Demutualisierung am Beispiel der Standard Life Versicherung


Diplomarbeit, 2007

116 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemstellung und Zielsetzung
1.2 Gang der Untersuchung

2 Einführung
2.1 Historische Entwicklung des VVaG und der Versicherungs-AG
2.2 Rahmenbedingungen auf dem Versicherungsmarkt
2.3 Wirtschaftliche Bedeutung des VVaG und der Versicherungs-AG

3 Die Besonderheiten des VVaG
3.1 Rechtsgrundlagen und Rechtsformidee
3.2 Entstehung des VVaG
3.3 Organe des VVaG
3.4 Mitgliedschaft beim VVaG
3.5 Rechtsformimmanente Nachteile des VVaG
3.5.1 Eigenkapital, Eigenmittel und Finanzierungsmöglichkeiten
3.5.1.1 Eigenkapital und Eigenmittel
3.5.1.2 Finanzierungsmöglichkeiten des VVaG
3.5.1.2.1 Gründungsfinanzierung
3.5.1.2.2 Selbstfinanzierung
3.5.1.2.3 Gläubigerfinanzierung
3.5.2 Konzernbildung
3.6 Auflösung und Abwicklung des VVaG

4 Besonderheiten der Versicherungs-AG
4.1 Rechtsgrundlagen und Rechtsformidee
4.2 Entstehung der Versicherungs-AG
4.3 Organe der Versicherungs-AG
4.4 Mitgliedschaft bei der Versicherungs-AG
4.5 Eigenkapitalausstattung und Finanzierungsmöglichkeiten
4.5.1 Grundkapital
4.5.2 Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten
4.5.2.1 Ordentliche und bedingte Kapitalerhöhung
4.5.2.2 Genehmigtes Kapital und Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
4.6 Auflösung und Abwicklung der Versicherungs-AG

5 Demutualisierung
5.1 Demutualisierung nach deutschem Recht
5.1.1 Allgemeines
5.1.2 Vor- und Nachteile einer Demutualisierung
5.1.3 Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG)
5.1.3.1 Verschmelzung
5.1.3.2 Spaltung
5.1.3.3 Formwechsel
5.1.3.4 Vermögensübertragung
5.1.4 Bestandsübertragung nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
5.2 Demutualisierung nach britischem Recht

6 Demutualisierung und Börsengang der Standard Life
6.1 Standard Life - Das Unternehmen und seine Mitglieder
6.1.1 Allgemeine Unternehmensinformationen
6.1.2 Geschäftstätigkeit, Hauptstärken und Strategie von Standard Life
6.1.3 Mitgliedschaft
6.1.3.1 Grundsätzliches zur Mitgliedschaft
6.1.3.2 Anspruchsberechtigte und stimmberechtigte Mitglieder
6.2 Gründe für eine Demutualisierung und Alternativen
6.2.1 Gründe für eine Demutualisierung
6.2.1.1 Verändertes Wirtschafts- und Gesetzesumfeld
6.2.1.2 Risikoabnahme für Versicherungsnehmer mit überschussberechtigten Verträgen
6.2.1.3 Zugang zu externem Kapital
6.2.1.4 Freisetzung des Unternehmenswertes
6.2.2 Scheitern der Demutualisierung im Jahr 2000
6.2.3 Alternativen zur Demutualisierung
6.3 Voraussetzungen für die Umsetzung des Demutualisierungsvorhabens
6.3.1 Erforderliche Prüfungen
6.3.2 Außerordentliche Mitgliederversammlung
6.3.3 Weitere Verfahren zur Umsetzung des Vorhabens
6.4 Main Scheme
6.4.1 Umstrukturierungen gemäß Main Scheme
6.4.2 Umstrukturierungen außerhalb des Main Scheme
6.4.3 Schutzvorkehrungen im Main Scheme
6.5 Wesentliche Merkmale des Demutualisierungsvorhabens
6.5.1 Ausgleichsleistungen für den Verlust von Mitgliedschaftsrechten
6.5.2 Vorzugsangebot und Bonusaktien
6.5.3 Börsengang und Verwendung der Erlöse

7 Fazit

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Das Verhältnis von Eigentümern und Kunden

Abbildung 2: Umwandlungsmöglichkeiten nach dem UmwG und dem VAG

Abbildung 3: Entwicklung der Aktienkurse der Standard Life plc

Abbildung 4: Gruppenstruktur vor der Demutualisierung

Abbildung 5: Gruppenstruktur nach der Demutualisierung

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Prämienanteil der VVaG in den unterschiedlichen Versicherungssparten

Tabelle 2: Die Bedeutung der VVaG im Bereich Schaden- und Unfallversicherung

Tabelle 3: Die Bedeutung der VVaG im Bereich Lebens- und Krankenversicherung

Tabelle 4: Die 20 größten vollständigen Demutualisierungen im Ausland

1 Einleitung

1.1 Problemstellung und Zielsetzung

Der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) hat eine lange Tradition und eine große Vergangenheit[1]. Dennoch sind seine Marktanteile stark rückläufig[2]. Insbesondere in den angelsächsischen Ländern (Großbritannien, Amerika, Kanada, Australien, Neuseeland, Irland) hat nicht nur die Anzahl finanzschwacher, sondern auch finanzstarker VVaG rapide abgenommen. In einzelnen Versicherungssparten ist diese Rechtsform kaum noch vorhanden. In diesem Zusammenhang spielt die Demutualisierung eine bedeutende Rolle[3]. Der Begriff Demutualisierung ist kein Rechtsbegriff, sondern ein Oberbegriff für umwandlungsrechtliche Verfahren, durch die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit in Versicherungsaktiengesellschaften umgewandelt werden können[4]. In den letzten Jahren hat sich weltweit ein regelrechter Demutualisierungstrend abgezeichnet, der die Umwandlung zahlreicher Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit mit Transaktionswerten von mehr als 100 Mrd. USD zur Folge hatte[5]. Die Demutualisierung ist auch in Kontinentaleuropa ein häufig diskutiertes Thema. Abgesehen von der Schweiz fanden hier aber kaum Demutualisierungen statt. Die hiesigen VVaG versuchen an ihrer Rechtsform festzuhalten[6]. Bis heute hat in Deutschland noch kein VVaG eine vollständige Demutualisierung vorgenommen[7]. Daher wird im Rahmen dieser Arbeit die Demutualisierung der schottischen Standard Life dargestellt, welche am 31.05.2006 auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung des Unternehmens beschlossen und im Anschluss daran umgesetzt wurde[8]. Die Börseneinführung erfolgte am 10.07.2006 und war die größte Großbritanniens seit 2001[9]. Dieser Aspekt unter besonderer Berücksichtigung seiner Aktualität macht die Demutualisierung der Standard Life zu einem spannenden Thema. Obwohl für deutsche und britische Demutualisierungen unterschiedliche Gesetze Anwendung finden, ähneln sich ihre Verfahren, wie im weiteren Verlauf der Arbeit noch deutlich wird[10].

Angesichts der abnehmenden Bedeutung der VVaG liegt das Ziel dieser Arbeit darin, die Gründe für diese Entwicklung und den weltweiten Demutualisierungstrend zu eruieren. Zu diesem Zweck werden die Besonderheiten des VVaG und der Versicherungs-AG herausgearbeitet, um eine eventuelle Vorteilhaftigkeit einer der beiden Rechtsformen zu ermitteln. Zudem wird untersucht, ob die Rechtsform des VVaG für das Tätigen von Versicherungsgeschäften Nachteile birgt oder ob der Rückgang der VVaG in einem schlechten Allgemeinzustand von Unternehmen dieser Rechtsform zu suchen ist. Darüber hinaus werden die Demutualisierungsmöglichkeiten dargestellt, derer sich deutsche VVaG bedienen können. Die Möglichkeiten britischer VVaG werden ebenfalls kurz skizziert. Des Weiteren werden die Vor- und Nachteile einer Demutualisierung für den VVaG und seine Mitglieder analysiert, um die Chancen und Risiken einer Demutualisierung zu verdeutlichen. Insbesondere soll der Frage nachgegangen werde, ob eine Demutualisierung für VVaG wirklich notwendig und erstrebenswert ist.

1.2 Gang der Untersuchung

Diese Arbeit gliedert sich in einen Theorie- und einen Praxisteil. Der Theorieteil fokussiert sich vor allen Dingen auf die Besonderheiten von VVaG und Versicherungs-AG sowie die Demutualisierungsmöglichkeiten nach deutschem und britischem Recht. Er wird im zweiten Teil der Arbeit am Beispiel der Standard Life verdeutlicht. Der Theorieteil ist in fünf Kapitel unterteilt, wobei Kapitel eins mit der Problemstellung und Zielsetzung dieser Arbeit beginnt. Das zweite Kapitel dient der Einführung in das Thema. Es ist in drei Unterpunkte gegliedert. Der erste stellt die historische Entwicklung beider Rechtsformen dar, welche die heutigen Rechtsformunterschiede geprägt hat. Der zweite analysiert die Rahmenbedingungen auf dem Versicherungsmarkt mit dem Ziel, ihre Auswirkungen auf die Versicherungsunternehmen herauszuarbeiten. Im dritten Unterpunkt wird die wirtschaftliche Bedeutung beider Rechtsformen untersucht. Er hat die Intention, die Marktaufteilung und ihre Entwicklung aufzuzeigen und verschafft einen Eindruck über die Bedeutung beider Rechtsformen. Das dritte Kapitel beschäftigt sich mit den Besonderheiten der Rechtsform VVaG und entspricht in seinem Aufbau dem vierten Kapitel, welches sich mit den Besonderheiten der Versicherungs-AG befasst. Die Darstellung der Besonderheiten beider Rechtsformen soll deren Verschiedenartigkeit hervorheben und Rückschlüsse auf eine eventuelle Vorteilhaftigkeit einer der beiden Rechtsformen zulassen. Beide Kapitel befassen sich zunächst mit den Rechtsgrundlagen und der Rechtsformidee. Im Anschluss wird die Entstehung beider Gesellschaftsformen erläutert. Danach werden die Organe mit ihren spezifischen Rechten und Pflichten dargestellt. Von besonderer Bedeutung ist ferner die Analyse der Mitgliedschaft. Neben Begründung und Beendigung differiert insbesondere der Inhalt der Mitgliedschaft stark in Abhängigkeit von der Rechtsform. Im Anschluss werden die rechtsformimmanenten Nachteile des VVaG analysiert. Es wird untersucht, aus welchen Bestandteilen sich Eigenkapital und Eigenmittel zusammensetzen und welche Finanzierungsformen dem VVaG zur Verfügung stehen. Zudem wird untersucht, inwieweit dem VVaG die Konzernbildung ermöglicht wird.

Die rechtsformimmanenten Nachteile der Versicherungs-AG werden nicht separat ergründet. Stattdessen werden die Eigenkapitalausstattung der Versicherungs-AG und ihre vielfältigen Finanzierungsmöglichkeiten behandelt, da diese häufig als Hauptmotiv für eine Demutualisierung genannt werden. Im Anschluss wird die Auflösung beziehungsweise Abwicklung beider Rechtsformen erläutert. Das fünfte Kapitel befasst sich zunächst mit den Möglichkeiten der Demutualisierung nach deutschem Recht. Hier werden die Vor- und Nachteile einer Demutualisierung herausgearbeitet. Zudem wird zwischen den Optionen des Umwandlungsgesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes differenziert. Da der Praxisteil die Demutualisierung der britischen Standard Life erörtert, wird im Anschluss die Demutualisierungsmöglichkeit nach britischem Recht kurz erläutert.

Das Praxisbeispiel in Kapitel sechs setzt sich aus fünf Themenbereichen zusammen. Der erste Bereich enthält allgemeine Informationen über die Standard Life und ihre Mitglieder und vermittelt ein Bild über die Gesellschaft. Der zweite Abschnitt untersucht die Gründe, die für und gegen eine Umwandlung der Standard Life gesprochen haben und welche Alternativen der Vorstand vor seiner Entscheidungsfindung in Betracht gezogen hat. Ziel dieses Punktes ist es, die Beweggründe eines Unternehmens zu verdeutlichen, die es zu einer Demutualisierung veranlassen können. Interessant ist in diesem Zusammenhang auch die gescheiterte Demutualisierung im Jahr 2000. Der dritte Themenblock analysiert die Voraussetzungen, die zur Umsetzung des Demutualisierungsvorhabens erforderlich waren. Ziel ist es, zu veranschaulichen, wie umfangreich und komplex die Vorbereitungen einer Demutualisierung sind. Der vierte Abschnitt mit der Bezeichnung „Main Scheme“ schildert die Umstrukturierungsvorgänge der Standard Life anlässlich der Demutualisierung. Im Anschluss geht der fünfte Bereich auf die wesentlichen Merkmale des Demutualisierungsvorhabens ein. Hier wird die Entschädigung der Mitglieder für den Verlust ihrer Mitgliedschaftsrechte dargestellt. Darüber hinaus werden das Vorzugsangebot und die Bonusaktien erläutert. Außerdem wird an diesem Praxisbeispiel verdeutlicht, wie sich der Börsengang vollzog und wie seine Erlöse verwendet wurden. Abschließend endet die Arbeit in Kapitel sieben mit einem Fazit.

2 Einführung

2.1 Historische Entwicklung des VVaG und der Versicherungs-AG

Gemäß § 7 (1) VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz) sind neben dem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit nur Aktiengesellschaften, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts zur Ausübung des Versicherungsgeschäfts zugelassen. Eine Sonderstellung nimmt der VVaG ein, da er ausschließlich den Betrieb des Versicherungsgeschäfts zum Gegenstand hat[11]. Der Grundgedanke des heutigen Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit entwickelte sich in der Antike in Form genossenschaftlicher Zusammenschlüsse. Diese hatten das Ziel, bedürftige Mitglieder zu unterstützen. Unabhängig von dieser Entwicklung entstanden im Mittelalter neben Gilden die sogenannten Zünfte[12]. Während die Gilden der Kaufleute als genossenschaftliche Zusammenschlüsse insbesondere Sachschäden absicherten, standen die Zünfte der Handwerker vornehmlich für Personenschäden ein[13]. Die Gilden und Zünfte waren nur in abgegrenzten Gebieten tätig und hatten einen begrenzten Kundenstamm. Mit fortschreitender Industrialisierung Ende des 18. Jahrhunderts konnten sie dem Versicherungsbedarf der Bevölkerung nicht mehr gerecht werden[14]. Englische Versicherungsaktiengesellschaften, die diesen Versicherungsschutz bieten konnten, erlangten die Marktmacht und stellten den Mitgliedern überhöhte Versicherungsprämien in Rechnung[15]. Infolgedessen gründete Ernst Wilhelm Arnoldi 1820 die Gothaer Feuerversicherungsbank und 1827 die Gothaer Lebensversicherungsbank. Diese beiden Versicherungsgesellschaften waren in ganz Deutschland tätig. Dabei boten sie ihren Mitgliedern preiswerten Versicherungsschutz an und standen allen Personen offen[16]. Sie zählten zu den ersten modernen Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit in Deutschland[17]. Kodifiziert wurde das Recht der VVaG im Jahre 1901[18].

Die Versicherungsaktiengesellschaft geht auf das römische Seedarlehen zurück, das einem Schiffseigner von einem Kreditgeber gewährt wurde. Erlitt das Schiff einen Schiffsbruch, so verlor der Kreditgeber sein eingesetztes Kapital. Anderenfalls war der Reeder dazu verpflichtet, das ihm gewährte Darlehen zu verzinsen und abzulösen. Aus diesem „Glücksspiel“ entwickelte sich im 14. Jahrhundert die italienische Seeversicherung, die dem Schiffseigner Versicherungsschutz gegen Entrichtung einer Versicherungsgebühr an einen Kaufmann bot. Im 16. Jahrhundert offerierten die Kaufleute schließlich auch Versicherungsschutz für andere Lebensbereiche. Sie organisierten sich in Versicherungsaktiengesellschaften, um das Risiko gemeinschaftlich zu tragen. Diesen Vorläufer der heutigen Versicherungsaktiengesellschaft nahmen sich andere Länder zum Vorbild[19].

2.2 Rahmenbedingungen auf dem Versicherungsmarkt

Im Zeitraum von 1973 bis 1993 wurden drei europäische Richtliniengenerationen erlassen. Sie führten zu einer Deregulierung und Liberalisierung des europäischen Versicherungsmarktes[20].

Durch die Liberalisierung sollten Marktzugangsbeschränkungen für ausländische Versicherer und Restriktionen im zwischenstaatlichen Waren-, Dienstleistungs-, Personen- und Kapitalverkehr reduziert oder gänzlich behoben werden. Aus zahlreichen nationalen Märkten sollte ein einheitlicher, gemeinsamer Markt mit einer einheitlichen Währung und einer gemeinsamen Wirtschaftspolitik entstehen[21]. Ziel des liberalisierten Versicherungsmarktes war es, den Versicherungsunternehmen mit der Zulassung und Beaufsichtigung ihres Herkunftslandes den Vertrieb ihrer Produkte in allen Teilmärkten zu ermöglichen[22]. Zur Umsetzung der Liberalisierung war ein Abbau nationaler Regulierungen notwenig, der als Deregulierung bezeichnet wird[23]. Im Rahmen der Deregulierung wurde beispielsweise die Genehmigungspflicht für Versicherungsbedingungen und Versicherungsprämien aufgehoben[24]. Den Versicherungsunternehmen eröffnete sich die Möglichkeit ihr Versicherungsgeschäft im Binnenmarkt im Wege der Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit zu betreiben[25]. Während es die Niederlassungsfreiheit den Versicherungsunternehmen ermöglichte, ihr Versicherungsgeschäft in jedem Mitgliedsland der Europäischen Union über eine Niederlassung zu betreiben, eröffnete die Dienstleistungsfreiheit ihnen die Möglichkeit, ihr Versicherungsgeschäft ohne eine Niederlassung vor Ort zu tätigen[26]. Die Solvabilitätsanforderungen wurden zudem verschärft (Vgl. hierzu 3.5.1.1). Unter Solvabilität wird die finanzielle Ausstattung eines Versicherungsunternehmens mit Sicherheitskapital in Anlehnung an den Umfang der Geschäftstätigkeit verstanden[27].

Die Liberalisierung führte zu einer Verstärkung des Wettbewerbsdrucks, denn zu den inländischen Versicherungsunternehmen traten Wettbewerber aus dem europäischen Ausland hinzu[28]. Aufgrund des verstärkten Wettbewerbs sanken nicht nur die Preise für die Versicherungsnehmer, sondern auch die Gewinnmargen für die Versicherungsunternehmen[29]. Der Druck, die Kosten zu senken und die Effizienz zu steigern, nahm zu. Eine Erschließung ausländischer Märkte, verbunden mit einem erhöhten Absatz von Versicherungen, bot die Möglichkeit, die Stückkosten zu senken[30]. Insbesondere kleinen Versicherungsunternehmen fehlten und fehlen noch heute häufig die finanziellen Mittel, um ihr Geschäftsfeld auszuweiten und den neuen Anforderungen zu entgegnen. Sie waren und sind also nicht nur einem erhöhten Wettbewerb im eigenen Land ausgesetzt, sondern ihnen bleiben häufig die Vorteile, die der europäische Versicherungsmarkt bietet, verschlossen[31]. Der intensive Wettbewerb hat ferner den Konzentrationsdruck der Versicherungsunternehmen vorangetrieben. National und international schlossen sich Versicherungsunternehmen mit dem Ziel der Kostendegression zusammen[32]. Die Entwicklung zu Allfinanzanbietern stieg und wird auch in Zukunft weiter steigen[33]. Die nötigen Investitionen verbunden mit erhöhten Solvabilitätsanforderungen, sinkenden Versicherungsprämien und einem Einbruch der Aktienkurse Anfang des 21. Jahrhunderts führte zu einem steigenden strategischen Kapitalbedarf der Versicherungsunternehmen, dessen Deckung sich insbesondere für VVaG schwierig gestaltete[34]. Hierauf wird im Laufe der Arbeit unter dem Punkt 3.5.1 detaillierter eingegangen. Diese Entwicklungen veranlassten zahlreiche VVaG dazu, die Umwandlung in eine Versicherungs-AG in Betracht zu ziehen[35].

2.3 Wirtschaftliche Bedeutung des VVaG und der Versicherungs-AG

Trotz des andauernden Demutualisierungstrends beherrschen die VVaG international noch einen Marktanteil von etwa 40 % und vereinnahmen in den weltweit fünf größten Versicherungsmärkten etwa 42 % der Versicherungsprämien. Sechs der zehn weltgrößten Versicherungsgesellschaften haben die Rechtsform eines VVaG[36]. Die Bedeutung der VVaG unter den weltweit größten Versicherungsunternehmen ist in den einzelnen Märkten aber stark divergent. Während es sich bei acht der neun größten Versicherungsunternehmen des asiatischen Marktes um VVaG handelt, entfallen auf die 23 größten nordamerikanischen Versicherungsunternehmen nur 11 VVaG. In Europa hingegen ist nur ein VVaG unter den 17 größten Versicherungsgesellschaften zu finden. Zu den fünf bedeutendsten Märkten zählen die USA, Japan, Großbritannien, Deutschland und Frankreich, auf die im Jahre 1997 etwa 75 % des globalen Prämienanteils entfielen[37]. „Der britische Versicherungsmarkt ist der größte Europas und der drittgrößte in der Welt“[38]. Während die VVaG in Frankreich lediglich ein Sechstel der Prämien vereinnahmen, sind es in Großbritannien ca. ein Viertel, in den USA etwa ein Drittel und in Japan in etwa drei Viertel. Die Bedeutung der VVaG in den Bereichen Lebens- und Krankenversicherung sowie Schaden- und Unfallversicherung ist in den einzelnen Märkten unterschiedlich gewichtet. Während die VVaG in Japan und Großbritannien in den Sparten Lebens- und Krankenversicherung eine wesentliche Rolle spielen, kommt ihnen in Frankreich in den Sparten Schaden- und Unfallversicherung eine große Bedeutung zu. Sowohl in Deutschland als auch in den USA besitzen die VVaG in allen Sparten einen ansehnlichen Marktanteil. Die unterschiedliche Spezialisierung auf die Bereiche Lebens- und Krankenversicherung beziehungsweise Schaden- und Unfallversicherung ist auf divergierende historische und rechtliche Rahmenbedingungen der einzelnen Länder zurückzuführen[39]. Die Bedeutung der VVaG in den Sparten Lebens- und Krankenversicherung sowie Schaden- und Unfallversicherung wird in der nachstehenden Tabelle verdeutlicht.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

In Anlehnung an: Birkmaier, U., Laster, D. (1999), S. 7.

Tabelle 1: Prämienanteil der VVaG in den unterschiedlichen Versicherungssparten

Während der Marktanteil der Schaden- und Unfallversicherungsvereine an den fünf größten Märkten von 1989 bis 1999 nahezu konstant geblieben ist, hat sich der Marktanteil der Leben- und Krankenversicherungsvereine im gleichen Zeitraum international um vier bis fünf Prozentpunkte verringert[40]. In diesem Zeitraum nahm die Anzahl der VVaG im Bereich Schaden- und Unfallversicherung in Großbritannien, Deutschland und Frankreich leicht ab, blieb in Japan unverändert und nahm in den USA sogar zu. Der aggregierte Marktanteil blieb konstant[41]. Diese Entwicklung wird in der folgenden Tabelle veranschaulicht.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

In Anlehnung an: Birkmaier, U., Laster, D. (1999), S. 21.

Tabelle 2: Die Bedeutung der VVaG im Bereich Schaden- und Unfallversicherung

Im Bereich Lebens- und Krankenversicherung nahm die Anzahl der VVaG in allen Märkten (außer Frankreich) teilweise erheblich ab. Der Marktanteil sank in den USA, Deutschland und Frankreich um fünf Prozentpunkte, in Japan um vier Prozentpunkte und in Großbritannien sogar um 13 Prozentpunkte[42].

Diese Entwicklung wird in der nachstehenden Tabelle verdeutlicht.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

In Anlehnung an: Birkmaier, U., Laster, D. (1999), S. 21.

Tabelle 3: Die Bedeutung der VVaG im Bereich Lebens- und Krankenversicherung

In den USA werden für den Verlust von Marktanteilen im Bereich der Lebens- und Krankenversicherung vor allen Dingen das schwache Wachstum einiger VVaG und zahlreiche Demutualisierungen verantwortlich gemacht. Zudem finden Neugründungen von Lebens- und Krankenversicherern praktisch nicht mehr in der Rechtsform VVaG statt.

In Japan ist der Rückgang der VVaG in der Sparte Lebensversicherung in erster Linie auf die japanische Finanzkrise und ein niedriges Zinsniveau zurückzuführen. Diese Faktoren bereiteten den japanischen VVaG Schwierigkeiten bei der Erwirtschaftung ihrer garantierten Mindestverzinsung und wurden durch die Schwierigkeiten der Eigenkapitalbeschaffung noch verschärft[43].

In Großbritannien wird der rückläufige Marktanteil der VVaG in den Sparten Schaden- und Unfallversicherung mit sinkenden Prämieneinnahmen und der Demutualisierung der Norwich Union begründet. Der Rückgang im Bereich Lebensversicherung ist die Folge einer regelrechten Demutualisierungswelle in Großbritannien[44].

In Deutschland ist die Anzahl der größeren VVaG branchenübergreifend vergleichsweise konstant geblieben, während die Anzahl kleinerer VVaG rückläufig war. Im Bereich der Schaden- und Unfallversicherung wird die Deregulierung für diese Entwicklung verantwortlich gemacht. Neugründungen von Versicherungsunternehmen finden seit Jahren fast ausschließlich in der Rechtsform der Versicherungs-AG statt. Diese Versicherungs-AG werden häufig von VVaG gegründet, um neue Kundensegmente zu erschließen (Vgl. 3.5.2)[45].

In Frankreich wird der drastische Rückgang der VVaG im Bereich der Lebensversicherung damit begründet, dass der Vertrieb von Lebensversicherungen über die Banken stark zugenommen hat[46]. Demutualisierungen sind hier nicht der Auslöser dieser Entwicklung, weil der französische Gesetzgeber die Übertragung von Vermögenswerten von einem VVaG auf eine Versicherungs-AG untersagt[47].

3 Die Besonderheiten des VVaG

3.1 Rechtsgrundlagen und Rechtsformidee

Der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit unterliegt in erster Linie den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) von 1901. Das Gesetz unterscheidet zwischen dem großen VVaG auf den die §§ 15 - 52 VAG Anwendung finden und dem kleineren VVaG, dem die §§ 53 - 53b VAG zugrunde liegen[48]. Kennzeichnend für den kleineren VVaG ist sein begrenzter sachlicher, örtlicher oder personenbezogener Wirkungskreis. Für ihn finden die Vorschriften des Handelsgesetzbuches keine Anwendung[49]. Im weiteren Verlauf dieser Arbeit wird nur auf den großen VVaG eingegangen. Für ihn werden neben dem VAG auch Vorschriften des Aktiengesetzes (AktG), des Handelsgesetzbuches (HGB), des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Genossenschaftsgesetzes (GenG) herangezogen[50]. Der VVaG zählt zu den rechtsfähigen und wirtschaftlichen Personalvereinen des Privatrechts. Er ist eine juristische Person und steht unter Versicherungsaufsicht gem. §§ 1 (1), 15 VAG[51]. Beim VVaG handelt es sich nach herrschender Meinung nicht um einen Kaufmann i. S. d. HGB, er wird aber gem. § 16 VAG wie einer behandelt[52].

Der Grundgedanke des VVaG wird in § 15 1. Hs. VAG definiert[53]. Er charakterisiert den idealtypischen VVaG als einen „... Verein, der die Versicherung seiner Mitglieder nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit betreiben will ..“[54]. Dieser gesetzlichen Definition kann entnommen werden, dass der primäre Geschäftszweck und das Prinzip der Gegenseitigkeitsversicherung in der Versicherung seiner Mitglieder innerhalb einer Risikoausgleichsgemeinschaft besteht[55]. Mitglied im VVaG kann nur werden, wer mit dem VVaG auch ein Versicherungsverhältnis abschließt (§ 20 S. 2 VAG)[56]. Diese Identität von Versicherungsnehmern und Mitgliedern wird als Identitätsprinzip bezeichnet[57]. Durch das Identitätsprinzip existieren beim VVaG keine Interessenkonflikte zwischen Versicherungsnehmern, die an einem preisgünstigen und dem Risiko angemessenen Versicherungsschutz interessiert sind, und Eigentümern, die ihre Rendite erhöhen möchten. Daher ist es dem VVaG möglich, seine Geschäftspolitik gezielt auf die Mitgliederförderung auszurichten[58]. Eine Ausnahme vom Identitätsprinzip bildet das Nichtmitgliedergeschäft, das gemäß § 21 (2) VAG durch die Satzung gestattet werden kann[59]. Den Nichtmitgliedern stehen allerdings keine Verwaltungsrechte zu[60]. Die Vereinsmitglieder unterliegen dem Grundsatz der Gleichbehandlung (§ 21 (1) VAG)[61]. Dieser Grundsatz garantiert, dass die Vereinsbeiträge und die Versicherungsleistungen im Versicherungsfall unter gleichen Bedingungen nach gleichen Grundsätzen bemessen werden[62]. Die Mitglieder sind die Träger des Vereins[63]. Sie bilden und betreiben in ihrer Gesamtheit den Versicherungsverein. Sie stehen mit dem Versicherungsverein in einer rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehung, nicht jedoch untereinander. Das bedeutet, dass der Versicherungsschutz vom VVaG als Versicherer gewährt wird und nicht von den übrigen Mitgliedern[64].

Ein weiteres Merkmal des Gegenseitigkeitsprinzips besteht darin, dass die Mittel, die zur Führung des Versicherungsbetriebs erforderlich sind, von den Mitgliedern aufgebracht werden. Diese Beiträge können im Voraus erhoben oder nachträglich auf die Versicherungsnehmer umgelegt werden[65]. Es handelt sich nicht um feste Prämien, sondern ihre Höhe ist abhängig vom Schadenverlauf des VVaG[66]. Der Grund liegt darin, dass der VVaG das Ziel der Bedarfsdeckung verfolgt und gewährleisten möchte, dass die Mitglieder qualitativ hochwertigen Versicherungsschutz zu einem günstigen Beitrag erwerben können[67]. Die Mitglieder sind aber nicht nur dazu verpflichtet, die Beiträge aufzubringen, sie tragen auch gemeinsam Gewinne und Verluste des VVaG. Decken die Versicherungsbeiträge die entstandenen Versicherungsschäden nicht, so kann der VVaG in begrenztem oder unbegrenztem Umfang Nachschüsse einfordern (§ 24 (2) VAG)[68]. Im Gegenzug werden die Mitglieder aber auch an einem Überschuss gem. § 38 VAG beteiligt[69]. Die Entscheidung über die Verteilung des Überschusses trifft die oberste Vertretung[70]. Umlageprinzip und Nachschusspflicht sind Charakteristika des Gegenseitigkeitsgedankens, der in § 15 VAG erwähnt, aber nicht weiter definiert wird[71]. Eine persönliche Haftung der Mitglieder gegenüber Vereinsgläubigern ist ausgeschlossen (§ 19 VAG)[72]. Als Prinzip des Gegenseitigkeitsgedankens wird den Mitgliedern ferner das Recht zur Selbstverwaltung eingeräumt. Über das oberste Organ nehmen sie die Kontrolle über die Unternehmensführung vor und entscheiden in Grundsatzfragen[73]. Hier kommt das Personalitätsprinzip zum Tragen, welches besagt, dass jedes Mitglied nur eine Stimme hat[74]. Der VVaG besitzt weder Grundkapital, noch ist eine rein kapitalmäßige Beteiligung am VVaG möglich[75].

3.2 Entstehung des VVaG

Für die Gründung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit müssen die Gründungsmitglieder neben der Satzung den Geschäftsplan und die allgemeinen Versicherungsbedingungen feststellen. Über die Anzahl der Gründer wird im VAG keine Aussage gemacht und so ist sich die Literatur uneinig. Während Farny von zwei Gründungsmitgliedern ausgeht, geht Benkel von sieben Gründungsmitgliedern aus[76]. Bei den Gründungsmitgliedern kann es sich sowohl um natürliche als auch um juristische Personen handeln, die voll geschäftsfähig sein müssen[77]. Für die Gründung des VVaG müssen ein Gründungsstock (§ 22 VAG) und ein Organisationsfonds (§ 5 (5) Nr. 3 VAG) gebildet und von den Garanten gezeichnet werden. Bei den Garanten muss es sich weder um die Gründer des VVaG handeln, noch müssen sie die Mitgliedschaft im Verein erwerben. Der Gründungsstock ist gemäß den Bestimmungen über die Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmen aufzulegen[78]. Zu den Aufgaben der Gründungsmitglieder zählt ferner die Ernennung des ersten Aufsichtsrats und des ersten Vorstands.

Die erste Mitgliederversammlung beziehungsweise Mitgliedervertreterversammlung setzt sich aus den Gründungsmitgliedern zusammen[79]. Im Anschluss müssen die Gründer oder der Vorstand bei der Aufsichtsbehörde einen Antrag auf Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb stellen (§§ 5 (1), 119 (1) VAG)[80]. Dem Antrag ist der Geschäftsplan (§ 5 (2) VAG) beizufügen, der den Unternehmenszweck und das Geschäftsgebiet des VVaG benennt[81]. Neben Unternehmensverträgen ist die Satzung einzureichen (§ 5 (3) VAG)[82]. Die Satzung muss notariell beurkundet werden (§ 17 (2) VAG)[83]. Die Aufsichtsbehörde unterzieht den Antrag einer Prüfung und entscheidet über die Zulassung zum Geschäftsbetrieb (§ 5 (1) i. V. m. § 8 VAG). Mit Erteilung der Erlaubnis durch die Aufsichtsbehörde erlangt der VVaG gemäß § 15 VAG die Rechtsfähigkeit[84]. Er wird zu einer juristischen Person des privaten Rechts[85]. Die Anmeldung zum Handelsregister erfolgt nach § 30 (1) VAG beim zuständigen Gericht durch die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder. Die Eintragung erfolgt gemäß § 32 VAG und hat deklaratorische Wirkung[86]. Das Gericht ist dazu befugt, die Form der Anmeldung einer Prüfung zu unterziehen. Die Eintragung in das Handelsregister ist zu veröffentlichen[87].

3.3 Organe des VVaG

Der VVaG verfügt gem. § 29 VAG über drei Organe, zu denen die oberste Vertretung, der Aufsichtsrat und der Vorstand zählen. Durch sie erlangt der VVaG seine Handlungsfähigkeit[88]. Die oberste Vertretung kann gem. § 29 VAG entweder in Form einer Mitgliedervollversammlung oder einer Mitgliedervertreterversammlung gestaltet sein, wobei Letztere besonders bei großen VVaG sinnvoll erscheint. Neben geringeren Kosten liegt der Vorteil einer Mitgliedervertreterversammlung insbesondere in der höheren Sachkunde der Mitgliedervertreter, welche eine hohe Entscheidungsqualität gewährleistet[89]. Bei der Mitgliedervollversammlung steht jedem Mitglied des VVaG ein Stimm- und Antragsrecht zu, unabhängig von Anzahl und Höhe der Versicherungsverträge. Bei der Mitgliedervertreterversammlung werden den Mitgliedern Stimm- und Antragsrecht entzogen und von den Mitgliedervertretern ausgeübt[90]. Die Mitgliedervertreterversammlung setzt sich aus 10 bis 40 Mitgliedern zusammen und wird nach dem Urwahlprinzip, dem Einspruchssystem, dem Kooptationssystem oder einem gemischten System gewählt. Das Urwahlverfahren findet in regelmäßigen Zeitabständen statt und ermöglicht allen Vereinsmitgliedern die Wahl ihrer Mitgliedervertreter. Beim Einspruchssystem erstellt ein Wahlausschuss eine Vorschlagsliste mit Mitgliedervertretern, die als gewählt gelten, wenn nicht eine bestimmte Anzahl wahlberechtigter Mitglieder Widerspruch einlegt. Bei der Kooptation werden die Mitgliedervertreter zu Beginn durch das Urwahlprinzip gewählt, später ernennt die Mitgliedervertreterversammlung neue Mitgliedervertreter eigenmächtig. Das gemischte System ist eine Mischform aus Urwahlprinzip und Kooptationsverfahren. Nach bestimmten Zeitabständen finden Urwahlen statt, in der Zwischenzeit wird das Kooptationssystem angewendet[91]. Die oberste Vertretung wählt gem. § 36 S. 1 VAG die Mitglieder des Aufsichtsrats, trifft grundlegende Entscheidungen bezüglich der Geschäftspolitik, entlastet Aufsichtsrat und Vorstand und beschließt Satzungsänderungen. Für Beschlüsse der obersten Vertretung ist die einfache Stimmmehrheit gem. § 36 S. 1 VAG i. V. m. § 133 (1) AktG erforderlich, wenn aus Gesetz und Satzung der Gesellschaft keine anderen Bestimmungen zu entnehmen sind[92].

Der Aufsichtsrat besteht gem. § 35 (1) VAG aus mindestens drei, maximal 21 natürlichen, unbeschränkt geschäftsfähigen Personen, wobei die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder stets durch drei teilbar sein muss. Die Mitglieder des Aufsichtsrats müssen nicht Vereinsmitglieder des VVaG sein, dürfen aber laut § 35 (3) VAG i. V. m. § 105 (1) AktG auch keine Vorstandsmitglieder, stellvertretenden Vorstandsmitglieder, Prokuristen, Handlungsbevollmächtigten oder Mitgliedervertreter des VVaG sein. Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder richtet sich nach § 35 (2) VAG. Der Aufsichtsrat bestellt (§ 34 S. 2 VAG i. V. m. § 84 (1) S. 1 AktG) und überwacht (§ 35 (3) VAG i. V. m. § 111 (1) AktG) den Vorstand und ist für die Vertretung des VVaG gegenüber dem Vorstand gerichtlich und außergerichtlich verantwortlich (§ 35 (3) VAG i. V. m. § 112 AktG). Er ernennt den Abschlussprüfer und prüft den Jahresabschluss der Gesellschaft (§ 35 (3) VAG i. V. m. § 111 (2) AktG)[93].

Der Vorstand des VVaG setzt sich aus wenigstens zwei natürlichen Personen zusammen, die unbeschränkt geschäftsfähig, aber keine Vereinsmitglieder sein müssen (§ 34 S. 1, 2 VAG i. V. m. § 76 (3) S. 1 AktG). Ihre Amtszeit beträgt fünf Jahre und kann durch den Aufsichtsrat um weitere fünf Jahre verlängert werden (§ 34 S. 2 VAG i. V. m. § 84 (1) AktG). Der Vorstand leitet den VVaG. Er ist zur gemeinschaftlichen Geschäftsführung und gemeinschaftlichen gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der Gesellschaft befugt (§ 34 S. 2 VAG i. V. m. §§ 77 (1) S. 1, 78 (1), (2) S. 1 AktG). Die Satzung kann hiervon abweichende Bestimmungen enthalten (§ 34 S. 2 VAG i. V. m. §§ 77 (1) S. 2 Hs. 1, (2), 78 (2) S. 1 AktG). Ferner ist er verpflichtet Aufsichtsrat und oberster Vertretung regelmäßig Bericht zu erstatten[94].

3.4 Mitgliedschaft beim VVaG

Als Mitglieder des VVaG kommen rechtsfähige natürliche und juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts in Frage[95]. Die Mitgliedschaft kann durch Partizipation am Gründungsakt oder durch einen nachträglichen Vereinsbeitritt erworben werden. Mit Ausnahme der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer (§ 5 (2) PflVG) unterliegen die VVaG keinem Abschlusszwang und sind frei in der Wahl ihrer Versicherungsnehmer, die dem VVaG durch Aufnahmevertrag beitreten. Im Regelfall ist der Beginn von Mitgliedschaft und Versicherungsverhältnis identisch. Regelungen über den Beginn der Mitgliedschaft enthält die Satzung[96]. Die Mitgliedschaft beinhaltet Rechte und Pflichten. Bei den Rechten wird zwischen Verwaltungs- und Vermögensrechten unterschieden. Die Verwaltungsrechte sind in Gesetz und Satzung kodifiziert. Sie berechtigen die Mitglieder durch ihr Wahl- und Stimmrecht dazu, sich an der Geschäftsführung und Verwaltung des Vereins zu beteiligen. Besteht im VVaG eine Mitgliedervertreterversammlung, so entfällt das Wahl- und Stimmrecht der einzelnen Mitglieder und wird von den Mitgliedervertretern ausgeübt[97]. Die Vermögensrechte beruhen auf Gesetz, Satzung und den allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Sie beteiligen die Mitglieder gem. § 38 VAG anteilig am Bilanzgewinn und gem. § 48 (2) S. 1 VAG im Falle der Vereinsauflösung am verbleibenden Vereinsvermögen. Voraussetzung ist laut §§ 38 (2), 48 (2) VAG ein bestehendes Versicherungsverhältnis am Bilanzstichtag beziehungsweise zum Zeitpunkt der Auflösung. Neben diesen Mitverwaltungsrechten besitzen die Mitglieder ein Recht auf Gleichbehandlung (Vgl. 3.1), Informationsrechte und Schutzrechte. Letztere gebühren bei einer Mitgliedervertreterversammlung den Mitgliedervertretern[98]. Zu den Pflichten der Mitglieder zählt insbesondere die Beitragspflicht nach §§ 24 – 26 i. V. m. § 50 VAG. Sie entspricht nach § 1 (2) S. 2 VVG einer aus dem Versicherungsverhältnis folgenden Verpflichtung, ist eine Mitgliedschaftsleistung für den Verein und als Gegenleistung für den gewährten Versicherungsschutz anzusehen[99]. Mit Beendigung des Versicherungsverhältnisses erlöscht gem. § 20 S. 3 VAG die Mitgliedschaft, wenn die Satzung keine anderen Bestimmungen enthält. Neben den mitgliedschaftlichen Rechten und Pflichten enden auch die aus dem Versicherungsverhältnis[100].

3.5 Rechtsformimmanente Nachteile des VVaG

3.5.1 Eigenkapital, Eigenmittel und Finanzierungsmöglichkeiten

3.5.1.1 Eigenkapital und Eigenmittel

Zum Eigenkapital der VVaG zählen der Gründungsstock (§ 22 VAG), die Kapital-, Gewinn- und Verlustrücklagen (§ 272 (2), (3) HGB, § 37 VAG), der Gewinnvortrag (§ 53c (3) Nr. 3 VAG) und der Jahresüberschuss. Zu unterscheiden ist das Eigenkapital von den Eigenmitteln. Weder für das Eigenkapital noch für die Eigenmittel existieren eindeutige Definitionen[101]. Der Begriff Eigenmittel steht für das Sicherheitskapital des Unternehmens: „§ 53 c Abs. 1 Satz 1 VAG bestimmt, daß Versicherungsunternehmen zur Sicherung der dauernden Erfüllbarkeit der Verträge ´freie unbelastete Eigenmittel´ in Höhe einer Solvabilitätsspanne zu bilden haben“[102]. Die Solvabilitätsspanne wird auch als Soll-Solvabilität bezeichnet und stellt ein Instrument der Finanzaufsicht dar. Ziel der Solvabilitätsvorschriften ist es, Verluste der Versicherungsunternehmen zu vermeiden oder zumindest zu decken. Das Solvabilitätssystem erfüllt drei Funktionen. Es dient als Frühwarnsystem vor Risiken, als Anspruchssicherungssystem von Gläubigeransprüchen und als Existenzsicherungssystem des Unternehmens[103]. Bei der Solvabilitätsspanne handelt es sich um eine feste Größe, die nach dem Geschäftsumfang des Versicherungsunternehmens berechnet wird (§ 53c (1) S. 1 VAG)[104]. Die Ist-Solvabilität stellt die tatsächlich vorhandene Eigenmittelausstattung dar und muss mindestens in Höhe der Soll-Solvabilität vorhanden sein[105].

Die Eigenmittel beinhalten neben dem Eigenkapital unter anderem nachrangige Verbindlichkeiten (§ 53c (3) Nr. 3b i. V. m. (3b), (3c) VAG). Unter strengen Bedingungen können auch Genussrechte (§ 53c (3) Nr. 3a i. V. m. (3a), (3c) VAG) den Eigenmitteln zugerechnet werden[106]. Genussrechte und nachrangige Verbindlichkeiten werden als Eigenkapitalsurrogate bezeichnet[107].

3.5.1.2 Finanzierungsmöglichkeiten des VVaG
3.5.1.2.1 Gründungsfinanzierung

Die Gründungsfinanzierung des VVaG ist in § 22 i. V. m. § 37 VAG kodifiziert und beginnt mit der Aufbringung des Gründungsstocks durch die Garanten[108]. Sie erlangen durch die Zeichnung des Gründungsstocks keine Mitgliedschaft im VVaG[109]. Der Gründungsstock erfüllt drei Funktionen. Zum einen dient er dem VVaG als Errichtungsstock, da aus ihm die Gründungskosten bestritten werden. Zum anderen stellt er als Betriebsstock dem VVaG Mittel für die Einrichtung des Betriebes und die Akquisition von Versicherungsnehmern zur Verfügung. Ferner deckt er als Gewährstock die Ansprüche der Versicherungsnehmer aus Versicherungsfällen. Er erfüllt somit anfänglich auch die Funktion, die später von der Verlustrücklage übernommen wird[110]. Gemäß § 53c (3) Nr. 1 b VAG wird der Gründungsstock zu den Eigenmitteln i. S. d. Solvabilitätsvorschriften gerechnet, obwohl er Fremdkapitalcharakter aufweist[111]. Der Gründungsstock wird so lange aus den Jahreseinnahmen getilgt, bis sich eine Verlustrücklage in Höhe des Anfangsbetrags des Gründungsstocks gebildet hat (§ 22 (4) VAG). Solange der Gründungsstock nicht gänzlich getilgt ist, gilt, dass der Gründungsstock zusammen mit der Verlustrücklage mindestens dem Anfangsbetrag des Gründungsstocks entsprechen muss[112]. Der Gründungsstock wird also durch Bildung der Verlustrücklage allmählich in Eigenkapital umgewandelt[113]. Die Höhe des Gründungsstocks wird in der Satzung festgelegt und von der Aufsichtsbehörde auf ihre Angemessenheit hin überprüft[114]. Zusätzlich zum Gründungsstock ist ein Organisationsfonds zu bilden (§ 5 (5) Nr. 3 VAG), der ebenfalls von den Garanten aufgebracht wird[115]. Der Organisationsfonds steht für den Aufbau der Verwaltung und des Vertreternetzes zur Verfügung[116].

3.5.1.2.2 Selbstfinanzierung

Der Selbstfinanzierung des Eigenkapitals wird eine große Bedeutung durch die Versicherungsunternehmen beigemessen[117]. Sie ist der übliche Weg der Kapitalbeschaffung der VVaG und beginnt mit der Tilgung des Gründungsstocks und der Bildung der Verlustrücklage. Der versteuerte Gewinn ist der Verlustrücklage so lange zuzuführen, bis der in der Satzung bestimmte Mindestbetrag erreicht ist. Sodann steht dem VVaG die Möglichkeit offen, versteuerte Gewinne in Gewinnrücklagen einzustellen[118]. Über die Gewinnverwendung fassen die Mitglieder einen Beschluss[119]. Die Gewinnthesaurierung darf nicht unangemessen sein und muss dem Bedarf an Eigenkapital entsprechen. Dieser Bedarf ist abhängig von den Solvabilitätsanforderungen und den notwendigen Investitionen, die getätigt werden müssen, um wettbewerbsfähig zu bleiben[120]. Problematisch ist in diesem Zusammenhang, dass sich die Gewinne durch einen steigenden Margendruck reduzieren[121]. Selbst finanziertes Eigenkapital haftet unbegrenzt für Unternehmensverluste. Die Thesaurierung von Gewinnen unterliegt einem Körperschaftsteuersatz in Höhe von 25 %[122]. Hinzu kommen noch die Gewerbesteuer und der Solidaritätszuschlag[123]. Diese hohe Steuerbelastung benachteiligt den VVaG gegenüber der Versicherungs-AG , welche Kapital steuerfrei im Wege der Kapitalerhöhung aufnehmen kann[124].

3.5.1.2.3 Gläubigerfinanzierung

Zu den wichtigsten Gläubigerfinanzierungen zählen die Ausgabe von Genussrechten und die Aufnahme nachrangiger Verbindlichkeiten.

Die Finanzierung mit Genussrechtskapital und die Aufnahme nachrangiger Verbindlichkeiten sind besondere Finanzierungsformen. Bei dem aufgenommenen Kapital handelt es sich um sogenanntes Hybridkapital. Eine einwandfreie Zurechnung zum Eigenkapital oder Fremdkapital ist nicht möglich, da das Hybridkapital sowohl Eigenkapital- als auch Fremdkapitalmerkmale aufweist[125].

Das Genussrecht stellt ein Vermögensrecht dar, welches keine Mitgliedschafts- oder Verwaltungsrechte gewährt[126]. Die Gewährung von Genussrechten setzt einen Beschluss der obersten Vertretung mit Dreiviertelmehrheit voraus (§ 36 S. 4, 5 VAG)[127]. Die Ausgestaltung der Rechte und Pflichten wird vom Emittenten festgelegt, denn es besteht keine gesetzliche Regelung[128]. Der emittierende VVaG schließt mit dem Genussrechtsinhaber einen Genussrechtsvertrag ab[129]. Als Vergütung für das Genussrechtskapital kommen feste Zinsen oder Gewinnanteile in Frage, eine Beteiligung an der Deckung von Verlusten kann, muss aber nicht vereinbart werden[130]. Das Genussrechtskapital kann befristet oder unbefristet überlassen werden[131]. Ob die Genussrechte eher dem Eigenkapital oder eher dem Fremdkapital zuzuordnen sind hängt von ihrer Ausgestaltung ab[132]. Das Forderungsrecht des Genussrechtsinhabers kann in einem Genussschein verbrieft werden, bei dem es sich um ein Wertpapier handelt[133]. Die steuerliche Behandlung des Genussscheins ist abhängig von der Ausgestaltung[134].

Die nachrangigen Verbindlichkeiten ähneln in ihrer Ausgestaltung den Genussrechten[135]. Ihre Aufnahme zählt für gewöhnlich zu den Fremdfinanzierungen[136]. Die nachrangigen Verbindlichkeiten werden dem VVaG auf Basis eines Darlehensvertrages zur Verfügung gestellt und gewähren keine Mitgliedschafts- oder Verwaltungsrechte[137]. Die Ausgestaltung der nachrangigen Verbindlichkeiten liegt im Ermessen des Emittenten[138]. Die Rückzahlungsverpflichtung des VVaG kann wertpapiermäßig verbrieft werden[139].

[...]


[1] Vgl. Frommknecht, H. (1995), S. 87; Wackerbeck, P. (2002a), S. 716.

[2] Vgl. Wackerbeck, P. (2002b), S. 13.

[3] Vgl. Fahl, H. (2005), S. 41.

[4] Vgl. Martiensen, H. P. (2006), S. 17.

[5] Vgl. Wackerbeck, P. (2002a), S. 716.

[6] Vgl. Fahl, H. (2005), S. 41.

[7] Vgl. Wackerbeck, P. (2002b), S. 86.

[8] Vgl. o. V. (2006a), S. 29.

[9] Vgl. o. V. (2006d), o. S.; http://www.standardlife.de/press_127.php, Stand 01.06.2007.

[10] Vgl. Kampshoff, M. (2003), S. 280.

[11] Vgl. Farny, D. (2005), S. 103; Hoppmann, C. (2000), S. 25.

[12] Vgl. Frommknecht, H. (1995), S. 76; Kampshoff, M. (2003), S. 22 ff.

[13] Vgl. Fahl, H. (2005), S. 17; Hoppmann, C. (2000), S. 27 f.; Koch, P. (1995), S. 16.

[14] Vgl. Hoppmann, C. (2000), S. 29.

[15] Vgl. Hoppmann, C. (2000), S. 29; Kampshoff, M. (2003), S. 28.

[16] Vgl. Gattineau, P. (1999), S. 36; Hoppmann, C. (2000), S. 29; Kampshoff, M. (2003), S. 29.

[17] Vgl. Kampshoff, M. (2003), S. 29.

[18] Vgl. Hoppmann, C. (2000), S. 32.

[19] Vgl. Frommknecht, H. (1995), S. 76; Hoppmann, C. (2000), S. 27.

[20] Vgl. Bode, O. H., Cox, H. (2002), S. 2 f.; Farny, D. (2005), S. 111, 117; Merdausl, C. (2000), S. 48.

[21] Vgl. Görg, W. (1995), S. 235; Rabe, T. (1997), S. 61 f., 330; Will, R. (1997), S. 38 f.

[22] Vgl. Rabe, T. (1997), S. 75 f.; Will, R. (1997), S. 41.

[23] Vgl. o. V. (1994), S. 7; Rabe, T. (1997), S. 76; Will, R. (1997), S. 39.

[24] Vgl. Rabe, T. (1997), S. 76.

[25] Vgl. Rabe, T. (1997), S. 90; Will, R. (1997), S. 40 f.

[26] Vgl. Brombach, M. (2006), S. 53 f.; Merdausl, C. (2000), S. 51; Petersen, J. (2003), § 2, Rdnr. 16, 18.

[27] Vgl. Birkmaier, U., Laster, D. (1999), S. 28; Merdausl, C. (2000), S. 49 f., 113 f.

[28] Vgl. Guinomet, P., Weber-Rey, D. (2002), S. 278; Kampshoff, M. (2003), S. 266 f.

[29] Vgl. Görg, W. (1995), S. 235; Rabe, T. (1997), S. 70.

[30] Vgl. Rabe, T. (1997), S. 70 f., 330; Theis, A., Wolgast, M. (2005b), S. 6.

[31] Vgl. Guinomet, P., Weber-Rey, D. (2002), S. 280; Kampshoff, M. (2003), S. 266 f.

[32] Vgl. Birkmaier, U., Laster, D. (1999), S. 27; Görg, W. (1995), S. 235 ff.; Peiner, W. (1999), S. 148 ff.

[33] Vgl. Präve, P. (2005), S. 492; Rabe, T. (1997), S. 301.

[34] Vgl. Bode, O. H., Cox, H. (2002), S. 4; Merdausl, C. (2000), S. 49 f., 113 f.; Piojda, U. (1997), S. 77 f.

[35] Vgl. Birkmaier, U., Laster, D. (1999), S. 28.

[36] Vgl. Birkmaier, U., Laster, D. (1999), S. 3 ff.

[37] Vgl. Birkmaier, U., Laster, D. (1999), S. 5.

[38] Theis, A. (2005a), S. 46.

[39] Vgl. Birkmaier, U., Laster, D. (1999), S. 6 f.

[40] Vgl. Birkmaier, U., Laster, D. (1999), S. 3.

[41] Vgl. Birkmaier, U., Laster, D. (1999), S. 21.

[42] Vgl. Birkmaier, U., Laster, D. (1999), S. 21.

[43] Vgl. Birkmaier, U., Laster, D. (1999), S. 22 f.

[44] Vgl. Birkmaier, U., Laster, D. (1999), S. 23; Guinomet, P., Weber-Rey, D. (2002), S. 280.

[45] Vgl. Birkmaier, U., Laster, D. (1999), S. 24; Guinomet, P., Weber-Rey, D. (2002), S. 279.

[46] Vgl. Birkmaier, U., Laster, D. (1999), S. 25.

[47] Vgl. Birkmaier, U., Laster, D. (1999), S. 38; Guinomet, P., Weber-Rey, D. (2002), S. 280.

[48] Vgl. Müller-Wiedenhorn, A. (1993), S. 6 f.

[49] Vgl. Großfeld, B., Merdausl, C. (1995), S. 107; Kisch, W. (1951), S. 329 f.

[50] Vgl. Farny, D. (2006), S. 196; Müller-Wiedenhorn, A. (1993), S. 6 f.

[51] Vgl. Busekist, K. von (2004), S. 20; Müller-Wiedenhorn, A. (1993), S. 9 f.; Theis, A. (2005a), S. 6, 12.

[52] Vgl. Gattineau, P. (1999), S. 39, 42; Theis, A. (2005a), S. 18.

[53] Vgl. Pohl, S. (2001), S. 5.

[54] Pohl, S. (2001), S. 5.

[55] Vgl. Gattineau, P. (1999), S. 41; Hübner, U. (o. J.) S. 5.

[56] Vgl. Petersen, J. (2003), § 3, Rdnr. 44; Pohl, S. (2001), S. 6.

[57] Vgl. Kürn, T. (2001), S. 45; Wackerbeck, P. (2002b), S. 21.

[58] Vgl. Bode, O. H., Cox, H. (2002), S. 8 f.; Petersen, J. (2003), § 12, Rdnr. 160.

[59] Vgl. Hoppmann, C. (2000), S. 43.

[60] Vgl. Kalwar, H. (1982), S. 5.

[61] Vgl. Gattineau, P. (1999), S. 41; Pohl, S. (2001), S. 7.

[62] Vgl. Farny, D. (2006), S. 200.

[63] Vgl. Pohl, S. (2001), S. 7.

[64] Vgl. Farny, D. (2006), S. 198; Müller-Wiedenhorn, A. (1993), S. 12; Theis, A. (2005a), S. 7.

[65] Vgl. Pohl, S. (2001), S. 7; Theis, A. (2005a), S. 8.

[66] Vgl. Brenzel, J. (1975), S. 14.

[67] Vgl. Pohl, S. (2001), S. 5; Saxer, O. (1995), S. 69.

[68] Vgl. Großfeld, B., Merdausl, C. (1995), S. 107; Pohl, S. (2001), S. 7.

[69] Vgl. Brenzel, J. (1975), S. 16; Derks, R. (2002), S. 60.

[70] Vgl. Theis, A. (2005a), S. 10.

[71] Vgl. Wackerbeck, P. (2002b), S. 20 f.

[72] Vgl. Pohl, S. (2001), S. 7.

[73] Vgl. Busekist, K. von (2004), S. 16; Pohl, S. (2001), S. 8.

[74] Vgl. Bode, O. H., Cox, H. (2002), S. 10; Theis, A. (2005a), S. 25.

[75] Vgl. Hübner, U. (2002), S. 1034 f.; Piojda, U. (1997), S. 71; Saxer, O. (1995), S. 68.

[76] Vgl. Benkel, G. A. (2002), S. 105 f.; Farny, D. (2006), S. 211; Theis, A. (2005a), S. 11 f.

[77] Vgl. Kisch, W. (1951), S. 51.

[78] Vgl. Benkel, G. A. (2002), S. 107; Farny, D. (2006), S. 211; Theis, A. (2005a), S. 13 f.

[79] Vgl. Benkel, G. A. (2002), S. 108; Theis, A. (2005a), S. 12.

[80] Vgl. Farny, D. (2005), S. 105; Farny, D. (2006), S. 211.

[81] Vgl. Farny, D. (2005), S. 105; Kisch, W. (1951), S. 57 f.

[82] Vgl. Kisch, W. (1951), S. 58; Theis, A. (2005a), S. 12.

[83] Vgl. Müller-Wiedenhorn, A. (1993), S. 14.

[84] Vgl. Farny, D. (2006), S. 211; Kisch, W. (1951), S. 59; Theis, A. (2005a), S. 12.

[85] Vgl. Farny, D. (2006), S. 196; Müller-Wiedenhorn, A. (1993), S. 9 f.

[86] Vgl. Benkel, G. A. (2002), S. 108 f.; Farny, D. (2006), S. 211; Kisch, W. (1951), S. 63 f.

[87] Vgl. Farny, D. (2006), S. 211; Kisch, W. (1951), S. 64 f.

[88] Vgl. Frels, H. (1995), S. 130 f.; Theis, A. (2005a), S. 23; Wörlen, R. (2006), Rdnr. 224.

[89] Vgl. Kampshoff, M. (2003), S. 105 f., S. 284.

[90] Vgl. Farny, D. (2006), S. 204 f.; Mohr, P. G. (o. J.), S. 35; Müller-Wiedenhorn, A. (1993), S. 45 ff.

[91] Vgl. Farny, D. (2006), S. 205 f.; Müller-Wiedenhorn, A. (1993), S. 48 ff.

[92] Vgl. Farny, D. (2006), S. 204 f.; Hübner, U. (o. J.), S. 5 f.; Müller-Wiedenhorn, A. (1993), S. 44, 53 f.

[93] Vgl. Farny, D. (2006), S. 206 f.; Müller-Wiedenhorn, A. (1993), S. 56 ff.; Theis, A. (2005a), S. 26 f.

[94] Vgl. Farny, D. (2006), S. 207; Müller-Wiedenhorn, A. (1993), S. 54 ff.; Theis, A. (2005a), S. 27.

[95] Vgl. Theis, A. (2005a), S. 19.

[96] Vgl. Kampshoff, M. (2003), S. 68 f.; Müller-Wiedenhorn, A. (1993), S. 20; Theis, A. (2005a), S. 19 f.

[97] Vgl. Kampshoff, M. (2003), S. 72 f.; Müller-Wiedenhorn, A. (1993), S. 21 f.

[98] Vgl. Benkel, G. A. (2002), S. 132 ff.; Kampshoff, M. (2003), S. 72 f.

[99] Vgl. Kampshoff, M. (2003), S. 73; Müller-Wiedenhorn, A. (1993), S. 26 f.

[100] Vgl. Kampshoff, M. (2003), S. 69 f.; Müller-Wiedenhorn, A. (1993), S. 27 f.; Theis, A. (2005a), S. 22.

[101] Vgl. Kürn, T. (2001), S. 21 f.; Will, R. (1997), S. 151 ff.

[102] Kürn, T. (2001), S. 22.

[103] Vgl. Will, R. (1997), S. 135 f.

[104] Vgl. Petersen, J. (2003), § 16, Rdnr. 183 f.; Will, R. (1997), S. 139.

[105] Vgl. Will, R. (1997), S. 135.

[106] Vgl. Kürn, T. (2001), S. 22; Petersen, J. (2003), § 16, Rdnr. 185 ff.

[107] Vgl. Will, R. (1997), S. 155.

[108] Vgl. Farny, D. (2006), S. 831; Piojda, U. (1997), S. 81.

[109] Vgl. Benkel, G. A. (2002), S. 224; Petersen, J. (2003), § 9, Rdnr. 116.

[110] Vgl. Kisch, W. (1951), S. 251; Theis, A. (2005a), S. 13.

[111] Vgl. Benkel, G. A. (2002), S. 224; Kampshoff, M. (2003), S. 204 f.

[112] Vgl. Farny, D. (2006), S. 831; Piojda, U. (1997), S. 81; Richter, H. (1995), S. 176.

[113] Vgl. Benkel, G. A. (2002), S. 216.

[114] Vgl. Kisch, W. (1951), S. 243.

[115] Vgl. Farny, D. (2006), S. 832 f.

[116] Vgl. Mohr, P. G. (1995), S. 129.

[117] Vgl. Farny, D. (2006), S. 828.

[118] Vgl. Benkel. G. A. (2002), S. 213; Guinomet, P., Weber-Rey, D. (2002), S. 281.

[119] Vgl. Farny, D. (2006), S. 827.

[120] Vgl. Kürn, T. (2001), S. 47 f.; Theis, A. (2005a), S. 7 f.

[121] Vgl. Guinomet, P., Weber-Rey, D. (2002), S. 281; Trost, M., Zwiesler, H.-J. (1996), S. 343.

[122] Vgl. Farny, D. (2006), S. 828.

[123] Vgl. Benkel, G. A. (2002), S. 214.

[124] Vgl. Kürn, T. (2001), S. 42 f.; Scherzberg, H.-J. (1995), S. 231.

[125] Vgl. Farny, D. (2006), S. 825 ff.

[126] Vgl. Hoppmann, C. (2000), S. 397; Piojda, U. (1997), S. 82.

[127] Vgl. Benkel, G. A. (2002), S. 224.

[128] Vgl. Farny, D. (2006), S. 825; Kürn, T. (2001), S. 55 f.

[129] Vgl. Trost, M., Zwiesler, H.-J. (1996), S. 348; Will, R. (1997), S. 156.

[130] Vgl. Farny, D. (2006), S. 825.

[131] Vgl. Kürn, T. (2001), S. 56.

[132] Vgl. Farny, D. (2006), S. 825.

[133] Vgl. Kürn, T. (2001), S. 56; Will, R. (1997), S. 156.

[134] Vgl. Trost, M. (1995), S. 115.

[135] Vgl. Will, R. (1997), S. 156.

[136] Vgl. Farny, D. (2006), S. 826.

[137] Vgl. Egbers, B. (2002), S. 57 f.; Kampshoff, M. (2003), S. 207.

[138] Vgl. Kürn, T. (2001), S. 59; Will, R. (1997), S. 155.

[139] Vgl. Merdausl, C. (2000), S. 117.

Ende der Leseprobe aus 116 Seiten

Details

Titel
Demutualisierung am Beispiel der Standard Life Versicherung
Hochschule
FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Berlin früher Fachhochschule
Note
1,3
Autor
Jahr
2007
Seiten
116
Katalognummer
V84140
ISBN (eBook)
9783638884372
ISBN (Buch)
9783638905558
Dateigröße
920 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Demutualisierung
Arbeit zitieren
Katja Wirsing (Autor:in), 2007, Demutualisierung am Beispiel der Standard Life Versicherung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/84140

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