Eine Zwischenbilanz zum Modellversuch „Islamische Unterweisung in deutscher Sprache“ aus katholischer Sicht


Examensarbeit, 2007

81 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Kurzer Vergleich von Islam und Christentum

3. Warum islamischer Religionsunterricht in Deutschland? Die Entwicklung von der Idee bis zur Ausführung
3.1. Intention
3.2. Curriculum
3.2.1. Vergleich des Curriculums für die Islamkunde und des Curriculums für den katholischen Religionsunterricht
3.2.1.1. ‚Erlebte und erfahrene Umwelt’
3.2.1.2. ‚Pflichten, Kult und Brauchtum’
3.2.1.3. ‚Religiöses Wissen’
3.3. Lehrerausbildung
3.3.1. Studien der klassischen arabischen Sprache
3.3.2. Studien zum wissenschaftlichen Umgang mit Koran und Hadith
3.3.3. Studien zur islamischen Theologie, Philosophie und Mystik
3.3.4. Studien zum islamischen Recht
3.3.5. Religionspädagogische Studien
3.3.6. Vergleich zwischen des Studiums des Islamunterrichts mit dem Studium der katholischen Theologie
3.4. Lehrmaterial
3.5. Teilnahme der jeweiligen Schulen

4. Erhebung der gegenwärtigen Situation im Schulversuch
4.1. Hospitation im Islamkunde- und katholischen Religionsunterricht
4.1.1. Islamkundeunterricht in einer 1. Klasse
4.1.2. Islamkundeunterricht in einer 3. Klasse
4.1.3. Islamkundeunterricht in einer 4. Klasse
4.1.4. Islamkundeunterricht in einer 4. Klasse
4.1.5. Katholischer Religionsunterricht in einer 2. Klasse
4.1.6. Katholischer Religionsunterricht in einer 4. Klasse
4.1.7. Katholischer Religionsunterricht in einer 2. Klasse
4.1.8. Katholischer Religionsunterricht in einer 1. Klasse
4.1.9. Vergleich der Islamkunde mit dem katholischen Religionsunter- richt
4.2. Befragung der teilnehmenden Schulen per Fragebogen
4.2.1. Fragebögen an die Schulleiterinnen und Schulleiter der teilneh- menden Versuchsschulen
4.2.1.1. Wieviele Schülerinnen und Schüler besuchen Ihre Schule? Ca. wieviele von diesen sind katholischen und wie viele muslimischen Glaubens?
4.2.1.2. Seit wann nehmen Sie am Schulversuch teil?
4.2.1.3. Wie haben die muslimischen Eltern auf die Teilnahme re- agiert?
4.2.1.4. Wie sehen Sie heute aus Ihrer Sicht die Einstellung der musli- mischen Eltern zu diesem Unterricht?
4.2.1.5. Kann aus Ihrer Sicht die Islamkunde die Integration der musli- mischen Kinder fördern?
4.2.1.6. Wie gestaltet sich die Zusammenarbeit der Schule mit der/ den muslimischen Vereinigung(en)/ Gemeinde(n)? Gibt es gemein- same Veranstaltungen? Werden Sie durch die muslimischen Vereinigungen/ Gemeinden unterstützt?
4.2.1.7. Wie schätzen Sie die Sicht der katholischen Eltern bezüglich des katholischen Religionsunterrichtes ein?
4.2.1.8. Wie gestaltet sich die Zusammenarbeit mit der katholischen Kirchengemeinde? Gibt es gemeinsame Veranstaltungen? Werden Sie unterstützt?
4.2.1.9. Wie oft finden für Ihre katholischen Kinder Schulgottesdienste statt?
4.2.1.10. Gibt es vergleichbare Schulveranstaltungen für die muslimi- schen Kinder?
4.2.1.11. Welche Veranstaltungen und Feiern gibt es an ihrer Schule zu christlichen Festtagen?
4.2.1.12. Gibt es vergleichbare Veranstaltungen und Feiern an muslimi- schen Festtagen?
4.2.1.13. Möchten Sie mir noch etwas mitteilen oder mich auf etwas auf- merksam machen?
4.2.2. Fragebogen an die Islamkundelehrerinnen und -lehrer
4.2.2.1. Wie sind Sie für den Unterricht der Islamkunde ausgebildet worden?
4.2.2.2. Halten Sie es für richtig, dass das deutsche Ministerium die In- halte der Islamkunde bestimmt?
4.2.2.3. Wenn Sie die Islamkunde nur in der deutschen Sprache unter- richten, können alle Ihre Schülerinnen und Schüler den Unter- richt sprachlich verstehen?
4.2.2.4. Wie helfen Sie den Schülerinnen und Schülern, die nicht genug Deutschkenntnisse besitzen im Unterricht?
4.2.2.5. Sige gibt?
gn?
4.2.2.7. Damit die Islamkunde die Integration fördern kann, wie sollte sie dann verändert werden?
4.2.2.8. Gibt ein ‚eigener Religionsunterricht’ den muslimischen Kin- dern mehr Selbstvertrauen?
4.2.2.9. Wie stehen die muslimischen Familien Ihrer Meinung nach zur Islamkunde?
4.2.2.10. Was sollte passieren, um die Akzeptanz der muslimischen Fa- milien zu erhöhen?
4.2.2.11. Glauben Sie, dass Ihre Schülerinnen und Schüler noch an an- derer Stelle im muslimischen Glauben unterrichtet werden?
4.2.2.12. Wie gestaltet sich Ihre Zusammenarbeit mit den muslimischen Vereinigungen bezüglich Ihres Unterrichts?
4.2.2.13. Möchten Sie mir noch etwas mitteilen, bzw. mich auf etwas aufmerksam machen?

5. Fazit

6. Literaturverzeichnis
6.1. Internetrecherche

7. Anhang
7.1. Curriculum
7.2. Fragebogen Schulleitung
7.3. Fragebogen Islamkundelehrer/in

1. Einleitung

In der heutigen Zeit ist die multikulturelle Gesellschaft nichts Außergewöhnliches mehr, dies führt jedoch automatisch auch zu einer Vermischung der Religionen.

Dabei findet auch der Islam mehr und mehr Einzug in Deutschland; inzwischen sind mehr als drei Millionen Menschen in Deutschland Muslime.[1] In meinen Praktika, die ich während des Studiums absolviert habe, stellte ich mehrfach fest, dass die muslimischen Schülerinnen und Schüler entweder am christlichen Religionsunterricht teilnahmen oder in den Religionsunterrichtsstunden vom Unterricht befreit, bzw. solange anderweitig betreut wurden. Da mich dies, auf Grund der großen Zahl muslimischer Kinder in den deutschen Schulen stets wunderte, begann ich nach einem islamischen Religionsunterricht zu recherchieren und stellte fest, dass es bereits seit dem Jahr 1999 einen Modellversuch gibt, in dem an einigen Schulen in Nordrhein-Westfalen die Islamkunde in deutscher Sprache für muslimische Schülerinnen und Schüler angeboten wird.

Da ich es neben dem Interesse an diesem Thema als zukünftige Religionslehrerin wichtig finde, die Veränderungen des deutschen Schulsystems zu beobachten und sich mit den neusten Entwicklungen vertraut zu machen, wählte ich das Thema „Eine Zwischenbilanz zum Modellversuch der ‚islamischen Unterweisung in deutscher Sprache’ aus katholischer Sicht“

Dieses Thema ist zusätzlich von besonderem Interesse, da die schrecklichen Terroranschläge vom 11. September 2001 die Angst vor dem Islam haben anwachsen lassen.

Laut einer Umfrage der RP-Online befürchten 58% der Deutschen inzwischen Spannungen mit der muslimischen Bevölkerung in Deutschland und 46% erwarten in naher Zukunft Terroranschläge. Bereits im Mai 2007 waren 83% der Meinung, der Islam sei von Fanatismus geprägt.[2]

Die Ergebnisse konnte der Nachrichtensender nTV in einer Online-Umfrage ebenfalls bestätigen.[3]

Diese Angst führt jedoch zu einem deutlich Rückgang der Toleranzbereitschaft[4] und verstärkt die Vorurteile gegenüber dem Islam.

Dieser Aspekt gewinnt zusätzlich an Aktualität, da am 5. September 2007 die im Sauerland vorbereiteten Terroranschläge vereitelt werden konnten, die vermutlich den Frankfurter Flughafen sowie einige amerikanische Einrichtungen treffen sollten. Auch in diesem Fall gehörten die Drahtzieher dem islamischen Glauben an.

Außerdem wurde vor kurzem bekannt, dass ein kleiner Junge bereits am 10. September 2001 im Kindergarten von den Terroranschlägen auf das World Trade Center berichtete, was er in der Koranschule aufgeschnappt habe.[5]

Dies lässt also vermuten, dass die Vorbereitungen für Selbstmordattentate und Terroranschläge Einzug in die Koranschulen gefunden haben, was folglich die Angst vor diesen Institutionen, welche nicht durch den Staat kontrolliert werden und somit gänzlich untransparent bleiben, verstärkt.

Es wird also deutlich, dass hier eine Änderung dringend vonnöten ist. Ein wesentlicher Aspekt hierfür ist sicherlich die Einführung eines Islamkundeunterrichts in Deutschland, welcher hilft, den Islam auch in die deutsche Gesellschaft zu inte-grieren und diesen transparenter zu gestalten. Nur so ist es möglich, dass die Vorurteile ihm gegenüber genommen werden und die Toleranz für die fremde Religion wieder steigt.

Gleichzeitig besteht so die Möglichkeit, dass die Koranschulen ihren Einfluss verlieren und besonders so die Aktivitäten innerhalb des Islams durchschaubar werden, die Terrorgefahr also möglicherweise eingegrenzt werden kann.

Ziel dieser Arbeit soll deshalb sein, festzustellen, inwieweit der Modellversuch auf dem Weg zu einem regulären Islamkundeunterricht fortgeschritten ist, welche Probleme und Aufgaben noch vor ihm liegen und welche Erfolge er bereits erzielen konnte.

Um die Umsetzung des Islamkundeunterrichts darzustellen, werde ich mich mit den ersten Überlegungen, den Gründen für die Einführung und den für die Einführung erforderlichen Bedingungen, wie Curriculum, Lehrerausbildung und Lehrmaterialien auseinander setzen.

Schließlich werde ich mich auf die Schulen, welche am Islamkundeunterricht teilnehmen beziehen und die Bedingungen aufzeigen, welche für eine Teilnahme gegeben sein müssen.

Im weiteren Verlauf werde ich in Form von Fragebögen und Hospitationen empirische Untersuchungen anstellen und auswerten, um anschließend in Form eines Fazits aus meiner Sicht eine Zwischenbilanz ziehen zu können und den Erfolg des Modellversuchs zu bewerten.

Auf Grund meines Studiums der katholischen Theologie werde ich dies stets aus katholischem Blickwinkel tun und immer wieder Vergleiche zwischen Islam und Christentum, Islamkunde und katholischem Religionsunterricht ziehen.

Dabei muss angemerkt werden, dass es sich bei dem Islamkundeunterricht um einen sachkundlichen Unterricht und nicht, wie beim katholischen Religionsunterricht, um einen verkündigenden Unterricht handelt. Dies ist jedoch sehr schwer zu trennen und wird auch in der Literatur häufig vermischt. Hier ist es also schwierig Religionsunterricht und Religionskunde strikt zu unterscheiden. Daher weise ich hier bereits darauf hin, dass auch, wenn in der Literatur vom islamischen Religionsunterricht gesprochen wird, immer die Religionskunde, also der sachkundliche Unterricht gemeint ist.

Ferner lassen sich Unstimmigkeiten im Namen des Modellversuchs finden. Auch hier weist die Literatur Unterschiede auf. So wird zum einen von der ‚islamischen Unterweisung in deutscher Sprache’ zum anderen aber auch von ‚Islamkunde in deutscher Sprache’, bzw. ‚Islamkunde’ gesprochen. Dies ist damit zu begründen, dass der Name erst am 23. Februar 2005 in ‚Islamkunde in deutscher Sprache’ geändert wurde und zuvor als ‚islamische Unterweisung in deutscher Sprache’ bekannt war.[6] Auf Grund dessen werde ich im Verlauf der Arbeit ebenfalls den nun aktuellen Namen ‚Islamkunde’ verwenden.

2. Kurzer Vergleich von Islam und Christentum

Der Islam und das Christentum sind sich in vielen Aspekten durchaus ähnlich. Ihr Glaube richtet sich jeweils an den gleichen Gott, welchem lediglich andere Namen zugeschrieben werden. So wird Er im Christentum ‚Gott’, im Islam ‚Allah“ genannt. Es handelt sich folglich in beiden Religionen um einen monotheistischen Glauben.[7]

Religionsgründer und Glaubensstifter des Islams ist jedoch anders als im Christentum nicht Jesus, sondern Mohammed, bzw. Muhammad. Der Islam kennt Jesus zwar, sieht in ihm aber nicht den Sohn Gottes, sondern lediglich einen Propheten, in einer Reihe vieler Propheten, welche mit Mohammed endet.[8]

Dies macht deutlich, dass dieser im Islam nicht die Verehrung erhält, welche Jesus als Sohn Gottes im Christentum zuteil wird. Der 570 n. Chr. in Mekka geborene[9] Mohammed ist ebenfalls nur ein Prophet, welcher stets als Mensch gesehen wird, verheiratet war und Kinder hatte.[10]

Seine besondere Position als letzter Prophet beruht darauf, dass ihm 610 n. Chr. erstmals, und danach bis zu seinem Tod 632 n. Chr. der Engel Gabriel erschien und ihm das Wort Allahs überlieferte. Dies schrieben er und seine Familie schließlich wortwörtlich auf, woraus der Koran, die heilige Schrift des Islams, entstand.[11]

Anders als die Bibel im Christentum, enthält der Koran, welcher aus 114 Abschnitten, den so genannten Suren besteht[12], das unmittelbare Wort Allahs, da dieses unverändert aufgeschrieben und beibehalten wurde, während die Bibel hingegen auf Grund von Überlieferung und anschließenden Zusätzen verändert worden ist. Da dies jedoch im Koran nicht der Fall ist, lehnen die Muslime, anders als die Christen eine Auslegung ihrer heiligen Schrift gänzlich ab.

Dies zeigt bereits, dass der Islam keine personen-, sondern eine quellenbezogene Religion darstellt. Nicht Mohammed steht im Vordergrund der Verehrung, wie es Jesus im Christentum tut, sondern der Koran.[13]

Auch ist im Islam, anders als im Christentum, nicht der innere Glaube, sondern viel mehr die äußere Zugehörigkeit von Bedeutung und macht den Muslimen aus. Die Orthopraxie erhält somit folglich den Vorrang vor der Orthodoxie.[14]

So gehört es sich für einen Muslimen, die so genannten fünf Säulen des Islams zu erfüllen.

Diese bestehen aus dem Glaubensbekenntnis, welches einen Menschen, der es öffentlich und mit ernster Absicht ausspricht, zum Muslim macht.[15]

Des Weiteren umfassen die fünf Säulen des Islams das tägliche Gebet, das vor Sonnenaufgang, mittags, nachmittags, abends und vor der Nachtruhe gesprochen werden soll. Außer freitags, wo gemeinsam in der Moschee gebetet wird, bedarf es keines bestimmten Ortes, sondern lediglich des Blicks in Richtung der heiligen Stadt Mekka. Während des Gebets muss jedoch gekniet und sich verbeugt werden.[16]

Ferner muss ein Muslim, um die fünf Säulen des Islams zu erfüllen, die Armensteuer, das Fasten und die Pilgerfahrt einhalten.

Bei der Armensteuer spendet der Muslim, sofern er nicht selbst bedürftig ist, einmal im Jahr 2,5% seines Vermögens an Bedürftige. Mit der Spende soll zum einen geholfen, zum anderen aber auch gezeigt werden, dass jeder Mensch ein Wunder Allahs ist, unabhängig davon, ob arm oder reich.[17]

Das Fasten findet stets im neunten Monat des islamischen Kalenders statt, dem so genannten Ramadan. In dieser Zeit sollen die Muslime nach Sonnenaufgang und vor Sonnenuntergang nicht essen, trinken, rauchen und keine sexuellen Kontakte haben. Ausgenommen vom Fastengebot sind lediglich Kranke, Kinder, Schwangere und Reisende.[18]

An der Pilgerfahrt nach Mekka sollte ein Muslim mindestens einmal im Leben teilgenommen haben.[19]

Diese fünf Säulen des Islams machen deutlich, dass der Islam nicht nut den Glauben, sondern auch das ganze Leben eines Muslims bestimmt. Die Bereiche des täglichen Lebens, die nicht im Koran angesprochen werden, werden schließlich durch die Sunna festgelegt, welche Aussprüche, Handlungen und Entscheidungen Mohammeds überliefert.[20]

Dies stellt einen entscheidenden Unterschied zum Christentum dar, das nur bedingt Einfluss auf das alltägliche Leben der Christen ausübt.

Da im Islam, genau wie im Christentum auch, an das jüngste Gericht geglaubt wird, an welchem die Menschen in gut und schlecht unterschieden und somit dem Himmel, im Islam dem Paradies, und der Hölle zugewiesen werden, ist es für die Muslime ebenfalls von besonderer Bedeutung die religiösen Gebote zu befolgen.[21]

Eine letzte weitere Gemeinsamkeit zwischen Islam und Christentum sind die verschiedenen Glaubensrichtungen der jeweiligen Religion. Während das Christentum in die Glaubensrichtungen Katholizismus und Protestantismus unterteilt ist, sind die größten Glaubensrichtungen des Islams die Sunniten, die Schiiten und die Aleviten. Sie unterscheiden sich hauptsächlich in dem Nachfolgerglauben. Während die Schiiten und Aleviten Mohammeds Vetter und Schwiegersohn Ali als Nachfolger und somit ersten Imam ansehen, kennen die Sunniten keinen Nachfolger Mohammeds.[22]

3. Warum islamischer Religionsunterricht in Deutschland? Die Entwicklung von der Idee bis zur Ausführung

In Deutschland gilt der Religionsunterricht als ordentliches Schulfach und ist gesetzlich festgelegt. Ein Blick über die Grenzen zeigt, dass dies nicht in Gesamteuropa der Fall ist; so wird die Religion in Frankreich als Privatsache angesehen, ein Religionsunterricht findet dort in den öffentlichen Schulen daher nicht statt.

Im ehemals kommunistisch-atheistisch geprägten Polen hingegen wurde der Religionsunterricht dennoch als wichtig angesehen und seit jeher auch in den Schulen als Pflichtfach unterrichtet.[23]

In den meisten europäischen Ländern begründet sich die vorherrschende Religion, der auch gesellschaftliche und schulische Privilegien zugeschrieben werden, auf den früheren Landesherren. So ist beispielsweise Schweden auch heute noch größtenteils evangelisch-lutherisch, Spanien römisch-katholisch und Griechenland orthodox geprägt.

Dies hat jedoch zur Folge, dass die historisch nicht privilegierten Religionen, wie u.a. der Islam in den Schulen benachteiligt werden.[24]

Da die Zahl der in Deutschland lebenden Muslime jedoch inzwischen schätzungsweise bei über 3 Millionen liegt[25] und ein Rückgang als unwahrscheinlich gilt, sondern im Gegenteil die Zahl eher zunimmt und sich Deutschland zu einer multireligiösen Gesellschaft entwickelt, müssen hierfür geeignete Konzepte entwickelt werden.[26] Hierzu gehört u.a. auch der islamische Religionsunterricht.

Die Überlegungen, eine Religionskunde auch für muslimische Kinder einzuführen, gibt es bereits seit 1978[27] und begründete sich damit, dass in den Muslimen, die nun vermehrt in die Bundesrepublik einwanderten und dort auch blieben, die Angst wuchs, ihre nachfolgenden Generationen an die nicht-islamische Gesellschaft zu verlieren.[28]

Ein weiterer Grund für den Wunsch nach einer Einführung war das Ziel „den muslimischen Schülerinnen und Schülern in Deutschland die islamische Tradition in ihrer Geschichte, Ethik und Religion zu vermitteln. Sie soll ihnen helfen, in einem säkularisierten, von christlicher Kultur geprägten Land als Muslime zu leben. Sie soll einen Beitrag zum guten Zusammenleben zwischen Menschen unterschiedlicher Religionen in Gleichberechtigung, Frieden und gegenseitiger Zuwendung leisten.“[29]

So beauftragte am 11. Dezember 1979 das Kultusministerium des Landes Nordrhein-Westfalen unter der Leitung von Jürgen Girgensohn erstmals das Landesinstitut für Schule und Weiterbildung, „einen Lehrplan für den islamischen Religionsunterricht in den Klassen 1 bis 4 der Grundschulen zu entwickeln“.[30]

Demnach sollte die islamische Religionskunde als eigenständiges Fach angesehen[31] und auf der Basis von Art. 7 Abs. 3 des Grundgesetzes eingeführt werden, welches besagt, dass „der Religionsunterricht […] in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach [ist]. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. […][32]

An diesen Bemühungen war neben Jürgen Girgensohn auch maßgeblich der damalige Vertreter des islamischen Weltkongresses und der Muslime in Deutschland, Salim M. Abdullah beteiligt.[33] So legte er u.a. dem nordrhein-westfälischen Kultusministerium die Ergebnisse einer Elternbefragung vor, welche „als deut-liche Forderung nach staatlichem islamischem Religionsunterricht interpretiert werden konnten.[34]

Aus verfassungsrechtlichen Gründen konnte dieser Forderung jedoch nicht stattgegeben werden und es kam vorerst nicht zu einer Einführung.[35] Jedoch entstand so die heute als Grundlage verwendete Konstruktion der „Religiösen Unterweisung für Schülerinnen und Schüler islamischen Glaubens im Rahmen des muttersprachlichen Unterrichts für türkische Schüler/innen“[36], für welche 1980 vom Landesinstitut ein Curriculum entwickelt wurde[37], das 1986 schließlich offiziell für die Klassen 1 bis 4 der nordrhein-westfälischen Grundschulen veröffentlich wurde.[38] Dieses blieb mit dem Hinweis auf einen Erprobungscharakter, trotz Unsicherheit, ob man sich lieber auf die Sprachdidaktik, anstatt auf die Religionspädagogik stützen sollte, bei der religionspädagogischen Orientierung.[39]

Da zur damaligen Zeit 95% der muslimischen Schülerinnen und Schüler in Deutschland türkischer Muttersprache waren[40], bot sich als Sprache des muttersprachlichen Unterrichts das Türkische durchaus an.

Die evangelische Kirche wehrte sich in dem Zusammenhang jedoch gegen den Begriff ‚Religionsunterricht’[41], da es sich um kein ordentliches Schulfach in voller Verantwortung des Landes Nordrhein-Westfalen handelt, was dazu führt, dass er religionskundlich konzipiert und somit kein ordentlicher Religionsunterricht im Sinne des Art. 7 Abs. 3 des Grundgesetzes ist.[42] Also entstand bereits 1982 der neue Name „’Religiöse Unterweisung für Schüler islamischen Glaubens’ im Rahmen des muttersprachlichen Unterrichts für türkische Schüler“[43]

Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 des Grundgesetzes besagen, dass „die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses […] unverletzlich [sind]“[44] und „die ungestörte Religionsausübung […] gewährleistet [wird].“[45] Sowohl Art. 4 also auch Art. 7 Abs. 3 des Grundgesetztes sind laut Kolat so genannte ‚Jedermannsrechte’ und gelten somit unabhängig von der deutschen Staatsangehörigkeit oder einer bestimmten religiösen Zugehörigkeit für jeden in Deutschland lebenden Menschen, daher gehört die Berücksichtigung des Islams in der Schule ebenfalls zum Recht der Religionsausübung.[46]

So sieht es auch Spriewald und stellt fest, dass der Religionsunterricht die wahrgenommene Religionsfreiheit im schulischen Bereich darstellt, was jedoch bedeutet, dass Deutschland als religiös neutraler Staat auch die Rechte der Eltern nicht-christlicher Religionen berücksichtigen muss, wenn diese eine religiöse Orientierung ihrer Kinder in der Schule wünschen.[47]

Da aber nicht alle muslimischen Kinder in den deutschen Schulen türkischer Herkunft sind und somit nicht am muttersprachlichen Unterricht teilnehmen können, was eine Diskriminierung nichttürkischer Muslime darstellen würde, kam die Diskussion um die Notwendigkeit einer islamischen Unterweisung in deutscher Sprache wieder auf.[48]

Allerdings ist die Einführung mit deutlichen verfassungsrechtlichen Schwierigkeiten verbunden. So muss geklärt werden, ob Eltern, Schüler und Religionsgemeinschaften grundrechtliche Ansprüche auf einen islamischen Religionsunterricht besitzen, welche Befugnisse der Staat bei der Einrichtung und inhaltlichen Gestaltung des islamischen Religionsunterrichts hat und welche Bereiche der Abstimmung mit islamischen Verbänden, bzw. Religionsgemeinschaften bedürfen, sowie welche organisatorischen Voraussetzungen vorliegen müssen, um eine notwendige Zusammenarbeit mit zwischen dem Staat und den Religionsgemeinschaften zu ermöglichen.[49]

Art. 7 Abs. 3 Satz 1, welcher besagt, dass „der Religionsunterricht in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach [ist]“[50], ist eine Anordnung, welche zweifelsfrei nicht nur den (Groß-)Kirchen Deutschlands zugestanden werden darf, sondern ebenso von Minderheiten oder kleineren Religionsgemeinschaften in Anspruch genommen werden kann. Dies macht also deutlich, dass der Religionsunterricht sich nicht nur auf die christliche Religion beschränken muss.[51] Durch die Erklärung des Religionsunterrichts zu einem ordentlichen Lehrfach wird jedoch deutlich, dass die Voraussetzungen für eine Erteilung auf Seiten des Staates liegen und somit der islamische Religionsunterricht dem staatlichen Schulrecht und der staatlichen Schulaufsicht unterliegt.

Während die Religionsgemeinschaft für die inhaltliche Gestaltung des Unterrichts zuständig ist[52], trägt der Staat also die Verantwortung und Kosten dafür, dass dem Religionsunterricht dieselbe Stellung und Behandlung zukommt, wie jedem anderen ordentlichen Unterrichtsfach.[53]

Gleichzeitig weist der Satz „in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften“[54] aus Art. 7 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes darauf hin, dass die jeweilige Religionsgemeinschaft maßgeblich an den Inhalten und Zielen des Religionsunterrichts beteiligt wird und der staatliche Unterricht somit nach inhaltlichem Verständnis dieser zu unterrichten ist. Dabei muss der Staat aber nicht jede inhaltliche Gestaltung von Seiten der Religionsgemeinschaften hinnehmen.[55] Ziel ist also eine qualifizierte Zusammenarbeit.

Hier kommt jedoch die Frage danach auf, wer im Islam im Sinne der Verfassung als Religionsgemeinschaft auftreten kann.[56]

Im Gegensatz zum Christentum kennen die Muslime keine einheitliche, rechtlich-institutionelle Form ihrer Gemeinschaft. So kann folglich jeder Muslim sein, ohne einer muslimischen Gemeinde, bzw. einem muslimischen Verein angehören zu müssen. Dies führt jedoch dazu, dass die wenigsten Muslime in einer Gemeinde eingetragen sind.[57] Auf Grund dieser daraus folgenden sehr geringen Mitgliedschaften in Moscheegemeinden bezweifeln die Länderregierungen deren Legitimation, für die Mehrheit der Muslime zu sprechen.[58]

Ferner weist der Islam eine innere Vielfalt und freie Organisationsformen auf, welche dazu führen, dass unterschiedliche oder teilweise sogar gegenläufige Interessen vorhanden sind. Diese machen es schwer, den Islam in das deutsche Bildungssystem einzugliedern.[59]

Darauf werde ich jedoch später nochmals eingehen und nun vorerst wieder auf die Frage nach den rechtlichen Ansprüchen von Schülern, Eltern und Religionsgemeinschaften auf einen islamischen Religionsunterricht zurückkommen.

Während Art. 7 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetztes, wie bereits dargestellt, den „Islam als Religion im Sinne des Grundgesetzes“[60] auslegt, ist die Frage nach den subjektiv-öffentlichen Ansprüchen auf eine Einrichtung und Durchführung des islamischen Religionsunterricht nicht so leicht zu beantworten. Korioth spricht von einer ‚kontrovers beantworteten Frage’.[61]

Diese Frage ließe sich von Seiten der Religionsgemeinschaften, sofern diese alle Voraussetzungen erfüllt haben, klar bejahen, Schüler und Eltern haben diese Grundrechte jedoch nicht. Art. 7 Abs. 3 Satz 2[62] bezieht sich ausschließlich auf die Religionsgemeinschaft.[63]

Da der Staat nur die institutionell-organisatorischen Voraussetzungen für einen islamischen Religionsunterricht erfüllen kann, die tatsächliche Durchführung und inhaltliche Ausführung jedoch allein bei den Religionsgemeinschaften liegt, können Schüler und Eltern den Staat auch nur hinsichtlich dieser Voraussetzungen belangen.[64]

Somit lässt sich die Frage nach den rechtlichen Ansprüchen von Seiten der Schüler und Eltern also folgendermaßen beantworten: „Es gibt nur sehr begrenzt grundrechtliche Ansprüche der Eltern und Schüler, die den Staat – in Zusammenwirken mit den Religionsgemeinschaften – zur Einrichtung islamischen Religionsunterrichts in den öffentlichen Schulen zwingen. Will der Staat dem islamischen Glauben als Unterrichtsgegenstand eines Religionsunterrichts Raum geben, so muss er die Zusammenarbeit mit den islamischen Gemeinschaften suchen. Art. 7 Abs. 3 GG verpflichtet allerdings den Staat zu einem Angebot, das seinerseits Erforderliche zu einem solchen Unterricht beizutragen.“[65]

Art. 7 Abs. 3 macht durch die Erwähnung der Grundsätze der Religionsgemeinschaften deutlich, dass nicht jede religiöse Vereinigung das Recht auf einen Unterricht hat, sondern erst eine bestimmte Anzahl an feststehenden Glaubensinhalten vorhanden sein muss. Es wird also Wert auf Beständigkeit und Organisiertheit gelegt.[66]

Um dies zu erfüllen bedarf es zwingend einer Instanz, welche dazu in der Lage ist, dem Staat die Inhalte des Glaubens und des Religionsunterrichts zu übermitteln, dabei ist es jedoch irrelevant, welche Rechtsform dieser Instanz innewohnt.[67]

Hier komme ich auf den zuvor angedeuteten Aspekt zurück, dass der Islam beim Aufweisen einer solchen Religionsgemeinschaft Schwierigkeiten hat.

Korioth beschreibt diese folgendermaßen: „Er zerfällt in verschiedene religiöse Richtungen. Kirchenbildung und Gemeindeprinzip einschließlich Mitgliedschaft sind ihm fremd.“[68] Hinzu kommen die Fragen, ob der Islam den Unterrichtsgegenstand sowohl fachlich als auch didaktisch soweit aufbereiten kann, dass die Anforderungen für einen nach Art. 7 Abs. 3 geforderten ordentlichen Lehrfach erfüllt werden können und ob es Lehrerinnen und Lehrer gibt, welche die notwendigen und geforderten Qualifikationen im fachlichen und pädagogischen Bereich aufweisen.[69]

Art. 7 Abs. 3 des Grundgesetztes verlangt eine Religionsgemeinschaft und somit eine Körperschaft, welche dem Islam eine Repräsentationsstruktur verleiht und ihren Vertretern somit eine Kooperation und den Dialog mit dem deutschen Staat ermöglicht.[70]

Im Einvernehmen mit dieser könnte der Staat schließlich Ziele und Inhalte des Unterrichts bestimmen, ebenso müsste die Religionsgemeinschaft den unterrichtenden Lehrkräften die Lehrerlaubnis zusprechen.[71]

Der Islam in Deutschland verfügt jedoch nicht über diesen geforderten, verlässlichen Ansprechpartner, sondern ist in fünf verschiedenen Dachverbände organisiert, den Zentralrat der Muslime in Deutschland, den Islamrat für Deutschland, die Türkisch-Islamische Union (DITIB), den Verband der Islamischen Kulturzentren und die Alevitische Gemeinde Deutschlands. Alle fünf verfügen jedoch über unterschiedliche Interessen, was den Dialog zwischen Staat und Islam erschwert und die Integrationsbemühungen behindert.[72]

Auf Grund dessen besitzt der Islam, anders als die christlichen Kirchen den Status der Körperschaft bisher nicht.[73]

Laut einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2005 kann jedoch „auch ein mehrstufiger Verband (Dachverbandsorganisation) […] eine Religionsgemeinschaft sein.“[74]

Wie bereits erwähnt ist der Islam in fünf Dachverbände organisiert, welche somit als eine Religionsgemeinschaft, wie in Art. 7 Abs. 3 gefordert, angesehen werden kann. Dies ist jedoch laut Beck bisher noch nicht der Fall.[75]

Wie kam es jedoch trotz dieser deutlichen Missachtung des Gesetzes zum Modellversuch des Islamkundeunterrichts?

Stock stellt dies so dar, dass man in der Legitimationsfrage zu einem kompromisshaften, provisorischen Befund kommt. Dies meint also einen „religionskundlich-kooperativen für authentisch religiöse Stimmen möglichst weit geöffneten staatlichen Unterricht“[76], welcher vorerst ein hinnehmbarer ‚Übergangszustand’ ist, da er näher am Grundgesetz ist „als die dauerhafte Absenz vom fremdkonfessionellem Bekenntnisunterricht.“[77]

Dies wird jedoch explizit als vorläufiges Entgegenkommen betont, der Islam hat weiterhin die dringende Aufgabe, eine islamisch-religiöse Instanz, welche als Ansprechpartner der staatlichen Schulverwaltung gelten kann, zu bilden.[78]

Unter dieser Bedingung ist es laut Stock möglich, einen religionskundlichen Unterricht zu ermöglichen, welcher als Ersatzunterricht fungieren kann, dabei dürfen jedoch lediglich äußere soziokulturelle Informationen über religiöse Einrichtungen, Lehren und Verhaltensweisen dargeboten werden.[79]

Ziel sollte es sein, dass der Islamunterricht möglichst bald an die Standards des Bekenntnisunterrichts, wie er im katholischen und evangelischen Religionsunterricht stattfindet, angenähert werden kann.[80]

Nachdem dieses Problem vorerst eine Lösung gefunden hat, stand der Islamkunde nichts mehr im Wege und so wurde in einem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung vom 28. Mai 1999 festgelegt, dass die ‚Islamische Unterweisung’ in einem Schulversuch ab Oktober 1999 als eigenständiges Unterrichtsfach in deutscher Sprache eingeführt wird.[81] An den ausgewählten Versuchsschulen wird dieses Fach als ordentliches Unterrichtsfach angesehen und mit zwei Stunden wöchentlich unterrichtet.[82]

3.1. Intention

Die Intention des Islamkundeunterrichts muss sowohl von der pädagogischen, also auch von der bildungs- und gesellschaftspolitischen Ziel-Ebene betrachtet werden.

Da dem Islam in Deutschland die islamisch geprägte Lebensumwelt fehlt, besteht die große Gefahr, dass die Bindung an den islamischen Glauben verloren geht.

Des Weiteren haben die meisten Muslime, welche heute in Deutschland leben einen Migrationshintergrund und somit oft Schwierigkeiten, eine kulturelle Identität zu entwickeln. Gerade aus diesem Grund bedarf es von Seiten der Schule einer besonderen pädagogischen Aufmerksamkeit.

Auf der pädagogischen Ziel-Ebene ist es also Aufgabe des Islamkundeunterrichts auch in einer nicht-muslimischen Umgebung die Entwicklung einer islamischen Identität zu fördern und ihnen eine Orientierung auf der Suche nach einer eigenen Lebensausrichtung zu geben. Dazu gehört auch, den Schülerinnen und Schülern die islamische Traditionen in ihrer Geschichte und mit allen ihren Facetten bewusst zu machen und die Sprache u.a. im Hinblick auf die islamische Sprachkultur und Metaphorik zu fördern. Ebenso sollten die Kinder motiviert werden, auf Grund islamischer Quellen eigenverantwortlich zu leben und zu handeln, das bedeutet also auch, den Koran bekannt zu machen und zu vermitteln.

Ziel ist dabei vor allem ein gutes Zusammenleben zwischen Muslimen und Andersgläubigen zu fördern, so dass sie in Gleichberechtigung, Frieden und Zuwendung miteinander leben.[83]

Dabei sollen die Schülerinnen und Schüler befähigt werden, „den Koran in Inhalt und Darstellung als Ausdruck gültiger Glaubens- und Lebensformen für Muslime wahrzunehmen“[84], ihre eigenen Gefühle und Erfahrungen zu äußern und mit anderen zu vergleichen, islamische Überlieferungen zu deuten und Fragen nach dem Sinn des Lebens zu stellen.[85]

Die Kinder erweben also Kenntnisse über Koran und Sunna, als geschichtliche und geistige Grundlage der islamischen Religion, über die Pflichten und Riten des islamischen Lebens, über die Propheten und dabei insbesondere über Muhammad und dessen Lebensgeschichte und über die „Ausdrucks- und Erscheinungsformen des Islams im Wechselverhältnis von Religion und Lebenswirklichkeit in der Zivilgesellschaft“[86], aber auch über die Grundlagen des Christen- und Judentums.[87]

Es sollen folglich auch Grundhaltungen entwickelt werden, durch die die muslimischen Kinder ein positives Selbstbild aufbauen können und so in der Lage sind, ihre eigene Meinung und ihr Verhalten zu reflektieren und ggf. zu ändern. Gleichzeitig sollen sie die islamischen Grundsätze für Leben, Familie, Schule und restlicher Lebenswirklichkeit reflektieren lernen und akzeptieren, dass der Islam geschichtlich und regional in einer Vielfalt religiöser Ausdrucksformen gelebt wird. Daraus entwickelt sich der Respekt gegenüber anderen Religionen und deren Anhängern.[88]

Auf der bildungs- und gesellschaftspolitischen Ziel-Ebene muss darauf geachtet werden, wie die steigende Anzahl der in Deutschland lebenden Muslime mit ihrer Tradition an der Gestaltung der gesellschaftlichen Wirklichkeit in Deutschland teilnehmen.[89]

Der Islamkundeunterricht soll die Muslime somit auch auffordern, gesellschaftliche Pflichten und Arbeiten zu übernehmen, sie also trotz der gesellschaftlichen Minderheit an das durchschnittliche Niveau der Mehrheitsgesellschaft heranführen und sie so auf gleiche Augenhöhe mit der nicht-muslimischen Mehrheit stellen, also gesellschaftspolitisch gleichstellen. Dazu bedarf es folglich auch der Ausbildung der Träger islamischer Kultur und Religion in Deutschland, also der akademischen Ausbildung der Imame und islamischen Religionslehrerinnen und
-lehrer.[90]

3.2. Curriculum

Da es sich bei der ‚Islamischen Unterweisung’ jedoch um ein eigenständiges Unterrichtsfach handeln soll, welches auch versetzungsrelevant ist, bedarf es eines Curriculums, welches die Anforderungen, die erfüllt werden müssen, darlegt.

Hierfür konnte auf die Vorlage der Curricula aus der ‚religiösen Unterweisung für Schülerinnen und Schüler islamischen Glaubens’ im Rahmen des muttersprachlichen Unterrichts zurückgegriffen werden. Bereits seit 1986 liegen hierfür Curricula vor.[91] Da dies jedoch nur eine Grundlage des Lehrplans ist und für den Unterricht von den Lehrerinnen und Lehrern nochmals spezifisch für den eigenen Unterricht entwickelt werden muss[92], trafen sich die Lehrerinnen und Lehrer, die die islamische Unterweisung in deutscher Sprache unterrichten sollten, zu regelmäßigen Tagungen, in denen u.a. die Unterrichtsreihen und -themen, sowie die inhaltliche Gestaltung geplant wurden. Schwerpunkt bei der Curriculumsplanung war dabei vor allem die inhaltliche Lern- und Lehrsequenzialität.[93]

Genau wie das Curriculum im katholischen Religionsunterricht ist auch die islamische Unterweisung einem modernen Unterricht angepasst, was meint, dass der Unterricht nicht aus aneinander gefügten Einzelstunden besteht, sondern in thematische Unterrichtsreihen unterteilt wird, die wiederum auf thematischen oder inhaltlich-fachlichen Unterrichtseinheiten basieren.[94]

Dabei soll bei der islamischen Unterweisung, wie auch im katholischen Religionsunterricht das modernistische, interreligiös und interkulturell offene und vermittelnde Curriculum im Vordergrund stehen, welches besonderen Wert auf die Korrelationsdidaktik legt.[95]

Da der Islam jedoch, wie bereits beschrieben keine geeignete Gruppe aufweisen konnte, die als Ansprechpartner im Sinne der Verfassung in Frage kam, wies der Kultusminister die Forderung des Islams nach formeller Beteiligung zurück und erarbeitete dies ohne dessen Mitsprache.[96] Dies führte vorerst zu Schwierigkeiten mit der türkischen Regierung und verschiedenen türkischen Lehrerverbänden, da sie der Meinung waren, dass die religiöse Unterweisung türkischer Staatsbürger Sache des türkischen Staates sei. Inzwischen steht die türkische Regierung jedoch ohne Einschränkung hinter dem nordrhein-westfälischen Konzept.[97]

Die Inhaltsstruktur des Curriculums der islamischen Unterweisung in deutscher Sprache für die Klassen 1 bis 4[98] umfasst zum einen den Alltag in Deutschland und zum anderen, die Grundlagen des Islams. Beide Bereiche kommen in jedem Schuljahr vor. Dabei umfasst der Bereich ‚Alltag in Deutschland’ den Themenschwerpunkt ‚Erlebte und erfahrene Umwelt’ und ‚Pflichten, Kult und Brauchtum’, dieser Schwerpunkt überschneidet sich mit den ‚Grundlagen des Islams’, welche als eigenen Schwerpunkt noch ‚Religiöses Wissen’ beinhalten.[99]

Die Themen der jeweiligen Schwerpunktbereiche sind für die Klassen 1 bis 4 aufgeteilt.

Im Schwerpunktbereich ‚Erlebte und erfahrene Umwelt’ sind für die Schülerinnen und Schüler der ersten Klassen die Themen ‚Wir lernen uns kennen’ und ‚Unsere Familie’, für die der zweiten Klassen ‚Wir leben in einer fremden Welt’ und ‚Allah belohnt die Menschen, die arbeiten’ vorgeschrieben. Für die Schülerinnen und Schüler der dritten Klassen sieht das Curriculum die Themen ‚Wir wollen Freunde sein’ und ‚Die Gemeinschaft hat Allahs Segen’ vor und in den vierten Klassen sollen schließlich die Themen ‚Muslime in Deutschland’ und ‚Die an Allah glauben, werden nicht traurig sein (andere Religionen)’[100] durchgenommen werden.[101]

Im Schwerpunktbereich ‚Pflichten, Kult und Brauchtum’ sind für die Schülerinnen und Schüler der ersten Klassen die Themen ‚Wir feiern Feste’ und ‚Sauberkeit gehört zum Glauben’ vorgeschrieben. Die zweiten Klassen behandeln die Aspekte ‚Wir wollen ehrlich sein’ und ‚Unser Gebet’, während die dritten Klassen ‚Allah liebt die Reinen’, ‚Ihr Gläubigen, euch ist vorgeschrieben zu fasten’ und ‚Pilgerfahrt’ thematisieren. In den vierten Klassen dreht sich der Unterricht um die Thema ‚Zekat und Sadaka’[102]

Der Schwerpunktbereich ‚Religiöses Wissen’ des Curriculums für die islamische Religionskunde schreibt für die ersten Klassen die Themen ‚Wir lernen den Koran und Hz. Muhammad kennen’ und ‚ die Moschee – unser Gotteshaus’ vor. In den zweiten Klassen werden die Themen ‚Hz. Muhammad, der Gesandte Allahs’ und ‚Es gibt keinen Gott außer Allah’ behandelt. Als Thema der dritten Klasse nennt das Curriculum ‚Hz. Muhammad, der Begründer des islamischen Staates’ und für die vierten Klassen schließlich die Themen ‚Unser Koran’, ‚Die fünf Säulen des Islams’ und ‚Islam – Hingabe an Allah’.[103]

3.2.1. Vergleich des Curriculums für die Islamkunde und des Curriculums
für den katholischen Religionsunterricht

3.2.1.1. ‚Erlebte und erfahrene Umwelt’

Wie bereits beschrieben, befasst sich dieser Schwerpunktbereich des Curriculums des Islamkundeunterrichts u.a. mit dem Alltag in Deutschland. Die in den einzelnen Klassen behandelten Themen zeigen, dass es sich hierbei nicht um islamspezifische Themen handelt, sondern diese eher allgemein-gesellschaftlich gültig sind.

Auf Grund dessen finden sich in diesem Bereich viele Aspekte, welche auch im katholischen Religionsunterricht zu finden sind. So befasst sich dieser im Bereich ‚Ich, die Anderen, die Welt und Gott’ mit der Frage nach sich, den anderen und dem Zusammenleben[104] was, wie im Islamkundeunterricht die Klassengemeinschaft, die Familie und Freunde beinhaltet.

Im Bereich ‚Religion und Glauben im Leben der Menschen’ werden u.a. verschiedene Religionen behandelt, was ebenfalls ein Thema der Islamkunde ist.[105]

[...]


[1] Vgl. Http://islam.de/1641.php#deutsch/zahl_muslime_d.html.

[2] Vgl. Http://www.rp-online.de/public/article/aktuelles/332405.

[3] Vgl. Http://www.n-tv.de/848997.html?zeige_ergebnisse=1.

[4] Vgl. Http://www.rp-online.de/public/article/aktuelles/332405.

[5] Vgl. Http://www.morgenpost.de/desk/1173457.html.

[6] Vgl. Http://www.learn-line.nrw.de/angebote/svislam/download/islamkunde.pdf, S. 4.

[7] Vgl. Spriewald, S., S.9.

[8] Vgl. A.a.O.

[9] Vgl. Hausten, A./ Kehnscherper, J./ Mochmann, W., S. 24.

[10] Vgl. Spriewald, S., S. 10.

[11] Vgl. Hausten, A./ Kehnscherper, J./ Mochmann, W., S. 26.

[12] Vgl. A.a.O.

[13] Vgl. Spriewald, S., S. 10.

[14] Vgl. A.a.O.

[15] Vgl. Hausten, A./ Kehnscherper, J./ Mochmann, W., S. 30.

[16] Vgl. Ders., S. 32.

[17] Vgl. Ders., S. 31.

[18] Vgl. A.a.O.

[19] Vgl. A.a.O.

[20] Vgl. Spriewald, S., S. 10.

[21] Vgl. Hausten, A./ Kehnscherper, J./ Mochmann, W., S. 30.

[22] Vgl. Spriewald, S., S. 11ff.

[23] Vgl. Schultze, H., S. 698.

[24] Vgl. Ders., S. 699f.

[25] Vgl. Http://islam.de/1641.php#deutsch/zahl_muslime_d.html.

[26] Vgl. Meyer, C./ Weil, G., S. 135.

[27] Vgl. Http://www.learn-line.nrw.de/angebote/svislam/download/islamkunde.pdf, S. 23.

[28] Vgl. Özdil, A.-Ö., S. 62f.

[29] Islamische Unterweisung, RdErl d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft

und Forschung vom 28.05.1999 (Abl. NRW. 1 S. 96) – BASS 12-05 Nr. 5.

[30] Gebauer, K.: Schulversuch, S. 23, zitiert nach Erlass des Kultusministers des Landes NRW von
11.12.1979 – AZ. II A2.36-6/1 Nr. 3273/79.

[31] Vgl. A.a.O.

[32] Http://www.bundestag.de/parlament/funktion/gesetze/grundgesetz/gg_01.html.

[33] Vgl. Http://www.learn-line.nrw.de/angebote/svislam/download/islamkunde.pdf, S. 21.

[34] A.a.O.

[35] Vgl. Gebauer, K.: Schulversuch, S. 23f.

[36] Ders., S. 24.

[37] Vgl. Özdil, A.-Ö., S. 89.

[38] Vgl. Http://www.learn-line.nrw.de/angebote/svislam/download/islamkunde.pdf, S. 23.

[39] Vgl. Gebauer, K.: Schulversuch, S. 25.

[40] Vgl. Ders., S. 24.

[41] Vgl. Http://www.learn-line.nrw.de/angebote/svislam/download/islamkunde.pdf, S. 23.

[42] Vgl. Ders., S. 8.

[43] Ders., S. 23.

[44] http://www.bundestag.de/parlament/funktion/gesetze/grundgesetz/gg_01.html.

[45] A.a.O.

[46] Vgl. Kolat, K., S. 177.

[47] Vgl. Spriewald, S., S. 57.

[48] Vgl. Gebauer, K.: Schulversuch, S. 26.

[49] Vgl. Korioth, S., S. 37.

[50] Http://www.bundestag.de/parlament/funktion/gesetze/grundgesetz/gg_01.html.

[51] Vgl. Korioth, S., S. 37.

[52] Vgl. Ders., S. 46.

[53] Vgl. Ders., S. 37f.

[54] Http://www.bundestag.de/parlament/funktion/gesetze/grundgesetz/gg_01.html.

[55] Vgl. Korioth, S., S. 39.

[56] Vgl. Kiefer, M./ Reichmuth, S., S. 7.

[57] Vgl. Gottwald, E./ Siedler, D. C., S. 8f.

[58] Vgl. Ders., S. 9.

[59] Vgl. Ders., S. 12.

[60] Korioth, S., S. 37.

[61] Vgl. Ders., S. 45.

[62] „Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in
Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt.“,

Http://www.bundestag.de/parlament/funktion/gesetze/grundgesetz/gg_01.html.

[63] Vgl. Korioth, S., S. 45f.

[64] Vgl. Ders., S. 46.

[65] A.a.O.

[66] Vgl. Ders., S. 47.

[67] Vgl. A.a.O.

[68] Ders., S. 48.

[69] Vgl. Ders., S. 49.

[70] Vgl. Http://www.volkerbeck.de (gekürzt, vollständig im Literaturverzeichnis).

[71] Vgl. Gebauer, K.: Islamischer Religionsunterricht, S. 49.

[72] Vgl. A.a.O.

[73] Vgl. A.a.O.

[74] http://dejure.org/dienste/lex/GG/7/1.html.

[75] Vgl. Http://www.volkerbeck.de (gekürzt, vollständig im Literaturverzeichnis).

[76] Stock, M., S. 56.

[77] A.a.O.

[78] Vgl. Stock, M., S. 57.

[79] Vgl. A.a.O.

[80] Vgl. A.aO.

[81] Vgl. Http://www.uni-leipzig.de/~rp/vortraege/siedler.html#2.1.

[82] Vgl. Http://www.laga-nrw.de/xd/public/content/index._cGlkPTQ3MQ_.html.

[83] Vgl. Http://www.learn-line.nrw.de/angebote/svislam/download/islamkunde.pdf, S. 8f.

[84] Ders., S. 10.

[85] Vgl. A.a.O.

[86] A.a.O.

[87] Vgl. A.a.O.

[88] Vgl. Ders., S. 10f.

[89] Vgl. Ders., S. 11.

[90] Vgl. Ders., S. 11f.

[91] Vgl. Özsinmaz, M., S. 56.

[92] Vgl. A.a.O.

[93] Vgl. Gebauer, K.: Schulversuch, S. 30.

[94] Vgl. Ders., S. 31.

[95] Vgl. Stock, M., S. 49.

[96] Vgl. Gebauer, K.: Islamischer Religionsunterricht, S. 50.

[97] Vgl. A.a.O.

[98] Siehe Anhang, S. 72.

[99] Vgl. Siegele, A., S. 45.

[100] Vgl. Gebauer, K.: Islamischer Religionsunterricht, S. 56.

[101] Vgl. Siegele, A., S. 45.

[102] Vgl. A.a.O.

[103] Vgl. A.a.O.

[104] Vgl. Ministerium für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen, S. 158.

[105] Vgl. Gebauer, K.: Islamischer Religionsunterricht, S. 56.

Ende der Leseprobe aus 81 Seiten

Details

Titel
Eine Zwischenbilanz zum Modellversuch „Islamische Unterweisung in deutscher Sprache“ aus katholischer Sicht
Hochschule
Universität Duisburg-Essen
Note
2,0
Autor
Jahr
2007
Seiten
81
Katalognummer
V87449
ISBN (eBook)
9783638071062
ISBN (Buch)
9783638955881
Dateigröße
837 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Modellversuch, Unterweisung, Islam, Islamische Unterweisung, Islamunterricht, Religionsunterricht
Arbeit zitieren
Julia Wenigmann (Autor:in), 2007, Eine Zwischenbilanz zum Modellversuch „Islamische Unterweisung in deutscher Sprache“ aus katholischer Sicht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/87449

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