Der Vertrag von Nizza im Vergleich zu einer gemeinschaftsrechtlichen Grundlage für die Europäische Union

Institutionelle Reformen


Bachelorarbeit, 2007

79 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

II. Europa und sein politisches System

III. Der Vertrag von Nizza
1. Die Grundbedingungen für den Vertrag von Nizza
2. Die Europäische Kommission
2.1 Die Kommission im Strukturwandel
2.2 Die Stellung des Kommissionspräsidenten
3. Der Europäische Rat
3.1 Der Rat der Europäischen Union
3.2 Die Mehrheitsschwelle
3.3 Die qualifizierte Mehrheit durch Antrag
3.4 Die Ausweitung der Mehrheitsentscheidungen
3.4.1 Vollständige Übertragung in Mehrheitsentscheidung
3.4.2 Neue und geteilte Mehrheiten
3.4.3 Zeitlich unterschiedliche und konditionierte Übertragungen
3.4.4 Einstimmigkeit in acht Bereichen
4. Das Europäischen Parlamentes
4.1 Die Sitzverteilung im Europäischen Parlament
4.2 Die notwendige Reform mit Einschränkungen
4.3 Eingeschränkte Ausweitung in neun Bereichen der Mitentscheidung
5. Schlussfolgerungen zu Nizza

IV. Der Europäische Konvent 2003
1. Zusammensetzung des Konvents
2. Die Europäische Kommission
3. Der Rat der Europäischen Union
4. Das Europäische Parlament
5. Fazit des Konvents

V. Eine Verfassung für Europa
1. Die Struktur der Verfassung für Europa
2. Die Organe in der Verfassung für Europa
2.1 Die Europäische Kommission
2.1.1 Der wachsende Einfluss der Kommission
2.1.2 Der Kommissionspräsident
2.2 Rat der Europäischen Union
2.2.1 Die Reform in der Ratspräsidentschaft
2.2.2 Ausweitung der Mehrheitsentscheidung
2.2.3 Von der Stimmengewichtung zur doppelten Mehrheit
2.3 Das Europäische Parlament
2.3.1 Konstitutionelle Aufwertung der Größe und Zusammensetzung
2.3.2 Kompetenzen des Parlaments
2.4 Der Europäischer Rat
2.4.1 Kompetenz und Zusammensetzung
2.4.2 Der Präsident des Europäischen Rates
2.6 Der EU-Außenminister
3. Der Ratifizierungsprozess
4. Die Verfassungsdebatte

VI. Die Zukunft Europas
1. Freiwilliger Austritt ist keine reelle Option
2. Die Gründung der neuen Union
3. Plan D
4. Die Regierungskonferenz von Brüssel 2007

VII Kritik

VIII Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Anzahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments nach Land und Fraktion

Abbildung 2: Das Drei-Säulen-Modell

Abbildung 3: Entwicklung der Beschlussfassungsmodi im Rat der Europäischen Union

Abbildung 4: So funktioniert das neue Europa

Abbildung 5: Die Europäische Kommission

Abbildung 6: Der Rat der Europäischen Union

Abbildung 7: Das Europäische Parlament

Abbildung 8: Der neue Gesicht der EU

Abbildung 9: Gesamtbewertung der Verfassung

I. Einleitung

Mit den Römischen Verträgen legten die Gründerstaaten den Grundstein für ein vereintes Europa, in dem der einheitliche Besitzstand von allen Mitgliedstaaten geachtet und gewahrt werden soll. Bereits mit der Gründung der Europäischen Gemeinschaft war klar, dass es ohne bestimmte Institutionen auf europäischer Ebene unmöglich wäre, zwischen den einzelnen Staaten zu verhandeln und zu vermitteln. Im Ergebnis daran entstanden die Institutionen Europäisches Parlament, der Ministerrat und die Europäische Kommission. Doch stellte es ein großes Problem dar eine exakte Abgrenzung zwischen den Organen zu finden.

Im Verlauf der ersten Erweiterungen wurde ersichtlich, dass die einzelnen Organe einer Anpassung ihrer Aufgaben bedürfen, um eine handlungsfähige und effiziente EU vorzufinden. Allerdings gab es immer wieder Schwierigkeiten bei der Kompetenzverteilung in den vertraglichen Neugestaltungen. Anfänglich galt die Gemeinschaft noch als Handlungsfähig und Effizient in ihrer Arbeit, doch mit der immer stetig erweiterten Union, nahm die Handlungsfähigkeit und die Effizienz mehr und mehr ab. Die Unionsbürger waren immer weniger am gemeinsamen Projekt des vereinten Europas interessiert, da auch die Transparenz jedes einzelnen Organs abnahm.

Um dieser Entwicklung einem Ende zusetzen versuchte man mit neuen Verträgen, angefangen mit der Einheitlichen Europäischen Akte 1986, eine Wende zu ermöglichen. Vordergründig stand die gerechte Sitzverteilung im Rat der Europäischen Union und im Europäischen Parlament. Weiterhin ist über die Ausweitung der Mitentscheidungsmöglichkeit des EP debattiert worden, um es künftig mit dem Rat gleichzustellen. Jahrelang vernachlässigte man die Organe in ihren Funktionen zu stärken und untereinander detaillierter zu definieren. Zwar brachten bereits die Verträge von Maastricht und Amsterdam diesbezüglich erste Fortschritte, doch letztendlich führte erst der Vertrag von Nizza zu dem erwünschten Durchbruch. Mit Blick auf die Handlungsfähigkeit und der Effizienz der Union, legte man ein Reformpaket vor, welches jedes Organ in seiner Daseinsberechtigung stärkte und klare Aufgabenverteilungen vornahm.

Das Schicksal der Europäischen Union und ihre gemeinsame Rechtsakte wird entschieden durch den Vorsitz der deutschen und portugiesischen Ratspräsidentschaft 2007. Erfolgt keine konzeptionelle Einigung innerhalb der Union steht die Zukunft Europas auf wackligen Beinen, denn nicht nur der Verfassungsvertrag wäre endgültig gescheitert, sondern auch die Rettung der inhaltlichen Substanz. Wie die Perspektive Europas aussehen soll, stellte der Europäische Konvent 2003 zur Vorbereitung auf eine Verfassung für Europa, unter der Leitung von H. Giscard d’ Estaing, sowie die Regierungskonferenz im zweiten Halbjahr 2003, unter dem Vorsitz der italienischen Ratspräsidentschaft klar heraus.

Welche Auswirkungen der Vertrag von Nizza und der Verfassungsentwurf für die einzelnen Organe mit sich bringt, wird in einer Gegenüberstellung der Änderungen der verträglichen Inhalte erläutert. Dabei wird besonders auf die jeweilig Stellung der Institutionen eingegangen. Der Machteinfluss der Europäischen Kommission und die Ausweitungen der Mehrheitsentscheidung im Rat der Europäischen Union und im Europäischen Parlament stehen im Mittelpunkt der Ausführungen. Dargestellt werden soll die Verbesserung der Handlungsfähigkeit, der Effizienz und Transparenz der Union in ihren Aufgabenbereichen.

II. Europa und sein politisches System

Mit einem Traum fing es an, nämlich, dass nie wieder Krieg und Zerstörung über Europa herrschen solle. Einen ersten Schritt zu einer engeren Zusammenarbeit begründeten die westeuropäischen Staaten 1949 mit dem Europarat, um einheitliche und demokratische Grundsätze auszubauen[1].

„ Die Einheit Europas war ein Traum weniger. Sie wurde eine Hoffnung für viele. Sie ist heute eine Notwendigkeit für alle.“ Konrad Adenauer[2]

Nicht nur Konrad Adenauer erkannte die Notwendigkeit eines gemeinsamen Europas, auch viele andere Politiker seiner Generation sind dieser Meinung gefolgt.

Um Europa zu verstehen, muss man das Zusammenwirken der einzelnen Institutionen und die Entscheidungsprozesse kennen. Im Laufe der Jahre vertieften die Länder ihre wirtschaftlichen und politischen Verflechtungen. Am 25. März 1957 erfolgte die Unterzeichnung der römischen Verträge. Die sechs Gründerstaaten Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Niederlande und Luxemburg bildeten somit die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) mit dem Ziel der Freizügigkeit[3].

Mitte der 80er Jahre des letzten Jahrhunderts haben die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten die wichtigsten Institutionen des staatlichen Handels als Aufgabe der EU neu definiert und deren Rolle in den Politikbereichen festgelegt. Die einzelnen Verträge durch ein Bad von Wechselspielen zwischen Erweiterung und Vertiefung geprägt worden[4]. Da die EU künftig komplizierter zu organisieren sein wird, kommt der Beschreibung, Analyse und Bewertung der Union immer mehr an Bedeutung zu. Der Komplexität der wachsenden Bedeutung steht eine beträchtliche Herausforderung gegenüber.

„Nicht Staaten vereinigen wir, sondern Menschen – mit ihren Hoffnungen und Träumen“ Jean Monet[5]

Mit dieser Äußerung verstand man die neue Aufgabenpolitik der Gründerstaaten. Nämlich nicht nur die Beziehungen der einzelnen Mitgliedstaaten zu stärken, sondern Barrieren zwischen den EU-Bürgern abzubauen. Anfänglich sollte es ein schwieriges Unterfangen werden, einen einheitlichen Konsens auf europäische Ebene zu finden, da bereits hier die einzelnen Mitgliedstaaten ihre eigenen nationalen Interessen vertraten.

Mit der sich erweiternden EU mussten neue exakt definierte Aufgaben für die Institutionen geschaffen werden. Zur Vereinfachung werden die Bereiche der Union mit ihren entsprechenden Verfahren in einem Drei-Säulen-Modell zusammengefasst (Anlage: Abbildung 2).

Auch in anderen politischen Systemen haben die Organe eine zentrale Bedeutung. Sie bilden einen einheitlichen institutionellen Rahmen, in dem die Organe in verschiedenen Verfahren verbindliche Entscheidungen über den Einsatz staatlicher Handlungsinstrumente vorbereiten und kontrollieren, Art. 3 EUV[6].

Die drei bedeutsamsten Institutionen der EU gliedern sich in Rat der Europäischen Union, die Europäischen Kommission und dem Europäischen Parlament.

Der Rat der Europäischen Union ist das wichtigste Entscheidungsorgan und wurde mit den Gründungsverträgen in den 50er Jahren ins Leben gerufen. Der Rat ist die Vertretung der Mitgliedstaaten in seinen Tagungen treffen die jeweiligen Fachminister aus den nationalen Regierungen zusammen[7].

Der Präsident des Rates wird halbjährig von den Mitgliedstaaten in einem Rotationsprinzip neu besetzt. Die Reihenfolge der Präsidentschaftsländer wurde vom Europäischen Rat für den Zeitraum von 2005 bis 2020 festgelegt[8]. Während dieser Zeit ist der Vorsitz für alle Mitgliedstaaten verantwortlich. In seiner Funktion ist er „Gesicht und Stimme“ der Europäischen Union. Der Vorsitz der Ratspräsidentschaft wird von einem Staats- oder Regierungschef geführt[9].

Der Rat selber besitzt eine Entscheidungs- und Koordinierungsrolle[10]:

- Er ist die Legislativgewalt gemeinsam mit dem Europäischen Parlament.
- Er koordiniert die allgemeinen Wirtschaftspolitiken.
- Er legt Richtlinien für die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik fest.
- Er schließt internationale Abkommen zwischen einem oder mehreren Staaten bzw. internationalen Organisationen.
- Er bildet mit dem Parlament die Haushaltsbehörde.

Rechtsakte des Rates können Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse, Maßnahmen oder gemeinsame Standpunkte, Empfehlungen oder Stellungnahmen sein. Der Rat kann außerdem Beschlüsse, Erklärungen oder Resolutionen verabschieden.

Die Europäische Kommission ist von den Mitgliedstaaten die unabhängige Institution der EU. Dennoch wahrt und vertritt sie die Interessen der Mitgliedstaaten. Aufgrund ihres exekutiven Charakters ist die Europäische Kommission für die Umsetzung von Beschlüssen des Parlaments und des Rates verantwortlich.

Der Begriff „Kommission“ beinhaltet zwei wesentliche Bedeutungen. Erstens bezieht sich der Begriff auf das Kollegium, welches mit der Organisation des Organs beauftragt wird und für die Beschlussannahme verantwortlich ist. Zweitens bezeichnet man damit das Organ selbst und seine Bestandteile[11]. Die Governance Erklärung beschreibt die interne Struktur der Europäischen Kommission. Sie definiert exakt die Arbeitsweise der Kommission und deren Dienststellen bezügliche der Verteilung von Verantwortlichkeiten und der Rechenschaftslegungen ihrer Tätigkeiten[12]. Des Weiteren fungiert sie als Hüterin der Verträge, das heißt, dass sie zusammen mit dem Europäischen Gerichtshof über die ordnungsgemäße Anwendung des EU-Rechts in allen Mitgliedstaaten wacht. Der Kommissionspräsident entscheidet, welche Politikfelder mit welchen Kommissaren zu besetzen sind[13]. Im Einzelnen werden die Abteilungen in Generaldirektionen (GD) und Dienste aufgeteilt[14]. Die Kommission tritt einmal wöchentlich zusammen und jeder Tagungspunkt wird vom zuständigen Kommissar detailliert erläutert.

Das Europäische Parlament wird von den Bürgern der Europäischen Union gewählt und wurde bereits in den 50er Jahren mit seiner Aufgabe als Interessenvertretung für die EU-Bürger beauftragt. Es nimmt seine Amtszeit für fünf Jahre auf, sodass es zu einer neuen Parlamentsbesetzung erst im Jahr 2009 durch die anstehende Europawahl kommen wird. Mit seinen 785 Abgeordneten aus 27 Nationen ist das Europäische Parlament das weltweit Größte seiner Art. Derzeit werden rund 490 Millionen Bürgerinnen und Bürger durch das Parlament vertreten. Wie die Sitzverteilung des Parlaments im Einzelnen auszusehen hat, ist vorweg vertraglich festgelegt wurden[15]. Das Parlament setzt sich aus verschiedenen Fraktionen zusammen und nicht aus Parteien der einzelnen Mitgliedstaaten (Anlage: Abbildung 1)[16].

Mit dem Vertrag von Nizza, sind erste wichtige Änderungen im institutionellen Gefüge der EU getroffen wurden.

III. Der Vertrag von Nizza

Mit dem sich abzeichnenden Beitritt zahlreicher osteuropäischer Staaten wurde ein neuer Vertrag unverzichtbar. Der Vertrag von Amsterdam aus dem Jahr 1997 hatte viele Ansätze geregelt, jedoch kam dem Erweiterungsprozess nur wenig Bedeutung zu. Daher bestand die Notwendigkeit einen neuen Vertrag abzuschließen, der die Ausweitung der Mehrheitsentscheidungen und der exakten Aufgabenzuteilung der einzelnen Organe regeln sollte. Anschließend sollten die neuen betreffenden Bedingungen in eine gemeinsame Europäische Verfassung übergehen.

Unter der Leitung der französischen Ratspräsidentschaft, 2 Jahreshälfte 2000, erhoffte man sich in einer geeigneten Umfeld die Europäische Erweiterungspolitik voranzutreiben[17]. Doch in der adäquaten Umgebung, die einen einfachen Integrationsprozess voranbringen sollte, erfuhr das Treffen der Staats- und Regierungschefs eine harte Verhandlungsrunde, welche sogar zu kippen drohte. Am 11. Dezember 2000 stellten die Teilnehmer ein überaus scharf zu kritisierendes Papier vor. „Die Europäische Union sei zu einem zwischenstaatlichen Basar verkommen“, sodass der europäische Integrationsprozess in Frage zu stellen sei, klang es aus den Medien[18].

Ist der Vertrag von Nizza für die EU von Vorteil gewesen? Des Weiteren wurde oft die Frage gestellt, ob das einzelstaatliche Interesse auf der Reformtagung im Vordergrund stehe oder eine neue Richtung für den Integrationsprozess gegeben sei.

Um im Folgenden auf die Fragen eingehen zu können, ist es notwendig auch die Rahmenbedingungen, sowie die Vertragsgestaltung aufzuzeigen. Im Anschluss daran werden die wichtigsten institutionellen Bestandteile erläutert.

1. Die Grundbedingungen für den Vertrag von Nizza

Als im Oktober 1997 der Vertrag von Amsterdam unterzeichnet wurde, galt er als unvollendet. In seinem Mittelpunkt stand die Verbesserung der institutionellen Handlungsfähigkeit der EU[19]. Doch mit seinem In Kraft treten warf er wichtige Fragen der Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit der Union in Bezug auf die Osterweitung auf. Insbesondere die Verteilung und Gewichtung der Stimmen des Rates im Verhältnis zu den kleinen und großen Mitgliedstaaten. In Frage wurde auch der Sinn und Zweck der Europäischen Kommission und des Europäischen Parlaments nach dem erfolgten Erweiterungsprozess gestellt[20].

Die EU selber stand jedoch vor der größten Erweiterung ihrer Geschichte, welche erst durch das Ende des sogenannten Ost – West – Konflikts möglich geworden war. Auf dem Gipfel von Luxemburg beschloss der Europäische Rat 1997 die erste Phase des Erweiterungsprozesses. Hier wurde mit den ersten sechs Staaten erstmalig über deren Beitrittsmöglichkeit verhandelt. Im Dezember 1999 folgte in Helsinki, die Entscheidung mit weiteren Beitrittskandidaten zu verhandeln. Der Türkei wurde in dieser zweiten Verhandlungsrunde der Status eines Beitrittskandidaten gewährt.

Im Beitrittsprozess war es unbedingt notwendig, dass die Bewerber für eine Mitgliedschaft in der EU, die bereits von den Staats- und Regierungschefs im Juni 1993 beschlossenen Kopenhagener Kriterien zu erfüllen haben. Hierbei ist es wichtig, dass der Besitzstand der EU von den einzelnen Nationalstaaten übernommen wird[21]. Weiterhin sind die Institutionen und Entscheidungsverfahren der Union auf die wachsende europäische Mitgliederanzahl vorzubereiten. In dem Protokoll von Amsterdam wurde festgelegt, dass, bevor neue Mitgliedstaaten in die Europäische Union aufgenommen werden, über die Anzahl der Kommissare, Stimmengewichtung und Ausweitung der Mehrheitsentscheidungen im Rat neu zu verhandeln sei[22]. Daraus folgen die sogenannten „Left–Overs von Amsterdam[23] “. Da in Amsterdam nicht alles abschließend geregelt werden konnte, gab es auch noch weiteren Reformbedarf für alle anderen Institutionen. Hier ist vor allem das Europäische Parlament zu nennen, dessen Abgeordnetenanzahl sich ohne Reform sich erheblich erhöhen würde.

Im Folgenden ist hervorzuheben, wie dieses Reformpaket auf die einzelnen Organe der EU wirkt. Es ging nicht nur darum, die Institutionen „de jure“ auf die Erweiterung, sondern auch den „acquis communautaire“ vorzubereiten. Wichtig war die Sicherstellung, dass die Europäische Union nicht an ihrer Integrationsdynamik durch die Aufnahme neuer Mitglieder verliert. Im Detail musste überprüft werden, welche Konsequenzen für die EU – 15, aber auch auf 27 Staaten und mehr entstehen würden[24]. Mit dem Vertrag von Nizza ist es den EU – 15 Staaten gelungen, die Spaltung von Europa zu überwinden[25].

2. Die Europäische Kommission

2.1 Die Kommission im Strukturwandel

Die Europäische Kommission ist das älteste Organ der EU, sie wurde mit ihren ersten Aufgaben bereits während der Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl 1952 beauftragt, um die gemeinschaftlichen Interessen wahrzunehmen. Sie dient der Vorbereitung, Herstellung, Durchführung und Kontrolle von verbindlichen Entscheidungen der Union. Die Kommission nimmt ihre Rechte und Pflichten aufgrund der im Vertragswerk festgehaltenen Funktionen wahr. Sie ist die Hüterin der Verträge und überwacht deren Anwendung. Die Kommission gilt als exekutive Kraft auf europäischer Ebene und dient gleichzeitig als Motor der Integration[26].

Ziel der Reformanstrengungen von Nizza war die erweiterte EU handlungsfähig zu halten und zu sichern, damit dadurch der Erweiterungsprozess ermöglicht werden konnte. Aus der Sicht der Bewerberländer erhoffte man sich ein klares Signal für den erfolgreichen und schnellen Erweiterungsprozess[27].

Im Verlauf der Debatte von Nizza wurde die Kommission immer hinterfragt. Bereits der Europäische Rat von Helsinki hatte in seiner Schlussfolgerung Bedenken gezeigt, dass die Arbeitsweise der Organe zu reformieren sei[28]. Die institutionelle Struktur der Kommission trägt dazu bei, die Kohärenz und die Dynamik der EU zu gewährleisten. Die anfängliche Skepsis an der Kommission, die ihre wichtige Rolle in der Frage der Erweiterung einnehmen sollte, wird durch den Vertrag von Nizza widerlegt, welches ihre Effizienz und Legitimation, sowie deren Unabhängigkeit untermauert[29]. Weiterhin geht es um die internen Struktur der Kommission, um ihre effiziente Funktionsweise zu steigern, sollte zukünftig jedes Mitgliedsland durch einen Kommissar in der Kommission vertreten sein[30].

Dies sprach für eine Anzahl von Mitgliedstaaten und Beitrittsländer, welches den Grundsatz der Gleichheit der Länder untermauern und zugleich das nationale Image verbessern sollte[31]. Andere wiederum wünschten eine feste Zahl an Kommissaren, diese sollten in bestimmten Perioden die Kommissionsstelle neu besetzen[32]. All diese Bedenken entstanden aufgrund der Erfahrungen mit der Kommission in den letzten Jahren. In ihrer Geschichte war es bereits ein Kraftakt die gleichberechtigte und sinnvolle Aufgabenverteilung zwischen den Kommissaren zu koordinieren. Besonders hervorzuheben ist hier die Santer – Kommission, da diese während ihrer Amtszeit von 1995-1999, fünf Kommissare nur für die Außenbeziehungen der Union beschäftigte, was die funktionelle Arbeitsweise der Kommission beeinträchtigt hatte[33]. Im Vertrag von Amsterdam legte man eine Obergrenze der Kommissare auf 20 Mitglieder fest[34]. Um die Forderung beibehalten zu können, dass diese maximal Anzahl vorhanden sind, wäre es notwendig gewesen, dass die fünf größten Staaten Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien und Spanien[35], die bis jetzt zwei Kommissare besaßen, auf einen zu verzichten hätten. Was jedoch dazu führte, dass nur fünf neue Staaten beitreten können, auch wenn bereits mit mehr Bewerbern verhandelt wurde[36].

Sollte es nun zu keiner Reform in Nizza vor der Erweiterung kommen, wäre ein Wachsen um 12 Staaten nicht möglich. Daher musste die Regelung aus dem Vertrag von Amsterdam geändert werden. Weiterhin war es erforderlich, dass die Berechnung für die Anzahl der Kommissionsmitglieder neu gestaltet wurde, da sonst die Kommission von 20 auf 33 Kommissaren anwachse. Mit jedem weiteren Beitritt würde die Kommission entsprechend anwachsen. Im Ergebnis der Konferenz wird die Kommission von je einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates vertreten[37].

Im Verlauf der Regierungskonferenz war klar, dass einige Staaten nicht dauerhaft auf ihren Kommissar verzichten würden, sodass letztendlich drei Alternativen auf dem Tisch lagen[38].

1. Ein Staatsangehöriger aus jedem Mitgliedsland soll künftig der Kommission angehören. Die Mehrheit der Delegation sprach sich für diese Variante aus. Grund hierfür ist, dass alle schwerwiegenden europäischen Informationen hier zusammen laufen. Die Kommission hat ein weit reichendes Initiativrecht auf die Ausgestaltung und Wirkungsrichtung bei europäischen Entscheidungen. Was diese Ansicht ebenfalls begründet, ist die gemeinschaftliche Interessenvertretung. Bedenken gab es nur bei der Effizienz der Kommission. Zur Verwirklichung der Alternative sollten eine interne Reorganisation und die mögliche Einführung einer unterschiedliche Stellungen der Mitglieder untereinander erfolgen. Das heißt, es sollte eine Hierarchiestruktur gebildet werden, sodass die Anzahl der Vizepräsidenten erhöht würde oder ein Teil der Mitglieder als Junior-Kommissare und andere als Senior–Kommissare mit ihren Aufgaben betraut wurde[39].

2. Des Weiteren bestand die Möglichkeit darin die Obergrenze von 20 Mitgliedern aus dem Vertrag von Amsterdam gem. Art. 213 (1) EGV-A beizubehalten, unabhängig von der Anzahl der Mitgliedstaaten. Mit dieser Überlegung wurde ein Rotationssystem eingeführt. Zu gewährleisten wäre nur, dass die Gesamtzahl der Amtszeiten von zwei beliebigen Staaten nie mehr als eine Amtszeit voneinander abweichen darf.

3. Eine diplomatische Alternative wäre sicherlich die effektivste gewesen. Die Verantwortung für die Auswahl und Festlegung der Anzahl der Kommissare würde dem Kommissionspräsidenten übertragen. Damit setze sich die Kommission ähnlich einer nationalen Regierung zusammen.

Aus dem zuvor vorgestellten Alternativen eins und zwei hatte sich die Regierungskonferenz letztlich für einen komplizierten Stufenplan entschieden. Die größten Mitgliedstaaten, die bisher zwei Kommissare unterhielten verzichteten auf einen, sodass es möglich war, dass jedes Land durch einen Kommissar in der Kommission vertreten wird Art. 213 (1) EGV-N[40]. Weiterhin wurde geregelt, dass die Anzahl der Kommissionsmitglieder weniger als die Anzahl der Mitgliedsländer sein wird gem. Art. 213 (2) EGV-N. Die Mitglieder sollten anschließend anhand eines gerechten Rotationsprinzips ausgewählt werden[41]. Das entwickelte Rotationssystem wird jedoch erst mit der Voraussetzung möglich sein, wenn die EU erfolgreich auf 27 Staaten angewachsen ist. Des Weiteren ist diese Regelung frühestens erst im Jahr 2010 nach der Amtszeit der aktuellen Kommission möglich[42]. Bis dahin besteht die Kommission aus 27 Mitgliedern. Für die größte Erweiterungsrunde im Jahr 2004 gab es zunächst eine Übergangsregelung, sodass vom Mai bis Dezember 30 Kommissare ihre Arbeit aufnahmen. Danach entsandte jeder EU – Staat jeweils ein Mitglied[43].

Danach wurde bei der Zusammensetzung der Kommission das demografische und geografische Spektrum aller Mitgliedstaaten berücksichtigt. Die Regelung sieht vor, dass immer mindestens ein bevölkerungsreiches, ein skandinavisches und ein osteuropäisches Land gleichzeitig der Kommission angehören[44]. Der Rat entscheidet dann über die exakte Zahl der Mitglieder und die Einzelheiten des Rotationssystems einstimmig.

2.2 Die Stellung des Kommissionspräsidenten

Der Präsident der Europäischen Kommission ist der Vorsitzende der Kommission. In einem zweistufigen Wahlverfahren erfolgt die Zusammensetzung der Kommission[45]. Der Kommissionspräsident wird durch die Regierungen der EU-Mitgliedsstaaten benannt und vom Europäischen Parlament bestätigt. Er hat die Aufgabe der Benennung der weiteren Kommissare, die ebenfalls vom Europäischen Parlament bestätigt werden müssen[46].

Durch den Vertrag von Nizza ist die Handlungsfähigkeit des Kommissionspräsidenten weiter gestärkt worden[47]. Er darf somit die interne Organisation bezüglich der Zuständigkeiten für die Amtszeit der Kommissare bestimmen. Dabei ist das Kollektivprinzip zu beachten, welches die Kommissionsarbeit wahrt. Doch diese Regelung bestätigt lediglich den Präsidenten in seiner Position und erzeugt keine hierarchische Struktur. Hierin besteht weiteres Konfliktpotenzial innerhalb der Kommission, sodass die Zuordnung von politischen Führungsaufgaben und administrativen Funktionen kompliziert zu gestalten ist. Dabei kommt es vor allem auf das Zusammenwirken von Kollegium, Kabinetten und Dienststellen an[48].

Mit der Bestätigung der Europäischen Kommission durch das Parlament ernennt der Präsident seine Vizepräsidenten unter der Anwesenheit aller Kommissionsmitglieder. Des Weiteren wurde das Ernennungsverfahren für den Kommissionspräsidenten geändert[49]. Dieser wird nun nicht mehr einstimmig, sondern lediglich durch qualifizierende Mehrheit gewählt[50]. Demnach erfolgt die Zustimmung durch das Europäische Parlament und im Einvernehmen mit dem designierten Präsidenten der Kommission nimmt der Rat ebenfalls mit qualifizierter Mehrheit den vorgeschlagenen neuen Präsidenten an[51].

Mit der qualifizierenden Mehrheit im Rat vermeidet man zukünftig die Situation, dass die Position wie bei der Santer-Kommission von vornherein geschwächt wird[52]. Seit 1999 galt diese Regelung bereits für den Kommissionspräsidenten Romano Prodi, dieser ernannte 25 Kommissare und teilte die interne Organisationsstruktur auf[53]. Doch griff R. Prodi nicht auf die neu geschaffene Regelung zurück. Er tauschte nur Mitarbeiter aus, statt die EU-Bürokratie zu reformieren[54].

Mit dieser Reform bei der Ausweitung der Rechte des Präsidenten in der internen Organisation, sowie der neu hinzugekommenen Möglichkeit eines erzwungenen Rücktritts einzelner Kommissare geht die Kommission gestärkt in den Erweiterungsprozess über[55]. Durch den Vertrag von Nizza wurde jedoch die Rolle der Kommission nicht gerecht behandelt, um ihr noch mehr Macht zukommen zulassen. Es war jedoch möglich, die alten sowie die neuen Mitgliedsstaaten gleichzustellen[56]. Dies entsprach nicht nur der Forderung von Ungarn, Lettland, Slowakei und Zypern, sondern auch der Türkei[57],[58].

Im Resultat der Regierungskonferenz wurde die Stellung der Kommission nicht wesentlich beeinflusst. Obwohl einige positive Ergebnisse erzielt wurden, erschien der Eindruck, dass der Schwächung der Kommission nicht ausreichend entgegengewirkt wurde. Die Kommission selber ist nicht in der Lage gewesen die Agenda der Regierungskonferenz zu beeinflussen und war in jeglicher Hinsicht nur das Objekt der Regierungsanstrengungen. Die Schwächung wurde auch durch die Äußerung des französischen Ratspräsidenten J. Chirac im Verlauf der Verhandlungen durch dessen herablassende Kritik am Führungsstil des Kommissionspräsidenten R. Prodi sichtbar. Doch wird die Kommission in ihrer Rolle von allen anderen europäischen Institutionen unterschätzt. Sie erwies sich als ehrlicher Vermittler beim Vertreten der Interessen aller Staaten, was besonders wichtig für die kleineren und mittleren Mitgliedstaaten war, da diese nur über geringen Einfluss und Macht verfügten[59].

3. Der Europäische Rat

3.1 Der Rat der Europäischen Union

Die Aufgaben des Rates der EU ergeben sich auf Art. 5 EUV i. V. m. Art. 7, 202- 210 EGV. Es ist die repräsentierte Vertretung der Mitgliedstaaten und somit die direkte Verbindung zwischen der EU und der mitgliedstaatlichen Interessenvertretung. Der Rat ist das zentrale Entscheidungsgremium der EU. Er ist gleichzeitig befugt Rechtsvorschriften zu erlassen. Weiterhin kann der Rat der Kommission die Durchführung von Vorschriften zu übertragen[60].

Selbst nach Amsterdam bleibt der Rat das zentrale Legislativorgan der EU. In immer mehr Fällen werden die Beschlüsse im Rat mit mehrheitlicher Zustimmung der EU-Staaten möglich sein. Während der Regierungskonferenz kam es zu einer deutlichen Ausweitung des Mitentscheidungsverfahrens, wodurch es gelang, das Europäische Parlament und den Rat als gleichberechtigt einzustufen[61].

Im Vorfeld der Regierungskonferenz in Nizza erkannten die Beitrittskandidaten die Notwendigkeit der Neuregelung der Stimmengewichtung im Rat, die ein Gleichgewicht zwischen den kleinen und großen Staaten darstellen sollte. Der Grund für die Neuregelung war, dass durch eine Erweiterung der EU die bevölkerungsärmeren Staaten sich sonst dem Willen der bevölkerungsreicheren Staaten hätten beugen müssen[62] (Tabellenverzeichnis: Tabelle 1).

Allerdings war es auch notwendig die Stimmengewichtung neu zu regeln, da seit der ersten Erweiterung der EG 1973 von sechs auf neun Mitgliedstaaten nichts mehr geändert wurde. Im nächsten Erweiterungsprozess von EU – 9 auf EU – 15 waren hauptsächlich kleine und mittlere Staaten beigetreten, sodass die Gewichtung der Stimmen für die großen Staaten spürbar abgenommen hatte. Der Beitritt der Neumitgliedstaaten der EU-15 auf EU-25 hätte diesen Effekt noch mehr verstärkt[63]. Es musste also die Handlungsfähigkeit verbessert werden, da es bereits mit dem In Kraft treten der Einheitlichen Europäischen Akte zu einer Ausweitung der qualifizierenden Mehrheitsentscheidung kam. Die Einflussnahme durch die einzelnen Staaten, Beschlüsse zu blockieren, ist erheblich gestiegen.

Die französische Regierung legte während ihrer Ratspräsidentschaft auf dem Gipfel von Nizza mehrere Kompromissvorschläge vor, welche eine Stimmenverteilung zugunsten der großen Mitgliedstaaten beinhalteten, was die kleineren EU – Länder nicht akzeptieren konnten[64]. Darunter wurden aber auch die Kandidatenstaaten stark benachteiligt, weil sie ebenfalls zu den bevölkerungsärmeren Ländern in Europa zählten, mit Ausnahmen von Polen[65]. Dies hätte unter Umständen zu einem riesigen Eklat führen können. Mit dem ersten Vorschlag von Frankreich hätte Polen weniger Stimmen erhalten als Spanien, obwohl diese einen Bevölkerungsunterschied von gerade einmal 4,8 Prozent (Stand 2000) hatten[66]. Der französische Vorschlag hätte fast zum Scheitern des Projektes - Erweiterung der EU - beigetragen. Der erste französische Kompromiss brachte nicht nur Polen zum Nachdenken sondern forderte auch politische Opfer, sodass Polen der Annahme war, dass der Vorschlag Frankreichs auch Akzeptanz bei der deutschen Regierung finden würde. Der damalige Außenminister J. Fischer war im Zugzwang und musste richtig stellen, dass Deutschland die Schlechterstellung für Polen, aus gemeinschaftlichen Interessen, nicht hinnehmen würde[67].

Aber nicht nur Polen wurde von der französischen Willkür der Stimmenverteilung betroffen, sondern auch Litauen. Das baltische Land sollte mit zwei Stimmen Unterschied zu Irland aus dem Gipfeltreffen gehen, bei einem Einwohnerunterschied von 43.000. Aus diesem Diskriminierungsversuch durch Frankreich gelang es Polen und Litauen mit der Unterstützung von Deutschland, Finnland, Dänemark und Schweden sich erfolgreich aus der Bredouille zu ziehen[68].

Im Allgemeinen waren die Beitrittskandidaten mit der Stimmenverteilung recht zufrieden gewesen und übten kaum Kritik an dem Regierungstreffen in Nizza[69]. Elf der zwölf neuen Länder bekamen genauso viele Stimmen wie die alten EU-Mitgliedstaaten, mit Ausnahme von Malta (Tabellenverzeichnis: Tabelle 2). Selbst das Verhalten des lettischen Außenministers war recht überraschend. In einer seiner Abschlussreden zur Regierungskonferenz sagte er, dass es zwar einen Unterschied macht, ob man nur 4 statt 7 Stimmen im Rat habe aber wegen des vordergründigen Hauptaugenmerk als Kandidat in die Europäische Union aufgenommen zu werden, sei die Stimmenverteilung für Lettland von geringerer Bedeutung[70]. Daraus folge jedoch, dass die Benachteiligung Lettlands, wegen der ungerechten Stimmenverteilung, zum nächst möglichem Zeitpunkt neu verhandelt werden müsse.

Aus der Sicht Frankreichs war die Regierungskonferenz ein Misserfolg, da Frankreich die Gefahr einer politischen Machtverschiebung in Richtung Osten sah. Bereits im Vorfeld hatten die Franzosen versucht die Erweiterungsstrategie der Kommission zu schwächen, um das Tempo des Erweiterungsprozesses zu drosseln. Frankreichs Hintergrund für den ersten Kompromissvorschlag lag nicht nur in der Angst der Machtverschiebung in Richtung des alten Ostblockes, sondern vielmehr in der Stärkung der eigenen Verbündeten im Süden der EU. Ein weiteres Ziel war es, den künftigen Mitgliedstaaten aus Mittel- und Osteuropa die Möglichkeit der Sperrwirkung im Rat zu nehmen, mit deren Hilfe sie Beschlüsse der Altmitglieder blockieren könnten[71]. Damit hatte die Ratspräsidentschaft keinen Erfolg, sodass im Ergebnis, nach einem Beitritt, die Länder der EU – 27 über eine Sperrminorität von 91 Stimmen verfügten[72]. Damit könnten die Neumitglieder auf der Grundlage von qualifizierender Mehrheitsentscheidung Beschlüsse verhindern. Doch sei es recht unwahrscheinlich, dass eine Entscheidung nur durch die Neumitgliedstaaten verhindern würden, da die Erfahrung zeigt, dass sich mit einer Erweiterung strategisch – taktische Interessenkoalitionen bilden.

Neben der Stimmengewichtung stellte sich noch die Frage nach der Entscheidungseffizienz des Rates nach Nizza. Mit dem Vertrag von Nizza würden mehr Beschlüsse durch qualifizierte Mehrheit entschieden als vorher. Die Hürde einer qualifizierten Mehrheit lag bis dahin bei 71,3 Prozent der EU – 15 und wurde im Rahmen von Nizza auf 73,9 Prozent der EU – 27 angehoben[73]. Weiterhin ist ein Sicherheitsnetz eingebaut worden, sodass künftig mindestens 62 Prozent der Bevölkerung bei Entscheidungen im Rat durch die zuständigen Vertreter der Mitgliedstaaten vertreten werden gem. Art. 205 (1) a) ii) EGV-N und mindestens die Hälfte der Mitgliedstaaten bei einer Beschlussfassung anwesend sein müssen[74]. Die Sitzverteilung erfolgte nach dem Prinzip, dass jedes EU-Land nach Größe der Bevölkerung unterschiedliche Stimmen bekam, mit dem Effekt, dass die Waage zwischen den kleinen und großen Staaten sich zugunsten der bevölkerungsreicheren Staaten verändert wurde. Die Regelung entsprach dem Protokoll von Amsterdam zur Aufwertung. Ab dem 1. Januar 2005 erhielten die großen Staaten einen Aufwertungsfaktor von 2,9, sodass Deutschland zukünftig 29 Stimmen erhalten hatte.

Aus der Übersicht über die neue Sitzverteilung im Rat ergibt sich die Frage nach dem hohen Zuwachsfaktor von Spanien von 3,4 und der damit zusammenhängenden Aufwertung von 8 auf 27 Stimmen. Obwohl es im Vergleich zu Deutschland 52 Prozent weniger Einwohner hat, stieg der Machteinfluss erheblich. Historisch gesehen ist der Anspruch jedoch begründet, da Spanien bei seinem Beitritt 1986 auf die Gleichstellung der Stimmen im Rat verzichtete, um in Gegenzug über zwei Kommissare zu verfügen[75]. Spanien kann sich auch wegen seiner guten politischen Argumentation als ein großer Gewinner sehen. Die Regierung verlangte bei der Stimmenverteilung, dass Frankreich und Spanien ebenso einen Sitzunterschied wie Deutschland und Frankreich haben müsse, weil sich die Bevölkerungszahl jeweils um ca. 20 Mill. unterscheiden[76]. Mit dem Vertrag von Nizza wurde die Struktur der Europäischen Kommission verändert und jeder Staat verfügt nun über einen Kommissar gem. Art. 213 (1) EGV – N[77].

Erstaunlich ist aber auch die Ungleichbehandlung der Beitrittskandidaten. Hier gibt es eine Stimmenverteilung, die nicht nachzuvollziehen ist. Beispielsweise verfügen Lettland und Luxemburg über den gleichen Stimmenanteil von 4 Sitzen im Rat, obwohl Luxemburg 82,4 Prozent weniger Einwohner als Lettland aufweisen kann und Malta mit 3 Sitzen, nur 12,5 Prozent weniger Einwohner als Luxemburg hat. Ein Grund für die Verteilung könnte sein, dass die Integrationsbereitschaft der Neumitglieder gestärkt werden soll und dass die Ansprüche der Neumitglieder nicht gleich denen der Altmitglieder sein darf, so die französische Ratspräsidentschaft[78].

Aber welche Regierung möchte unter solch gegebenen Umständen der EU beitreten und eine Mitgliedschaft zweiter Klasse fördern?

Im Wesentlichen wurde mit dem Vertrag von Nizza die wichtigste Beitrittshürde genommen, mit dem ein Anwachsen der EU bis auf 27 Mitgliedstaaten möglich wurde und ohne dass die Stimmenzahl nach Beitrittsgruppen oder Beitrittszeitpunkt neu zu diskutieren sei. Die Mitgliedstaaten verfügen nun über ein relatives Gewicht bei den Ratsentscheidungen. Wäre es in Folge der Konferenz nicht zu einer Reform gekommen, dann hätte es eine Stimmengewichtung gegeben, die die Entscheidungen noch komplizierter machen würde. (Tabellenverzeichnis: Tabelle 2). Es musste nun ein Model ausgewählt werden, welches die Aufwertung der absoluten Stimmenanzahl ergibt.

3.2 Die Mehrheitsschwelle

Mit dem Protokoll über die Erweiterung der EU wurde eine neue Stimmenzahl der EU- 15 bei Beschlüssen festgelegt, Artikel 3 (1) PEEU. Damit galt ab dem 1. Januar 2005, dass mindestens 169 Stimmen der insgesamt 237 Stimmen für einen Beschluss notwendig waren, was 71,7 Prozent der Stimmen entspracht[79]. Bei einer Erweiterung auf EU- 27 würde dies bedeuten, dass mindestens 258 der 345 Stimmen für eine Mehrheit erforderlich sind, was eine Anhebung der Stimmen der EU- 15 auf EU- 27 um 3,1 Prozent auf 74,8 Prozent der Ratssitze umfasst. Allerdings gibt es eine weitere Erklärung zum PEEU, die besagt, dass der anzuwenden Prozentsatz des Schwellenwertes nicht mehr als 73,4 Prozent, bei einem Beitritt von 12 neuen Staaten betragen darf. Danach soll die Sperrminorität von 88 auf 99 Stimmen erhöht werden. Eine endgültige Entscheidung über den Schwellenwert herrschte jedoch im Verlauf des Gipfels nicht[80].

Eine Sperrminorität wäre bei folgenden Konstellationen möglich[81]:

- 14 Mitgliedstaaten mit geringeren Bevölkerungsanteilen, die zusammen 11,6% der EU-Bevölkerung repräsentieren
- die mittel- und osteuropäischen Staaten; gemeint sind die 12 Beitrittskandidaten
- die weniger wohlhabenden Länder
- Deutschland und zwei weitere große Mitgliedstaaten, die zusammen über mehr als 38% der EU-Bevölkerung repräsentieren würden; die drei weiteren Großen würden (ohne Deutschland) ein weiteres Land mit mindestens 4 Ratsstimmen zur Sperrminorität benötigen

Fraglich ist noch, warum die Mitgliedstaaten nicht einfach eine Prozenthürde festgelegt haben, die ausreichend ist Beschlüsse zu fassen. Hintergrund ist, dass ein Spielraum geschaffen werden sollte, um mit jeder Erweiterung muss künftig der Schwellenwert nach Zahl und Größe der Mitgliedstaaten neu bestimmt werden.

3.3 Die qualifizierte Mehrheit durch Antrag

Mit der Mehrheitsschwelle aus dem Vertrag von Nizza hat man die Gestaltungsmehrheit erschwert und gleichzeitig das Blockadepotenzial erhöht. Das heißt, dass mindestens 8 der EU- 15 Staaten für eine qualifizierende Mehrheit notwendig waren. Bei den EU- 27 Staaten ist man hingegen einen Schritt zurückgegangen, da hier nur mindestens 13 Staaten, also einer weniger als die Hälfte, einen Beschluss mit qualifizierender Mehrheit blockieren können.

Weiterhin wäre auch die Möglichkeit gewesen, in der ersten Erweiterungsrunde nur Staaten mit einer großen Bevölkerung aufzunehmen. Allerdings wäre es überaus kritisch zu sehen, wenn diese Variante gewählt worden wäre, weil die Legitimation bei Entscheidungen von einer Minderheit der großen Staaten die kleinen Staaten überstimmen könnten. Die Entscheidung jedes Land aufzunehmen, welches die Kopenhagener Kriterien erfüllt, war richtig, da die Entscheidungsfindung der EU nicht wirklich beeinträchtigt wurde. Um einen Beschluss nicht von einer Minderheit der EU-Ländern beschließen zu lassen, ist das Ziel der Mehrheitsschwelle, dass zusätzlich die Stimmen und die Staaten vertretend für eine Mehrheit der EU-Bevölkerung sprechen. Dies stellt die einfache Variante der qualitativen Mehrheitsentscheidung dar[82].

Die Staats- und Regierungschefs haben einen wichtigen Aspekt für eine dritte Schutzbestimmung bei der Beschlussfassung in den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft eingebaut. Nach Artikel 3 (1) ii) PEEU ist es möglich, dass ein Mitglied des Rates beantragen kann, dass bei der Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit überprüft wird, ob die Mitgliedstaaten, die eine qualifizierte Mehrheit bilden, mindestens 62 Prozent der Gesamtbevölkerung der EU repräsentieren. Werden die 62 Prozent nicht erreicht, wird der Beschluss abgelehnt[83].

Diese Dreier-Kombination verschafft Deutschland bei künftigen Ratsentscheidungen einen Vorteil gegenüber Frankreich, weil Deutschland mehr Gewicht als die anderen großen Staaten hat. Dies hätte zur Folge das Deutschland mit zwei anderen großen Staaten eine Entscheidung blockieren könnte. Frankreich benötigt für einen Blockadeversuch jedoch drei Verbündete. Ursprünglich wollten Frankreich und Deutschland als absolute gleichberechtigte Partner den Erweiterungsprozess vorantreiben, doch mit dem Vetorecht nach Artikel 3 (4) PEEU muss Frankreich Deutschland ein höheres Gewicht zugestehen.

Mit der Neugewichtung werden alle potenziellen Koalitionen gestärkt, in denen sich die großen Mitglieder befinden. Die bloße Fortschreibung des Systems reicht jedoch nicht für eine Neugestaltung aus, so verfügen in den EU- 27 weder die 12 Eurostaaten noch die 14 NATO-Vollmitglieder über eine qualifizierende Mehrheit[84].

Ein Scheitern des Gipfels in Nizza war fast vorprogrammiert, weil die neue Stimmengewichtung erheblich in die Gleichberechtigung ähnlich großer Staaten und in die Machtbalancen der einzelnen Staatengruppen eingreift. Noch nie zuvor gab es in einem Integrationsprozess solche schwerwiegenden Einschnitte, die auch das Auseinandergehen der großen und kleinen Staaten auf politischer Ebene gefährdet hätte. Im Weiteren ging es um die Statusfrage der EU-Länder und die Sperrminorität einzelner Staaten und Staatengruppen bei Beschlüssen. Nicht nur die Antragstellung wurde neu eingeführt, sondern folgte auch eine Ausweitung der Mehrheitsentscheidungen

3.4 Die Ausweitung der Mehrheitsentscheidungen

Bereits im Vertrag von Amsterdam gab es 16 Bereiche, die in die Mehrheitsentscheidungen übertragen wurden. Diese Neuregelung sind keine Überbleibsel von den Left-Overs, weil sie nicht im Amsterdamer Protokoll integriert waren[85]. Erst nach dem die Staaten Belgien, Frankreich und Italien eine Erklärung abgegeben hatten, bevor der Vertrag von Amsterdam unterschrieben wurde, war klar, dass eine neue Ausweitung der Stimmengewichtung auf die qualitative Mehrheitsentscheidung erforderlich war[86]. Nicht nur diese drei Staaten haben die Notwendigkeit erkannt, die Debatte über die Gewichtung bei Entscheidungen in den Mittelpunkt der Reformen aufzunehmen. Wissenschaftliche Beobachter der Reform sahen mit der Erklärung einen wichtigen Schritt nach vorn. In Vorbereitung zu der Staats- und Regierungskonferenz in Nizza stellte man die Ausweitung auf die Mehrheitsentscheidung lediglich in Aussicht, um die EU noch Entscheidungsfähig zu halten. Spanien sah ebenfalls die Notwendigkeit, wollte jedoch keinen ausdrücklicheren Arbeitsauftrag auf dem Gipfel in Köln 1999 zulassen. Eine Neuregelung änderte die europäische Strukturpolitik und Spanien würde von alle EU-15 Staaten erheblich Einbuße erleiden.

Doch lag die Notwendigkeit in der Bedeutung der Neumitglieder die einzeln gesehen, eigene unterschiedliche Interessen hatten. Wenn am Prinzip der einstimmigen Abstimmung festgehalten würde, könnte dies zu Blockadesituationen führen.

Bereits im ersten Halbjahr 2000 mussten ca. 180 Gemeinschaftsverträge vor Nizza neu geregelt werden. In den Überlegungen sind drei Methoden eingeflossen, die zu gleich in Aussicht gestellt worden sind[87].

a. Festlegung der Mehrheitsentscheidung als generelles Prinzip, außer bei konstitutionellen Fragen

b. Regelungen bestimmter Kriterien, die eine Einzelentscheidung notwendig machen

­ Entscheidungen über die Ratifikation in den Mitgliedstaaten
­ Entscheidungen konstitutionellen Charakters
­ Entscheidungen bei denen die qualifizierte Mehrheit einen Rückschritt bei der Frage der Integration bedeuten
­ Entscheidungen mit Bezug auf Militär- und Verteidigungspolitik

Bei diesem sogenannten deutschen Vorschlag werden je nach Sachverhalt bei strittigen Fragen die Entscheidungen der Mehrheit oder der Einstimmigkeit zugewiesen.

c. Festlegung durch Einzelfallregelung, ob eine relevante Bestimmung in die Mehrheitsentscheidung überführt werden kann

Bei dem dritten Vorschlag sind dessen inhaltliche Grenzen zum Vorschein gekommen. Während der portugiesischen Ratspräsidentschaft im ersten Halbjahr 2000, sind die Mitgliedstaaten gebeten wurden, zu jeden einzelnen Bereich Stellung zu nehmen. Es ist kein nennenswerter Fortschritt ersichtlich, da jeder einzelne Staat seine eigenen Interessen vertrat[88]. Daraufhin hatte die portugiesische Ratspräsidentschaft das Verfahren verändert und zusätzlich über 30 Bereichen aufgezählt, die in der Einstimmigkeit verbleiben sollen. Darunter sind hauptsächlich verfassungsrechtliche Bestimmungen der Nationalstaatlichkeit, besonders bei Regelungen der Institutionen, Finanzen und einzelnen Ausnahmeregelungen. Weitere 40 legislative sowie institutionelle Entscheidungsgrundlagen sind vollständig oder zum Teil in die Mehrheitsentscheidung übergegangen[89]. Auf dem Gipfel von Santa Maria da Feira im Juni 2000, bestanden weitere Differenzierungen bei der Mehrheitsentscheidung, sodass es erst unter der französischen Ratspräsidentschaft (zweites Halbjahr 2000) in Nizza während der sogenannten „Nacht der langen Messer“ entscheidende Fortschritte gab. Der Vertrag von Nizza bietet eine kleine Übersicht, welche Regelungen in die Mehrheitsbestimmung übertragen wurden.

3.4.1 Vollständige Übertragung in Mehrheitsentscheidung

In insgesamt 18 Fällen wurden Veränderungen getroffen. Zehn Fälle befassen sich mit der institutionellen bzw. personellen Bestimmung bei qualifizierter Mehrheit[90]:

- Die Ernennung des Generalsekretärs des Rates und seines Vertreters, Art. 207 (2) EGV-N
- Ernennung des Kommissionspräsidenten, Art. 214 (1) EGV-N
- Annahme der Vorschlagsliste für die Kommissionsmitglieder, Art. 214 (2) 2 EGV-N
- Ernennung der Kommissionsmitglieder, Art. 214 (2) 3 EGV-N
- Benennung eines möglichen Nachfolgers des Kommissionspräsidenten bei Ausfall, Art. 215 EGV-N
- Bei der Genehmigung weiterer Verfahrensordnungen des EuGH, Art. 223 EGV-N
- Sowie der Ersten Instanz, Art. 224 EGV-N
- Bei der Annahme einer Vorschlagsliste für die Mitglieder des Rechnungshofes, Art. 247 (3) EGV-N
- Gleiches gilt für den Wirtschafts- und Sozialausschuss, Art. 259 EGV-N und des Ausschusses der Regionen, Art. 263 (3) EGV-N

Ziel war es bei der personellen Frage für die Zukunft mehr Effizienz und Entscheidungsfähigkeit zu schaffen, was im Vorfeld zu Nizza nicht erwartet werden konnte. Weitere acht Fälle befassen sich mit der grundlegenden Änderung der qualifizierten Mehrheit[91]:

- Internationale Übereinkünfte der zweiten und dritten Säule, Art. 24 (2) und (3) EUV
- Im Falle der verstärkten Zusammenarbeit der ersten Säule, Art. 11 (2) EGV-N
- Im Falle der verstärkten Zusammenarbeit der dritten Säule, Art.40a (2) EGV-N
- Bei der Frage der Freizügigkeit wurde die Einstimmigkeit gestrichen, Art. 18 (2) EGV-N, mit Ausnahmen bei Verfahren zu sozialer Sicherheit und Sozialschutz, sowie bei Pässen und Personalausweisen, Art. 18 (3) EGV-N
- In Titel IV zur Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Innere, Art. 67 (5) EGV-N, die nach Art. 63 Nr. 1 und Nr. 2a EGV-N bei Zivilsachen i. V. m. Art. 251 EGV entschieden wird
- Bei Fragen zur Industriepolitik, Art. 157 (3) EGV i. V. m. Art. 251 EGV, ausgenommen ist jedes nationale Steuerrecht, das Arbeitnehmerrecht sowie das Wettbewerbsrecht
- Die Strukturpolitik ist ohne Einschränkungen übernommen worden, Art. 159 (3) EGV-N nach Art. 251 EGV
- Die Sozialpolitik nach Art. 144 EGV-N, hier war es bisher nur einstimmig möglich Beschlusse zu treffen

Bei diesem relevanten Bereich wurden ebenfalls Erfolge verzeichnet, auch wenn die Ausweitung mit Einschränkungen durch Einzelfallentscheidungen erfolgte.

3.4.2 Neue und geteilte Mehrheiten

In 12 Fällen hat die Union wichtige neue Bestimmungen bzw. Umformulierungen bestehender Regelungen in den EGV und EUV aufgenommen, ohne dass diese vollständig in die Mehrheit überführt wurden[92]:

- Ernennung eines Sonderbeauftragten nach Art. 18 (5) EUV-N i. V. m. Art. 23 (2) EUV-N neu geregelt
- Die Beteiligung eines weiteren Mitgliedstaates bei der Zusammenarbeit im Rahmen der GASP, Art. 27e EUV-N i. V. m. Art. 23 (2) 3 EUV-N
- Weitere Bestimmung im Bereich der dritten Säule nach Art. 40b EUV-N
- Bekämpfung der Diskriminierung, Art. 13 (2) EGV-N
- Bei der gemeinsamen Handelspolitik, Art. 133 EGV-N, nach dem Amsterdamer Vertrag sollte diese Bestimmung vollständig in die qualifizierte Mehrheit übergehen, aber nach einem Veto von Frankreich sind drei neue Ausnahmeabsätze eingebaut wurden
- In der Umweltpolitik ging es um die Frage der Wasserressourcen, Art. 175 (2) EGV-N
- Beziehungen zu Drittländern werden durch qualifizierte Mehrheit beschlossen, Art. 181a (2) EGV-N. Doch Assoziierungsabkommen kommen nur einstimmig zustande
- Nach Art. 190 (5) EGV-N werden die Bedingungen der Mitglieder des Europäischen Parlaments mit qualifizierte Mehrheit beschlossen, doch die Besteuerung der Parlamentarier werden einstimmig verabschiedet
- Festlegung der Statuten der europäischen politischen Parteien, Art. 251 EGV
- Bestimmung der Gehälter der Mitglieder und des Kanzlers des Gerichtes der 1. Instanz, Art. 210 EGV-N
- Nach den Änderungen zum EuGH und der 1. Instanz kam es zur Einrichtung von Spezialkammern, die im Einvernehmen mit dem EuGH und nach Genehmigung durch qualifizierter Mehrheit mit dem Rat benannt werden, Art. 225a (5) EGV- N
- Der Rat beschließt die Geschäftsordnung des Rechnungshofes, Art. 248 (4) 5 EGV- N

Der Vertrag von Nizza besteht also nicht nur aus Bestimmungen von Mehrheitsentscheidung, sondern es wurden auch zahlreiche bestehende Regelungen geändert bzw. neu hinzugefügt, die auf der Grundlage von Einzelermächtigungen in unterschiedliche Entscheidungsbereiche basieren. Daher ist das Regelwerk in einigen Punkten scheinbar undurchschaubar[93].

3.4.3 Zeitlich unterschiedliche und konditionierte Übertragungen

Dieser Punkt beschreibt die Übertragung in Mehrheitsentscheidungen in bestimmten Bereichen, die nicht mit dem In Kraft treten des Vertrages, sondern erst mit einer festgelegten Bedingung oder zu einem festgelegten Zeitpunkt in die Mehrheitsentscheidung übertragen werden[94].

- Ab dem 1. Mai 2004 sind Maßnahmen nach Art. 62 Nr. 3 und Nr. 3b EGV- N nach dem Verfahren nach Art. 251 EGV zu beschließen

- Ab 1. Mai. 2004 erfolgte der Erlass für die Zusammenarbeit von Dienststellen der Mitgliedstaaten untereinander, Art. 66 EGV- N, wobei das Parlament nur ein Anhörungsrecht hat

- Maßnahmen für die Personenkontrolle an Außengrenzen, Art. 62 Nr. 2a EGV- N

- Asyl- und Flüchtlingsrecht nach Art. 67 (5) Strich 2 EGV- N werden die in Art. 63 Nr. 1a) – d) und Art. 63 Nr. 2a EGV- N nach Art. 251 EGV bestimmt

- In der Sozialpolitik, Art. 137 (1) EGV- N, Zusammenfassung von alten Abs. 1 und 3 und um j), k) erweitert. Die beiden letzteren sind durch eine Regelung des Art. 137 (2b) 2 EGV- N wieder ausgenommen. Die aus Abs. 1 stammenden Regelungen Buchstabe a), b), e), h) und i) unterstehen der qualifizierten Mehrheit nach Art. 251 EGV, die Buchstaben d), f), und g) können später durch einstimmigen Beschluss in den Art. 251 EGV übergehen.

- Bereich sozialer Sicherheit und sozialer Schutz der Arbeiter verbleiben in der Einstimmigkeit. Zukünftig bedürfen alle Maßnahmen lediglich dem Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

- Strukturpolitik, ab 1. Januar 2007, werden alle Grundsatzentscheidungen über Ziele und der Organisation der Strukturfonds und der Kohäsionsfonds in die qualifizierte Mehrheit übertragen nach Art. 161 EGV- N. Bei diesem Punkt hatte Spanien das Heft in der Hand.

- Bezüglich des Haushaltsplanes beschließt nun der Rat ab 1. Januar 2007 die Haushaltsordnung, Finanzkontrolle in qualifizierter Mehrheit und Einnahmen verbleiben in der Einstimmigkeit nach Art. 279 EGV- N

3.4.4 Einstimmigkeit in acht Bereichen

Die Notwendigkeit der qualifizierten Mehrheit lag in den zahlreichen Eingriffen der Vertragsgrundlage. Im Bereich GASP betraf es die erhöhte Zusammenarbeit, weil hier die Mitgliedstaaten Bedenken gezeigt hatten. Es ist möglich, dass ein Mitgliedstaat den Einzelfall zur einstimmigen Entscheidung an den Europäischen Rat verweisen kann Art. 27c EUV- N i. V. m. Art. 23 (2) 2, 3 EUV- N. Wegen der neuen Vertragsgestaltung sind die Änderungen neu zusammengefasst.

Fälle, bei denen die Einstimmigkeit geblieben ist[95]:

- Umweltpolitik, Art. 175 (2b) EGV- N
- Abkommen mit Drittländern, Art. 181a EGV- N, soweit sie Assoziierungsabkommen und Abkommen mit Beitrittskandidaten betreffen
- Steuerungsregelungen der Parlamentsabgeordneten, Art. 190 (5) EGV- N
- Festlegung des Rotationsprinzip in der EU- 27 Kommission, Art. 213 (1) EGV- N
- Bildung von Kammern im EuGH für Einscheidungen im ersten Rechtszug, Art. 225a 1 EGV- N
- Ernennung der Mitglieder dieser Spezialkammern, Art. 225a 4 EGV- N
- Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes auf den EuGH, Art. 229a EGV- N
- Änderung der Satzung der Europäischen Investitionsbank, Art. 266 (3) EGV- N

Durch die Änderungen im Vertragsentwurf von Nizza sind etwa 45 Bestimmungen neu gestaltet worden, die mit dem In Kraft treten des Vertrages oder zu einem späteren Zeitpunkt in die Mehrheit überführt werden. Weiterhin sind Ausweitungen der Verfahren innerhalb der einzelnen Politikbereiche, die unter einer Reihe von Ausnahmen und zusätzlichen Bedingungen fallen, erreicht worden. Problematisch ist weiterhin die fehlende Transparenz im Vertrag. Es wird immer komplizierter herauszufinden, welches Organ in Bezug auf das Verfahren welche Aufgabe zu übernehmen hat und welche politische Verantwortung auf die einzelnen Politikfelder zukommen wird[96]. Im Detail liegt die Antwort, da jedes unterschiedliche Verfahren jedem einzelnen Fall exakt zu zuordnen ist. Einstimmige Entscheidungen bleiben auch nach Nizza in zahlreichen Sach- und Personenfragen.

Im Großen und Ganzen hat die Konferenz in Nizza es dennoch geschafft, einen Fortschritt im Integrationsprozess zu realisieren. Mit dem Blick auf den zukünftigen Handlungsspielraum wurde der Entscheidungsmechanismus im Rat eher verschlechtert. In Vorbereitung der Erweiterung auf die EU- 27 dürften auch den Beitrittskandidaten die einzelnen Maßnahmen nicht ausreichen, um einen effiziente Gemeinschaft vorzufinden. Daher war die in Nizza einberufene Staats- und Regierungskonferenz gut beraten, die Thematik der Ausweitung der Mehrheitsentscheidung nicht auf sich beruhen zu lassen, sondern mit energischem Engagement voran zu treiben. Ziel sollte es sein, die Aufgabenverteilung bei den Verfahren genau zu definieren, um keine Verschleierungstaktik einzelner Staaten zu unterstützen[97].

[...]


[1] Europarat, erhältlich im Internet: <http://www.coe.int/T/D/Com/Europarat_kurz/> besucht am 13.09.2007

[2] [2] Konrad Adenauer war von 1949 bis 1963 erster Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland sowie von 1951 bis 1955 zugleich Bundesminister des Auswärtigen.

[3] Europäische Union, erhältlich im Internet: <http://europa.eu/abc/history/1945-1959/index_de.htm> besucht am 27.07.2007

[4] Vgl. Wolfgang Wessels, 2006, Das politische System der EU, S. 83

[5] Jean Monet, Berater der französischen Regierung

[6] Wolfgang Wessels, 2006, Das politische System der EU, S. 85

[7] Europäische Union, 2006, Wie funktioniert die Europäische Union, S. 14

[8] Europäisches Parlament, erhältlich im Internet: <http://www.europarl.de/europa/eu-ratspraesidentschaft/> besucht am 27.07.2007

[9] EU2007DE, erhältlich im Internet: <http://www.eu2007.de/de/The_Council_Presidency/What_is_the_Presidency/index.html> besucht am 27.07.2007

[10] Rat der Europäischen Union, erhältlich im Internet: <http://www.consilium.europa.eu/showPage.asp?id=242&lang=de&mode=g> besucht am 27.07.2007

[11] Vgl. Europäische Union, 2006, Wie funktioniert die Europäische Union, S. 20

[12] Vgl. Europäische Kommission, erhältlich im Internet: <http://ec.europa.eu/atwork/synthesis/doc/governance_statement_20070530_en.pdf> besucht am 27.07.2007

[13] Vgl. Europäische Kommission, erhältlich im Internet: <http://ec.europa.eu/atwork/index_de.htm> besucht am 27.07.2007

[14] Vgl. Europäische Kommission, erhältlich im Internet: <http://ec.europa.eu/commission_barroso/index_de.htm> besucht am 27.07.2007

[15] Vgl. Europäisches Parlament, erhältlich im Internet: <http://www.europarl.de/parlament/> besucht am 27.2007

[16] Vgl. Europäisches Parlament, erhältlich im Internet: <http://www.europarl.europa.eu/members/expert/groupAndCountry.do;jsessionid=106A7FA74DA7E6C0A83ED97CEBCBFCF8.node1?language=DE> besucht am 27.07.2007

[17] Vgl. Claus Giering, 2002, Die institutionelle Reform von Nizza – Anforderungen, Ergebnisse, Konsequenzen, S. 51

[18] Vgl. Claus Giering, 2002, Die institutionelle Reform von Nizza – Anforderungen, Ergebnisse, Konsequenzen, S. 51 ff

[19] Vgl. Olaf Hillenbrand, 2006, Europa – ABC, S. 452

[20] Vgl. Gerhard Brunn, 2006, Auf dem Weg ins 21. Jahrhundert – Der Gipfel von Nizza, S. 303

[21] Vgl. Olaf Hillenbrand, 2006, Europa – ABC, Seite 433 zu eben diese, S. 407

[22] Vgl. Werner Weidenfeld, 2001, Die Bilanz der Europäischen Integration 2000 / 2001, S. 14

[23] Vgl. Elisabeth Tichy- Fisslberger, 2002, Chaos als Methode? – der Reformbedarf für das Verfahren bei Regierungskonferenzen, S. 17

[24] Vgl. Claus Giering, 2002, Die institutionelle Reform von Nizza – Anforderungen, Ergebnisse, Konsequenzen, Seite 62

[25] Vgl. Janis A. Emmanouilidis, 2002, Nizza aus der Beitrittsperspektive, Seite 267

[26] Vgl. Wolfgang Wessel , 2004, Das politische System der EU, Seite 94

[27] Vgl. Janis A. Emmanouilidis, 2002, Nizza aus der Beitrittsperspektive, Seite 263

[28] Vgl. Europäische Union, Punkt 21, erhältlich im Internet: <http://europa.eu.int/council/off/conclu/dec99/dec99_de.htm#enlargement> besucht am 19.06.2007

[29] Vgl. Europäischer Rat, Konferenz der Vertreter der Regierunge der Mitgliedstaaten, CONFER 4727/00, Aufzeichnung der Vorsitzes, betreffend der Kommission, 24.03.2000, Seite 2

[30] Vgl. Europäischer Rat, Konferenz der Vertreter der Regierunge der Mitgliedstaaten, CONFER 4727/00, Aufzeichnung der Vorsitzes, betreffend der Kommission, 24.03.2000, S. 3

[31] Vgl. Janis A. Emmanouilidis, 2002, Nizza aus der Beitrittsperspektive, S. 274

[32] Vgl. Europäischer Rat, Konferenz der Vertreter der Regierunge der Mitgliedstaaten, 01.12.2000, CONFER 4813/00, Aufzeichnung der Vorsitzes, betreffend der Größe und Zusammensetzung der Kommission, S. 1

[33] Vgl. Claus Giering, 2002, Die institutionelle Reform von Nizza – Anforderungen, Ergebnisse, Konsequenzen, S. 63 ff

[34] Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nach Amsterdam, Artikel 213 (1) EGV

[35] Eurpäische Kommission, erhältlich im Internet: <http://ec.europa.eu/archives/commission_1999_2004/index_de.htm> besucht am 3.09.2007

[36] Vgl. Alfred Längle, 2002, Institutionenreform zwischen Anspruch und Wirklichkeit, S. 28

[37] Vgl. Janis A. Emmanouilidis, 2002 Nizza aus der Beitrittsperspektive, S. 274

[38] Vgl. Claus Giering, 2002, Die institutionelle Reform von Nizza – Anforderungen, Ergebnisse, Konsequenzen, Seite 65 ff

[39] Vgl. Alfred Längle, 2002, Institutionenreform zwischen Anspruch und Wirklichkeit, Seite 27 f

[40] Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nach Nizza, Artikel 213 (1) EGV-N, mit Artikel 4 des Protokolls über die Übergangsbestimmung für die Organe und Einrichtung der Union

[41] Vgl. Alfred Längle, 2002, Institutionenreform zwischen Anspruch und Wirklichkeit, Seite 29

[42] Vgl. Janis A. Emmanouilidis, 2002 Nizza aus der Beitrittsperspektive, S. 274

[43] Vgl. Werner Weidenfeld, 2006, Europäische Kommission, S. 151

[44] Vgl. Claus Giering, 2002, Die institutionelle Reform von Nizza – Anforderungen, Ergebnisse, Konsequenzen, S. 67

[45] Vgl. Werner Weidenfeld, 2006, Europäische Kommission, S. 152

[46] Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nach Amsterdam, Artikel 214 (2) EGV-A

[47] Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nach Amsterdam, Artikel 217 (1) EGV-N

[48] Vgl. Werner Weidenfeld, 2006, Europäische Kommission, S. 155

[49] Vgl. Europäisches Parlament, erhältlich im Internet: <http://www.europarl.europa.eu/facts/1_1_4_de.htm> besucht am 25.07.2007

[50] Vgl. Claus Giering, 2002, Die institutionelle Reform von Nizza – Anforderungen, Ergebnisse, Konsequenzen, S. 69

[51] Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nach Amsterdam, Artikel 214 (2) EGV-N

[52] Anlage 1, Potenzielle Koalitionen nach Nizza zur Übersicht was ist qualitative Mehrheit

[53] Vgl. Europäische Kommission, erhältlich im Internet: <http://ec.europa.eu/archives/commission_1999_2004/index_de.htm> besucht am 20.06.2007

[54] Vgl. Süddeutsche Zeitung, vom 5.5.2000, S. 4

[55] Vgl. Claus Giering, 2002, Die institutionelle Reform von Nizza – Anforderungen, Ergebnisse, Konsequenzen, S. 70

[56] Vgl. Janis A. Emmanouilidis, 2002, Nizza aus der Beitrittsperspektive, S. 275

[57] Anhang 2, Stellung der Beitrittskandidaten zur Regierungskonferenz 2000

[58] Vgl. Europäischer Rat, Conference of the Representatives of the Governments of the Members States, 24.02.2000, CONFER/VAR 3961/00, Contribution from the government of Turkey, S. 3

[59] Vgl. Jungle World, erhältlich im Internet: <http://www.nadir.org/nadir/periodika/jungle_world/_2000/49/13a.htm> besucht am 27.07.2007

[60] Vgl. Ines Hartwig, Gaby Umbach, 2006, Europa von A bis Z, Seite 325 ff

[61] Vgl. W. Weidenfeld, 1998, Die Europäische Union nach Amsterdam – Bilanz und Perspektive, Seite 66

[62] Vgl. Janis A. Emmanouilidis, 2002 Nizza aus der Beitrittsperspektive, Seite 283

[63] Vgl. Claus Giering, 2002, Die institutionelle Reform von Nizza – Anforderungen, Ergebnisse, Konsequenzen, S. 71

[64] Vgl. German News, erhältlich im Internet: <http://www.germnews.de/gn/2000/12/09>besucht am 27.06.2007

[65] Vgl. Janis A. Emmanouilidis, 2002, Nizza aus der Beitrittsperspektive, S. 2842

[66] Statistisches Bundesamt, erhältlich im Internet: <http://www.destatis.de/jetspeed/portal/cms/Sites/destatis/Internet/DE/Content/Publikationen/Fachveroeffentlichungen/Laenderprofile/Content75/Polen,property=file.pdf> und <http://www.destatis.de/jetspeed/portal/cms/Sites/destatis/Internet/DE/Content/Publikationen/Fachveroeffentlichungen/Laenderprofile/Content75/Spanien,property=file.pdf> besucht am 27.07.2007

[67] Vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung, „Telefondiplomatie zwischen Warschau und Nizza“ 11.12.2000, S. 3

[68] Vgl. Janis A. Emmanouilidis, 2002, Nizza aus der Beitrittsperspektive, S. 286

[69] Vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung, „Zufriedenheit in Warschau, Prag und Bratislava“ 12.12.2000, S. 4

[70] Vgl. Janis A. Emmanouilidis, 2002, Nizza aus der Beitrittsperspektive, S. 286

[71] Vgl. Janis A. Emmanouilidis, 2002, Nizza aus der Beitrittsperspektive, S. 287

[72] Center for Economic Studies, erhältlich im Internet: <http://www.cesifo-group.de/portal/page/portal/ifoHome/B-politik/10echomitarb/_echomitarb?item_link=ifostimme-hb22-231200.htm> besucht am 27.07.2007

[73] Vgl. German News, erhältlich im Internet: http://www.germnews.de/gn/2000/12/11 besucht am 25.06.2007

[74] Europäische Kommission, Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 24.12.2002, Protokoll über die Erweiterung der Europäischen Union Artikel 3 PEEU zur Veränderung des Artikel 205 (4) EGV

[75] Europäische Kommission, erhältlich im Internet: <http://ec.europa.eu/enlargement/enlargement_process/past_enlargements/index_de.htm> besucht am 27.06.2007

[76] Vgl. Jörg Monar, 2002, Die qualifizierte Mehrheitsentscheidung im Vertrag von Nizza: Stimmengewichtung, Definition und Ausweitung, S. 53

[77] Europäische Kommission, Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 24.12.2002, Protokoll über die Erweiterung der Europäischen Union Artikel 4 (1) PEEU zur Veränderung des Artikel 213 (1) EGV

[78] Vgl. Claus Giering, 2002, Die institutionelle Reform von Nizza – Anforderungen, Ergebnisse, Konsequenzen, S. 79

[79] Europäische Kommission, Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 24.12.2002, Protokoll über die Erweiterung der Europäischen Union Artikel 3 (1) PEEU zur Veränderung des Artikel 205 (4) EGV

[80] Vgl. Jörg Monar, 2002, Die qualifizierte Mehrheitsentscheidung im Vertrag von Nizza: Stimmengewichtung, Definition und Ausweitung, S. 55

[81] FiFo Ost, erhältlich im Internet: <http://www.fifoost.org/EU/geschichte/node3a.php> besucht am 27.06.2007

[82] Europäische Kommission, Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 24.12.2002, Protokoll über die Erweiterung der Europäischen Union Artikel 3 (1) b), c) PEEU zur Veränderung des Artikel 205 (2) EGV

[83] Europäische Kommission, Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 24.12.2002, Protokoll über die Erweiterung der Europäischen Union Artikel 3 (1) a) ii) PEEU zur Veränderung des Artikel 205 (4) EGV- N

[84] Vgl. Claus Giering, 2002, Die institutionelle Reform von Nizza – Anforderungen, Ergebnisse, Konsequenzen, Tabelle 4: Potenzielle Koalitionen nach Nizza, S. 86

[85] Vgl. Jörg Monar 2002, Die qualifizierte Mehrheitsentscheidung im Vertrag von Nizza: Stimmengewichtung, Definition und Ausweitung, S. 46

[86] Vgl. Claus Giering, 1998, Zuordnung der Rechtsgrundlagen des EG- A und EU- A zu den Entscheidungsverfahren. S. 273

[87] Vgl. Claus Giering, 2002, Die institutionelle Reform von Nizza – Anforderungen, Ergebnisse, Konsequenzen, S. 89

[88] Vgl. Claus Giering, 2002, Die institutionelle Reform von Nizza – Anforderungen, Ergebnisse, Konsequenzen, S. 90 Protokoll der Ratspräsidentschaft von Portugal

[89] Rat der Europäischen Union, Konferenz der Vertretung der Regierungen der Mitgliedstaaten, 14.06.2006, CONFER 4750/00 Regierungskonferenz über die institutionellen Reformen, S. 25

[90] Vgl. Jörg Monar, 2002, Die qualifizierte Mehrheitsentscheidung im Vertrag von Nizza: Stimmengewichtung, Definition und Ausweitung, S. 92

[91] Vgl. Katrin Forgó, 2002, Flexible Integration nach Nizza, S. 70

[92] Vgl. Claus Giering, 2002, Die institutionelle Reform von Nizza – Anforderungen, Ergebnisse, Konsequenzen, S. 95

[93] Vgl. Claus Giering, 2002, Die institutionelle Reform von Nizza – Anforderungen, Ergebnisse, Konsequenzen, S. 98

[94] Vgl. Claus Giering, 2002, Die institutionelle Reform von Nizza – Anforderungen, Ergebnisse, Konsequenzen, S. 99 f

[95] Vgl. Claus Giering, 2002, Die institutionelle Reform von Nizza – Anforderungen, Ergebnisse, Konsequenzen, S. 103

[96] Vgl. Claus Giering, 2002, Die institutionelle Reform von Nizza – Anforderungen, Ergebnisse, Konsequenzen, S. 106

[97] Vgl. Claus Giering, 2002, Die institutionelle Reform von Nizza – Anforderungen, Ergebnisse, Konsequenzen, S. 107

Ende der Leseprobe aus 79 Seiten

Details

Titel
Der Vertrag von Nizza im Vergleich zu einer gemeinschaftsrechtlichen Grundlage für die Europäische Union
Untertitel
Institutionelle Reformen
Hochschule
Hochschule Anhalt - Standort Bernburg
Note
1,7
Autor
Jahr
2007
Seiten
79
Katalognummer
V85811
ISBN (eBook)
9783638900706
ISBN (Buch)
9783638905954
Dateigröße
6222 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Vertrag, Nizza, Vergleich, Grundlage, Europäische, Union
Arbeit zitieren
Wirtschaftsjurist LL. B. Sven Stelzner (Autor:in), 2007, Der Vertrag von Nizza im Vergleich zu einer gemeinschaftsrechtlichen Grundlage für die Europäische Union, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/85811

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