Medienrechtliche Problemstellungen bei Suchmaschinen


Hausarbeit (Hauptseminar), 2007

18 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

A. Bedeutung der Suchmaschinen

B. Problemstellungen
I. Haftung von Suchmaschinen
1. Medienrechtliche Einordnung
2. Störerhaftung
II. Zulassung zu Suchdiensten
III. Content Caching
IV. Keyword Werbung aus markenrechtlicher Sicht
V. Weitere Problemstellungen

C. Fazit

Literaturverzeichnis

A. Bedeutung der Suchmaschinen

Seit dem Zusammenbruch des Neuen Marktes im März 2000 befindet sich das Internet jetzt, gut 7 Jahre später in einer erneuten Boom Phase.

Rund 57,6% aller Deutschen nutzten in Jahr 2006 das Internet regelmäßig. Die durchschnittliche Nutzungsdauer lag im gleichen Jahr bei rund 48 Minuten pro Tag. Die durchschnittliche Nutzung von Fernsehen und Hörfunk lag im Vergleich dazu bei 235 bzw. 186 Minuten pro Tag.[1]

Im Portfolio des Medienkonsums kann das Internet demnach als das drittstärkste Element gesehen werden.[2]

Auch wenn im Zuge des aktuellen Booms unter dem Stichwort „Web 2.0“ der Unterhaltungscharakter des Internets mehr an Bedeutung gewinnt, so stellt es für die Nutzer doch zu aller erst immer noch ein Informationsmedium dar.

Eine herausragende Rolle ist hierbei Suchmaschinen zuzuschreiben, welche kontinuierlich die weltweit über 12 Milliarden statischen Webseiten[3] durchsuchen, indizieren und ihre Relevanz hinsichtlich einzelner Suchanfragen bewerten. Ohne sie wäre eine umfassende Orientierung im Netz faktisch nicht möglich.

Somit ist es nicht verwunderlich, das Suchmaschinen die am zweithäufigsten genutzten Onlineanwendungen nach dem Versenden / Empfangen von E-Mails sind.[4]

Die Bedeutung von Suchmaschinen für die Informationsvermittlung im Internet ist also enorm.

Teilweise werden Suchmaschinen sogar als Gatekeeper der Informationsvermittlung im World Wide Web betrachtet.[5]

Da es im deutschen Recht etwas wie eine separate Suchmaschinen-Norm bisweilen nicht gibt, wirft die Nutzung der Suchdienste eine ganze Reihe rechtlicher Fragen und Probleme auf.[6]

Die vorliegende Arbeit will einige ausgewählte, rechtliche Problemstellungen und deren juristische Einordnung darlegen.

Ziel ist es, einen grundlegenden Überblick über rechtliche Problemstellungen im Zusammenhang mit Suchmaschinen zu vermitteln.

Hierzu werden die Haftung von Suchmaschinen, das Content Caching aus urheberrechticher Sicht und Keyword Werbung aus markenrechtlicher Sicht betrachtet. Anschließend werden weitere Problemstellungen genannt, deren ausführliche Behandlung im Rahmen dieser Arbeit nicht zu leisten war, die aber dennoch bedeutsam für den Überblick sind.

Das Fazit soll Gründe nennen, warum es dem Autor wichtig erscheint, der Gesetzgeber würde diesen Problemen mehr Bedeutung beimessen.

B. Problemstellungen

I. Haftung von Suchmaschinen

Eine Vielzahl rechtlicher Probleme im Zusammenhang mit Suchmaschinen beschäftigt sich mit Fragen der Haftung von Suchmaschinen.

Die Haftung wird dabei als das Einstehenmüssen von Suchmaschinenbetreibern für Rechtsverletzungen beim Angebot von Suchdiensten verstanden.[7]

Wie bereits eingangs erwähnt ermangelt es einer speziellen Suchmaschinennorm, welche die Fragen der Haftung regeln könnte.

Nach altem Rechtsstand war hier zunächst zu klären, ob ev. die Regelungen des TDG oder des MDStV mit ihren Haftungsprivilegierungen auf die hier behandelten Online-Dienste anwendbar sind.[8]

Nach neuem Rechtsstand wird die Unterscheidung zwischen Telediensten und Mediendiensten auf Grund der Zusammenfassung von TDG und MDStV zum Telemediengesetz zwar hinfällig. Da sich hinsichtlich der Anwendbarkeit der Haftungsprivilegierungen durch das neue Gesetzt jedoch kein Unterschied ergibt, soll hier zunächst eine klassische Einordnung der Suchmaschinen stattfinden und die Anwendbarkeit der Haftungsprivilegierungen geprüft werden.

1. Medienrechtliche Einordnung

Für eine Zuordnung zum TDG müsste es sich bei Suchmaschinen um Teledienste im Sinne des § 2 TDG handeln, welche insbesondere durch ihre Bestimmung zur individualkommunikativen Nutzung charakterisiert sind.[9] In Abgrenzung hierzu handelt es sich bei Mediendiensten im Sinne des § 2 Abs. 1 MDStV um Informations- und Kommunikationsdienste, welche sich an die Allgemeinheit richten.[10] Als weiteres Abgrenzungskriterium wird auf Seiten der Mediendienste auf eine redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung abgestellt.[11] Im Zusammenhang mit Suchmaschinen können die genannten Abgrenzungskriterien kontrovers diskutiert werden. Beispielsweise spräche für eine Subsumtion unter den MDStV , dass jeder Internetnutzer auf die Dienste der Suchmaschinen zugreifen kann und diese entscheidend zur Meinungsbildung beitragen.[12] Gleichsam ließe sich aber der Beitrag zur Meinungsbildung auch anzweifeln[13] und anhand der Tendenz, zur zunehmenden Individualisierung von Suchergebnislisten auf der Basis des Nutzerverhaltens könnte man für eine individualisierte Nutzung im Sinne des § 2 Abs. 1 TDG argumentieren.[14]

Die überwiegende Literaturmeinung ordnet jedoch Suchmaschinen weitestgehend dem TDG zu, da sie diese als Angebot zur Information gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 TDG qualifizieren[15].

Dem zufolge ist der Betreiber einer Suchmaschine in der Regel auch Diensteanbieter im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 1 TDG, weil er einen Teledienst zur Nutzung bereithält.

Die Zuordnung von Suchmaschinen zu den Telediensten bedeutet jedoch nicht automatisch, dass die Haftungsprivilegierungen der §§ 9 – 11 TDG auf sie Anwendung finden.

Eine direkte Subsumtion von Suchmaschinen unter die §§ 9 - 11 TDG wird in der Literatur weitestgehend verneint, ebenso wie eine Anwendbarkeit der Haftungsprivilegierungen des TDG im Rahmen einer Analogie.[16]

Hieran ändert sich auch durch die Zusammenfassung von Telediensten und Mediendiensten zu Telemedien im Rahmen der Einführung des Telemediengesetzes am 1. März 2007 nichts, da die Wortlaute der §§ 8 – 10 TMG mit den §§ 9 – 11 TDG identisch sind und der Gesetzgeber auch hier auf spezielle Regelungen für Suchmaschinen verzichtet hat.

2. Störerhaftung

Da sowohl nach altem, als auch nach neuem Rechtstand eine Haftungsprivilegierung von Suchmaschinen zu verneinen ist, haben sich Haftungsansprüche gegen diese nach Maßgabe allgemeiner Regelungen zu richten.[17]

Hierbei wird durch die Rechtsprechung insbesondere für eine mittelbare Haftung bei Rechtsverletzungen in Suchergebnislisten[18] auf den Ansatz der Störerhaftung zurückgegriffen.[19]

Der Ansatz basiert auf dem Sachenrecht (§§ 862, 1004 BGB).[20] Ihm zufolge wird als Störer gesehen, wer willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung mitwirkt, ohne dass ihn ein Verschulden treffen muss.[21] Der BGH hat in seiner Rechtsprechung konkretisiert, dass Dritte, die eine rechtswidrige Beeinträchtigung lediglich objektiv durch ihr Handeln unterstützen, nur dann als Störer verantwortlich sind, wenn sie Prüfpflichten verletzt haben.[22] Unzumutbares darf von vermeintlichen Störern dabei nicht verlangt werden.

Für Suchmaschinen, welche ihren Suchindex und ihre Suchergebnislisten nicht redaktionell, sondern vollständig automatisiert erstellen kann eine generelle Prüfungspflicht in Anlehnung an die Ambiente-Entscheidung des BGH[23] verneint werden.[24]

Somit kommt für sie eine mittelbare Haftung für Rechtsverletzende Inhalte in den Suchergebnislisten nur in Frage, wenn diese zuvor durch Dritte auf die rechtsverletzenden Inhalte aufmerksam gemacht wurden.[25]

II. Zulassung zu Suchdiensten

Auf Grund der bereits angesprochenen Bedeutung von Suchmaschinen für die Informationssuche im Netz stellt sich für viele Betreiber von Internetseiten (Content-Anbieter/Content-Provider)[26] die Frage, nach welcher Maßgabe Suchmaschinen ihren Index erstellen und ob ein solcher Content-Anbieter eventuell einen rechtlichen Anspruch auf die Aufnahme in den Index gegenüber dem Betreiber der Suchmaschine hat.

Ein vertraglicher Anspruch auf Aufnahme in den Suchmaschinenindex wird weitest gehend zu verneinen sein, da es hier an einer vertraglichen Grundlage zwischen Suchmaschinenbetreiber und Content-Provider ermangelt.[27]

Zwar könnte man das Crawlen des Internets durch den Spider einer Suchmaschine als Willenserklärung des Suchmaschinenbetreibers werten, einen Vertrag über die Aufnahme in den Index zu schließen, jedoch erfolgt die Indexierung und Aufnahme der gecrawlten Seite unabhängig von einer etwaigen Annahme durch den Content-Provider. Es ermangelt also einer zweiten übereinstimmenden Willenserklärung durch den Betreiber der Internetseite. Ferner ist die Betrachtungsweise des Crawlens als Willenserklerung der Suchmaschine problematisch, da der Content-Provider vom Vorgang des Crawlens durch den Spider in der Regel nichts mitbekommt und somit fraglich ist, wie die vermeintliche Willenserklärung überhaupt zugeht.

[...]


[1] Alle Angaben Van Eimeren/Frees, S. 414.

[2] Van Eimeren/Frees, S. 414.

[3] Rath, S. 20 f.

[4] Van Eimeren/Frees, S. 406.

[5] Vertiefend hierzu siehe Schulz / Held / Laudien.

[6] Rath, S. 28 ff.

[7] Rath, S. 251.

[8] Die Unterscheidung zwischen Tele- und Mediendiensten wird ab dem 1. März

2007 mit der Einführung des Telemediengesetzes hinfällig.

[9] Fechner, Rdnr. 1087.

[10] Fechner, Rdnr. 1146.

[11] Vgl. Rath, S. 254.

[12] Vgl. Schulz / Held / Laudien, S. 44.

[13] Vgl. Rath, S. 255.

[14] Vgl. Schulz / Held / Laudien, S. 41.

[15] Vgl. Rath, S. 256.

[16] Vgl. Rath, S. 275 f.; vgl. Ziem, S. 242 ff.

[17] Stadler, S. 289, Köster/Jürgens, S. 108.

[18] Vertiefend hierzu Ziem, S. 262 ff.

[19] Vgl. LG Berlin, K&R 2005,S. 334; LG Berlin, MMR 2006, S. 392; Weber, S. 164.

[20] Wimmers/Schulz, S 758

[21] Stadler, S. 52; Wimmers/Schulz, S. 758.

[22] BGH, K&R 2004, S. 486; Köster/Jürgens, S. 109; vertiefend Stadler, S. 52 ff.; Wimmers/Schulz, S. 759 f.

[23] BGH, MMR 2001, S. 673, online unter http://www.jurpc.de/rechtspr/20010220.htm (Zugriff: 12.03.2007)

[24] Vertiefend hierzu Stadler, S. 289 ff.; Weber, S. 164 ff.; Ziem, S. 263 f.

[25] Weber, S. 165, Stadler, S. 293.

[26] Stadler S. 32 f.

[27] Vgl. Bahr.

Ende der Leseprobe aus 18 Seiten

Details

Titel
Medienrechtliche Problemstellungen bei Suchmaschinen
Hochschule
Technische Universität Ilmenau
Note
2,0
Autor
Jahr
2007
Seiten
18
Katalognummer
V83777
ISBN (eBook)
9783638001083
Dateigröße
386 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Medienrechtliche, Problemstellungen, Suchmaschinen
Arbeit zitieren
André Wohlfart (Autor:in), 2007, Medienrechtliche Problemstellungen bei Suchmaschinen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/83777

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