Arbeitsschutz und Belastungen bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (Mini-Jobs)

Analyse einer Beschäftigten-Befragung in NRW


Wissenschaftliche Studie, 2008

19 Seiten


Leseprobe


Inhalt

Zusammenfassung:

Summery:

Ausgangslage:

Ergebnisse zu einzelnen Faktoren:
Physische und psychische Belastungen
Auswirkungen auf die Gesundheit
Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

Gesamtergebnis:

Beurteilung:

Verzeichnis der Abkürzungen:

Verzeichnis der Abbildungen:

Quellenverzeichnis:

Zusammenfassung:

Die Anzahl der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse ist stark gestiegen.

Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass geringfügig Beschäftigte gegenüber den in einem Regelarbeitsverhältnis stehenden Beschäftigten eine wesentlich geringere Zeit in den Betrieben anwesend und hierdurch möglicherweise nicht vollständig in die betriebliche Organisation eingebunden sind stellt sich die Frage, ob hierdurch Defizite hinsichtlich der Anforderungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes bei der Arbeit vorliegen könnten. Nach der Befragung wird deutlich, dass der Arbeitsschutz in diesen Beschäftigungsverhältnissen zum Teil deutliche Defizite aufweist. Zudem ist den Beschäftigten nicht vollständig bewusst, dass auch für Sie die Arbeitsschutzvorschriften gelten.

Summery:

The quantity of temporary workers and low budget workers is raising very much.

Given the fact that the employees in a low budget working relationship are much shorter time present at business than regularly working employees and they may not be fully operational involved in the organization, the question is whether deficits in terms of the requirements of work and health and safety at work are available. The survey shows that the occupational safety and health by this employment exhibit some significant gaps. Moreover, the employees are not fully aware that the health and safety regulations apply to them, too.

Ausgangslage:

Zu Beginn des Jahres 2003 sind die "Gesetze für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt"[1] als Teil der so genannten Hartz-Gesetze[2] in Kraft getreten. Sie beinhalten unter anderem Neuregelungen zu den geringfügigen Beschäftigungen, den so genannten Minijobs. Die Neuregelungen für die geringfügigen Beschäftigungen gelten seit dem 1. April 2003. Seitdem hat die Zahl der Mini-Jobs stark zu genommen.

Im Auftrag des damaligen Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit des Landes Nordrhein-Westfalen[3] hat die Landesanstalt für Arbeitsschutz des Landes Nordrhein-Westfalen eine repräsentative Umfrage zur Arbeitswelt NRW 2004[4] durch die Fa. EMNID durchführen lassen. Auf die Erhebungsmethode, Design etc. der Befragung wird hier nicht weiter eingegangen sondern auf die angegebene Quelle verwiesen.

Zur Frage des Arbeitsverhältnisses gaben bei der Befragung 69,5 % der Befragten an, in einem Vollzeit-Arbeitsverhältnis zu stehen. 19 % standen in einem Teilzeit-Arbeitsverhältnis und 11,3 % und somit gut jeder Zehnte gaben an, einer geringfügigen Beschäftigung nach zu gehen.

Dem gegenüber standen allerdings lt. Mikrozensus[5] in NRW 5.642 Tsd. Erwerbstätige in einem Vollzeit-Arbeitsverhältnis und rd. 1.678 Tsd. Erwerbstätige[6] hatten einen Mini-Job. Die Ergebnisse der Umfrage und die amtliche Statistik liegen hier weit auseinander.

Nach der amtlichen Statistik kommen damit im Juni 2004 auf 10 Vollzeit-Arbeitskräfte bereits 3 Mini-Jobber.

Die Erhebung sollte vor allem die Frage beantworten, ob die Belange des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in Betrieben bei den dort Beschäftigten ausreichend gewährleistet sind. In dieser Auswertung soll dagegen speziell auf die Ergebnisse in Bezug auf die geringfügig Beschäftigten näher eingegangen werden.

Unabhängig von Art und Umfang der Beschäftigung gelten die Vorschriften und Regelungen zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit grundsätzlich für alle Beschäftigten gleichermaßen. Dies ergibt sich u.a aus Richtlinie 89/391/EWG[7], die Anwendung auf alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche mit Ausnahme bestimmter spezifischer Tätigkeiten im öffentlichen Dienst oder bei den Katastrophenschutzdiensten findet. Diese wurde mit Richtlinie 91/383/EWG[8] ausdrücklich auf befristete und prekäre Arbeitsverhältnisse ausgeweitet. Daneben gibt es weitere einschlägige Rechtsakte der Europäischen Union, auf deren Aufzählung in diesem Zusammenhang verzichtet wird.

Das nationale Recht hat diesen übergeordneten Rechtsakten zu entsprechen.

Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet:

- für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, insbesondere entsprechend den in der Richtlinie festgehaltenen allgemeinen Grundsätzen der Gefahrenverhütung, zu sorgen, ohne dass den Arbeitnehmern dadurch Kosten entstehen;
- die berufsbedingten Gefahren zu beurteilen, u. a. bei der Auswahl der Arbeitsmittel und der Gestaltung der Arbeitsplätze, sowie die mit Schutzmaßnahmen und Maßnahmen der Gefahrenverhütung beauftragten Dienste einzurichten;
- eine Liste der Arbeitsunfälle zu führen und Arbeitsunfallberichte auszuarbeiten;
- die Maßnahmen zu treffen, die zur ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmer bzw. bei einer ernsten und unmittelbaren Gefahr erforderlich sind, zu treffen;
- die Arbeitnehmer zu unterrichten, sie anzuhören und ihre Beteiligung bei allen Fragen betreffend die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz zu ermöglichen;
- dafür zu sorgen, dass jeder Arbeitnehmer eine ausreichende und angemessene Unterweisung in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes während der Arbeitszeit erhält;
- Besonders gefährdete Risikogruppen müssen gegen die speziell sie bedrohenden Gefahren geschützt werden.

Die Umsetzung des Arbeitsschutzes in den Betrieben ist jedoch weitgehend unbekannt. Defizite bei geringfügig Beschäftigten und Arbeitgebern werden vermutet. Die Zunahme der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse nach den erleichterten Bedingungen für die Arbeitgeber im Rahmen der Hartz-Gesetzgebung lässt es angezeigt erscheinen zu untersuchen, ob und wie Arbeitsschutzmaßnahmen in Unternehmen implementiert sind.

Ergebnisse zu einzelnen Faktoren:

Nachstehend werden zunächst die Ergebnisse der Befragung zu den drei herausragenden Faktoren „Physische und psychische Belastungen“, „Auswirkungen auf die Gesundheit“ und „Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz“ in Bezug auf geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (Mini-Jobs) dargestellt.

Physische und psychische Belastungen

Bei der Frage nach der Mehrfach-Belastung geben lediglich 4,3 % der befragten männlichen Mini-Jobber an, durch Job, Haushalt u.a. doppelt belastet zu sein. Demgegenüber wiesen aber 41,8 % der weiblichen Mini-Jobber auf eine entsprechende Mehrfachbelastung hin. Bei den Vollzeitarbeitskräften gaben 19 % der Frauen sowie der Männer eine Mehrfachbelastung an.

Bei der Frage zu Lärm, schmutziger oder körperlich schwerer Arbeit lagen dagegen die Werte bei den männlichen Mini-Jobbern deutlich über denen der weiblichen Beschäftigten.

43,5 % der Männer fühlten durch Lärm belastet (etwas, ziemlich, stark). Durch schmutzige Arbeit fühlten sich 41,3 %, durch schwere körperliche Arbeit 39,1 % der Männer belastet. Bei der Frage nach schmutzigen Arbeitsbedingungen fühlten sich deutlich mehr Mini-Jobber (41,3%) als Vollzeit- (33,3%) oder Teilzeitkräfte ( 30 %) belastet.

Bei den Frauen waren die Werte deutlich geringer und wiesen gegenüber den Vollzeit- oder Teilzeit-Kräften keine nennenswerten Abweichungen auf.

Bei den körperlichen Zwangshaltungen wurden die Belastungen sowohl bei Männern als auch bei Frauen gegenüber den Voll- und Teilzeit-Beschäftigten insgesamt zwar um etwa 10 Prozentpunkte niedriger angegeben.

Immerhin fühlen sich aber auch hier rd. 39 % der Mini-Jobber belastet.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1 : Belastungen bei männlichen geringfügig Beschäftigten (eigene Darstellung)

[...]


[1] Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.02 ( BGBl. 2002, S. 4621 )

[2] Im Februar 2002 berief der Bundeskanzler Gerhard Schröder die Kommission "Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt". Voraus gegangen waren Probleme in der Bundesanstalt für Arbeit und den regionalen Arbeitsämtern, die sich unmittelbar negativ am Arbeitsmarkt auswirkten. 15 Persönlichkeiten aus Politik, Wirtschaft, Gewerkschaften und Wissenschaft haben gemeinsam versucht, eine neue Ordnung für den Arbeitsmarkt zu entwerfen.

[3] Heute: Ministerium für Arbeit und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen

[4] Ministerium für Arbeit und Gesundheit NRW: Arbeitswelt NRW 2004, Ergebnisse einer repräsentativen telefonischen Befragung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in NRW im Zeitraum 02.01.-31.01.2004

[5] LDS NRW, Sonderauswertung des Mikrozensus 2004 für NRW

[6] Minijob-Zentrale: Bilanzbericht für das 2. Quartal 2004

[7] Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit

[8] Richtlinie 91/383/EWG des Rates vom 25. Juni 1991 zur Ergänzung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis

Ende der Leseprobe aus 19 Seiten

Details

Titel
Arbeitsschutz und Belastungen bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (Mini-Jobs)
Untertitel
Analyse einer Beschäftigten-Befragung in NRW
Autor
Jahr
2008
Seiten
19
Katalognummer
V86872
ISBN (eBook)
9783638008068
ISBN (Buch)
9783638914017
Dateigröße
527 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Statistik, Leiharbeiter, Leiharbeitnehmer
Arbeit zitieren
Dipl.-Betriebswirt(FH), Dipl.-Verwaltungswirt Udo Rosowski (Autor:in), 2008, Arbeitsschutz und Belastungen bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (Mini-Jobs), München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/86872

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