„Wer hat Recht?“ oder: Eine Kontroverse in der Forschung über das Verhältnis von Landrecht und Lehnrecht im Prozess gegen Heinrich den Löwen


Hausarbeit (Hauptseminar), 2007

28 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Der Historische Tatbestand - Ein überblick
1.2 Vorstellung der untersuchten Texte

2. Untersuchung der wissenschaftlichen Texte
2.1 Carl Erdmann: Kaisertum und Herzogsgewalt im Zeitalter Friedrichs I.
2.2 Karl Jordan: Heinrich der Löwe - Eine Biographie
2.3 Odilo Engels: Zur Entmachtung Heinrich des Löwen
2.4 Karl Heinemeyer: Kaiser und Reichsfürst
2.5 Stefan Weinfurter: Erzbischof Philipp von Köln und der Sturz Heinrichs des Löwen
2.6 Gerhard Theuerkauf - Der Prozeß gegen Heinrich den Löwen

3. Schlussbetrachtung
3.1 Tabellarische Zusammenfassung
3.2 Wer hat Recht?

4. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

„Der Historiker, der mittelalterliche Geschichte darstellt will er seinen Zeitgenossen verständliche sein, muß mittelalterliche Geschichte mit Begriffen darstellen, die der neueren Zeit entnommen sind. Mittelalterliche Texte als Quellen für historische Darstellungen zu nutzen, birgt die Versuchung in sich, die für historische Darstellungen erforderlichen Begriffe schon in mittelalterlichen Texten vorzufinden. Die Erforschung der Gelnhäuser Urkunde und ihres Berichtes über den Prozeß gegen Heinrich den Löwen bietet Beispiele für die Wirksamkeit dieser Versuchung. Land- und Lehnrecht sind Begriffe, die Jahrzehnte und Jahrhunderte nach der Gelnhäuser Urkunde die Gestalt annahmen, die denen sie der Geschichtswissenschaft des 19. und 20. Jahrhunderts vertraut wurden.“1

Der Historiker Gerhard Theuerkauf schrieb diese Sätze am Ende seines Aufsatzes über Heinrich den Löwen. Eine grundlegende Problematik benennt er dabei explizit: In der Forschungsliteratur werden seit Jahrzehnten die Begriffe Landrecht und Lehnrecht verwendet, um ein ganz spezielles Ereignis, nämlich die Absprechung des herzoglichen Grundbesitzes Heinrichs des Löwen und deren Übertragung an den Erzbischof von Köln, zu beschreiben. Die verwendeten Rechtsbegriffe kamen allerdings zur damaligen Zeit, Ende des 12. Jahrhunderts, nicht in der Art und Weise im Sprachgebrauch vor, wie sie die Historiker in ihren Aufsätzen verwenden. Die Problematik wird außerdem dadurch verschärft, dass die Begriffe zum Teil nicht synonym gebraucht werden und ihre Inhaltsseite, nämlich was es bedeutet nach Landrecht bzw. nach Lehnrecht angeklagt zu werden, nicht eindeutig geklärt ist.

Die nachfolgende Untersuchung soll versuchen aufzuzeigen, was die einzelnen Autoren unter Landrecht bzw. unter Lehnrecht verstehen, welche Argumente sie für die Aufteilung des Verfahrens gegen Heinrich den Löwen in zwei Prozesse (bzw. die Zusammenfassung in ein Verfahren) vorbringen und wie sie die Quellen heranziehen, bzw. deuten um ihre Argumentationsweise abzusichern. Dadei werden in dieser Arbeit sechs wissenschaftliche Aufsätze untersucht. Die Gemeinsamkeiten und Unterschiede die sich in den Aufsätzen ergeben, werden am Ende der Arbeit zusammenfassend dargestellt. Durch diese Schritte soll versucht werden zu zeigen, ob die von den Autoren durchgeführte Aufteilung bzw. Zusammenfügung der Verfahren beim Prozess gegen Heinrich den Löwen sinnvoll erscheint oder ob die Autoren auf der Schritt der Aufteilung bzw. Zusammenfügung hätten verzichten können.

1.1 Der historische Tatbestand - Ein Überblick

Für die in der Einleitung genannten Texte liegt ein Ereignis zu Grunde, der Prozess gegen Heinrich den Löwen. An dieser Stelle sollen nur die näheren Ereignisse skizziert werden, die zum Verfahren geführt haben. Viele der vorangegangenen Begebnisse wie sie z.B. bei Karl Heinemeyer2 und Stefan Weinfurter3 genannt werden, bleiben hier unbeachtet. Der erste, für diese Arbeit relevante Punkt, ist die Erhebung der Klage Heinrichs des Löwen gegen den Erzbischof Phillip von Köln in Speyer im Herbst 1178.4 Dieser habe Gewalttaten gegen Heinrich begangen. Daraufhin wurden beide Streitparteien von Kaiser Friedrich Barbarossa auf den Wormser Hoftag im Januar 1179 geladen, zu welchem Friedrich allerdings laut dem Bericht Arnolds von Lübeck und der Kölner Königschronik nicht erschien.5 Ebenfalls auf dem Hoftag in Worms kamen auf Seiten des Erzbischofs weitere Fürsten als Kläger hinzu.6 Auf dem folgenden Hoftag an Johanni 1179 in Magdeburg wird gegenüber Heinrich ein Urteil7 ausgesprochen.8

Nach dem Magdeburger Hoftag setzt Heinrich seinen „Feldzug“ gegen Erzbischof Philipp weiter fort. In Halberstadt brennt der Dom, Bischof Ulrich wird von Heinrich gefangen genommen. Dadurch erhalten Heinrichs Gegner weiter Zulauf. Es folgt eine dreimalige Ladung Heinrichs des Löwen auf den Hoftag Mitte August in Kayna.9

Folgende Punkte wurden ihm vorgeworfen:

1) „iniuriae“ gegenüber Kirchen, Fürsten und Edlen10
2) „pro multiplici contemptu nobis exhibito“ - vielfältige Missachtung des Kaisers11
3) „pro evidenti reatu maiestatis“ - eindeutige Majestätsverletzung im landrechtlichen Verfahren, sowie Verletzung der Gehorsamspflicht gegenüber dem Lehnsherrn.12

Erdmann sieht in der nachfolgenden Zeit bis zum Hoftag von Würzburg im Januar 1180 eine Ladungsfrist. Er spricht diesem Hoftag ein großes Gewicht zu, denn nun tritt erstmals der Kaiser als Kläger auf.13

Darüber, was in der Zeit zwischen den Hoftagen von Kayna und Würzburg in der Folge geschah, ist sich die Forschung unklar. Erfolgte eine Ächtung? Kann die Heerfahrt, die in der Kölner Königschronik erwähnt wird, als ein Ersatz für die Ächtung gesehen werden oder erfolgt eine Ächtung überhaupt nicht?14

Auf dem Mitte Januar 1180 stattgefundenen Hoftag zu Würzburg schließlich wurde ein (Lehens-) Urteil gefällt.15 Sinngemäß wurde Heinrich der Löwe als ein Rechtsweigerer erklärt und ihm wurden seine Herzogtümer und Reichslehen aberkannt.16 Zwar war nun ein Urteil über Heinrich gefunden worden, doch fehlte eine Verhängung. Diese erfolgte auf dem Hoftag am 13. April 1180 in Gelnhausen. Die Herzogsgüter Heinrichs des Löwen gingen zunächst an den Kaiser zurück, bevor sie von diesem erneut, zweigeteilt, an Bernhard von Anhalt (östlicher Teil) und Phillip von Köln (westlicher Teil) ausgegeben wurden. Nachfolgende Ereignisse sind für die Untersuchungen dieser Arbeit nicht mehr relevant.

1.2 Vorstellung der untersuchten Texte

Dieser Arbeit liegen sechs wissenschaftliche Aufsätze aus einem Zeitraum von fünfzig Jahren (1944 - 1993) zu Grunde. Wie bereits in der Einleitung erwähnt, wählen die Autoren in ihren Ausführungen die Begriffe Lehnrecht und Landrecht, wenn sie über bestimmt Phasen des Prozesses schreiben.

Dabei vertreten Erdmann (1944), Jordan (1979), Engels (1982), Heinemeyer (1990) und Weinfurter (1993) die These, dass es sich bei dem Verfahren, welches mit der Absprechung der Herzogtümer Heinrichs des Löwen endete, um zwei, durch die Anwendung unterschiedlichen Rechts unterscheidbare, Prozesse handele. Dem entgegen stellt Theuerkauf (1980) die These auf, dass es sich bei dem Verfahren um einen Prozess, geführt nach allgemeinem Recht, handele.

Im Folgenden soll jeder dieser Texte und insbesondere die Argumentationsweise, mit der versucht wird die aufgestellte These zu untermauern, dargestellt werden. Dabei werde ich chronologisch, beginnend mit dem ältesten Werk, vorgehen. Eine Ausnahme bildet der Text von Theuerkauf, welcher auf Grund seiner oppositionellen Haltung gesondert betrachtet werden wird.

2. Untersuchung der wissenschaftlichen Texte

2.1 Carl Erdmann: Kaisertum und Herzogsgewalt im Zeitalter Friedrichs I. (1944)

Erdmanns sehr ausführliche Untersuchung des Prozesses wird von der heutigen Forschung noch immer als grundlegend angesehen.17 Carl Erdmann beginnt seine Ausführungen mit einer näheren Untersuchung des originalen Wortlauts der Gelnhäuser Urkunde und gibt eine kurze, zusammenfassende Übersetzung dieser. Danach untersucht er einzelne Aspekte des Wortlauts. Für Erdmann steht schon zu Beginn seiner Untersuchungen fest, dass es sich beim Prozess gegen Heinrich den Löwen um zwei Verfahren handelt. „Da die GU zwei Verfahren hintereinander berichtet und bei beiden von Heinrichs Kontumaz, die aber nach jahrhundertealtem Brauch eine dreimalige Ladung voraussetzte, hat es zunächst den Anschein, als ob sechs gerichtliche Termine stattgefunden haben müssten.“18 Eine andere Möglichkeit zieht er nicht in Betracht und versucht seine Aussage von den folgenden Seiten zu festigen. Da er von zwei Verfahren mit jeweils drei Ladungen ausgeht, ihm aber nur vier Hoftage für deren Unterbringung zur Verfügung stehen, führt Erdmann die These an, die Ladungen seien peremtorisch, d.h. dreifach ausgesprochen worden. Erdmann sieht sich im Wortlaut der Gelnhäuser Urkunde bestätigt, welche von „trino edicto“ spricht.19 Und eben „trino“ meine nicht den dreimaligen Befehl, sondern einen dreifachen, abgeleitet von Trinität. Auf diese Weise gelingt es ihm die Anzahl der Ladungen mit der Anzahl der Hoftage zu vereinbaren. Dieser Rechtsakt der peremtorischen Ladung entstamme Erdmann nach dem römischen Recht. Es erscheint nachvollziehbar, dass Friedrich Barbarossa dieses Verfahren auf seinem Italienfeldzug kennengelernt habe. Wesentlich erstaunlicher sind allerdings seine Überlegungen, mit denen er alle anderen Möglichkeiten ausschließt:

„Auszuscheiden sind zunächst alle Lösungsversuche, die eine Gleichzeitigkeit oder Überschneidung der zwei Verfahren und damit einen vollständigen oder teilweisen Zusammenfall der Termine des ersten mit denen des anderen Verfahrens annahmen. Denn das ist mit der GU unvereinbar. Diese spricht in Absatz 3 von Ladungen, Nichterscheinen und verwirktem Urteil[…], und diese Punkte wiederholen sich in Absatz 5-7[…]. Damit ergeben sich deutlich zwei Verfahren. Das erste war mit Bestimmtheit ein landrechtliches, denn es ist die Rede von den Stammes- und Standesgenossen des Beklagten als Urteilern[…] und der Acht als Strafe[…]. Das zweite Verfahren war ebenso sicher ein lehnrechtliches, denn die Ladung geschah nach Lehnrecht (sub feodali iure), und das Ergebnis war die Aberkennung der Reichslehen[…].“20

Es ist erstaunlich, dass Erdmann, der ansonsten einzelne Worte der Gelnhäuser Urkunde genauestens erläutert, hier keine andere(n) Möglichkeit(en) in Betracht zieht, sondern nur mit einer Fußnote auf die Schriften Mitteis21 verweist.

Carl Erdmann kommt im Verlauf seiner Ausführungen noch mehrmals auf die Trennung des Prozesses in landrechtliches und lehnrechtliches Verfahren zu sprechen. Mit Blick auf die Chronisten, mit deren Hilfe er versucht die Schilderungen der Gelnhäuser Urkunde zu untermauern, sagt er aus: „[...] in juristischer Hinsicht erweisen die Chronisten sich als schlecht unterrichtet. Sie wissen nichts über die Trennung von landrechtlichem und lehnrechtlichem Verfahren, die doch durch die GU sicher belegt ist. Ebenso wenig kennen sie die neue Finesse der peremtorischen Ladung, […]“22. Warum geht Erdmann über diese Hinweise hinweg? Die Gelnhäuser Urkunde erwähnt in dem von Erdmann als Nummer 5 markierten Satz23 explizit nur das Lehnrecht. Dies würde Erdmann widersprechen, der klar zwei verschiedene Verfahren nach zwei unterschiedlichen Rechten in der Gelnhäuser Urkunde berichtet sieht.

Eine weitere Tatsache die Erdmann häufig anführt um zwischen einem landrechtlichen und einem lehnrechtlichen Verfahren zu unterscheiden, ist die unterbliebene Ächtung. Er beweist zwar, dass laut grammatischer Frage, der Text der Urkunde nur sinngemäß zu übersetzten sei mit: „und wegen dieser Kontumaz einem Spruch der Fürsten und ebenbürtigen Schwaben auf unsere Acht verfallen sei“,24 doch würde ja gerade das Ausbleiben der Ächtung eher dafür sprechen, dass diese nicht als eindeutige Trennung zwischen einem Landrechtsverfahren und einem Lehnrechtsverfahren zu sehen sei. Erdmann sagt dazu: „Das bedeutet, daß der landrechtliche Prozeß der Fürsten nicht bis zu seinem Abschluß, der Ächtung, durchgeführt worden, sondern steckengeblieben war.“25 Es wäre also gar nicht nötig von einer Zweiteilung des Prozesses zu sprechen, da ein Teil nie abgeschlossen wurde. Dieser Aspekt könnte auch Theuerkaufs These unterstützen, den Prozess als lediglich ein Verfahren zu sehen. Von Erdmanns Standpunkt aus gesehen, macht eine Unterteilung in zwei Phasen des Prozesses aber durchaus Sinn. Nämlich dann, wenn man wie Erdmann davon ausgeht, dass Kaiser Friedrich Barbarossa einen Positionswechsel im Laufe des Prozesses durchführt.26 Vor Erdmanns landrechtlichem Verfahren war Friedrich für ihn auf eine passive Rolle des „Gönners“ und Vettern typisch. Im Laufe des ersten Verfahrens jedoch stellt Erdmann beim Kaiser eine zunehmende Schärfung des Vorgehens gegen den Herzog fest.27 Er überlegt sogar, ob Barbarossa zu diesem Zeitpunkt schon die Vernichtung des Herzogs angestrebt hatte.28

Für den Rollenwechsel Friedrichs könnte nach Erdmann auch die Handhabung des Rechts sprechen. Denn angeblich tat sich der Kaiser mit der Anwendung des Landrechts schwer. Er konnte es wohl nicht so instrumentalisieren wie das neuere, das Lehnrecht. Erdmann spricht diesen Punkt an zwei Stellen seines Textes an: „Man versuchte, das schwerfällige Instrument des Landrechts in der Hand des Kaisers zu schärfen und nahm dabei die römisch-italienischen Rechtsvorstellungen zu Hilfe.“29 An einer weiteren Stelle sagt er: „Wir finden sie in den Schwierigkeiten, die der Kaiser im Laufe des bisherigen Prozesses bei der Anwendung des Landrechts gefunden hatte, das als Stammesrecht wesentlich schwerer zu handhaben war.“30

Es lässt sich also festhalten, dass Carl Erdmann im Fortlauf des Prozesses einen „Stimmungswechsel“ bei Friedrich Barbarossa konstatiert. Er wendet sich klar von seinem Verwandten ab und sieht deshalb in der Anwendung eines anderen Rechts die Möglichkeit besser gegen Heinrich den Löwen vorzugehen. Dies spricht für die von Erdmann dargestellte Aufteilung des Prozesses. Zu beachten wäre außerdem, dass Erdmann die Vokabeln „Landrecht“ und „Lehnrecht aus dem Sachsenspiegel Eikes von Repgow übernommen haben könnte. Allerdings liegt zwischen dem Prozess und der Fertigstellung des Sachsenspiegels eine Zeitspanne von gut fünfzig Jahren.31

[...]


1 Theuerkauf, Gerhard: Der Prozeß gegen Heinrich den Löwen. Über Landrecht und Lehnrecht im hohen Mittelalter, in: Mohrmann, Wolf-Dieter (Hrsg.): Heinrich der Löwe, Göttingen 1980, S. 248. (nachfolgend zitiert als: Theuerkauf: Der Prozeß gegen Heinrich der Löwen.

2 Heinemeyer beginnt seine Ausführungen mit einer Vorgeschichte des staufisch- welfischen Dynastiengegensatzes, bewegt sich also am Anfang des 11. Jahrhunderts. Heinemeyer, Karl: Kaiser und Reichsfürst. Die Absetzung Heinrichs des Löwen durch Friedrich Barbarossa, in: Demandt, Alexander (Hrsg.): Macht und Recht. Große Prozesse in der Geschichte, München 1990, S. 61. (nachfolgend zitiert als: Heinemeyer: Kaiser und Reichsfürst).

3 Weinfurter setzt mit seinen Ausführungen beim Streit um das Stader Erbe 1144 an. Weinfurter: Der Sturz Heinrichs des Löwen, S. 458.

4 Die Schilderung der folgenden Ereignisse orientiert sich an den Ausführungen Carl Erdmanns sowie Stefan Weinfurters. Es wurden bewusst der älteste und der jüngste Text ausgewählt um dem Anspruch an einer lückenlosen Schilderung der Ereignisse, aus Sicht der grundlegenden und der aktuellen Forschung, gerecht zu werden.

5 Beide Quellen sind zitiert in: Erdmann, Carl: Der Prozeß Heinrichs des Löwen, in: Kaisertum und Herzogsgewalt in Zeitalter Friedrichs I., in: Schriften des Reichsinstituts für ältere deutsche Geschichtskunde 9, Stuttgart 1944, S. 296f. (nachfolgend zitiert als: Erdmann: Kaisertum und Herzogsgewalt).

6 Erdmann: Kaisertum und Herzogsgewalt, S. 297.

7 Heinrich wird Weinfurter nach in Abwesenheit dem Grundsatz der Ebenbürtigkeit nach von Fürsten und Edlen gleichen Standes aus Schwaben verurteilt und es wird die Acht ausgesprochen. Erdmann untersucht den Wortlaut der Gelnhäuser Urkunde genauer und übersetzt sententiam incidere mit „Schuldigwerden durch die Tat“. Sieht sich dann allerdings einer fehlenden Achtaussprechung gegenüber.

8 Bereits an dieser Urteilsaussprechung scheiden sich die Geister. Weinfurter sieht die Acht als Folge des landrechtlichen Verfahrens an, ohne dabei eine genauere Begründung zu liefern. Erdmann hingegen liefert in seinem Aufsatz zwei Erklärungsversuche. Den ersten zitiert er nach S t e g e l (S. 298). Demnach führt ein Terminversäumnis des Beklagten, wenn dieser in eigener Gegenwart beklagt wurde und die Verteidigung aufgenommen hatte, zur Ächtung. Den zweiten Erklärungsversuch liefert Erdmann selbst. Er konstruiert für das Lehnrechtliche Verfahren den Begriff der peremtorischen Ladung und überträgt diesen, trotz nicht eindeutigem Wortlaut in der Gelnhäuser Urkunde, auf das landrechtliche Verfahren.

9 Weinfurter verschweigt die Anzahl der Ladungen. Wie bereits erwähnt spricht Erdmann von einer peremtorischen Ladung im lehnrechtlichen Verfahren.

10 Dies war bereits Klagegegenstand im landrechtlichen Verfahren.

11 Dazu zählt das oft diskutierte Treffen in Chiavenna

12 Alle drei Punkte wurden zitiert aus: Heinemeyer: Kaiser und Reichsfürst: S. 74f. Bei Erdmann spielt hier ebenfalls die Anklage Dietrichs von Landsberg eine Rolle. Diese sieht er als einen zweiten Prozess nach Landrecht an, welcher ebenfalls zur Eröffnung des Verfahrens nach Lehnrecht beitrug.

13 Erdmann: Kaisertum und Herzogsgewalt, S. 340.

14 Vgl. Erdmann: Kaisertum und Herzogsgewalt, S. 291f. Erdmann führt außerdem auf Seite 340 die These an, dass Friedrich Barbarossa in der Zeit zwischen Kayna und Würzburg „…bereits einen anderen Plan verfolgte.“

15 Weinfurter verwendet diesen Begriff auf Seite 457.

16 Dabei kann man auch der These Erdmanns folgen, als Prozessabschluss zwei Urteile zu sehen, eines nach Landrecht und eines nach Lehnsrecht.

17 So Weinfurter, Stefan: Erzbischof Philipp von Köln und der Sturz Heinrichs des Löwen, in: Weinfurter, Stefan (Hrsg.): Köln - Stadt und Bistum in Kirche und Reich des Mittelalters. Festschrift für Odilo Engels zum 65. Geburtstag, Köln 1993, S. 455. (nachfolgend zitiert als: Weinfurter: Der Sturz Heinrichs des Löwen).

18 Erdmann: Kaisertum und Herzogsgewalt, S. 279.

19 vgl. Erdmann: Kaisertum und Herzogsgewalt, S. 281.

20 Erdmann: Kaisertum und Herzogsgewalt, S. 280.

21 Mitteis, Heinrich: Politische Prozesse des früheren Mittelalters in Deutschland und Frankreichs, Heidelberg 1927.

22 Erdmann: Kaisertum und Herzogsgewalt, S. 287.

23 vgl. Erdmann: Kaisertum und Herzogsgewalt, S. 276.

24 Erdmann: Kaisertum und Herzogsgewalt, S. 289.

25 Erdmann: Kaisertum und Herzogsgewalt, S. 291.

26 vgl. Erdmann: Kaisertum und Herzogsgewalt, S. 296, 314

27 vgl. Erdmann: Kaisertum und Herzogsgewalt, S. 314.

28 ebd.

29 Erdmann: Kaisertum und Herzogsgewalt, S. 313f.

30 Erdmann: Kaisertum und Herzogsgewalt, S. 341.

31 vgl. Erdmann: Kaisertum und Herzogsgewalt, S. 353f.

Ende der Leseprobe aus 28 Seiten

Details

Titel
„Wer hat Recht?“ oder: Eine Kontroverse in der Forschung über das Verhältnis von Landrecht und Lehnrecht im Prozess gegen Heinrich den Löwen
Hochschule
Universität Kassel  (Fachbereich Geschichte)
Veranstaltung
Der Sturz Heinrichs des Löwen
Note
2,0
Autor
Jahr
2007
Seiten
28
Katalognummer
V87383
ISBN (eBook)
9783638031387
ISBN (Buch)
9783638929196
Dateigröße
512 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Recht, Eine, Kontroverse, Forschung, Verhältnis, Landrecht, Lehnrecht, Prozess, Heinrich, Löwen, Sturz, Heinrichs, Löwen
Arbeit zitieren
Julian Gedig (Autor:in), 2007, „Wer hat Recht?“ oder: Eine Kontroverse in der Forschung über das Verhältnis von Landrecht und Lehnrecht im Prozess gegen Heinrich den Löwen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/87383

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