Europäisches Wettbewerbs- und Kartellrecht gem. ARTIKEL 81 ff. EGV


Seminararbeit, 2001

18 Seiten, Note: 1.0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Ziele der Wettbewerbspolitik

2 Das Kartellverbot (ARTIKEL 81 EGV)

3 Das Verbot des Monopolmissbrauchs (ARTIKEL 82 EGV)

4 Offentliche Unternehmen und die Liberalisierung des Marktes (ARTIKEL 86 EGV)

5 Die Kontrolle staatlicher Beihilfen (ARTIKEL 87 - 89 EGV)

6 Verfahrensrecht im Europaischen Kartellrecht

7 Ausblick

8 Literaturverzeichnis

9 Internet-Quellen

1 Einleitung

Diese Seminararbeit behandelt das Thema „Europaisches Wettbewerbs- und Kartellrecht gem. Art. 81 ff. EGV".

Einleitend folgt eine kurze Umschreibung des Wettbewerbsbegriffes, da dieser eine zentrale Rolle im Wettbewerbs- und Kartellrecht spielt.

Um den Rahmen dieser Ausarbeitung nicht zu sprengen habe ich mich auf die in meinen Augen wichtigsten Teile der ARTIKEL 81 - 89 beschrankt.

Wettbewerb oder Konkurrenz ist volkswirtschaftlich der Leistungskampf zwischen unabhangigen Wirtschaftseinheiten am Markt. Anbieter versuchen moglichst vorteilhaft zu Lasten ihrer Konkurrenten Waren und Dienstleistungen zu verkaufenr[1]. Umgekehrt versuchen Nachfrager moglichst gunstig zu kaufen. Dadurch kommt es unter marktwirtschaftlichen Bedingungen zu einer Selektion der besten Produkte zu den gunstigsten Preisen.

Wettbewerb ist daher das in einer Marktwirtschaft dominierende Verfahren zur Losung des Problems, was, wie und fur wen produziert werden soll.

Gablers Wirtschaftslexikon spricht in diesem Zusammenhang unter anderem von einer Verteilungsfunktion. Charakterisiert ist die Verteilungsfunktion dadurch, dass Einkommen entsprechend der Wettbewerbsfahigkeit eines Unternehmens und damit entsprechend seinem Leistungsvermogen verteilt werden.

Zusatzlich kann bei Wettbewerb von Konsumentensouveranitatgekoppeatt mit einer optimalen Faktorallokation gesprochen werden: Hierbei wird die Zusammensetzung des Guterangebots nach den Praferenzen der Konsumenten bestimmt sowie die Lenkung der Produktionsfaktoren in effiziente Verwendungen.

Letztendlich ist auch die Forderung des technischen Fortschritts in Form neue

Produkte oder Produktionsmethoden und der damit verbundenen Maximierung des Sozialproduktes ein Ziel des freien Wettbewerbs[2].

Die Realisierung der wettbewerbspolitischen Zielfunktionen wird allerdings dadurch behindert, dass Wirtschaftssubjekte, ausgehend von einem enormen Wettbewerbs- und Konkurrenzdrucks, versuchen sich dem Wettbewerbsrisiko durch wettbewerbsbeeintrachtigende Strategien zu entziehen. Insofern tendiert ein Wirtschaftssystem, in welchem den Wirtschaftssubjekten die Entscheidung uber die Wettbewerbspraktiken uber/assen bieibt, zur Seibstzerstorungr[3].

Dieses Phanomen abzuwenden ist Aufgabe der Mitgliedstaaten der EU.

1.1 Ziele der Wettbewerbspolitik

Primares Ziel der Wettbewerbspolitik der Europaischen Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten ist die Schaffung einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb. Dieser Grundsatz ist in ARTIKEL 4 I EGV festgelegt. Die Durchsetzung dieses Zieles erfordert von den Mitgliedstaaten nach ARTIKEL 3 I lit. g EGV die Errichtung eines System, das den Wettbewerb innerhaib des Binnenmarktes vor Verfaischungen schutzt.

Verfaischungen konnen in diesem Zusammenhang sowohl durch unternehmerische MaBnahmen (Festsetzung der An- oder Verkaufspreiser[4] oder der missbrauchiichen Ausnutzung einer beherrschenden Steiiung auf dem gemeinsamen Marktr[5] ) als auch durch staatliche Eingriffe (Betrieb offentlicher Monopolunternehmen[6] oder staatliche Beihilfen[7] ) der beteiligten Mitgliedstaaten erfolgen.

2 Das Kartellverbot (ARTIKEL 81 EGV)

Das Kartellverbot behandelt Methoden, die zur unlauteren Entstehung von Marktmacht fuhren. So sind, laut ARTIKEL 81 I EGV, mit dem Gemeinsamen Markt alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die geeignet sind den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeintrachtigen und eine Verhinderung, Einschrankung oder Verfalschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, unvereinbar und verboten. Beispielhaft werden im Gesetzestext folgende funf Punkte aufgefuhrt[8]:

a) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschaftsbedingungen;
b) die Einschrankung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen;
c) die Aufteilung der Markte oder Versorgungsquellen;
d) die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenuber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;
e) die an den Abschluss von Vertragen geknupfte Bedingung, dass die Vertragspartner zusatzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

Derartige im EG-Vertrag verbotenen Vereinbarungen oder Absprachen zwischen Unternehmen sind nichtig[9].

Aufgrund einer Vielzahl von Entscheidungen des Europaischen Gerichtshofes untergliedert sich das generelle Verbot von Kartellen in ARTIKEL 81 I EGV in die folgenden drei Fallgruppen[10]:

(1) Horizontale Absprachen: Hierbei versuchen die Unternehmen nationale Trennungen des Marktes zu erhalten und die damit verbundene Schaffung eines grenzuberschreitenden Marktes zu verhindern.
(2) Vertikale Absprachen: Ziel dieser Art von Absprachen ist eine nationale Durchdringung der Markte zu verhindern. So sollen auslandischen Abnehmer oder die Exporteure selbst vor Parallelimporten (auch als Grauimporte bezeichnet) und damit vor Wettbewerb geschutzt werden.
(3) Ausubung gewerblicher Schutzrechte: Hierzu zahlen vor allem Patente, Know-how sowie Warenzeichen wobei durch den Europaischen Gerichtshof zwischen dem bloBen Bestand und der wettbewerbsbeschrankenden Ausnutzung unterschieden wird.

Zusatzlich gilt es zwischen Kartellabsprachen mit geringer und spurbarer Auswirkung auf den innergemeinschaftlichen Handel zu unterscheiden.

So sind beispielsweise Preisabsprachen zwischen zwei Unternehmen, die den Wettbewerb zwar ortlich beeinflussen, allerdings keine signifikanten Auswirkungen auf den grenzuberschreitenden Handel haben, nicht Gegenstand des ARTIKEL 81 EGV (Zwischenstaatlichkeitsklausel[11] ). Vereinbarungen mit geringer Bedeutung sind durch die „Bagatell-Bekannt-Machung[12] " der Europaischen Kommission von 1997 vom Anwendungsbereich des ARTIKEL 81 I EGV ausgeschlossen.

Erst Absprachen mit spurbarer Auswirkung auf den Wettbewerb im Binnenmarkt unterliegen dem Verbot des ARTIKEL 81 I EGV und sind nach ARTIKEL 81 II EGV, zivilrechtlich betrachtet, nichtig[13]. Insoweit ist ARTIKEL 81 EGV ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB, wonach Rechtsgeschafte, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoBen, nichtig sind. Ein VerstoB hat auch schadensersatzrechtliche Konsequenzen, § 823 II BGB in Verbindung mit ARTIKEL 81 EGV[14].

Das generelle Verbotsprinzip des ARTIKEL 81 I EGV ist allerdings durch ARTIKEL 81 III EGV eingeschrankt worden. Voraussetzung fur die Einschrankung des ARTIKEL 81 I EGV ist die kumulative Erfullung aller vier Bedingungen des ARTIKEL 81 III EGV[15]:

- Die Verbraucher werden angemessen an dem zu entstehenden Gewinn beteiligt.
- Es entsteht eine Verbesserung der Warenerzeugung/-verteilung oder eine Forderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts.
- Den Unternehmen bietet sich durch die Freistellung keine Moglichkeit fur einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.
- Den beteiligten Unternehmen werden keine Beschrankungen auferlegt, die fur die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlasslich sind.

Die Uberprufung der RechtsmaBigkeit eines Zusammenschlusses fallt in den Zustandigkeitsbereich der Europaischen Kommission[16]. Zu diesem Zweck wurde die Verordnung (VO) Nr. 17 erlassen, die alle Fragen hinsichtlich einer Befreiung vom Verbot behandelt[17].

Zu diesen als positiv anzusehenden Formen der Zusammenarbeit zahlt die Europaische Kommission in ihrer Gruppenfreistellungsverordnung[18]:

(1) Spezialisierungsvereinbarungen gemaB VO Nr. 417/85;
(2) Alleinvertriebsvereinbarungen gemaB VO Nr. 1983/83;
(3) Alleinbezugsvereinbarungen gemaB VO Nr. 1984/83;
(4) Vereinbarungen uber Patentlizenzen gemaB VO Nr. 2349/84;

[...]


[1] vergleiche Artikel "Wettbewerb" in: Gablers Wirtschaftslexikon. 6 Bande. 12. vollstandig neu bearbeitete und erweiterte Auflage. Wiesbaden, 1988.

[2] vergleiche Artikel "Wettbewerbsfunktionen" in: Gablers Wirtschaftslexikon. 8 Bande. vollstandig uberarbeitete und aktualisierte Auflage. Wiesbaden, 2000.

[3] vergleiche Artikel „Wettbewerbspolitik" in: Gablers Wirtschaftslexikon. 8 Bande. vollstandig uberarbeitete und aktualisierte Auflage. Wiesbaden, 2000.

[4] ARTIKEL 81 EG-Vertrag in der Fassung des Amsterdamer Vertrags

[5] ARTIKEL 82 EG-Vertrag in der Fassung des Amsterdamer Vertrags

[6] ARTIKEL 86 EG-Vertrag in der Fassung des Amsterdamer Vertrags

[7] ARTIKEL 87 EG-Vertrag in der Fassung des Amsterdamer Vertrags

[8] ARTIKEL 81 I lit. a - e EG-Vertrag in der Fassung des Amsterdamer Vertrags

[9] ARTIKEL 81 II EG-Vertrag in der Fassung des Amsterdamer Vertrags

[10] vergleiche Artikel „Wettbewerbspolitik" Seite 999 in: Gablers Wirtschaftslexikon. 8 Bande. vollstandig uberarbeitete und aktualisierte Auflage. Wiesbaden, 2000.

[11] vergleiche „7. Abschnitt: Europaisches Wettbewerbs- und Kartellrecht gem. ARTIKEL 81 ff. EG" Seite 187 in: EUROPARECHT. Stand der Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur: Juli 2000, ALPMANN UND SCHMITT Juristische Lehrgange Verlagsges. mbH & Co. KG.

[12] Bekanntmachung der Europaischen Kommission 97/C 372/04, EGABl. Nr. C 372 vom 09.12.1997, Seite 13

[13] vergleiche Artikel „§13 Wettbewerbsaufsicht - Chancengleichheit im Binnenmarkt" Seite 185 in: Studienbuch Europarecht. 1. Auflage. Boorberg, 2000

[14] vergleiche Artikel „Kartellrecht" Seite 242 in: Europa Recht schnell erfasst. 2. Auflage. Springer Verlag. Heidelberg 1999

[15] vergleiche Artikel „§13 Wettbewerbsaufsicht - Chancengleichheit im Binnenmarkt" Seite 185 in: Studienbuch Europarecht. 1. Auflage. Boorberg, 2000

[16] ARTIKEL 85 EG-Vertrag in der Fassung des Amsterdamer Vertrags

[17] vergleiche Artikel „Kartellrecht" Seite 243 in: Europa Recht schnell erfasst. 2. Auflage. Springer Verlag. Heidelberg 1999

[18] vergleiche Artikel „Wettbewerbspolitik" Seite 999 in: Gablers Wirtschaftslexikon. 8 Bande. vollstandig uberarbeitete und aktualisierte Auflage. Wiesbaden, 2000.

Ende der Leseprobe aus 18 Seiten

Details

Titel
Europäisches Wettbewerbs- und Kartellrecht gem. ARTIKEL 81 ff. EGV
Hochschule
Hochschule Ludwigshafen am Rhein  (Wirtschaftswissenschaften)
Veranstaltung
Europa Recht
Note
1.0
Autor
Jahr
2001
Seiten
18
Katalognummer
V8405
ISBN (eBook)
9783638153829
Dateigröße
498 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Europäisches Wettbewerbsrecht Kartellrecht
Arbeit zitieren
Daniel Walzenbach (Autor:in), 2001, Europäisches Wettbewerbs- und Kartellrecht gem. ARTIKEL 81 ff. EGV, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/8405

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