Die Aussetzung des Vollzugs nach § 116 StPO


Referat (Ausarbeitung), 1999

20 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 § 116 StPO als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes

2 § 116 StPO im Ablauf der Fallbearbeitung

3 Materiell-rechtliche Voraussetzungen des § 116 StPO
3.1 Fluchtgefahr
3.1.1 Die Meldepflicht (§ 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StPO)
3.1.2 Die Aufenthaltsbeschränkung (§ 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO)
3.1.3 Die Pflicht, die Wohnung nur unter Aufsicht zu verlassen (§ 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StPO)
3.1.4 Die Leistung einer angemessenen Sicherheit (Kaution)
3.1.5 Beispiele für nicht-benannte Auflagen
3.2 Verdunkelungsgefahr
3.3 Wiederholungsgefahr, § 112a StPO
3.4 Vollzugsaussetzung in den Fällen des § 112 Abs. 3 StPO

4 Besonderheiten im Verfahren gegen Jugendliche

5 Rechtsbehelfe hinsichtlich des § 116 StPO

6 Anlagen:

Literaturverzeichnis

Boujong, Karlheinz in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, Hrsg.: Gerd Pfeiffer, 3., neubearbeitete Auflage, München 1993,

(zitiert: Boujong, in KK, StPO, 1993).

Decker s, Rüdiger in: Beck´sches Formularbuch für den Strafverteidiger, Hrsg.: Rainer Hamm, Ingram Lohberger, 2., neubearbeitete Auflage, München 1992,

(zitiert: Deckers, in Beck´sches Formularbuch für den Strafverteidiger, 1992).

Hengstberger, Hermann Untersuchungshaft und Strafprozessänderungsgesetz, in JZ 1996, Seite 209 ff.

(zitiert: Hengstberger, JZ 1966, Seite 209 ff.).

Kleinknecht, Theodor Strafprozessordnung, Kommentar,

Meyer, Karlheinz 43., neubearbeitete Auflage, München 1997,

Meyer-Goßner, Lutz (zitiert: Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 1997).

Paeffgen, Klaus in: Systematischer Kommentar zur Strafprozessordnung und zum Gerichtsverfassungsgesetz, Hrsg.: Hans- Joachim Rudolphi, Frankfurt/Main 1997,

(zitiert: Paeffgen in SK, StPO, 1997).

Seebode, Manfred Zur Bedeutung der Gesetzgebung für die Haftpraxis,

in StV 1989, Seite 118 ff.,

(zitiert: Seebode in StV 1989, Seite 118).

Setsivits, Siegbert Untersuchungshaft – Verschonung: ein Begütertenprivileg?, in ZRP 1969, Seite 175f.,

(zitiert: Setsivits, ZRP 1969, Seite 175 f.).

Tiedemann, Klaus Gleichheit und Sozialstaatlichkeit im Strafrecht, in GA 1964, Seite 353 ff.,

(zitiert: Tiedemann, GA 1964, Seite 353 ff.).

Wendisch, Günter in: Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, Großkommentar/Löwe- Rosenberg, Hrsg.: Peter Riess, Bd. 2, §§ 112-197, 24., neubearbeitet Auflage, Berlin, New-York 1989,

(zitiert: Wendisch in Löwe-Rosenberg, StPO, 1989).

1 § 116 StPO als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes

Gemäß § 116 StPO setzt der Richter den Vollzug des Haftbefehls aus, „wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, dass der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werden kann.“ Es handelt sich bei dieser Formulierung, welche den § 116 StPO durchzieht, um eine gesetzliche Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Danach ist stets, dass am wenigsten einschneidende Mittel zu wählen. So etwa können - dem durch eine erhebliche Straferwartung bedingten Fluchtanreiz -soziale Bindungen von solcher Stärke entgegenstehen, dass durch hinzutretende weniger einschneidende Maßnahmen gem. § 116 StPO der Fluchtgefahr Rechnung getragen werden kann[1]. Damit nimmt § 116 StPO eine wichtige Stellung in das dem Strafprozessrecht immanente Spannungsverhältnis zwischen dem in Art. 2 Abs. 2 und Art. 104 GG gewährleisten Recht des einzelnen auf persönliche Freiheit und den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung durch Vollzug der Untersuchungshaft ein. Untersuchungshaft ist Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 GG, deren Anordnung ausschließlich dem Richter vorbehalten ist (§ 114 StPO). Die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist im Hinblick auf die Schwere des strafprozessualen Grundrechtseingriffs und dessen Irreversibilität von besonderer Bedeutung. Die Neuordnung des Haftrechts durch das Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 19.12.1964, das am 01.04.1965 in Kraft getreten ist, verfolgte daher auch das Ziel, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechend die Anordnung und Dauer der Untersuchungshaft zu beschränken. Die Strafprozessnovelle, deren Ziel eine verfassungskonforme Ausgestaltung des Strafverfahrens war, will dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Untersuchungshaftrecht allgemein Geltung verschaffen. Dieser Grundsatz ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip, bzw. bereits aus den Grundrechten selbst, die als Ausdruck des allgemeinen Freiheitsanspruchs des Bürgers gegenüber dem Staat von der öffentlichen Gewalt jeweils nur so weit beschränkt werden dürfen, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist. Dafür ist das Grundrecht der persönlichen Freiheit besonders bedeutungsvoll durch die Anerkennung der Freiheit der Person als „unverletzlich“. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz macht immer eine Abwägung zwischen den betroffenen Gütern erforderlich. Bei der nach § 116 StPO obliegenden Abwägung hat der Richter stets zu beachten, dass es der vornehmlich Zweck und der eigentliche Rechtfertigungsgrund der Untersuchungshaft ist, die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten und die spätere Strafverfolgung sicherzustellen. Ist die Untersuchungshaft zu einem dieser Zwecke nicht mehr nötig, so ist es unverhältnismäßig und daher grundsätzlich unzulässig, sie aufrechtzuerhalten. Dies ist namentlich bei „weniger einschneidenden Maßnahmen“ der Fall. Zusammenfassend legt § 116 StPO dem Richter also die Pflicht auf, bei jeder Verhaftung wegen Flucht-, Verdunkelungs- und Wiederholungsgefahr zu prüfen, ob der Zweck der Untersuchungshaft nicht durch weniger einschneidende Freiheitsbeschränkungen erreicht werden kann. Ist dies der Fall, so ist der Vollzug des Haftbefehls auszusetzen. Nur durch die Zulassung einer Haftverschonung nach § 116 StPO kann die Minderung des Schutzes des Beschuldigten einigermaßen ausgeglichen werden. Gleichwohl sieht das Bundesverfassungsgericht in der Haftverschonung nach § 116 StPO eine „kontrollierte Freiheit“[2].

Festzuhalten bleibt letztlich, dass der § 116 StPO „Hand in Hand“ mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geht.

Auch ist § 116 StPO notwendige Folge der grundsätzlichen Unschuldsvermutung, die es ausschließt, auch bei noch so dringendem Tatverdacht, gegen den Beschuldigten im Vorgriff auf die Strafe solche Maßregeln zu verhängen, die in ihrer Wirkung der Freiheitsstrafe gleichkommt[3]. Soweit dem entgegnet wird, dass die Unschuldsvermutung im Grundgesetz nicht ausdrücklich geregelt ist, widerspricht es jedoch rechtsstaatlicher Überzeugung, sowie Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention.

2 § 116 StPO im Ablauf der Fallbearbeitung

Während das Verfahren der vorläufigen Festnahme, welche ohne Haftbefehl erfolgt, in den §§ 128 ff. StPO geregelt ist, wird die Festnahme aufgrund eines bereits erlassenen Haftbefehls in den §§ 115 ff. StPO erfasst. Hat der Beamte dem Beschuldigten den Haftbefehl bekanntgegeben oder zumindest ihm vorläufig mitgeteilt, welcher Tat er verdächtig ist, so ist der Beschuldigte spätestens bis zum Ende des nächsten Tages[4] dem zuständigen Richter vorzuführen (§§ 115, 115a Abs. 1 StPO, 104 Abs. 3 GG). Zuständig ist der Richter, der den Haftbefehl erlassen hat (sog. Haftrichter).

Der gem. § 115 StPO vernehmende Richter hat sämtliche Voraussaussetzungen des Haftbefehls in vollem Umfang zu prüfen; maßgeblich ist der neuste Stand der Ermittlungen (wichtig ist vor allem das Ergebnis der Vernehmung des Beschuldigten!). Weiterhin hat der Richter nun drei Aufgaben:

1. Als Ausprägung von Art. 104 Abs. 4 GG normiert § 114 b StPO die Benachrichtigung eines Angehörigen oder einer Vertrauensperson. Soweit der Untersuchungszweck nicht gefährdet wird, hat er daneben dem Verhafteten Gelegenheit zur persönlichen Unterrichtung einer Vertrauensperson zu geben (§ 114b Abs. 2 StPO).
2. Der Richter hat den Beschuldigten unverzüglich nach Maßgabe des § 115 Abs. 3 StPO zu vernehmen (§ 115 Abs. 2 StPO).
3. Er hat weiterhin zu entscheiden, ob die Untersuchungshaft aufrechterhalten werden kann. Dies ist der Fall, wenn ihre Voraussetzungen noch vorliegen (§ 115 Abs. 4 StPO) oder, ob der Haftbefehl nach § 120 StPO aufgehoben oder sein Vollzug nach § 116 StPO ausgesetzt werden muss bzw. kann. Die Formulierung „kann“ in § 116 Abs. 2, 3 StPO bringt lediglich den großen Beurteilungsspielraum des Richters zum Ausdruck, eröffnet aber kein Ermessen. Der Richter wird daher nicht in der Entscheidung den Vollzug des Haftbefehls auszusetzen frei, sondern nur in der Begründung[5].

Aus anwaltlicher Sicht begründet schon die Frage, wie lang der Beschuldigte bis zu seiner Vorführung im Gewahrsam der Polizei verbleibt, ein Kapitel für sich, das von der Verteidigung nicht ernst genug genommen werden kann. Die Praxis zeigt, dass die Polizei nicht selten die Fristen der §§ 115 Abs. 1, 128 Abs. 1 StPO ausschöpft, um den Beschuldigten im Ermittlungsverfahren ausführlich vernehmen zu können, anstatt dem gesetzlichen Gebot zu genügen, den Beschuldigten unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes zögern, dem Haftrichter vorzuführen[6]. Aus dieser Praxis folgen für den Beschuldigten nicht selten traumatische Erlebnisse und Erfahrungen, wenn sie in schwebender Ungewissheit unter nicht selten unwürdigen Bedingungen auf ihren Vorführtermin warten.

[...]


[1] OLG Frankfurt in StV 1985, Seite 374.

[2] BVerfG in BVerfGE 19, Seite 342 (352).

[3] BVerfG in BVerfGE 19, Seite 342 (347).

[4] BGH in JR 1991, Seite 84.

[5] Wendisch in Löwe-Rosenberg, StPO, 1989, § 116, Rdn. 8.

[6] Seebode in StV 1989, Seite 118 (119).

Ende der Leseprobe aus 20 Seiten

Details

Titel
Die Aussetzung des Vollzugs nach § 116 StPO
Hochschule
FernUniversität Hagen
Veranstaltung
Aufbaustudium Strafrecht, Strafprozessrecht, Juristische Zeitgeschichte
Note
2,0
Autor
Jahr
1999
Seiten
20
Katalognummer
V89064
ISBN (eBook)
9783638030243
ISBN (Buch)
9783638928212
Dateigröße
836 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Das Referat setzt sich mit der Norm des § 116 StPO auseinander und zeigt die entsprechenden Voraussetzungen der Aussetzung des Vollzugs eines Haftbefehls auf.
Schlagworte
Aussetzung, Vollzugs, StPO, Aufbaustudium, Strafrecht, Strafprozessrecht, Juristische, Zeitgeschichte
Arbeit zitieren
Rechtsanwalt Jürgen Wolsfeld (Autor:in), 1999, Die Aussetzung des Vollzugs nach § 116 StPO, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/89064

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