Die Verfassungsmäßigkeit von Landeskinderklauseln


Hausarbeit, 2006

21 Seiten, Note: 12


Leseprobe


Gliederung

A. Artikel 12 Abs. 1 GG
I. Schutzbereich
1. persönlicher Schutzbereich
2. sachlicher Schutzbereich
II. Ergebnis:

B. Artikel 33 Absatz 1 GG
I. Schutzbereich bzw. Anwendungsbereich
1. persönlicher Schutzbereich
2. Sachlicher Schutzbereich
a) Staatsbürgerliche Rechte und Pflichten
b) Landeszugehörigkeit
aa) Restriktive Auffassung
bb) Extensive Auslegung
cc) Zwischenergebnis
3) rechtlich relevante Ungleichbehandlung
4) Zwischenergebnis
II. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
1. legitimer Zweck
2. Geeignetheit
3. Erforderlichkeit
4. Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne
5. Zwischenergebnis
III. Ergebnis

C. Art. 3 Abs. 3 GG
I. Schutz- bzw. Anwendungsbereich
1. Persönlicher Schutzbereich
2. Sachlicher Schutzbereich
a) Abstammung
b) Heimat
c) Herkunft
3. Zwischenergebnis
II. Ergebnis

D. Artikel 3 Abs. 1 GG
I. Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem
1. Anwendbarkeit des Art. 3 Abs. 1
2. Ungleichbehandlung
3. Wesentliche Gleichheit
4. Ergebnis
II. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
1. Prüfungsmaßstab
a) Willkürverbot
b) Sachlicher Grund von besonderem Gewicht (neue Formel) .
c) Zwischenergebnis.
2. Verhältnismäßigkeit
III. Ergebnis

E. Ergebnis

Sachverhalt

In seiner Entscheidung zum 6. Änderungsgesetz zum Hochschulrahmengesetz hat das Bundesverfassungsgericht das in § 27 Abs. 4 HRG normierte Gebot der Gebührenfreiheit des Erststudiums für verfassungswidrig und damit nichtig erklärt. Inzwischen haben mehrere Länder die Einführung allgemeiner Studiengebühren beschlossen. Weitere Länder werden folgen. Das Flächenbundesland X beabsichtigt dagegen, an der in § 30des geltenden Landeshochschulgesetzes normierten Studienkontenregelung Studiengebühren in Höhe von 650 EUR nur nach Verbrauch des Studienguthabens) grundsätzlich festzuhalten. Da jedoch die angrenzenden

Länder allgemeine Studiengebühren einführen, fürchtet das Land X finanzielle Mehrbelastungen, die durch Zuwanderung von Studierenden aus diesen Ländern entstehen. Die Landesregierung denkt daher über Schutzvorkehrungen nach. Insbesondere wird in Erwägung gezogen, die Geltung des § 30 HochSchG auf Studierende aus dem Land X zu beschränken und von Studierenden aus anderen Ländern die Studiengebühren zu erheben, die nach Verbrauch des Studienguthabens auch von Studierenden aus dem Land X erhoben werden.

Schließlich verabschiedet der Landtag mit der Regierungsmehrheit eine Änderung des §30 HochSchG. § 30 Abs. 1 Satz 1 HochSchG hat danach folgenden Wortlaut: „Das Studium ist für Studierende mit Studienguthaben bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss, bei konsekutiven Bachelor- und Masterstudiengängen bis zum zweiten berufsqualifizierenden Abschluss, gebührenfrei.“ Der geänderte § 30 Abs. 2 Satz 1 HochSchG bestimmt: „Ein Studienkonto mit Studienguthaben erhalten mit Einschreibung die Studierenden, die ihre Hauptwohnung im Land X haben.“ § 30 Abs. 6 Satz 1 HochSchG regelt u.a., dass Studierende ohne Studienguthaben, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten, von der Erhebung der Studiengebühr ausgenommen sind. Auch kann nach § 30 Abs. 6 Satz 2 HochSchG die Studiengebühr auf Antrag von der Hochschule gestundet, ermäßigt oder erlassen werden, wenn die Einziehung der Gebühr aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für die Studierende oder den Studierenden eine unbillige Härte darstellt.

In der Gesetzesbegründung zur Neuregelung wird zutreffend ausgeführt, dass mit der Ummeldung von Studierenden nach X das Land entsprechende zusätzliche Finanzmittel im Rahmen des Länderfinanzausgleichs erhält und dass diese aufgrund der Finanzverteilung auch in die Finanzierung der Hochschulen fließen.

Während die Regierungsmehrheit § 30 Abs. 2 Satz 1 HochSchG für materiell verfassungsgemäß hält, äußert die Opposition Bedenken hinsichtlich der Grundrechtskonformität der Regelung. Die „Landeskinderklausel“ sei nicht ohne weiteres mit Art. 33 Abs. 1 GG oder Art. 3 Abs. 3 GG vereinbar. Auch das Recht auf freien Zugang zur Hochschule sei durch die Neuregelung beeinträchtigt. Jedenfalls verstoße diese gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es sei nicht sachgerecht, bei der Differenzierung in Bezug auf die Gewährung eines Studienguthabens an denWohnsitz anzuknüpfen.

Aufgabe:Ist die Regelung des § 30 Abs. 2 Satz 1 HochSchG materiell verfassungsgemäß? Nehmen Sie zu allen aufgeworfenen Fragen gutachterlich Stellung.

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Rechtsgutachten

Die Regelung des §30 Abs. 2 Satz 1 HochSchG ist dann materiell verfassungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Normen der Verfassung steht.

A. Artikel 12 Abs. 1 GG

Der §30 Abs. 2 Satz 1 HochSchG könnte gegen Art. 12 Abs. 1 GG1 verstoßen.

I. Schutzbereich

Der Schutzbereich müsste dafür eröffnet sein.

1. persönlicher Schutzbereich

Träger dieses Grundrechts sind alle Deutschen gem. Art. 116 Abs. 12. Darüber hinaus genießen zusätzlich alle Ausländer, die Staatsbürger anderer Mitglieds- staaten der Europäischen Union sind, aufgrund des Diskrimierungsverbots in Art. 12 EGV diesen Grundrechtsschutz3

2. sachlicher Schutzbereich

Art. 12. Abs. 1 ist zwar ein einheitliches Grundrecht4, der Schutzbereich wird jedoch im Allgemeinen in die Teilbereiche Beruf, Ausbildungsstätte und Arbeits- platz unterteilt.5 Die zu untersuchende Regelung könnte die Ausbildungsfreiheit unverhältnismäßig einschränken. Der Begriff der Ausbildungsstätte definiert sich dadurch, dass sie Kenntnisse für einen oder mehrere Berufe vermittelt6 und über die Vermittlung von allgemeiner Schulbildung hinausgeht.7 Hierzu zählt auch die Ausbildung an Hochschulen.8 Somit fällt die Regelung in den sachlichen Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1. Art. 12 Abs. 1 schützt jedoch nicht nur die freie Wahl der Ausbildungsstätte9, sondern enthält gleichzeitig ein Abwehrrecht gegen Freiheitsbeschränkungen im Ausbildungsbereich.10 Hinzu kommt, dass Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit dem Gleichheitssatz und Sozialstaatsprinzip ein derivates Teilhaberecht an staatlich monopolisierten Ausbildungseinrichtungen garantiert.11 Freiheits-und Gleichheitsrechte sind grundsätzlich nebeneinander anwendbar,12 man spricht hier von einer verbundenen Idealkonkurrenz zwischen Art. 3 Abs. 1 und Art. 12. Abs. 1, wobei Inhalte und Reichweite des Art. 12 Abs. 1 sich teilweise erst aus dem Zusammenspiel mit Art. 3 Abs. 1 ergeben. Die Gleichheitswidrigkeit bei der Vergabe von Ausbildungsplätzen ist dann als Indiz für die grundrechtliche Freiheitsverkürzung anzusehen.13 Ein sachgerechtes Verteilungsverfahren, wie es das Teilhaberecht verlangt, wahrt somit die Chancengleichheit.14 Es ist also fraglich, ob die, in §30 Abs. 2 Satz 1 HochSchG vorgesehene, Verpflichtung Studiengebühren zu entrichten in den oben beschriebenen Schutz- bereich fällt. Aus den Teilhabeansprüchen lassen sich keine Ansprüche auf ein unentgeltliches Hochschulstudium herleiten.15 Eine Studiengebühr ist nicht als eine Zugangsregelung zu einer Hochschule anzusehen, vielmehr werden mit dieser Gebühr Studienbedingungen ausgestaltet.16 Die Grenze für die Zulässigkeit der Kostenerhebung ist dann überschritten, wenn sie für den Studierenden eine unüberwindbare soziale Barriere darstellt.17 Gem. §30 Abs. 6 HochSchG werden Bafög-Empfänger von der Gebührenpflicht ausgenommen und es wird Studenten, bei denen die Einziehung der Gebühr eine unbillige Härte darstellt, eine Stundung, Ermäßigung oder sogar Erlassung der Gebühren eingeräumt. Die in §30 Abs. 2 Satz 1 HochSchG vorgesehenen Gebühren stellen somit keine unüberwindbare soziale Barriere dar und schränken somit die freie Wahl der Ausbildungsstätte nicht ein.

II. Ergebnis:

Der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 ist somit nicht eröffnet.

[...]


1 Artikel ohne nähere Kennzeichnung sind als solche des GG anzusehen

2 Pieroth/Schlink, Rn. 109

3 Pieroth/Schlink, Rn. 117

4 Tettinger, in: Sachs, Grundgesetz, Art. 12 Rn. 55

5 Pieroth/Schlink, Rn. 809

6 Wieland, in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, Art. 12 Rn. 55

7 Tettinger, in: Sachs, Grundgesetz, Art. 12 Rn. 67

8 Wieland, in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, Art. 12 Rn. 55

9 Jarass, in: Jarass/Pieroth Art. 12 Rn. 70

10 Entscheidung BVerfG, BVerfGE, 33, 303, 329

11 Tettinger, in: Sachs, Grundgesetz, Art. 12 Rn. 131

12 Manssen, in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG I, Art. 12 Abs. 1 Rn. 274

13 Manssen, in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG I, Art. 12 Abs. 1 Rn. 275

14 Tettinger, in: Sachs, Grundgesetz, Art. 12 Rn. 132

15 Manssen, in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG I, Art. 12 Abs. 1 Rn. 25

16 Entscheidung BVerwG, BVerwGE 115, 32 ff.

17 Entscheidung BVerwG, BVerwGE, NVwZ, 2002, 206 f.

Ende der Leseprobe aus 21 Seiten

Details

Titel
Die Verfassungsmäßigkeit von Landeskinderklauseln
Hochschule
Universität Münster
Note
12
Autor
Jahr
2006
Seiten
21
Katalognummer
V84407
ISBN (eBook)
9783638005500
Dateigröße
397 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Verfassungsmäßigkeit, Landeskinderklauseln, jura, rechtswissenschaften, öffentliches recht, hochschulrecht, hrg, hochschulrahmengesetz, grundgesetz, verfassungsrecht, gg, hochschulgebühren, studiengebühren
Arbeit zitieren
Christoph Gand (Autor:in), 2006, Die Verfassungsmäßigkeit von Landeskinderklauseln, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/84407

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