Nutzeneffekte aus der Umstellung von HGB auf IFRS


Bachelorarbeit, 2008

93 Seiten, Note: 1,8


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungs- und Symbolverzeichnis

Darstellungsverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Eingrenzung des Bearbeitungsfeldes
1.3 Gang der Untersuchung

2. Begriffliche Abgrenzungen

3. Nutzeneffekte aus der Umstellung nach IFRS
3.1 Nutzeneffekte aus Sicht von Eigenkapitalgebern
3.2 Nutzeneffekte auf der Aktivseite der Bilanz
3.2.1 Anlagevermögen
3.2.2 Umlaufvermögen.
3.3 Nutzeneffekte auf der Passivseite der Bilanz

4. Beispielsachverhalt

5. Auswertung der eigenen Erhebung..
5.1 Allgemeine Charakterisierung der einbezogenen Unternehmen .
5.2 Umstellungseffekte in der Bilanz.
5.3 Effekte am Kapitalmarkt
5.4 Kritik

6. Fazit/ Ausblick

Anhangverzeichnis

Anhang

Literaturverzeichnis

Gesetzesverzeichnis

Abkürzungs- und Symbolverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Darstellungsverzeichnis

Darstellung 1: Vergleichbarkeit von IAS-Abschlüssen

Darstellung 2: Transparenz von IAS- im Vergleich zu HGB-Abschlüssen

Darstellung 3: Nutzeneffekte hinsichtlich M & A Transaktionen

Darstellung 4: Kostenkomponente in TEUR

Darstellung 5: Überblick über wichtige Unterschiede zwischen HGB und IFRS im Anlagevermögen

Darstellung 6: Handelsrechtliche Behandlung des Firmenwertes

Darstellung 7: Finanzinstrumente nach IFRS

Darstellung 8: Überblick über wichtige Unterschiede zwischen HGB und IFRS im Umlaufvermögen

Darstellung 9: Überblick über wichtige Unterschiede zwischen HGB und IFRS auf der Passivseite

Darstellung 10: Bilanz der ABC AG zum 31.12.2007 nach HGB in TEUR

Darstellung 11: GuV der ABC AG zum 31.12.2007 nach HGB in TEUR

Darstellung 12: Bilanz der ABC AG zum 31.12.2007 nach IFRS in TEUR

Darstellung 13: GuV der ABC AG zum 31.12.2007 nach IFRS in TEUR

Darstellung 14: Aufstellung einer Strukturbilanz nach HGB in TEUR

Darstellung 15: Veränderungen einzelner Bilanzwerte in TEUR und Prozent

Darstellung 16: Vergleich von Jahresabschlusskennzahlen

Darstellung 17: Börsennotierung

Darstellung 18: Zeiträume der Umstellung des Konzernabschlusses auf IFRS

Darstellung 19: Mitarbeiter im Geschäftsjahr 2006

Darstellung 20: Bilanzsumme in € im Konzernabschluss 2006

Darstellung 21: Umsatz in € im Konzernabschluss 2006

Darstellung 22: Umstellungseffekte auf Bilanzpositionen

Darstellung 23: Arithmetisches Mittel der Veränderung der Bilanzkennzahlen

Darstellung 24: Umstellungseffekte auf das Eigenkapital

Darstellung 25: Umstellungseffekte auf das Periodenergebnis

Darstellung 26: Durch Jahresüberschuss bereinigten Aktienkurse

Darstellung 27: Durch EBIT bzw. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit bereinigten Aktienkurse

Darstellung 28: Durch Jahresüberschuss und DAX bereinigten Aktienkurse

Darstellung 29: Durch Jahresüberschuss und Branchenindex bereinigten Aktienkurse

Darstellung 30: Anzahl der Unternehmensaktienkurse über Nulllinie in %

Darstellung 31: Zusammenhang bereinigte Aktienkurse und Umstellungsjahr ein Jahr nach Anwendung von IFRS

Darstellung 32: Zusammenhang bereinigte Aktienkurse und Umstellungsjahr im Jahr der Implementierung von IFRS

1. Einleitung

1.1 Problemstellung

Im Jahr 2005 durchlief die deutsche Rechnungslegung ihre größte Umgestaltung seit der Einführung des Bilanzrichtliniengesetzes im Jahr 1986. Der Grund dieser Reform liegt in der von der Europäischen Union (EU) angestrebten Harmonisierung der Rechnungslegung nicht nur zwischen den Mitgliederstaaten, sondern auch weltweit. Dazu bedient sich die EU der International Financial Reporting Standards (IFRS, vormals International Accounting Standards, IAS), welche von dem International Accounting Standards Board (IASB) entworfen und veröffentlicht werden.[1] Mit der EU-Verordnung[2] bezüglich der verpflichtenden Anwendung der internationalen Rechnungslegungsstandards, die der EU-Ministerrat am 06. Juni 2002 verabschiedete, wurden die Weichen für kapitalmarktorientierte Unternehmen gestellt.[3]

Die Verordnung sieht vor, dass Unternehmen mit Sitz in der EU, deren Wertpapiere zum Handel am geregelten Markt zugelassen sind, für die Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01. Januar 2005 beginnen, ihre konsolidierten Abschlüsse nach IFRS aufstellen müssen.[4] Von dieser Verordnung waren etwa 7.000 Publikumsgesellschaften zusammen mit ihren Tochterunternehmen und cirka 3.000 weitere Unternehmen in den Mitgliedsstaaten betroffen, die hauptsächlich Schuldtitel emittiert hatten und für die eine Übergangsfrist bis zum Jahr 2007 vereinbart worden war.[5] Über die Regulierung der Konzernrechnungslegung kapitalmarktorientierter Gesellschaften wurden den Mitgliedsstaaten darüber hinaus weitreichende Wahlrechte eingeräumt, um den Kreis der anwendungspflichtigen Unternehmen auszudehnen. Demnach dürfen ebenso Unternehmen einbezogen werden, die nicht aktiv am Kapitalmarkt vertreten sind. Ebenfalls können Mitgliedsstaaten den Unternehmen vorschreiben oder bewilligen, ihre Einzelabschlüsse IFRS konform aufzustellen.

Der deutsche Gesetzgeber hat sich gemäß dem Bilanzrechtsreformgesetz vom 4. Dezember 2004 unter anderem für eine freiwillige Anwendung der IFRS für den Einzelabschluss großer Kapitalgesellschaften sowie den konsolidierten Abschluss für nicht-kapitalmarktorientierte Unternehmen ausgesprochen.[6] Zwar können große Kapitalgesellschaften gemäß § 325 Abs. 2a und 2b HGB einen nach IFRS aufgestellten Einzelabschluss offen legen, jedoch entbindet es Unternehmen nicht von ihrer Pflicht, einen HGB-Einzelabschluss aufzustellen, da dieser weiterhin die Basis zur Besteuerung und zur Ausschüttungsregelung bildet. Hierin mag die Ursache liegen, warum die überwiegende Mehrheit aller deutschen kapitalmarktorientierten Unternehmen lediglich ihren Konzern- aber nicht ihren Einzelabschluss nach IFRS aufstellen und veröffentlichen. Vor dem Hindergrund der steigenden globalen Verflechtung von Kapital- und Produktmärkten stellt sich für alle Unternehmen die Frage nach der Wahl des anzuwendenden Rechnungslegungsnormensystems. Damit verbunden ist möglicherweise eine freiwillige Umstellung von HGB auf IFRS auch für nicht-kapitalmarktorientierte Unternehmen für ihren Jahresabschluss.

Infolge der EU-Verordnung für die Aufstellungspflicht eines konsolidierten Abschlusses nach IFRS für kapitalmarktorientierte Unternehmen mit Sitz in der EU ist von Interesse, welche Umstellungseffekte sich ergeben und inwieweit sich diese auf den Konzernabschluss der betroffenen Gesellschaften auswirken. Darüber hinaus erscheint im gleichen Sinne die Entlohnung am Kapitalmarkt erforschenswert. Insbesondere kapitalmarktorientierte Gesellschaften besitzen im Rahmen einer Rechnungslegungsumstellung die Möglichkeit, durch zulässige bilanzpolitische Maßnahmen den zahlreichen nationalen und internationalen Analysten ein besseres oder schlechteres Bild der tatsächlichen Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage zu suggerieren, um bei diesen gewünschte Schlussfolgerungen zu erzielen. Verbunden mit diesem Interesse ist ferner zu klären, welche Umstellungs- und Nutzeneffekte sich aus einer IFRS-Anwendung ergeben und wie sich diese bei bereits umgestellten Unternehmen ausgewirkt haben.

1.2 Eingrenzung des Bearbeitungsfeldes

Für die weitere Bearbeitung des Themas „Nutzeneffekte aus der Umstellung von HGB auf IFRS“ bietet es sich vor dem Hindergrund der verpflichtenden Anwendung der IFRS-Rechnungslegungsnormen für konsolidierte Abschlüsse kapitalmarktorientierter Unternehmen an, den Fokus auf große deutsche börsennotierte Kapitalgesellschaften (große Kapitalgesellschaften gem. § 267 Abs. 3 HGB) zu richten.[7] Diese Gesellschaften sind vom Gesetzgeber her verpflichtet, die IFRS für ihre Konzernabschlüsse anzuwenden und somit haben sich mögliche Umstellungseffekte bereits niedergelegt. Zum anderen wurden beim Sichten der Einzelabschlüsse kapitalmarktorientierter Gesellschaften festgestellt, dass kaum ein Unternehmen den Einzelabschluss nach IFRS veröffentlichte. Aus diesem Grund und der Tatsache, dass Investoren bei ihren Anlageentscheidungen lediglich den Konzernabschluss analysieren, werden nur Konzernabschlüsse in die eigene empirische Studie miteinbezogen.

Bevor eine eigene empirische Untersuchung durchgeführt wird, werden im Vorfeld die wichtigsten Divergenzen zwischen HGB und IFRS dargelegt. Hierbei beschränkt sich diese Arbeit bewusst nicht auf die ausgiebige Darstellung aller jahresabschlussbasierenden Fälle, sondern strebt eine Beurteilung einzelner spezifischer bilanzpolitischer Möglichkeiten an. Aus Ergänzungszwecken wird dabei auf bereits durchgeführte Studien renommierter Firmen und Autoren sowie auf eigene Erhebungen zurückgegriffen. Zuzüglich werden die von dem Deutschen Rechnungslegung Standards Committee (DRSC) publizierten Deutschen Rechnungslegungsstandards (DRS) vernachlässigt, obwohl sie nach der Bekanntmachung durch das Bundesministerium für Justiz (BMJ) zwingende Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) für die Aufstellung aller deutschen Konzernabschlüsse darstellen.[8] Auf der anderen Seite werden aufgrund des begrenzten Umfangs dieser Arbeit die spezifischen Umstellungseffekte bei der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV), bei der Konsolidierung sowie die durch IFRS 1 gewährten Wahlrechte nicht separat dargestellt.[9]

Zusätzlich illustriert ein selbst kreiertes Beispielunternehmen die theoretischen Erläuterungen, da die sachverhaltsgestaltenden Maßnahmen sowie die durch eine Umstellung hervorgerufenen Prozesse von externer Seite bei realen Unternehmen kaum eingeschätzt werden können.

Darüber hinaus fließen die Konzernabschlüsse von zehn börsennotierten Unternehmen in die anschließende empirische Untersuchung ein. Das Augenmerk bei dieser Analyse richtet sich zum einen auf die Veränderungen von übergeordneten Bilanzpositionen sowie die Messung der Eigenkapital- und Periodenergebnistangierung, die im Rahmen einer Umstellung auf IFRS auftreten. Insbesondere stehen die Eigenkapital-, die Bilanz-, sowie die Ergebnisveränderungen im Zentrum dieser empirischen Arbeit. Unter Zuhilfenahme dieser Messgrößen werden Erläuterungen zu den Auswirkungen bilanzpolitischer Spielräume, resultierend aus einer Rechnungslegungsumstellung auf IFRS, verdeutlicht. Sicherlich ist es infolge unternehmensspezifischer Geschäftstätigkeit unmöglich, allgemeingültige Aussagen zu treffen, welche Posten im Besonderen von einer Umstellung und in welchem Ausmaß berührt sein werden. Dem ungeachtet präsentieren empirische Studien Einsichten darüber, welche Bereiche tendenziell am stärksten betroffen sein werden.

Zum anderen wird der Blick bei der Untersuchung auf den Kapitalmarkt gerichtet, da dieser ein ausgezeichnetes Instrument ist, um denkbare Nutzeneffekte zu identifizieren und anschließend zu quantifizieren. Das Prinzip eines vollkommenen Marktes wird hier am ehesten repräsentiert und ermöglicht auf diesem Wege eine weitestgehend faire Beurteilung des Marktwertes des Unternehmens. Aus diesem Grund wird der am Kapitalmarkt ermittelte Wert einer Unternehmensaktie im weiteren Verlauf dieser Arbeit als Indikator für mögliche Nutzenseffekte herangezogen. Dabei wird der Aktienkurs über einen begrenzten Zeitraum beobachtet. Um sicherzustellen, dass nur reine Umstellungseffekte in die empirische Analyse einfließen, werden einzelne Kapitalmarktindikatoren sowie unternehmensspezifische Messzahlen den Aktienkursen gegenübergestellt. Dadurch wird der Versuch unternommen, eventuelle Aktienkursschwankungen basierend aus der Jahresgeschäftstätigkeit der Unternehmen oder der allgemeinen Branchenlage bzw. Stimmung zu eliminieren. Ferner wird dadurch der Tatsache Rechnung getragen, dass Gesellschaften aufgrund ihrer unternehmenstypischen Geschäftsfälle im unterschiedlichen Umfang von Regelungsdivergenzen zwischen den beiden Normensystemen betroffen sind. Diesbezüglich hat sich der Autor entschlossen, Banken und Versicherungsunternehmen nicht in die Untersuchung mit einzubeziehen, da diese Gesellschaften durch ihre sehr starke unternehmensspezifische Tätigkeit die ermittelten Ergebnisse der Umstellungsauswirkungen verfälschen könnten. Ferner wird untersucht, ob der Zeitpunkt der Umstellung einen Vorteil generierte und damit verbunden, ob eine freiwillige Anwendung von IFRS am Kapitalmarkt honoriert wurde.

Ziel dieser Arbeit ist zum einen eine grundlegende Darstellung der Auswirkungen einer Rechnungslegungsumstellung von HGB auf IFRS börsennotierter deutscher Gesellschaften und zum anderen eine Quantifizierung von daraus resultierenden Nutzeneffekten am Kapitalmarkt zu präsentieren. Insbesondere wird auf Grundlage der ausgewählten Stichprobe ein Abgleich zwischen Theorie und Praxis hinsichtlich möglicher Umstellungseffekte vollzogen. Dadurch deckt die Arbeit neben den bilanziellen Umstellungseffekten auch die mögliche Entlohnung am Kapitalmarkt ab. Hierdurch wird ein bis jetzt noch nicht untersuchter Umstellungsbereich beleuchtet. Damit schließt die Untersuchung eine bis jetzt noch bestehende Betrachtungslücke. Ferner bietet das eingebaute Praxisbeispiel einen Überblick über die exemplarischen Umstellungshandlungen sowie die anschließende Bilanzanalyse eine tiefgründige Untersuchung von theoretischen Nutzeneffekten auf Bilanzkennzahlen, die es gilt in der eigenen Erhebung zu bestätigen oder zu verwerfen.

1.3 Gang der Untersuchung

Die empirische Arbeit ist in sechs Kapitel gegliedert. Im Anschluss an die Einleitung wird im zweiten Kapitel eine Darstellung der begrifflichen Grundlagen gegeben. Hier werden zunächst die aus dem Thema abgeleiteten Begriffe erläutert sowie als elementare Grundlage die beiden unterschiedlichen Normensysteme kurz dargestellt.

Im dritten Kapitel folgt die theoretische Darstellung der Nutzeneffekte einer Rechnungslegungsumstellung von HGB auf IFRS. Dazu werden die Umstellungseffekte aus der Sicht der Eigenkapitalgeber in Kapitel 3.1 verdeutlicht. Anschließend findet eine kurze Darlegung der wichtigsten Bilanzierungsunterschiede und dessen Auswirkungen auf der Aktivseite der Bilanz im Kapitel 3.2 statt. Hierzu werden zunächst die Umstellungseffekte im Anlagevermögen und folgend im Umlaufvermögen vorgestellt. Im Kapitel 3.3 wird nachfolgend der Bearbeitungsblick auf die Passivseite der Bilanz gerichtet und die wichtigsten Differenzen gegenübergestellt sowie die im Rahmen einer IFRS-Umstellung nötigen Maßnahmen verdeutlicht. Zum Zwecke des besseren Verständnisses der theoretischen Erläuterungen im Kapitel 3 veranschaulicht exemplarisch das vierte Kapitel die Umstellungseffekte und deren Buchungsabläufe anhand eines Beispielsachverhalts. In diesem Zusammenhang wird ferner eine Bilanzanalyse durchgeführt, um eine intensive Betrachtung aus unternehmensexterner Sicht zu gewährleisten.

Das fünfte Kapitel umfasst die Auswertung der eigenen Ergebnisse, die im Rahmen einer primären Erhebung gesammelt wurden. Hierzu stellt das Kapitel 5.1 die einbezogenen zehn Unternehmungen kurz vor. Anschließend werden die Resultate bezüglich der Umstellungseffekte der Bilanzpositionen im Kapitel 5.2 offen gelegt, bevor auf die Auswirkungen am Kapitalmarkt im Kapitel 5.3 eingegangen wird. Aus den Ergebnissen werden dann die tatsächlichen Auswirkungen der theoretischen Nutzeneffekte in der Praxis abgeleitet. Mit einer kritischen Würdigung des eigenen Untersuchungsansatzes schließt das fünfte Kapitel. Diese Arbeit endet mit einer Zusammenfassung der eigenen Resultate und zieht eine Schlussfolgerung über das Nutzenpotenzial einer Umstellung von HGB auf IFRS. Ferner wird der Versuch einer Prognose zukünftiger Aktivitäten im Bereich der Rechnungslegungsumstellung unternommen. Im Anhang werden unter anderem die detaillierten Übersichten über die ermittelten Ergebnisse der eigenen Erhebung sowie des Praxisbeispiels gegeben.

Die Arbeit teilt sich in einen deskriptiven und einen induktiven Teil. Als angewandte Arbeitsmethode wurde das Verfahren der Primärforschung und des „desk research“, also der so genannten Sekundarforschung herangezogen. Dazu dienten vorrangig die Auswertung von Jahresabschlüssen einzelner Gesellschaften sowie die publizierten Studien in der Literatur.

2. Begriffliche Abgrenzungen

Im Folgenden werden die beiden unterschiedlichen Rechnungslegungsnormensysteme kurz vorgestellt, um damit dem Leser einen Hintergrund zu geben, woher die wesentlichen Rechnungslegungsabweichungen stammen.

Die Rechnungslegung nach dem HGB stützt sich in ihrer Anwendung auf kodifizierte Richtlinien (bekannt als ‚codified law’), die nach ihrer Verabschiedung durch den Gesetzgeber unmittelbares Recht darstellen. Demzufolge entscheiden Gerichte über die Einhaltung der eher abstrakten und allgemein gehaltenen Vorschriften. Die deutsche Rechnungslegung ist überwiegend gläubigerschutzorientiert und trägt damit der Tatsache Rechnung, dass die Finanzierungsquote durch Banken in Deutschland bei mehr als 80 % liegt (in den USA rangiert sie vergleichsweise bei 20 %).[10] Gestützt werden die Rechnungslegungsnormen im Wesentlichen durch drei vorrangige Grundsätze[11] (das Vorsichtsprinzip, das Realisationsprinzip und das Imparitätsprinzip).[12] Darüber hinaus haben steuerrechtliche Vorschriften (durch das Maßgeblichkeitsprinzip) großen Einfluss auf die Rechnungslegung. Die Aufgabe der Rechnungslegung liegt in Deutschland neben der Information und Dokumentation vor allem bei der Zahlungsbemessung an den Fiskus und an die Eigner.[13] Jedoch muss in diesem Kontext die geplante Modernisierung des deutschen Bilanzierungsrechtes hervorgehoben werden. Laut Aussage der Justizministerin Frau Brigitte Zypries werden ab dem Jahre 2009 die wichtigsten Punkte aus den internationalen Rechnungslegungsvorschriften in das deutsche Bilanzrecht transformiert. So ist unter anderem geplant, dass sich die Höhe der Pensionsrückstellung stärker an einem marktgerechten Zinssatz orientieren soll. Darüber hinaus soll künftig die Möglichkeit bestehen, selbst geschaffene Anlagegüter (z.B. Knowhow) zu aktivieren. Ferner ist vorgesehen, die Bewertung von Wertpapieren, die zu Handelszwecken erworben worden sind, nicht mehr nach den Anschaffungskosten, sondern nach dem aktuellen Kurswert auszurichten.[14]

Im Gegensatz zur deutschen Rechnungslegung ist der IFRS Standard-Setter (das IASB mit Sitz in London) nur eine privatrechtliche Stiftung, deren Mitglieder aus mehr als 150 berufständischen Organisationen besteht. Somit besitzt sie keinerlei gesetzliche Befugnis. Aus diesem Grund existiert in der EU das Komitologieverfahren, wobei die EU-Kommission legislative Befugnisse ausübt und die von der IASB verabschiedeten Standards entweder annimmt oder zurückweist. Darüber hinaus verkörpern die IFRS-Richtlinien das im angelsächsischen Raum dominierende Gewohnheitsrecht (‚common law’ bzw. ‚case law’). Folglich herrscht überwiegend eine induktive Sichtweise vor, indem Standards vergleichsweise umfassend und einzelfallbezogen dargestellt werden. Die IFRS-Rechnungslegung zeichnet sich durch einen starken investororientierten Grundgedanken und völlige steuerrechtliche Unabhängigkeit aus. Der IASB geht davon aus, dass ein Jahresabschluss, der den Informationsinteressen von potenziellen Investoren genügt, auch die Informationsbedürfnisse der übrigen Bilanzadressaten deckt. Diese Sichtweise liegt sicherlich in der hohen Investitionsquote von privaten und institutionellen Anlegern im angelsächsischen Raum begründet. Somit besitzen die Abschlüsse nach IFRS eine reine Informationsfunktion und dienen in keiner Weise der Zahlungsbemessung. Aufgrund der investororientierten Ausrichtung dominiert das ‚true and fair view’ als ‚overriding principle’. Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage soll den tatsächlichen Verhältnissen des Unternehmens entsprechen.[15] Flankiert wird dieses Prinzip durch die in dem Framework genannten vier qualitativen Kriterien (Verständlichkeit, Relevanz, Zuverlässigkeit und Vergleichbarkeit).[16]

Eine weitere Abgrenzung soll zwischen den Begriffen „Wahlrechten“ und „Ermessensspielräumen“ vorgenommen werden, da diese beiden Begriffe essentiell für bilanzpolitische Bewegungsfreiheiten stehen und sie im weiteren Verlauf häufig hervorgehoben werden. Charakteristisch für ein Wahlrecht ist, dass sich an einen gegebenen Sachverhalt mindestens zwei von einander unterschiedliche, eindeutig festgelegte Rechtsfolgen anschließen, die sich bei ihrer Anwendung gegenseitig ausschließen. In der Literatur werden Ausweis-, Bewertungs- und Ansatzwahlrechte unterschieden.[17] Im Gegensatz zu den Wahlrechten sind Ermessensspielräume durch das Fehlen von vorschriftsmäßigen Alternativen zu rechtlich bestimmten Entscheidungen kennzeichnend. Ermessenspielräume befähigen den Bilanzierenden bei deren Anwendung den Jahresabschluss so zu gestalten, dass auf Grundlage dieser vorgelagerten Einflusskonstanten abweichende Bilanz- und Bewertungsansätze ausführbar sind. Aufgrund der ungewissen Prognosefähigkeit zukunftsbezogener Darstellungen konkret existenter Tatbestände werden Bilanzierende zwangsläufig mit ihnen konfrontiert.[18]

3. Nutzeneffekte aus der Umstellung nach IFRS

Bevor die Umstellungseffekte in der Praxis untersucht werden, wird im Folgenden gezeigt, inwiefern Unternehmen durch eine Anpassung ihrer Rechnungslegung auf internationale Standards profitieren. Dabei wird verdeutlicht, wie die in der IFRS-Rechnungslegung befindlichen Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte sowie Ermessensspielräume abschlusspolitische Gestaltungspotenziale hervorrufen, um das Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage positiv oder negativ zu beeinflussen. Aufgrund der quantitativen Vorgaben kann in dieser Arbeit nicht das ganze Spektrum an Möglichkeiten beleuchtet werden. Am Anfang der Betrachtung sollen die Nutzeneffekte aus Sicht von Eigenkapitalgebern (folgend auch qualitative Effekte genannt) stehen.

3.1 Nutzeneffekte aus Sicht von Eigenkapitalgebern

Die voranschreitende Globalisierung der Kapitalmärkte erleichtert Eigenkapitalgebern den grenzüberschreitenden Erwerb und die Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen. Das IFRS-Normensystem legt die Grundlage für eine Vereinfachung der Kommunikation zwischen Gesellschaften, Analysten und potenziellen Anlegern verschiedener Nationen. Insbesondere ermöglicht die einheitliche bilanzpolitische Sprache eine internationale Vergleichbarkeit von Jahresabschlüssen. Der zunehmende Bedarf an Fremd- und Eigenkapital sowie das verstärkte internationale Engagement bewegen deutsche Gesellschaften zu einer Umstellung auf internationale Standards.[19] Die Umstellung in einen solchen Fall wird in der Literatur als essenzieller Schritt betrachtet, um nicht die eigene Wettbewerbsfähigkeit am Kapitalmarkt zu reduzieren. Investoren werden nur in die Unternehmen investieren, deren Rechnungslegung sie verstehen, vertrauen und vergleichen können. Kapitalsuchende Gesellschaften müssen sich hiernach ausrichten und investorrelevante Informationen veröffentlichen, ohne die Transaktionskosten der Eigenkapitalgeber dabei zu erhöhen. Ein HGB-Abschluss genügt aufgrund handelsrechtlicher Wahlrechte und dem strikten Vorsichtsprinzip nicht die gewünschten investororientierten Anforderungen und kann infolgedessen nicht ohne weiteres mit anderen internationalen Unternehmensbeteiligungsalternativen verglichen werden. Verbleibt eine Unsicherheit aufgrund nicht vergleichbarer oder unzureichender Angaben bei den Kapitalgebern, werden diese entweder eine höhere Prämie verlangen oder ein Engagement verweigern, welches wiederum die Kapitalkosten negativ beeinflusst.[20] Eine vom Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) in 2005 veröffentlichte Studie illustriert, dass die Mehrheit der befragten Unternehmen (55,2 %) die positiven Wirkungen auf die Investoren infolge einer Umstellung auf IFRS als vorteilhaft einschätzen.[21]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Deloitte (2002) „Rechnungslegung nach IAS“ S. 7

nach IAS” S. 5

Eine von Deloitte im Jahre 2002 unternommene Untersuchung ermittelte ferner, dass 89 % aller befragten Kapitalmarktexperten den IFRS-Abschlüssen eine höhere Vergleichbarkeit zwischen verschiedenen Rechtsräumen und immerhin noch 58 % innerhalb eines Rechtsraums testierten. Das IFRS-Regelwerk ist im Vergleich zum HGB im besonderen Maße auf die Informationsbedürfnisse von Kapitalgebern ausgelegt, da diese eher einen zeitgerechteren bilanziellen Vermögensausweis und einen periodengerechteren Ergebnisausweis gewährleisten. Die Ursachen sind weitestgehend in der Abkehr vom Vorsichts- und Gläubigerschutzprinzip, in der Möglichkeit der Aufdeckung von stillen Reserven, in dem Wegfall der Maßgeblichkeit, in der geringen Anzahl von Wahlrechten sowie in der realistischeren Umsatzrealisierung zu sehen (vergleiche hierzu Anlage 1).[22] Infolge der besseren Vergleichbarkeit ergeben sich ebenfalls größere Ausgestaltungspotenziale erfolgsabhängiger Vergütungssysteme. Außerdem wird den Aufsichtsgremien eine effektivere Unternehmensüberwachung erlaubt.

Gleiches lässt sich ebenfalls auf Großkonsumenten und Lieferanten übertragen, für die eine langfristige Zusammenarbeit im Vordergrund steht. Sie nutzen verstärkt die Jahresabschlüsse ihrer Geschäftspartner um sicherzugehen, dass Lieferantenkredite bezahlt und langfristige Lieferungs- oder Abnahmezusagen eingehalten werden. Die positiven Nutzeneffekte aus der Anwendung der IFRS hinsichtlich grenzüberschreitender Beschaffungs- und Absatzaktivitäten wurden auch bei der bereits oben erwähnten Deloitte-Studie offen gelegt. Die Unternehmen, die an der Studie teilgenommen haben, bejahten mit 43,8 %, dass die Angleichung der angewandten Rechnungslegung entweder an den Kunden oder an den Lieferanten eine wichtige Rolle bei dem Motiv einer Umstellung auf IFRS spielt.

Internationale Vergleichbarkeit bietet der umgestellten Gesellschaft ebenfalls Vorteile. Durch Gegenüberstellung der eigenen mit den publizierten Jahresabschlüssen und Kennzahlen von internationalen Konkurrenten werden die eigenen Schwächen und Stärken sichtbar. Folglich liefert dieser Vergleich die Möglichkeit, Stärken auszubauen und Schwächen zu eliminieren. Aber auch Unternehmen, die nach effizienteren Betriebsabläufen streben, tendieren häufig zum Benchmarking[23] mit anderen erfolgreichen global tätigen Unternehmen. In diesen Fällen spielt eine einheitliche Rechnungslegung eine entscheidende Rolle. Zum einen sind Jahresabschlüsse die einzigen Informationen, die Unternehmen bereitwillig preisgeben und zum anderen werden nur so die tatsächlichen Auswirkungen auf die Rechnungslegung, welche wiederum für Investoren wesentlich sind, ermittelt.

Das IFRS-Normensystem zeichnet sich weiterhin im Vergleich zum HGB durch seine rigorosen Offenlegungspflichten, der marktnahen Bewertung und der damit verbundenen höheren Transparenz aus. Neben den ebenfalls nach § 264 Abs. 1 HGB verpflichtenden Bestandteilen eines Jahresabschlusses (Bilanz, GuV, Anhang[24]) verlangt IAS 1.8 ferner eine Aufstellung der Veränderungen des Eigenkapitals und eine Kapitalflussrechnung.[25] Börsennotierte Unternehmen müssen ferner eine umfangreiche Segmentsberichterstattung (IAS 14.3) sowie eine Angabe über das verwässerte und unverwässerte Ergebnis je Aktie (IAS 33) offen legen.[26]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Deloitte (2004) „Abkehr vom HGB“ S. 4

Eine weitere von Deloitte in 2004 unternommene Untersuchung zeigte darüber hinaus, dass 84 % aller befragten Unternehmen den IFRS-Abschlüssen eine größere Transparenz einräumen als denen nach deutschem Bilanzecht aufgestellten.[27] Neben dem größeren Umfang von publizitätspflichtigen Bestandteilen eines Jahresabschluss nach IFRS erhöht sich darüber hinaus auch deren Inhalt. Die Gründe für eine gesteigerte Transparenz resultieren insbesondere aus der Ergänzung um eine Segmentsberichterstattung (55,7 %) und eine Eigenkapitalveränderungsrechnung (45,5 %) sowie auf detailliertere Angaben im Anhang (84,1 %).[28] Zum Beispiel wird dem Anhang in der internationalen Rechnungslegung ein weitaus höherer Stellenwert als nach deutschem Bilanzrecht eingeräumt. Neben den sehr umfassenden Angabepflichten (IAS 1.103) enthält der Anhang außerdem sämtliche entscheidungsrelevanten Informationen für Investoren. Der immense Seitenumfang eines IFRS-Anhangs kann mithilfe der von den großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften veröffentlichten Checklisten, die zwischen 70 bis 150 Seiten umfassen, erahnt werden.[29]

Eine Abkehr vom HGB hin zu internationalen Standards liefert darüber hinaus deutschen Unternehmen im Hinblick auf die Eigenkapitalunterlegung von Krediten (so genannte Basel II Regelung[30]) einen Vorteil. Entsprechend den Basel II Ausführungen hängt die Höhe der Kreditvergabe von dem individuellen Risiko des Kreditnehmers ab. Um das unternehmensspezifische Bonitätsrisiko zu ermitteln, wird auf Ratingsysteme zurückgegriffen. Wichtige Bestandteile dieser Ratingverfahren sind unter anderem Jahresabschlusskennzahlen und die Transparenz von Jahresabschlüssen. Infolge der umfassenden Offenlegungspflichten sowie der marktnahen Bewertung und der damit verkörperten Transparenz der internationalen Rechnungslegungsnormen können Unternehmen durch eine Umstellung auf IFRS ihr Ratingergebnis verbessern. Die Verbesserungen von zentralen Beurteilungskennziffern infolge einer Anwendung von IFRS belegen zahlreiche Studien.[31] Vor allem die Eigenkapitalquote sowie das Ergebnis vor Abschreibungen, Zinsen und Steuern (EBITDA) sollten in diesem Zusammenhang genannt werden. Die bereits auf Seite zehn genannte BDI Studie ermittelte zu diesem Aspekt, dass die Hälfte aller befragten Unternehmen (50,7 %) erwarten, dass ihre Verhandlungsposition gegenüber Eigen- und Fremdkapitalgebern infolge einer IFRS Umstellung gestärkt und dadurch niedrigere Fremdkapitalkosten und weniger Einflussnahme von Kreditinstituten generiert werden.

Eine häufig praktizierte Handhabe im Hinblick auf die Sicherung von Wettbewerbsvorteilen stellt externes und internes Unternehmenswachstum dar. Internes Wachstum wird beispielsweise über Kooperationen zwischen verschiedenen Unternehmen erzeugt, wogegen externes Wachstum unter anderem durch weltweite friedliche oder feindliche Unternehmensübernahmen umgesetzt wird. Die momentane Bedeutung dieser Wachstumsform illustrierte kürzlich die Financial Times. Diese legte dar, dass vom Januar bis September 2007 der Gesamtwert der globalen M & A Transaktionen ein Rekordniveau von 3.850 Milliarden Dollar erreichte.[32] Eine Umstellung auf internationale Standards ermöglicht es deutschen Unternehmen stärker an dieser wettbewerbssichernden Maßnahme zu partizipieren. Jahresabschlüsse bilden regelmäßig eine essentielle Grundlage für die Beurteilung einer Akquisition oder für die Ermittlung geeigneter Kooperationsunternehmen. Bilanzieren beide involvierte Gesellschaften nach dem IFRS-Normensystem, wird dadurch die Bestimmung der Leistungsfähigkeit des anderen Unternehmens erheblich erleichtert und beschleunigt. Diese Synchronisation führt zu einer Minderung der in der Planungs- und Durchführungsphase anfallenden Kosten. Weiterführend werden durch den Wegfall der Rechnungslegungs-angleichung die Integrationskosten im Laufe eines Unternehmens-zusammenschlusses gesenkt. In ähnlicher Weise erleichtert die Anwendung von IFRS außerdem die Veräußerung der ganzen oder von Teilen der Unternehmung an ausländische Investoren. Über drei Viertel (78 %) der in 2002 durch Deloitte befragten Kapitalmarktexperten sah wesentliches Kostensenkungspotenzial bei einer M & A Transaktion infolge einer Umstellung auf IFRS. Umgekehrt bestätigte die überragende Mehrheit der Experten (84 %), dass Gesellschaften, die als Verkäufer bei einer M & A Aktivität agieren, durch eine IFRS-Bilanzierung ihre Attraktivität auf Investoren zusätzlich steigern.[33]

In diesem Zusammenhang greifen auch die Vorteile, die ein Unternehmen aufgrund einer IFRS-Umstellung und der dadurch erzielten Vereinheitlichung des Reporting bei ausländischen Tochtergesellschaften gewinnt. Eine konzerneinheitliche Rechnungslegung erleichtert im Allgemeinen die interne Vergleichbarkeit und gewährleistet dadurch eine effektivere Unternehmenssteuerung. Auf der anderen Seite wird neben der Attraktivität auf Investoren ebenfalls das Image des Unternehmens verbessert. Die freiwillige Konversion der Rechnungslegung signalisiert nach außen Flexibilität und Innovationsbereitschaft indem nicht nur präventives Handeln als Vorwegnahme staatlicher Gesetzgebung, sondern ebenso die Fähigkeit der Geschäftsleitung reflektiert wird, Restrukturierungsprozesse einzuleiten und abzuschließen. Annähernd zwei Drittel (64,7 %) der in der Analyse von Deloitte in 2004 partizipierten Unternehmen votierten dafür, dass die Signalisierung von Flexibilität und Innovationsbereitschaft ein wichtiges Motiv für eine Transformation der Rechnungslegung nach IFRS darstellt.[34]

Ein weiteres Argument für eine IFRS-Anwendung resultiert aus den Synergieeffekten, die aus der Annäherung zwischen internem und externem Rechnungswesen geschöpft werden.[35] Unternehmen, die nach deutschen Rechnungslegungsnormen bilanzieren, praktizieren ein so genanntes Zweikreissystem. Dies bedeutet, dass anlässlich der differenzierten Zielsetzungen[36] zwischen der handelsrechtlichen und der kostenrechnerischen Ergebnisermittlung oftmals gleiche Sachverhalte unterschiedlich berücksichtigt werden. Beispielsweise existieren Bilanzierungshilfen in der handelsrechtlichen Rechnungslegung, denen kein äquivalenter Ansatz im internen Rechnungswesen gegenübersteht. Gleichfalls werden oftmals parallele Inventare mithilfe von EDV-Systemen gepflegt. Durch eine Anwendung von internationalen Standards findet eine Assimilation des externen und des internen Rechnungswesens statt. Daraus resultierend ergeben sich für das Unternehmen umfangreiche Kostensenkungspotenziale, da als Konsequenz daraus im Unternehmen ein effizienteres Berichts-, Kontroll- und Steuerungssystem betrieben werden kann. Darüber hinaus wird infolge des Gebrauchs derselben Basisdaten im internen und externen Rechnungswesen eine Beschleunigung des Abschlusserstellungsprozesses bewirkt. Insbesondere beruht diese Beschleunigung auf dem Wegfall zeitintensiver Doppel- und Abstimmarbeiten. Eine vom BDI erhobene Untersuchung bestätigte, dass 59 % aller befragten Unternehmen die Harmonisierung der externen und der internen Rechnungslegung als ein wesentliches Motiv für eine freiwillige Umstellung klassifizieren.[37]

Abschließend entspringt aus der Zusammenarbeit zwischen dem IASB und dem Financial Accounting Standards Board (FASB) eine weitere Chance für IFRS-Anwender. Mit dem so genannten „Nordwalk Agreement“ in 2002 und dem „Memorandum of Understanding with the FASB“ in 2006, verpflichteten sich beide Standardsetter zu einer Konvergenz der Rechnungslegungsnormensysteme IFRS und US-GAAP (United States Generally Accepted Accounting Principles). Ziel dieses Annäherungsprozesses ist eine Akzeptanz der IFRS durch die US-Börsenaufsicht (Securities and Exchange Commission (SEC)) bis zum Jahr 2009.[38] Dadurch würden die IFRS als gleichgestellt zu den US-GAAP gelten und kostenintensive Doppelbilanzierungen oder Erstellungen von Überleitungsrechnungen für Unternehmen, die an der New York Stock Exchange gelistet sind, künftig entfallen.

Die ausschließlich auf positive Nutzeneffekte ausgerichtete Beurteilung greift dennoch entschieden zu kurz. Neben den Vorteilen sollten in gleicher Weise ebenso die Hindernisse für eine Umstellung auf IFRS kurz aufgezeigt werden. Eine Vielzahl von erhobenen empirischen Studien ordnet dem mit der Umstellung verbundenen Aufwand eine Schlüsselrolle zu.[39] Aus der Konsequenz daraus, wird folgend lediglich der Umstellungs- und Folgeaufwand sowie die erhöhte Komplexität der Vorschriften detailliert beleuchtet. Obwohl allgemeingültige Aussagen in Bezug auf die anfallenden Kosten aufgrund unternehmensindividueller Komplexität der Geschäftstätigkeit grundsätzlich nicht möglich sind, werden hier die bei einer empirischen Studie ermittelten Beträge als grobe Richtwerte interpretiert.

Die Dauer der Transformation der eigenen Rechnungslegung auf internationale Standards wird im Allgemeinen in zwei Phasen, die Planungsphase und die Durchführungsphase, separiert. In der Planungsphase werden vorwiegend die notwendigen Projekterfordernisse ermittelt sowie die zahlreichen Auswirkungen auf die Unternehmung analysiert. Die Dauer dieser Phase wird gemäß einer Studie von Deloitte[40] im Durchschnitt auf 5,7 Monate geschätzt und erfordert einen zusätzlichen Personalbedarf von 6,3 Personen (siehe Anlage 2). Die Durchführungsphase hingegen ist charakterisiert durch die detaillierte Identifizierung aller Abweichungen in der Rechnungslegung und der Formulierung der daraus resultierenden Maßnahmen, die Abhaltung von IFRS-Schulungen für die Mitarbeiter, das Anpassen des Bilanzierungshandbuches und der IT sowie das Zusammentragen von Daten für die ‚reporting-packages’ und die damit verbundene Erstellung des IFRS-Abschlusses.[41] Die Durchführungsphase umfasst, gemäß der Deloitte Studie, durchschnittlich 7,7 Monate und beansprucht 14,1 zusätzliche Mitarbeiter. Im Anschluss an die Implementierung werden weiterhin 4,1 Personen beschäftigt, die sich ausschließlich mit umstellungsbezogenen Erfordernissen befassen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Deloitte (2004) „Abkehr vom HGB“ S. 12

Die während einer Umstellung anfallenden Aufwendungen wurden gemäß der Deloitte-Studie auf durchschnittlich TEUR 717 beziffert. Dabei lassen sich die Kostenaspekte in Aus- und Weiterbildungskosten für Mitarbeiter (TEUR 59), Aufwendungen für externe Dienstleister (TEUR 154), notwendige Anpassungskosten für die IT (TEUR 248) und zusätzlichen Personalaufwand (TEUR 256) unterteilen.[42] Zu den gerade aufgezeigten einmaligen Kosten werden ferner die zusätzlichen Kosten für die Erstellung und Prüfung eines parallelen Abschlusses nach IFRS hinzukumuliert, da mindestens im Vorjahr der Umstellung neben dem nach handelsrechtlichen Vorschriften auch ein Abschluss nach IFRS aufgestellt werden muss. Weiterhin fallen neben den einmaligen Kosten auch fortlaufende Zusatzkosten an. Infolge des komplexeren IFRS-Standardwerks, welches zurzeit mehr als 2.000 Seiten umfasst, und der umfangreicheren Datenermittlung für die zusätzlichen Informationsausweise in dem Anhang ergeben sich zwangsweise höhere Bilanzierungsaufwendungen.[43]

Darüber hinaus besteht für deutsche Unternehmen trotz der IFRS-Anwendung weiterhin eine Pflicht zur Aufstellung eines Abschlusses nach HBG.[44] Daraus resultiert eine parallele Buchführung und die damit assoziierten Probleme und Zusatzkosten für Unternehmen.[45] In der Konfrontation mit diesen notwendigen Kosten werden teilweise Unternehmen abgeschreckt eine Implementierung von IFRS vorzunehmen. Eine kritische Resonanz wird nach Meinung vieler Unternehmen vor allen bei den teilweise nach IFRS komplexeren Vorschriften platziert. Diesbezüglich werfen die Standards für latente Steuern, für die derivativen Finanzinstrumente, für das Hedge Accounting, für die Pensionsrückstellungen, für Unternehmenszusammenschlüsse und für den ‚impairment test’ (Werthaltigkeitstest) bei einem Goodwill im Besonderen schwierige Bilanzierungsfragen im Kontrast zu den handelsrechtlichen Vorschriften auf.[46] Folglich führen häufig die umfassenderen Vorschriften nach IFRS in der Praxis zu erheblicheren Anwendungsproblemen bei den Bilanzierenden.

Abgesehen von den eben dargelegten Umstellungs- und Folgeaufwendungen generieren alle in diesem Kapitel erläuterten Umstellungsauswirkungen im Allgemeinen positive Effekte für die Eigenkapitalgeber. Als eine Konsequenz hieraus wird erwartet, dass kapitalmarktorientierte Unternehmen ihren Marktwert durch eine erhöhte Nachfrage ihrer Unternehmenspapiere steigern können. Diese mögliche Honorierung des Kapitalmarktes wird in der eigenen empirischen Erhebung im Kapitel 5.3 untersucht.

3.2 Nutzeneffekte auf der Aktivseite der Bilanz

Nachdem die Nutzeneffekte für Eigenkapitalgeber aufgezeigt worden sind, konzentriert sich dieses Kapitel auf die Auswirkungen, die sich auf der Aktivseite einer Bilanz niederschlagen, nachdem eine IFRS Umstellung praktiziert worden ist. Da hierdurch fast alle Positionen des Jahresabschlusses betroffen sein können, werden folgend vorrangig die wesentlichsten Besonderheiten und die damit korrespondierenden Veränderungen erläutert. Dabei kommen den rechnungslegungsspezifischen Wahlrechten sowie den Ermessungsspielräumen[47] eine besondere Beutung zu.

3.2.1 Anlagevermögen

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Das deutsche Bilanzrecht gewährt dem Bilanzierenden[48] gemäß § 269 HGB die Aktivierung der Aufwendungen für die Erweiterung und Ingangsetzung des Geschäftsbetriebes als Bilanzierungshilfe, um dadurch in der Phase des Unternehmensaufbaus die hohen Anlaufkosten zu periodisieren. Für diese Aktivierungshilfe besteht jedoch gemäß § 282 HGB eine Pflicht zur beschleunigten Abschreibung sowie eine Ausschüttungssperre in derselben Höhe.[49] Im Gegensatz zur deutschen Rechnungslegung bestehen für Bilanzierungs-hilfen nach IFRS keine eigenständigen Bilanzierungs-posten, da nur Posten in die Bilanz gelangen, die die Definition für ein Asset bzw. eine Liability erfüllen.[50] Infolgedessen dürfen Gesell-schaften, die nach IFRS bilanzieren, solche Erweiterungs- und Ingang-setzungsaufwendungen nicht aktivieren, sondern müssen diese sofort erfolgswirksam erfassen.[51] Im Rahmen des Umstellungsprozesses auf IFRS ist es somit erforderlich, den Restbuchwert der aktivierten Ingangsetzungs- und Erweiterungsaufwendungen erfolgsneutral gegen die Gewinnrücklagen auszubuchen und darüber hinaus die diesbezüglichen Abschreibungen zu stornieren. Im Ergebnis erhöht sich zwar das Periodenergebnis, jedoch führt dieses zu einer Senkung des Eigenkapitals. Die hiermit verbundenen denkbaren Auswirkungen auf eine IFRS-Bilanz zeigt beispielhaft die DM Beteiligungen AG. Diese Gesellschaft aktivierte im Berichtsjahr 2002 Ingangsetzungsausgaben i.H.v. TEUR 4.000. Dieser Betrag umfasste damit 11 % der gesamten Bilanzsumme.[52]

Nach deutschem Bilanzierungsrecht besteht ein spezifisches Aktivierungsverbot für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens entsprechend § 248 Abs. 2 HGB. In Anlehnung an dieses Verbot werden Forschungs- und Entwicklungskosten grundsätzlich aufwandswirksam im Jahr ihrer Entstehung verrechnet, da im deutschen Bilanzrecht keine Differenzierung zwischen der Forschungs- und der Entwicklungsphase stattfindet.[53] Im Gegensatz hierzu gliedern die IFRS-Vorschriften gemäß IAS 38.40 ff. den gesamten Entstehungsprozess in zwei Phasen. Die Forschungsphase wird als das Suchen nach neuen wissenschaftlichen und technologischen Erkenntnissen erachtet. Da die Wahrscheinlichkeit eines aus der Grundlagenforschung resultierenden zukünftigen wirtschaftlichen Nutzens als äußerst gering betrachtet wird, findet für diese Kosten eine dem HGB analoge Vorgehensweise statt (IAS 38.42 ff.). Die Entwicklungsphase baut auf den in der Forschung gewonnenen Erkenntnissen auf und ist charakterisiert durch die Arbeit an Erneuerungen oder wesentlichen Verbesserungen von Produkten und Produktionsprozessen.[54] Die Realisation eines zukünftigen Nutzens erscheint in der Entwicklungsphase wesentlich greifbarer, da sie sich in Relation zu der Grundlagenforschung bedeutend fortgeschrittener und dadurch marktnäher darstellt (IAS 38.46). Unter restriktiven Voraussetzungen ermöglicht daher IAS 38.45 solche Entwicklungskosten zu aktivieren. IAS 38.57 fordert unter anderem die technische und finanzielle Realisierbarkeit, die Veräußerbarkeit und Nutzbarkeit der Entwicklung sowie die verlässliche Ermittlung der Kosten und die Entstehung eines zukünftigen wirtschaftlichen Vorteils.[55] Die Bestimmung dieser Eigenschaften beinhaltet jedoch einen beachtlichen Ermessungsspielraum. Eine Befragung von Unternehmen fand heraus, dass, neben den Bestimmungen für Hedge Accounting und der Behandlung von Firmenwerten, insbesondere die internationalen Standards für die immateriellen Vermögensgegenstände im Vergleich zum HGB den Bilanzierenden die größten aktiven Gestaltungsspielräume gewähren.[56] Beispielsweise hat die Bayer AG im Jahr der IFRS Umstellung keine Entwicklungskosten aktiviert, da es die Ansatzkriterien als nicht erfüllt auslegte.[57] Unter Anbetracht der Tatsache, dass der Bayer Konzern im Geschäftsjahr 2006 cirka 2,3 Milliarden Euro für Forschung und Entwicklung aufwendete wird deutlich, wie immens dieser bilanzpolitische Spielraum in Wirklichkeit ist.[58] Durch eine Aktivierung wäre der Konzern in der Lage, beträchtliche Aufwendungen aus dem Periodenergebnis zu eliminieren und dadurch das Periodenergebnis und respektive das immaterielle Anlagevermögen zu vermehren. Hingegen bilanzieren der VW sowie der BMW Konzern außerordentlich hohe Entwicklungskosten. So betrug die Relation der aktivierten Entwicklungskosten zum Konzerneigenkapital des VW Konzerns 29 % und die des BMW Konzerns 20,6 % in 2005.[59]

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Darst. 6: Handelsrechtliche Behandlung des Firmenwertes

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Quelle: Eigene Darstellung

Abgesehen vom derivativen[60] Goodwill existiert kaum ein anderer Bilanzposten in den beiden Rechnungslegungsnormensystemen, der die unterschiedlichen Vorgehensweisen deutlicher demonstriert. Überschreitet bei einer Unternehmensübernahme im Rahmen eines ‚asset deal’ der Kaufpreis des aktivierungsfähigen Vermögens abzüglich der Schulden, die beizulegenden Zeitwerte, räumt das deutsche Bilanzrecht in § 255 Abs. 4 HGB den Bilanzierenden ein Aktivierungswahlrecht für diesen Differenzbetrag ein. Das Aktivierungswahlrecht wird in diesem Kontext als eine gemilderte handelsrechtliche Bilanzierungshilfe betrachtet, da der Geschäfts- oder Firmenwert die spezifischen Kriterien, insbesondere die einzelne Veräußerbarkeit, eines zu bilanzierenden Vermögenswerts nicht erfüllt.[61] In Weiterführung des § 255 Abs. 4 HGB wird deutlich, wie umfangreich das vom Gesetzgeber gewährte Bilanzwahlrecht sich im Hinblick auf die Bewertung und den Ansatz darstellt. Neben dem Wahlrecht zur sofortigen aufwandswirksamen Behandlung bietet der Gesetzgeber die beschleunigte oder die über die Laufzeit verteilte Abschreibung an.[62] Aufgrund der fehlenden handelsrechtlichen Begrenzung der Abschreibungsperiode entsteht dem Bilanzierenden ein enormer Ermessensspielraum.[63]

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In Gegenüberstellung zum HGB sehen die IFRS eine adversativere und restriktivere Behandlungsweise des Goodwills vor. Entsprechend IAS 22.41 ff. besteht im Zuge eines ‚asset deal’ für einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert eine Aktivierungspflicht. Eine planmäßige Abschreibung für den Goodwill ist nach IFRS nicht vorgesehen.[64] Um die Transformation eines derivativen in einen originären Goodwill zu vermeiden, schreibt IFRS – wie für immaterielle Wirtschaftsgüter mit unbestimmbarer Nutzungsdauer – einen Werthaltigkeitstest bei Anzeichen einer Wertminderung vor. Der ‚impairment test’ findet auf der Ebene einzelner ‚cash generating units’ statt, da sie die jeweils kleinste identifizierbare Gruppe von Vermögenswerten darstellen, die Mittelzuflüsse generieren.[65] Obwohl eine Wertaufholung des Goodwills untersagt ist, verschaffen die IFRS-Standards bezüglich der Einteilung von ‚cash generating units’ sowie der ‚cash flow’ Ermittlung den Bilanzierenden weitreichende Ermessensspielräume.[66] Aussagen über die bei der Umstellung durchzuführenden Maßnahmen sind schwer zu äußern, da diese wesentlich von der Bilanzpolitik der Unternehmung abhängt. Jedoch entfallen nach IFRS die planmäßigen Abschreibungen, sodass dadurch das Periodenergebnis gegenüber dem Ergebnis nach HGB besser dargestellt wird.[67] Wie sich das Eigenkapital bei einer Umstellung auf IFRS aufgrund des differenzierten Bilanzierungsvorgehens eines Goodwills verändert, wird anhand der TAKKT AG veranschaulicht. Gemäß der publizierten Überleitungsrechnung des Eigenkapitals für das Jahr 2001 erhöhte sich das Eigenkapital nach IFRS infolge der differenzierten Behandlung des Goodwills um allein 12 %.[68] Für die Wichtigkeit dieses Postens spricht auch, dass z.B. RWE AG in der Bilanz zum 31. Dezember 2005 einen derivativen Geschäftswert ausweist, der 8 % höher ist, als das gesamte ausgewiesene Eigenkapital des Konzerns.[69]

Ein bezeichnetes Merkmal der handelsrechtlichen Bilanzierung bildet die Abhängigkeit von steuerlichen Gesetzen. Im Hinblick auf Abschreibungsverfahren lassen sich neben der Abschreibungspflicht im § 253 Abs. 2 HGB keine symptomatischen Vorgaben im Handelsgesetz finden. In der Praxis wird daher auf die steuerlichen Abschreibungstabellen zurückgegriffen.[70] Eine planmäßige Abschreibung und die ihr steuerrechtlich entsprechende Absetzung für Abnutzung (AfA) werden als Verteilungsabschreibung angesehen und finden daher nur auf Anlagegüter Anwendung, deren Nutzungsdauer zeitlich begrenzt ist.[71] Zur Bemessung der vorzunehmenden Abschreibung dienen die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten des Anlagevermögens. Im Allgemeinen sind handelsrechtlich alle Abschreibungsverfahren zur Anwendung erlaubt. Allerdings werden aufgrund der steuerlichen Anerkennung fast ausschließlich nur die lineare, die geometrisch-degressive sowie die leistungsabhängige Abschreibung in Deutschland vorgefunden.[72] Neben den planmäßigen Abschreibungen sind ferner außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um eine Überbewertung von Vermögensgegenständen zu vermeiden. Eine außerplanmäßige Abschreibung ist obligatorisch, wenn die Wertminderung von voraussichtlicher Dauer ist. Hingegen besteht ein Abschreibungswahlrecht bei einer wahrscheinlich nicht dauernden Wertminderung des Finanzanlagevermögens.[73] Zudem existieren steuerliche Mehrabschreibungen infolge der umgekehrten Maßgeblichkeit, die zu einer Erhöhung des Abschreibungsbetrages führen.

Aufgrund der Autonomie der internationalen Rechnungslegung von jeglichen steuerrechtlichen Gesichtspunkten lassen sich nach IFRS keine diesbezüglichen Mehrabschreibungen antreffen. Hinsichtlich der Abschreibungsmethoden existieren keine signifikanten Abweichungen zu den oben genannten steuerrechtlichen Vorschriften.[74] Jedoch orientiert sich die Abschreibungsdauer nicht an allgemeinen Vorgaben, sondern an der tatsächlichen wirtschaftlichen Nutzungsdauer (‚useful life’). Aufgrund der Abhängigkeit der bilanziellen Nutzungsdauer vom erwarteten Einsatzzeitraum im Unternehmen spielt die Unternehmenspolitik eine entscheidende Rolle und gestattet infolgedessen außerordentliche Ermessensspielräume. Dies führt dazu, dass bei einer Implementierung von IFRS eine Neueinschätzung der Nutzungsdauer vorzunehmen ist. Daraus folgt, dass die handelsrechtlich tendenziell kurz gewählte Einsatzdauer von abschreibungsfähigen Anlagevermögen wegen der steuerlichen Anlehnung im Allgemeinen bei der IFRS-Anwendung erhöht wird. Infolgedessen wird die jährliche Abschreibung gemindert und das Periodenergebnis sowie die Bewertung des Gegenstandes in der Bilanz erhöht. Darüber hinaus müssen steuerliche Mehrabschreibungen storniert werden, da solche Abschreibungen nach IFRS unzulässig sind. Auch in diesem Fall werden die korrespondierenden Vermögenswerte und das Periodenergebnis durch den Wegfall der erhöhten Abschreibungen gemehrt. Die positiven Auswirkungen der unterschiedlichen Abschreibungsverfahren zeigten sich bei der Deutsche Telekom AG. Das Eigenkapital der Deutschen Telekom AG zum 31. Dezember 2003 wurde infolge der unterschiedlichen Abschreibungsmethoden von US-Mobilfunklizenzen um TEUR 13.134.000 sowie das Periodenergebnis um TEUR 1.113.000 erhöht. Dadurch stieg das Eigenkapital nach IFRS um allein 38,9 %, respektive das Periodenergebnis um 68,6 % gegenüber dem Eigenkapital nach HGB.[75]

[...]


[1] Auf die Struktur des IASB wird auf Deloitte (2004) „Rechnungslegung nach IFRS“ und über den Prozess der gesetzlichen Einbindung der IFRS auf PricewaterhouseCoopers (PwC) (2005) „International Financial Reporting Standards in mittelständischen Unternehmen“ verwiesen.

[2] Vgl. dazu Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend der Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards vom 19. Juli 2002 und der Verweis in § 315a HGB.

[3] Vgl. Buchholz (2004) „Internationale Rechnungslegung“ S. 9 – 14.

[4] Vor dem Jahr 2005 billigte der deutsche Gesetzgeber den Unternehmen eine freiwillige Anwendung internationaler Normen entsprechend der jetzt weggefallenen Regelung des § 292a HGB zu. Jedoch ergab eine Studie, dass bei vielen deutschen Unternehmen, die freiwillig internationalen Regelungen folgten, „considerable non-compliance“ auftrat. Vgl. Nobes und Parker (2006) „Comparative International Accounting“ S. 184.

[5] Vgl. Ernst & Young (2003) „IAS/ IFRS Umstellung: Einfache Konvertierung oder kulturelle Revolution?“ S. 6, Grünberger/ Grünberger (2005) „IAS/ IFRS 2005“ S. 2 sowie PwC (2004) „IAS/ IFRS 2005 – Kapitalmarktorientierte Unternehmen in Deutschland“ S. 6 quantifizieren die Anzahl der betroffenen Unternehmen in Deutschland auf 1.008.

[6] Vgl. Bundesgesetzblatt Nr. 65 Gesetz zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards und zur Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung. Darüber hinaus wurde das Wahlrecht in § 315a Abs. 3 HGB konstituiert.

[7] Bewusst werden somit die Klein- und Mittelständischen Unternehmen (KMU) ignoriert, da für diese abweichende IFRS-Regelungen existieren. Bezüglich der spezifischen IFRS-Standards für KMU wird auf Deloitte (2007) „IFRS für kleine und mittelgroße Unternehmen“ verwiesen. Darüber hinaus präsentiert PwC (2005) „International Financial Reporting Standards in mittelständischen Unternehmen“ eine ausführliche Studie über Vorteile und Nachteile einer freiwilligen Umstellung von HGB auf IFRS für KMU in Deutschland.

[8] Vgl. Zabel (2002) “IAS zwingend für Konzern- und Einzelabschluss?” S. 921.

[9] Zum Beispiel äußert Küting et al. (2005) “Die Gewinn- und Verlustrechnung nach HGB und IFRS” S. 20, dass die Abgrenzung der GuV-Posten nach IFRS im Gegensatz zum HGB erhebliche Spielräume liefert und stärker unternehmensindividuelle Besonderheiten berücksichtigt. Hinsichtlich von Differenzen bei der Konsolidierung wird auf Baetge et al. (2004) “Konzern Bilanzen” verwiesen. Ferner beschreibt Theile (2003) “Erstmalige Anwendung der IAS/ IFRS” ausführlich die sich ergebenen Wahlrechte bei der Anwendung von IFRS 1.

[10] Vgl. Struzek (2002) „Basel II“ Folie 4.

[11] Gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 4. HGB.

[12] Damit hat Deutschland die 4. EG Richtlinie nicht konsequent umgesetzt, die die Einführung der Generalnorm des ‚true and fair view’ europaweit fordert. Hier wird nicht die Sicht von Coenenberg „Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse“ S.28 geteilt, der das ‚true and fair view’ Prinzip als Generalnorm aus dem § 264 Abs. 2 HGB ableitet. Das ‚true and fair view’ Prinzip steht im klaren Kontrast zu dem Vorsichts-, Realisations- und Imparitätsprinzip. In Deutschland genießt das Vorsichtsprinzip immer noch eine dominierende Rolle, da bei konkurrierenden Zielen, die Priorität auf die drei oben genannten Prinzipien gelegt wird.

[13] Vgl. Coenenberg (2003) „Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse“ S. 9 ff.

[14] Vgl. Frankfurter Allgemeine (2007) “Der Bilanzierungsaufwand soll sinken” S. 13. Die oben erwähnten Modifikationen sind nur ein Bruchteil der angestrebten Veränderungen, die am 8. November 2007 durch das Bundesministerium der Justiz als Referentenentwurf eines Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vorgestellt worden sind. Dieser Gesetzentwurf soll im Sommer 2008 den Bundestag passieren.

[15] Im Gegensatz zu § 264 Abs. 2 HGB werden hier stille Reserven größtenteils vermieden und die wirkliche Ertragslage (z.B. bei langfristiger Fertigung) ausgewiesen, da der Vorsichtsgrundsatz bei IFRS allenfalls zweitrangige Bedeutung besitzt.

[16] Vgl. Coenenberg (2003) „Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse“ S. 48 ff.

[17] Vgl. Beatge et al. (2003) „Bilanzen“ S. 105.

[18] Vgl. Kirsch (2006) „Beurteilung des bilanzpolitischen Instrumentariums der IFRS- Rechnungslegung“ S. 1266.

[19] Vgl. Heintges (2006) „Entwicklung der Rechnungslegung nach internationalen Vorschriften“ S. 1576.

[20] Ferner äußert ebenfalls Heintges „Entwicklung der Rechnungslegung nach internationalen Vorschriften“ S. 1572, dass Unternehmen, die Finanzmittel am Kapitalmarkt benötigen, die IFRS langfristig nicht ignorieren können. Dies zeige sich z.B. bei den durch internationalen Private Equity Fonds erworbenen Gesellschaften, die üblicherweise nach der Übernahme ihre Rechnungslegung nach internationale Standards anpassen müssen, um einen zukünftigen Verkauf am Kapitalmarkt zu erleichtern und so den Erwerb zu refinanzieren.

[21] Vgl. BDI (2005) „Rechnungslegung im Umbruch“ S. 29.

[22] Vgl. Deloitte (2004) „Rechnungslegung nach IAS“ S. 8. Bei einer Ernst & Young-Studie „IAS/ IFRS Umstellung: Einfache Konvertierung oder kulturelle Revolution“ S. 21 in 2002 sprachen 47 % aller Befragten IFRS eine bessere internationale Vergleichbarkeit zu.

[23] Benchmarking ist eine fortdauernde Vergleichsanalyse von Betriebsprozessen, Produkten oder Methoden mit denen des Marktführers. Damit wird auf eine Verringerung der Leistungslücke zum führenden Unternehmen in einer Branche gezielt. Vgl. Thommen und Achleitner (2001) „Allgemeine Betriebswirtschaftslehre“ S. 905.

[24] § 264 Abs. 1 bestimmt weiterhin, dass mittlere und große Kapitalgesellschaften neben den Bestandteilen des Jahresabschlusses auch einen Lagebericht aufstellen müssen. Ein Lagebericht ist entsprechend IAS 1.8 (bzw. 1.9 für den Inhalt) nach internationalen Normen lediglich fakultativ.

[25] Prinzipiell werden für die IAS bzw. IFRS Standards entweder Federmann und IASCF (2006) „IAS/ IFRS-stud“, Wiley Text (2007) „IFRS 2007“ oder IASB (2007) „International Financial Reporting Standards“ verwendet.

[26] Paragraph 297 Abs. 1 HGB erweitert die Bestandteile eines Konzernabschlusses auf eine Kapitalfluss-rechnung, ein Eigenkapitalspiegel und freiwillig eine Segmentsberichterstattung. Wird der Umfang der offenlegungspflichtigen Bestandteile von Konzernabschlüssen verglichen, treten zwar hinsichtlich der Bestandteile kaum Differenzen zwischen den beiden verschiedenen Rechnungslegungsnormen auf, allerdings sind sowohl die quantitativen als auch die qualitativen Angaben nach IFRS wesentlich umfangreicher.

[27] Vgl. Deloitte (2004) „Abkehr von HGB“ S. 4. Auch eine von Ernst & Young in Auftrag gegebene Studie zeigte, dass 75 % aller einbezogenen Gesellschaften die erhöhte Transparenz als Chance nannten. Vgl. Ernst & Young (2002) „IAS/ IFRS Umstellung: Einfache Konvertierung oder kulturelle Revolution“ S. 22. Dennoch sollte der Aspekt erwähnt werden, dass das deutsche Bilanzrecht eine freiwillige Ergänzung und Erweiterung der Bestandteile eines Jahresabschlusses ermöglicht und die höhere Transparenz von vielen Unternehmen auch als Bedrohung empfunden wird.

[28] Vgl. Anlage 1.

[29] Die Checkliste von PwC umfasst z.B. 136 Seiten. Vgl. PwC (2006) „Disclosure Checklist 2006“.

[30] Bezüglich Basel II wird auf die Ausführungen von Prätsch et al. (2003) „Finanzmanagement“ S. 133 ff. verwiesen.

[31] Vgl. unter anderem Oehler (2006) „Auswirkungen einer IFRS-Umstellung auf das Kreditrating mittelständischer Unternehmen“ S. 114 ff. sowie Deloitte (2002) „Rechnungslegung nach IAS“ S. 10.

[32] Vgl. Saigol (2007) „Global M & A market takes a tumble“.

[33] Vgl. Deloitte (2002) „Rechnungslegung nach IAS“ S.9. Eine von Deloitte in 2004 unternommene Untersuchung veröffentlichte ähnliche Werte. Vgl. ferner Deloitte (2004) „Abkehr vom HGB“ S. 7.

[34] Vgl. Deloitte (2004) „Abkehr vom HGB“ S. 7.

[35] Vgl. Heyd und Keitz (2007) “IFRS-Management” S. 307 ff.

[36] Das externe (handelsrechtliche) Rechnungswesen zielt überwiegend auf die Erhaltung des nominellen Kapitals, wogegen das interne (kostenrechnerische) Rechnungswesen vorwiegend auf die Substanzerhaltung ausgerichtet ist. Vgl. dazu PwC (2005) „International Financial Reporting Standards in mittelständischen Unternehmen“ S. 19.

[37] Vgl. BDI (2005) „Rechnungslegung im Umbruch“ S. 26.

[38] Vgl. IASB (2007) „Memorandum of Understanding with the FASB“ und Fink (2006) „Segmentberichterstattung nach ED 8 – Operating Segments“ S. 233.

[39] Zum Beispiel in PwC (2005) „International Financial Reporting Standards in mittelständischen Unternehmen“ S. 29 wird der Aufwand mit 79 % erwähnt. Bei der Studie vom BDI (2005) „Rechnungslegung im Umbruch“ S. 27 wurde der finanzielle und der organisatorische Aufwand mit insgesamt 95 % beziffert. Sowie in der Studie von Ernst & Young (2002) „IAS/ IFRS Umstellung: Einfache Konvertierung oder kulturelle Revolution“ S. 27 stimmten 53 % zu, dass der Aufwand einer Umstellung entgegensteht.

[40] Vgl. Deloitte (2004) „Abkehr vom HGB“ S. 9 ff.

[41] Eine Erläuterung der unterschiedlichen Phasen präsentiert KPMG (2002) „Implementierung IAS“.

[42] Dennoch sollte erwähnt werden, dass die durchschnittlich anfallenden Aufwendungen lediglich 0,2 % bezogen auf den Umsatz darstellten. Vgl. Deloitte (2004) „Abkehr von HGB“ S. 13.

[43] Vgl. Heintges (2006) „Entwicklung der Rechnungslegung nach internationalen Vorschriften – Konsequenz für deutsche Unternehmen“ S. 1576.

[44] Beziehungsweise muss entsprechend §§ 140 ff. AO in Verbindung mit § 5 Abs. 1 EStG eine Bilanz nach steuerrechtlichen Vorschriften aufgestellt werden.

[45] Eine ausführliche Darstellung der Probleme von parallelen Abschlüssen präsentiert Meyer (2004) „Bilanzierung nach IFRS, US-GAAP und HGB – Probleme beim Buchen für parallele Abschlüsse“.

[46] Vgl. die Studien von Fischer und Klöpfer (2006) „Bilanzpolitisches Gestaltungspotenzial bei der Umstellung der Rechnungslegung von HGB auf IFRS“ S. 49 sowie von KPMG (2004) „International Financial Reporting Standards“ S. 8.

[47] Anhang 3 präsentiert einen kurzen Überblick über die Ermessensspielräume beider Rechnungslegungssysteme.

[48] Wie bereits im Kapitel 1.2 hervorgehoben, wird in dieser Arbeit die Konzentration auf große Kapitalgesellschaften gelegt. Dieses zeichnet sich dadurch aus, dass unter anderem diese Bilanzierungshilfe ausschließlich Kapitalgesellschaften zur Verfügung steht. Ferner sollte berücksichtigt werden, dass die Aufwendungen für Ingangsetzung und Erweiterung über dem Anlagevermögen ausgewiesen werden.

[49] Vgl. Beatge et al. (2003) “Bilanzen” S. 529 ff.

[50] Buchholz (2004) “Internationale Rechnungslegung” S. 66 definiert ein Asset als “eine Ressource, über die ein Unternehmen auf Grund vergangener Ereignisse verfügt und von der künftig der Zufluss wirtschaftlichen Nutzens erwartet wird“. Eine Liability hingegen ist “eine gegenwärtige Verpflichtung aus Ereignissen der Vergangenheit, von deren Erfüllung ein Ressourcenabfluss erwartet wird, die einen wirtschaftlichen Nutzen verkörpern”.

[51] Vgl. Born (2007) “Rechnungslegung international” S. 123.

[52] Vgl. DM Beteiligungen AG (2004) „Verkaufsprospekt“ S. 40.

[53] Vgl. Scherrer (2007) “Rechnungslegung nach HGB” S. 9 ff.

[54] Vgl. Küting und Langenbucher (Hrsg) (1999) „Internationale Rechnungslegung“ S. 181 ff.

[55] Vgl. Grünberger et al. (2005) “IAS/ IFRS 2005” S. 17.

[56] Vgl. Fischer und Klöpfer (2006) „Bilanzpolitisches Gestaltungspotenzial bei der Umstellung der Rechnungslegung von HGB auf IFRS“ S. 55 ff.

[57] Vgl. Müller und Wulf (2001) “Jahresabschlusspolitik nach HGB, IAS und US-GAAP” S. 2207.

[58] Vgl. Bayer AG (2007) “Forschung bei Bayer”.

[59] Vgl. Padberg (2007) “Branchen-Bilanzanalyse” S. 72.

[60] Da der originäre Goodwill weder nach HGB noch nach IFRS die Kriterien eines Vermögenswertes erfüllt, besteht in beiden Rechnungslegungssystemen ein explizites Aktivierungsverbot.

[61] Der Goodwill ist eine gemilderte Bilanzierungshilfe, da dieser zum einen bilanzrechtlich wie die Ingangsetzungsausgaben behandelt wird, jedoch zum anderen keine explizite Ausschüttungssperre für den Unterschiedsbetrag besteht. Vgl. Coenenberg (2003) “Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse” S. 144.

[62] Die beschleunigte Abschreibung muss spätestens mit dem auf die Aktivierung folgenden Geschäftsjahr beginnen. Somit dehnt sich hiermit das Wahlrecht noch weiter aus. Vgl. IDW (2006) “WP Handbuch 2006” S. 304.

[63] Bei der Ermittlung der Laufzeit wird oft auf den steuerlichen Abschreibungszeitraum von 15 Jahren gemäß § 7 Abs. 1 EStG oder auf die ehemalige US-GAAP Abschreibung über 40 Jahre zurückgegriffen.

[64] Der IASB vertritt die Ansicht, dass die Laufzeit eines Goodwills nicht messbar ist und somit eine planmäßige Abschreibung willkürlich stattfinden würde. Vgl. Grünberger et al. (2005) “IAS/ IFRS 2005” S. 164.

[65] Vgl. Kühnberger (2005) “Firmenwerte in Bilanz, GuV und Kapitalflussrechnung nach HGB, IFRS und US-GAAP” S. 679 ff.

[66] Eine Studie von Deloitte im Jahre 2005 legte offen, dass unter anderem die DCF-Methode von 69 % aller Befragten verwendet wurde. Ferner wurden die ‘cash generating units’ bei 36 % der Teilnehmer eine Ebene unterhalb der Segmente angesiedelt. Dabei testete die Mehrzahl der Befragten die Werthaltigkeit zum Bilanzstichtag. Vgl. Deloitte (2005) “Goodwill bilanzieren und steuern” S. 4 ff.

[67] Unter der Annahme, dass das Unternehmen nach HGB den Goodwill bilanziert hat und im Jahr der Umstellung keine Wertminderung eingetreten ist.

[68] Vgl. TAKKT AG (2003) “Geschäftsbericht 2002” S. 80.

[69] Vgl. RWE (2006) “Geschäftsbericht 2005” S. 128.

[70] Die AfA-Tabellen werden vom Bundesfinanzministerium veröffentlich. Die aktuellen Tabellen lassen sich unter http://www.bundesfinanzministerium.de/ herunterladen.

[71] Nicht darunter fallen unter anderem Finanzanlagen und Grundstücke.

[72] Vgl. Zenthöfer und Schulze zur Wiesche (2004) “Einkommensteuer” S. 369 ff. und Grefe (2005) “Unternehmenssteuer” S. 149 ff.

[73] Gemäß § 253 Abs. 2 in Verbindung mit § 279 Abs. 1 HGB. Jedoch besitzen Nicht-Kapitalgesellschaften ein Wahlrecht auch für das Sachanlagevermögen.

[74] Gemäß IAS 16.47 ist grundsätzlich jede systematische Abschreibungsmethode zulässig, die den Verbrauch des wirtschaftlichen Nutzenpotenzials am besten widerspiegelt.

[75] Die Mobilfunklizenzen werden nach IFRS im Gegensatz zum HGB nicht planmäßig abgeschrieben. Vgl. hierzu Deutsche Telekom Gruppe (2006) “Geschäftsbericht 2005” S. 127..

Ende der Leseprobe aus 93 Seiten

Details

Titel
Nutzeneffekte aus der Umstellung von HGB auf IFRS
Hochschule
Hochschule Bremen
Note
1,8
Autor
Jahr
2008
Seiten
93
Katalognummer
V87348
ISBN (eBook)
9783638010702
ISBN (Buch)
9783638915205
Dateigröße
899 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Nutzeneffekte, Umstellung, IFRS
Arbeit zitieren
Stefan Bode (Autor:in), 2008, Nutzeneffekte aus der Umstellung von HGB auf IFRS, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/87348

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