Hinrichtungen im 1. und 2. Jahrhundert n.Chr. - Massenspektakel für einen blutrünstigen Pöbel?

Die Reaktion der stadtrömischen Plebs – Versuch einer Rekonstruktion


Hausarbeit, 2007

29 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. panem et circenses
2.1 venationes
2.2 Gladiatorenkampfe

3. Das romische Rechtssystem
3.1 Todeswurdige Verbrechen

4. AusmaB der blutigen Veranstaltungen

5. Verbrecher und Kriegsgefangene
5.1 Kriegsgefangene
5.2 Verbrecher - in einem System ohne Gnade?

6. Zusammenfassung

7. Die Reaktion der plebs
7.1 Die plebs im Spiegel der Uberlieferung der honestiores
7.2 Zwischen den Zeilen lesen
7.3 Zusammenfassung

8. Schlussbetrachtungen

Quellen:

Literatur:

1. Einleitung

Uber Sinn, Zweck und Symbolgehalt der „Spiele“ -und mithin der offentlichen Hinrichtungen- im Imperium Romanum ist bereits viel geschrieben worden[1]. Dies soll daher nicht Ziel der vorliegenden Arbeit sein. Vielmehr soll es darum gehen, die Reaktion des „einfachen Volkes“ auf die ihnen gebotene „Unterhaltung“ -mit Schwerpunkt auf den Hinrichtungen- zu untersuchen. Mangels Quellenlage mag dieses Unterfangen auf den ersten Blick aussichtslos erscheinen. Es existieren weder Statistiken uber die Anzahl der durchgefuhrten Veranstaltungen, noch uber die Anzahl der daran „Beteiligten“. Finden sich in den Quellen Hinweise, sind sie zumeist einseitig, entstellend oder voreingenommen.

Um dem Phanomen so weit als moglich auf den Grand zu gehen, wird sich daher der erste Teil dieser Arbeit mit der Frage beschaftigen, wie haufig, in welcher Form und in welchem Umfang uberhaupt Hinrichtungen stattfanden. Denn wirft man einen Blick in die Forschung zum Thema „Romische Unterhaltung“, so drangt sich unvermittelt der Eindruck auf, als seien taglich Strome von Blut durchs Kolosseum und andere gleichartige Einrichtungen geflossen, hunderte von Menschen und Tieren bestialisch getotet worden, um einem ewig nach Blut lechzenden stadtromischen Pobel zur Unterhaltung zu dienen.[2]

Die Untersuchung soll daher dazu dienen, zu ergrunden, ob diese Betrachtungsweise den Tatsachen entspricht (oder zumindest entsprechen konnte) und wie diese Ereignisse auf den „einfachen Romer“ gewirkt haben konnten: waren Hinrichtungen ein alltagliches Erlebnis, das man sich an jedem beliebigen Tag anschauen konnte oder ein eher seltenes Spektakel, das man nicht alle Tage geboten bekam und das sich anzusehen daher lohnend war?

Der zweite Teil dieser Arbeit wird sich dann damit beschaftigen, wie das Verhalten der Zuschauer in den uberlieferten Berichten dargestellt wird. Da uns Quellen aus den einfachen Schichten der Bevolkerung fehlen [3], muB dies anhand der Hinweise in der vorwiegend senatorischen Uberlieferung auf die Reaktionen der Zuschauer zu den Spielen allgemein und den Hinrichtungen im Besonderen untersucht werden und der Versuch unternommen werden, daraus Ruckschlusse auf den tatsachlichen Zustand zu ziehen.[4]

2. panem et circenses

Wie die Zuschauer auf Hinrichtungen reagierten, laBt sich nicht isoliert betrachten, sondern nur im Gesamtkontext ihrer Reaktion auf die „Vergnugungen“ der Arena allgemein und die einzelnen Bestandteile derselben. Daher muB zunachst eine kurze Betrachtung uber diesen Gegenstand vorangestellt werden.

Schon vor dem Jahre 6 n.Chr. scheint sich im Romischen Reich ein mehr oder weniger fester Tagesablauf fur die „Spiele“ etabliert zu haben:[5]

- morgens wurden venationes gegeben: Kampfe Tier gegen Tier oder Mensch gegen Tier
- darauf folgte die „Mittagspause“, in der (gelegentlich?) offentliche Hinrichtungen vollstreckt wurden
- am Nachmittag dann fanden Gladiatorenkampfe als Hohepunkt des Spektakels statt

2.1 venationes

Die venationes werden in der Forschung am haufigsten als Metapher fur den Kampf des Menschen mit einer feindseligen Natur interpretiert.[6] Sie dienten jedoch auch dazu, den Zuschauern Tiere aus fernen Landern vorzufuhren (vergleichbar unseren Zoos oder Zirkussen) und den Machtbereich des Imperiums zu demonstrieren, aus dessen Einzugsbereich diese Tiere stammten. Wie Kyle ausfuhrt,[7] ist auch die Funktion der venationes als offentlicher Schlachthof wohl nicht zu vernachlassigen. Die Zuschauer hatten quasi die Moglichkeit gehabt, bei der „Schlachtung“ ihres „Frischfleisches“, das sie nach der Veranstaltung oder am folgenden Tag ausgehandigt bekamen oder kaufen konnten, zuzusehen. Wenn im Verlaufe eines „Spieltages“ uberhaupt „gnadenlos“ getotet wurde, dann war es morgens bei den venationes. Hier bekamen die Zuschauer zweifellos das meiste Blut, den meisten Tod zu sehen. Der Kampf Mensch gegen Tier beinhaltete zudem ein gewisses MaB an Nervenkitzel, denn ahnlich dem heutigen Stierkampf war die Arbeit des bestiarius nicht ungefahrlich.[8] Die Annahme, keines der Tiere habe lebend die Arena wieder verlassen, laBt sich freilich durch die Uberlieferung nicht bestatigen.[9] Hinzu kamen zudem auch Vorfuhrungen gezahmter oder dressierter Tiere, die ohnehin zu wertvoll waren, um sie einfach abzuschlachten.

2.2 Gladiatorenkampfe

Der Reiz, den die Gladiatorenkampfe offenbar bis heute auf die Menschen ausuben, hat sicherlich dazu beigetragen, daB die Forschung sich vorrangig mit diesem Aspekt der Arena beschaftigt. Bezuglich der Gladiatur ist das Bild der „bluttriefenden Arena“ inzwischen stark relativiert worden. Nicht der Tod war Mittelpunkt des Geschehens,[10] sondern der tapfere und „kunstgerechte“ Kampf: virtus und ars.[11] Die Gladiatoren waren wertvolle, gut ausgebildete Elitekampfer mit hohem Unterhaltungswert, die groBe Popularitat erringen konnten, auf die im Publikum hohe Summen gewettet wurden und deren Kampfunfahigkeit oder gar Tod einen schweren Verlust fur den jeweiligen lanista bedeutete.[12] [13]

3. Das romische Rechtssystem—

Besonders in der popularwissenschaftlichen Sicht, aber auch nur allzuoft in der seriosen Forschung, wird der Eindruck vermittelt, das Romische Reich der Kaiserzeit sei gepragt gewesen von der Willkur und der Blutgier seiner jeweils regierenden Kaiser. Nichts konnte falscher sein. Das romische Staatswesen verfugte zwar nicht uber eine geschriebene Verfassung im modernen Sinne,[14] wohl aber uber ein umfangreiches und genau geregeltes Rechtswesen. Einen „rechtsfreien“ Raum gab es in Rom zu keiner Zeit. Vom Zwolftafelgesetz der fruhen romischen Republik bis zum Codex Iustiniani war das Leben uber den gesamten Zeitraum, den das Imperium Romanum Bestand hatte, durch vielfaltige Gesetze und Verordnungen geregelt. Dazu gehorte auch, daB kein Romer je schutzlos der Willkur autokratisch handelnder Magisrate ausgeliefert war, wenn auch stets mit Fehlurteilen und auch gelegentlicher Willkur gerechnet werden muB.[15] Ab der Mitte des 1. Jhdts n.Chr. waren selbst Sklaven nicht mehr vollig rechtlos.[16]

Selbst in Zeiten groBer politischer Unsicherheit -wie etwa wahrend der Burgerkriege oder Sullas Proskriptionen- brach dieses Rechtssystem wohl nie vollig zusammen, wenn die Quellen auch zuweilen den Anschein vermitteln. Mit der fortschreitenden Kaiserzeit wurde das Recht dann offenbar zunehmend zu einer „staatlich“ kontrollierten Institution.[17] Seine Zuverlassigkeit und Bestandigkeit fuhrten nicht zuletzt dazu, daB das romische Recht den Untergang des Imperiums uberdauerte und bis zum heutigen Tag eine Grundlage unserer eigenen modernen Rechtssprechung darstellt.

Die Vorstellung von einem romischen Reichsbewohner, gleich welchen Status" -Burger, Provinzialer, Sklave-, der wehr- und rechtlos einer kaiserlichen oder magistralen Willkur unterworfen war, entspricht also -zumindest pro forma- nicht den Tatsachen. Tatsachlich ging das romische Rechtssystem sogar so weit, daB es in der Hohe des StrafmaBes bereits eine Unterscheidung zwischen geplanten Taten und „Unfallen“ vorsah, sowie Rucksicht auf die Zurechnungs- und Rechtsfahigkeit der zu Verurteilenden kannte.[18] Zu verhangende StrafmaBe waren genau geregelt nach der Schwere der jeweiligen Tat. Nur auf die schwersten Verbrechen stand tatsachlich der Tod.

3.1 Todeswurdige Verbrechen

Es ist unbestreitbar, daB im Imperium Romanum die Todesstrafe auf einer breiten gesellschaftlichen Akzeptanz fuBte und die Hinrichtung derjenigen, die sich eines Verbrechen der schwersten Kategorie schuldig gemacht hatten, gemeinhin als berechtigt und notwendig angesehen wurde.[19] Doch welcher Art waren diese Verbrechen? Versucht man, zusammenzufassen, was in den unterschiedlichen Quellen als mit dem Tode zu ahnden genannt wird, so stoBt man auf folgende Tatbestande:[20]

- Mord (mit Verwandten-/Elternmord als besonders „abscheulicher“ Variante)
- Mord oder Verschworung gegen das Leben des Herren (nur auf Sklaven zutreffend)
- Magie (mit dem Ziel der Schadigung/Vernichtung von Menschenleben)
- Brandstiftung (in bewohnten, besonders stadtischen Gebieten)
- Tempelraub/Religionsfrevel
- Aufruhr
- (Hoch)Verrat
- Unzucht (eher selten genannt)
- Desertion

Mit Beginn der Kaiserzeit kam noch der Tatbestand der maiestas, des Angriffes auf Wohl und Leben des Kaisers in Wort und Tat hinzu.

Sortiert man diese Tatbestande, so stellt man fest, daB hier Verbrechen aufgefuhrt sind, bei denen es sich stets um die Vernichtung oder zumindest hochgradige Gefahrdung von Menschenleben handelt (Mord, Brandstiftung, Aufruhr, Hochverrat). Berucksichtigt man die antike Vorstellung, daB Frevel gegen die Gotter das Staatswesen und somit das Leben der Menschen gefahrdet, die diesem Staatswesen angehoren, so erklart sich auch die fur moderne Menschen vielleicht etwas seltsam erscheinende Tatsache, daB auch Tempelraub (als simpler Diebstahl nach moderner Vorstellung eher ein minderes Verbrechen), Religionsfrevel und Unzucht (als Frevel gegen die menschliche wie die gottliche Ordnung) in diesen Kanon todeswurdiger Verbrechen aufgenommen sind. Der Tatbestand der maiestas erklart sich ebenfalls nicht nur aus der „Paranoia“ einzelner Kaiser, sofern man die -zumindest pro forma bestehende- Vorstellung der Antike hier akzeptiert, daB der princeps als oberster Reprasentant der weltlichen wie der religiosen Ordnung (in seiner Funktion als pontifex maximus) der Reprasentant des Staatswesens par excellence ist und ein Angriff auf ihn -in Wort und Tat- somit einen Angriff auf die Sicherheit des gesamten Staatswesens und seiner Bewohner darstellt.

Lediglich die Desertion gehort nicht in diesen „zivilrechtlichen“ Rahmen. Als militarische DisziplinierungsmaBnahme nimmt sie hier (wie auch die Dezimation) eine Sonderstellung ein.[21]

Die ublichen Strafen hierfur waren Enthauptung (fur honestiores), Kreuzigung, Verbrennung, ad bestias, Verurteilung zum Gladiatorenkampf. Zuweilen wurden Strafen zur Beschleunigung oder zwecks groBeren „Unterhaltungswertes“ als „fatal charades“ kombiniert.[22]

Bedenkt man nun, daB die Angehorigen der honestiores haufig von der Todesstrafe ausgenommen waren und spatestens seit Nero auch uber Sklaven nicht mehr ohne ordentliche Verhandlung so ohne weiteres die Todesstrafe verhangt werden konnte,[23] so stellt sich unweigerlich die Frage, ob denn tatsachlich damit gerechnet werden kann, daB „Massenhinrichtungen“ ein alltagliches Ereignis waren.[24] Wieviele Morder, Brandstifter und Tempelschander sind fur eine GroBstadt wie Rom als realistisch anzunehmen?

4. Ausmafi der blutigen Veranstaltungen

Um uberhaupt einen Eindruck davon bekommen zu konnen, wieviele Tage des Jahres mit blutigen Spektakeln ausgefullt gewesen sein konnten, muB man sich den romischen Festkalender ansehen. Die Quellenlage hierzu ist dunn, es lassen sich jedoch einige Angaben mit einer gewissen Sicherheit machen:[25] unter Augustus umfaBte der Festkalender 65 Tage, unter Claudius 93, 135 unter Marc Aurel. Der Kalender des Philocalus (354 n.Chr.) schlieBlich umfaBt 176 Tage, die sich wie folgt verteilen: 102 Tage furs Theater, 64 fur den Circus, 10 fur Gladiatorenkampfe oder Tierhatzen.[26] Leider fehlen uns die Aufteilungen, die uns der spatantike Kalender des Philocalus nennt, in den vorangehenden Jahrhunderten. Betrachtet man jedoch diesen spaten Kalender mit dem umfangreichsten „Feiertagsangebot“, so zeigt sich deutlich, daB der uberwiegende Schwerpunkt auf „harmlosen“, unblutigen Veranstaltungen wie Theater und Circus (Wagenrennen) liegt und die „blutigen“ Gladiatorenkampfe und Tierhatzen nur einen verschwindend geringen Anteil ausmachen. Zwei Fragen stellen sich hierbei:

- ist das Zahlenverhaltnis in dieser Form auf die fruheren Zeiten so ohne weiteres zu ubertragen?
- waren Hinrichtungen an bestimmte Veranstaltungen (z.B. Gladiatorenspiele) gebunden?

Eine Untersuchung hierzu ist nur eingeschrankt moglich und muB zwangslaufig fragmentarisch bleiben. Zumindest zum zweiten Punkt laBt sich jedoch bei aller Vorsicht eine Aussagen treffen.

Eine der beruhmtesten Quellenstellen zum Thema ist wohl Senecas Bericht seines Circus- Besuch. Darin vermerkt er:

„Morgens wirft man den Lowen und Baren Menschen vor, mittags ihren Zuschauern.“[27] Tacitus berichtet uber Neros Christenverfolgung:

„Bei der Hinrichtung wurde auch noch Spott mit ihnen getrieben, indem sie in Tierhaute gesteckt und von wilden Hunden zerfleischt wurden. Andere wurden ans Kreuz geschlagen oder, zum Feuertode bestimmt, nach Einbruch der Dunkelheit als nachtliche Fackeln verbrannt. Fur dieses Schauspiel hatte Nero seinen eigenen Park hergegeben und veranstaltete gleichzeitig ein Circusspiel, wobei er sich in der Tracht eines Wagenlenkers unter das Volk mischte oder auf einem Rennwagen stand.“[28]

In Petrons „Satyricon“ steht die Hinrichtung eines Sklaven im engen Zusammenhang mit einem Gladiatorenkampf.[29]

Hinweise aus einer anderen Art der Uberlieferung findet sich auf Inschriften, so etwa:

CIL IV 9983a aus Pompeji: "cruciarii ven[atio] et vel[a] er[unt]"[30] (es gab Kreuzigungen, eine venatio und Kampfe).

„Beneventi exornato munere diebus IIII feris n. IIII, ursis XVI noxeis IIII et ceteris herbariis“[31] (an vier Tagen Spiele gegeben mit vier Lowen, 16 Baren, vier Verurteilten und verschiedenen Pflanzenfressern).

Auf dem bekannten Zliten-Mosaik werden nur Gladiatorenkampfe, venationes und Hinrichtungen abgebildet, jedoch keine Circus- oder Theaterveranstaltungen.[32]

Gesetzt den Fall, daB hier in der Uberlieferung keine Verwischung zwischen den einzelnen „Spektakeln“ stattfindet,[33] scheint sich zu zeigen, daB Hinrichtungen offenbar im engen Zusammenhang stehen mit den anderen blutigen Veranstaltungen, namlich den Tierhatzen und/oder Gladiatorenkampfen. Das ware auch naheliegend, stehen doch wahrscheinlch nur in dieser Zeit z.B. wilde Tiere fur Hinrichtungen zur Verfugung.[34] Vorausgesetzt, daB das Verteilungsverhaltnis im Kalender des Philocalus zumindest nicht allzu gravierend von dem der vorangegangenen Jahrhunderte abweicht, so reduziert sich die Anzahl der Tage, die im Jahr (nach dem offiziellen Kalender) fur Hinrichtungen infrage kommen, in jedem Fall auf weniger als zwei volle Wochen. Zu berucksichtigen ist zwar, daB der „offizielle“ Kalender keine privat finanzierten Veranstaltungen umfaBt. Inwieweit dort auch Hinzurichtende zum Einsatz gekommen sein konnten, wird weiter unten noch zu untersuchen sein.

[...]


[1] Eine Auswahl: Michel Foucault, Discipline and Punish: The Birth of the Prison, trans. A. Sheridan, 1977; D. G. Kyle, Spectacles of Death in Ancient Rome, 1998,1-10; K. M. Coleman, Fatal charades: Roman Execution Stages as Mythological Enactments, in: Journal ofRoman Studies 80,1990, 45-49.

[2] "Spectacles of death held at various sites throughout the city left Rome with the problem of what to do with literally tons ofhuman and animal flesh," in: Kyle, a.O., 158. Auch R. A. Bauman, Crime and punishment in ancient Rome, 1996,159f geht von vielen Verurteilten aus, ohne jedoch eine nahere Begrundung fur seine SchluRfolgerung zu liefern.

[3] Eine Analyse von Graffiti und moglicherweise auch Papyri ware fur die Beantwortung dieser Frage sicherlich zu wunschen, konnte jedoch im Rahmen dieser Arbeit nicht vorgenommen werden. Auch fur die Analyse der sonstigen Quellen kann in dieser Arbeit kein Anspruch aufVollstandigkeit erhoben werden.

[4] Die Untersuchung wird sich in beiden Fallen auf Quellenmaterial stutzen mussen, das sich uber einen Zeitraum von gut 400 Jahren verteilt. Dieser Ansatz ist angesichts der Quellenlage unvermeidlich, wenn auch mit gewissen Vorbehalten zu betrachten, da auch in der Antike Rechtsvorstellungen und Gesellschaft innerhalb eines solchen Zeitraumes gewissen Veranderungen unterliegen. Der Autor ist sich der daraus resultierenden Probleme vollkommen bewutet.

[5] D. S. Potter, Entertainers in the Roman Empire, in: D.S. Potter, D.J. Mattingly (ed.), Life, Death, and Entertainment in the Roman Empire, 1999, 310-314. Dieser Ablauf istjedoch umstritten, die angegebenen Zeiten bleiben ganz und gar ohne Begrundung.

[6] Z.B. Kyle, a.O., 10.

[7] Zur Diskussion der „Verwertung" von tierischen und menschlichen Arenaopfern: Kyle, a.O., 184-194.

[8] M.E. fehlt hier noch eine brauchbare Untersuchung, ob die Verurteilung ad bestias wirklich bedeutete, date der Straftater durch ein Raubtier (wohl zumeist ein Lowe oder Bar) getotet werden sollte oder ob es eine Verurteilung zu den venationes war. Nach P. Garnsey, Social status and legal privilege in the roman empire, 1970,129 legt CIC 48.13.7 nahe, date die Verurteilung ad bestias die schwerste Strafform darstellt, doch welche Strafe konkret bedeutet dies?

[9] G. Jennison, Animals for Show and Pleasure in Ancient Rome, 1937 (Nachdruck 2005), 65-68 listet eine Reihe von Quellen auf, die diese SchluRfolgerung nahelegen. M.E. spricht auch ein Mosaik aus Hadrumentum hierfur. S. Brown, Death as Decoration: Scenes from the Arena on Roman Domestic Mosaics, in: A. Richlin (ed) Pornographie and Representation in Greece and Rome, 1992,189 interpretiert die auf dem Mosaik zu erkennenden Waffen lediglich als Begrundung fur die dargestellte „Panik" der Tiere. M.E. legt die hierfur viel zu geregelte Anordnung der Waffen eher den SchluR nahe, daR sie auf den Tod des jeweiligen Tieres hindeuten, dem man sie ohne groRere Probleme zuordnen kann - ahnlich den Todessymbolen, die sich zuweilen auf Gladiatorenmosaiken finden.

[10] Potter, a.O., 316 geht sogar davon aus, daR der TodesstoR gegen einen Besiegten nicht offentlich geschah, sondern im sog. spoliarium; demzufolge hatte es fur den Zuschauer keinen Sinn gemacht, einem Gladiator die Gnade zu verweigern, um sich an seinem Tod ergotzen zu konnen. Freilich stellt Potters Sicht eine Einzelmeinung dar.

[11] Z.B. Sen., Epist. 1, 7; Plin., Pan. 33.

[12] Siehe hierzu z.B. Kyle, a.O., 86.

[13] Bedauerlicherweise kann die Forschung die uberwiegende Anzahl an rechtlichen Regelungen erst ab der Zeit Kaiser Hadrians fassen. Das durfte allerdings eher an der Struktur des Codex Iustiniani liegen, der offenbar bevorzugt Gesetze ab diesem Zeitpunkt aufgreift und vorangehende Gesetze nur gelegentlich aufnimmt, als daran, daR es in der vorangegangenen Zeit an rechtlich verbindlichen Normen und Gesetzen gefehlt hatte. Zur Entwicklung des romischen Rechtssystems im 1. Jhdt n.Chr. mit einer Untersuchung der Kritik der senatorischen Uberlieferung am Verhalten der Kaiser siehe etwa R. A. Bauman, Crime and punishment in ancient Rome, 1996. Baumans Sicht mag zuweilen etwas zu positiv ausfallen, er bietet jedoch eine detaillierte Untersuchung zum Strafrechtsverstandnis dieser Zeit.

[14] Das romische Strafrecht beruhte auf Prazedenzfallen, wie sie sich noch heute im angelsachsischen Recht findet.

[15] Daft Theorie und Praxis zwei verschiedene Dinge sind daran hat sich bis zum heutigen Tag nichts geandert.

[16] CIC, 68, 8,11 §2; das Gesetz wurde unter Hadrian offenbar erneuert SHA Hadr., 18, 7f.

[17] S. Bauman, a.o.. Auch Anm. 13.

[18] Zu Strafmilderungen z.B.: CIC, 47, 9,11; 48,4, 5; 68, 8,12; GelL NA 7.14.2 (hier eher ein phibsoph. Diskurs].

[19] Zur Kritik an Spielen und Hinrichtungen siehe allgemein: Bauman, a.O., desgl. K. M. Coleman, Fatal charades, 54.

[20] Z.B. CIC, 68, 8,16; 68,9,1; 68,19,28. In der Forschungsliteratur z.B.: Kyle, a.O., 53-55, 94-100; Garnsey, a.O., 104-131; Bauman, a.O.

[21] Die sich auch nicht auf die romische Antike beschrankt, sondern bis weit in die Neuzeit hinein Verwendung fand

[22] Zur Literatur aiehe Anm. 20. Fur die ,,fatal charades" siehe Coleman, Fatal charades.

[23] S. Anm. 16.

[24] Zur Frage nach der Menge der Hinzurichtenden s. Anm. 2.

[25] Kyle, a.O., 77; A. Hohnle, A. Henze, Romische Amphitheater und Stadien - Gladiatorenkampfe und Circusspiele, 1981,86.

[26] Kyle, a.O., 77 weist daraufhin, date es sich hierbei um den „Standartkalender" handelt und auRerplanmaRige Veranstaltungen hierbei nicht berucksichtigt sind

[27] Sen. Epist. 7,1, 4.

[28] Tac., ann. 15, 44,4f.

[29] Petron, Satyrica, 45.

[30] Zitiert nach Coleman, Fatal charades, 56.

[31] Inscr. Lat., Sel. 5063a.

[32] Brown, a.O., 195.

[33] Der Hinweis auf Neros Circusspiele in Tac. Ann. 15,44,4fkann, mute sich aber nicht zwangslaufig auf Wagenrennen beziehen. Selbst wenn, steht der Hinweis innerhalb der von mir untersuchten Quellen isoliert da.

[34] Dies wurde moglicherweise auch das Gesetz CIC 68, 29 erklaren, in dem die Rede davon ist, date zwischen Verurteilung und Vollstreckung ein langerer Zeitraum liegen konne. Dem widersprachen allerdings die - freilich spatantiken- Berichtin Euseb. Mart. Pal. 3.3-4 und M. Polyc. 12. Offen bleiben mute hier, ob die Hinrichtungen hier auteerhalb der ublichen Zeit vollzogen wurde und wieso.

Ende der Leseprobe aus 29 Seiten

Details

Titel
Hinrichtungen im 1. und 2. Jahrhundert n.Chr. - Massenspektakel für einen blutrünstigen Pöbel?
Untertitel
Die Reaktion der stadtrömischen Plebs – Versuch einer Rekonstruktion
Hochschule
Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main  (Seminar für Griechische und Römische Geschichte I)
Veranstaltung
Öffentliche Unterhaltung im Imperium Romanum
Autor
Jahr
2007
Seiten
29
Katalognummer
V86488
ISBN (eBook)
9783638027199
ISBN (Buch)
9783640146642
Dateigröße
600 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Hinrichtungen, Jahrhundert, Massenspektakel, Pöbel, Unterhaltung, Imperium, Romanum
Arbeit zitieren
Florian Gils (Autor:in), 2007, Hinrichtungen im 1. und 2. Jahrhundert n.Chr. - Massenspektakel für einen blutrünstigen Pöbel?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/86488

Kommentare

  • Florian Gils am 28.3.2008

    Fehlende Note - Hinweis.

    Der Dozent hat der Angabe der Note nicht zugestimmt. Es muß daher hier der Hinweis genügen, daß ich mit dem Ergebnis mehr als zufrieden war, ja die Arbeit eigentlich sogar für überbewertet halte. Und ich hänge meine Qualitätsanforderungen i.d.R. ziemlich hoch.
    Der Autor
    Florian Gils

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