Die Beseitigung von Insolvenzgründen: Möglichkeiten und Grenzen


Seminararbeit, 2008

25 Seiten, Note: vollbefriedigend


Leseprobe


Gliederung

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einführung in die Problemstellung

2. Bedeutung Insolvenz und Insolvenzfähigkeit
2.1. Bedeutung Insolvenz
2.2. Insolvenzfähigkeit
2.3. Verfahrensarten im Insolvenzfall

3. Insolvenzgründe
3.1. Zahlungsunfähigkeit
3.2. Drohende Zahlungsunfähigkeit
3.3. Überschuldung

4. Beseitigung von Insolvenzgründen
4.1. Finanzwirtschaftliche Beseitigungsansätze der Insolvenzgründe
4.1.1. Zahlungsunfähigkeit
4.1.2. Drohende Zahlungsunfähigkeit
4.1.3. Überschuldung
4.2. Unternehmensfortführung im Insolvenzeröffnungsverfahren

5. Fazit zu Insolvenzgründen und Sanierungsansätzen

Quellen- und Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 3: Zeitliche Stufen der Beseitigungsmöglichkeit

Abbildung 2: Erstellung einer Fortführungsprognose

Abbildung 3: Zeitliche Stufen der Beseitigungsmöglichkeit

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einführung in die Problemstellung

Unternehmens- und Privatinsolvenzen bestimmen seit jeher die wirtschaftliche Praxis und dienen der Selbstregulierung des Marktes.[1] Auch wenn die aktuellen Insolvenzzahlen seit einigen Jahren wieder sinken, so bleiben Unternehmens­insolvenzen eine zentrale Gefahr der unter­nehmerischen Tätigkeit. Noch immer stehen jedes Jahr tausende von Unternehmern und Verbrauchern vor diesem Problem. Im ersten Halbjahr 2007 zählte Creditreform 14.100 Unternehmens­insolvenzen.[2] Jede dieser Insolvenzen vernichtet immense Werte und zerstört mitunter lange gewachsene Unternehmen.[3] Dank des neuen deutschen Insolvenzrechts biete die gerichtliche Unternehmenssanierung zunehmend auch Chancen zu einer möglichen Weiterführung.[4] Somit können u.U. Arbeitsplätze gerettet und offene Forderungen beglichen werden.

Zur umfassenden Verwirklichung dieser Möglichkeiten erwartet der Gesetzgeber beim Eintreten bestimmter Insolvenzauslösungsgründe entweder deren zeitnahe Beseitigung oder die Stellung eines Insolvenzantrages bei Gericht.

Der vorliegende Aufsatz stellt eingangs die Bedeutung der Insolvenz dar und geht anschließend auf die Gründe der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ein. Danach zeigt der Autor mögliche Ansätze der Beseitigung der Insolvenzgründe, damit ein Insolvenzantrag unterbleiben kann, sowie die Notwendigkeit einer umfassenden Unternehmenssanierung, bevor zum Schluss die Möglichkeit eines früheren Eingreifens diskutiert wird.

2. Bedeutung Insolvenz und Insolvenzfähigkeit

2.1. Bedeutung Insolvenz

Das Insolvenzeröffnungsverfahren dient der Prüfung der Zulässigkeit des Antrags, des Eröffnungsgrundes und der Deckung der Verfahrenskosten.[5]

Mit der seit 1999 geltenden Insolvenzordnung (InsO) wurde der frühere Dualismus zwischen Konkurs- und Vergleichsverfahren durch ein einheitliches Insolvenzverfahren (Regelinsolvenzverfahren für Unter­nehmungen, Restschuld­befreiung für natürliche Personen) abgelöst, womit sich für die Sanierung eines insolventen Unternehmens zumindest jetzt etwas bessere Chancen bieten.[6] Weiterhin greifen aufgrund der Vorverlagerung des Eröffnungszeitpunktes Beseitigungs­gründe in der Regel früher und gezielter in kurz-, mittel- und langfristiger Sicht. Taktische Überlegungen zur Anmeldung der Insolvenz wurden abgeschwächt, da nun auch nicht mehr streng zwischen Zeitraum und Zeitpunktilliquidität unterschieden wird.[7]

Die Notwendigkeit einer Insolvenz in einer Marktwirtschaft, d.h. das Ausscheiden eines Unternehmens aus dem Markt, erklärt sich durch die Institution des Marktes und deren Aufgabe, als zentrales Koordinations­instrument zu dienen.[8] Aufgabe der Rechtsordnung vor diesem Hintergrund ist es, sicherzustellen, dass das insolvente Unternehmen möglichst viele seiner Gläubiger mit einem möglichst großen Vermögen noch befriedigen kann, bevor es als solches zu existieren aufhört. Dabei wird zwischen vorrangigen und nachrangigen Forderungen der Gläubiger unterschieden. Die gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger ist ein zentraler Zweck der Insolvenzordnung.[9] Dies regelt auch § 1 InsO entsprechend, wobei hier auch gleichberechtigt die Möglichkeit des Erhalts des Unternehmens durch einen Insolvenzplan genannt wird.[10]

Da das jeweilige Unternehmen auch selbst Mitarbeitern und Eigentümern eine Lebensgrundlage bietet, geht die Sanierung, also die Beseitigung der Insolvenzgründe und die damit verbundene Arbeitsplatz­sicherung, der Befriedigung der Gläubiger vor. Es rücken die volkswirtschaft­lichen Folgen unternehmerischer Tätigkeit mehr in den Mittelpunkt als bei der reinen Befriedigungsbetrachtung.[11] Während § 1 InsO beide Maßnahmen gleich­rangig nebeneinander stellt, ist jedoch aus volkswirtschaftlicher Perspektive die Sanierung in den Mittelpunkt zu stellen, wenn sie Erfolg versprechend sein dürfte.

2.2. Insolvenzfähigkeit

Insolvenzfähig sind nach § 11 I 1 InsO alle natürlichen und juristischen Personen, wobei hierbei Bund und Länder ausgeschlossen sind. Gleiches gilt für die juristischen Personen unter Rechtsaufsicht eines Landes, sofern das jeweilige Landesrecht dies bestimmt.[12]

Auch wenn die Verbraucherinsolvenz im Rahmen dieser Arbeit nicht betrachtet wird, so ist die Insolvenz einer natürlichen Person im Wirtschafts­leben relevant, da beispielsweise viele Unternehmen als Einzelkaufmann geführt werden, wobei es auch im Insolvenzfall zu einer Identität zwischen Vermögen des Einzelkaufmanns und Privatvermögen des Eigentümers kommt.

Besondere Tatbestände regelt § 11 II InsO. Hiernach sind auch Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit insolvenzfähig.[13] Gleiches gilt für die Insolvenz­fähigkeit bestimmter Vermögensmassen, wie z.B. eines Nachlasses, eines gemeinschaftlichen Gesamtgutes von Ehegatten und eines Gesamtguts einer fortgesetzten Gütergemeinschaft. Ebenso wird bei Vor-Gesellschaften die Insolvenzfähigkeit bejaht.[14]

Dagegen gibt es auch nicht-insolvenzfähige Personenvereinigungen, wie z.B. reine Innen­gesellschaften und die Stille Gesellschaft.[15]

2.3. Verfahrensarten im Insolvenzfall

Das übliche Insolvenzverfahren ist das Regelverfahren (§ 11 ff. InsO), wobei für besondere Verfahren Abweichungen im Gesetz vorgesehen sind (so z.B. § 217 ff. InsO für den Insolvenzplan). Das Regelinsolvenzverfahren unterscheidet dabei die Stadien Insolvenzeröffnungsverfahren und (eigentliches) Insolvenzverfahren.[16] Bei der Eröffnung des Insolvenz­verfahrens geht es um die Frage, wann ein Unternehmen aus dem Markt ausscheiden muss, da das Risiko auf die Gläubiger verlagert wird.[17] Bereits beim Insolvenzeröffungsverfahren spielen die Insolvenzgründe eine zentrale Rolle. Nachdem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde (§ 13 InsO), obliegt es dem Gericht, die Zulässigkeit des Antrags, ein Mindestvermögen zur Deckung der Verfahrenskosten und die Existenz eines möglichen Insolvenzgrundes (§ 16 ff. InsO) zu prüfen.[18] Das Insolvenz­verfahren kann nur eröffnet werden, wenn zumindest ein Insolvenz­grund vorliegt.

3. Insolvenzgründe

Bereits vor dem Eintreten eines Insolvenzgrundes befinden sich die betroffenen Unternehmen in einer wirtschaftlichen Schieflage, in deren Konsequenz dann die Insolvenz droht. Die Insolvenzgründe, die in der Insolvenzordnung in den §§ 17 – 19 InsO aufgeführt werden, sind: die Zahlungsunfähigkeit, die drohende Zahlungsunfähigkeit und die Über­schuldung.[19]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Von der Schieflage zur Zahlungsunfähigkeit

Quelle: Eigene Abbildung

Während der wirtschaftlichen Schieflage greift das jeweilige Unternehmen auf seine Reserven zurück und reduziert zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs seine Rücklagen, womit es jedoch der eigentlichen Krise nicht gegensteuert, sondern diese lediglich hinauszögert.

Sobald das Stadium der Krise erreicht ist, bleibt für eine Vermeidung einer Insolvenz nur wenig Zeit. Die Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften sind nach den jeweiligen Spezialgesetzen verpflichtet, spätestens drei Wochen nach dem Vorliegen von Zahlungs­unfähigkeit oder Überschuldung, den Insolvenz­antrag zu stellen, sofern die Beseitigung der Insolvenzgründe nicht möglich ist.[20] Die drohende Zahlungsunfähigkeit ist zusätzlich ein Instrument, das bereits recht früh Anwendung finden kann und dabei gegebenenfalls hilft, eine Insolvenz durch rechtzeitiges und zielgerichtetes Gegenlenken zu verhindern.

[...]


[1] Die Privatinsolvenz ist dabei ein erst in der Insolvenzordnung von 1999 geregeltes Ver­fahren, um auch privaten Verbrauchern einen wirtschaftlichen Neuanfang bieten zu können. Im Rahmen dieser Arbeit erfolgt jedoch ausschließlich die Betrachtung der Unternehmensinsolvenzen.

[2] Vgl. Creditreform (2007), online unter www.creditreform.de/Deutsch/Creditreform/ Aktuelles/Creditreform_News_dyn/Creditreform_News/2007-10-11_Wirtschaftslage_ und_Finanzierung_im_Mittelstand.jsp, Sächsisches Landesamt für Statistik (2007), online unter www.statistik.sachsen.de/14/16__info.asp und FTD (2007), FTD vom 05.10.2007: Zahl der Firmenpleiten sinkt weniger stark.

[3] Vgl. Bamberger (2005), S. 2. Im Jahr 2005 lagen die Folgen der Unternehmens­zusammenbrüche bei 22,8 Mrd. Euro durch offene Forderungen, womit etwa 168.000 Arbeitsplätze verloren gingen. (Vgl. Euler-Hermes (2006), Pressegespräch vom 27.09.2006).

[4] Vgl. FTD (2004), FTD vom 23.03.2004: Die Pleite als Chance.

[5] Vgl. Krüger (2007), S. 9.

[6] Dass allerdings auch die neuen Möglichkeiten kein Allheilmittel sind, wird im Abschnitt 4 der vorliegenden Arbeit noch diskutiert.

[7] Vgl. Fink (2006), S. 3 und Eilenberger (2007), § 17, Rn. 1 - 3.

[8] Hierbei müssen Unternehmen, die ihre Produkte und Dienstleistungen nur ineffizient erbringen, aus dem Markt ausscheiden, da sich sonst die Koordination zwischen Angebot und Nachfrage nicht derart entwickeln könnte, dass optimale Allokationen entstehen. Da die Insolvenz lediglich die finale Stufe einer langfristigen Unternehmens­krise ist, zeugt sie auch von einer bislang nicht angepassten Geschäftspolitik des Managements.

[9] Das Insolvenzverfahren dient damit nicht der Befriedigung einzelner Gläubiger (Einzel­zwangsvollstreckung), sondern schützt temporär vor dieser, damit alle Gläubiger gleich­rangig aus dem Restvermögen des insolventen Unternehmens befriedigt werden können. (Vgl. § 89 I InsO und Drews (2003), S. 2).

[10] Vgl. § 1 I InsO: "Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird." und Bamberger (2005), S. 8.

[11] Vgl. Fink (2006), S. 2.

[12] Vgl. § 12 I Nr. 2 InsO. Eine besondere Haftung regelt § 12 II InsO für Länder, die die Insolvenz ihrer untergeordneten juristischen Personen ausgeschlossen haben.

[13] Im Gegensatz zum Einzelkaufmann umfasst jedoch die Insolvenz eines als Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführten Unternehmens lediglich das gesellschaftlich gebundene Vermögen der Gesellschafter und nicht auch deren Privatvermögen. (Natürlich können die Gesellschafter im Rahmen ihrer Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft dennoch weitergehende Haftungspflichten analog § 128 HGB haben.) Vgl. Hemmer / Wüst / Gilch (2007), S. 11.

[14] Vgl. Hemmer / Wüst / Gilch (2007), S. 10.

[15] Vgl. Krüger (2007), S. 9.

[16] Vgl. Hemmer / Wüst / Gilch (2007), S. 4.

[17] Vgl. Uhlenbruck (2003), Rz. 809.

[18] Vgl. Hemmer / Wüst / Gilch (2007), S. 4.

[19] So sind Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung strikt zu trennen. Bei Zahlungs­unfähigkeit verfügt das Unternehmen über ausreichende Aktiva (Aktiva > Passiva), die jedoch momentan noch nicht in liquide Mittel umgesetzt wurden. Bei der Überschuldung kann das Unternehmen noch Zahlungen leisten, allerdings droht mittelfristig mit sinkendem Vertrauen der Abzug von Krediten, der dann zu einer Zahlungsunfähigkeit führen kann. (Jauernig / Berger (2007), S. 207).

[20] Vgl. z.B. § 64 I GmbHG: „Wird die Gesellschaft zahlungsunfähig, so haben die Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Dies gilt sinngemäß, wenn sich eine Überschuldung der Gesellschaft ergibt“ und § 92 II AktG: „Wird die Gesellschaft zahlungsunfähig, so hat der Vorstand ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Dies gilt sinngemäß, wenn sich eine Überschuldung der Gesellschaft ergibt“.

Ende der Leseprobe aus 25 Seiten

Details

Titel
Die Beseitigung von Insolvenzgründen: Möglichkeiten und Grenzen
Hochschule
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
Note
vollbefriedigend
Autor
Jahr
2008
Seiten
25
Katalognummer
V88525
ISBN (eBook)
9783638024884
Dateigröße
423 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Beseitigung, Insolvenzgründen, Möglichkeiten, Grenzen
Arbeit zitieren
Helko Ueberschär (Autor:in), 2008, Die Beseitigung von Insolvenzgründen: Möglichkeiten und Grenzen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/88525

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