Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO)


Hausarbeit, 2001

19 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Domain-Vergabe und Cybersquatting

3. Allgemeine Charakteristika und Verfahrensvorschriften

4. Beschwerdeverfahren und Panel

5. Beschwerdefähigkeit und mißbräuchliche Registrierung
5.1. Marke oder Dienstleistungsmarke
5.2. Identität oder verwechslungsfähige Ähnlichkeit
5.3. Recht oder legitimes Interesse
5.4. Bösgläubigkeit

6. Schlußwort

7. Quellenverzeichnis

1. Einleitung

Die WIPO (World Intellectual Property Organisation) wurde als Nachfolgerin des Vereinigten Internationalen Büros zum Schutze des geistigen Eigentums am 04.07.1967 ins Leben gerufen. Die Wurzeln der WIPO reichen ins Jahr 1883 als Johannes Brahms die 3. Symphonie komponierte, denn die WIPO geht zurück auf die Pariser Konvention von 1883 zum Schutze des gewerblichen Eigentums und die Berner Übereinkunft von 1886 zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst. Beide Verträge schufen zunächst je ein Internationales Büro bzw. Sekretariat in Bern. Diese beiden Büros wurden 1893 zu einer Verwaltungsunion, den sogenannten Vereinigten Büros zusammengelegt, bis sie 1970 durch das Internationale Büro für geistiges Eigentum ersetzt wurden. Am 17.12.1974 bekam die WIPO durch die UN-Generalversammlung den Status einer UN-Sonderorganisation mit Sitz in Genf verliehen. Heute gehören 175 Staaten der WIPO an; das entspricht 90 Prozent aller Staaten der Erde.1 Die Bundesrepublik Deutschland trat der internationalen Organisation am 19.09.1970 bei.2 Für die Jahre 2000 und 2001 stehen der WIPO 410 Mio. Schweizer Franken zur Verfügung. Ihre Aufgabe besteht darin, den Schutz des geistigen Eigentums durch die Zusammenarbeit der Staaten und im Zusammenhang mit anderen internationalen Organisationen zu fördern und verwaltungsmäßige Zusammenarbeit der Verbände für das geistige Eigentum (z.B. Erfindungen, Markennamen, Literatur, Musik, Fotografie) zu gewährleisten.3

Seit Ende 1999 existiert es ein außergerichtliches Streitbeilegungsverfahren der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) zum Schutz von Domain-Namen, das auf den von der ICANN (Internet Corporation for Assigned Names and Numbers) erlassenen Rules for Uniform Domain Name Dispute Policy (UDRP) basiert. Im folgenden wird zunächst geklärt, was unter den für diese Arbeit grundlegenden Begriffen Domain-Grabbing bzw. Cybersquatting zu verstehen ist. Fortgefahren wird damit, die Entwicklung der Vergabe von Domain-Namen darzustellen. Anschließend werden zum besseren Verständnis und zur Hinführung zum eigentlichen Thema allgemeine Charakteristika und Verfahrensvorschriften der Uniform-Policy vorgestellt. Im Mittelpunkt dieser Arbeit steht jedoch das Verfahren selbst mit seinen Schiedsrichtern (dem sogenannten Panel), seinem Anwendungsbereich und seinen materiellen Entscheidungsgrundsätzen.4

2. Domain-Vergabe und Cybersquatting

Die bisherige zentrale Vergabestelle für sämtliche Domain-Namen im Bereich der .com, .net und .org Top-Level-Domains, Inter-NIC (Internet Network Information Center), beauftrage im Jahre 1993 die Gesellschaft Network Solution Inc (NSI) mit der Domain-Vergabe. Anfangs wurden die Domain-Namen noch nach „first come, first served“ vergeben. Es war möglich, Domain-Namen in jeder dieser Top-Level-Domains zu registrieren, da NSI bei der Vergabe keine Identitätsüberprüfung der Antragsteller durchführte. Dieser Vergabegrundsatz und die Tatsache, daß man beliebig viele Domain-Namen für sich registrieren konnte, führten dazu, daß findige Privatleute, die schon frühzeitig die strategische Bedeutung des Internet erkannten, begannen - meist bekannte - noch nicht vergebene Kennzeichen und Akronyme5 für sich zu beantragen, um sie anschließend betroffenen Unternehmen zum Kauf anzubieten. Bei derartigen Vorgängen spricht man von Domain-Grabbing oder Cybersquatting. Potentielle Domain-Grabber werden in direkten Konkurrenten eines Kennzeicheninhabers, branchenfremden Unternehmen, Privatleuten und professionellen Domain-Händlern gesehen. Man kann jedoch nicht nur eine Unterscheidung der Domain-Inhaber vornehmen, sondern auch eine hinsichtlich der Nutzungsart der Domain. Es werden hierbei grundsätzlich zwei Nutzungsarten unterschieden: Auf der einen Seite könnte der Domain-Inhaber die Domain tatsächlich nutzen. Geschäftlich genutzt wird eine Domain nur durch ein Konkurrenz- oder branchenfremdes Unternehmen. Für eine rein private Nutzung kommt als möglicher Verletzer ausschließlich eine Privatperson in Betracht. Auf der anderen Seite gibt es noch die Möglichkeit der Domain-Blockade. Hierbei wird die Domain ungenutzt reserviert gehalten oder verfügt über einen sinnlosen Inhalt. Bei den potentiellen Verletzern handelt es sich hier um Konkurrenten oder professionelle Domain-Händler.

NSI reagierte auf das Phänomen des Cybersquatting mit einer veränderten Vergaberichtlinie. Der Grundsatz der Vergabe nach „first come, first served“ blieb zwar bestehen, jedoch wurde eine Art Widerspruchsverfahren eingeführt. Der Beschwerdeführer mußte dazu der Registrierungsgesellschaft NSI einen Auszug seiner bundesstaatlichen Kennzeichnungseintragung vorlegen. Der Inhaber der Domain hatte die Möglichkeit, eine bereits vor Beginn der Streitigkeit vorhandene, gleichrangige Kennzeicheneintragung zur Abwehr der Ansprüche vorzulegen. War der Domain-Inhaber hierzu nicht in der Lage, wurde der Domain-Name bis zur endgültigen Lösung der Streitigkeit auf „hold“ gesetzt, d.h. er wurde gesperrt und konnte nicht mehr genutzt werden. Für Unternehmen konnte dies existenzbedrohende Folgen haben. Einer Sperrung konnte nur durch einen Gerichtsprozeß gegen den Beschwerdeführer vorgebeugt werden, da NSI die Entscheidung über die weitere Verwendung der Domain dem Gericht übertragen hätte.

Ab Oktober 1998 wurden Vorbereitungen dahingehend getroffen, das Vergabemonopol von NSI aufzulösen6 und die Domain-Vergabe an eine Vielzahl verschiedener Vergabestellen zu delegieren. Um die Zulassung weiterer Domain-Registrierungsstellen zu koordinieren wurde die Dachorganisation ICANN gegründet.7 Auf umfangreichen Vorarbeiten der WIPO (World Intellectual Property Organisation) aufbauend wurde von der ICANN eine Richtlinie erarbeitet, die den Umgang mit Domain-Konflikten regelt.8 Kernstück der Richtlinie ist ein administratives Konfliktlösungsverfahren für Domain-Streitigkeiten im Bereich der Top-Level-Domains .com, .net und .org.

3. Allgemeine Charakteristika und Verfahrensvorschriften

Im Gegensatz zum klassischen Schiedsverfahren, das eine freiwillige Schiedsabrede der Streitparteien über die außergerichtlich Streitbeilegung voraussetzt, handelt es sich bei dem sogenannten Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (Uniform-Policy) um ein speziell für Domain-Namens-Streitigkeiten konzipiertes Verfahren, dem sich die Domain-Inhaber mit der Anerkennung der Domain-Vergabeordnungen zum Zeitpunkt der Registrierung des Domain-Namens unterwerfen.9 Die ICANN hat mit der Aufsicht und Durchführung der Verfahren vier sogenannte Dispute Resolution Provider beauftragt (WIPO Arbitration and Mediation Center in Genf, National Arbitration Forum in den USA, e-Resolution Konsortium in Canada, CPR Institute for Dispute Resolution in den USA).10 Zudem unterliegt die Aufsicht und Durchführung der Verfahren einer einheitlichen Verfahrensordnung, die in sogenannten Rules for Uniform Domain Name Dispute Policy (Uniform-Rules) festgelegt ist.11

[...]


1 vgl. URL: http://www.patent-net.de/adressen/patentaemter_wp.html

2 vgl. URL: http://v.hbi-stuttgart.de/internationalesIM/wipo/Wipo.htm

3 vgl. URL: http://www.patent-net.de/adressen/patentaemter_wp.html

4 vgl. URL: http://www.aon.at/law/8105.html

5 Aus den Anfangsbuchstaben mehrerer Wörter gebildetes Wort (vgl. Duden: Das Standardwerk zur deut schen Sprache, Hrsg. Wissenschaftlicher Rat der Dudenredaktion: Prof. Dr. Günther Drosdowski, Dr. Rudolf Köster, Dr. Wolfgang Müller, Dr. Werner Scholze-Stubenrecht, 19. neu überarbeitete und erwei- terte Auflage, S. 104)

6 vgl. Samson, Yann: Domain-Grabbing in den USA: Ist die Einführung des „Trademark Cyberpiracy Pre- vention Act“ notwendig?, in: GRUR International, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Inter- nationaler Teil, 2/2000, S. 137-138

7 vgl. URL: http://www.rdb.at/aktuell/t_408.htm

8 vgl. Samson, Yann: ibd., S. 138

9 vgl. URL: http://www.bettinger-abel.de/datenbank/domains_os_c.html

10 vgl. Bettinger, Torsten: Online-Schiedsgerichte für Domainnamensstreitigkeiten. Eine Bestandsaufnahme der ersten 1000 Schiedsentscheidungen seit Inkrafttreten der Uniform Domain Name Dispute Reso- lution Policy, in: WRP, Wettbewerb in Recht und Praxis, 10/2000, S 1109-1110

11 vgl. URL: http://www.bettinger-abel.de/datenbank/domains_os_c.html

Ende der Leseprobe aus 19 Seiten

Details

Titel
Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO)
Hochschule
Fachhochschule für Wirtschaft Berlin
Veranstaltung
Absatz- und Wettbewerbsrecht
Note
1,0
Autor
Jahr
2001
Seiten
19
Katalognummer
V8576
ISBN (eBook)
9783638155113
Dateigröße
535 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Weltorganisation, Eigentum, Absatz-, Wettbewerbsrecht
Arbeit zitieren
Claudia Meyer (Autor:in), 2001, Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO), München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/8576

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