Die Konsequenzen des Durchführungsverbots des Artikel 88 EGV auf die Ansprüche der Bank aus dem Kreditvertrag und die Verwertung der Kreditsicherheiten


Hausarbeit (Hauptseminar), 2007

30 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Begriffsbestimmung
1.1.1 Beihilfe
1.1.2 Durchführungsverbot
1.2 Rechtsgrundlage
1.3 Berührungspunkte zwischen Beihilfenrecht und Bankrecht

2. Die Konsequenzen eines Verstoßes gegen das Durchführungsverbot
2.1 Auskunftsanordnung bzw. Aussetzungsanordnung
2.2 Rückforderung
2.3 Ungültigkeit
2.4 Rechtsschutz der Mitbewerber
2.4.1 Amtshaftungsansprüche gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG
2.4.2 Wettbewerbsrechtliche Ansprüche gem. §§ 1, 13 UWG
2.4.3 Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB

3. Die Konsequenzen des Durchführungsverbotes auf die Ansprüche der Bank aus dem Kreditvertrag sowie auf die Verwertung der Kreditsicherheiten
3.1 Ansprüche der Bank aus dem Kreditvertrag
3.1.1 Bei Anmeldung der Beihilfe
3.1.2 Bei Verstoß gegen Art. 88 Abs. 3 S. 3 EGV
3.2 Ansprüche auf die Verwertung der Kreditsicherheiten
3.2.1 Bei Anmeldung der Beihilfe
3.2.2 Bei Verstoß gegen Art. 88 Abs. 3 S. 3 EGV

4. Entscheidungen nach Art. 88 Abs. 3 EGV
4.1 Entscheidungen deutscher Gerichte - BGH vom 04.04.2003
4.1.1 Sachverhalt
4.1.2 Entscheidung der Kommission
4.1.3 Entscheidung des BGH
4.2 Entscheidungen europäischer Gerichte
4.2.1 Van Calster
4.2.2 WestLB
4.2.2.1 Zum Sachverhalt
4.2.2.2 Zum Urteil des EuG
4.2.2.3 Folgen des Urteils

5. Fazit

1. Einleitung

Im Zuge der Globalisierung und der damit verbundenen Harmonisierung des europäischen Binnenmarktes unterliegen nationale Handlungen mehr und mehr der europäischen Kontrolle.[1] Hauptaufgabe der Europäischen Gemeinschaft ist es, den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarktes und demzufolge die Verbraucher zu schützen.[2]

So ist die Aufsicht der Kommission nicht zuletzt im Beihilfenrecht eine sinnvolle Institution um den Wettbewerb vor ausufernden staatlichen Subventionen zu bewahren. Allein zum „Wiederaufbau“ der neuen Bundesländer fließen in Deutschland jährlich Milliardenbeträge.[3] Daher wurde die Aufgabe der Beihilfenaufsicht für die Kommission in Art. 88 EG aufgenommen. Ziel des Beihilfenrechts ist nicht ein absolutes Verbot nationaler Beihilfen, sondern vielmehr der Schutz der Gemeinschaft im Wege einer abwägenden Überwachung.[4] Daher kann eine Beihilfe durch den Mitgliedstaat erst gewährt werden, wenn hierzu eine abschließende Entscheidung der Kommission vorliegt. Dieses Vorgehen beizeichnet man als Durchführungsverbot [5] welches in Art. 88 Abs. 3 EG niedergelegt ist.

Es liegt auf der Hand, dass die Unterstützung eines einzelnen Marktteilnehmers den Wettbewerb als solchen verfälscht und dementsprechend nachteilige Auswirkungen auf die Verbraucher hat. Denn so handeln selbst die Mitgliedstaaten ihrem natürlichen Egoismus entsprechend um die „eigenen“ Marktteilnehmer zu unterstützen und ihnen somit eine bessere Position auf dem Gemeinsamen Markt zu ermöglichen.[6]

1.1 Begriffsbestimmung

Es folgt zur besseren Verständlichkeit eine Erklärung der bedeutenden Begriffe dieser Arbeit. Es handelt sich um die zwei Begriffe Beihilfe sowie das Durchführungsverbot.

1.1.1 Beihilfe

Art. 87 Abs. 1 EGV nominiert die grundsätzliche Unvereinbarkeit solcher staatlicher Beihilfen gleich welcher Art mit dem Gemeinsamen Markt, die durch Begünstigungen bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Im EG-Vertrag selbst ist der Begriff der Beihilfe nicht definiert. Der Zusatz „gleich welcher Art“ in Art. 87 Abs. 1 EGV verdeutlicht, dass der Begriff der Beihilfe sehr weit auszulegen ist.[7] Dieses weite Verständnis bringt der EuGH in dem so genannten „Bergmannsprämien-Urteil“[8] aus dem Jahre 1961 erstmals zum Ausdruck. Demnach umfasst die Beihilfe alle Begünstigungen von Unternehmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat und die nicht durch entsprechende marktgerechte Gegenleistungen des Begünstigten kompensiert werden.[9] Durch konkrete Einzelfallbeurteilung bestimmt der EuGH die Reichweite des Beihilfebegriffs.[10]

Eine Begünstigung i.S.d. Art. 87 Abs. 1 EGV ist immer dann gegeben, wenn das Unternehmen von Seiten des Staates eine Leistung erhält, ohne hierfür eine angemessene Gegenleistung zu erbringen. Unter Leistung sind hier nicht nur die klassischen Subventionen durch Zuführung von Geldmitteln zu verstehen, sondern auch Maßnahmen, die die Belastungen eines Unternehmens mindern.[11] Folglich sind beispielsweise auch Befreiungen von Soziallasten oder Steuer- und Abgabenerleichterungen als Leistung anzusehen.[12] In der Praxis tauchen Beihilfearten wie zum Beispiel die Darlehensvergabe, die Vergabe von Zinszuschüssen, die Bürgschaft und die Beteiligung in der Form der Übernahme von Gesellschafteranteilen besonders häufig auf.[13]

Eine Begünstigung im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EGV ist jedoch nur dann gegeben, wenn ein Unternehmer eine staatliche Leistung erhält, die er bei marktüblichen Bedingungen nicht erhalten hätte. Um dies zu überprüfen ziehen die Kommission und auch der EuGH den sog. market economy investor heran.[14] Im Rahmen des market economy investor -Test wird überprüft, ob ein wettbewerbsorientiertes privatrechtliches Unternehmen unter normalen marktwirtschaftlichen Voraussetzungen diese Leistung ebenfalls erbracht hätte. Der Zeitpunkt der Investitionsentscheidung ist hier maßgeblich für die Durchführung des market economy investor -Tests.[15] Dieses Prinzip wird von EuGH und Kommission seit langem konsequent angewandt und wurde auch in einer Vielzahl von Entscheidungen bestätigt.[16]

1.1.2 Durchführungsverbot

Das Durchführungsverbot findet seine Rechtsgrundlage in Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EGV bzw. Art. 3 VVO und ist die logische Konsequenz des in Art. 88 Abs. 3 Satz 1 EGV niedergelegten Notifizierungsgebotes. Aufgrund der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, geplante Beihilfen (Neubeihilfen) bei der Kommission anmelden und genehmigen lassen zu müssen,[17] ergibt sich die Pflicht, mit dem Vollzug der Beihilfe abzuwarten, bis die Europäische Kommission die Rechtmäßigkeit abschließend geprüft hat.[18] Erst nach Genehmigung der geplanten Beihilfe durch die Kommission (Positiventscheidung) wird diese wirksam[19] und kann von dem betroffenen Mitgliedstaat vollzogen werden.[20] Nach Rechtsprechung des EuGH[21] und der VVO entfaltet das Durchführungsverbot unmittelbare Wirkung. Das bedeutet, dass Beihilfen, die unter Verstoß gegen Art. 88 Abs. 3 S. 3 EGV gewährt werden,[22] rechtswidrig sind und somit abgeändert bzw. zurückgefordert werden müssen, um den vorherigen Zustand wiederherzustellen, Art. 1 lit. f VVO. Das Durchführungsverbot hat den Zweck, eine effektive Beihilfenkontrolle durch die Kommission zu gewährleisten, um den Markt vor Wettbewerbsverfälschungen zu schützen.[23]

1.2 Rechtsgrundlage

Lange Zeit existierte keine Rechtsgrundlage für das Prüfverfahren geplanter Beihilfen durch die Kommission. Erst am 22. März 1999 wurde die Grundlage für die Anwendung der Art. 87, 88 EGV[24] in der VO (EG) 659/1999[25] erlassen.[26] Unterstützend zur Verfahrensverordnung 659/1999[27] wurde die VO 994/98[28] erlassen. Danach hat die Kommission die Ermächtigung, bestimmte Arten von horizontalen Beihilfen (Umweltschutz, Forschung etc.) von der Notifizierungspflicht frei zu sprechen.[29] In Bezug auf Staatsbürgschaften hat die Kommission zudem eine Mitteilung erlassen.[30]

Wenn die Phase des informellen Prüfverfahrens abgeschlossen ist und die Kommission sich noch nicht im Stande sieht eine abschließende Entscheidung treffen zu können, wird das förmliche Prüfverfahren eröffnet. Hier ergeben sich auch für die Beteiligten diverse Verfahrensrechte (Recht auf Akteneinsicht etc.) auf welche hier jedoch nicht näher eingegangen wird. Das Beihilfenrecht wird in zwei Bereiche untergliedert, das repressive Verfahren, in welchem bereits bestehende Beihilfen auf weitergehende Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt überprüft werden und das präventive Beihilfeverfahren. Hier werden beabsichtigte neue Beihilfen (Neubeihilfen) bzw. die Änderung bereits bestehender Beihilfen (Altbeihilfen) i.S.d. Art. 88 Abs. 3 EGV bzw. Art 2 ff. VVO genauer untersucht.[31] Im vorliegenden Fall ist das präventive Beihilfeverfahren relevant.

1.3 Berührungspunkte zwischen Beihilfenrecht und Bankrecht

Durch die ernorme Zunahme der Bedeutung der Beihilfenaufsicht hat das Beihilfenrecht auch für die Banken an Bedeutung gewonnen. Die Belange der Kreditwirtschaft und die Beihilfenregelungen der Europäischen Gemeinschaft berühren sich auf unterschiedliche Weise. So können auch Kreditinstitute Subventionen unmittelbar vom Staat erhalten. Diese Fälle spielen jedoch eine geringere Rolle. Häufiger kommt es in der Praxis vor, dass durch Zinszuschüsse der öffentlichen Hand oder durch staatliche Bürgschaften Kredite an ein Unternehmen abgesichert werden.[32] Darüber hinaus werden auch Darlehen von Seiten des Staates, durch Zwischenschaltung eines öffentlichen Kreditinstitutes, vergeben.[33]

Eine sehr typische Form staatlicher und kommunaler Wirtschaftsförderung ist die Gewährung von Staatsbürgschaften für Darlehen von Geschäftsbanken an Unternehmen.[34] Dass die Übernahme einer Bürgschaft seitens der öffentlichen Hand eine staatliche Beihilfe i.S.d. Art. 87 Abs. 1 EGV darstellt, hat die Kommission schon im Jahr 2000 in ihrer „Mitteilung über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EGV auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften“[35] deutlich zum Ausdruck gebracht.

Ein Beihilfecharakter wird einer staatlichen Bürgschaft dann zugesprochen, wenn das begünstige Unternehmen ohne eine staatliche Garantie keinen Kredit oder diesen zumindest nicht zu den gewährten Konditionen bekommen hätte.[36] Durch die staatliche Garantie erhält ein Unternehmen üblicherweise einen niedrigeren Zinssatz oder es hat weniger Sicherheiten zu leisten. Den Differenzbetrag zwischen dem vom Kreditnehmer auf dem freien Markt zu bezahlenden Zinssatz und dem aufgrund der Bürgschaft tatsächlich gezahlten Zinssatz zuzüglich der für die Bürgschaft gezahlten Prämie wird von der Kommission als das Beihilfeelement angesehen. Keine Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EGV liegt vor, wenn eine Bürgschaftsprovision in angemessener Höhe gezahlt wird.[37]

2. Die Konsequenzen eines Verstoßes gegen das Durchführungsverbot

Sollte ein Mitgliedstaat eine Beihilfe nicht bei der Kommission angemeldet bzw. nicht abgewartet haben, bis diese die Beihilfe notifiziert hat, so verstößt dieser gegen geltendes Gemeinschaftsrecht. Nachfolgend werden die Konsequenzen eines Verstoßes gegen das Durchführungsverbot dargestellt.

2.1 Auskunftsanordnung bzw. Aussetzungsanordnung

Wird der Kommission eine etwaig rechtswidrige Beihilfe bekannt, so ist diese verpflichtet, die vorliegende Beihilfe zu prüfen. Hierfür ist sie berechtigt, Auskünfte vom betroffenen Mitgliedstaat zu verlangen, Art. 10 Abs. 2, Abs. 3 VVO.[38] Alsbald sie die gewünschten Informationen erhalten hat, kann die Kommission nach Art. 243 EGV eine einstweilige Aussetzungsanordnung gegenüber dem betroffenen Mitgliedstaat erlassen (Art. 11 Abs. 1 VVO), bis sie die vorliegende Beihilfe abschließend geprüft hat. Folglich ist der Mitgliedstaat verpflichtet, die Beihilfe so lange auszusetzen, bis die Kommission diese geprüft und eine endgültige Entscheidung getroffen hat. Sollte die Kommission zu einer Negativentscheidung gekommen sein und somit festgestellt haben, dass die vorliegende Beihilfe rechtswidrig ist, kann sie eine Anordnung zur Rückforderung nach Art. 11 Abs. 2 VVO erlassen, auf die nachfolgend eingegangen wird.[39]

2.2 Rückforderung

Konsequente Folge einer rechtswidrig gewährten Beihilfe ist im Falle einer Negativentscheidung der Kommission, die Rückforderung der bereits gewährten Beihilfe.[40] Dabei stellt ein Verstoß gegen das Notifizierungsgebot jedoch nicht gleichzeitig eine rechtswidrige Beihilfe dar. Erst wenn eine anschließende Prüfung der Kommission neben dem Verstoß gegen das Notifizierungsgebot (Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt) auch einen Verstoß gegen Art. 88 Abs. 3 S. 3 EGV festgestellt hat, erfüllt dieser Umstand den Tatbestand einer rechtswidrig gewährten Beihilfe.[41] Demnach bliebe ein Verstoß gegen das Durchführungsverbot, verbunden mit einer anschließenden Positiventscheidung der Kommission, meist rechtlich sanktionslos.[42] Grund für die Rückforderung der Beihilfe ist die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Demnach soll die Beeinträchtigung des Wettbewerbes rückgängig gemacht werden. Dies stellt regelmäßig existenzbedrohende Umstände für die Beihilfeempfänger dar, da diese große Teile der Beihilfe meist schon investiert haben bzw. die Beihilfe vollständig verbraucht ist. Demnach sind sie in einem solchen Falle stets bemüht, dem Umstand zu entgehen, die Beihilfe zurückzahlen zu müssen[43] (Berufung auf allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts - Vertrauensschutz, absolute Unmöglichkeit etc.).[44] Der EuG hat jedoch unter anderem in einem Urteil vom 14. Dezember 2006[45] festgestellt, dass rechtliche, politische oder praktische Umstände nicht geeignet sind, den Tatbestand absoluter Unmöglichkeit zu erfüllen.[46] Die Kriterien hierfür sind demnach sehr eng und werden praktisch nie erfüllt.[47]

[...]


[1] Vgl. Koenig, Grundfragen des EG-Beihilfenrechts, NJW 2000, S. 1065.

[2] Koenig, Weichenstellungen im EG-Beihilfentatbestand: "Market Economy Investor"-Test und Marktabgrenzung, in: Koenig/Roth/Schön, Aktuelle Fragen des EG-Beihilfenrechts, S. 9.

[3] Jacobsen, Die Finanzierung der deutschen Einheit, S. 55.

[4] Vgl. Koenig, Grundfragen des EG-Beihilfenrechts, NJW 2000, S. 1065.

[5] Auch als Realisierungsverbot bezeichnet.

[6] Frenz, Handbuch Europarecht, Band 3, Kap. 1, Rn. 2; Ziegler/Hochmuth, Hilfe für Krisenunternehmen in Ostdeutschland. Ein Überblick., DZWIR 2000, S. 56 ff.

[7] Mähring, Grundzüge des EG-Beihilfenrechts, JuS 2003, S. 448, 449.

[8] EuGH, Slg. 1961, 3, R. 43 – „De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg“.

[9] EuGH, Slg. 1961, 3, Rn. 43 – „De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg“.

[10] Hopt/Mestmäcker, Die Rückforderung staatlicher Beihilfen nach europäischem und deutschem Recht, WM 1996, S. 753, 755.

[11] EuGH, Slg. 1961, 3, Rn. 43 – „De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg“; Haratsch/Koenig, Europarecht, Rn. 847; zur Belastungsminderung: vgl. EuGH, Slg. 1994, I-877, Rn. 13 f. – „Banco Exteriior de España“.

[12] Koenig, Weichenstellungen im EG-Beihilfentatbestand: "Market Economy Investor"-Test und Marktabgrenzung, in: Koenig/Roth/Schön, Aktuelle Fragen des EG-Beihilfenrechts, S. 10.

[13] Altmeyer, Gemeinschaftsrechtswidrige staatliche Beihilfen, S. 24.

[14] EuGH, Slg. 1991, I-1603, Rn. 19 ff. – “Alfa Romeo”.

[15] Haratsch/Koenig, Europarecht, Rn. 851.

[16] In folgenden Fällen hat die Kommission den market economy inverstor -Test angewandt: Kommission, ABl. Nr. L 277 v. 29.09.1982, S. 15 – „Leeuwarden“; Kommission, ABl. Nr. L 16 v. 20.01.1989 – „ENI-Lanerossi“; Entscheidung des EuGH: EuGH, Slg. 1991, 1603 – „Italien/Kommission“; Hasselmann, Die Ausschlusstatbestände für den Beihilfebegriff des Art. 87 EGV am Beispiel von Anstaltlast und Gewährträgerhaftung im öffentlich-rechtlichen Bankensystem der Bundesrepublik Deutschland, S. 84.

[17] Mähring, Grundzüge des EG-Beihilfenrechts, JuS 2003, S. 448, 452.

[18] Von dieser Notifizierungspflicht ausgenommen sind unter anderem die nach der VO 69/2001 De-minimis -Beihilfen sowie Beihilfen, die unter die KMU-VO 70/2001 bzw. die AusbildungsVO 68/2001 oder die VO 2204/2002 für Beschäftigungsbeihilfen fallen („Gruppenfreistellungsverordnungen“).

[19] Siehe hierzu im Einzelnen EuGH, Urteil v. 11.12.1973, Rs. 120/73, Slg. 1973, 1471, 1481, Rn. 4 – "Lorenz/Deutschland".

[20] Pütz, Das Beihilfeverbot des Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EG-Vertrag, S. 33.

[21] Siehe nachfolgend Punkt 4 dieser Arbeit.

[22] Hierunter fallen nicht nur die Beihilfen die vor einer Genehmigung, sondern auch solche, die trotz einer Negativentscheidung gewährt werden.

[23] Sinnaeve, in: Heidenhain, Handbuch des Europäischen Beihilfenrechts, § 33, Rn. 19 ff.

[24] Vormals Art. 92, 93 EGV.

[25] ABl. EG 1999, Nr. L 83.

[26] Anders hingegen die VO 1/2003 für die Anwendung der Art. 81, 82 EG, die bereits 1962 mit der Vorgängerverordnung 17/62 erlassen wurde.

[27] Nachfolgend statt VO 659/1999 als VVO benannt.

[28] ABl. EG 1998, Nr. L 142, S. 29.

[29] Slot, Das Verfahren zur Gewährung staatlicher Beihilfen im Gemeinschaftsrecht, in: Koenig/Roth/Schön, Aktuelle Fragen des EG-Beihilfenrechts, S. 44; Nowak, Die Entwicklung des EG-Beihilfenkontrollrechts in den Jahren 2001 und 2002, EuZW 2003, S. 389, 398.; Ehricke, in: Immenga/Mest-mäcker, Kommentar zum Europäischen Kartellrecht, Band 1, Nach Art. 88 EGV, Rn. 1; Sànchez, Handbuch EU Beihilferecht, S. 96 ff.

[30] ABl. EG 2000, Nr. C 71, S. 14 - 18.

[31] Pütz, Das Beihilfeverbot des Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EG-Vertrag, S. 34; Nowak, Die Entwicklung des EG-Beihilfenkontrollrechts in den Jahren 2001 und 2002, EuZW 2003, S. 389, 398.

[32] Bunte, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, § 142, Rn. 2.

[33] Altmeyer, Gemeinschaftsrechtswidrige staatliche Beihilfen, S. 28.

[34] Koenig/Haratsch, Staatliche und kommunale Bürgschaften auf dem Prüfstand des EG-Beihilfenrechts – Neue Tendenzen, ZHR 2005, S. 77; Soltész, Gemeinschaftsrechtswidrige Staatsbürgschaften – Geht die Bank leer aus?,

WM 2005, S. 2265.

[35] ABl. EG 2000 C 71/14.

[36] Koenig/Haratsch, Staatliche und kommunale Bürgschaften auf dem Prüfstand des EG-Beihilfenrechts – Neue Tendenzen, ZHR 2005, S. 77, 78; Bunte, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, § 142, Rn. 27.

[37] ABl. EG 2000 C 71/14, S. 2; gem. Mitteilung der Kommission kann auch eine nicht in Anspruch genommene Bürgschaft ein Unternehmen in die Lage versetzen, seine Geschäfte fortzuführen und damit einen Wettbewerber aus dem Markt zu verdrängen, der auf eine vergleichbare Sicherheit nicht zurückgreifen konnte.

[38] Ehricke, in: Immenga/Mestmäcker, Kommentar zum Europäischen Kartellrecht, Band 1, Art. 88 EGV, Rn. 38.

[39] Vgl. Mähring, Grundzüge des EG-Beihilfenrechts, JuS 2003, S. 448, 453; Niggemann, Staatsbürgschaften und Europäisches Beihilferecht, S. 92 ff.

[40] Vgl. Niggemann, Staatsbürgschaften und Europäisches Beihilferecht, S. 109, m.w.N.

[41] Ehricke, in: Immenga/Mestmäcker, Kommentar zum Europäischen Kartellrecht, Band 1, Art. 88 EGV, Rn. 37, m.w.N.

[42] Tilmann/Schreibauer, Rechtsfolgen rechtswidriger nationaler Beihilfen, GRUR 2002, S. 212, 214.

[43] Siehe hierzu EuGH, Slg. 1997, I-1591, 1617 ff. – „Alcan“.

[44] Leiner, Staatsbürgschaften und EG-vertragliches Beihilfeverbot, S. 108 ff.; Koenig, Grundfragen des EG-Beihilfenrechts, NJW 2000, S. 1065, 1073.

[45] EuG, Urteil v. 14.12.2006, C-485/03 bis C-490/03 – „Spanien/Kommiss-ion“.

[46] Fiebelkorn, Rückforderung rechtswidrig gewährter Beihilfen: Wann liegt absolute Unmöglichkeit vor?, ELR 2007, S. 64, 66.

[47] Ehricke, in: Immenga/Mestmäcker, Kommentar zum Europäischen Kartellrecht, Band 1, Art. 88 EGV, Rn. 42 ff.

Ende der Leseprobe aus 30 Seiten

Details

Titel
Die Konsequenzen des Durchführungsverbots des Artikel 88 EGV auf die Ansprüche der Bank aus dem Kreditvertrag und die Verwertung der Kreditsicherheiten
Hochschule
Fachhochschule Trier - Hochschule für Wirtschaft, Technik und Gestaltung
Note
1,0
Autoren
Jahr
2007
Seiten
30
Katalognummer
V88605
ISBN (eBook)
9783638025119
ISBN (Buch)
9783638924511
Dateigröße
532 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Konsequenzen, Durchführungsverbots, Artikel, Ansprüche, Bank, Kreditvertrag, Verwertung, Kreditsicherheiten, beihilfe, beihilfenrecht, subvention, wettbewerb, staatsbürgschaft, Krise, Von der Lühe, Rückforderung, Rückzahlung, Ungültigkeit, Amtshaftungsanspruch, Auskunftsanordnung, Aussetzungsanordnung, VanCalster, WestLB, KfW, Wiederaufbau, Market Economy Investor, Marktabgrenzung, Realisierungsverbot, Bergmannsprämie, EuGH, Gemeinsamer Markt, Binnenmarkt, Wettbewerb, De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg, Banco Exteriior de España, Alfa Romeo, Notifizierung, Notifizierungsgebot, Neubeihilfe, MEC, MEC-Test, Wirtschaftskrise, Steinkohle, Steenkole, AEU, Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Europäische Union, Kommission, basel, Basel II, Basel I
Arbeit zitieren
Diplom-Wirtschaftsjuristin (FH) Anni Heimann (Autor:in)Christine Thieltges (Autor:in), 2007, Die Konsequenzen des Durchführungsverbots des Artikel 88 EGV auf die Ansprüche der Bank aus dem Kreditvertrag und die Verwertung der Kreditsicherheiten, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/88605

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Die Konsequenzen des Durchführungsverbots des Artikel 88 EGV auf die Ansprüche der Bank aus dem Kreditvertrag und die Verwertung der Kreditsicherheiten



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden