Geschichte, Entwicklung und Zukunft der Mitbestimmung in Deutschland


Hausarbeit (Hauptseminar), 2007

45 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Darstellungsverzeichnisse

Haupttext

1. Einleitung

2. Historische Entwicklung vor 1945
2.1. Ursprünge der Mitbestimmung
2.2. Mitbestimmung im Kaiserreich
2.3. Ausbau der Mitbestimmung in der Weimarer Republik
2.4. Liquidierung der Mitbestimmung im Dritten Reich

3. Mitbestimmung in der Bundesrepublik Deutschland
3.1. Ausgangslage nach dem Zweiten Weltkrieg
3.2. Weichenstellungen für die Wirtschaftsordnung
3.3. Montanmitbestimmungsgesetz von 1951
3.4. Betriebsverfassungsgesetz von 1952
3.5. Weiterentwicklung der Mitbestimmung bis ins 21. Jahrhundert

4. Zukunft der Mitbestimmung
4.1. Mitbestimmung in Europa
4.2. Herausforderungen und Perspektiven der Mitbestimmung

5. Fazit

Anhang A

Anhang B

Anhang C

Literaturverzeichnis

Rechtsquellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Darstellungsverzeichnisse

Anhang A: Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Anzahl der Unternehmen, die unter das Mitbestimmungsgesetz von 1976 fallen (quasi-paritätische Mitbestimmung im Aufsichtsrat)

Anhang B: Tabellenverzeichnis

Tab. 1: Mitbestimmung in Europa - Beteiligung der Arbeitnehmer in Aufsichtsräten bzw. Verwaltungsräten

Tab. 2: Mitbestimmung in Europa - Betriebliche Mitbestimmung in ausgewählten Ländern Europas

Anhang C: Elektronische Quellen Im Internet recherchiebar

1. Einleitung

Unter dem Begriff der „Mitbestimmung“ werden verschiedene Formen der Be- teiligung von Arbeitnehmern an betrieblich-unternehmerischen Entscheidungen zusammengefasst. Die Mitwirkung von abhängig Beschäftigten bzw. ihren Interessenvertretern reicht juristisch gesehen von bescheidenen Anhörungs- oder Informationsrechten bis zum gleichberechtigten Mitentscheiden auf oberster Führungsebene. Grundsätzlich regeln die Mitbestimmungsgesetze die Rechts- beziehungen zwischen der Arbeitnehmergemeinschaft bzw. ihren Vertretungs- organen und dem Arbeitgeber, weshalb sie dem kollektiven Arbeitsrecht zu- gerechnet werden. Die aktuelle Gesetzeslage ist durch eine Fülle von neben- einander praktizierten Formen der Mitbestimmung gekennzeichnet, die üblicher- weise in die Unterebenen betriebliche Mitbestimmung (Betriebsrat) und Unter- nehmensmitbestimmung (Aufsichtsrat) differenziert werden. Mit der betrieblichen Mitbestimmung werden typischerweise soziale oder personelle Mitspracherechte verbunden, mit der Unternehmensmitbestimmung Teilhabe an wirtschaftlichen Entscheidungen.

In keinem vergleichbaren Industriestaat sind die Mitbestimmungsrechte so um- fassend geregelt wie in Deutschland, was Fragen zu ihrem Ursprung und Ent- stehen aufwirft. Das Zustandekommen der ersten Gesetze in den 50er Jahren des 20. Jahrhunderts legt die Vermutung nahe, die ewige Konfliktbeziehung zwischen Arbeit und Kapital hätte in der Machtverschiebung nach 1945 ein zufälliges Ende gefunden. Die innenpolitischen Faktoren dieser Zeit sind zweifellos nicht zu unterschätzen, für ein tiefes Verständnis der deutschen Sonderposition aber nicht ausreichend. Die historische Forschung zeigt, dass die Wurzeln der Mitbestimmung weit ins 19. Jahrhundert zurückreichen, und ihre Entstehung eng mit wirtschaftlichen, politischen und sozialen Entwicklungen verknüpft ist. Diese gilt es in einem erweiterten Kontext zu analysieren.

Die Forderung der Arbeitnehmer, aktiv am Wirtschaftsgeschehen beteiligt zu werden, reicht bis zum Beginn der Industrialisierung zurück. Die stufenweise Entwicklung - entlang der Meilensteine deutscher Geschichte - ist charakteristisch für die Mitbestimmung. Das Zusammenbrechen der Sozialordnungen am Ende der beiden Weltkriege sowie das Dritte Reich stellen die markantesten Einschnitte dar. Die langsame Entwicklung der Mitbestimmung verdeutlicht, dass sie als Ausdruck wirtschaftlicher Demokratie stets eng mit den Forderungen nach politischer Demokratie verbunden war.

Heute stellt die Mitbestimmung einen zentralen und kaum wegzudenkenden Ordnungsfaktor der deutschen Wirtschaft dar, der maßgeblich an der Etablierung, Ausgestaltung und Sicherung des Normalarbeitsverhältnisses beteiligt war. Von Unternehmerseite werden die Mitbestimmungsrechte zunehmend in Frage gestellt, was zeigt, dass die Geschichte der Mitbestimmung im 21. Jahrhundert fort- geschrieben wird.

Ziel dieser Arbeit ist eine lückenlose Aufarbeitung der historischen Sachlage. Dazu werden rechtliche Normen, Verträge, Institutionen und Organisationen, die maßgeblich zur Entstehung und Entwicklung der Mitbestimmung beigetragen haben, beleuchtet. Die Reflexion von gesellschaftlichen Rahmenbedingungen, politische Konstellationen sowie europäischen und globalen Entwicklungen soll ein historisches Fundament für ein Verständnis der aktuellen Debatte bieten. Von nur untergeordneter Bedeutung ist die ökonomische Analyse der Mit- bestimmungsgesetze, auch wenn Effizienz- und Alternativüberlegungen tendenziell die Treiber zukünftiger Entwicklungen sein werden.

Die Aktualität und Komplexität der Mitbestimmung hat in den letzten Jahren für großes Interesse seitens der Wissenschaft gesorgt und die Literaturlage wesentlich verbessert. Dies gilt nicht nur für die historische Forschung, sondern auch für öko- nomische Fragestellungen. Für die Zeit vor der Gründung des Deutschen Kaiser- reiches kann auf Grund der unzähligen Einzelregelungen kein aussagekräftiges Gesamtbild erstellt werden, was für die detaillierte Aufarbeitung der Geschichte aber keinen Nachteil darstellt, da diese Epoche nur geringe Themenrelevanz be- sitzt. Für die weitere Geschichte kann die Literaturlage als umfassend bezeichnet werden, wobei einzelne Aspekte des Dritten Reiches noch Aufgaben für die Forschung bereithalten. Zur Entwicklung seit Ende des Zweiten Weltkrieges liegen detaillierte - auch zeitgenössische - Arbeiten vor, die ein umfassendes Bild der Geschichte der Mitbestimmung ermöglichen.

2. Historische Entwicklung vor 1945

2.1. Ursprünge der Mitbestimmung

Der älteste Kern realer1 Mitbestimmung findet sich - soweit von selbstverwalteten Unterstützerkassen z.B. im Bergbau oder der Schifffahrt abgesehen wird - bereits gegen Mitte des 19. Jahrhunderts, also vor Gründung der ersten Gewerkschaften.2 Zu dieser Zeit räumten einige wenige Unternehmer ihren Arbeitern freiwillig gewisse Mitspracherechte ein, die meist sozialliberal oder ethisch motiviert waren.3 Die Gründung der ersten Gewerkschaften erfolgte erst einige Jahre später nach der sukzessiven Aufhebung der Koalitionsverbote für die arbeitende Bevölkerung.4 Landarbeiter, Seeleute und Eisenbahner blieben davon ausgenommen, ihnen wurde erst 1918 das Koalitionsrecht zugesprochen.5

2.2. Mitbestimmung im Kaiserreich

Nach Gründung des Deutschen Kaiserreichs (1871) wurde 1891 mit der Novelle der Gewerbeordnung ein Meilenstein in der gesetzlichen Einführung der Mit- bestimmung gelegt, indem fakultative Arbeiterausschüsse eingeführt wurden.6 Auch wenn das Ergebnis kümmerlich blieb, da keinerlei Verpflichtung auf Unter- nehmerseite entstand, wurde erstmals das bislang rein private Verhältnis (individuelles Arbeitsrecht) von Unternehmern und Arbeitern zu einer öffentlichen Angelegenheit (kollektives Arbeitsrecht). Der Novelle ging der erste Massenstreik der deutschen Geschichte voraus, über 90.000 Bergarbeiter streikten im Ruhrgebiet.7 Interessanter Weise nahm der Bergbau bereits damals eine Sonderrolle ein. 1900 wurden in bayerischen und 1905 in preußischen Bergbau- betrieben (mit mehr als hundert Beschäftigen) Arbeiterausschüsse zwingend vor- geschrieben.8 Die Zugeständnisse des Gesetzgebers an diese Beschäftigungs- gruppe lassen sich auf die Abhängigkeit von Wirtschaft und Militär vom Bergbau zurückführen.9 Ziel des Gesetzgebers war es jedoch lediglich, potenzielle Streiks besser verhindern zu können.10 Dementsprechend standen den Ausschüssen keinerlei Rechte zu, weshalb die Gewerkschaften dem neuen Gesetz skeptisch gegenüberstanden.11

Bis zum ersten Weltkrieg blieb die „Arbeiterfrage“ als das größte innenpolitische Problem ungelöst. Keine der zahlreichen Gesetzesinitiativen konnte eine gesetz- geberische Mehrheit finden. Erst der Ausbruch des ersten Weltkrieges beendete den Stillstand. 1916 wurde das „Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst“ be- schlossen.12 Das Gesetz verpflichtete alle Männer vom 17. bis zum 60. Lebens- jahr, in kriegswichtigen Betrieben bzw. Behörden einen Arbeitsdienst zu leisten.13 Um das Gesetz im Reichstag durchsetzen und die Loyalität der Arbeiter sichern zu können, machte die Reichsregierung den Gewerkschaften Zugeständnisse. In allen rüstungswichtigen Betrieben (ab 50 Beschäftigten) wurden Arbeiteraus- schüsse zwingend vorgeschrieben, wobei diese - und hier liegt die Verbesserung ggü. den fakultativen Ausschüssen - frei gewählt wurden, d.h. die Gewerkschaften konnten mit eigenen Listen antreten.14 Außerdem bestand nun die Möglichkeit bei ungelösten betrieblichen Konflikten, wie z.B. der Lohnfrage, eine aus Arbeit- geber- und Gewerkschaftsvertretern paritätisch besetzte Schiedsstelle anzurufen.15 Damit wurden die Gewerkschaften erstmals staatlich anerkannt. Trotz zahlreicher Versuche der Unternehmer, das Gesetz zu unterlaufen, wurde es 1917 und 1918 durchgeführt.16 Durch die Bedingungen des Krieges blieben echte sozialpolitischen Erfolge dennoch aus.17

2.3. Ausbau der Mitbestimmung in der Weimarer Republik

Kurz vor Kriegsende wurde den Industriellen klar, dass nach der militärischen Niederlage und der sich abzeichnenden Revolution18, das Unternehmertum nur durch Zusammenarbeit mit den Gewerkschaften vor Sozialisierung und Ver- staatlichung gerettet werden könne.19 Die Übergangsregierung der Revolution („Rat der Volksbeauftragten“) schloss zunächst den Waffenstillstand, an- schließend legte er mit den Entscheidungen für die parlamentarische Demokratie sowie Neuregelung des kollektiven Arbeitslebens die Eckpfeiler der künftigen Staatsorganisation fest. Alle Bürgerrechtseinschränkungen und das Hilfsdienst- gesetz wurden aufgehoben (wovon die staatliche Schlichtung ausgenommen blieb). Darüber hinaus wurden die Gesindeordnung sowie sämtliche Be- schränkungen im Vereins- und Versammlungsrecht abgeschafft.20 Das noch weit- gehend offen belassene Verhältnis von Arbeitgebern und Gewerkschaften wurde von diesen gemeinsam im November 1918 im sogenannten Stinnes-Legien- Abkommen konkretisiert, das später Grundlage für die neue Arbeitsverfassung wurde. Dessen zentraler Punkt war die Anerkennung von Gewerkschaften und Tarifverträgen durch die Arbeitgeber sowie die Akzeptanz der „freien Wirtschaft“ durch die Gewerkschaften.21 Zusätzlich wurde die obligatorische Bildung von Arbeiterausschüssen (ab 50 Beschäftigten) sowie die Einführung des 8-Stunden- Tages vereinbart.22 Plattform für die Umsetzung sollte die sogenannte Zentral- arbeitsgemeinschaft (ZAG) sein, die paritätisch zu besetzen war.23 Nach Verabschiedung der Reichsverfassung im August 1919 trat 1920 das Be triebsrätegesetz (BRG) in Kraft. Mit ihm wurde die Idee der „Arbeiterräte“ end- gültig beerdigt.24 Die Gewerkschaften versuchten bis zuletzt die Installation von Betriebsräten zu verhindern, da sie hierin eine lästige Konkurrenz zur ZAG sahen.25 Letztlich konnten sie sich jedoch gegen die Rätebewegung durchsetzen und die Betriebsrätewahlen dominieren.26 Betriebsräte waren laut Gesetz in jedem gewerblichen und öffentlichen Betrieb - landwirtschaftliche Betriebe aus- genommen - ab 20 Mitarbeitern zu wählen.27 Ihre Aufgabe war es, der Betriebs- leitung beratend zur Seite zu stehen und innerbetriebliche Auseinandersetzungen zu verhindern sowie auf Einhaltung der Tarifverträge und Schlichtungsregelungen zu achten.28 Im Gegensatz zur ZAG waren im Betriebsrätegesetz jedoch keinerlei Mitbestimmungsrechte vorgesehen, sondern lediglich - wenn auch wichtige - sozialpolitische Mitspracherechte.29 Darüber hinaus war als wirtschaftliches Recht der Anspruch auf Bilanzeinsicht vereinbart worden.30

Im Ergebnis wurde mit dem BRG der Dualismus von Betriebsrat und Gewerk- schaften begründet, der bis heute fortbesteht.31 Mit dem ergänzenden „Gesetz über die Entsendung von Betriebsratsmitgliedern in den Aufsichtsrat“ wurde 1922 der Einzug von ein bis zwei Betriebsratsmitgliedern in den Aufsichtsrat verankert. Die Gewerkschaften waren damit erstmals im Aufsichtsrat von Kapitalgesell- schaften vertreten.32

In den weiteren Jahren der Weimarer Republik kam es zu keinen weiteren Gesetzen hinsichtlich der Mitbestimmung, was vor allem an den wenig konstanten politischen Verhältnissen lag.33 1931 fanden schließlich die letzen Betriebsrats wahlen in der Weimarer Republik statt. Im Jahr 1932 wurden sie abgesagt.34

Insgesamt kann festgestellt werden, dass die Mitbestimmung in der Weimarer Republik primär an der Lernunfähigkeit der verschiedenen Gruppen und deren Einzelinteressen litt und nicht an fehlenden oder unzureichenden Gesetzen.

2.4. Liquidierung der Mitbestimmung im Dritten Reich

Nachdem Deutschland von der Weltwirtschaftskrise hart getroffen wurde und die Arbeitslosenzahl auf über sechs Millionen stieg, sank das Vertrauen der Bürger in die noch junge Demokratie. Dementsprechend viele Anhänger fanden die anti- demokratischen Parteien. Bei der Reichstagswahl am 31. Juli 1932 konnte die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP) um Parteichef Adolf Hitler mit 37,3% zur stärksten Fraktion aufsteigen.35 Nach der Ernennung Hitlers zum Reichskanzler am 30. Januar 1933 („Machtergreifung“) wurde Deutschland innerhalb von wenigen Monaten in eine Diktatur umgewandelt.36 Den Auftakt bildete die „Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat“ vom 28. Februar, die auf den Reichstagsbrand folgte. Mit dieser Verordnung konnten sämtliche Grundrechte eingeschränkt werden. Darüber hinaus legte sie die Grundlage für die Verfolgung der Kommunisten, die ihre Mandate im Reichs- tag anschließend niederlegen mussten. Es folgte das „Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Staat“ am 24. März („Ermächtigungsgesetz“), mit dem die Verabschiedung von Gesetzen ohne parlamentarische Bindung ermöglicht wurde.

Bereits in „Mein Kampf“ hatte Hitler klargestellt, dass die Gewerkschaften ihre bisherige Stellung im Nationalsozialismus nicht behalten könnten.37 Nach vergeb- lichen Anpassungsversuchen und Kooperationsangeboten der Gewerkschaften, kam es schließlich zu ihrer Liquidierung. Doch zunächst wurden die Betriebsräte eliminiert. Da die Nationalsozialistische Betriebszellenorganisation (NSBO), ein 1928 von der NSDAP geschaffener Verband zur Werbung und Sammlung von Arbeitern, bei den regulären Betriebsratswahlen im März nicht die hochgesteckten Ziele erreichen konnte, wurden per Gesetz alle noch ausstehenden Wahlen ab gesagt.38 Die im Amt befindlichen Betriebsräte wurden abgesetzt.39 Anschließend wurde der 1. Mai als „Feiertag der Nationalen Arbeit“ eingeführt, um die Ver- söhnung mit der Arbeiterschaft zu symbolisieren. Bereits am Tag darauf wurden die Gewerkschaften zerschlagen. Trupps der Sturmabteilung (SA) und Schutz- staffel (SS) besetzten die Gewerkschaftshäuser und nahmen Führungspersönlich- keiten in Schutzhaft. Die Leitung übernahmen kommissarisch Funktionäre der NSBO. Am 10. Mai erfolgte die Gründung der „Deutschen Arbeitsfront“ (DAF), die dem Reichsorganisationsleiter der NSDAP, Robert Ley, der auch schon die Zerschlagungsaktion geleitet hatte, unterstellt wurde. Gemäß dem Ziel der Ver- einigung aller Arbeitnehmer und Arbeitgeber in einer Organisation, wurden alle ehemaligen Gewerkschaften sowie die NSBO eingegliedert. Die Arbeitgeberver- bände lösten sich bis Ende 1933 mangels Aufgabenstellung auf. Hitler hatte jedoch keine Ambitionen der DAF die Rolle und Funktion einer „braunen Ge- werkschaft“ zu überlassen. Deshalb wurde am 19. Mai 1933 das „Gesetz über Treuhänder der Arbeit“ erlassen, das klarstellte, dass alle Entscheidungsbefug- nisse beim Reichsarbeitsministerium liegen. Den Abschluss der Neuordnung der Arbeitsordnung markierte am 20. Januar 1934 das „Gesetz zur Ordnung der Nationalen Arbeit“ (AOG), das den Arbeitnehmern jegliche Rechte nahm. Mit ihm wurde sowohl die Tarifvertragsordnung als auch das BRG aufgehoben. Die Mitbestimmung war damit Geschichte. Die Arbeitgeber erlangten mit dem AOG zwar weitreichende Rechte, für die Lohnpolitik waren aber die Treuhänder der Arbeit, also der Staat, zuständig.40 Mit der „Verordnung über die Beschränkung des Arbeitsplatzwechsels“ wurde schließlich zum Kriegsbeginn 1939 eine Kündigung sowohl durch den Arbeitnehmer als auch den Arbeitgeber ge- nehmigungspflichtig.

Im Ergebnis zeigt sich ein radikaler Bruch in der Geschichte der Mitbestimmung.41 Vorhandene Einrichtungen und Rechte wurden nach ideologischen Vorstellungen radikal abgeschafft oder umgebaut, zu deren Sicherung und Wirksamkeit es permanenter Kontrolle und Drohung bedurfte.42

3. Mitbestimmung in der Bundesrepublik Deutschland

3.1. Ausgangslage nach dem Zweiten Weltkrieg

Nach der bedingungslosen Kapitulation der Deutschen Wehrmacht am 8. Mai 1945 übernahmen die Alliierten die Regierungsmacht. Hierzu wurde der „Alliierte Kontrollrat“ geschaffen, der die höchste Regierungsgewalt darstellte. Deutschland lag zu diesem Zeitpunkt in Schutt und Asche. Die zivile Infrastruktur war weit- gehend zerstört, in allen Besatzungszonen herrschte Nahrungs- und Wohnungs- mangel. Zudem stelle sich - wie 1918 - die Frage, welcher politischen, wirtschaft- lichen und gesellschaftlichen Ordnung Deutschland folgen sollte.43 Im Unter- schied zu damals galt es das gesamte Staatswesen neu aufzubauen, da es keine Organisationen mehr gab, die das Machtvakuum hätten füllen können.44 Diese Aufgabe wurde deshalb vom Kontrollrat übernommen, der das gesamte Recht für nicht anwendbar erklärte. Dies galt nicht für die Arbeitsverfassung, um Deutsch- land nicht vollkommen im Chaos versinken zu lassen.45

Hinsichtlich der Gewerkschaftsfrage herrschte Konsens bei den Besatzungs- mächten, alle sahen in den Gewerkschaften wichtige Partner für eine Demo- kratisierung Deutschlands.46 Auch in der deutschen Öffentlichkeit wurde die Meinung vertreten, dass insb. beim Aufbau der Wirtschaft die Gewerkschaften unverzichtbar seien.47 Dennoch kam es in jeder Besatzungszone aufgrund der unterschiedlichen Interessen zu verschiedenen Regelungen. Die Sowjetunion be- kundete zwar ihre Absicht, freie Gewerkschaften zulassen zu wollen, richtete aber alles auf eine von Partei- und Staatsführung abhängige Massenorganisation aus.48 In der amerikanischen und britischen Zone wurden schnell freie Gewerkschaften zugelassen, die auch zonenübergreifend arbeiten durften. Die Franzosen hingegen waren sehr sicherheitsorientiert und ließen ledigliche lokale Gewerkschaften zu.49 Die zonenübergreifende Zusammenarbeit blieb dort verboten, da man den Rück- fall in alte (Nazi-)Strukturen sowie kommunistische Strömungen verhindern wollte.50 In der Folgezeit wurden tausende Gewerkschaften gegründet.51 Zur

Etablierung von Arbeitgeberverbänden kam es erst später, da sie durch ihre Nähe zur NSDAP besonders kritisch gesehen wurden.52 Betriebsräte wurden ab April 1946 wieder zugelassen, die vielfach mit den Arbeitgebern gegen Demontagen kämpften oder sogar deren Funktionen übernahmen, falls diese als ehemalige hochrangige NSDAP-Mitglieder verhaftet wurden.53 Oft hatten sich schon vor der offiziellen Wiederzulassung in vielen Betrieben „wilde Betriebsräte“ gegründet.54 Da das Gesetz des Kontrollrats die Aufgaben der Betriebsräte nur sehr vage definierte, versuchten diese, Spielräume auszunutzen und erste Mitbestimmungsrechte durchzusetzen, was jedoch nicht gelang.55

Der Montanindustrie kam nach Kriegsende die uneingeschränkte Aufmerksamkeit der Alliierten zu, da sie Basis und Rückgrat der militärischen Stärke Deutschlands dargestellt hatte.56 Das Ruhrgebiet, der Großteil der Montanindustrie, wurde den Briten unterstellt, die unter den Folgen der beiden Weltkriege und dem Zerfall des Kolonialreiches litten. Deshalb galt es einen Weg zu finden, der - die effektive Kontrolle des deutschen Rüstungspotenzials sicherstellte, - Deutschland geringfügigen Wohlstand brachte, um den britischen Staats- haushalt nicht weiter zu belasten und - Konkurrenz durch deutsche Konzerne auf dem Weltmarkt verhinderte.57

[...]


1 Erste theoretische Ansprüche, die mit der Realität wenig zu tun hatten, finden sich bereits in der frühindustriellen Zeit. Auslöser der Debatte waren in weiterentwickelten Nachbarstaaten beobachtete soziale Spannungen. Auch während der Märzrevolution 1848/1849 wurden Forderungen nach Mitbestimmung erhoben, die jedoch nicht umgesetzt werden konnten. Vgl. Teuteberg, Mitbestimmung, S. 7 ff. und Milert/Tschirbs, Betriebsverfassungsgesetz, S. 26.

2 Vgl. Teuteberg, Mitbestimmung, S. 15.

3 Zum Beispiel bei Arbeitsordnungen, Überwachung der Lehrlinge oder Unfallverhütung, vgl. Teuteberg, Mitbestimmung, S. 15 f.

4 Vorreiter waren hierbei Bayern, Württemberg und das liberale Sachsen, die seit Anfang der 60er-Jahre kein Koalitionsverbot in ihren Gewerbeordnungen mehr kannten. In den anderen Gebieten wurde dies erst nach dem Deutschen Einigungskrieg (1866) als Teil der Reichsgewerbeordnung des Norddeutschen Bundes unter Bismarck gesetzlich verankert. Vgl. Ritter, Arbeiter, S. 131 ff. und Kittner, Arbeitskampf, S. 203 ff.

5 Vgl. Schneider, Gewerkschaften, S. 18.

6 Kurz zuvor (1890) war durch Aufhebung der Sozialistengesetze die politische Unterdrückung der Gewerkschaften beendet worden. Das „Gesetz gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie“ von 1878 folgte auf zwei Attentate auf Kaiser Wilhelm I., die Bismarck ohne Beweise zu haben - der Sozialistischen Arbeiterpartei zurechnete. Es ermöglichte Verbote sozialistischer Parteien, Organisationen, Schriften und Versammlungen. Nach Bismarcks Entlassung wurden die Gesetze unter Kaiser Wilhelm II. nicht verlängert. Vgl. Teuteberg, Mitbestimmung, S. 20 f. und Rittner, Arbeiterbewegung, S. 107.

7 Diese versuchten erstmalig, auf das Ausmaß der aufgestauten sozialen Probleme in den Groß- betrieben aufmerksam zu machen. Vgl. Kittner, Arbeitskampf, S. 334 und Milert/Tschirbs, Be- triebsverfassungsgesetz, S. 23. Zur Vertiefung in die Problematik der Streikorganisation vgl. Kittner, Arbeitskampf, S. 344 ff.

8 Auslöser hierfür waren die uneinsichtigen Arbeitgeber, die keinen einzigen Ausschuss gebildet hatten. Außerdem wurden Regelungen zu Arbeitszeit, Überstunden und Nachtschicht ge- troffen. Vgl. Teuteberg, Mitbestimmung, S. 22 f. und Kittner, Arbeitskampf S. 359.

9 Vgl. Milert/Tschirbs, Betriebsverfassungsgesetz, S. 33.

10 Vgl. Milert/Tschirbs, Betriebsverfassungsgesetz, S. 36.

11 So nannte H. Sachse, Chef der größten Bergarbeitergewerkschaft, das Gesetz eine „Missgeburt“. Vgl. Teuteberg, Mitbestimmung, S. 446 ff.

12 Ziel des Gesetzes war es, alle wirtschaftlichen Kräfte für die Rüstungsproduktion zu bündeln, um den in einer Materialschlacht geführten Krieg doch noch gewinnen zu können. Vgl. Thum, Mitbestimmung, S. 25.

13 Dabei wurden Arbeitsplatzwechsel stark eingeschränkt.

14 Alle Ausschüsse bis zum Hilfsdienstgesetzt wurden vom Arbeitgeber eingesetzt.

15 Vgl. Plumpe, Mitbestimmung, S. 38.

16 So bestand z.B. die Möglichkeit, besonders fordernde Gewerkschafter als Unruhestifter bei Militärbehörden anzuzeigen. Diese wurden dann häufig zum Wehrdienst herangezogen. Vgl. Plumpe, Mitbestimmung, S. 38.

17 Insb. die inflationären Entwicklungen verhinderten ein Ansteigen der Reallöhne. Vgl. Milert/Tschirbs, Betriebsverfassungsgesetz, S. 39 f.

18 Ursachen der revolutionären Stimmung, die schließlich zur Abdankung des Kaisers noch vor Kriegsende führte, waren primär Kriegsmüdigkeit, Nahrungsmangel und Frustration über die herrschende Elite. Vgl. Kittner, Arbeitskampf, S. 395.

19 Für die Veränderung der Position war also nicht die Einsicht der Notwendigkeit ursächlich, sondern das Kalkül, noch Schlimmeres zu verhindern. Vgl. Kittner, Arbeitskampf, S. 401 ff.

20 Vgl. Kittner, Arbeitskampf, S. 399.

21 Vgl. Ritter, Arbeiter, S. 131 ff. und Ritter, Arbeiterbewegung, S. 55 ff.

22 In der Literatur wird auch die Bezeichnung „Arbeitsgemeinschaftsabkommen“ verwendet, üblich ist aber die Bezeichnung nach den Verhandlungsführern Hugo Stinnes und Carl Legien.

23 Diese wurde von den Unternehmern jedoch nur als Zweckbündnis auf Zeit angesehen. In Folge von Auseinandersetzungen um die Arbeitszeit und permanenten staatlichen Eingriffen im Rahmen der Schlichtung brach die ZAG 1924 auseinander. Vgl. Thum, Mitbestimmung, S. 32.

24 Ursprünglich wollte der revolutionäre Teil der Arbeiterschaft die öffentliche bzw. staatliche Kontrolle der Produktionsmittel, verbunden mit einer ökonomischen und politischen Ent- machtung der (Groß)Unternehmer durchsetzen. Vgl. Milert/Tschirbs, Betriebsverfassungs- gesetz, S. 43 f. m.w.N und Thum, Mitbestimmung, S. 34 f.

25 Vgl. Kittner, Arbeitskampf, S. 414.

26 Vgl. Thum. Mitbestimmung, S. 33.

27 Vgl. Plumpe, Betriebsräte, S. 47.

28 Vgl. Teuteberg, Mitbestimmung, S. 35.

29 Zu nennen sind: Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren, Verwaltung von Pensionskassen, Werkswohnungen, betriebliche Wohlfahrtseinrichtungen, soweit kein Tarifvertrag bestand Akkord- und Urlaubsfestlegung, Nachprüfung von Kündigungen. S. Milert/Tschirbs, Betriebsverfassungsgesetz, S. 49.

30 Vgl. Milert/Tschirbs, Betriebsverfassungsgesetz, S. 49.

31 Vgl. Kittner, Arbeitskampf, S. 419.

32 Vgl. Teuteberg, Mitbestimmung, S. 36.

33 Ein sozialpolitischer Erfolg die Einführung der Arbeitslosenversicherung 1927.

34 Damit wurden kommunistische Wahlerfolge verhindert. Vgl. Plumpe, Mitbestimmung, S. 58.

35 Rang zwei belegte die ebenfalls anti-demokratische Kommunistische Partei Deutschlands (KPD) mit 14,3 % der Stimmen.

36 Vgl. Kittner, Arbeitskampf, S. 505.

37 Für die Arbeiterbewegung der Weimarer Republik war in der Ideologie des Führerprinzips kein Platz, da die NSDAP die nachhaltige Sicherung der Macht auch in der Eliminierung von Arbeitnehmerorganisationen sah, vgl. Frese, Drittes Reich, S. 36.

38 Den Wahlen ging eine groß aufgezogene Mitgliederanwerbung voraus, die sich vor allem an junge und politisch „heimatlose“ Jungarbeiter richtete. Zur Vertiefung in diesem Aspekt vgl. Frese, Drittes Reich, S. 36 ff.

39 Vgl. Kittner, Arbeitskampf, S. 513.

40 Dies stellte in der Praxis kein Konfliktpotenzial dar, da die Treuhänder die Löhne schlicht auf dem Stand von 1933 einfroren. Vgl. Teuteberg, Mitbestimmung, S. 45.

41 Milert/Tschirbs, Betriebsverfassungsgesetz, S. 55 und Plumpe, Mitbestimmung, S. 65.

42 Vgl. Plumpe, Mitbestimmung, S. 64 f.

43 Vgl. Teuteberg, Mitbestimmung, S. 45.

44 So gab es z.B. keine politischen Parteien mehr. Vgl. Kittner, Arbeitskampf, S. 538.

45 D.h. es blieb bei Lohnstopp, Arbeitsplatzwechselverordnung und AOG, die erst Ende 1946 aufgehoben wurden. Die DAF wurde sofort aufgelöst, Aufgaben der Reichstreuhänder gingen auf neu gegründete Landesarbeitsämter über. Vgl. Kittner, Arbeitskampf, S. 539.

46 Vgl. Kittner, Arbeitskampf, S. 540.

47 Vgl. Teuteberg, Mitbestimmung, S. 46.

48 Vgl. Kittner, Arbeitskampf, S. 541.

49 Ebenda.

50 Diese Sorge hatten alle Besatzungsmächte, die Franzosen vertraten aber die vorsichtigste Linie. Vgl. Milert/Tschirbs, Betriebsverfassungsgesetz, S. 58.

51 Dies erfolgte jedoch keineswegs von „unten nach oben“, was sich die Besatzer erhofften, sondern vielmehr erfolgten Gründungen durch Ex-Funktionäre, denen sich die Arbeitnehmer nach und nach aus rein praktischen Gründen anschlossen. Vgl. Milert/Tschirbs, Betriebs- verfassungsgesetz, S. 57 und Kittner, Arbeitskampf, S. 542 f.

52 Vgl. Kittner, Arbeitskampf, S. 547.

53 Ebenda.

54 Legitimation fanden diese durch Verständigung in der Belegschaft. Vgl. Milert/Tschirbs, Be- triebsverfassungsgesetz, S. 56 m.w.N.

55 Vgl. Teuteberg, Mitbestimmung, S. 46.

56 Unter Montanindustrie (von lat. mons, der Berg) werden Unternehmen verstanden, deren Tätigkeiten in der Förderung und Aufbereitung von Kohle oder Eisenerz bzw. in der Eisen- und Stahlproduktion liegen.

57 Vgl. Müller, Arbeitnehmerrechte, S. 49 ff.

Ende der Leseprobe aus 45 Seiten

Details

Titel
Geschichte, Entwicklung und Zukunft der Mitbestimmung in Deutschland
Hochschule
Universität zu Köln  (Seminar für Wirtschafts- und Sozialgeschichte)
Veranstaltung
Das Normalarbeitsverhältnis: Aufstieg und Niedergang im 19. und 20. Jahrhundert
Note
1,3
Autor
Jahr
2007
Seiten
45
Katalognummer
V84165
ISBN (eBook)
9783638002189
ISBN (Buch)
9783638910972
Dateigröße
649 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Beste Note des Hauptseminars (insgesamt 28 Teilnehmer)
Schlagworte
Geschichte, Entwicklung, Zukunft, Mitbestimmung, Deutschland, Normalarbeitsverhältnis, Aufstieg, Niedergang, Jahrhundert
Arbeit zitieren
Martin Apfel (Autor:in), 2007, Geschichte, Entwicklung und Zukunft der Mitbestimmung in Deutschland, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/84165

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