Die Antworten des Rechts auf die Insolvenz einer natürlichen Person

Ein rechtsgeschichtlicher Ansatz


Seminararbeit, 2006

21 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

1 Das römische Recht
1.1 Personalexekution als Antwort auf Zahlungsunmöglichkeit
1.2 Von der Personalexekution zur Sachexekution durch die Missio in Bona
1.3 Die Entwicklung unter Kaiser Justinian

2 Das italienische Recht im 13. Jahrhundert
2.1 Allgemein
2.2 Ablauf des italienischen Konkursverfahrens
2.3 Fazit

3 Die Entwicklung in Frankreich und Spanien
3.1 Frankreich
3.2 Spanien

4 Die Entwicklung in Deutschland
4.1 Die deutsche Rechtsentwicklung im Mittelalter
4.2 Der Einfluss des römisch-italienischen Rechts auf die deutsche Rechtsentwicklung im 16. Jahrhundert
4.3 Die Entwicklung des deutschen Konkursrechts nach 1848
4.3.1 Die Preußische Konkursordnung von 1855
4.3.2 Die Konkursordnung von 1877

5 Fazit

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die in Deutschland geltende Insolvenzordnung hat eine lange Tradition. Obwohl sie erst im Jahre 1999 die bis dahin 100 Jahre überdauernde Konkursordnung abgelöst hat, reichen ihre Wurzel viel weiter zurück. Neben dem römisch-italienischen Recht hatte auch das französische Recht, sowie die altdeutschen Partikularnormen Bedeutung für das moderne Recht.

Das Ziel dieser Arbeit ist es, die einzelnen Schritte der Entwicklung dieses Rechtszweiges nachzuvollziehen und zu dokumentieren, welche Antworten die Jurisprudenz in den unterschiedlichen historischen Epochen auf die Insolvenz einer natürlichen Person hatte, bzw. welche Gedanken sich auch heute noch wieder finden lassen. Ausgangspunkt der Betrachtung soll dabei das römische Recht sein, dass bereits im Jahre 451 v. Chr. erste konkursrechtlich relevante Gedanken aufweist.

1 Das römische Recht

1.1 Personalexekution als Antwort auf Zahlungsunmöglichkeit

TERTIIS NUNDINIS PARTIS SECANTO “.[1] Diese aus dem Jahre 451 v. Chr. stammende Stelle im römischen Zwölftafelgesetz gab Auskunft, wie für den Fall, dass ein Schuldner nicht zahlen konnte oder wollte, mit ihm zu verfahren sei. „ Am dritten Markttag sollen die Gläubiger sich die Teile schneiden[2] ; besagt die grausame Übersetzung. Dieser hinsichtlich seiner Interpretation kontrovers diskutierte Rechtssatz ist die Folge einer fruchtlos abgelaufenen Zahlungsaufforderung kraft Gerichtsentscheidung, die die Gläubiger zum Verkauf des Schuldners in die Sklaverei oder zu seiner Tötung berechtigt. Einige Rechtshistoriker interpretieren die „ partis secanto “ Formel dahingehend, den Schuldner in Stücke zu hauen, um nach dem Zugriff auf die Person des Schuldners auch in sein Vermögen vollstrecken zu können. Grundsätzlich wäre diese Interpretation vorstellbar, da die Rechtsverfolgung im römischen Recht ohnehin der persönlichen Initiative des Geschädigten unterlag und die Rolle des Staates im Verfahren eher passiver Natur war und sich vornehmlich auf die Überwachung des Gesamtprozesses beschränkt hat.[3] Eine weitere Interpretation wird von dem Gedanken getragen, dass die Gläubiger den Schuldner in die Sklaverei verkaufen und den Erlös untereinander aufteilen. Diese Auslegung wäre plausibler, da hier der Ursprung der sog. missio in bona liegt, die sich cirka 350 Jahre später herausgebildet hat.

1.2 Von der Personalexekution zur Sachexekution durch die Missio in Bona

Die 111 v. Chr. geschaffene missio in bona gehört zu den „größten Leistungen des römischen Rechts“[4], da durch den unmittelbaren Zugriff auf das Vermögen des Schuldners der Übergang von der Personalexekution zur Sachexekution erfolgt ist.

Eingeleitet wird die missio durch eine Gerichtsbehörde, die dem Gläubiger eine Besitzeinweisung in das gesamte Schuldnervermögen gestattet.[5] Die Besitzeinweisung dient allerdings nur der Sicherung des Schuldnervermögens.[6] Nach der Erteilung der missio ist der Gläubiger zur bonorum proscriptio verpflichtet, d.h. der öffentlichen Kundgabe der Erteilung, damit sich auch andere Gläubiger gleichberechtigt am Verfahren beteiligen können.[7]

Die missio beschränkt die Haftung des Schuldners auf sein Vermögen, dessen Verwaltung die Gläubiger übernehmen. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis der Gläubiger ist allerdings innerhalb eines Rahmens von 30 Tagen, beschränkt auf den Abschluss von Miet- und Pachtverträgen, sowie die Vereinnahmung der Erträge. Eine Veräußerung des Schuldnervermögens innerhalb dieser Zeit ist unzulässig, da dem Schuldner die Möglichkeit gewährt werden soll, die Aufhebung der missio zu erwirtschaften.[8] Sind nach Ablauf der Frist die notwendigen Erträge nicht erwirtschaftet worden, dürfen die Gläubiger die Gerichtsbehörde um Erlaubnis ersuchen, einen magister bonorum zu erwählen[9], der im Zuge der bonorum venditio, die Veräußerung des Schuldnervermögens vollzieht[10] und aus dem Erlös die Gläubiger anteilmäßig befriedigt[11]. Die Veräußerung des Schuldnervermögens läuft allerdings nicht auf einen Einzelverkauf hinaus, sondern sieht eine Übertragung des Vermögens als Ganzes an einen bonorum emptor vor.[12] Der Verkauf des Vermögens erfolgte in einer öffentlichen Versteigerung an den Meistbietenden, der den Konkursgläubigern die höchste Entschädigungsquote versprach.[13] Führt die Gesamtübertragung jedoch nicht zur Befriedigung der Gläubiger, weil das Schuldnervermögen nicht ausreicht, wird kraft Gläubigerantrag ein curator bonum bestellt, der einzelne Vermögensstücke versteigert und die Gläubiger aus dem Erlös befriedigt. Dieses Verfahren stellt die Geburtsstunde der Idee der Verlustgemeinschaft dar, da zum einen der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger enthalten ist, aber auch die Forderungsanmeldung bei Gericht schon ein Bestandteil des römischen Rechts ist. Ebenfalls lässt sich in der 30 Tage Frist zur Erwirtschaftung der geschuldeten Beträge auch das Instrument der Stundung erkennen. Dadurch aber, dass die missio keinen Vermögensverfall des Schuldners aufgrund von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung voraussetzt, wird deutlich, dass es sich bei der missio in bonum trotz gewisser Ähnlichkeiten noch nicht um einen Konkurs im eigentlichen Sinne handelt, sondern dass sie durch ihr Zwangselement den Schuldner zur Erfüllung oder zur Stellungnahme bewegen soll.[14]

Obwohl der Übergang zur Sachexekution eine Weiterentwicklung darstellt, blieb die Schuldknechtschaft als alternatives Zwangsvollstreckungsmittel bestehen. Anwendung fand sie in den Fällen, in denen das Schuldnervermögen nicht ausreichend war, um die Gläubiger zu befriedigen. Die Verhaftung und Verbannung des Schuldners in die Schuldknechtschaft war weniger zur Befriedigung der Gläubiger gedacht, sondern sollte vielmehr als infamia juris den rechtlichen Status und die persönliche Ehre des Schuldners schmälern, da die Nichterfüllung einer rechtswirksam begründeten Schuldverbindlichkeit ein strafbares Delikt darstellte.[15]

Eine Möglichkeit um den Folgen der infamia juris zu entkommen, bietet die aus der Zeit Kaiser Augustus stammende lex julia.[16] Diese beinhaltet das Rechtsinstitut der cessio bonorum, nach der der Schuldner durch die freiwillige Überlassung seines gesamten Vermögens zugunsten seiner Gläubiger, der drohenden Vollstreckung gegen die Person und der Infamie entgehen kann.[17] Die cessio steht allerdings nur dem Schuldner zu, der seine Zahlungsunfähigkeit nicht selbst verschuldet hat.[18]

[...]


[1] Pape / Uhlenbruck, S. 24

[2] Ebd.

[3] Waldstein / Rainer, S. 65

[4] Pape / Uhlenbruck, S. 25

[5] Gottwald, S. 6

[6] Becker, S.17

[7] Seuffert, S. 4 f.

[8] Ebd., S. 5

[9] Wenger, S. 304

[10] Pape / Uhlenbruck, S. 25

[11] Gottwald, S. 6

[12] Seuffert, S. 5

[13] Vgl. Wenger, S. 227 f.; Kaser / Hackl, S. 398 ff.

[14] Pape / Uhlenbruck, S. 26

[15] Wenger, S. 301 f.

[16] Gottwald, S. 6

[17] Kaser / Hackl, S. 387

[18] Ebd., S. 406

Ende der Leseprobe aus 21 Seiten

Details

Titel
Die Antworten des Rechts auf die Insolvenz einer natürlichen Person
Untertitel
Ein rechtsgeschichtlicher Ansatz
Hochschule
Universität Erfurt  (Staatswissenschaftliche Fakultät)
Veranstaltung
Ausgewählte Regelungsprobleme des Unternehmensinsolvenzrechts
Note
1,7
Autor
Jahr
2006
Seiten
21
Katalognummer
V89306
ISBN (eBook)
9783638026536
ISBN (Buch)
9783638924573
Dateigröße
431 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Antworten, Rechts, Insolvenz, Person, Ausgewählte, Regelungsprobleme, Unternehmensinsolvenzrechts
Arbeit zitieren
M.A. Stefan Pilz (Autor:in), 2006, Die Antworten des Rechts auf die Insolvenz einer natürlichen Person, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/89306

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