Raubkunst und Restitution


Hausarbeit, 2007

31 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Haager Landkriegsordnung

3. Kunstraub unter den Nationalsozialisten
3.1. Der Führervorbehalt
3.2. Enteignung von jüdischen Familien
3.3. Süd- und Westeuropa
3.4. Exkurs: Klimts „Adele Bloch BauerI“
3.5. Osteuropa
3.6. Führermuseum Linz

4. Die Sowjetunion und die Beutekunst
4.1. Kompensation von Kriegsverlusten durch Kunstwerke
4.2. Die Trophäenkommission
4.3. Regierungsabkommen zwischen Russland und Deutschland
4.4. Exkurs: Der Fall Viktor Baldin

5. Kunstraub der alliierten Truppen
5.1. Monuments, Fine Arts and Archives Section
5.2. Exkurs: Quedlinburger Domschatz
5.3. „Collecting Point“
5.4. Wiesbadener Manifest

Quellenverzeichnis

1. Einleitung

Die folgenden Seiten sollen einen Überblick über Raubkunst und Restitution während, nach und als Folge des Dritten Reiches verschaffen.

Dabei möchte auf die erste völkerrechtliche Grundlage für Kulturgutschutz, die Haager Landkriegsordnung eingehen. Darnach soll ein kleiner Überblick darüber gegeben werden, wie zwischen 1935 und weit nach dem 8.Mai 1945 der Landkriegsverordnung zuwider gehandelt wurde.

Kleine aktuelle Exkurse wird es zum Klimt-Fall der Galerie Belvedere, Österreich, der Sammlung Viktor Baldins, Russland und zum Quedlinburger Domschatz geben.

Diese Fälle zeigen, auch über 60 Jahre nach dem Krieg konnte nicht alle Beutekunst restituiert oder ausfindig gemacht werden.

Auch die vielen in der Presse erwähnten Fälle weisen daraufhin, dass noch immer Klärungsbedarf über die Herkunft von Kulturgut besteht.

Das dieses Problem nicht nur dubiose Kunsthändler betrifft, sondern auch Museen mit hervorragendem Reputation, beweisen die aktuellen Fälle vom Brückemuseum, das ein Kirchner an die Alteigentümer restituiert hat und der Fall der Galerie Belvedere.

Diese Fälle ziehen auch deshalb sehr viel Aufmerksamkeit auf sich, weil es meistens um sehr viel Geld geht.

Es geht aber auch um Recht und Unrecht, die Grenzen verschwimmen bei Restitution und Beutekunst sehr stark. Auch vorhandene Gesetze sind nicht immer eindeutig auszulegen.

Auch in den nächsten Jahren werden wohl weitere Fälle die Gerichte und die Medien beschäftigen.

In der Neuzeit spricht man von drei Fällen systematischen, staatlichen Kunstraubes. Den Anfang machte die französische Revolution, direkt gefolgt von der Herrschaft Napoleons. Bis dahin hatte es kein anderer Herrscher verstanden, systematisch Kunstgegenständen aus den unterlegenen Ländern in das eigene Land abzuführen. Die Idee Napoleons ein allen überlegenes „Weltmuseum“ mit den „geraubten Kunstgegenständen“ zu gestalten werden auch zwei weitere totalitäre Regime aufgreifen.

Im 3. Reich unter Hitler und in der Sowjetunion unter Stalin gab es den größten gezielten Kunstraub der Neuzeit.

Zwischen ca.1933 und 1945 raubte das NS-Regime vor allem Kunst von enteigneten jüdischen Familien um unter anderem Objekte für Hitlers Führermuseum Linz zu beschaffen.

Die Sowjetunion transportierte zwischen1943 und 1949 systematisch Kunstgegenstände zur Kompensation der erlittenen Kriegsverluste, aus den besiegten Gebieten Deutschlands ab.

Die Idee der Raubkunst ist allerdings kein neuer Einfall der siegreichen Kriegspartei. Bereits die Römer perfektionierten den Raub der Kunst- und Kulturgegenstände der unterlegenen Völker.

Man zierte die Siegesparaden mit wertvollem Kulturgut des Gegners.

Um ein Zeichen gegen Kunstraub im Kriegsfall zu setzten wurden zwischen 1899 und 1907 die Haager Landkriegsordnungen erarbeitet. Sie sollten als rechtliche Grundlage gegen Plünderung und Zerstörung von Kulturgut dienen.

Nachdem die Nationalsozialisten und die Sowjetunion der Landkriegsordnung zuwider gehandelt hatten, entstanden in den 1950er Jahren die Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten.

Trotz dieser Konventionen, wird auch heute noch bei bewaffneten Konflikten Kulturgut zerstört und geplündert.

2. Haager Landkriegsordnung

Die Haager Landkriegsordnung ist der erste völkerrechtliche Vertrag, der Bestimmungen zum Schutz von Kulturgut während eines Krieges enthielt. Bis zu ihrer Entstehung gehörte die Plünderung zu den Privilegien der Sieger. Krieg war bis zu diesem Zeitpunkt ein nahezu rechtsfreier Zustand.

Erste vertragliche Rückgabepflichten nach einem bewaffneten Konflikt wurden 1815 auf dem Wiener Kongress festgelegt.

Dies geschah als Reaktion auf Napoleons systematischen Beutefeldzügen während der Napoleonischen Kriege zwischen 1804 und 1812.[1]

Aufgrund der Rückgaberegelungen kam es zum ersten Mal zu Restitutionen von geplündertem Kulturgut. Durch dieser Änderung wurde die Quadriga, die heute wieder das Brandenburger Tor krönt, restituiert.[2]

Napoleon hatte sie mit vielen anderen Objekten aus Berlin nach Paris abtransportieren lassen. Die Quadriga sollte in Paris den eigens für sie errichteten Triumphbogen krönen.[3]

Während des amerikanischen Bürgerkrieges entstand der „Lieber-Code“, der Bestimmungen zum Kulturgüterschutz enthielt. Die Bestimmungen verboten Zerstörung, Beschlag- oder Wegnahme und Beschädigung von Kulturgütern.[4]

Die Versuche von Zar Alexander II 1874 eine Verpflichtung zum Kulturgutschutz zu verabschieden scheiterten. Keiner der fünfzehn teilnehmenden Staaten unterzeichnete die Erklärung.

Erst 1899, auf den Haager Friedenskonferenzen, kam es zu einer völkerrechtlichen Vereinbarung.

Die folgenden Artikel der Haager Landkriegsordnung sollten Kulturgut vor Zerstörung und Plünderung schützen:

Artikel 25
“ Es ist untersagt, unverteidigte Städte, Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude, mit welchen Mitteln es auch sei. anzugreifen oder zu beschießen.“

Artikel 27
“ Bei Belagerungen und Beschießungen sollen alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um die dem Gottesdienste, der Kunst, der Wissenschaft und der Wohltätigkeit gewidmeten Gebäude, die geschichtlichen Denkmäler, die Hospitäler und Sammelplätze für Kranke und Verwundete soviel wie möglich zu schonen, vorausgesetzt, dass sie nicht gleichzeitig zu einem militärischen Zwecke Verwendung finden.
Pflicht der Belagerten ist es, diese Gebäude oder Sammelplätze mit deutlichen besonderen Zeichen zu versehen und diese dem Belagerer vorher bekannt zu geben.“

Artikel 46
“ Die Ehre und die Rechte der Familie, das Leben der Bürger und das Privateigentum sowie die religiösen Überzeugungen und gottesdienstlichen Handlungen sollen geachtet werden.
Das Privateigentum darf nicht eingezogen werden.“

Artikel 47
“ Die Plünderung ist ausdrücklich untersagt.“

Artikel 56
“ Das Eigentum der Gemeinden und der dem Gottesdienste, der Wohltätigkeit, dem Unterrichte, der Kunst und der Wissenschaft gewidmeten Anstalten, auch wenn diese dem Staate gehören, ist als Privateigentum zu behandeln.
Jede Beschlagnahme, jede absichtliche Zerstörung oder Beschädigung von derartigen Anlagen, von geschichtlichen Denkmälern oder von Werken der Kunst und Wissenschaft ist untersagt und soll geahndet werden.“[5]

Die Haager Friedenskonferenzen wurden vom Zaren Alexander II initiiert und auf Einladung von Wilhelmina Helena Pauline Maria Königin der Niederlande 1899 und 1907 in Den Haag abgehalten.

Der Anlass dieser Entwicklung bis hin zu den Konferenzen waren das Ergebnis einer pazifistischen Bewegung Ende des 19. Jahrhunderts.[6]

Im Jahr 1899 tagten vom 18. Mai bis zum 29. Juli Juristen und Politiker aus insgesamt 26 Staaten. Unterzeichnet wurde die Konvention von 24 der 26 teilnehmenden Nationen.

An der zweiten Konferenz vom 15. Juni bis zum 18. Oktober 1907 waren Vertreter aus insgesamt 44 Staaten beteiligt, um eine internationale Rechtsordnung auszuarbeiten und Normen für friedliche Lösungen bei internationalen Streitfällen zu erreichen.[7]

Der zweiten Konvention traten 41 von 44 Teilnehmern bei.[8]

Vor allem während des zweiten Weltkrieges handelten die kriegsführenden Parteien – insbesondere das nationalsozialistische Deutschland und die stalinistische Sowjetunion – der Haager Landkriegsordnung zuwider. Im ersten Weltkrieg wurde die Ordnung weitestgehend eingehalten. Es blieb eine Ausnahme, dass Kulturgüter aus öffentlicher oder privater Hand geraubt wurden.

Die während des ersten Weltkrieges mutwillig von deutschen Soldaten zerstörte Kathedrale von Reims und der Loewen-Bibliothek in Belgien, hatten zur Folge, dass Deutschland in den Versailler Verträgen verpflichtet wurde Ersatz zu leisten.

Am 14. Mai 1954 wurde schließlich die Haager Konvention zum Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten verabschiedet.

In dieser Weiterentwicklung der völkerrechtlichen Vereinbarungen von 1899 und 1907 verpflichten sich die Mitgliedsstaaten

„- zum Verbot der Zerstörung, des Diebstahls und der Plünderung von Kulturgut in bewaffneten Konflikten,
- zum Verbot, Kulturgüter als Kriegsreparation einzubehalten,
- fremde Kulturgüter aus besetzten Gebieten, die in Gewahrsam genommen wurden, bei Beendigung der Konflikte vollständig zurückzugeben,
- die Ausfuhr von Kulturgütern aus besetzten Gebieten zu verhindern und im Falle des gutgläubigen Kulturgütererwerbs durch Dritte Entschädigungsregelung zugunsten der betroffenen Eigentümer vorzusehen.“[9]

Die Bundesrepublik Deutschland ratifizierte die Konvention im Jahr 1967.

Trotz der Ratifizierung der Konventionen, hat sich ihre Achtung in bewaffneten Konflikten bis heute immer noch nicht durchgesetzt. Der Irakkrieg 2003 war ein Beispiel dafür, dass Kultur im Kriegsfall immer noch geplündert wird. Keine der kriegsführenden Parteien hat die Konventionen wirklich geachtet. So griffen die

US- Soldaten nicht ein, als das Bagdader Nationalmuseum geplündert wurde.

Auch wenn weder die Vereinigten Staaten noch Großbritannien die Konventionen unterschrieben haben, so sind sie doch verpflichtet sie zu achten. Über die Jahrzehnte des Bestehens gelten die Haager Landkriegsordnung/ Konventionen inzwischen als Kriegsgewohnheitsrecht. Sie müssen also von allen Parteien, egal ob Vertragsparteien geachtet werden.

Nach dem zweiten Weltkrieg bei den Nürnberger Prozessen, verlas die Anklage auch den Verstoß gegen die Prinzipien der Haager Landkriegsordnung. Die Verurteilung der Angeklagten basierte also auch auf diesem Recht, obwohl sich Hitler ausdrücklich gegen die Einhaltung der Haager Landkriegsordnung aussprach.[10]

3. Kunstraub unter den Nationalsozialisten

3.1. Der Führervorbehalt

Nachdem es während des ersten Weltkrieges zu kaum nennenswerten Kunstraub gekommen war, kam es während und nach dem zweiten Weltkrieg zu systematischen Kunstraub.

Adolf Hitler und Hermann Göring gehörten zu den größten Kunstsammlern ihrer Zeit. Sie kauften ihre Kunstwerke nicht nur bei Kunsthändlern, sondern beauftragten Kunstraub aufgrund von Staatsideologie in großem Rahmen.

Propagandaminister Goebbels gab Listen von Kunstwerken bei Otto Kümmel, Generaldirektor der Berliner Museen, in Auftrag.

Ende 1940 wurde der Untersuchungsbericht über

„Kunstwerken und geschichtlich bedeutsamen Gegenständen, die seit 1500 ohne unseren Willen oder auf Grund zweifelhafter Rechtsgeschäfte in ausländischen Besitz gelangt sind“ vorgelegt.[11]

Die Werke der „Deutschen Kultur“ sollten, während der Feldzüge zurück ins 3.Reich geholt werden.

Göring stattete seinen Landsitz „Carinhall“ in der Nähe von Berlin mit vielen Kunstwerken aus. Er wollte die größte private Kunstsammlung Europas präsentieren.[12]

Aus allen konfiszierten Kunstwerken durfte per Erlass zuerst der Führer die besten Stücke für sich beanspruchen. Dieses Ersterwerbsrecht an allen beschlagnahmten Kunstsammlungen, hatte sich Adolf Hitler am 18.06.1938 in dem Führervorbehalt gesichert.[13]

Nicht immer hielt sich Göring an dieses Anordnung, er hatte seine Männer, die ihm erstklassige Stücke beschafften. Dennoch bestand Görings Sammlung aus „Zweitklassigen“ Stücken.[14]

3.2. Enteignung von jüdischen Familien

Der Besitz von Juden und Angehörigen der slawischen Völker wurde eingezogen und entwertet. Ihr Besitz galt nach der Deportation in die Konzentrationslager oder durch das Zurücklassen bei einer Flucht ins Ausland, als „herrenloser Besitz“.[15]

Um die Reichsfluchtsteuer, die im August 1934 65% der transferierten Geldsumme und im Juni 1938 schon 90% betrug, bezahlen zu können, mussten jüdische Familien ihren Besitz veräußern.[16]

Hitlers Juristen lieferten Gründe und Gesetze, die die Zwangsenteignung legitimierten. Bedeutende Kunstsammlungen von jüdischen Eigentümern gelangten so in Staatsbesitz oder wurden in „Wohnungsauktionen“ auf zweifelhafte Weise verkauft. Wobei hier die Erlöse nicht, wie von vielen Käufern angenommen, an die ehemaligen Eigentümer, sondern direkt an die NS-Regierung flossen.

3.3. Süd- und Westeuropa

Auch bei den Eroberungen in Süd- und Westeuropa wurden Kunstsammlungen von jüdischen Familien, aber auch von Museen und nicht jüdischen Sammlern enteignet. Teilweise wurden sie in Sammellagern in den Herkunftsländern, aber auch nach Deutschland verbracht.

In den besetzten Ländern wurden Kunstschutzabteilungen als Teil der Militärverwaltung aufgebaut. Diese Kunstschutzabteilungen wurden von Fachleuten wie z.B. Museumsleuten besetzt. Sie sollten Sorge dafür tragen, dass Objekte vor Kriegsschäden bewahrt oder sachgerecht repariert werden.[17]

Nachdem der Norden Frankreichs 1940 deutsche Besatzungszone geworden war, nahm die „Gruppe Kunstschutz“ im Juli 1940 in Paris ihre Arbeit auf. Die Gruppe versuchte zunächst den Abtransport von Kunstwerken aufzuschieben und zu verhindern.

Als Reichsleiter Alfred Rosenberg (Leiter des ERR) mit dem Führerauftrag, die Kriegsschuld von Juden und Freimaurern zu beweisen, nach Paris kam, konnten Abtransporte nach Deutschland nicht mehr verhindert werden. Der Leiter der Gruppe Kunstschutz Graf Metternich wurde am 17.September 1940 davon unterrichtet, das Reichsleiter Rosenberg

„hinsichtlich des Zugriffsrechts eindeutige Weisungen vom Führer persönlich habe; er ist bemächtigt, die ihm wertvoll erscheinenden Kulturgüter nach Deutschland abzutransportieren. Über ihre Verwendung hat der Führer sich die Entscheidung vorbehalten.“[18]

Später wurde der Befehl wie folgt spezifiziert:

„Kulturgüter, die im Besitz oder Eigentum von Juden, herrenlos oder nicht einwandfrei zu klärender Herkunft sind.“[19]

Kurz nach Rosenberg, kam Reichsmarschall Hermann Göring nach Paris. Im November 1940 erließ Göring folgenden Befehl:

„Mit den in den Louvre gebrachten Kunstgegenständen wird in folgender Weise verfahren:

1. Diejenigen Kunstgegenstände, über deren weitere Verwendung sich der Führer das Bestimmungsrecht vorbehalten wird,
2. diejenigen Kunstgegenstände, die zur Vervollständigung der Sammlung des Reichsmarschalls dienen,
3. diejenigen Kunstgegenstände und Bibliotheksbestände, deren Verwendung beim Aufbau der Hohen Schule und im Aufgabenbereich des Reichsleiter Rosenberg angebracht erscheinen,
4. diejenigen Kunstgegenstände, die geeignet sind, deutschen Museen zugeleitet zu werden,
werden unverzüglich durch den Einsatzstab Rosenberg ordnungsgemäß inventarisiert, verpackt und mit Unterstützung der Luftwaffe nach Deutschland verbracht.
5. Diejenigen Kunstgegenstände, die geeignet sind, französische Museen und dem deutschen und französische Kunsthandel zugeleitet zu werden, werden an einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt versteigert und der dafür einkommende Erlös dem französischem Staat zugunsten der französischen Kriegshinterbliebenen überlassen.“[20]

[...]


[1] Matthias Frehner „Das Geschäft mit der Raubkunst – Fakten, Thesen, Hintergründe“, Zürich 1998, S.81

[2] Matthias Frehner „Das Geschäft mit der Raubkunst“, Zürich 1998, S.80

[3] Stefan Baumfeld „Kulturgutbeschlagnahmen in bewaffneten Konflikten, ihre Rückabwicklung und der deutsch-russische Streit um die so genannte Beutekunst“, Frankfurt am Main 2005, S. 17

[4] Gunnar Schnabel, Monika Tatzkow, „ Nazi Looted Art- Handbuch Kunstrestitution weltweit“, Berlin 2007, S.187

[5] Haager Landkriegsordnungen von 1899-1907

[6] http://de.wikipedia.org/wiki/Haager_Landkriegsordnung(09.09.2007)

[7] Stefan Baumfeld „Kulturgutbeschlagnahmen in bewaffneten Konflikten, ihre Rückabwicklung und der deutsch-russische Streit um die so genannte Beutekunst“, Frankfurt am Main 2005, S. 20

[8] Gunnar Schnabel, Monika Tatzkow, „ Nazi Looted Art“, Berlin 2007, S.188

[9] Gunnar Schnabel, Monika Tatzkow, „ Nazi Looted Art“, Berlin 2007, S.190

[10] Klaus Goldmann „Vernichtet, Verschollen, Vermarktet“, Asendorf 1992, S.

[11] Cay Friemuth, „Die geraubte Kunst – Der dramatische Wettlauf um die Rettung der Kulturschätze nach dem Zweiten Weltkrieg“, Braunschweig 1989, S.16

[12] Klaus Goldmann, Günter Wermusch „Vernichtet, Verschollen, Vermarktet“, Asendorf 1992, S.8

[13] Gunnar Schnabel, Monika Tatzkow, „ Nazi Looted Art“, Berlin 2007, S.505

[14] Matthias Frehner „Das Geschäft mit der Raubkunst“, Zürich 1998, S.81

[15] Matthias Frehner „Das Geschäft mit der Raubkunst“, Zürich 1998, S.83

[16] Gunnar Schnabel, Monika Tatzkow, „ Nazi Looted Art“, Berlin 2007, S.33

[17] Cay Friemuth, „Die geraubte Kunst“, Braunschweig 1989, S.17

[18] Schreiben des Oberkommandos der Wehrmacht an den Oberbefehlshaber des Heeres vom 17.9.1940, abgedruckt bei Hildegard Brenner, Anmerkung 4, S.221

[19] Führererlass vom 1.3.1942, abgedruckt bei Hildegard Brenner, Anmerkung 4, S.220

[20] Abgedruckt bei Hildegard Brenner, „Die Kunstpolitik des Nationalsozialismus“, Reinbek 1963, Anm. 4, S. 149

Ende der Leseprobe aus 31 Seiten

Details

Titel
Raubkunst und Restitution
Hochschule
Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin
Note
2,0
Autor
Jahr
2007
Seiten
31
Katalognummer
V84411
ISBN (eBook)
9783638005531
ISBN (Buch)
9783638929035
Dateigröße
462 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Raubkunst, Restitution
Arbeit zitieren
Annika Opitz (Autor:in), 2007, Raubkunst und Restitution, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/84411

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Raubkunst und Restitution



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden