Die Auswirkungen der Artikel 87, 88 EGV auf die Unternehmensfinanzierung aus Sicht der Kreditinstitute und der Unternehmen


Hausarbeit, 2005

24 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einführung
1.1 Zum Begriff „Beihilfe“
1.2 Beihilfeninstrumente
1.3 Auswirkungen auf den Wettbewerb

2. Rechtsgrundlage
2.1 Art. 87 EGV
2.2 Art. 88 EGV – Das Aufsichtsverfahren
2.3 Rechtswidrige Beihilfen
2.4 Aktionsplan Staatliche Beihilfen

3. An der Beihilfe Beteiligte
3.1 Beihilfegeber
3.2 Beihilfeempfänger
3.3 Mitbewerber

4. Auswirkungen des europäischen Beihilfenrechts aus Sicht der Kreditinstitute
4.1 Landesbanken
4.2 Private Kreditinstitute

5. Auswirkungen des europäischen Beihilfenrechts aus Sicht privater Unternehmen
5.1 Negative Aspekte
5.2 Positive Aspekte

6. Mögliche Auswirkungen des europäischen Beihilfenrechts aus Sicht öffentlich-rechtlicher Unternehmen

7. Aktuelle Rechtsprechung – Mögliche Auswirkungen auf die Kreditwirtschaft
7.1 EuGH-Urteil Altmark/ Altmark Trans vom 24.Juli 2003
7.2 Auswirkungen des Beihilfenrechts auf die Unternehmensfinanzierung – SEAT-Verfahren

8. Fazit

Literaturverzeichnis

1. Einführung

Aufgrund der sich mehr und mehr entwickelnden und geförderten Globalisierung der Märkte wird es für Unternehmen immer wichtiger sich im Wettbewerb zu behaupten. Dass dies nicht allen gelingt, liegt in der Natur der Sache. Daher droht immer mehr Unternehmen das finanzielle Aus, sollten sie nicht von fremder Stelle finanziert werden. Wenige Kreditinstitute gehen das Risiko einer Finanzierung eines solchen Unternehmens ein. Daher bleibt vielen Unternehmen nur die Hoffnung auf eine staatliche Beihilfe. Jedoch ist dies nicht in allen Fällen mit dem EG-Vertrag vereinbar.

Das Beihilfenrecht ist ein Teil des europäischen Wettbewerbsrechts und hat in den vergangenen Jahren mehr und mehr an Bedeutung gewonnen. Es soll den Markt vor Wettbewerbsverzerrungen schützen. Aufgrund dessen liegt es im Bestreben der Europäischen Kommission die staatlichen Begünstigungen stark zu mindern. Dennoch haben die EU-Länder aktuell wieder enorme Beihilfen ausgeschüttet.[1]

Im Folgenden werden zunächst die Tatbestandsmerkmale einer staatlichen Beihilfe dargestellt.

1.1 Zum Begriff „Beihilfe“

Die Bezeichnung der „Beihilfe“ hat der Gesetzgeber nicht klar definiert und ist daher sehr weit auszulegen.[2] Der Begriff wurde durch die Europäische Kommission und den Europäischen Gerichtshof umfangreich erörtert. Im EG-Vertrag wird von „Beihilfen gleich welcher Art" gesprochen.[3] Es werden grundsätzlich staatliche oder von einer öffentlich-rechtlichen Institution gewährte Beihilfen berücksichtigt.[4]

Der EuGH hat 1961 diesen Begriff in seinem Urteil Bergmannsprämie[5] ausgelegt. Demzufolge sind Beihilfen alle Begünstigungen von Unternehmen oder Produktionszweigen durch den Staat, die nicht durch eine gleichwertige Gegenleistung ausgeglichen werden. Darunter sind nicht nur geldwerte Beihilfen zu verstehen, sondern jede Kostenentlastung der Unternehmen, die üblicherweise auftreten würde.[6] Somit fallen hierunter auch Unterstützungen, die nicht finanzieller Art sind, da sie oftmals die unweigerliche Eigenschaft besitzen den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber zu verfälschen.[7] Um die unter normalen Umständen auftretenden Belastungen herauszufinden orientiert man sich am Prinzip des wirtschaftlich handelnden Kapitalgebers. Diese Suche nach den sonst marktüblichen Bedingungen nennt man den „private-investor-test[8]. Hier wird das staatliche Verhalten mit dem eines Privatanlegers verglichen und es wird geprüft, ob sich der Privatanleger in diesem Fall genauso verhalten hätte.[9]

Unter den Tatbestand der staatlichen Beihilfe fällt demnach jede staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Begünstigung, wenn sie dem Beihilfenempfänger einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft, nur für bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige gewährt wird, den Wettbewerb zu verfälschen droht und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt[10] (= Zwischenstaatlichkeitsklausel).[11]

1.2 Beihilfeninstrumente

Staatliche Beihilfen haben die unterschiedlichsten Formen und Inhalte.[12] Die meisten Beihilfen durch die Mitgliedstaaten werden in der Regel in Form von geldwerten Zuschüssen gewährt. Während die Beihilfe für den Staat eine finanzielle Belastung darstellt, ist sie grundlegend eine finanzielle Entlastung für das begünstigte Unternehmen.[13] Der Begriff der Beihilfe muss weit ausgelegt werden und wird als die Gewährung eines, egal in welcher Form, eingeräumten wirtschaftlichen Nutzens ohne entsprechende Gegenleistung verstanden. Dabei wird, wie bereits erwähnt, von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise ausgegangen.[14]

Im Folgenden soll eine Auswahl von Beihilfen betreffend der Unternehmensfinanzierung aufgezeigt werden.

Investitionszuschüsse sind die gängigsten Formen der Beihilfen. Hier werden Unternehmen bei geplanten Vorhaben in Form von Zuschüssen unterstützt.

Neben diesen Beihilfen aus staatlichen Haushaltsmitteln besteht ebenso die Möglichkeit, ein Unternehmen über den Weg des Steuer- und Sozialversicherungssystems zu unterstützen. Beispielsweise durch die Befreiung von Abgaben. In Deutschland ist dies die häufigste Form von gewährten Beihilfen. Ein ähnliches Instrument ist die Steuerstundung, die jedoch im Vergleich zu den Vorherigen weniger Mitgliedstaaten nutzen.

Diese drei genannten Beihilfeinstrumente sind diejenigen, von denen die Mitgliedstaaten in der Regel Gebrauch machen. Darüber hinaus gibt es noch weitere Arten der Beihilfe, die in jedem Mitgliedstaat unterschiedliche Ausmaße haben.

Zinsersparnis und zinsgünstiges Darlehen: Hier wird dem Unternehmen ein Darlehen unter Zinsbedingungen gewährt, das es unter marktüblichen Bedingungen nicht erhalten hätte.

Übernahme von Bürgschaften unter besonders günstigen Bedingen.[15] Bürgschaften werden in einigen Mitgliedstaaten sehr häufig gewährt. Hierbei liegt jedoch der Betrag der übernommenen Bürgschaften in der Summe weit unter dem jährlich gewährten Beihilfengesamtbetrag.

Unternehmensbeteiligungen: Beihilfen können auch in Form von staatlichen Unternehmensbeteiligungen gewährt werden. Ihr Anteil ist aber in Anbetracht des jährlichen Gesamtbetrags an Beihilfen sehr gering.[16]

1.3 Auswirkungen auf den Wettbewerb

Selbst eine Beihilfe, die lediglich die Möglichkeit zur Wettbewerbsverfälschung beinhaltet, wird von Art. 87 Abs. 1 EGV erfasst. Damit jedoch der Tatbestand einer möglichen Wettbewerbsverfälschung vorliegt, muss ein relevanter Markt vorhanden sein oder entstehen können, auf dem ein einzelner Wettbewerber durch gewährte Beihilfen gegenüber anderen Mitbewerbern einen Vorteil erhalten könnte.[17]

Eine Beihilfe die entgegen Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EGV (Notifizierungsgebot) gewährt wird, ist nichtig.[18] Nach dem Wortlaut des Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EGV darf ein Mitgliedstaat eine Beihilfenmaßnahme erst dann durchführen, wenn die Maßnahme gemäß Art. 88 Abs. 3 Satz 1 EGV bei der Kommission angemeldet wurde und die Kommission anschließend zugunsten des Mitgliedstaates darüber entschieden hat (Positiventscheidung). Von der Notifizierungspflicht und damit dem Durchführungsverbot sind jedoch Beihilfen ausgenommen, die unter den Anwendungsbereich einer Gruppenfreistellungsverordnung fallen. Diese sind grundsätzlich erlaubt und müssen demnach nicht geprüft werden.[19]

2. Rechtsgrundlage

Vorschriften über staatliche Beihilfen nach Art. 87 bis 89 EGV sind Teil der Wettbewerbsregeln. Weiter werden die 1998 erlassene Ermächtigungsverordnung für Gruppenfreistellungen VO (EG) 994/98 und die Verfahrensverordnung VO (EG) 659/99 angewendet, welche im Jahr 1999 erlassen wurde.[20]

2.1 Art. 87 EGV

Ein grundsätzlicher Verbotstatbestand in Art. 87 EGV, wie er beispielsweise bereits in Art. 81 EGV festgelegt wurde, existiert nicht.[21] Man spricht demnach von einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt.[22] Denn aufgrund der Formulierung in Art. 2 EGV obliegt es der Gemeinschaft „eine harmonische und ausgewogene Entwicklung des Wirtschaftslebens in der gesamten Gemeinschaft zu fördern". Aufgrund der unterschiedlichen Entwicklung und Wirtschaftslage der einzelnen Mitgliedstaaten und deren Regionen ist ein allgemein formulierter Rechtsgrundsatz kaum möglich. Demnach muss im Einzelfall entschieden werden. Das ist auch der Grund, warum neben der prinzipiellen Untersagung von Beihilfen in Art. 87 Abs. 1 EGV, Artikel 87 Abs. 2 (Bereichsausnahmen) und Abs. 3 (Ermessenstatbestand) des Vertrages bestimmte Ausnahmen bzw. Freistellungen vorgesehen werden.[23]

Mit Art. 87 vereinbar

Folgende Beihilfen können von der Kommission aufgrund ihrer Vereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt nach Art. 87 Abs. 3 EGV für zulässig erklärt werden:

Soziale Beihilfen: Art. 87 Abs. 2 Lit. a EGV – Beihilfen, die soziale Absichten haben und einzelnen Konsumenten gewährt werden. Voraussetzung ist, dass sie ohne Diskriminierung nach der Herkunft der Waren bewilligt werden.[24]

[...]


[1] Vgl. Koenig/Kühling/Ritter, EG-Beihilfenrecht, Rn. 1 ff.; Heidenhain, Hdb. d. EU-Beihilfenrechts, § 2, Rn. 3.

[2] Vgl. Koenig/Kühling, NJW 2000, S.1065.

[3] Art. 87 Abs. 1 EGV.

[4] Schmidt-Kühnhofer, Die Staatlichkeit von Beihilfen Mittel und Transferzurechnung nach Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag, S. 32.

[5] EuGH, Slg. 1961, 3, 43, Rs. 30/59; vgl. auch: Schmidt-Kühnhofer, Die Staatlichkeit von Beihilfen Mittel und Transferzurechnung nach Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag, S. 36 f.

[6] Geiger, Komm. EUV/EGV, Art. 87, Rn. 8; Schmidt-Kühnhofer, Die Staatlichkeit von Beihilfen Mittel und Transferzurechnung nach Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag, S. 36 f.

[7] Heidenhain, Hdb. d. EU-Beihilfenrechts, § 4, Rn. 11.

[8] Auch: „market economy investor“ = marktwirtschaftlicher Geldgeber; „private-investor-test“ = Privatanleger-Test.

[9] Koenig/Kühling/Ritter, EG-Beihilfenrecht, Rn. 35 ff.; Schmidt-Kühnhofer, Die Staatlichkeit von Beihilfen Mittel und Transferzurechnung nach Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag, S. 46 ff.; Hasselmann, Die Ausschlusstatbestände für den Beihilfenbegriff des Art. 87 EGV am Beispiel von Anstaltslast und Gewährträgerhaftung im öffentlich-rechtlichen Bankensystem der BRD, S. 36 ff.

[10] Heidenhain, Hdb. d. EU-Beihilfenrechts, § 4, Rn. 60 ff.

[11] Heidenhain, Hdb. d. EU-Beihilfenrechts, § 1, Rn. 1 f.; Koenig, EuZW 2006, S. 203.

[12] Geiger, Komm. EUV/EGV, Art. 87, Rn. 8 f.

[13] Europäische Kommission, Anzeiger für Staatliche Beihilfen, Frühjahr 2005, S. 29.

[14] Koenig, EuZW 2006, S. 203, 204.

[15] Montag/Leibenath in: Heidenhain, Hdb. d. EU-Beihilfenrechts, Art. 7, Rn. 1 ff.

[16] Europäische Kommission, Anzeiger für Staatliche Beihilfen, Frühjahr 2005, S. 29 f.

[17] Koenig, EuZW 2006, S. 203, 207; Heidenhain, Hdb. d. EU-Beihilfenrechts, § 4, Rn. 64.

[18] EuGH, Urteil vom 21.11.1991, Slg. 1991, S. 5505 ff.; auch: EuGH, NJW 1993, S. 49 ff.; vgl. Koenig, EuZW 2006, S. 203, 207.

[19] Koenig, EuZW 2006, S. 204, 207; Schmidt-Räntsch, NJW 2005, S. 106 f.

[20] Mederer in: von der Groeben/Schwarze, Art. 87, Rn. 1 ff.; Jestaedt/Schweda in: Heidenhain, Hdb. d. EU-Beihilfenrechts, § 14, Rn. 1.

[21] Schmidt-Kühnhofer, Die Staatlichkeit von Beihilfen Mittel und Transferzurechnung nach Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag, S. 33; König/Kühling/Ritter, EG-Beihilfenrecht, Rn. 3.

[22] Vgl. Koenig/Kühling, NJW 2000, S. 1065; König/Kühling/Ritter, EG-Beihilfenrecht, Rn 2 f.; Tilmann/Schreibauer, GRUR 2002, S. 212; Schmidt-Kühnhofer, Die Staatlichkeit von Beihilfen Mittel und Transferzurechnung nach Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag, S. 32; Streinz/ Koenig/Kühling, EUV/EGV, § 78, Rn 4.

[23] Schwarze, EU-Kommentar, Art. 87; Koenig/Kühling, NJW 2000, S. 1065; Heidenhain, Hdb. d. EU-Beihilfenrechts, § 9, Rn. 1.

[24] Heidenhain, Hdb. d. EU-Beihilfenrechts, § 11, Rn. 1 ff; Geiger, Komm. EUV/EGV, Art. 87, Rn. 16.

Ende der Leseprobe aus 24 Seiten

Details

Titel
Die Auswirkungen der Artikel 87, 88 EGV auf die Unternehmensfinanzierung aus Sicht der Kreditinstitute und der Unternehmen
Hochschule
Fachhochschule Trier - Hochschule für Wirtschaft, Technik und Gestaltung
Note
1,0
Autor
Jahr
2005
Seiten
24
Katalognummer
V88601
ISBN (eBook)
9783638025096
ISBN (Buch)
9783638924757
Dateigröße
471 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Auswirkungen, Artikel, Unternehmensfinanzierung, Sicht, Kreditinstitute, Unternehmen, Durchführungsverbot, bankrecht, subvention, beihilfe, beihilfenrecht, wettbewerb, Staatskredit, Wirtschaftskrise, Krise, von der Lühe, Neubeihilfe, Notifizierungsgebot, Notifizierung, Aussetzungsanordnung, market economy investor, Europarecht, Staat, VVO, Positivebtscheidung, Kommission, Europäische KOmmission, AEU, EG-Vertrag, Union, Subventionierung, Staatsbeihilfe
Arbeit zitieren
Diplom-Wirtschaftsjuristin (FH) Anni Heimann (Autor:in), 2005, Die Auswirkungen der Artikel 87, 88 EGV auf die Unternehmensfinanzierung aus Sicht der Kreditinstitute und der Unternehmen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/88601

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