach § 32 UrhG


Seminararbeit, 2007

30 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

A. Einführung

B. Die Ansprüche aus § 32 I UrhG im Überblick
I. Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen
1. Zeitlicher Anwendungsbereich
2. Einräumung von Nutzungsrechten und Erlaubnis der Werknutzung
3. Aktivlegitimation
4. Passivlegitimation
II. Anspruch auf vereinbarte Vergütung § 32 I 1 UrhG
III. Anspruch auf angemessene Vergütung § 32 I 2 UrhG
IV. Anspruch auf Vertragsanpassung § 32 I 3 UrhG
C. Bestimmung der Angemessenheit der Vergütung nach § 32 II UrhG
I. Tarifvertragliche Bestimmung § 32 IV UrhG
II. Gesetzliche Vermutung des § 32 II 1 UrhG bei gemeinsamen Vergütungsregeln.
1. Wirkung
2. Voraussetzungen
a) Wirksames Zustandekommen der gemeinsamen Vergütungsregel
b) Einschlägigkeit

c) Zeitlicher Geltungsbereich

III. Generalklausel § 32 II 2 UrhG
1. Dreifacher Prüfungsweg zur Konkretisierung der Angemessenheit
a) Üblichkeit
b) Redlichkeit
c) Festsetzung nach billigem Ermessen
2. Zeitlicher Anknüpfungspunkt
3. Kriterien für die Bestimmung einer angemessenen Vergütung
a) Ertragsbezogene Ausrichtung der Abwägung und Beteiligungsprinzip
b) Art und Umfang der Nutzungsmöglichkeit
c) Geschäftsumstände
d) Werkbezogene Betrachtung
e) Subjektive Faktoren
4. Mögliche Vergütungsmodelle
a) Absatzhonorar
b) Pauschalhonorar
c) Alternative Vergütungsmodelle

D. Fazit

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einführung

Für die Vielfalt unserer Kultur ist das Schaffen von Künstlern, Autoren, Journalisten und anderen kreativ Tätigen unerlässlich. Für den Urheber kann ein Werk in wirtschaftlicher Hinsicht jedoch erst durch die Übertra- gung von Verwertungsrechten nutzbar gemacht werden, da er hierfür ein Entgelt verlangen kann. Bei der Aushandlung solcher Nutzungsverträge steht er regelmäßig Verwertern gegenüber. Für die inhaltliche Ausgestal- tung solcher Verträge sah das Gesetz jedoch kein umfassendes Urheber- vertragsrecht vor. Obwohl die Notwendigkeit hierfür bereits bei Inkrafttreten des heutigen Urheberrechts im Jahr 1965 erkannt wurde1 und mit Ulmer im Jahr 19772 und Nordemann im Jahr 19913 zwei namhafte Urheberrechtler erste Vorschläge für ein solches Urhebervertragsrecht veröffentlichten, wurde erst im Jahr 2000 auf Initiative der damaligen Justizministerin Herta Däubler-Gmelin von fünf unabhängigen Wissenschaftlern auf dem Gebiet des Urheberrechts4 ein Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der vertragli- chen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern vorgelegt.5 Dieser wurde in 2001 beinahe unverändert als Referentenentwurf eingereicht.6

In gängiger Praxis zeigte sich, dass die kreativ Tätigen gegenüber Ihren primären Vertragspartnern bei der vertraglichen Einräumung ihrer gesetz- lich gewährten Rechte aufgrund ihrer strukturellen wirtschaftlichen Unterle- genheit meist nur unangemessene Vergütungen aushandeln konnten.7 Zielstellung der Initiatoren war es daher in erster Linie, die vertragliche Stel- lung der Urheber zu stärken und die Vertragsparität zwischen ihnen und den Verwertern wieder herzustellen, um so den kreativ Tätigen eine ge- rechte Entlohnung für ihre schöpferische Leistung zu sichern.8 Dieser Ent- wurf wurde seitens der Verwerter, aber auch seitens einiger Rechtswissen- schaftler heftig kritisiert.

Im Ergebnis wurde am 22.03.2002 das Gesetz zur Stärkung der vertragli- chen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern verabschiedet. Dieses beinhaltete keine umfassende Neuregelung des Urhebervertrags- rechts für sämtliche Vertragstypen, stellt jedoch einen Kompromiss zwi- schen den ursprünglichen Vorschlägen und der daran geübten Kritik dar. Diese Arbeit soll die Grundzüge der Ansprüche des Urhebers zur Gewäh- rung einer angemessenen Vergütung darstellen und den unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit näher konkretisieren. Im Ergebnis werden einige mögliche Vergütungsmodelle dargestellt.

B. Die Ansprüche aus § 32 I UrhG im Überblick

Als Kernpunkt wurden dem Urheber in § 32 I UrhG in einer Stufenfolge drei zwingende9 Ansprüche zur Verfügung gestellt, die ihm eine angemessene Vergütung seiner schöpferischen Leistung sichern sollen.

I. Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen

Für sämtliche Ansprüche des § 32 I UrhG gelten einige allgemeine Voraussetzungen.

1. Zeitlicher Anwendungsbereich

Grundsätzlich ist § 32 UrhG auf alle Verträge anwendbar, die nach Inkrafttreten des Gesetzes am 01.07.2002 geschlossen wurden, auf Altverträge ist das Urhebergesetz in der am 28.03.2002 geltenden Fassung anzuwenden.10 Durch eine Übergangsregelung in § 132 III 3 UrhG wird der zeitliche Anwendungsbereich für § 32 UrhG auch auf solche Verträge ausgedehnt, die zwischen dem 01.06.2001 und dem 30.06.2002 geschlossen wurden.

2. Einräumung von Nutzungsrechten und Erlaubnis der Werknutzung

Die Ansprüche aus § 32 I UrhG werden für alle Arten von Rechtsgeschäf- ten gewährt, die eine Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes gestatten.11 Hiervon erfasst werden unabhängig vom jeweiligen Vertrags- typ12 die Einräumung gegenständlicher Nutzungsrechte, vertragliche Nut- zungserlaubnisse und die einseitige Einwilligung in die Werknutzung13, nicht jedoch rein werkvertragliche Leistungen der Kreativen14. Eine bereits tatsächlich erfolgte Nutzung ist nicht erforderlich, es genügt die eingeräum- te Möglichkeit der Nutzung.15

Nicht unter den Anwendungsbereich von § 32 UrhG fallen Verträge zwi- schen Urhebern und Verwertungsgesellschaften, da diese die Schutzrechte der Urheber treuhänderisch nach dem UrhWG wahrnehmen. In diesen Fäl- len richtet sich eine Verteilung der Einnahmen nach § 7 UrhWG.16 Unberechtigte Werknutzungen und Überschreitungen des vereinbarten Nutzungsrechts, für welche dem Urheber die Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zustehen, und gesetzlich erlaubte Werknutzungen durch Lizenzen werden ebenfalls nicht von § 32 UrhG erfasst.17

3. Aktivlegitimation

Die Ansprüche aus § 32 UrhG können nach dem Sinn und Zweck des Ge- setzes alle „Kreativen“, also Urheber im Sinne des § 7 UrhG und über Ver- weisungen auch die ausübenden Künstler (§ 79 II UrhG), Verfasser wis- senschaftlicher Ausgaben (§ 70 I UrhG) und Lichtbildner (§ 72 I UrhG)18 sowie jeweils deren Rechtsnachfolger im Sinne des § 30 UrhG19 geltend machen.

Umstritten ist, inwieweit die Ansprüche aus § 32 UrhG nicht nur dem Selb- ständigen, sondern auch dem Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen zusteht. Eine klarstellende gesetzliche Regelung war im Gesetzesentwurf als neuer § 43 III UrhG mit einem ausdrücklichen Verweis auf § 32 UrhG noch vorgesehen,20 wurde später jedoch nicht übernommen21. Somit blieb es bei der allgemeinen Formulierung des § 43 UrhG, nach dem die Vor- schriften des fünften Abschnitts, und somit auch § 32 UrhG, auch dann anzuwenden sind, „wenn der Urheber das Werk in Erfüllung seiner Ver- pflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen hat, so- weit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- und Dienstverhält- nisses nichts anderes ergibt“. In der Literatur wird eine grundsätzliche An- wendbarkeit des § 32 UrhG auf Arbeitnehmer daher teilweise bejaht.22 An- dere Ansichten wollen eine Anwendung vollständig ablehnen.23 Richtiger- weise ist jedoch eine Unterscheidung vorzunehmen zwischen Pflichtwer- ken, welche im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geschaffen werden und deren Nutzung durch den Arbeitgeber regelmäßig bereits durch die Zah- lung von Lohn oder Gehalt abgegolten ist, und freien Werken, die außer- halb des betreffenden Arbeitsverhältnisses geschaffen werden und nur auf- grund einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung vom Arbeitgeber genutzt werden können.24 Konstellationen, in denen ein Arbeitnehmer für die Erstellung eines Pflichtwerkes so schlecht bezahlt wird, dass die seitens des Arbeitgebers mit der Verwertung des Nutzungsrechts erzielten Einnahmen in keinem Verhältnis mehr zu dem Arbeitsentgelt stehen, können über § 32a UrhG abgefangen werden.25

4. Passivlegitimation

Anspruchsgegner ist stets der Vertragspartner des Urhebers, dem das Nut- zungsrecht eingeräumt wurde. Eine Haftung von Dritten, denen die Nut- zung durch den Vertragspartner des Urhebers gestattet wurde, ist jedoch ausgeschlossen.26

II. Anspruch auf vereinbarte Vergütung § 32 I 1 UrhG

Nach § 32 I 1 UrhG hat der Urheber einen Anspruch auf die vertraglich ver- einbarte Vergütung, sofern diese ausdrücklich oder stillschweigend be- stimmt wurde und angemessen ist.27 Entgegen dem ursprünglichen Geset- zesentwurf handelt es sich hierbei nicht um einen gesetzlichen28, sondern um einen vertraglichen Anspruch, so dass § 32 I 1 UrhG lediglich deklarato- rische Bedeutung hat.29 Differenziert zu betrachten ist eine vertragliche Vereinbarung, die vorsieht, dass keine Vergütung zu leisten ist. Unumstritten besteht entsprechend § 32 III 3 UrhG die Möglichkeit der Einräumung eines unentgeltlichen Nut- zungsrechts für jedermann.30 Außerdem wird die Wirksamkeit des vertragli- chen Vergütungsausschlusses bejaht, so weit er angemessen ist.31 Teil- weise wird jedoch auch vertreten, dass sich der Nutzer auf eine solche Vereinbarung entsprechend § 32 III 1 UrhG generell nicht stützen kann, da diese zum Nachteil des Urhebers von § 32 I 1 UrhG abweicht bzw. die ma- ximale Steigerungsform einer unangemessenen Vergütung darstellt.32 Der zweiten Ansicht kann nicht gefolgt werden, da es sachliche oder wirtschaft- liche Gründe geben kann, die einen vollständigen Vergütungsausschluss - da angemessen - rechtfertigen können. Zudem wird über § 32 I 3 UrhG für den Fall der Unangemessenheit des Vergütungsausschlusses die Möglich- keit eingeräumt, die Vergütungsabrede auf eine angemessene Vergütung anzupassen.

Sofern es sich um eine Schenkung handelt, greift das Verbot aus § 32 III 1 UrhG ein, so dass die vertragliche Regelung im Ergebnis nicht zur Anwen- dung kommt.33

III. Anspruch auf angemessene Vergütung § 32 I 2 UrhG

Wurde die Höhe der Vergütung des Urhebers vertraglich nicht bestimmt oder wurde keine Vergütungsvereinbarung getroffen, wird entsprechend § 32 I 2 UrhG die Vereinbarung einer Vergütung in angemessener Höhe fingiert.34 Aufgrund der gesetzlichen Fiktion bedarf es keiner Einwilligung des Vertragspartners, der Anspruch richtet sich unmittelbar auf die Zahlung der angemessenen Vergütung.35

IV. Anspruch auf Vertragsanpassung § 32 I 3 UrhG

Ist eine Vergütung zwar vertraglich zwischen den Parteien vereinbart, je- doch nicht angemessen, so steht dem Urheber bzw. ausübenden Künstler entsprechend § 32 I 3 UrhG ein Anspruch auf Annahme eines Angebots zur Vereinbarung einer die angemessene Vergütung gewährenden Vertrags- änderung, welches konkludent angenommen wird.36 Erforderlich ist nicht nur, dass die vereinbarte Vergütung von der angemessenen abweicht, sondern sie muss diese - ohne Beachtung einer Bagatellgrenze - unter- schreiten. Damit sollen Vertragsänderungen zu Ungunsten des Urhebers ausgeschlossen werden.37

Die Vollstreckung des Anspruchs erfolgt nach § 894 ZPO.38 Er soll vor al- lem bei Dauerschuldverhältnissen sicherstellen, dass die angemessene Vergütung über die gesamte Vertragslaufzeit gezahlt wird, somit auch rückwirkend für die gesamte Zeit der Gültigkeit der unangemessenen Ver- gütungsabrede.39 Hinsichtlich bereits fälliger Beträge als Differenz zwischen vereinbarter und angemessener Vergütung kann die Klage auf Vertragsan- passung nach überwiegender Ansicht in der Literatur unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung zum § 36 UrhG a.F.40 mit einer Zahlungsklage ver- bunden werden.41 Erste landgerichtliche Entscheidungen zu dieser Proble- matik haben eine Verbindung beider Klagen jedoch abgelehnt, da der An- spruch auf Vertragsanpassung zunächst rechtskräftig sein müsse. Zudem wird auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes verwiesen sowie eine Analogie zum Mieterhöhungsverlangen gezogen.42 Diese Begründungen können nicht überzeugen, da die ältere Rechtsprechung zu § 36 UrhG a. F. näher am Sachverhalt liegt als ein Vergleich zum Mieterhöhungsverlangen sowie einer schließlich nicht Gesetz gewordenen Regelung eines gesetzli- chen Vergütungsanspruchs.

C. Bestimmung der Angemessenheit der Vergütung nach § 32 II UrhG

Insbesondere die Ansprüche aus § 32 I 2, 3 UrhG stellen auf den unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit der Vergütung ab. Für dessen Konkretisierung sieht das Gesetz eine dreistufige Abfolge vor.

I. Tarifvertragliche Bestimmung § 32 IV UrhG

Entsprechend § 32 IV UrhG entfällt der Anspruch des Urhebers auf Ver- tragsanpassung aus § 32 I 3 UrhG, soweit die Vergütung für die Nutzung des Werks tarifvertraglich bestimmt ist. Der Vorrang des Tarifvertrages gilt über den § 36 I 3 UrhG auch für den Anspruch aus § 32 I 2 UrhG, so dass der Tarifvertrag die angemessene Vergütung unwiderleglich und stets vor- rangig bestimmt.43 Grund hierfür ist, dass der Gesetzgeber die Tarifauto- nomie unangetastet lassen will und Tarifvertragsparteien selbst für fair aus- gehandelte Vertragsbedingungen sorgen können.44 Der Vorrang des Tarif- vertrags erstreckt sich so weit wie seine Wirkung. Er verdrängt unange- messene Vergütungsregelungen bzw. bestimmt die angemessene Vergü- tung bei einer mangelnden Vereinbarung.45 Wurde eine übertarifliche Ver- gütung vereinbart, bleibt diese Vereinbarung gültig.46

Voraussetzung ist, dass die konkrete Werknutzung vom sachlichen Gel- tungsbereich eines Tarifvertrages umfasst ist. In persönlicher Hinsicht müs- sen Urheber und Nutzer tarifgebunden sein47 oder die Geltung des Tarifvertrages vereinbart haben.48 Erfasst werden sowohl Verträge mit Arbeitnehmer-Urhebern49 als auch mit arbeitnehmerähnliche Personen.50 Sofern in dem Tarifvertrag weitere Aspekte, wie bezahlter Urlaub und Überstunden, geregelt sind, die sich auf die Bemessung der Vergütung auswirken, ist die tarifvertraglich geregelte Vergütung für nichtangestellte Urheber um diese Faktoren zu bereinigen.51 Außerhalb des Geltungsbereichs kann der Tarifvertrag immerhin indizielle Wirkung entfalten.52

II. Gesetzliche Vermutung des § 32 II 1 UrhG bei gemeinsamen Vergü- tungsregeln

Liegt eine tarifvertragliche Bestimmung der Vergütung nicht vor, wird im zweiten Schritt auf gemeinsame Vergütungsregeln abgestellt.

1. Wirkung

Nach dem Willen des Gesetzgebers wird entsprechend § 32 II 1 UrhG unwiderleglich vermutet53, dass eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel ermittelte Vergütung angemessen ist. Dies soll auch dann gelten, wenn sich das vereinbarte Entgelt in einer von der gemeinsamen Vergütungsregel vorgegebenen Spanne bewegt.54

Grund dieser Vermutung ist, dass Vereinigungen der Urheber und Werk- nutzer einerseits Verhandlungen in Kenntnis der jeweiligen besonderen Umstände und Bedürfnisse beider Seiten führen. Andererseits haben sie keine unmittelbaren Berührungspunkte zu bestimmten vertraglichen Ver- hältnissen und sind dadurch im Gegensatz zu Urheber und Verwerter nicht voneinander abhängig.55

Das Gesetz nimmt zwar ausdrücklich die Angemessenheit einer nach ge- meinsamer Vergütungsregel ermittelten Vergütung an, trifft jedoch keine klare Aussage darüber, ob eine von der gemeinsamen Vergütungsregel negativ abweichende Vereinbarung zwingend unangemessen ist.

[...]


1 AmtlBegr. Drucks. IV/270, S. 27, 56.

2 Gutachten zum Urhebervertragsrecht, insbesondere zum Recht der Sendeverträge. Bundesministerium der Justiz (Hrsg.).

3 Nordemann, GRUR 1991, 1-10.

4 Prof. Dr. Adolf Dietz, Prof. Dr. Ulrich Loewenheim, Prof. Dr. Wilhelm Nordemann; Prof. Dr. Gerhard Schricker und Dr. Martin Vogel.

5 sog. „Professorenentwurf“, abgedruckt in: GRUR 2000, 765-778.

6 BT-Drucks. 14/6433.

7 Däubler-Gmelin, GRUR 2000, 764, 765.

8 BT-Drucks. 14/6433, S. 2, 7; Stickelbrock, GRUR 2001, 1087.

9 Nach § 32 III 1, 2 UrhG ist der Vergütungsanspruch des Urhebers nicht abdingbar und somit zwingend gültig, auch durch Umgehungsgeschäfte wird dem Urheber der Anspruch auf angemessene Vergütung nicht verwehrt.

10 § 132 III 1 UrhG.

11 Schricker, § 32 UrhG, Rn. 5.

12 Wandtke/ Grunert, § 32 UrhG, Rn. 4.

13 Dreier/ Schulze, § 32 UrhG, Rn. 7; weiterführend: Schricker, GRUR Int 2002, 797, 801f.

14 D. Berger, ZUM 2003, 521, 522.

15 D. Berger, ZUM 2003, 521, 522; Schricker, GRUR Int 2002, 797, 803; Formulierungshilfe in: Hucko, S. 158.

16 Ch. Berger, Rn. 78.

17 Ch. Berger, Rn. 73; Wandtke/ Grunert, § 32 UrhG, Rn. 6, 37; Dreier/ Schulze, § 32 UrhG, Rn. 9 f.; BT-Drucks. 14/6433, S. 15.

18 Schricker, § 32 UrhG, Rn. 16.

19 BT-Drucks. 14/6433, S. 15.

20 BT-Drucks. 14/6433, S. 5. Hier sollte der § 43 UrhG als Spezialfall der Zweckübertragungslehre gesetzlich festgeschrieben werden, Dietz, ZUM 2001, 276, 281.

21 BT-Drucks. 14/8058, S. 51 f.; Ory, AfP 2002, 93, 95; Ch. Berger, ZUM 2003, 173, 176; Bayreuther, GRUR 2003, 570, 573.

22 Hilty/ Peukert, GRUR Int 2002, 43, 648; Jacobs, NJW 2002, 1905, 1906; Flechsig, ZUM 2000, 484, 488; Dreier/ Schulze, § 32, Rn. 13; Schricker, § 32 UrhG, Rn. 4; Wandtke/ Grunert, § 32 UrhG, Rn. 4.

23 Bayreuther, ZUM 2003, 570, 574; Ch. Berger, ZUM 2003, 173, 179.

24 Stickelbrock, GRUR 2001, 1087, 1091; Grobys/ Foerstl, NZA 2002, 1015, 1016, 1018; Ch. Berger, ZUM 2003, 173, 174 f., 178; Ory, AfP 2002, 93, 95; Vogel, NJW-Spezial 2007, 177 f.

25 Bayreuther, GRUR 2003, 570, 574 f.; Ch. Berger, ZUM 2003,173, 179; Details zu § 32a UrhG siehe Punkt C. III. 2.

26 Dreier/ Schulze, § 32 UrhG, Rn. 17; Wandtke/ Grunert, § 32 UrhG, Rn. 14; Ch. Berger, Rn. 77, 79.

27 Dreier/ Schulze, § 32 UrhG, Rn. 22 f.; Schricker, § 32 UrhG, Rn. 20.

28 BT-Drucks. 14/6433, S. 12.

29 Wandtke/ Grunert, § 32 UrhG, Rn. 8.

30 Wandtke/ Grunert, § 32 UrhG, Rn. 11; Dreier/ Schulze, § 32 UrhG, Rn. 27.

31 Haas, Rn. 140; Dreier/ Schulze, § 32 UrhG, Rn. 27; BT-Drucks. 14/6433, S. 15.

32 Wandtke/ Grunert, § 32 UrhG, Rn. 11; Nordemann, § 32 UrhG, Rn. 4.

33 Schricker, § 32 UrhG, Rn. 22.

34 Dreier/ Schulze, § 32 UrhG, Rn. 24.

35 Schricker, § 32 UrhG, Rn. 21; Dreier/ Schulze, § 32 UrhG, Rn. 24; Nordemann, § 32 UrhG, Rn. 5.

36 Ch. Berger, Rn. 106; Schricker, GRUR Int 2002, 797, 804.

37 Nordemann, § 32 UrhG, Rn. 7; Ch. Berger, Rn. 70 ff.; Dreier/ Schulze, § 32 UrhG, Rn. 26; Haas, Rn. 181.

38 Wandtke/ Grunert, § 32 UrhG, Rn. 17.

39 Jacobs NJW 2002, 1905, 1907; Wandtke/ Grunert, § 32 UrhG, Rn. 19; Dreier/ Schulze, § 32 UrhG, Rn. 28.

40 BGHZ 115, 63, 65.

41 BT-Drucks. 14/8058, S. 18; z. B. Erdmann, GRUR 2002, 923, 925; Ch. Berger, Rn. 105; Ory, AfP 2006, 9; zweifelnd: Haas, Rn. 190.

42 LG München I, AfP 2005, 596; LG München I, ZUM 2006, 154; LG München, ZUM 2006, 164.

43 BT-Drucks. 14/6433, S. 15; Schricker, § 32 UrhG, Rn. 23; Dreier/ Schulze, § 32 UrhG, Rn. 82.

44 BT-Drucks. 14/8058 S. 19; Wandtke/ Grunert, § 32 UrhG, Rn. 25, 46.

45 Schricker, § 32 UrhG, Rn. 23.

46 Zentek/ Meinke, S. 55; Schricker, § 32 UrhG, Rn. 23; Dreier/ Schulze, § 32 UrhG, Rn. 84.

47 BT-Drucks. 14/8058, S. 19; Nordemann, § 32 UrhG, Rn. 43; Wandtke/ Grunert, § 32 UrhG, Rn. 25, 46; Dreier/ Schulze, § 32 UrhG, Rn. 82.

48 Haas, Rn. 205; Ory, AfP 2002, 93, 96; Thüsing, GRUR 2002, 203, 210; Zentek/ Meinke, S. 53; Berger, Rn. 5; a. A.: Schricker, § 32 UrhG, Rn. 23.

49 a. A.: Ory, AfP 2002, 93, 96.

50 Haas, Rn. 204; Schricker, § 32 UrhG, Rn. 23; Dreier/ Schulze, § 32 UrhG, Rn. 84; Zentek/ Meinke, S. 53.

51 Dreier/ Schulze, § 32 UrhG, Rn. 84.

52 Nordemann, § 32 UrhG, Rn. 44 ff.; Haupt/ Flisak, KUR 2003, 41, 42.

53 Keine „Angemessenheitsfiktion“, wie vielfach in der Literatur genannt, da die ermittelte Vergütung tatsächlich angemessen sein kann. Haas, Rn. 166.

54 BT-Drucksache 14/8058, S. 18.

55 Dreier/ Schulze, § 32 UrhG, Rn. 30.

Ende der Leseprobe aus 30 Seiten

Details

Titel
Der Anspruch des Urhebers auf angemessene Vergütung nach § 32 UrhG
Hochschule
FernUniversität Hagen
Veranstaltung
Seminar Urheber- und Wettbewerbsrecht
Note
1,0
Autor
Jahr
2007
Seiten
30
Katalognummer
V89632
ISBN (eBook)
9783638036870
Dateigröße
482 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Anspruch, Urhebers, Vergütung, UrhG, Seminar, Urheber-, Wettbewerbsrecht
Arbeit zitieren
Katja Liebermann (Autor:in), 2007, Der Anspruch des Urhebers auf angemessene Vergütung nach § 32 UrhG, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/89632

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