EDV in der Sozialen Arbeit

Am Beispiel eines Falles der Kindeswohlgefährdung und des Software-Produktes GEDOK


Examensarbeit, 2007

48 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis:

Einleitung

1. Gesamtkonzeption für den EDV- Einsatz
1.1 Wie soll der EDV-Einsatz in der Einzelfallarbeit aussehen?
1.2 Wie wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet?

2. Anforderungen an das Programm
2.1 Verständnisse von Hilfeplanung und Intervention, deren Umsetzung in unserem Beispiel und daraus abgeleitetet Anforderungen an ein EDV-Programm
2.2 Verständnisse von Evaluation und Aktenführung, deren Umsetzung in unserem Beispiel und daraus abgeleitetet Anforderungen an ein EDV-Programm

3. Programmevaluation
3.1 Evaluation in Bezug auf die Anforderungen der Hilfeplanung und Intervention
3.2 Evaluation in Bezug auf die Anforderungen der Evaluation und Aktenführung

4. Funktionalität des Programms
4.1 intuitive Bedienbarkeit, Benutzerführung, Hilfefunktion, Flexibilität und Erweiterbarkeit der Leistungserfassung
4.2 Zusatznutzen, der über die Aktenführung und die formulierten Anforderungen hinausgeht (einzelfallbezogene Berichte, Terminplanung, Überwachung von Fristen)

5. Literaturverzeichnis

6. Anhang

Das Fallbeispiel SONNE

Einleitung

Jahrelang war in weiten Kreisen im Arbeitsfeld der Sozialen Arbeit ein massiver Widerstand gegen einen umfassenden EDV-Einsatz zu spüren. Er begründete sich einerseits auf der Tatsache, dass die Soziale Arbeit ein sehr heterogenes Arbeitsfeld ist und Vorgänge schwer standardisierbar und erfassbar sind, andererseits spiegelt er Befürchtungen von Sozialarbeitern vor vermehrter Kontrolle durch neue Informationstechnologien wider.

In den letzten Jahren hat sich dies grundlegend geändert und nicht nur in unserem Verein werden Softwareanwendungen für die Erstellung von Akten, die Pflege von großen Datenbeständen, die Verwaltung der Organisation, die Evaluation unserer Arbeit, die Öffentlichkeitsarbeit, aber auch für weiterführende Bereiche wie Diagnose und Therapie unserer Klienten genutzt.

Ausreichende Computerkenntnisse unserer Mitarbeiter sind nicht nur nötig, um die aufgezählten Anforderungen bewältigen zu können, sondern auch, um relevantes Wissen an Klienten weiterzugeben, um sie für ein Zurechtkommen in der heutigen stark informationstechnologiebasierten Wissensgesellschaft rüsten zu können. Aufgrund der beengten Räumlichkeiten unserer Vereins können derartige Trainingsprogramme nicht im Haus durchgeführt werden, wir nutzen aber regelmäßig diesbezüglich gut ausgestattete Jugendzentren, um Kindern psychisch kranker Eltern u.a. Grundkenntnisse der Internetrecherche, Kommunikation mit neuen Medien, Erstellung von Dokumenten und einfacher Programmierung beizubringen.

Durch unsere ersten Informationsmöglichkeiten auf unserer Webseite können Schwellenängste von Betroffenen abgebaut werden, sie erhalten einen ersten Einblick in unsere Arbeit und können sich zunächst anonym bezüglich ihres Falles beraten lassen.

Unsere Internetseite ist barrierefrei gestaltet, sowohl in Bezug auf geistige Beeinträchtigungen, indem die Seiten einfach zu finden und übersichtlich gestaltet sind und sich einer einfachen und leicht verständlichen Sprache bedienen. Des weiteren wurde auf flash-basierte Animationen, umfangreiche Menüs, frames innerhalb des Bildschirms u.ä. verzichtet, um Sehbehinderten oder Blinden den Zugang zu erleichtern.

Abgesehen von der Arbeit mit und für den Klienten nutzen wir das Internet auch zur Beteiligung an Mailinglisten, zur Informationssuche oder zur Akquise von Spenden in verschiedenen Portalen.

Dies lässt die Bedeutung des EDV-Einsatzes in unserm Verein erahnen.

In der folgenden Arbeit wollen wir nun das Gesamtkonzept des Einsatzes näher erläutern und sowohl für die Arbeit des ASD, als auch unseres Vereines, detailliert darstellen, wie die EDV in der Hilfeplanung, der Risikoeinschätzung, der Intervention, der Evaluation und der gesamten Aktenführung Anwendung findet.

Anhand des durch uns verwendeten Programmes GeDok soll gezeigt werden, welche Anforderungen die Soziale Arbeit speziell bei Kindeswohlgefährdung an ein nützliches Softwarepaket stellt und inwieweit unser Programm diese erfüllt.

1. Gesamtkonzeption für den EDV- Einsatz

1.1 Wie soll der EDV-Einsatz in der Einzelfallarbeit aussehen?

Bis vor zwei Jahren arbeiteten wir in unserem Verein sowohl mit elektronischen, als auch mit Klientenakten in Papierform. Aufgrund des ständigen erhöhten Aufwands bei der doppelten Aktenführung und der Tatsache, dass trotz des Versuchs der vollständigen Parallelführung einige Daten jeweils in einer Version fehlten, entschieden wir uns, die Papierakten abzuschaffen und arbeiten seitdem ausschließlich mit GeDok in der Einzelfallarbeit. Schriftliche Dokumente werden eingescannt und der jeweiligen Akte hinzugefügt.

In unserer Einrichtung sind drei moderne PC´s vorhanden. Zwei sind im Netzwerk miteinander verbunden und können gleichzeitig für die Arbeit an den Klientendaten benutzt werden. Um diese vor Zugriffen durch Hacker zu schützen, besitzen diese keinen Internetanschluss. Die Computer sind außerdem passwortgeschützt und loggen sich nach 15min Nichtbenutzung selbstständig wieder aus.

Um Datenverlust vorzubeugen, erinnert das Sicherungsprogramm die Mitarbeiter beim Runterfahren des Computers am Ende des Tages an eine Sicherheitskopie der Daten auf eine externe Festplatte, die getrennt aufbewahrt wird und halbjährlich auf ihre volle Funktionsfähigkeit überprüft wird.

Der dritte separate PC besitzt einen Internetanschluss. Er wird vor allem für das Verfassen von Briefen, das Erstellen von Flyern, das Beantworten von Mailanfragen, Arbeiten an unserer Homepage, aber auch für verwaltungsinterne Aufgaben wie Gehaltsabrechungen, das Erstellen von Dienstplänen u. ä. benutzt.

Des Weiteren verfügen wir über zwei Telefone, ein Faxgerät, einen Kopierer, einen Scanner und einen Drucker.

1.2 Wie wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet?

Informationelle Selbstbestimmung bezeichnet das Recht des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen. Es handelt sich dabei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts um ein Datenschutz-Grundrecht, welches im Grundgesetz nicht ausdrücklich erwähnt wird. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht ist eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und wurde vom Bundesverfassungsgericht im so genannten Volkszählungsurteil 1983 als Grundrecht anerkannt. Diesen Schutz formuliert ebenso Artikel 8 der Europäischen Grundrechtscharta. Eine Weitergabe der Daten ist nur nach Einwilligung der betroffenen Person möglich. Jede Person hat grundsätzlich das Recht, Auskunft über die sie betreffenden Daten zu erhalten und Berichtigung zu erwirken.

Eine einhundertprozentige Gewährleistung der informationellen Selbstbestimmung ist unter den Prinzipien moderner Datenverarbeitung und bei der Beteiligung verschiedener Fachkräfte nicht immer einfach. Daher ist es notwendig, dass die KlientInnen bzw. deren Sorgeberechtigte der vertraulichen Weitergabe und Speicherung ihrer Daten zustimmen. Außerdem sollten sie die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbinden. Vorher sollte eine Beratung zur Quantität der zu erhebenden Daten bzw. deren Weitergabe erfolgen. Da es jedoch nicht möglich ist, im Fall einer Verweigerung der Speicherung von Daten sinnvoll und kontrolliert zu arbeiten, gilt die Zustimmung als Voraussetzung zur Aufnahme.

Unsere Klienten können jederzeit Einblick in ihre Akte nehmen. Dies ist jedoch nur nach vorheriger Anmeldung möglich, da dann sämtliche Inhalte der elektronischen Akte ausgedruckt werden, um sie den Klienten schriftlich zur Verfügung zu stellen. Eine Weitergabe von gespeicherten Informationen an Dritte wird grundsätzlich nicht vorge­nommen, ohne dass der betreffende Klient bzw. dessen Sorgeberechtigter dazu seine Zustimmung erteilt hat. Besonderen Schutz erhalten besonders vertrauliche Informationen, z. B. über die Kinder oder das Krankheitsbild. Außerdem ist der Zugriff zu den elektronisch gesicherten Akten und auch den Handakten gesichert, da beide im Büro verwahrt werden, wozu nur die MitarbeiterInnen mit Hilfe eines Schlüssels Zugang haben und die Computer individuell passwortgeschützt sind. Auf diese Weise wird der Datenschutz gewährt.

2. Anforderungen an das Programm

2.1 Verständnisse von Hilfeplanung und Intervention, deren Umsetzung in unserem Beispiel und daraus abgeleitetet Anforderungen an ein EDV-Programm

SGB VIII als Grundlage – eine rechtliche Einleitung

Das Sozialgesetzbuch 8 (SGB VIII) sieht diverse Regelungen zur Hilfeplanung vor. Diese befinden sich beispielsweise in den §§ 4, 5, 8, 8a, 27ff. und §36 SGB VIII.

Der §4 Abs. 2 regelt die Subsidiarität der Jugendhilfe. Die öffentlichen Jugendhilfeträger sollen von eigenen Maßnahmen absehen, soweit geeignete Einrichtungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben oder geschaffen werden können. Unser Verein „Regenbogenkinder e. V.“ erfüllt die Voraussetzungen der Anerkennung des §75 SGB VIII und hat mit dem Jugendamt Leipzig eine Vereinbarung zur Übernahme des Leistungsentgeltes abgeschlossen. Der Verein erbringt familienunterstützende und –begleitende Hilfen für Kinder psychisch kranker Eltern. Damit soll eine Fremdplatzierung auf Dauer vermieden und die Schnittstelle zwischen Jugendamt und Sozialpsychiatrie besetzt werden. Neben der Familie, dem Allgemeinen Sozialdienst des Jugendamtes und unserem Verein wird bei Bedarf auch mit Schulen, Schuldnerberatung, dem Sozialpsychiatrischen Dienst, Ärzten, Selbsthilfegruppen und Therapeuten zusammengearbeitet. Das Hilfeplangeschehen soll vorrangig aus der Sicht unseres leistungserbringenden Vereins verfolgt werden. Der §5 SGB VIII sieht ein Wunsch- und Wahlrecht der Beteiligten vor. Das bedeutet jedoch nur, dass die Betroffenen innerhalb einer Leistungsnorm des SGB VIII wählen dürfen. Gemäß §8 sind Kinder uns Jugendliche gemäß ihres Alters und Entwicklungsstandes an den Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. Der durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK) neu geschaffene § 8a des SGB VIII konkretisiert den Schutzauftrag des Jugendamtes bei Kindeswohlgefährdung. Das Jugendamt muss bei Bekannt werden von Anhaltspunkten für eine Gefährdung des Wohls von Kindern oder Jugendlichen das Gefährdungsrisiko unter Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einschätzen und ggf. Hilfen anzubieten. Diese Abschätzung kann nach Abs.2 auch bei Vorliegen entsprechender Vereinbarungen von leistungserbringenden Diensten geschehen, insoweit dies durch geeignete Fachkräfte möglich ist. Unter Umständen ist das Jugendamt hinzuzuziehen.

Die §§27ff. beinhalten den Hilfekatalog für die Hilfen zur Erziehung. Den Anspruch auf die jeweilige Leistung hat jeweils der Personensorgeberechtigte. Unser Verein erbringt Hilfen nach dem §31 SGB VIII. Der Schwerpunkt unserer Sozialpädagogischen Familienhilfe liegt jedoch auf der Vernetzung von pädagogischer und therapeutischer Arbeit bei Kindern psychisch kranker Menschen.

Die konkreten Regelungen zur Hilfeplanung stehen im §36 SGB VIII. Dieser sieht vor, dass die Personensorgeberechtigten vor Gewährung der Hilfe über Art und Umfang dieser zu beraten und auf mögliche Folgen hinzuweisen. Die Entscheidung über die Hilfe soll im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe soll zusammen mit den Personensorgeberechtigten ein Hilfeplan erstellt werden, der Feststellungen über die zu gewährende Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält. Eine regelmäßige Überprüfung des Hilfeplans soll stattfinden.

Hilfeverständnis

Unser Verein geht von einem Dienstleistungsverständnis aus. Wir bieten bestimmte Leistungen an, die den Klienten nützlich sein können. Bei der Hilfeerbringung gehen wir davon aus, dass sich weder Probleme eingrenzen, noch gar ihre Ursachen erforschen lassen.

Konkretisierung des Hilfeplanablaufes

Im Folgenden sollen die abstrakten Formulierungen des SGB VIII anhand von Konkretisierungen der Fachliteratur verdeutlicht werden und ein Schema zur Hilfeplanung entwickelt werden:

Rolle des ASD

Bevor der Freie Träger – und d.h. unsere Einrichtung – in den Hilfeverlauf einbezogen wird, sind schon die ersten Schritte der Hilfeplanung erfolgt:

- die Personensorgeberechtigen haben einen Antrag auf Hilfen zur Erziehung
gestellt bzw. der ASD nimmt zur Überprüfung einer Kindeswohlgefährdung Kontakt zur Familie auf.
- der Fall wurde im ASD-Fachteam präsentiert und entsprechend dem erzieherischen Bedarf wurde über eine mögliche geeignete und notwendige Hilfe und deren Art und Umfang diskutiert
- weiterhin wurde über die Hilfeart, den Umfang der Leistung und den Termin der nächsten Vorstellung im Team entschieden (ggf. kann dieser Schritt schon gemeinsam mit dem Leistungserbringer erfolgen)

Die Fallverantwortung liegt in jedem Fall beim ASD, sobald er über einen Einzelfall Kenntnis erhält. Eine Mitverantwortung des Trägers besteht im Rahmen seiner originären Aufgaben dann, wenn

– Minderjähriger während der Prüfung der Gefährdungssituation die Einrichtung / den
Dienst weiter in Anspruch nimmt
– Einrichtung / Dienst im Rahmen der Hilfeplanung mit Familie / Minderjährigem

arbeitet

Hilfeplanverfahren in der Diskussion

Im Folgenden sollen einige unterschiedlichen Positionen zum Hilfeplanverfahren beleuchtet und anschließend eine eigene Position bezogen werden.

Das Hilfeplanverfahren dient dazu, den Bedarf erzieherischer Hilfe (§§ 27 ff. SGB VIII) für einen jungen Menschen festzustellen und die für ihn notwendigen und geeigneten Hilfen zu bestimmen. Das geschieht durch einen von mehreren Fachkräften der Jugendhilfe gesteuerten Aushandlungs- und Entscheidungsprozess mit den Leistungsberechtigten und -empfängern (Adressaten), der qualitative Ergebnisse durch die Beteiligung von Fachleuten ermöglicht. Über die Leistungsgewährung entscheidet das Jugendamt. Das Ergebnis des Hilfeplanverfahrens - dokumentiert im Hilfeplan - ist eine Vereinbarung der an dem Prozess Beteiligten und wird in dem Bescheid des Jugendamtes an die Leistungsberechtigten zusammengefasst.

Doch es stellt sich immer die Frage „Welche Hilfe ist die richtige?“ und wie kann der Weg zur Entscheidungsfindung ausgestaltet werden. Schon Merchel stellt fest, dass dies „...eines der zentralen Probleme der Erziehungshilfe ist“ und wirft die Fragen auf wie angesichts der Komplexität von Lebensverhältnissen und angesichts der strukturellen Unsicherheit sozialpädagogischer Prognosen eine Hilfe gefunden werden kann, die mit einer relativ hohen Wahrscheinlichkeit die Erziehungssituation eines Kindes oder Jugendlichen merklich verbessert und welche Verfahrensweisen angezeigt sind, um die Wahrscheinlichkeit einer problemangemessenen Hilfe-Entscheidung zu erhöhen bzw. zu gewährleisten (Merchel in: Fröhlich-Gildhoff, 2004). Der Entscheidungsprozess ist dabei durch eine hohe Komplexität gekennzeichnet. Diese lässt sich durch folgende fünf Faktoren darstellen (Schwabe in: Fröhlich-Gildhoff, 2004):

- „Die Vielfalt von wirksamen Variablen in einem Handlungsfeld ist schwer einzugrenzen.
- Die verschiedenen Variablen beeinflussen sich gegenseitig; es kommt zu schwer kontrollierbaren Kombinationen wirksamer Faktoren.
- Die zu bearbeitenden (Lebens-)Situationen sind, auch ohne geplante pädagogische Beeinflussung von außen, eigendynamisch und instabil
- Auf einige zentrale Prozessfaktoren, z.B. das Vorhandensein von Arbeits- und Ausbildungsplätzen oder von geeignetem Wohnraum oder auch die Partnerwahl der Bezugspersonen eines zu betreuenden Kindes lässt sich schwer oder gar nicht Einfluss nehmen.
- Veränderungen sind selten einem einzelnen Wirkfaktor bzw. einer Intervention zuzuschreiben.“

Hinzu kommt erschwerend die seit den frühen 90er Jahren geführte Debatte „Aushandeln vs. Diagnostik“. „Diese Kontroverse, die seit Anfang der 90er Jahre geführt wird, trifft die Kernfrage, mit welchem grundlegendem Verständnis man sich der Hilfeplanung nähern sollte und welche innere Haltung von Fachkräften diesem Prozess gegenüber angemessen und förderlich ist“(Merchel in: Fröhlich-Gildhoff, 2004).

Dabei sind zum einen Autoren (z. B. Harnach-Beck, Maas und Petermann), die in ihren Publikationen die Auffassung vertreten, dass eine fachlich begründete psychosoziale Diagnose eine wesentliche Grundbedingung für eine angemessene und erfolgreiche Hilfeplanung ist. Für diese Diagnose, auf deren Grundlage der Hilfebedarf ermittelt wird, benötigt man eine Vielzahl an Informationen, die auch in Zusammenarbeit mit den Betroffenen einzuholen sind. Im Gegensatz dazu formuliert insbesondere Merchel, dass die geeignete und notwendige Hilfe in einem Aushandlungsprozess entwickelt werden muss: Aushandeln wird so verstanden „als das Vermitteln und Zusammenführen unterschiedlicher Situationsdefinitionen und Handlungsvorstellungen sowie als eine aus den unterschiedlichen Sichtweisen der Beteiligten erfolgende Bewertung des Hilfeverlaufs“ (ebd.). Aufgrund der bereits beschriebenen Komplexität gibt es in der Jugendhilfe keine eindeutige Zuordnung von Ursache und Wirkungen, weshalb eine klare und eindeutige Diagnose nicht möglich sei. Urban (in: Fröhlich-Gildhoff, 2004) kommt nach einer Analyse dieser Diskussion zu dem Schluss, „dass beide Aspekte – Aushandlung und Diagnose – in der Hilfeplanung nach §36 SGB VIII strukturell notwendig sind und beide fundamentale Bestandteile der Erbringung jeder Hilfe zur Erziehung darstellen“. Ein Widerspruch jedoch bleibt: „Hilfeplanung ist nicht realisierbar ohne fachliche Einschätzung der SozialarbeiterIn, und damit ohne wie auch immer geartete Diagnose. Diagnose wiederum kann sich nicht fachlich widerspruchsfrei legitimieren und der subjektiven Sicht der Betroffenen sowie deren Anspruch auf Beteiligung gerecht werden“ (ebd.). So müssen die Fachkräfte „eben genau beiden Anforderungen gerecht werden: ihrer fachlichen Einschätzung der Situation und den Deutungen der Betroffenen selbst“ (ebd.). Einigkeit besteht bei den Autoren bei der Frage der Partizipation. Diese wird als Grundvoraussetzung des Verfahrens nach §36 SGB VIII und als zusätzliches Qualitätsmerkmal gesehen. Auch wenn zahlreiche empirische Studien die positiven Auswirkungen von Beteiligung der Betroffenen am Hilfeprozess belegen, führt Fröhlich-Gildhoff (vgl. 2004) Untersuchungen an, die belegen, dass Partizipation oft schwierig ist und misslingt. Studien zeigen, dass mindestens zwischen 25 % und 30 % der Befragten angaben, dass sie vor Einleitung einer Hilfe nicht gefragt und ausreichend aufgeklärt wurden. Zudem gibt ca. immer etwa ein Drittel an, dass die Inhalte der Gespräche nur teilweise verstanden wurden. (Vgl. Klaus Fröhlich-Gildhoff: Die Sehnsucht nach Einfachheit, 2004)

Diese Diskussion zeigt, dass diverse Ansichten zum Hilfeplanverfahren existieren. Deshalb steht die Weiterentwicklung des Hilfeplanverfahrens im Mittelpunkt eines Förderschwerpunktes des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Eine Veröffentlichung innerhalb dieser Projektes ist die Expertise „Hilfepläne im interdisziplinären Zusammenhang“, deren Aufgabe es ist, den Blick über den Hilfeplan nach §36 SGB VIII hinaus zu öffnen und verschiedene Konzepte und Realitäten von (Hilfe-)Plänen zu analysieren und dabei jeweils einen Einblick in die Ziele, die Zielgruppen und die Verfahren der jeweiligen Bereiche zu geben. Ein weiteres Ziel ist, auch die Diskussion um die Entstehung und Veränderung des jeweiligen Hilfeplanverfahrens nachzuvollziehen. Zusätzlich geben viele Bezirks- und Landesjugendämter eigene Richtlinien zur Hilfeplanung heraus. Im Folgenden möchte ich kurz die Verschiedenheit diverser Ansatzpunkte kurz darstellen:

Straus (vgl. 2006, S. 2) unterscheidet zunächst in bilaterale und trilaterale Hilfepläne, wobei ersteres bedeutet, dass die Hilfepläne in der Kommunikation zwischen Leistungserbringer und Adressaten direkt erstellt werden. Ein trilaterales Verfahren meint, dass Hilfepläne im Leis-tungsdreieck zwischen Kostenträger, Leistungserbringer und LeistungsempfängerInnen erbracht werden. Hilfepläne haben sich durch fachwissenschaftliche Untersuchungen und Diskussionen auf das jeweilige Arbeitsfeld individualisiert. So betonen z. B. Verfahren der Frühförderung besonders die Schlüsselrolle der interdisziplinären Diagnostik, während dabei zwar die Partizipation der Eltern als wichtiger Teil benannt wird, ihnen aber kein formales Mitsprachrecht eingeräumt wird (vgl. a. a. O., S. 5ff.).

In der Psychiatrie wird eine integrierte Hilfeplanung als Prozess hervorgehoben. Dabei formulieren zunächst die Klienten ihre eigenen Ziele, ehe es zum Assessment und zum Anhandeln der Vereinbarungen kommt. Anschließend werden die benötigten Hilfen an die zuständigen Träger verteilt und die Durchführungsverantwortung festgelegt. Am Gesamtplan arbeiten neben dem Betroffenen, auch deren gesetzliche Betreuer, Ärzte, Sozialdienste und Leistungserbringer und –träger mit. Zusammenfassend besteht das Verfahren aus vier Schritten: Dem ärztlichen Bericht, dem Sozialbericht, der Entscheidung des Sozialhilfeträgers und einer so genannten Personenkonferenz, ein Gesprächsforum, in dem sich alle, die an der personenzentrierten Maßnahmefindung beteiligt sind, über das weitere Vorgehen abstimmen können. Diagnostik spielt nur für den Arzt eine Rolle, Partizipation wird dadurch gewährleistet, dass der Klient an vielfältigen Stellen sich selbst einbringen kann und den fertigen Plan am Ende unterzeichnen muss. (a. a. O., S13ff.)

Rebbe[1] (vgl. 2006, Kapitel 75) gibt Kriterien vor, wie Hilfeplanung im Falle einer Kindes­wohlgefährdung zu geschehen hat. Für ihn besteht der fachliche Anspruch „in dem Spagat, das Hilfekonzept mit der meist notwendigen Kontrolle in der Familie zusammenbringen zu müssen. Beratung, Unterstützung und gleichzeitig Schutz sind Bestandteile einer Hilfepla­nung mit Familien, in deren Lebenszusammenhängen das Wohl von Kindern gefährdet ist“ (ebd.). Er betont jedoch die Gesamtverantwortung des ASD für das Kindeswohl, selbst wenn die Durchführung der unmittelbaren Betreuung eines/einer gefährdeten Minderjährigen an einen anderen Dienst, eine Einrichtung oder in die Verantwortung eines freien Jugendhilfeträgers gegeben wird. Sein Schema akzentuiert den Dialog mit den Beteiligten und fordert eine sorgfältige Analyse des individuellen Einzelfalls. „Hier ist eine möglichst situati­onsnahe Beschreibung der aktuellen Lebenslage der Familien, des/der Jugendlichen, der Kinder und/oder des/der jungen Volljährigen hilfreich (ebd.).

Ein wichtiges Merkmal sei die Beteiligung der Leistungsberechtigten und –empfänger in die Entscheidungen. Eine weitere Forderung von Rebbe ist eine gewisse Zielorientierung des Hilfeplans. Hilfreich sei es, Teilschritte zu formulieren, welche die Eigenverantwortung der Leistungsempfänger betonen. „Vage und unpräzise Zielbeschreibungen verhindern die fachliche Umsetzung und erschweren auch die zukünftige Überprüfung und die folgende Fortschreibung des Hilfeplans“ (ebd.). Zusätzlich müsse der Hilfeplan auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip geprüft werden, d. h. es muss Notwendigkeit, Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen überprüft werden. Eine weitere wichtige Funktion des Hilfeplans sei die Koordinierung aller beteiligten Helfersysteme, um widersprüchliche Ziele zu verhindern.

[...]


[1] Rebbe verdeutlicht seine Ausführungen in einem Ablaufschema zum Hilfeplanverfahren, was im Anhang zu finden ist

Ende der Leseprobe aus 48 Seiten

Details

Titel
EDV in der Sozialen Arbeit
Untertitel
Am Beispiel eines Falles der Kindeswohlgefährdung und des Software-Produktes GEDOK
Hochschule
Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig  (Sozialwesen)
Veranstaltung
EDV
Note
1,0
Autoren
Jahr
2007
Seiten
48
Katalognummer
V85107
ISBN (eBook)
9783638900140
ISBN (Buch)
9783638905640
Dateigröße
697 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Sehr gute Arbeit zum Thema EDV in der Sozialen Arbeit, dargestellt am Beispiel eines fiktiven Vereins und eines Falles, Evaluation des Softwareprogrammes GeDok auch ausführliche allgemeine Kapitel zu Theorie und Praxis von Hilfeplanung, Intervention, Evaluation, Aktenführung v.a. im Jugendamt, die Hintergründe zu den aktuellen Debatten und eine Evaluation des Programmes GeDok
Schlagworte
Sozialen, Arbeit, EDV GEDOK
Arbeit zitieren
Andrea Englisch (Autor:in)René Böhme (Autor:in), 2007, EDV in der Sozialen Arbeit, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/85107

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