Was hat sich beim Wechsel von BAT zu TVöD geändert?


Hausarbeit, 2006

22 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abstract

Inhaltsverzeichnis

Darstellungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2 Allgemeine Vorschriften
2.1 Geltungsbereich
2.2 Arbeitsvertrag
2.3 Arbeitsbedingungen
2.4 Personalgestellung
2.5 Qualifizierung

3. Arbeitszeit
3.1 Regelmäßige Arbeitszeit
3.2 Sonderformen der Arbeit, Bereitschaftszeiten
3.3 Arbeitszeitkonto
3.4 Teilzeitbeschäftigung

4. Eingruppierung Entgelt
4.1 Eingruppierung
4.2 Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit
4.3 Tabellenentgelt
4.4 Stufen Entgelttabelle (Bund und VKA)
4.5 Allg. Regelungen zu den Stufen
4.6 Leistungsentgelt (Bund und VKA)
4.7 Erschwerniszuschläge
4.8 Jahressonderzahlungen / Einmalzahlungen
4.9 Bemessungsgrundlage
4.10 Entgelt im Krankheitsfall
4.11 Besondere Zahlungen
4.12. Berechnung und Auszahlung des Entgeltes
4.13 Betriebliche Altersversorgung

5. Urlaub und Arbeitsbefreiung
5.1 Erholungsurlaub
5.2 Zusatzurlaub
5.4 Arbeitsbefreiung

6. Befristung und Beendigung
6.1 Befristete Arbeitsverträge
6.2 Führung auf Probe/Zeit
6.3 Beendigung des AV ohne Kündigung
6.4 Kündigung des AV
6.5 Zeugnis

7. In-Kraft-Treten und Laufzeit

8. Fazit

Literaturverzeichnis

Abstract

In Zukunft wird der Erfolg einer Unternehmensstruktur davon abhängen, ob die vorhandenen Ressourcen effektiv und effizient genutzt werden. Dies gilt nicht nur für Wirtschaftunternehmen, sondern auch der öffentliche Dienst wird gezwungen, sich durch Modernisierung und Umstrukturierung wettbewerbsfähig am Markt zu positionieren. Ein großes noch nicht abgeschlossenes Reformprojekt ist die Überführung der veralteten Bundes-Angestelltentarifvertrag Strukturen und ihre mitgeltenden Tarifsysteme in ein flexibles, leistungsorientiertes Tarifsystem für den öffentlichen Dienst.

In den für alle Beschäftigten des Bundes, der Länder (ab 01. November 2006) und Kommunen neu entstandenen Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes haben alle beteiligten Tarifpartner und ihre jeweiligen Vertretungsgremien ihre Anforderungen an das neue Tarifsystem eingebracht und zum 01. Oktober 2005 in Kraft gesetzt. In der nachfolgenden Arbeit wird der abgelöste BAT mit dem neu entstandenen TVöD verglichen und die Änderungen herausgearbeitet.

Darstellungsverzeichnis

Darstellung 1: Paragraphengegenüberstellung

Darstellung 2: Entgelttabelle TVöD (Bund / Tarifgebiet West)

Darstellung 3: Entgelttabelle TVöD (Bund / Tarifgebiet Ost)

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Der seit dem 01.04.1961 bestehende Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) hat im Laufe seiner Gültigkeit mannigfaltige Änderungen und Anpassungen erfahren. Dadurch ist er zunehmend unübersichtlicher und komplizierter geworden und konnte den Ansprüchen an ein modernes und effizientes Tarifsystem nicht mehr gerecht werden. Dies wurde sowohl von den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern sowie ihren jeweiligen Vertretungsgremien erkannt und führte zu einer Prozessvereinbarung im Jahre 2003, in der gemeinsame Ziele für ein neues Tarifrecht im öffentlichen Dienst definiert wurden.

Ziele der Arbeitgeber:

- Kostenneutralität
- Flexibilisierung der Arbeitszeit
- Erhaltung und Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der öffentlichen Wirtschaft

Ziele der Arbeitnehmer:

- Tarifrecht attraktiver für die Beschäftigten gestalten

Gemeinsame Ziele:

- Stärkung der Effektivität und Effizienz des öffentlichen Dienstes
- Aufgaben- und Leistungsorientierung
- Kunden- und Marktorientierung
- Deregulierung
- Diskriminierungsfreiheit
- Lösung vom Beamtenrecht
- Einheitliches Tarifrecht

Dieser Prozess fand seinen Abschluss mit der „Vereinbarung von Potsdam“ am 09. Februar 2005. Der Bund und die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände einigten sich mit den Gewerkschaften über Grundzüge und Kernpunkte eines neuen Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD).

Dieser neue Tarifvertrag wurde zum 01.10.2005 in Kraft gesetzt und löst den Bundes-Angestelltentarifvertrag BAT, den MT-Arb/-O und den BMT-G ab. Die Bestimmungen zu Entgelt- und Sonderzahlungen haben eine Laufzeit bis zum 31.12.2007. Im Übrigen gilt der TVöD bis zum frühesten Kündigungstermin 31.12.2009.[1]

Mit dem TVöD wurde ein funktionierender Flächentarifvertrag geschaffen, der aber erst das Prinzip eines Flächentarifvertrages erfüllte, als sich auch die Ländervertretungen mit dem Bund und den Arbeitnehmervertretungen einigten und am 01. November 2006 den TV-L dem TVöD anschlossen. Für verschiedene Berufsgruppen wie z.B. Unikliniken und Ärzten wurden jedoch noch gesonderte Regelungen vereinbart.[2]

Im Folgenden werden die Änderungen des Tarifrechtes nach Umstellung des BAT auf den TVöD durch Gegenüberstellung der jeweiligen Vertragsinhalte herausgearbeitet.

Darstellung 1: Paragraphengegenüberstellung

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: eigene Darstellung

2 Allgemeine Vorschriften

2.1 Geltungsbereich

Im § 1 des TVöD ist niedergelegt, dass nicht mehr zwischen Arbeitern und Angestellten unterschieden wird. Alle Arbeitnehmer bei Bund und Kommunen, die Mitglied in einem kommunalen Arbeitgeberverband sind, werden unter dem Begriff „Beschäftigte“ zusammengefasst. Somit wird ein einheitliches Tarifrecht für Arbeiter und Angestellte geschaffen, das eine Vergütungsangleichung Ost - West bis 2009 beinhaltet. Der TVöD enthält eine Liste der Beschäftigten, die aus dem Geltungsbereich ausgenommen sind (z. B.: TV-V ; TV-WW/NW ; TV-N).

2.2 Arbeitsvertrag

Eine generelle Probezeit von 6 Monaten ist im § 2 des TVöD für alle Arbeitsverhältnisse festgelegt. Eine arbeitsvertragliche Ausnahme wie die Verkürzung der Probezeit bei Anschlussverträgen nach der Ausbildung ist möglich. Ein Verzicht auf die Probezeit wie im § 5 BAT ist nur noch bei Übernahme nach einer Ausbildung möglich.

2.3 Arbeitsbedingungen

Das im BAT im § 6 niedergelegte Gelöbnis ist im TVöD nicht mehr enthalten. Die generelle Einstellungsuntersuchung wird in eine Kann – Bestimmung bei besonderer Veranlassung umgewandelt. Geheimhaltungsbestimmungen werden generalisiert.

Einschränkungen wie in § 9 BAT entfallen.

Bei der Regelung von Nebentätigkeiten gegen Entgelt ist die Liste des BAT abgeschafft und durch die generelle schriftliche Anzeigepflicht des Arbeitnehmers ersetzt worden, wobei die Erlaubnis zur Aufnahme der Nebentätigkeit allein beim Arbeitgeber liegt.

Bei der Einsicht des Arbeitnehmers in seine Personalakte sieht der BAT die Möglichkeit einer Ablehnung eines Bevollmächtigten des Arbeitnehmers aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen vor. Diese Einschränkung ist im TVöD nicht mehr enthalten.

[...]


[1] (Gem. TVöD, Stand: 01.November 2005; dtv; S. IX, X, 34, 35)

[2] (Vgl. www.tvoed-office.de/SID106.dfR1OkS-CAo/newsPrint , Stand: 19.07.2006; Haufe Mediengruppe)

Ende der Leseprobe aus 22 Seiten

Details

Titel
Was hat sich beim Wechsel von BAT zu TVöD geändert?
Hochschule
Hochschule Niederrhein in Krefeld
Veranstaltung
Wahlpflichtfach Krankenhausmanagement
Note
1,3
Autor
Jahr
2006
Seiten
22
Katalognummer
V86044
ISBN (eBook)
9783638008518
ISBN (Buch)
9783638914789
Dateigröße
554 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Wechsel, TVöD, Wahlpflichtfach, Krankenhausmanagement
Arbeit zitieren
Martina Achterath (Autor:in), 2006, Was hat sich beim Wechsel von BAT zu TVöD geändert?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/86044

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