Die Deregulierung des Telekommunikationssektors und ihre Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt


Diplomarbeit, 2001

101 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


INHALTSVERZEICHNIS

Abstract

Vorwort

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

1 Deregulierung des Telekommunikationssektors
1.1 Begriffserklärung und angestrebte Wirkungen
1.2 Neubewertung des Telekommunikationssektors im Hinblick auf möglichen Wettbewerb
1.3 Deregulierung erfordert eine Zeit der Regulierung
1.4 Deregulierungsanstrengungen der EG
1.5 Nationale Anstrengungen zur Deregulierung des Telekommunikationssektors
1.5.1 Telekommunikationsrecht bzw. Gesetzgebung
1.5.2 Konkrete Maßnahmen des TKG zur Deregulierung
1.5.2.1 Lizenzen für den Marktzutritt
1.5.2.2 Offener Netzzugang für neue Wettbewerber
1.5.2.3 Entgeltregulierung
1.5.2.4 Gewährleistung von Universaldienstleistungen
1.5.3 Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP)
1.6 Zukünftige Regulierungserfordernisse

2 Verschiedene Märkte innerhalb des Telekommunikationssektors
2.1 Festnetz
2.1.1 Nah- und Ferngespräche
2.1.1.1 Marktentwicklung seit dem 01.01.1998
2.1.1.2 Wesentliche Wettbewerber
2.1.1.3 Marktanteile
2.1.1.4 Produkte/technische Verfahren
2.1.1.5 Ausblick
2.1.2 Ortsnetz
2.1.2.1 Marktentwicklung seit dem 01.01.1998
2.1.2.2 Wesentliche Wettbewerber
2.1.2.3 Marktanteile
2.1.2.4 Produkte/technische Verfahren
2.1.2.5 Ausblick
2.1.3 Alternativen zur Nutzung des Netzes der DT AG ("Umgehung der sog. letzten Meile")
2.1.3.1 TV-Kabelnetze
2.1.3.2 Richtfunk ("Wireless local loop")
2.1.3.3 Telefonieren über das Stromnetz ("Powerline Communications")
2.1.3.4 Telefonieren über das Internet ("Voice over Internet Protocol")
2.2 Mobilfunk
2.2.1 Marktentwicklung seit 1992
2.2.2 Wesentliche Wettbewerber
2.2.3 Marktanteile
2.2.4 Produkte/technische Verfahren
2.2.5 Vergabe der UMTS-Lizenzen
2.2.6 Ausblick
2.3 Internetzugang
2.3.1 Marktentwicklung seit dem 01.01.1998
2.3.2 Wesentliche Wettbewerber
2.3.3 Marktanteile
2.3.4 Produkte/technische Verfahren
2.3.5 Ausblick

3 Auswirkungen auf dem Arbeitsmarkt
3.1 Auswirkungen auf die Zahl der Beschäftigten (quantitative Veränderungen)
3.1.1 Veränderung der Zahl der Beschäftigten im Telekommunikationssektor
3.1.1.1 Tatsächliche Entwicklung der Beschäftigung im Telekommunikationssektor
3.1.1.2 Prognose zur Beschäftigungsentwicklung im Telekommunikationssektor
3.1.1.3 Zahl der Stellenanzeigen in Tageszeitungen
3.1.2 Prognose zur Beschäftigungsentwicklung aller übrigen Wirtschaftszweige
3.2 Auswirkungen auf die Aufgaben der Beschäftigten (qualitative Veränderungen)
3.2.1 Anspruchsvollere Ausbildung für Berufseinsteiger
3.2.2 Weiterbildung und Umsetzungen innerhalb der Unternehmen
3.2.3 Qualifikationsprofile der Stellenanzeigen in Tageszeitungen
3.3 Schlußbetrachtung

Literaturverzeichnis

Erklärung

Abstract

Den Anstoß für diese Arbeit gab die vollständige Marktöffnung des Telekommunikationssektors ab dem 01.01.1998. Mit der Aufhebung des Sprachdienstmonopols der Deutschen Telekom AG wurde Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienstleistungen möglich. Der Deregulierungsprozeß wurde durch eine ganze Reihe von Entscheidungen des Ministerrats der EU in Gang gesetzt. In Deutschland sollen die Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes für einen funktionierenden Wettbewerb sorgen. Die Einhaltung dieser Wettbewerbsregeln wird von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post überwacht.

Das zweite Kapitel gibt einen Überblick über die Marktsegmente "Festnetz" (Bereich "Nah- und Ferngespräche" sowie das "Ortsnetz"), "Mobilfunk" und "Internetzugang". Dabei wird aufgezeigt, wie sich diese seit der Liberalisierung entwickelt haben. Welche Wettbewerber gibt es und welche Marktanteile konnten diese erringen? Zum besseren Verständnis werden Produkte und technische Verfahren beschrieben. Abschließend wird für jedes Marktsegment ein Ausblick über die zukünftige Entwicklung gegeben.

Schließlich beschäftigt sich das dritte Kapitel mit der Frage, welche Auswirkungen die Deregulierung auf dem Arbeitsmarkt bewirkt hat. Die Deutsche Telekom war gezwungen ihr Personal zu reduzieren. Dafür entstanden aber neue Arbeitsplätze bei ihren Wettbewerbern. Die Folgen des Wettbewerbs, wie z.B. starke Preissenkungen und höhere Investitionen, haben alle übrigen Wirtschaftszweige und damit auch deren Personalbedarf positiv beeinflußt. Der starke Konkurrenzkampf verschiedener Anbieter führt dazu, daß deren Mitarbeiter über eine höhere Qualifikation verfügen müssen. Dominierten in der Vergangenheit eher technische Tätigkeiten, um die Bevölkerung mit Telekommunikationsdienstleistungen zu versorgen, so stehen nun Fragen der Vermarktung und des Vertriebs von neuen Produkten im Vordergrund.

Vorwort

Zahlreiche Länder, darunter auch Deutschland, haben in den vergangenen Jahren den Bereich der Telekommunikation weitgehend liberalisiert. Die bislang erzielten Marktanteilsgewinne der Wettbewerber sind teilweise nicht einmal in den bereits seit langem deregulierten Märkten der USA und Großbritanniens erreicht worden.

Der ehemalige Monopolist, die Deutsche Telekom AG, mußte sich den geänderten Bedingungen anpassen. Dazu war u.a. eine stärkere Kundenorientierung erforderlich. Auch die Zahl der Mitarbeiter mußte stark reduziert werden, um die Produktivität pro Mitarbeiter auf ein international vergleichbares Niveau zu erhöhen.

Der Gewinner der Liberalisierung ist der Verbraucher. Er wird von einer großen Zahl verschiedener Anbieter umworben. Dabei ist der Service stark verbessert worden. Dies zeigt sich z.B. daran, daß sich die Wartezeit für einen Telefonanschluß auf einen Tag bzw. zumindest auf wenige Tage verkürzt hat.

Die Preise sind stark unter Druck geraten - zur großen Freude von privaten Verbrauchern und auch von allen Unternehmen, die Telekommunikationsdienstleistungen in Anspruch nehmen müssen. Nur durch die starken Preissenkungen blieb die Inflationsrate der vergangenen Jahre in einem vertretbaren Rahmen und ermöglichte es so der Zentralbank die Zinsen auf einem verhältnismäßig niedrigen Niveau zu belassen.

Der Wettbewerb macht offensichtlich auch erfinderisch. Den Kunden werden heute eine Vielzahl von innovativen Produkten (z.B. Highspeed Internetzugänge, ein "Kombiprodukt" aus Mobilfunk und Festnetz ...) angeboten, auf die sie unter Monopolbedingungen möglicherweise jetzt noch warten würden.

Diese positiven Wirkungen der Liberalisierung haben eine große Wachstumsdynamik entfaltet. Der Markt für Telekommunikationsdienstleistungen ist von Jahr zu Jahr gewachsen. Für dieses Jahr wird ein Volumen von ca. 120 Mrd. DM erwartet. In diesem Betrag sind Umsätze von Geräteherstellern, Infrastrukturherstellern der Telekommunikationsnetze und aus dem TV-Kabelgeschäft noch nicht enthalten. Diese Arbeit beschränkt sich auch auf die reinen Telekommunikationsdienstleistungen in den Bereichen Festnetz, Mobilfunk und Internetzugang.

Zusammenfassend kann man sagen, daß die Deregulierung bislang eine echte „Erfolgsstory“ ist. Man darf dabei aber nicht vergessen, daß der Wettbewerb immer noch regulatorischer Eingriffe in den Markt bedarf und von alleine nicht überlebensfähig ist.

Von der Liberalisierung konnte auch der Arbeitsmarkt profitieren. Es entstanden neue Arbeitsplätze, die vor allem eine höhere Qualifikation voraussetzen. Diese Auswirkungen auf dem Arbeitsmarkt sind bislang in der Literatur allenfalls am Rande behandelt worden und sollen daher in dieser Arbeit einmal etwas näher beleuchtet werden.

Abkürzungsverzeichnis

Abs. Absatz

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Anteile der verschiedenen Verbindungsarten im Festnetz

Abb. 2: Anteil der „Ferngespräche“ am gesamten Verkehrsvolumen im Festnetz

Abb. 3: Minimaltarife im Festnetz für ein (Call-by-call)-Ferngespräch

Abb. 4: Umsätze der größten Anbieter im Festnetz

Abb. 5: Anteil der Ortsverbindungen am gesamten Verkehrsvolumen im Festnetz

Abb. 6: Preisentwicklung im Ortsnetz

Abb. 7: Teilnehmer im Mobilfunk von 1992 bis zum 30.06.2001

Abb. 8: Umsätze im Mobilfunk von 1996 bis 2000

Abb. 9: Preissenkungen im Mobilfunk von 1996 bis zum 30.06.2001

Abb. 10: Marktanteile der Netzbetreiber

Abb. 11: Anteil des Internetzugangs am gesamten Verkehrsvolumen im Festnetz

Abb. 12: Zahl der Nutzer von Online- und Internetdiensten von 1996 bis 2001

Abb. 13: Minimaltarife für Internet-by-call

Abb. 14: Teilnehmer der größten Internetserviceprovider in Deutschland

Abb. 15: Beschäftigte auf dem Markt für Telekommunikationsdienstleistungen von 1998 bis zum 30.06.2001

Abb. 16: Prognose des WIK zu den Beschäftigungswirkungen der Liberalisierung im TK-Sektor

Abb. 17: Zahl der Stellenanzeigen von 1995 bis 2000

Abb. 18: Prognose des WIK zu den Beschäftigungswirkungen der Liberalisierung auf die gesamte Volkswirtschaft

Abb. 19: Auszubildende und Ausbildungsberufe der DT AG

Abb. 20: Gewünschte Ausbildung in Stellenanzeigen

Abb. 21: Anteile der verschiedenen Studiengänge

Abb. 22: Anteile nichtakademischer Ausbildungen

Abb. 23: Anteile der Hauptaufgabenbereiche im Jahr 2000

Abb. 24: Anteile verschiedener Funktionsbereiche in der „Verwaltung“

Abb. 25: Anteile verschiedener Funktionsbereiche in der „Produktion“

Abb. 26: Anteile verschiedener Funktionsbereiche im „Absatz“

Tabellenverzeichnis

Tab. 1: Eckdaten des Wettbewerbs im Ortsnetz

Tab. 2: Strukturdaten, Telefonkanäle und Zugangsanbieter in Köln

Tab. 3: Strukturdaten, Telefonkanäle und Zugangsanbieter in Düsseldorf

Tab. 4: Entstehung der Mobilfunknetze in Deutschland

1 Deregulierung des Telekommunikationssektors

1.1 Begriffserklärung und angestrebte Wirkungen

Unter Deregulierung ist der Abbau staatlicher Vorgaben auf einem bestimmten Markt zu verstehen.[1] Der Begriff Liberalisierung wird häufig synonym verwendet. Deregulierung kann vereinfacht mit der Forderung "mehr Markt - weniger Staat" beschrieben werden. Die Beschränkungen des Staates betreffen vor allem Anbieter, können sich aber auch an Nachfrager richten. Grundsätzlich sind drei verschiedene Eingriffsmöglichkeiten in den freien Wettbewerb denkbar. Der Staat kann die Möglichkeit des Marktzutritts auf eine bestimmte Zahl von Herstellern oder Händlern (die ggf. über eine vorgeschriebene Zuverlässigkeit verfügen) beschränken. Des weiteren sind Eingriffe in die freie Preisbildung zu beobachten. Es bestehen Höchst- oder Mindestpreise, die Möglichkeit zur Gewährung von Rabatten oder zur Preisdifferenzierung ist beschränkt. Daneben kann von staatlicher Seite noch eine bestimmte Art, Menge und Qualität der hergestellten oder gehandelten Güter vorgeschrieben werden.

Auf dem Telekommunikationssektor waren vor der vollständigen Deregulierung ab dem 01.01.1998 alle drei Arten staatlicher Eingriffe gegeben. Als Anbieter durfte nur die DT AG tätig werden (Angebotsmonopol des Staates). Die Preise wurden von staatlicher Seite durch den zuständigen Bundesminister auf Vorschlag der DT AG festgesetzt. Die Art und Qualität der Dienstleistungen wurde vom Monopolisten bestimmt, ohne daß dabei stark auf die Bedürfnisse der Verbraucher eingegangen worden wäre.

Von der Deregulierung eines bestimmten Marktes verspricht man sich die Stärkung der freien Entscheidung der Bürger. Der Staat zieht sich so weit wie möglich zurück. Auch erhofft man sich zahlreiche positive Auswirkungen auf die wirtschaftliche Entwicklung. Die Angebotsvielfalt nimmt unter Wettbewerbsbedingungen zu. Die Produkte verfügen über eine bessere Qualität - bei sinkenden Preisen. Der Service gegenüber dem Kunden wird verbessert. Das Wachstum der Wirtschaft wird gestärkt, so daß auch der Arbeitsmarkt positiv belebt werden kann.

Die Politik - sowohl in Deutschland auf Bundesebene, als auch in Europa durch die EU-Kommission - hat in den vergangenen Jahren entscheidende Schritte zur Deregulierung der Märkte für Telekommunikation, Post, Energie und Verkehr unternommen. Auf dem Telekommunikationssektor ist die Entwicklung am weitesten fortgeschritten. Die anderen Märkte weisen noch erhebliche Defizite beim Abbau staatlicher Barrieren auf. Deshalb ist die Betrachtung des Telekommunikationssektors am interessantesten, kann dieser anderen Märkten doch als Vorbild dienen.

1.2 Neubewertung des Telekommunikationssektors im Hinblick auf möglichen Wettbewerb

In der Vergangenheit wurde die Telekommunikation als klassisches, natürliches Monopol angesehen. Man ging davon aus, daß es einem Anbieter am besten gelingt, die "optimale Menge" zu den geringsten Kosten zur Verfügung zu stellen.[2] Bei Wettbewerb müßten neue Anbieter erhebliche Investitionen in technische Ausrüstung und Netze tätigen. Nach bisheriger Ansicht seien diese Ausgaben gesamtwirtschaftlich verloren und führten zu einem angeblichen Wohlfahrtsverlust.

Der Betrieb einer kabelgebundenen Netzinfrastruktur verursacht vor allem Fixkosten. Bei nur einem Anbieter ergeben sich Größenvorteile, da dieser seine Infrastruktur (Übertragungswege) optimal auslasten kann und die Kosten zur Erschließung bestimmter Ortsteile durch eine gemeinsame Kabelführung möglichst gering sind ("Dichtevorteil").

Neben den Größenvorteilen spielen auch sog. Verbundvorteile eine Rolle. Ein Anbieter kann die verschiedenen Netzebenen vom Hausanschluß über die Vermittlungsstellen und über Fernverbindungen durch Glasfaserleitungen optimal auslasten. Innerhalb seines Netzes kann der Monopolist nicht nur Sprachdienste, sondern auch Datendienste und weitere Mehrwertdienstleistungen anbieten.

Für die Theorie eines natürlichen Monopols spricht auch, daß Investitionen (in Form von Sach- oder Humankapitalinvestitionen) größtenteils nicht wieder rückgängig gemacht werden können. Dadurch ergeben sich sog. "versunkene" Kosten (z.B. können einmal vergrabene Leitungen nicht unter wirtschaftlichen Bedingungen wieder ausgegraben und anderweitig verwertet werden).

Trotz dieser Argumente stellt der Telekommunikationsmarkt heute kein natürliches Monopol mehr dar. Wettbewerb ist möglich und auch volkswirtschaftlich sinnvoll.

Der technologische Fortschritt hat die Mitbenutzung des vorhandenen Netzes des ehemaligen Monopolisten durch neue Anbieter stark vereinfacht[3]. Die analoge Netztechnik wurde gegen digitale Übertragungs- und Vermittlungstechnik ausgetauscht. Zudem wurden die schmalbandigen Fernmeldeleitungen durch Glasfaserkabel, die über ein Vielfaches an Übertragungskapazität verfügen, ersetzt. Die Steuerungs- und Kontrollfunktionen von Telekommunikationsdiensten mußten früher direkt in die einzelnen Vermittlungsstellen vor Ort integriert werden. Diese Aufgaben können nun ausgelagert und von leistungsstarken Endgeräten (Computeranlagen und -software) übernommen werden.

Außerdem sprechen im Telekommunikationssektor alle Argumente für den Wettbewerb, die generell hierfür angeführt werden können. Für einen Monopolisten besteht keine Notwendigkeit seine Strukturen möglichst effizient zu gestalten (u.a. Arbeitsabläufe, Personaleinsatz etc.). Die entstehenden Kosten werden ja in jedem Fall vom Verbraucher getragen, da dieser die angebotenen Dienstleistungen in einem bestimmten Umfang (zwangsweise) in Anspruch nehmen muß.

1.3 Deregulierung erfordert eine Zeit der Regulierung

Deregulierung darf nicht einfach als Abbau aller staatlichen Barrieren im Telekommunikationssektor verstanden werden. Alleine durch die Beseitigung des Netz- und Telefondienstmonopols der DT AG entsteht noch kein Wettbewerb. Die Newcomer auf diesem Markt befinden sich in einer äußerst schwierigen Lage. Sie verfügen zunächst über keine eigene Infrastruktur. Der Aufbau eigener Netze und Vermittlungsstellen dauert häufig Jahre. In dieser Zeit müssen aber schon eigene Kunden geworben und Dienstleistungen angeboten werden. Sonst sind die Investitionen nicht finanzierbar. Der aufkommende Wettbewerb darf nicht dem "freien Spiel der (Markt)kräfte" überlassen werden, sondern erfordert einen besonderen staatlichen Schutz. Diese Übergangsphase mit starker Regulierung - zur Gewährleistung der Deregulierung - wird einige Jahre ggf. sogar Jahrzehnte in Anspruch nehmen. Die schon früher geöffneten Telekommunikationsmärkte in den USA und Großbritannien belegen dies. Dort ist der Wettbewerb ohne staatliche Eingriffe in einigen Bereichen immer noch nicht überlebensfähig.

Die Regulierungsmaßnahmen richten sich in erster Linie an bzw. gegen den ehemaligen Monopolisten. Dieser muß den Wettbewerbern seine Netze zu festgelegten Konditionen überlassen. Für die neuen Anbieter besteht aber die Verpflichtung eine eigene Infrastruktur, wie z.B. eine bestimmte Zahl von Zusammenschaltungspunkten zum Netz der DT AG ("Points of Interconnect") aufzubauen.

Wann von einem - auch ohne besonderen Schutz - funktionierenden Wettbewerb gesprochen werden kann, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vorhersehbar. Deshalb kann auf regulierende Eingriffe des Staates, in Form von Gesetzen oder Anordnungen der hier tätigen Behörde (RegTP), noch nicht verzichtet werden.

1.4 Deregulierungsanstrengungen der EG

Bei den einzelnen Schritten zur Öffnung des Telekommunikationsmarktes in Deutschland (und Europa) war die Europäische Gemeinschaft stets die treibende Kraft[4]. Der Rat der EU (bestehend aus den jeweils zuständigen Ministern aller Mitgliedsstaaten) und die Kommission haben im Lauf der Zeit eine Vielzahl von Richtlinien erlassen, um die Telekommunikationsbedingungen in den Mitgliedsstaaten zu harmonisieren und zu liberalisieren. Diese Richtlinien sind zwar kein unmittelbar geltendes Recht, die einzelnen Länder sind allerdings dazu verpflichtet, diese in nationales Recht umzusetzen.

Die Deregulierungsanstrengungen begannen im wesentlichen mit dem Grünbuch über die Entwicklung des gemeinsamen Marktes für Telekommunikationsdienstleistungen und Telekommunikationsgeräte (KOM (87) 290) vom 11.06.1987[5].

Nachdem in dieser Vereinbarung die Überzeugung für mehr Wettbewerb im traditionell monopolistisch geprägten Sektor vertreten wurde, hat die Kommission dann mit der Richtlinie 88/301/EWG vom 16.05.1988 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikations-Endgeräte den ersten konkreten Schritt unternommen. Nun war der Verkauf von Endgeräten wie Telefonapparaten, Modems oder Funkanlagen nicht mehr alleine den staatlichen Fernmeldeorganisationen vorbehalten.

Es folgten eine Vielzahl weiterer Richtlinien. Besondere Bedeutung haben dabei die beiden am 28.06.1990 erlassenen Richtlinien - die DiensteRL und die ONP-RahmenRL ("Open Network Provision", ONP).

Mit der DiensteRL wurde Wettbewerb auf dem Markt für terrestrische Telekommunikationsdienste (mit Ausnahme des öffentlichen Sprachtelefondienstes) geschaffen. Damit durften Datendienste für Unternehmen und TV-Kabelnetzangebote auch von Privaten angeboten werden. Die dem entgegenstehenden Beschränkungen mußten bis spätestens 01.07.1996 aufgehoben werden. Die ONP-RahmenRL war Grundlage für später noch zu erlassende Richtlinien zur Miete und Mitbenutzung der Netze der ehemaligen Monopolisten.

Ein weiterer Meilenstein war der Beschluß vom 22.07.1993, der für Telekommunikation zuständigen Minister der Europäischen Gemeinschaft zur Liberalisierung des Sprachtelefondienstes bis spätestens zum 01.01.1998.

Die DiensteRL wurde am 13.03.1996 durch die WettbewerbsRL abgeändert. Es bestand nun für die Mitgliedsstaaten die Verpflichtung, die noch bestehenden Ausschließlichkeitsrechte für den Sprachtelefondienst und die Bereitstellung öffentlicher Telekommunikationsnetze bis zum 01.01.1998 endgültig abzuschaffen[6]. Die Kommission hat der RL noch den Hinweis beigefügt, daß eine lediglich formale Auflösung der Monopolrechte nicht ausreicht, sondern auch tatsächlich etwas für den Marktzutritt alternativer Anbieter und die Entstehung von Wettbewerb getan werden muß. Vor diesem Hintergrund ist es auch klar, warum sich der Wettbewerb in den verschiedenen europäischen Ländern so unterschiedlich entwickelt hat. Erst nationale Detailregelungen, wie z.B. die Höhe der Zusammenschaltungsentgelte ("Interconnectiongebühr") und die konkreten Kosten für die Mitbenutzung der Netze der Exmonopolisten, sorgen für mehr Wettbewerb. Eine Studie der Düsseldorfer Deloitte Consulting[7] im Auftrag der Mannesmann AG zeigte, daß Frankreich und Österreich zu den Schlußlichtern bei der Liberalisierung des Festnetzbereiches in Europa zählen.

1.5 Nationale Anstrengungen zur Deregulierung des Telekommunikationssektors

Die Maßnahmen zur Deregulierung des Telekommunikationssektors wurde in Deutschland vor allem von zwei Akteuren getragen. Der Gesetzgeber wurde häufig zur Umsetzung von Richtlinien der EG tätig. Die Telekommunikationsgesetzgebung in Deutschland läßt aber erkennen, daß der Gesetzgeber den notwendigen Prozeß hin zu mehr Wettbewerb aktiv vorangetrieben hat. Das kann man nicht von allen Mitgliedsstaaten der EU sagen.

Neben dem Gesetzgeber ist vor allem die von diesem mit der Ausführung des Telekommunikationsgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen ermächtigte Behörde - die RegTP - mit konkreten Maßnahmen zur Deregulierung tätig.

1.5.1 Telekommunikationsrecht bzw. Gesetzgebung

Vor dem Jahr 1989 war die Deutsche Bundespost nach der damals geltenden Fassung des Art. 87 Abs. 1 S. 1 GG eine in bundeseigener Verwaltung geführte Behörde und unterstand dem Bundespostministerium. Der Bereich Fernmeldewesen war für die flächendeckende Versorgung mit dem "Gut" Telefon und für den Aufbau einer soliden Telekommunikationsinfrastruktur verantwortlich[8].

Dies änderte sich durch das am 01.07.1989 in Kraft getretene Gesetz zur Neustrukturierung des Post- und Fernmeldewesens und der Deutschen Bundespost (PostStrukturG). Es bildete die Grundlage der sog. "Postreform I".

Die politischen und hoheitlichen Aufgaben wurden zum Bundesministerium für Post und Telekommunikation verlagert. Bei der DBP verblieben die "unternehmerischen und betrieblichen Aufgaben". Die DBP wurde in die drei öffentlichen Unternehmen DBP Postdienst, DBP Postbank und DBP Telekom getrennt. Daneben wurde noch das Fernmeldeanlagengesetz (FAG) geändert, um Daten-, Bild- und Textübertragungsdienste auch Wettbewerbern zu ermöglichen. Ebenso wurde der Markt für Endgeräte und die Satelliten- und Mobilfunkkommunikation liberalisiert.

Mit der "Postreform II" von 1994 führte der Gesetzgeber die Veränderungen der DBP fort. In das GG wurde der Art. 87f eingefügt, dessen Abs. 1 den Bund zu einer flächendeckend angemessenen und ausreichenden Dienstleistung im Bereich der Telekommunikation verpflichtete. Nach Abs. 2 werden die Dienstleistungen als privatrechtliche Tätigkeiten von dem aus der DBP hervorgegangenen Unternehmen und von anderen privaten Anbietern erbracht.

Durch den ebenfalls neu eingefügten Art. 143 b GG wurde die Umwandlung des öffentlichen Unternehmens DBP in drei Unternehmen privater Rechtsform beschlossen. Mit Art. 143 b Abs. 1 S.2 GG räumte der Verfassungsgeber dem Bund zur näheren Ausgestaltung die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz ein. Diese Befugnis hat der Gesetzgeber mit dem Erlaß des Postumwandlungsgesetzes (PostUmwG) vom 14.09.1994 wahrgenommen.

Das öffentliche Unternehmen DBP Telekom wurde in die Deutsche Telekom AG umgewandelt. Diese nahm zum 01.01.1995 ihre Geschäfte auf.

Die Postreform II war damit vorwiegend eine Organisationsreform und hat weniger zur Liberalisierung des Telekommunikationssektors beigetragen.

Der entscheidende Schritt zur regulierten Öffnung der Telekommunikationsmärkte in Deutschland wurde mit der Verabschiedung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) unternommen. Dem Gesetzentwurf der Regierungsparteien CDU/CSU, F.D.P, an dem auch die SPD beteiligt war, stimmte der Bundesrat am 25.07.1996 zu.

In § 1 TKG ist der Zweck bzw. das Ziel des Gesetzes genannt. Danach soll die Regulierung im Bereich der Telekommunikation

- den Wettbewerb fördern,
- flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen gewährleisten und
- eine Frequenzordnung festlegen.

Zu den wichtigsten Neuerungen zählt die Umsetzung der WettbewerbsRL der EG in nationales Recht. Die DT AG erhält nur noch ein bis zum 31.12.1997 befristetes Alleinrecht, Sprachtelefondienst zu erbringen. Durch diese Norm und die weiteren Vorschriften des TKG wurde der Wettbewerb zum 01.01.1998 eingeläutet.

1.5.2 Konkrete Maßnahmen des TKG zur Deregulierung

Das TKG besitzt ein vielfältiges Instrumentarium, um einen funktionierenden Wettbewerb zu schaffen. Das Gesetz beginnt mit dem Marktzutritt bzw. der Zahl möglicher Wettbewerber. Dann wird dem ehemaligen Monopolisten der Universaldienst, eine flächendeckende Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen, auferlegt. In den folgenden Abschnitten wird die Zusammenschaltung der Netze neuer Wettbewerber mit der DT AG oder auch untereinander geregelt und das Verfahren der hierfür zu fordernden Entgelte festgelegt. Bei Beschwerden können die Beteiligten verschiedene Stellen der RegTP anrufen. Daneben wird ihnen außerhalb der Behörde noch ein materieller Rechtsschutz vor den Gerichten eingeräumt.

1.5.2.1 Lizenzen für den Marktzutritt

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 TKG bedarf einer Lizenz, wer Übertragungswege betreibt, die die Grenze eines Grundstückes überschreiten und für Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit genutzt werden oder wer Sprachtelefondienst für die Öffentlichkeit anbietet. Diese Unterscheidung in Übertragungswege und Sprachtelefondienst wird noch bei näherer Betrachtung der insgesamt vier verschiedenen Lizenzklassen herausgearbeitet.

Gemeinsam ist allen Lizenzen, daß der Antragsteller "die erforderliche Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkunde" besitzen muß. Für alle Lizenzen ist eine Lizenzgebühr zu entrichten. Die Höhe ist u.a. davon abhängig, ob die Zahl der Frequenzbereiche und damit der Lizenzen beschränkt ist. Dies ist regelmäßig bei Funklizenzen der Fall. Dagegen stehen erdgebundene Leitungswege grundsätzlich in unbegrenzter Zahl zur Verfügung.

Lizenzklasse 1: Mobilfunklizenzen (GSM und UMTS)

Unter diese Lizenzklasse fällt das Betreiben von Übertragungswegen für Mobilfunkdienstleistungen für die Öffentlichkeit durch den Lizenznehmer oder andere. Diese Lizenz beinhaltet bereits die Berechtigung zum Sprachtelefondienst, so daß nicht zusätzlich eine Lizenz nach Klasse 4 erforderlich ist.

Die Lizenznehmer sind gegenwärtig T-Mobil, D2 Vodafone, E-Plus und Viag Interkom. Auch die UMTS-Lizenzen fallen unter die Lizenzklasse 1. Auf die Versteigerung der UMTS-Lizenzen und die Höhe der Gebühren wird unter Kapitel 2.2, Mobilfunk, näher eingegangen.

Die Rahmengebühr beträgt aufgrund der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Telekommunikations-Lizenzgebührenverordnung (TKLGebV) zwischen 15.000,- und 5 Mio. DM, wobei bestimmte Zusatzfrequenzen extra vergeben werden (meist durch eine Versteigerung).

Die Lizenzen dieser Klasse sind in der Zahl begrenzt und werden deshalb auch nur für einen bestimmten Zeitraum (i.d.R. 20 Jahre) vergeben.

Lizenzklasse 2: Satellitenfunk (Anm.: ohne Sprachtelefondienst)

Hierunter fällt das Betreiben von Übertragungswegen für Satellitendienstleistungen für die Öffentlichkeit durch den Lizenznehmer oder andere. Die sog. Handy-Satellitentelefonsysteme wie z.B. Iridium, Globalstar und ICO sind damit aber nicht in erster Linie gemeint. Für diese Anbieter ist in Deutschland zusätzlich noch eine Lizenz der Klasse 1 erforderlich.

Die Lizenznehmer sind in der Mehrzahl Rundfunkanstalten wie z.B. der NDR, MDR, ARD, ZDF ..., wobei eine Lizenz dieser Klasse nicht automatisch den Besitz von entsprechenden Frequenzen zur Übertragung von Rundfunkprogrammen einschließt.

Die TKLGebV sieht einen Gebührenrahmen zwischen 15.000,- und 30.000,- DM pro Lizenz vor. Die Lizenzlaufzeit beträgt 20 Jahre.

Lizenzklasse 3: Übertragungswege (regional begrenzt oder auch

bundesweit)

Diese Lizenz erlaubt ihrem Inhaber das Betreiben von Übertragungswegen, die die Grenzen eines Grundstücks überschreiten und für Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit genutzt werden.

Damit ist lediglich die Übertragung von Daten oder Texten gemeint. Um Sprachtelefondienste anbieten zu können, ist zusätzlich noch eine Lizenz der Klasse 4 erforderlich.

Die Lizenz kann bundesweit oder auch nur für eine abgegrenzte Region (kleinste Einheit ist i.d.R. die Fläche einer Gemeinde) erteilt werden. Zum Stand vom 29.08.2001 sind 1449 Lizenzen der Klasse 3 erteilt worden.

Für die bundesweite Lizenz sieht die TKLGebV eine Rahmengebühr von 10,6 Mio. DM vor. Bei einer regional begrenzten Lizenz ist die Gebühr von der Zahl der Einwohner des Lizenzgebietes abhängig. Sie beträgt mindestens 2.000,- DM.

Lizenzklasse 4: Sprachtelefondienst (regional begrenzt oder auch

bundesweit)

Wer Sprachtelefondienst auf der Basis selbst betriebener Netze anbietet, benötigt eine Lizenz der Klasse 4. Diese Lizenz schließt nicht das Recht zum Betreiben von Übertragungswegen ein. Wettbewerber, die also über ein eigenes Netz verfügen (und sei es noch so klein) oder Mietleitungen der DT AG zu einem Netzwerk zusammenschalten, brauchen eine Lizenz der Klasse 3 und der Klasse 4, wenn sie z.B. Call-by-Call Sprachdienste der Öffentlichkeit anbieten wollen.

Aktuell hat die RegTP 356 Lizenzen der Klasse 4 erteilt (Stand: 29.08.2001).

Für eine bundesweite Sprachlizenz wird von der TKLGebV eine Rahmengebühr i.H. von 3 Mio. DM veranschlagt. Die Berechnung der Gebührenhöhe für regional begrenzte Lizenzen orientiert sich an dem Verfahren der Lizenzklasse 3 (Höhe abhängig von der Einwohnerzahl im Lizenzgebiet, mindestens 2.000,- DM).

1.5.2.2 Offener Netzzugang für neue Wettbewerber

Eine besondere Bedeutung bei der Herstellung fairer Wettbewerbsbedingungen zwischen den verschiedenen Anbietern haben die Bestimmungen des TKG zum offenen Netzzugang.

Wesentlich ist hier die Verpflichtung des § 33 Abs. 1 i.V.m. § 35 Abs. 1 S.1 TKG, nach der ein Anbieter mit einer marktbeherrschenden Stellung seinen Wettbewerbern einen diskriminierungsfreien Zugang zu seinem Netz und zu seinen intern genutzten oder auch zu seinen am Markt angebotenen Leistungen zu ermöglichen hat.

Wann eine marktbeherrschende Stellung vorliegt, regelt § 19 GWB. Nach § 19 Abs. 3 S.1 GWB wird (insbesondere) dann vermutet, daß ein Unternehmen marktbeherrschend ist, wenn es einen Marktanteil von mindestens einem Drittel hat. Dieses Kriterium erfüllt die DT AG gegenwärtig in allen Marktsegmenten. Andere Anbieter verfügen auf keinem sachlich oder räumlich relevanten Markt über einen Marktanteil in dieser Größenordnung. Von der Entwicklungsgeschichte und Kommentierung des TKG ausgehend, wird klar, daß die Verpflichtung zu offenem Netzzugang nur für das Festnetz besteht. Im Mobilfunkbereich ergibt sich diese Verpflichtung nicht.

Damit ist die DT AG verpflichtet, neuen Wettbewerbern den Marktzutritt zu ermöglichen, auch wenn diese noch über kein eigenes Netz verfügen und alleine einzelne Strecken des Telekomnetzes anmieten. Erst durch diese Regelung wurde u.a. die Voraussetzung für die beliebten Call-by-call-Angebote geschaffen.

Von Bedeutung ist auch noch, daß für alle Netzbetreiber eine Verpflichtung zur Zusammenschaltung nach den §§ 36 und 37 TKG besteht. Dies soll die Kommunikation der Nutzer verschiedener öffentlicher Telekommunikationsnetze untereinander ermöglichen.

1.5.2.3 Entgeltregulierung

Nach § 25 Abs. 1 TKG unterliegen Entgelte und entgeltrelevante Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Angebot von Übertragungswegen und Sprachtelefondienst der Genehmigung der Regulierungsbehörde, wenn der Lizenzinhaber über eine marktbeherrschende Stellung verfügt. Wie oben bereits ausgeführt, kann sich diese Bestimmung momentan nur an die DT AG richten. Diese hat Entgeltanträge der Regulierungsbehörde schriftlich (im voraus) zur Genehmigung vorzulegen.

Mit der Genehmigung der Entgelte oder Preise für Telekommunikationsdienstleistungen werden nach § 24 Abs. 2 und Abs. 1 TKG hauptsächlich zwei Ziele verfolgt. Der marktbeherrschende Anbieter soll (aufgrund seiner Stellung) keine überhöhten Preise von den Verbrauchern fordern dürfen. Gleichzeitig sollen "Dumpingpreise", die der Ausschaltung des Wettbewerbs dienen, vermieden werden. Der ehemalige Monopolist darf einzelne Nachfrager - z.B. seine Tochterunternehmen - nicht bevorzugen.

Vielmehr haben sich die Entgelte an den Kosten einer effizienten Leistungsbereitstellung zu orientieren.

In § 27 Abs. 1 Nr. 1 und 2 TKG sind zwei Möglichkeiten der Genehmigung von Entgelten festgelegt. Die Genehmigung kann hiernach für jedes einzelne Entgelt erfolgen. Die Genehmigung von einzelnen Dienstleistungen und derer Entgelte kommt aber regelmäßig nur bei neuen Angeboten der DT AG wie z.B. der Preise für T-ISDN XXL oder von T-DSL in Betracht.[9] Alle Dienstleistungen, die bereits am 01.01.1998 schon bestanden - vor allem der Sprachtelefondienst im Nah- und Fernbereich sowie im Ortsnetz - sind in einem Warenkorb enthalten. Die Genehmigung der Änderungsraten der Entgelte dieses Korbes wird als sog. "Price Cap" Regulierung bezeichnet. Diese Regelung besteht schon seit 1997 und wurde vom damaligen Bundesministerium für Post und Telekommunikation eingeführt.[10] Gleichzeitig verband man damit die Auflage, daß der durchschnittliche Preis dieses Warenkorbes jährlich um ein gewisses Maß, das der Produktivitätssteigerung entsprechen sollte, abzusenken ist.

Diese Vorgabe hat ihre Wirkung in der Praxis nur unzureichend entfaltet. Durch die starken Preissenkungen im Fernbereich (auch) durch die DT AG bestand für diese keine Notwendigkeit, die Entgelte im Ortsbereich zu senken.

Die Regulierungsbehörde hat nach § 30 Abs. 1 und 2 TKG auch die Aufgabe von ihr erteilte Genehmigungen zu beobachten. Werden nachträglich Tatsachen bekannt oder entsteht der Verdacht, daß Entgelte festgesetzt worden sind, die unzulässige Auf- oder Abschläge enthalten, so kann die unverzügliche Änderung der Entgelte angeordnet werden.

Daneben hat die Genehmigung bzw. Festsetzung der Entgelte für die Durchleitung eine große Bedeutung, da diese wesentlich den Preisspielraum der Wettbewerber bei Mitbenutzung des Netzes der DT AG bestimmen.

1.5.2.4 Gewährleistung von Universaldienstleistungen

Der § 17 Abs. 1 S. 1 TKG legt fest, was unter Universaldienstleistungen zu verstehen ist. Danach sind diese "ein Mindestangebot an Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit, für die eine bestimmte Qualität festgelegt ist und zu denen alle Nutzer unabhängig von ihrem Wohn- oder Geschäftsort zu einem erschwinglichen Preis Zugang haben müssen". Zu den Monopolzeiten war die DT AG verpflichtet, diese flächendeckende Versorgung zu "angemessenen" - also mitunter nicht kostendeckenden - Preisen zu gewährleisten. Mit der Marktöffnung wurde erwartet, daß die neuen Wettbewerber ihre Dienstleistungen vor allem besonders lukrativen Geschäfts- und Privatkunden anbieten und sich somit die "Rosinen" aus dem Markt herauspicken würden. Die DT AG könnte sich dann ebenfalls zu preiswerten Konkurrenzangeboten veranlaßt sehen. Man sah dabei allerdings die Gefahr, daß dann auch die DT AG z.B. Anschlüsse zu abgelegenen Haushalten nicht mehr verlegen will, da sich diese Investitionen niemals amortisieren können.

Das TKG gibt der RegTP nach § 19 Abs. 2 TKG auch die Möglichkeit "einen Lizenznehmer, der auf dem jeweiligen sachlichen und räumlich relevanten Markt über eine marktbeherrschende Stellung verfügt (Anm.: das kann momentan nur die DT AG sein), dazu zu verpflichten, diese Universaldienstleistung zu erbringen".

Einem Unternehmen, das eine Universaldienstleistung erbringen muß, kann nach § 20 Abs. 1 S.1 TKG ein Ausgleich gewährt werden, wenn die zusätzlichen Kosten durch die Universaldienstleistung (einschließlich einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals) die Erträge überschreiten. Der Ausgleich ist nach § 21 Abs. 1 S. 1 und 2 TKG durch eine Universaldienstleistungsabgabe von allen Lizenznehmern, die über einen Anteil von mindestens 4% des gesamten Marktumsatzes verfügen, zu tragen. Die Höhe der Abgabe bestimmt sich nach dem jeweiligen Umsatzanteil des Lizenznehmers.

Bislang haben sich die Befürchtungen nicht bewahrheitet. Lediglich in Einzelfällen wurde die RegTP von Kunden eingeschaltet, um diesen einen Anschluß oder den Eintrag in öffentlichen Teilnehmerverzeichnissen zu gewährleisten[11]. Auch bei den "öffentlichen Telefonstellen" hat sich die DT AG trotz der stark gesunkenen Nachfrage verpflichtet, einen Abbau von Telefonzellen nur im Einvernehmen mit den betroffenen Kommunen vorzunehmen.

1.5.3 Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP)

Nach § 66 Abs. 1 TKG wird zur Wahrnehmung der sich aus diesem Gesetz und anderen Gesetzen ergebenden Aufgaben die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post als Bundesoberbehörde mit Sitz in Bonn errichtet. Die RegTP ist dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft zugeordnet.

Die Behörde entstand aus der Überleitung von Aufgabenbereichen aus dem ehemaligen Bundesministerium für Post und Telekommunikation (BMPT) und dem gesamten Aufgabenbereich des ehemaligen Bundesamtes für Post und Telekommunikation (BAPT). Sie hat dabei teilweise die Aufgaben und das Personal ihrer Vorgängerorganisationen übernommen. Zu Beginn ihrer Tätigkeit, am 01.01.1998, verfügte die RegTP über 2.710 Beschäftigte (vor allem Beamte aller Laufbahnen, vom einfachen bis zum höheren Dienst). Der Personalbestand ist bis zur Mitte des Jahres 2001 auf ca. 2.600 Stellen reduziert worden.

Die Behörde wird seit Anfang 2001 von Herrn Matthias Kurth, als Präsident, geleitet. Herr Kurth war bislang Vizepräsident der RegTP für den Bereich Telekommunikation. Zuvor war seit dem Beginn der Marktöffnung in der Telekommunikation Herr Klaus-Dieter Scheuerle Präsident der RegTP. Herr Scheuerle hatte seinen Vertrag zum Jahresende 2000 gekündigt[12]. Während seiner Tätigkeit hat er sehr entschlossen alles zur Förderung des Wettbewerbs unternommen. Die Entscheidungen des CSU-Mannes Scheuerle haben der rot-grünen Bundesregierung nicht immer gefallen. Wird dieser doch unterstellt, daß sie in der Regulierung einen Kurs eingeschlagen hat, der eher an den Wünschen des ehemaligen Staatsmonopolisten DT AG, orientiert ist.

Neben ihrem Präsidenten hat die RegTP noch einen Vizepräsidenten für den Bereich Telekommunikation, Herrn Jörg Sander, und einen Vizepräsidenten für den Bereich Postmärkte, Herrn Gerhard Harms.

Im Bereich der Telekommunikation sind vor allem folgende Aufgaben der RegTP zu nennen[13]:

- Herstellung von Wettbewerb zu fairen Bedingungen für alle; Einflußnahme auf das etablierte Unternehmen, das über ein marktbeherrschende Stellung verfügt
- Festlegung von gemeinsamen technischen Standards und Spezifikationen, um Diskriminierungen (aus technischen Gründen) zu verhindern
- Anpassung der ökonomischen und technischen Rahmensetzungen an die jeweilige technische Entwicklung und Förderung des technischen Fortschritts
- Sicherung eines flächendeckend ausreichenden und angemessenen Angebots an Telekommunikationsdienstleistungen.

Daneben werden noch Aufgaben, die im Zusammenhang mit der Frequenzordnung, dem Amateurfunk und dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten sowie dem Gesetz zur digitalen Signatur stehen, wahrgenommen.

In den §§ 73 bis 79 TKG sind die Einrichtung von Beschlußkammern bei der RegTP und deren Aufgaben festgelegt. Eine Beschlußkammer besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Diese müssen die Befähigung für den höheren Dienst erworben haben. Den Entscheidungen der Beschlußkammern geht ein Verfahren voraus, das an die Tätigkeit von Gerichten erinnert. U.a. ist eine mündliche Verhandlung vorgesehen, auf die mit Einverständnis der Beteiligten (entweder Antragsteller oder Telekommunikationsanbieter gegen den sich die Entscheidung ggf. richtet) auch verzichtet werden kann.

Gegenwärtig sind insgesamt fünf Beschlußkammern eingerichtet. Die Beschlußkammer 1 ist die sog. Präsidentenkammer, da sie aus dem Präsidenten der RegTP, als Vorsitzenden, und den beiden Vizepräsidenten, als Beisitzern, besteht. Die Präsidentenkammer trifft die maßgeblichen Entscheidungen zur Vergabe von Lizenzen (z.B. bei der UMTS-Versteigerung) und wenn einem Anbieter Universaldienstleistungen auferlegt werden sollen.

Die Beschlußkammer 2 ist für die Entgeltregulierung, insbesondere von genehmigungspflichtigen Entgelten im Bereich Übertragungswege und Sprachtelefondienst zuständig.

Verfahren zur besonderen Mißbrauchsaufsicht und die nachträgliche Entgeltregulierung in der Telekommunikation obliegen der Beschlußkammer 3.

Die Beschlußkammer 4 ist für die besonderen Netzzugänge (d.h. die der Wettbewerber der DT AG) und die Zusammenschaltung von Telekommunikationsnetzen zuständig.

Lediglich die Beschlußkammer 5 kümmert sich um die Entgeltregulierung und die besondere Mißbrauchsaufsicht der Postmärkte. Auch daraus wird deutlich, daß der Hauptaufgabenschwerpunkt der RegTP im Bereich der Regulierung der Telekommunikation liegt. Da die Deregulierung im Bereich der Postmärkte aufgrund der gesetzlichen Vorschriften noch sehr schwach ausgeprägt ist, ergeben sich hier nur wenige Handlungsmöglichkeiten für die RegTP.

1.6 Zukünftige Regulierungserfordernisse

Wenn man nach dreieinhalb Jahren der Deregulierung des Telekommunikationssektors ein Fazit ziehen soll, muß man zu dem Schluß kommen, daß doch einiges erreicht wurde. In bestimmten Teilbereichen, wie dem Sprachtelefondienst im Nah- und Fernbereich, oder beim Internetzugang besteht ein harter Wettbewerb zwischen einer ganzen Reihe von Anbietern. Das TKG und die Maßnahmen der RegTP haben also das gewünschte Ziel erreicht. Dies wird besonders deutlich, wenn man Studien, die einen Vergleich mit den Telekommunikationsmärkten anderer Staaten, wie z.B. den USA oder Großbritannien herzustellen versuchen, betrachtet. In anderen Marktsegmenten, wie z.B. dem Ortsnetz ist der Wettbewerb noch sehr schwach ausgeprägt. Eine ganze Reihe von Anbietern ist fast vollkommen von Vorleistungen der DT AG abhängig und hat (oder konnte) keine eigene Infrastruktur aufbauen.

Der Wettbewerb ist ohne den Schutz durch staatliche Regulierungsmaßnahmen noch für viele Jahre nicht überlebensfähig. Es kommt darauf an, daß die RegTP aktuelle Entwicklungen richtig bewertet und daraus die notwendigen Entscheidungen ableitet. Eine Gratwanderung zwischen zwei Extremen ist dabei notwendig, da alle Maßnahmen zur Stärkung des Wettbewerbs massiv in das ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte Eigentum und die Entscheidungsfreiheit der DT AG eingreifen. In den Marktsegmenten mit noch ungenügendem Wettbewerb muß die RegTP den Druck auf die DT AG erhöhen und den Wettbewerbern funktionierende Betätigungsmöglichkeiten eröffnen. Die bisherigen Deregulierungsmaßnahmen haben selbst beim ehemaligen Monopolisten, der DT AG, positive Auswirkungen gezeigt. Die Produktivität des Unternehmens ist stark gestiegen. Umsatzeinbußen könnten durch die Belebung des gesamten Marktes wenigstens teilweise kompensiert werden. Die DT AG hat Erfahrungen im Wettbewerb gewonnen und damit ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit gestärkt. Die gewonnenen Erfahrungen nutzt sie z.T. schon im Ausland bei der Modernisierung ehemals staatlicher Telefonanbieter, u.a. in Ungarn, der Slowakei und Kroatien.

Die Deregulierungsanstrengungen innerhalb Europas müssen in Zukunft stärker angeglichen werden, denn für alle Mitgliedsstaaten gelten ja die gleichen Richtlinien der Europäischen Kommission. So ruft es doch einige Zweifel hervor, wenn z.B. die France Telecom über ihre deutschen Beteiligungen (z.B. Mobilcom) den Wettbewerb in Deutschland stärkt (was positiv zu sehen ist), aber ausländischen Anbietern der Markteintritt in Frankreich durch eine Reihe von Maßnahmen erschwert wird.

2 Verschiedene Märkte innerhalb des Telekommunikationssektors

2.1 Festnetz

Das Festnetz ist der klassische Weg, um den Verbrauchern Telekommunikationsdienstleistungen anzubieten. Drei Hauptbereiche werden dabei unterschieden:

- Verbindungen im Nah- und Fernbereich sowie Verbindungen in die Mobilfunknetze und ins Ausland
- die Ortsverbindungen
- Verbindungen ins Internet.

In diesem Abschnitt werden die Gespräche im Nah- und Fernbereich (einschließlich Gespräche in Mobilfunknetze und ins Ausland) und die Verbindungen im Ortsnetz näher betrachtet. Dabei soll es hier generell nur um Angebote zur Sprachtelefonie (keine Datendienste) gehen. Dem Zugang zum Internet, der auch größtenteils über das Festnetz hergestellt wird, ist ein eigener Abschnitt gewidmet.

Zu den sonstigen Verbindungen im Festnetz zählen Gespräche aus öffentlichen Telefonzellen, zu Auskunftsdiensten und sog. Mehrwertdiensten (Freecall, Sonderrufnummern ...). Diese haben aufgrund ihres Umfangs aber eine so geringe Bedeutung, daß nicht gesondert auf sie eingegangen werden kann.

Abb. 1: Anteile der verschiedenen Verbindungsarten im Festnetz

(Stand: 30.06.2000)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten Quelle: RegTP[1], eigene Darstellung

2.1.1 Nah- und Ferngespräche

2.1.1.1 Marktentwicklung seit dem 01.01.1998

Seit der Marktöffnung am 01.01.1998 hat die Zahl der Verbindungsminuten im Festnetz von 1997 auf 1998 um 10% und in den beiden Folgejahren um 17% bzw. um 26% gegenüber dem Vorjahr zugenommen. Dieses deutliche Wachstum ist sicher zu einem großen Teil auf den Wettbewerb, verbunden mit neuen Angeboten und günstigeren Preisen, zurückzuführen. In den ersten beiden Jahren, 1998 und 1999, wuchsen vor allem die Verbindungen im Nah- und Fernbereich, dem Kernbereich des neuen Wettbewerbs. Viele Wettbewerber haben ihre Tarifstruktur dahingehend vereinfacht, daß es nur noch Ortsverbindungen und Deutschlandverbindungen (also Ferngespräche) gibt. Eine weitere Unterscheidung in Entfernungszonen, wie z.B. Region 50, Region (bis) 200 (km) etc. ist technisch nicht begründet und macht auch bei der Vermarktung keinen Sinn.

Seit Jahresbeginn 2000 ist das Wachstum bei Nah- und Fernverbindungen leicht unterdurchschnittlich, was das Gewicht dieser Verbindungen im Festnetz reduziert. Die Verbindungen ins Ausland und in Mobilfunknetze, die hier gemeinsam mit den "richtigen Ferngesprächen" betrachtet werden, wuchsen im Einklang mit dem gesamten Markt. Der eigentliche Wachstumsschub im Festnetz kommt spätestens seit Jahresbeginn 2000 aus dem Bereich des Internetzugangs.

Abb. 2: Anteil der "Ferngespräche" am gesamten Verkehrsvolumen im Festnetz (Stand: 30.06.2000)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten Quelle: RegTP[2], eigene Darstellung

Der Wettbewerb bei Ferngesprächen hat zu spektakulären Preissenkungen geführt. Der Preis für ein Gespräch betrug vor der Deregulierung bei der DT AG in der Hauptzeit 60 Pfennig pro Minute. Die DT AG hat ihre Tarife mittlerweile auf 24 Pfennig für analoge Verbindungen und auf 18 Pfennig für digitale Verbindungen (ISDN) gesenkt. Die privaten Wettbewerber haben ihre Entgelte noch stärker reduziert. Ein Ferngespräch kann

über verschiedene Anbieter (z.B. Teledump, 0190031) schon für 5,5 Pfennig pro Minute in der Hauptzeit (zwischen 8.00 und 18.00 Uhr) geführt werden. Also zu einem Preis, der um 90,8% günstiger ist, als der Tarif zu Monopolzeiten.

Bei Call-by-call mit Anmeldung, dauerhafter Voreinstellung eines Anbieters (Preselection) oder bei Direktanschlüssen können noch bessere Konditionen erzielt werden. Die günstigen Angebote der Wettbewerber werden von einem Großteil der Bevölkerung genutzt. Das Statistische Bundesamt hat bei seinem Preisindex für Ferngespräche lediglich einen Anteil von 30% der privaten Wettbewerber zugrundegelegt. Dieser Anteil ist nach den Daten der RegTP viel zu gering. Vielmehr ist von einem Anteil von insgesamt ca. 40 % bei Ferngesprächen und bei Auslandsgesprächen sogar von einem Anteil von 54%, auszugehen. Deshalb zeigen die reduzierten Tarife am deutlichsten, zu welchen Preissenkungen es gekommen ist.

Abb. 3: Minimaltarife im Festnetz für ein (Call-by-call)-Ferngespräch

innerhalb Deutschlands

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten Quelle: RegTP[3] ; Standardtarife ohne Rabatte, Montag - Freitag, zw. 8 u. 18 Uhr; eigene Darstellung

Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes ist der Preisrutsch inzwischen zum Stehen gekommen. Einige Anbieter mit nicht kostendeckenden "Kampfpreisen" sind aus dem Markt ausgeschieden. Mit erheblichen Preiserhöhungen ist aber trotzdem nicht zu rechnen. Wer die Preise zu stark erhöht, verliert sofort seine gesamte Nachfrage. An dieser Reaktion der Verbraucher sind die Telekommunikationsanbieter nicht ganz unschuldig. Haben sie doch meistens nur mit dem Preis als einzigem Argument geworben. Eine Gesprächsverbindung ist ein geradezu klassisches homogenes Gut. Ein Wechsel zu einem günstigeren Anbieter ist somit eine vernünftige Reaktion. Die verschiedenen Anbieter versuchen deshalb durch eine ganze Reihe von Maßnahmen (z.B. unterschiedliche Preise für verschiedene Tageszeiten, Einmalentgelte pro Gesprächsverbindung ...) dem Verbraucher den Preisvergleich zu erschweren.

2.1.1.2 Wesentliche Wettbewerber

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten Deutsche Telekom AG[4]

Die Deutsche Telekom ist aus einem Teilbereich der Deutschen Bundespost hervorgegangen. Das Bonner Unternehmen befindet sich nach mehreren Börsengängen noch zu 43,05%[5] im Besitz des Bundes. Die übrigen Aktien befinden sich im Streubesitz bzw. in den Händen von einigen Großaktionären (z.B. Hutchison Whampoa) - vor allem nach der Übernahme des amerikanischen Mobilfunkunternehmens Voicestream Wireless, die größtenteils durch Telekomaktien erfolgte. Der Vorstandsvorsitzende der DT AG ist Dr. Ron Sommer.

Der ehemalige Staatsbetrieb hat als Inhaber des Festnetzes noch immer eine dominierende Marktstellung im gesamten Telekommunikationssektor. So engagiert sich die DT AG im Ortsnetz, bei den Ferngesprächen und über ihre Töchter T-Mobil und T-Online im Mobilfunk bzw. im Geschäft mit Internetzugängen. Im Festnetzbereich bestehen 50,4 Mio. Anschlußkanäle zu Endverbrauchern. Der Umsatz betrug im Geschäftsjahr 2000 bei der sog. Netzkommunikation 29,5 Mrd. DM (ohne Carrier Services). Die Zahl der Verbindungsminuten ist bei Ferngesprächen auf ca. 86 Mrd. Minuten angewachsen (ohne Verbindungen ins Internet und Sonstige, wie z.B. Telefonzellen). Im 1. Halbjahr 2001 betrug der Umsatz der Unternehmenssparte T-Com rd. 18,9 Mrd. DM. In dieser Summe sind jedoch nicht nur Umsätze aus der Netzkommunikation, sondern auch aus Carrier Services, Datenkommunikation, Mehrwertdiensten, dem TV-Kabelgeschäft und dem Verkauf von Endgeräten enthalten. Die internen Umsätze mit anderen Konzernteilen wurden bei dieser Zahl nicht berücksichtigt.

Die Zahl der Mitarbeiter der DT AG ist im Lauf der Jahre auf 125.879 reduziert worden. Im Gesamtkonzern (einschließlich verschiedener Auslandstochtergesellschaften) betrug die Zahl der Mitarbeiter 245.211 (Stichtag: 30.06.2001).

Der Verkauf der Produkte der DT erfolgt über 525 T-Punkte und den Fachhandel sowie weitere Vertriebspartner. Daneben hat der Direktvertrieb über die Homepage von T-Online eine zunehmende Bedeutung.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten Arcor AG & Co[6]

Die Arcor AG & Co gehört seit der Übernahme des Mannesmann Konzerns durch Vodafone mit 74% der Anteile zu dem britischen Mobilfunkriesen. Weitere 18,8% gehören der Deutschen Bahn AG, die 1997 ihr eigenes Telefonnetz entlang der Bahnlinien an die Gesellschaft verkauft hat.[7] Die Deutsche Bank hält 7,2% der Anteile. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Eschborn und wird vom Vorstandsvorsitzenden, Herrn Harald Stöber, geleitet.

Arcor hat durch Übernahmen und Mehrheitsbeteiligungen eine Unternehmensgruppe geschaffen. Zu dieser Arcor Gruppe gehören neben der Arcor AG auch die o.tel.o GmbH, die MCO Customer Operations GmbH, die ArcTel GmbH & Co. KG, die callisto germany.net GmbH, die ISIS Multimedia GmbH und Co. KG, die Netcom Kassel GmbH und die wücom Würzburger Telekommunikationsgesellschaft mbH.

Durch diese Beteiligungen ist Arcor zum bedeutendsten Wettbewerber der DT AG herangewachsen. Die Marke Arcor zielte eher auf Geschäftskunden und die bekannte o.tel.o warb um Privatkunden. Diese Zwei-Marken-Strategie wird nun aufgegeben. Ab November 2001 wird das Vertragskundengeschäft der o.tel.o GmbH auf Arcor übertragen und die Marke o.tel.o aufgegeben. Die noch verbliebenen 550 o.tel.o Mitarbeiter (von ehemals 2.800 im Jahr 1997) werden von Arcor übernommen. Daneben hat Arcor mit drei Citygesellschaften (ISIS/Großraum Düsseldorf, Netcom/Kassel und wücom/Würzburg) einen starken Kundenservice vor Ort aufgebaut.

Der Umsatz der Gruppe lag im Jahr 2000 bei rd. 3,1 Mrd. DM. Im 1. Halbjahr 2001 erreichte Arcor einen Umsatz von rd. 1,55 Mrd. DM, bei über 9 Mrd. Minuten an Telefon- und Internetverbindungen.

Die Arcor Gruppe beschäftigt insgesamt ca. 8.800 Mitarbeiter (Stand: 30.06.2001).

Der Vertrieb erfolgt über eigene Niederlassungen und Servicestützpunkte, die Verkaufsstellen der Citygesellschaften und über weitere Vertriebspartner im Fachhandel.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten BT Ignite GmbH & Co[8]

Die BT Ignite Deutschland GmbH ist eine Tochtergesellschaft der British Telecommunications, plc. Bis zum März 2001 war das Festnetzgeschäft der BT Ignite in die BT Mobilfunktochter Viag Interkom integriert. Nun wurden die beiden Geschäftsbereiche wie bei der Konzernholding in London getrennt. BT Ignite hat ihren Sitz in München. Zur Geschäftsführung gehören Herr Werner Fraas, Lowry Stanage und Stephan Mestraud.

Die Gesellschaft besitzt in Deutschland ein umfangreiches Glasfasernetz und bietet auf dieser Basis sowohl Privat- als auch Geschäftskunden ihre Dienstleistungen an.

Die BT hat eine Aufspaltung der Viag Interkom beschlossen. Das Festnetzgeschäft wird zukünftig von der BT ignite (einschließlich der Telefonauskunft) wahrgenommen. Der Internetprovider Planet Interkom wurde an Tiscali verkauft.

Zur Jahresmitte beschäftigte BT Ignite ca. 1.250 Mitarbeiter.

Zum Vertrieb seiner Mobilfunk- und Festnetzprodukte stützte sich Viag Interkom vor allem auf 300 eigene Shops. Zudem boten ca. 8.400 Fachhändler und Großmärkte sowie "andere etablierte Vertriebskanäle" die Dienstleistungen an. Man kann davon ausgehen, daß sich die BT Ignite weiterhin dieser Vertriebswege bedienen wird.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten MCI Worldcom Deutschland GmbH[9]

Die MCI Worldcom Deutschland GmbH ist die Tochtergesellschaft des amerikanischen Telekommunikationskonzerns MCI Worldcom, der weltweit tätig ist. Sie hat ihren Sitz in Frankfurt/Main und wird von Herrn Martin Thomas (Geschäftsführer) geleitet.

Worldcom hat sich - ebenso wie Colt Telecom - auf die Geschäftskunden konzentriert. So wickelt u.a. auch die Bundesanstalt für Arbeit ihren gesamten Sprach- und Datenverkehr über diesen Anbieter ab. Mit der Worldcom Tochtergesellschaft Uunet wird auch Kleinbetrieben ein Direktanschluß angeboten. Worldcom verfügt über ein weltweites Netz von Glasfaserleitungen. An diese Verbindung sind die Stadtnetze Frankfurt/Main, Düsseldorf und Hamburg angeschlossen. München, Berlin, Stuttgart und Köln sollen ebenfalls erschlossen werden.

MCI Worldcom teilt seine Umsätze nur noch gesamt und nicht nach Ländern getrennt mit. Auch über die Zahl der Verbindungsminuten schweigt man sich - trotz konkreter Anfrage - aus. Die Wirtschaftswoche schätzt den Umsatz in Deutschland im Geschäftsjahr 2000 auf 0,8 Mrd. DM.[10]

Die Anzahl der Mitarbeiter betrug nach Unternehmensangaben zur Mitte des Jahres ca. 1.500 (inkl. Uunet Mitarbeiter).

Während die Großkunden direkt durch die Zentrale in Frankfurt/Main oder die Niederlassungen in Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart, Berlin und Hannover betreut werden, arbeitet Uunet auch mit Vertriebspartnern zusammen und baut auf einen starken Direktvertrieb durch Werbung und die eigene Internetpräsenz.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten Colt Telecom GmbH[11]

Die Colt Telecom GmbH ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Colt Telecom Group plc., London. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Frankfurt/Main und wird von Herrn Horst Enzelmüller (Vorsitzender der Geschäftsführung) geleitet.

Colt hat sich auf das lukrative Geschäftskundensegment konzentriert. Die Fa. hat ein Weitverkehrsnetz innerhalb Europas aufgebaut und auch in Deutschland acht Großstädte mit städtischen Glasfasernetzen an diese Verbindung angeschlossen. Über dieses Netz werden den Kunden, wie z.B. Frankfurter Großbanken, Sprach-, Daten- und Internetdienste angeboten. Colt konnte seinen Umsatz in Deutschland im ersten Halbjahr 2001 auf 443,3 Mio. DM steigern. Die Zahl der durchschnittlich pro Tag vermittelten Minuten erhöhte sich auf 32,6 Mio.

Zum Quartalsende (30.06.2001) beschäftigte Colt in Deutschland 1.492 Mitarbeiter.

Die für Colt interessanten Großkunden werden durch die acht Niederlassungen mit individuellen Angeboten angesprochen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten Mobilcom AG[12]

Mobilcom hat seinen Unternehmenssitz in Büdelsdorf (bei Hamburg). Gegründet wurde das Unternehmen von Herrn Gerhard Schmid. Dieser ist mit einem Anteil von rd. 40% der Hauptaktionär des Unternehmens und zugleich Vorstandsvorsitzender. Daneben hat sich die France Telecom mit 28,5% beteiligt. Die restlichen Aktien befinden sich im Streubesitz. Die France Telecom hat eine Option, den Anteil von Herrn Schmid am Ende des Jahres 2003 zu übernehmen.

Zur Mobilcom AG gehören u.a. auch die Super24 GmbH (100%) und die Telepassport AG (96,7%).

Der Umsatz im gesamten Festnetzbereich betrug im Jahr 2000 609 Mio. DM. Die Zahl der Verbindungsminuten erhöhte sich auf insgesamt 6,8 Mrd. (ca. 18 Mio. täglich). Im 1. Halbjahr 2001 wurde ein Umsatz von rd. 323 Mio. DM erreicht, bei ca. 3,5 Mrd. Verbindungsminuten im Festnetz. Die Zahl der Vertragskunden (Preselection) stieg auf 930.000.

Die Zahl der Mitarbeiter hat sich auf 5.991 Personen erhöht.

Die Produkte der Mobilcom AG werden über 386 Mobilcom-Shops, den Fachhandel, die Computerhandelskette Comtech (eine Beteiligung der Mobilcom AG) und andere Vertriebspartner verkauft.

2.1.1.3 Marktanteile

Die DT AG hat nach der Marktöffnung am 01.01.1998 schnell Marktanteile - gerade im Segment der "Ferngespräche" - verloren. Die Wettbewerber konnten einen Marktanteil von ca. 40% erringen. Der Rückgang im Geschäft der DT AG war in den ersten beiden Jahren der Liberalisierung am stärksten und ist nun fast zum Stehen gekommen. Die DT AG hat einige Anstrengungen unternommen, um die Grundgebühren - z.B. durch ISDN und besondere Tarifoptionen, wie z.B. "Aktiv plus" oder T-ISDN XXL - zu steigern und im Gegenzug günstigere Minutentarife bieten zu können. Der relative Preisabstand zu den Wettbewerbern konnte dadurch gehalten werden.

Der hier aufgeführte Umsatz im Festnetz wurde zu großen Teilen mit den Anschlußgebühren und neben den "Ferngesprächen" auch mit Ortsverbindungen erzielt. Leider konnte der Umsatz mit der sog. Netzkommunikation nicht gesondert ermittelt werden. Die DT AG gibt nur noch den Umsatz ihrer Sparte T-Com bekannt. In dieser Zahl sind auch die Carrier Services, d.h. die Geschäfte mit den Vorleistungen für Wettbewerber, enthalten. Damit fließt ein Teil der von diesen Unternehmen gemachten Umsätze an die DT AG. Daneben sind noch Umsätze aus der Datenkommunikation, teilweise von Mehrwertdiensten, aus dem Verkauf von Endgeräten und aus dem noch bei der DT AG verbliebenen TV-Kabelgeschäft berücksichtigt worden. Nicht enthalten sind die internen Umsätze mit anderen Konzernteilen. Es ist davon auszugehen, daß die reine Netzkommunikation einen Anteil von knapp über 50% des Umsatzes der Division T-Com ausmacht.

Von den Wettbewerbern ist an erster Stelle die Arcor Gruppe zu nennen. Diese Gruppe ist u.a. bei Call-by-call und Preselection stark engagiert. Die aufgeführten Umsätze im 1. Halbjahr 2001 wurden aber auch zu einem kleinen Teil im Ortsnetz und durch Internet-by-call realisiert.

Stark im Festnetzgeschäft ist auch die BT Ignite GmbH. Die Festnetzsparte der British Telecommunications bietet in Deutschland sowohl Privatkunden als auch Geschäftskunden Dienste auf der Grundlage eines umfangreichen eigenen Netzes an.

Die größten Zuwächse konnten MCI Worldcom und Colt Telecom erzielen. Die beiden Gesellschaften haben sich auf mittlere bis große Geschäftskunden spezialisiert. Dieses Marktsegment boomt. Neben der Sprach-übertragung nimmt vor allem die Datenübermittlung über die Glasfasernetze der beiden Unternehmen stark zu und ist in den aufgeführten Umsätzen enthalten. Langfristige Verträge verhindern große Schwankungen, wie sie im Geschäft mit Privatkunden möglich sind.

Die Mobilcom AG hat sich mit einem umfassenden Angebot von Telekommunikationsdienstleistungen etabliert. Im Festnetz konnte man vor allem mit Ferngesprächen einen Umsatz von immerhin 323 Mio. DM im 1. Halbjahr 2001 erzielen.

Abb. 4: Umsätze der größten Anbieter im Festnetz (1. Halbjahr 2001)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten Quelle: Geschäftsberichte, Unternehmensangaben[13], Wirtschaftswoche[14], eigene

Darstellung

2.1.1.4 Produkte/technische Verfahren

"Preselection"[15]

Preselection steht für die feste Voreinstellung einer einzigen Telefongesellschaft für alle Telefongespräche, die mit einer "0" beginnen, also über das Ortsnetz hinausgehen. Alle Gespräche mit 0... werden dann immer über das Netz des fest gewählten Anbieters (mit diesem ist ein Preselection-Vertrag geschlossen) geführt. Für die Preselectioneinstellung darf die DT AG seit dem Jahr 2000 10,- DM (inkl. 16 % MwSt, zuvor 20,- DM) erheben. Die meisten Anbieter im Telefonmarkt übernehmen dieses Entgelt für ihre Kunden. Preselection-Telefonierer erhalten zwei Telefonrechnungen: die der DT AG für den Telefonanschluß, für Ortsgespräche und eventuelle Gespräche zu Sonderrufnummern und eine zweite Rechnung vom Preselection-Vertragspartner.

Besonders wichtig ist beim Preselection, aber auch bei allen anderen Verfahren der Wettbewerber der DT AG, daß der einzelne Teilnehmer bei einem Wechsel seine bisherige Rufnummer behält (sog. "Nummernportabilität").

"Call-by-call"[16]

Hier besteht bei jedem einzelnen Ferngespräch die Möglichkeit, das Gespräch über das Leitungsnetz eines konkurrierenden Unternehmens zu führen. Dazu muß die "Betreiberkennzahl" (Call-by-call) vor der Ortsnetzkennzahl gewählt werden. Auf diese Weise kann man eventuell günstige Angebote zu bestimmten Zeiten oder zu bestimmten Zielen ausnutzen. Die bestehenden Ortsnetzkennzahlen bleiben ebenso wie die bestehenden Rufnummern unverändert - gleichgültig welcher Anbieter gewählt wird. Der Telefonkunde wählt im Call-by-call-Verfahren die Betreiberkennzahl des Anbieters (010xy), dann die vertraute Ortsnetzvorwahl (z.B. 030 für Berlin), danach die eigentliche Rufnummer seines Gesprächspartners (z.B. 123456) und unverzüglich wird die Verbindung über das Netz des Call-by-call-Anbieters hergestellt.

Unterschieden werden zwei verschiedene Call-by-call-Verfahren:

Call-by-call ohne Anmeldung ist die wohl verbraucherfreundlichste Art, diese neue Möglichkeit des Telefonierens zu nutzen. Der Telefonkunde muß dabei keinerlei Anmeldeprozeduren über sich ergehen lassen. Jedes einzelne Call-by-call-Gespräch wird über einen Anbieter geführt und anschließend auf der Telefonrechnung der DT AG gesondert aufgeführt.

Call-by-call mit Anmeldung ist immer dann gegeben, wenn der Anbieter seine Kunden kennen möchte und er selbst eine Rechnung verschicken will. Die Kundenbeziehung steht hier für den Anbieter im Vordergrund. Die Anmeldung erfolgt in der Regel telefonisch. Der Telefonkunde wählt die Betreiberkennzahl (010xy) und kommt direkt in Kontakt mit der Servicestelle des Anbieters. Nach dieser einfachen telefonischen Kontaktaufnahme kann es dann allerdings einige Zeit dauern, bis der Telefonkunde im Call-by-call-Verfahren mit dem neu ausgewählten Anbieter telefonieren kann. Die Zeitspanne kann sich dabei zwischen zwei Tagen bis hin zu einigen Wochen bewegen. Bei der Wahl dieses Verfahrens erhält der Telefonkunde dann zwei (oder mehrere) Telefonrechnungen. Die "gewohnte" der DT AG und eine (oder mehrere) Telefonrechnungen des (der) Call-by-call-Anbieter.

"Mietleitungen"

Mietleitungen werden permanent von einem Anbieter genutzt. Dieser hat eine Mietleitung als Übertragungsweg von der DT AG oder auch einem anderen Wettbewerber gemietet. Unter einer Mietleitung wird aber nicht der Direktanschluß eines Endkunden verstanden. Der Anschluß von Haushalten erfolgt z.B. über eine sog. Teilnehmeranschlußleitung (ein im Bereich des Ortsnetzes gebräuchliches Verfahren).

2.1.1.5 Ausblick

Der starke Wettbewerb mit anhaltendem Preisdruck hat seit dem Jahr 2000 zum Ausscheiden einiger Anbieter aus dem Markt geführt. Den Anfang machte Gigabell - ein Unternehmen, das von dem ehemaligen Schlagersänger "Daniel David" geführt wurde und sich vor allem als Internetserviceprovider betätigte[17].

Dann folgte mit Star Telecom die Tochtergesellschaft eines US-Unternehmens, das sich auf das ansonsten profitable Geschäft mit Firmenkunden spezialisiert hatte[18]. Die Anbieter von Call-by-Call-Telefonaten ohne eigenes Netz stehen unter starkem Preisdruck. Solange der Preis bei den Kunden - u.a. angeheizt durch die Werbekampagnen der verschiedenen Wettbewerber - das entscheidende Kriterium darstellt, kann nur der Preisführer die Zahl seiner Verbindungsminuten steigern. Der Spielraum für Preissenkungen ist nach unten aber durch die Entgelte für die Nutzung fremder Netze (z.B. Interconnectiongebühren für die DT AG) begrenzt. Einige große Anbieter, wie Teldafax und Callino, haben dauerhaft nicht kostendeckend gearbeitet und mußten deshalb im Frühjahr 2001 Insolvenz beantragen[19]. Die Deutschlandtochter der US-Telefonfirma Viatel[20] und die Esprit Telecom folgten wenig später.

Nach verschiedenen Presseberichten sollen auch die RSL com Deutschland GmbH[21], die Dolphin Telecom und die Einsteinet unter Druck stehen[22].

Alle kleinen Anbieter ohne eigenes Netz haben erhebliche Probleme, die gegenwärtige Marktkonsolidierung zu überstehen. Sie müssen sich auf bestimmte Nischen, wie z.B. Auslandsverbindungen in bestimmte Länder, konzentrieren. Die Zahl der Telekommunikationsanbieter, von der RegTP immer als Indiz für funktionierenden Wettbewerb und attraktive Standortbedingungen angeführt, wird sich stark verringern.

Die wesentlichen Wettbewerber der DT AG sind dagegen in ihrem Bestand nicht gefährdet. Sie werden ihr Geschäft kontinuierlich ausbauen. Ein voraussichtlich auch in den nächsten Jahren wachsender Telekommunikationsmarkt in Deutschland ermöglicht allen großen Anbietern weiteres Wachstum. Die Geschwindigkeit wird sich aber wahrscheinlich verlangsamen. Das hat auch damit zu tun, daß sich Telekommunikationsanbieter das Geld für umfangreiche Investitionen nicht mehr so leicht an den Finanzmärkten beschaffen können. Die Euphorie in diesem Bereich ist vorbei.

[...]


[1] Vgl. Gerpott, 1998, S. 58 ff.

[2] Vgl. Fredebeul-Krein, 2000, S. 27 ff.

[3] Vgl. Fredebeul-Krein, 2000, S. 32 ff.

[4] Vgl. Wegmann, 2001, S. 46 ff.

[5] Vgl. Schumacher, 1997, S. 94 ff.

[6] Vgl. Wegmann, 2001, S. 49; einigen Ländern wie Spanien, Portugal, Griechenland und Irland wurde wegen ihrer rückständigen Festnetzinfrastruktur ein längerer Zeitraum ein- geräumt; vgl. auch Gerpott, 1998, S. 63

[7] Vgl. Berke, 2000 a

[8] Vgl. Wegmann, 2001, S. 33 ff.

[9] Vgl. Wegmann, 2001, S. 381

[10] Vgl. VATM, 2000

[11] Vgl. RegTP, 2000 b, S. 3

[12] Vgl. Berke, 2001 c

[13] Vgl. RegTP, Jahresberichte 1998 und 2000 sowie Tätigkeitsbericht 1998 / 1999

[1] Vgl. RegTP, 2001 b, S. 28

[2] Vgl. RegTP, 2001 b, S. 28

[3] Vgl. RegTP, 2000 b, S. 23

[4] Vgl. DT AG, 2000 a, 2001 a

[5] Vgl. o.V., 2001 f

[6] Vgl. Arcor, 2001 a, b; Umsatz, Verbindungsminuten und Mitarbeiterzahl im 1. Halbjahr

2001 entsprechend Unternehmensangaben

[7] Vgl. Tichy, 2001

[8] Vgl. BT Ignite, 2001 a, b; Umsatz und Mitarbeiterzahl im 1. Halbjahr 2001 entsprechend

Unternehmensangaben

[9] Vgl. MCI Worldcom, 2001 a, b; Mitarbeiterzahl entsprechend Unternehmensangaben

[10] Vgl. Berke, 2001 d

[11] Vgl. Colt Telecom, 2001 a, b

[12] Vgl. Mobilcom AG, 2000, 2001

[13] Umsatz der DT AG, Division T-Com ohne interne Umsätze; Umsatz der BT Ignite nach

Unternehmensangaben voraussichtlich 530 Mio. Euro im Jahr 2001

[14] Vgl. Berke, 2001 d; Umsatz der MCI Worldcom für 2000 durch die Wirtschaftswoche

auf 800 Mio. DM geschätzt, umgerechnet auf 1. Halbjahr 2001, unter Berücksichtigung

des gemeldeten Umsatzanstieges von 26%

[15] Vgl. RegTP, 2001 e

[16] Vgl. RegTP, 2001 e

[17] Vgl. o.V., 2001 d

[18] Vgl. Star Telecommunications, 2001

[19] Vgl. o.V., 2001 b

[20] Vgl. o.V., 2001 a

[21] Vgl. o.V., 2001 g

[22] Vgl. o.V., 2001 h

Ende der Leseprobe aus 101 Seiten

Details

Titel
Die Deregulierung des Telekommunikationssektors und ihre Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt
Note
1,0
Autor
Jahr
2001
Seiten
101
Katalognummer
V87425
ISBN (eBook)
9783638022491
ISBN (Buch)
9783638923699
Dateigröße
829 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Deregulierung, Telekommunikationssektors, Auswirkungen, Arbeitsmarkt
Arbeit zitieren
M.A. Jochen Weber (Autor:in), 2001, Die Deregulierung des Telekommunikationssektors und ihre Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/87425

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