Die Kontroverse zwischen BGH und BVerfG zur sogenannten 'Kind als Schaden'-Problematik

(Stand 2005)


Seminararbeit, 2005

15 Seiten, Note: 12


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

II. BGHZ 76, 249 - FehlgeschlageneSterilisation

III. BGHZ 124, 128 - Fehlerhafte genetische Beratung

IV. Dissens zwischen dem Ersten und Zweiten Senat des BVerfG

V. Die Argumente der Gerichte
1. Keine Identität von Kind und Unterhalt
2. Trauma für das Kind
3. Arzthaftung und ärztliche Verantwortung

VI. Stellungnahme

Literaturverzeichnis

I. Einleitung

Wenn in der Rechtsanwendung Zweifel bestehen, wird im Normalfall die strittige Rechtsfrage vom Bundesverfassungsgericht entschieden und geklärt. Die geschah aber nicht in der Debatte, ob die Unterhaltskosten für ein Kind einen Schaden darstellen können oder dürfen, der im Wege der Arzthaftung ersetzbar ist, oder ob dem die in Art. 1 I GG verankerte Menschenwürde des Kindes entgegensteht.

Zwei Urteile von 1969 und 1970, den Anfangsjahren der Diskussion:

1. Ein Apotheker gab einer Frau, weil er das Rezept nicht richtig gelesen hatte, statt des Empfängnisverhütungsmittels Eugynon das Magenmittel Enzynorm. Daraufhin kam es zur Geburt eines Kindes. Der Apotheker wurde verurteilt, den Eheleuten den für das Kind aufzubringenden Unterhalt zu ersetzen.[1]
2. Kurz darauf verneinte aber ein anderes Gericht den Schadensersatzanspruch einer Mutter, der in der Apotheke ein falsches Verhütungsmittel verkauft worden war.[2]

Nicht nur die unteren Gerichte haben in der Vergangenheit bezüglich der Ersatzfähigkeit der Unterhaltskosten verschiedene Standpunkte vertreten[3]. Auch zwischen dem BGH und den beiden Senaten des Bundesverfassungsgerichtes traten diametrale Ansichten offen zutage.

Im Rahmen dieser Seminararbeit werden die unterschiedlichen Fallgruppen der zugrunde liegenden Entscheidungen des BGH sowie die unterschiedlichen Auffassungen der beiden Senate des BVerfG dargestellt und die Argumente anschließend ausgewertet.

II. BGHZ 76, 249 - Fehlgeschlagene Sterilisation

Die erste Entscheidung des BGH hatte die Arzthaftung bei fehlgeschlagener Sterilisation zum Gegenstand. Bei der Grundsatzentscheidung des VI. Zivilsenats des BGH vom 18.03.1980[4] lagen zwei Revisionen gegen die Ersatzfähigkeit der Unterhaltspflicht bejahende Urteile des OLG Karlsruhe[5] und des LG Münster[6] gleichzeitig zur Entscheidung vor.

Der Verhandlung ging einerseits die Bejahung der Schadensqualität der Unterhaltsbelastung durch mehrere Landgerichte[7] und Oberlandesgerichte[8], andererseits deren Ablehnung durch mehrere Gerichte voraus[9].

Dem Urteil des VI. Senats vom 18.03.1980 lag folgender Fall zu Grunde[10]:

Die in bescheidenen Verhältnissen lebende Klägerin forderte von dem Träger der Universitäts-Frauenklinik in W. Schadensersatz wegen misslungenem Sterilisationseingriffes. Sie selbst hatte drei Geburten hinter sich. Zwei eheliche Kinder waren vorhanden. Zudem hatte der Ehemann einem weiteren Kinde Unterhalt zu leisten. Anlässlich einer Gebärmutterentfernung sollte sie mit ihrem und ihres Ehemannes Einverständnis sterilisiert werden, da der Erfolg der Operation mit einer erneuten Geburt nicht vereinbar war. Bei dem Eingriff unterlief dem Assistenzarzt, der einen solchen Eingriff (Unterbindung der Eileiter auf vaginalem Wege) erstmals vornahm, ein Fehler insofern, als er statt des rechten Eileiters das rechte Mutterband (ligamentum rotundum) unterband. Dies führte zu einer erneuten Schwangerschaft der Klägerin; sie wurde am 21. September 1974 durch Kaiserschnitt von Zwillingen entbunden, nachdem sie sich im April 1974 einer erneuten Operation im Bereich der Gebärmutter unterzogen hatte, um die weitere Geburt zu ermöglichen. Die Klägerin begehrt u. a. Freistellung von etwaiger Unterhaltspflicht den Zwillingen gegenüber.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf Berufung des Beklagten hat sie das Oberlandesgericht hinsichtlich des Freistellungsanspruchs abgewiesen. Die Revision der Klägerin führte zur Aufhebung und Zurückverweisung durch den BGH.

Der BGH führte hierzu aus, dass wenn das Fehlschlagen eines Sterilisationseingriffs zur Geburt eines aus Gründen der Familienplanung unerwünschten gesunden ehelichen Kindes führt, die daraus der Mutter erwachsende Unterhaltsbelastung zu einem Schadensersatzanspruch gegen den für die fehlerhafte Operation Verantwortlichen führen können[11]. Es sei nicht einzusehen, weshalb der Arzt, der eine erlaubte Tätigkeit übernommen und dabei die von ihm zu fordernde Sorgfältigkeit außer acht gelassen hatte, von seiner rechtlichen Verantwortung zu entlasten sei[12]. Diese Auffassung wurde auch in späteren Entscheidungen bestätigt[13].

III. BGHZ 124, 128 - Fehlerhafte genetische Beratung

Weiterhin musste sich der BGH mit der Haftung des behandelnden Arztes wegen einer fehlerhaften genetischen Beratung vor Zeugung eines Kindes befassen. Dem Urteil vom 16.11.1993 lag folgender Sachverhalt zu Grunde[14]:

Die Kläger sind Eltern einer 1982 geborenen Tochter, die von Geburt an geistig und körperlich behindert ist. Wegen des Verdachts einer fehlerhaften genetischen Disposition begaben sie sich auf Überweisung ihres Hausarztes im August 1983 in die damals vom Beklagten geleitete Abteilung für klinische Genetik des Instituts für Anthropologie und Humangenetik der beklagten Universität, weil sie vor dem Entschluss zu einem weiteren Kind eine Erbkrankheit ausschließen wollten. Der Beklagte, ein Klinikarzt an diesem Institut, erhob Befunde und verfasste sodann das von ihm und dem Beklagten unterzeichnete Schreiben vom 27. Oktober 1983, in welchem dem Hausarzt und in Abschrift auch den Klägern u. a. mitgeteilt wurde, dass eine vererbbare Störung äußerst unwahrscheinlich sei und man dem Ehepaar von einer weiteren Schwangerschaft nicht abraten müsse.

Am 6. März 1985 gebar die Klägerin ein Kind mit den gleichen geistigen und körperlichen Behinderungen wie das erste Kind.

Die Kläger hielten die genetische Beratung für fehlerhaft und nehmen die Beklagten deshalb in Anspruch, ihnen jeden materiellen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die Gehirnfehlbildung des Kindes entstanden sei und künftig entstehen werde, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen seien, sowie Erkennung auf Schmerzensgeld.

Während das LG die Klage abgewiesen hatte, sprach das OLG Stuttgart in der Berufung den Eltern vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs Ersatz des materiellen Schadens zu, der ihnen durch die Geburt des Kindes, insbesondere durch den gesamten Unterhaltsaufwand, entstanden sei und künftig entstehen werde, sowie wegen der Geburt ein Schmerzensgeld von 10.000 DM für die Mutter. Über die hiergegen erhobene Revision der Beklagten hatte der BGH zu entscheiden.

Der BGH wies die Revision ab und führte hierzu unter anderem aus, dass bei einer fehlerhaften genetischen Beratung, die zur Geburt eines genetisch behinderten Kindes geführt hatte, die Eltern von dem beratenden Arzt im Wege des Schadensersatzes den vollen Unterhaltsbedarf des Kindes ersetzt verlangen können, wenn sie bei richtiger und vollständiger Beratung von dessen Zeugung abgesehen hätten[15].

Zudem hielt der Senat ausdrücklich an seiner Auffassung fest, dass in den Fällen einer aus ärztlichem Verschulden misslungenen Sterilisation sowie eines verhinderten oder fehlgeschlagenen Schwangerschaftsabbruchs aus embryopathischer oder kriminologischer Indikation der ärztliche Vertragspartner auf Schadensersatz wegen der Unterhaltsbelastung der Eltern durch das Kind in Anspruch genommen werden könne[16].

Durch das Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz[17] ist die eigenständige Regelung der embryopathischen Indikation in § 218 a II, III StGB a.F. entfallen, denn eine Behinderung solle niemals zu einer Minderung des Lebensschutzes führen[18]. Die Fälle der früheren embryopathischen Indikation sind nun von der strengeren medizinisch-sozialen Indikation des §218aIIStGB erfasst[19]. Hieran hat der BGH seine Rechtsprechung in den späteren Urteilen angepasst[20].

IV. Dissens zwischen dem Ersten und Zweiten Senat des BVerfG

Bis 1993 schien die Rechtslage für die Frage der Haftung des Arztes bei durchkreuzter Familienplanung zu Gunsten einer Ersatzfähigkeit des Unterhaltsaufwandes durch den BGH geklärt.

Im sog. Abtreibungsurteil[21] vom 28. Mai 1993 hatte der Zweite Senat des BVerfG über eine Klage Bayerns und einiger Bundestagsabgeordneter gegen den Bund in einem Normenkontrollverfahren über das vom Bundestag verabschiedete Schwangeren- und Familienhilfegesetz[22] zu entscheiden und erklärte die damaligen §§ 218 a , 219 StGB[23] für verfassungswidrig.

[...]


[1] LG Itzehoe VersR 1969, 265 = FamRZ 1969, 90: sog. Apothekerfall

[2] LG München I VersR 1970, 428

[3] vgl. BGHZ 76, 249, 251f.

[4] BGH VI. Zivilsenat, U. v. 18.03.1980 (VI ZR 105/78) = BGHZ 76, 249

[5] OLG Karlsruhe U. v. 19.10.1978 (VI ZR 247/78) = NJW 1979,599

[6] LG Münster U. v. 25.11.1977 (VI ZR 15/78 - Sprungrevision)

[7] LG Itzehoe VersR 1969, 265 = FamRZ 1969, 90; LG Limburg NJW 1969, 1574

[8] u.a. OLG Düsseldorf NJW 1975, 595; OLG Zweibrücken NJW 1978, 2340; OLG Celle NJW 1978, 1688

[9] u.a. LG München I VersR 1970, 428 = FamRZ 1970, 314; LG Duisburg VersR 1975, 432

[10] BGHZ 76, 249

[11] BGHZ 76, 249

[12] BGHZ 76, 249, 255

[13] vgl. BGH NJW 1984, 2625 f.; NJW 1995, 2407

[14] BGH VI. Zivilsenat U. v. 16.11.1993 (VI ZR 105/92) = BGHZ 124,128 = MDR1994,556 = NJW1994,788 = JZ 1994,305 = VersR 1994,425

[15] [15] BGH NJW 1994, 788, 788

[16] BGH NJW 1994, 788, 788

[17] Schwangeren und- Familienhilfeänderungsgesetz v. 21. August 1995 (BGBl. I 1050)

[18] vgl. BT-Drs. 13/1850, S. 26

[19] BGH NJW 2000, 2636, 2636ff.; BT-Drs. 13/1850, S. 26

[20] vgl. BGHZ Urteil v. 18. Juni 2002 (IV ZR 136/01) = NJW 2002, 2636

[21] BVerfGE 88, 203ff. = NJW 1993, 1751ff.

[22] Gesetz zum Schutz des vorgeburtlichen/ werdenden Lebens, zur Förderung einer kinderfreundlichen Gesellschaft, für Hilfen im Schwangerschaftskonflikt und zur Regelung des Schwangerschaftsabbruchs (Schwangeren- und Familienhilfegesetz) vom 27.7.1992, BGBl I 1398

[23] in Form des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes vom 27.7.1992, s. Fn. 21

Ende der Leseprobe aus 15 Seiten

Details

Titel
Die Kontroverse zwischen BGH und BVerfG zur sogenannten 'Kind als Schaden'-Problematik
Untertitel
(Stand 2005)
Hochschule
Universität Rostock  (Juristische Fakultät)
Veranstaltung
Seminar im Gesundheitsrecht
Note
12
Autor
Jahr
2005
Seiten
15
Katalognummer
V85863
ISBN (eBook)
9783638018982
ISBN (Buch)
9783640996728
Dateigröße
430 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Kontroverse, BVerfG, Kind, Schaden, Seminar, Gesundheitsrecht
Arbeit zitieren
Torsten Kellotat (Autor:in), 2005, Die Kontroverse zwischen BGH und BVerfG zur sogenannten 'Kind als Schaden'-Problematik, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/85863

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