Auswirkungen der Unternehmensteuerreform 2008 auf Leasinggesellschaften


Diplomarbeit, 2007

116 Seiten, Note: 2,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Leasing – Ein Überblick
2.1 Die Entwicklung des Leasing
2.2 Begriffsbestimmung
2.2.1 Operating-Leasing
2.2.2 Finanzierungs-Leasing
2.2.3 Abgrenzung zum Kreditkauf
2.3 Ökonomische Gründe für Leasinggestaltungen
2.3.1 Liquiditätseffekt
2.3.2 Bilanzstruktureffekt
2.3.3 Finanzierungskosteneffekt
2.3.4 Dienstleistungseffekt
2.3.5 Risikoeffekt
2.3.6 Steuereffekt
2.4 Erscheinungsformen des Leasing
2.4.1 Differenzierung nach dem Leasingobjekt
2.4.1.1 Mobilien-Leasing
2.4.1.2 Immobilien-Leasing
2.4.2 Differenzierung nach dem Amortisationsgrad
2.4.2.1 Vollamortisationsverträge
2.4.2.2 Teilamortisationsverträge
2.4.2.2.1 Teilamortisation mit Andienungsrecht
2.4.2.2.2 Teilamortisation mit Aufteilung des Mehrerlöses
2.4.2.2.3 Teilamortisation mit Kündigungsrecht
2.5 Steuerliche Zurechnung von Leasinggütern
2.5.1 Abgrenzungskriterien des Bundesfinanzhofs
2.5.2 Zuordnung gemäß den Leasingerlassen des Bundesfinanzministeriums
2.5.3.1 Vollamortisationserlass für Mobilien
2.5.3.2 Teilamortisationserlass für Mobilien
2.5.3.3 Vollamortisationserlass für Immobilien
2.5.3.4 Teilamortisationserlass für Immobilien
2.6 Zusammenfassung

3. Die bisherige steuerliche Behandlung von Leasing in Deutschland
3.1 Ertragsteuern
3.1.1 Die Körperschaftsteuer
3.1.2 Vorteile durch Steuerarbitrage
3.1.3 Vorteile durch Steuerstundungseffekte
3.1.4 Vorteile durch degressiven Ratenverlauf
3.2 Gewerbesteuerliche Betrachtung
3.2.1 Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen
3.2.1.1 Vermeidung der Hinzurechnung durch Forfaitierung
3.2.1.2 Vermeidung der Hinzurechnung durch Organschaft
3.2.2 Vorteile durch Steuerarbitrage
3.3 Zusammenfassung

4. Neue Gesetzeslage durch die Unternehmensteuerreform 2008
4.1 Notwendigkeit einer Reform der Unternehmensbesteuerung
4.2 Maßnahmen der Unternehmensteuerreform
4.2.1 Entlastung bei den Ertragsteuern
4.2.2 Gegenfinanzierung der Steuerentlastungen
4.3 Auswirkung der Steueränderungen auf Leasinggesellschaften
4.3.1 Zinsschranke – gewinnabhängige Begrenzung des Schuldzinsabzugs
4.3.1.1 Ausgestaltung der Zinsschranke
4.3.1.2 Probleme bei der Zinsschranke
4.3.1.3 Escape-Klausel
4.3.1.4 Nachbesserungsmöglichkeiten bei der Zinsschranke
4.3.2 Hinzurechnung pauschalierter Finanzierungsanteile bei der Gewerbesteuer
4.3.2.1 Kritikpunkte an den neuen Hinzurechnungsregeln
4.3.2.2 Nachbesserungsmöglichkeiten bei der Hinzurechnung
4.4 Zusammenfassung

5. Quantitative Analyse der Steuerwirkungen auf eine Leasingrate
5.1 Prämissen
5.2 Analyse der bisherigen steuerlichen Behandlung der Finanzierungsalternativen
5.2.1 Steuerbelastung des Leasingnehmers vor der Reform
5.2.2 Steuerbelastung des Leasinggebers vor der Reform
5.2.3 Saldierter Gesamtertrag beider Parteien vor der Reform
5.2.4 Steuerbelastung der Kreditfinanzierung vor der Reform
5.2.5 Zwischenergebnis
5.3 Analyse der Steuerwirkungen nach der Unternehmensteuerreform 2008
5.3.1 Steuerbelastung des Leasingnehmers nach der Reform
5.3.2 Steuerbelastung des Leasinggebers nach der Reform
5.3.3 Saldierter Gesamtertrag beider Parteien nach der Reform
5.3.4 Steuerbelastung der Kreditfinanzierung nach der Reform
5.3.5 Zwischenergebnis
5.4 Ergebnis der Analyse

6. Kritische Gesamtwürdigung aus Sicht der Leasinggesellschaften

Anhang
1. Finanzielle Auswirkungen des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008
2. Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages – UStRefG 2008

Literaturverzeichnis

Rechtsprechungsverzeichnis
I. Bundesgerichtshof (BGH)
II. Bundesfinanzhof (BFH)

Verwaltungsanweisungsverzeichnis
I. Bundesfinanzministerium (BMF)
II. Andere Behörden

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Der Gesetzgeber will mit der Unternehmensteuerreform 2008 eine weitgehende Rechts-form- und Finanzierungsneutralität herstellen, sowie durch Steuersatzsenkungen die internationale Wettbewerbsposition des Investitionsstandorts Deutschland verbessern. Somit soll Wachstum, Beschäftigung und damit einhergehend das deutsche Steuersub-strat gesichert werden. Die Reform reduziert die nominalen Unternehmensteuern, sieht aber zur Kompensation der daraus resultierenden Steuermindereinnahmen auch zahl-reiche Gegenfinanzierungsmaßnahmen vor. Weiterhin enthält sie Regelungen zur Miss-brauchsvermeidung, die eine Gewinnverlagerung ins niedrig besteuerte Ausland ver-hindern und somit die deutsche Steuerbasis stärken sollen.[1]Die Maßnahmen der Unter-nehmensteuerreform haben erhebliche Auswirkungen auf Leasingtransaktionen.[2]

Leasing hat sich zu einem der bedeutendsten Finanzierungsinstrumente in Deutschland entwickelt, welches gerade von mittelständischen Unternehmen zunehmend für Investitionen genutzt wird.[3]Die Änderungen der Steuerreform führen dazu, dass Leasing im Vergleich zu Kreditfinanzierungen Wettbewerbsnachteile hinnehmen muss, welche die Existenz von Leasinggesellschaften bedrohen können.[4]

Im Rahmen der vorliegenden Diplomarbeit soll zunächst das Instrument „Leasing“ dar-gestellt und eine Abgrenzung insbesondere zu Kreditfinanzierungen gezogen werden. Anschließend werden einige Gründe für die Vorteilhaftigkeit von Leasing aufgezeigt.

Um die Auswirkungen der Unternehmensteuerreform auf Leasing zu beurteilen, wird zunächst ein Überblick über die aktuelle steuerliche Behandlung von Leasing gegeben. Darauf folgt eine Darstellung der Änderungen durch die Reform. Es wird gezeigt, dass Leasing und Kreditkauf bisher steuerlich neutral behandelt wurden, Leasing aber zukünftig steuerlich schlechter gestellt wird.[5]Dieses Ergebnis wird durch eine analytische Betrachtung der Steuerwirkungen bestätigt. Schließlich folgt eine kritische Würdigung der dargestellten Argumente, in welcher die Chancen und Risiken der Unternehmensteuerreform für Leasing abgewägt werden.

Das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurde Anfang Juli 2007 vom Deutschen Bundesrat bestätigt,[6]so dass sich die folgenden Ausführungen auf die Rechtslage zu diesem Zeitpunkt beziehen.

2. Leasing – Ein Überblick

Das folgende Kapitel gibt zunächst einen Überblick über den Ursprung und die weitere Entwicklung des Leasing in Deutschland, bevor diverse Einteilungskriterien von Leasinggestaltungen vorgestellt werden. Nachdem der eigentliche Begriff „Leasing“ näher bestimmt wird, erfolgt die Einführung der zwei Grundformen des Leasing: das Operating- und das Finanzierungs-Leasing.[7]Anschließend wird eine Abgrenzung zu ähnlichen Vertragsformen, insbesondere zu Miete und Kreditkauf, vorgenommen.

Im weiteren Verlauf wird die Frage untersucht, welche ökonomischen Gründe aus Unternehmenssicht Leasing als Finanzierungsinstrument vorteilhaft erscheinen lassen.

Schließlich wird auf verschiedene, aus steuerlicher Sicht relevante Erscheinungsformen des Leasing eingegangen und die steuerliche Zurechnung von Wirtschaftsgütern bei Leasinggestaltungen vorgestellt.

2.1 Die Entwicklung des Leasing

Die ökonomische Konstruktion des Leasing ist keine Erfindung der Neuzeit, denn bereits im Altertum waren dem Leasing ähnliche Vertragsgestaltungen gebräuchlich.[8]In der Folgezeit entwickelte sich die wirtschaftliche Nutzung von Gütern, ohne gleich-zeitig rechtlicher Eigentümer des entsprechenden Gutes zu sein, stetig fort.[9]Der Begriff „Leasing“ wurde erstmalig im Jahr 1877 von einer amerikanischen Telefongesellschaft für ein absatzpolitisches Instrument verwendet.[10]Bereits in den fünfziger Jahren des zwanzigsten Jahrhunderts waren Leasinggesellschaften in den USA fest etabliert, während sich das Leasinggeschäft in Deutschland zunächst zögerlich entwickelte.[11]Anfang der 60er Jahre wurde schließlich die erste deutsche Leasinggesellschaft gegründet.[12]Die inländische Leasingquote[13]stieg seit dem kontinuierlich an.[14]Aber erst in den letzten Jahrzehnten hat die Bedeutung des Leasing in Deutschland erheblich zugenommen.[15]So lag die Leasingquote, in Deutschland 1971 noch bei 2,1 Prozent, während sie 2003 bereits bei 18,4 Prozent lag[16]und in 2006 schon etwa 19,1 Prozent ausmachte.[17]Mit dem höchsten Neugeschäft in Europa von rund 54 Mrd. Euro[18]hat sich die Leasingbranche zum größten Investor in Deutschland entwickelt.[19]Unter Berücksichtigung dieser Zuwachsraten und dem ergänzenden Vergleich mit den Marktanteilen des Leasing z.B. in den USA, kann angenommen werden, dass das Leasingpotential in Deutschland noch lange nicht ausgeschöpft ist.[20]Gestützt wird diese Annahme durch das immer weitere Vordringen von Leasinggestaltungen in neue Wirtschaftszweige. So findet sich Leasing nicht mehr nur bei den klassischen Leasingobjekten wie Immobilien, Ausrüstungsinvestitionen und Fahrzeugen, sondern zunehmend auch in Bereichen wie Software- oder Venture-Leasing[21]oder gar dem Leasing von ganzen Strom- und Gasnetzen.[22]

2.2 Begriffsbestimmung

Für den Begriff „Leasing“ findet sich in Deutschland keine zivil- oder steuerrechtliche Legaldefinition, so dass die Bezeichnung weder in der Wirtschaftspraxis noch in der zahlreichen Literatur einheitlich verwendet wird.[23]Das Wort leitet sich aus dem anglo-amerikanischen Rechtsinstitut des „lease“ ab, was so viel bedeutet wie Miete oder Pacht.[24]Eine Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs „Leasing“ erfolgte durch die höchstrichterliche Rechtsprechung und entsprechenden Vorschriften der Finanzverwaltung, den so genannten Leasingerlassen.[25]Im Ergebnis wird Leasing als ein Rechtgeschäft zwischen Kauf und Miete, oder gar als eigene, neben diesen konventionellen Vertragsformen stehende Vertragsform verstanden.[26]Sowohl der Bundesgerichtshof (BGH) als auch die herrschende Meinung wertet Leasing jedoch als einen Gebrauchsüberlassungsvertrag mit den wesentlichen Merkmalen eines Mietver-trags,[27]weshalb folglich primär Mietrecht gemäß den §§ 535 ff. Bürgerliches Gesetz-buch (BGB) Anwendung findet.[28]Leasing kann somit als die entgeltliche Gebrauchs-überlassung von wirtschaftlich selbständig verwertbaren oder nutzbaren Gütern bezeichnet werden.[29]Aufgrund der vielfältigen Erscheinungsformen des Leasing und der fließenden Übergänge, muss für eine schlüssige Abgrenzung von Leasing gegenüber Kauf oder Miete eine Überprüfung hinsichtlich der Verteilung von Rechten und Pflichten zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer für jeden individuellen Vertrag erfolgen.[30]Gemäß dieser Rechte und Pflichten lassen sich Leasingtransaktionen grob in zwei Grundformen einteilen:[31]In das Operating-Leasing (Operating Lease) und das Finanzierungs-Leasing (Financial Lease).[32]

2.2.1 Operating-Leasing

Das Operating-Leasing entspricht im Grunde einem reinen Mietverhältnis entsprechend den Regelungen des BGB, in dem weit reichende Kündigungsmöglichkeiten für beide Parteien uneingeschränkt bestehen.[33]Hierbei räumt der Leasinggeber dem Leasing-nehmer ein Nutzungsrecht an dem entsprechenden Leasingobjekt gegen ein regelmäßiges Entgelt, die Leasingrate, ein.[34]Da der Absatz des Wirtschaftsguts an verschiedene Leasingnehmer im Vordergrund steht, erfolgt die Anschaffung des Leasingobjekts aufgrund des Bedarfs am Markt und nicht speziell nach den Wünschen eines bestimmten Leasingnehmers.[35]Beim Operating-Leasing bleibt der Leasinggeber rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer des Wirtschaftsgutes, so dass das Leasingobjekt unzweifelhaft bei diesem bilanziert wird.[36]Folglich kann er auch die Absetzung für Abnutzung (AfA) für das Gut geltend machen.[37]Die gezahlten Leasingraten sind für den Leasingnehmer in vollem Umfang gewinnmindernder Betriebsaufwand,[38]während sie beim Leasinggeber zu Betriebseinnahmen führen.[39]

Da die Kalkulation der Leasingrate nicht auf die volle Amortisation der Kosten und der Gewinnmarge des Leasinggebers ausgelegt ist, und die vereinbarte Grundmietzeit[40]regelmäßig kürzer als die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasingobjekts sein wird, verbleibt das Risiko einer möglichen Fehlinvestition beim Leasinggeber.[41]Charakteristisch für eine Vertragsgestaltung mittels Operating-Leasing ist ferner, dass der Leasinggeber regelmäßig auch sonstige technische und betriebswirtschaftliche Dienstleistungen im Rahmen des Kontraktes für den Leasingnehmer erbringt.[42]Operating-Leasing eignet sich also primär als Investitionsalternative für eine kurz-fristige und mietweise Objektnutzung.[43]

2.2.2 Finanzierungs-Leasing

Nach herrschender Meinung sind Finanzierungs-Leasingverträge rechtlich als atypische Mietverträge zu qualifizieren, auf welche grundsätzlich ebenfalls die allgemeinen Miet-vertragsregeln der §§ 535 ff. BGB Anwendung finden.[44]Diese Regeln werden jedoch regelmäßig durch Verträge in Vereinbarungen nach kaufrechtlichem Vorbild ab-bedungen.[45]Durch die starke Durchsetzung mit kaufvertraglichen Elementen kann das Finanzierungs-Leasing auch als ein Finanzierungsinstrument eigener Art betrachtet werden, welches dem Leasingnehmer eine hundertprozentige Fremdfinanzierung ermöglicht.[46]Leasinggeber und Leasingnehmer vereinbaren eine feste, unkündbare Grundmietzeit, nach deren Ablauf der Leasingnehmer regelmäßig eine Mietver-längerungs- oder Kaufoption zu einem im Vorhinein bestimmten Kaufpreis hat.[47]In der Leasingrate sind sämtliche Anschaffungs- und Herstellungskosten, die Finanzierungs-kosten und auch sonstige Kosten zuzüglich eines Gewinnaufschlags beinhaltet,[48]so dass es durch die Ratenzahlungen zu einer vollständigen Amortisation der Aufwendungen des Leasinggebers innerhalb der festgesetzten Grundmietzeit kommt.[49]Im Gegensatz zum Mietrecht geht der Anspruch des Leasinggebers auf Vollamortisation seiner Auf-wendungen nicht dadurch unter, dass der Leasinggegenstand zerstört wird oder der Zustand sich zufällig verschlechtert, sondern die Sach- und Preisgefahr geht vollständig auf den Leasingnehmer über.[50]Anders als bei der Gestaltung mittels Operating-Leasing trägt nun also der Leasingnehmer das komplette Investitionsrisiko.[51]Bezüglich des Investitionsrisikos steht der Leasingnehmer also dem Eigentümer eines Investitions-objekts gleich. Allerdings besitzt er nicht die Verfügungsrechte eines Eigentümers, denn sowohl das zivilrechtliche und regelmäßig auch das wirtschaftliche Eigentum verbleibt beim Leasinggeber.[52]Folglich nimmt der Leasinggeber das Leasingobjekt auf seine Bilanz und kann die AfA steuerlich geltend machen, während die Leasingraten bei ihm als Betriebseinnahmen und korrespondierend beim Leasingnehmer als Betriebsausgaben zu berücksichtigen ist.[53]Eine Konstruktion mittels Finanzierungs-Leasing ist somit nicht wie beim Operating-Leasing als eine Investitionsalternative sondern vielmehr als eine echte Finanzierungsalternative anzusehen, da es zu einer investiven Mittelbindung kommt, wie sie typischerweise bei Eigeninvestitionen auftritt.[54]Aufgrund dieser Sach-nähe zu einer Kreditfinanzierung muss zunächst geklärt werden, wie sich Leasing von einem klassischen Kreditkauf abgrenzt.

Nach Auffassung des BFH ist das „eigentliche Leasing“ das Finanzierungs-Leasing,[55]weshalb in den Leasingerlassen der Finanzverwaltung sowie der Rechtsprechung der Begriff „Leasing“ gewöhnlich im Sinne des Finanzierungs-Leasing verwendet wird.[56]

Auch im praktischen Wirtschaftsleben ist mit „Leasing“ i.d.R. das Finanzierungs-Leasing gemeint.[57]Dementsprechend bezeichnet der Begriff „Leasing“ ohne differen-zierenden Zusatz in der vorliegenden Arbeit stets das Finanzierungs-Leasing.

2.2.3 Abgrenzung zum Kreditkauf

Während die vorübergehende und zeitlich kurz- bis mittelfristige Nutzung des Leasing-objekts beim Operating-Leasing den Übergang zum Mietverhältnis bezeichnet, findet sich im Finanzierungs-Leasing die Abgrenzung zum Kreditkauf.[58]

Wie oben bereits geschildert, steht insbesondere beim Finanzierungs-Leasing die Finan-zierungsfunktion des Leasingobjekts im Vordergrund, was dem wesentlichen Merkmal eines Darlehensvertrages entspricht.[59]Wie bei einem Kaufvertrag bestimmt der meist einzige und von vornherein feststehende Leasingnehmer mit seiner Investitionsent-scheidung die wesentlichen Eigenschaften des Leasingobjekts,[60]welches dann vom Leasinggeber nach diesen individuellen Bedürfnissen beschafft oder hergestellt wird.[61]Die einem Käufer ähnliche Stellung des Leasingnehmers wird auch durch den oben beschriebenen unbedingten Vollamortisationsanspruch des Leasinggebers und die damit verbundene volle Übernahme des Finanzierungsrisikos durch den Leasingnehmer verdeutlicht.[62]Im Gegensatz zum Kreditkauf fehlt beim Leasing jedoch die Über-eignung des Leasingobjekts, so dass der Leasinggeber rechtlicher Eigentümer bleibt.[63]Der Leasingnehmer bekommt lediglich die Nutzungsrechte am Objekt.[64]

Die Gesamtkosten des Leasing setzen sich aus der Leasingrate, einer eventuellen Ab-schlussgebühr und gegebenenfalls Kosten einer Mietverlängerungs- oder Kaufoption zusammen. So erscheint Leasing bei Vergleichsrechnungen auf Basis der Kapitalwert-methode im Vergleich zum Kreditkauf häufig als nachteilig.[65]Eine Vor- oder Nachteil-haftigkeit von Leasing hängt jedoch auch entscheidend von steuerlichen Auswirkungen ab.[66]Neben der später noch detailliert zu untersuchenden unterschiedlichen bilanz- und steuerrechtlichen Behandlung der Investitionsalternativen, finden sich auch zahlreiche außersteuerliche Gründe, welche Leasing im Vergleich zum Kreditkauf vorteilhaft erscheinen lassen.[67]

2.3 Ökonomische Gründe für Leasinggestaltungen

Als entscheidendes Argument für die Nutzung von Leasing wird immer wieder die Reduzierung von Steuerzahlungen genannt.[68]Wäre dies jedoch die einzige Begründung für die Existenz von Leasing, so könnte jede Änderung der steuerlichen Behandlung, wie sie aktuell im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 erfolgt und später noch erläutert wird, das Ende aller wirtschaftlich vorteilhaften Leasingtransaktionen bedeuten.[69]Bei näherer Betrachtung zeigen sich jedoch auch weitere, ökonomisch begründete Motive, welche die zunehmende Nutzung von Leasing in der Praxis erklären können.[70]Im Folgenden werden einige wichtige Gründe vorgestellt.

2.3.1 Liquiditätseffekt

Die Beschaffung eines Investitionsgutes führt zunächst zu einem Liquiditätsabfluss beim Investor, welcher durch die Aufnahme eines Kredits wieder partiell kompensiert werden kann.[71]Diese Kreditaufnahme belastet jedoch die Kreditlinie des Investors.[72]Darüber hinaus wird eine hundertprozentige Kreditfinanzierung in der Regel nicht gewährt, so dass dennoch Eigenmittel durch die Investition gebunden werden. Im Ergebnis wird also die Liquidität durch eine Kreditaufnahme negativ beeinflusst.[73]

Im Gegensatz dazu ist bei Leasing kein Eigenkapitalanteil erforderlich, da eine hundert-prozentige Fremdfinanzierung erfolgt.[74]Der Liquiditätsstatus des Leasingnehmers wird durch die Leasingfinanzierung also nicht negativ beeinflusst.[75]Wenn man unterstellt, dass durch die Investition die Ertragskraft des Leasingnehmers steigt, so können die Leasingraten liquiditätsneutral durch den laufenden Ertrag des Leasingobjekts erwirtschaftet werden, was als „pay-as-you-earn-Effekt“ bezeichnet wird.[76]Durch die insgesamt flexible Vereinbarung über die Vertragslaufzeit, einen möglichen Restwert oder auch ergänzende Sonderzahlungen, lässt sich der Ratenverlauf individuell auf den Liquiditätsbedarf des Leasingnehmers anpassen.[77]Anders als bei einem Kreditnehmer wird der finanzielle Kreditrahmen des Leasingnehmers nicht direkt eingeschränkt.[78]Ob sich daraus jedoch weitere Finanzierungskapazitäten eröffnen, ist fraglich, denn der Verpflichtungscharakter von langfristigen Kredit- und Leasingverträgen entspricht einander[79]und wird bei der Kreditwürdigkeitsprüfung eines externen Kreditgebers vermutlich analog bewertet.[80]Darüber hinaus müssen mittelgroße und große Kapitalgesellschaften gemäß § 285 Nr. 3 Handelsgesetzbuch (HGB) im Anhang Ihrer Bilanz die bedeutenden finanziellen Verpflichtungen, so auch Ihre Leasingver-pflichtungen, angeben.[81]

Dem Argument, dass ein Kreditnehmer über die durch einen Kredit eingeräumte Liquidität frei verfügen kann, während dem Leasinggeber nur ein spezifisches Wirtschaftsgut bereitgestellt wird,[82]kann entgegen gehalten werden, dass kredit-gebende Banken regelmäßig auch eine spezifische Zweckbindung vereinbaren, und der Leasingnehmer bei der Auswahl des Leasingobjekts, wie bei einem Kreditkauf auch, die entscheidende Produktauswahl trifft.[83]

2.3.2 Bilanzstruktureffekt

Ein weiterer wichtiger Aspekt für einen Investor kann die unterschiedliche Bilanzierung von Leasing und Kreditkauf darstellen.[84]Wenn die Leasingvertragsgestaltung entspre-chend den Vorgaben der Erlasse der Finanzverwaltung zum Leasinggeschäft, den Leasingerlassen, konstruiert wird, kommt es zur wirtschaftlichen Zurechnung des Leasingobjekts beim Leasinggeber. Somit erfolgt bei diesem auch die Bilanzierung des Wirtschaftsguts, was in der Regel von den Parteien angestrebt wird.[85]Ein Kreditkauf führt dagegen zu einer Zurechnung und somit zu einer Bilanzverlängerung beim Investor, denn sowohl sein Anlagevermögen als auch sein Fremdkapital steigen. Daraus sinkt unmittelbar die Eigenkapitalquote und der Verschuldungsgrad steigt, was wiederum die potentielle Kreditwürdigkeit verschlechtert.[86]Eine Leasingtransaktion ist für den Investor jedoch bilanzneutral, denn seine Bilanzsumme ändert sich durch die Leasingfinanzierung nicht.[87]Diese bilanzschonende hundertprozentige Fremdfinan-zierung wird auch als „Off-Balance-Sheet-Finanzierung“ bezeichnet.[88]Im Gegensatz zum Kreditkauf verbessern sich folglich wichtige Bilanzkennzahlen des Leasing-nehmers. Der Verschuldungsgrad auf der Basis von Bilanzwerten bleibt trotz der schuldrechtlichen Verpflichtung aus dem Leasingvertrag unverändert. Die Rentabilität steigt hingegen, da sich das eingesetzte bilanzielle Kapital durch Leasing eben nicht erhöht.[89]Allerdings ist auch hier zu beachten, dass Leasingverpflichtungen außerbilan-ziell auszuweisen sind,[90]und somit, neben den reinen Bilanzrelationen, zur Bonitäts-bewertung herangezogen werden können.[91]

2.3.3 Finanzierungskosteneffekt

Leasinggesellschaften werden durch ihre Struktur und Reputation einen besseren Zu-gang zu nationalen und internationalen Finanzmärkten haben. Da sie in der Regel eine bessere Bonität als der einzelne Leasingnehmer haben, können sie sich an den Kapital-märkten günstiger refinanzieren.[92]Eine mögliche eingeschränkte Bonität des Leasing-nehmers tritt in den Hintergrund.[93]Des Weiteren verfolgen Leasinggesellschaften eine flexiblere Konditionenpolitik als kreditgebende Banken, welche häufig durch die Rahmenbedingungen ihrer standardisierten Kreditprogramme eingeschränkt sind.[94]Die Vorteile aus der günstigen Refinanzierung und der flexiblen Konditionengestaltung können durch günstigere Leasingraten an den Leasingnehmer weitergegeben werden.[95]

2.3.4 Dienstleistungseffekt

Im Gegensatz zu Kreditinstituten geht das Leistungsspektrum einer Leasinggesellschaft weit über die bloße Bereitstellung der notwendigen Finanzmittel hinaus.[96]Sie erbringt zusätzlich diverse Dienstleistungen, wie z.B. Wartung, Reparatur oder Verwaltungs-aufgaben,[97]und übernimmt administrative Aufgaben von der Beschaffung bis hin zur Verwertung des Leasingobjekts.[98]Durch die Vielzahl von durchgeführten Trans-aktionen verfügt die Leasinggesellschaft über eine genaue Kenntnis der Beschaffungs- und Absatzmärkte und kann durch ihre Marktmacht günstigere Konditionen als der einzelne Leasingnehmer erzielen. Diese Kostenvorteile kann die Leasinggesellschaft in Form von günstigeren Leasingraten an den Leasingnehmer weiterreichen.[99]Auch durch die Übernahme von sonstigen Nebenleistungen wie beispielsweise Versicherungs-leistungen lassen sich Entlastungs- und Rationalisierungseffekte seitens der Leasing-gesellschaft erzielen, welche sich wiederum als Kostenvorteil in der Leasingrate niederschlagen können.[100]

2.3.5 Risikoeffekt

Da bezüglich der zukünftigen wirtschaftlichen Entwicklung immer nur Annahmen und Einschätzungen vorliegen, sind Finanzierungsentscheidungen immer mit Risiken verbunden, welche sich durch einen Risikoaufschlag in den Kreditkonditionen wider-spiegeln.[101]Im Gegensatz zur Sicherheit bei einem Kreditkauf hat der Leasinggeber als rechtlicher Eigentümer des Leasingobjekts im Falle der Insolvenz des Leasingnehmers ein Aussonderungsrecht.[102]Somit kann er das Leasingobjekt sofort als Sicherheit ver-werten und wird aufgrund seiner Marktkenntnis und Marktmacht einen besseren Verkaufserlös als beispielsweise eine kreditgebende Bank erzielen.[103]Auch diese Vorteile gegenüber der Kreditfinanzierung können die Konditionen einer Leasing-gestaltung verbessern.[104]

2.3.6 Steuereffekt

Wenn das Leasingobjekt dem Leasinggeber wirtschaftlich zugerechnet wird, sind die Leasingraten bei ihm Betriebseinnahmen,[105]während sie vom Leasingnehmer als Betriebsausgabe gewinnmindernd geltend gemacht werden können.[106]Unterliegen nun die beteiligten Parteien unterschiedlichen Grenzsteuersätzen, so lassen sich Vorteile aus Steuerstundungs- oder Arbitrageeffekten erzielen. Diese Effekte sind umso stärker, je kürzer die Laufzeit und je geringer der Restwert des Leasingobjekts ist.[107]Weiterhin können sich Steuervorteile aus Qualifikationskonflikten bzgl. der Zurechnung des Leasingobjekts bei grenzüberschreitenden Leasinggestaltungen ergeben.[108]Während in Deutschland die wirtschaftliche Zurechnung maßgeblich ist, erfolgt in anderen Ländern eine rein rechtliche Zurechnung.[109]Daraus folgt, dass das Investitionsobjekt sowohl im Inland wie auch im Ausland bilanziert und abgeschrieben werden kann (sog. „Double-Dip-Leasing“).[110]Die weitaus größten Steuerwirkungen bei Leasingtransaktionen ergeben sich jedoch bei der Gewerbesteuer.[111]Die steuerliche Behandlung von Leasing in Deutschland wird in Kapitel 3 und 4 der vorliegenden Arbeit detailliert erläutert.

2.4 Erscheinungsformen des Leasing

Die mannigfaltigen Erscheinungsformen des Leasing lassen sich nach den verschie-densten Kriterien ordnen.[112]Die grundlegende Unterteilung in Operating- und Finan-zierungs-Leasing[113]wurde oben bereits dargelegt. Für die steuerliche Würdigung eines Leasingvertrages ist die weitere Differenzierung nach dem Leasingobjekt sowie nach dem Amortisationsgrad des Leasingvertrages von Relevanz.[114]

2.4.1 Differenzierung nach dem Leasingobjekt

Bei einer Unterteilung nach der Art des Leasingobjekts, finden sich eine Vielzahl von unterschiedlichen Ansatzpunkten. So kann man beispielsweise in Konsum- oder Investitionsgüter, in Leasing von neuen oder gebrauchten Gütern, oder auch nach der Höhe des Wertes der Leasingobjekte unterteilen.[115]Aus steuerlicher Sicht ist vor allem die Unterteilung in Mobilien- und Immobilienleasing von Bedeutung.[116]

2.4.1.1 Mobilien-Leasing

Mit ca. 85 Prozent und einem Neugeschäftsvolumen von 54,1 Mrd. Euro in 2006 entfällt auf das Mobilien-Leasing der Großteil des Leasing-Investitionsvolumens, wobei das Leasing von Straßenfahrzeugen über 50 Prozent des Neugeschäfts ausmacht.[117]Mobilien-Leasing liegt vor, wenn der Gegenstand des Leasingvertrages ein bewegliches Wirtschaftsgut ist.[118]Für die steuerrechtliche Leasingfähigkeit müssen die Leasing-objekte selbständig bewertbar und für eine dritte Partei verwendungsfähig sein.[119]Weiterhin müssen sie zur mittel- und langfristigen Nutzung im Unternehmen verbleiben, weshalb die für den kurzfristigen Verkauf oder Gebrauch gedachten Güter des Umlaufvermögens grundsätzlich nicht leasingfähig sind.[120]

Zivilrechtliche Abgrenzungsprobleme zum Immobilien-Leasing können durch die unterschiedliche Qualifikation von Wirtschaftsgütern als wesentlicher Bestandteil von Grundstücken oder als steuerrechtlich selbständige Betriebsvorrichtungen auftreten.[121]

2.4.1.2 Immobilien-Leasing

Als Immobilien-Leasing bezeichnet man die langfristige entgeltliche Nutzungsüber-lassung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern. Typische Immobilien-Leasingobjekte sind Büro- und Produktionsgebäude, Lagerhallen, Parkhäuser oder auch Hotels und Einkaufszentren.[122]Da das Mietrecht die uneingeschränkte Verwertungsmöglichkeit von Wohngebäuden beeinträchtigt, sind diese nur selten Gegenstand von Leasing-verträgen.[123]Gemäß § 94 BGB gehören zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks insbesondere Gebäude und folglich auch die zur Herstellung des Gebäudes angefügten Sachen. Abweichend dazu qualifiziert das Steuerrecht fest eingebaute Betriebsvorrichtungen, welche unmittelbar der Ausübung des Gewerbebetriebs dienen (z.B. ein Lastenaufzug in einem Hotel), nach § 68 Abs. 2 Bewertungsgesetz (BewG) jedoch als selbständige bewegliche Wirtschaftsgüter.[124]Diese steuerrechtlich vom bebauten Grundstück zu trennenden Betriebsvorrichtungen werden wie Mobilien in gesonderte Leasingverträge eingebracht.[125]Beim Immobilien-Leasing wird regelmäßig für jedes Objekt oder jeden Leasingvertrag eine eigene Objektgesellschaft gegründet.[126]Häufig wählt man dabei die Rechtsform einer GmbH[127]oder die einer Personengesell-schaft, wenn eine möglichst hohe Verlustzuweisung auf die einkommensteuerliche Ebene des Leasingnehmers, der gleichzeitig auch Anteilseigner ist, erzielt werden soll.[128]Unter den Begriff des Immobilien-Leasing werden ebenfalls Verträge über Großmobilien, wie z.B. Schiffe, Flugzeuge, Satelliten oder Ölplattformen gefasst (sog. „Big-Ticket-Leasing“).[129]

2.4.2 Differenzierung nach dem Amortisationsgrad

Finanzierungs-Leasingverträge sind grundsätzlich dadurch gekennzeichnet, dass durch die Zahlungen des Leasingnehmers sämtliche Anschaffungs-, Herstellungs- und Finanzierungskosten sowie alle Nebenkosten und die Gewinnmarge des Leasinggebers gedeckt werden.[130]Je nach dem, ob diese Kosten inkl. der Gewinnspanne innerhalb der festen Grundmietzeit des Leasingvertrages vollständig amortisiert werden, spricht man von Voll- oder Teilamortisationsverträgen.[131]Bei beiden Vertragstypen kommt es zu einer vollständigen Amortisation der Aufwendungen des Leasinggebers; der Begriff der Teilamortisation darf insoweit nicht missverstanden werden.[132]Die begriffliche Differenzierung bezieht sich lediglich darauf, ob die Amortisation bereits während der Grundmietzeit oder erst durch eine zeitlich nachgelagerte Restamortisation erfolgt.[133]

2.4.2.1 Vollamortisationsverträge

Werden sämtliche Kosten und die Gewinnmarge des Leasinggebers bereits während der festen Grundmietzeit des Leasingverhältnisses vollständig durch die Leasingraten und etwaige Mietsonderzahlungen gedeckt, so bezeichnet man dies als Vollamortisations-vertrag („Full-Pay-Out-Vertrag“).[134]Bei Vertragsabschluß kann dem Leasingnehmer nach Ablauf der Grundmietzeit eine Kaufoption oder eine Verlängerungsoption einge-räumt werden, um ihm so eine Weiternutzung des Leasinggegenstandes zu ermög-lichen.[135]Sofern jedoch bei Vertragsabschluß keine Optionsvereinbarung getroffen wurde, ist der Leasingvertrag mit Ablauf der Grundmietzeit automatisch beendet, und der Leasingnehmer muss das Leasingobjekt an den Leasinggeber zurückgeben.[136]Bei Immobilien kommen Vollamortisationsverträge in der Regel nicht vor, da die gewöhn-liche Objektnutzungsdauer erheblich über die Grundmietzeit hinausgeht und dies bei einer vollen Kostenamortisation zu stark überhöhten Leasingraten führen würde, die kein Leasingnehmer zu tragen bereit wäre.[137]

2.4.2.2 Teilamortisationsverträge

Bei Teilamortisationsverträgen („Non-Full-Pay-Out-Verträge“[138]) wird ebenfalls eine feste Grundmietzeit vereinbart, allerdings kommt es bei dieser Gestaltung innerhalb der Grundmietzeit zu keiner vollständigen Amortisation beim Leasinggeber. Der verblei-bende noch nicht amortisierte Betrag wird erst durch weitere Leistungen am Vertrags-ende ausgeglichen.[139]So kommt es auch hier zu einer vollständigen Amortisation des Gesamtaufwandes beim Leasinggeber, ohne dass bei ihm ein Investitionsrisiko verbleibt.[140]Auf Basis des Erlasses des Bundesfinanzministeriums (BMF) von 1975[141]wird im Wesentlichen zwischen Teilamortisationsverträgen mit Andienungsrecht, mit Aufteilung des Mehrerlöses und solchen mit Kündigungsrecht unterschieden.[142]

2.4.2.2.1 Teilamortisation mit Andienungsrecht

Bei Teilamortisationsverträgen mit Andienungsrecht hat der Leasinggeber das Recht, das Leasingobjekt zu einem bereits bei Vertragsabschluß festegelegten Preis an den Leasingnehmer zu verkaufen. Der Leasingnehmer hat in dem Fall die Pflicht, keines-wegs jedoch das Recht, das Leasingobjekt zum vereinbarten Preis zu erwerben.[143]Somit trägt er das Risiko einer Wertminderung des Wirtschaftsguts, denn er muss das Objekt auch dann kaufen, wenn der aktuelle Marktwert unter dem vereinbarten Preis liegt. Der Leasinggeber hingegen hat die Chance einer Wertsteigerung, denn er wird sein Andie-nungsrecht vermutlich nicht ausüben, wenn er das Wirtschaftsgut am Markt für einen höheren als den vereinbarten Preis verkaufen kann.[144]Als Folge dieser Chance-/Risiko-verteilung wird das Leasingobjekt dem Leasinggeber wirtschaftlich zugerechnet.[145]

2.4.2.2.2 Teilamortisation mit Aufteilung des Mehrerlöses

Ein Teilamortisationsvertrag mit Aufteilung des Mehrerlöses sieht vor, dass das Leasingobjekt nach Ablauf der Grundmietzeit durch den Leasinggeber selbst oder auf dessen Weisung durch den Leasingnehmer am Markt veräußert wird.[146]Ist der erzielte Erlös geringer, als die Differenz der Gesamtkosten des Leasinggebers und die Amor-tisation durch die in der Grundmietzeit entrichteten Leasingraten (Restamortisation), so muss der Leasingnehmer eine Abschlusszahlung in entsprechender Höhe leisten.[147]Ist der Verkaufserlös jedoch höher als der verbleibende Betrag bis zur Vollamortisation, wird dieser Mehrerlös entsprechend einer bei Vertragsbeginn festgelegten Quotierung zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer aufgeteilt.[148]Diese Vertragsart wird häufig im Zusammenhang mit Objekttypen gewählt, bei denen der Leasingnehmer durch die Intensität der Objektnutzung während der Grundmietzeit maßgeblichen Einfluss auf den bei Ende der Grundmietzeit noch erzielbaren Verkaufserlös hat (so z.B. beim Kfz.-Leasing[149]).[150]

2.4.2.2.3 Teilamortisation mit Kündigungsrecht

Im Rahmen eines Teilamortisationsvertrages mit Kündigungsrecht hat ausschließlich der Leasingnehmer das Recht, den Leasingvertrag zu kündigen. Kommt es zu einer Kündigung, muss der Leasingnehmer durch eine Abschlusszahlung sicherstellen, dass wiederum die vollständige Amortisation beim Leasinggeber gesichert ist.[151]Sofern der Leasinggeber den Gegenstand nach der Kündigung weiter verwertet, wird der erzielte Nettoerlös i.d.R. bis zu 90 Prozent auf die zu leistende Abschlusszahlung des Leasing-nehmers angerechnet.[152]Ist der Nettoerlös jedoch höher als die Restamortisation, so behält der Leasinggeber den Differenzbetrag in voller Höhe, d.h. er profitiert in vollem Umfang von einer während der Grundmietzeit eingetretenen Wertsteigerung des Leasingobjekts.[153]

2.5 Steuerliche Zurechnung von Leasinggütern

Die steuerlichen Folgen von Leasinggestaltungen hängen maßgeblich von der Zurechnung des Leasingobjekts zum Vermögen des Leasingnehmers oder zum Vermögen des Leasinggebers ab.[154]An dieser zentralen Frage orientiert sich daher auch die Vertragsgestaltung in der Praxis.[155]Die Parteien werden dabei in der Regel eine Zurechnung beim Leasinggeber anstreben.[156]

Im Gegensatz zu anderen gesetzlichen Schuldverhältnissen ist Leasing nicht speziell gesetzlich geregelt und daher im starken Maße durch die Rechtsprechung und darauf aufbauende Anweisungen der Finanzverwaltung geprägt.[157]Als Grundregel für die Zurechnung von Wirtschaftgütern bestimmt § 39 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) eine Zurechnung beim zivilrechtlichen Eigentümer.[158]Dies indiziert, dass die Zurechnung der Leasingobjekte regelmäßig beim Leasinggeber als dem rechtlichen Eigentümer erfolgt.[159]Abweichend dazu sind jedoch Gestaltungen denkbar, in denen das wirtschaftliche Eigentum vom Zivilrechtlichen abweicht.[160]In diesen Fällen bestimmt der § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO eine abweichende Zurechnung entsprechend dem wirtschaftlichen Eigentum.[161]

Bei der Vielzahl von heterogenen Leasinggestaltungen in der Praxis liegt es nahe, dass die Inhalte des wirtschaftlichen Eigentums regelmäßig nicht vollständig bei dem einen oder anderen Vertragspartner liegen werden.[162]Daher muss die Frage der Zurechnung im Einzelfall geprüft werden.[163]

2.5.1 Abgrenzungskriterien des Bundesfinanzhofs

Als richtungsweisend für die Zurechnung des Leasinggegenstandes gelten die zwei Grundsatzentscheidungen des Bundesfinanzhofs zum Mobilien-Leasing[164]und Immo-bilien-Leasing[165]von 1970.[166]Im Ergebnis ist für die Zurechnung des Leasingobjekts nicht die zivilrechtliche Verfügungsbefugnis am Ende der Grundmietzeit maßgeblich. Unter dem Aspekt des wirtschaftlichen Eigentums kommt es lediglich darauf an, ob der Leasinggeber für die gewöhnliche Nutzungsdauer des Leasinggegenstands von der tatsächlichen Sachherrschaft faktisch ausgeschlossen ist.[167]Beim sog. Spezial-Leasing ist das Leasingobjekt speziell auf die Bedürfnisse des Leasingnehmers zugeschnitten und somit nach Ablauf der Grundmietzeit auch nur bei diesem wirtschaftlich sinnvoll einsetzbar.[168]Für solche Fälle hat der BFH in seinem Urteil vom 30. November 1989[169]klargestellt, dass eine Zurechnung unabhängig von dem Verhältnis der Grundmietzeit und der Gesamtnutzungsdauer, oder der Vereinbarung von Optionsklauseln, grundsätz-lich beim Leasingnehmer erfolgt.[170]Der Leasinggeber hat in diesen Fällen keine relevante Einwirkungsmöglichkeit auf das Leasingobjekt und somit kann seinem Herausgabeanspruch keine wirtschaftliche Bedeutung beigemessen werden.[171]

Nach der höchstrichterlichen Klärung der Grundsatzfragen zur Objektzurechnung erfolgte eine Konkretisierung durch vier maßgebliche Erlasse des Bundesfinanz-ministeriums zur wirtschaftlichen Zurechnung von Leasingobjekten.[172]

[...]


[1] Vgl. BMF (3/2007), S. 98 f.

[2] Vgl. Hartmann-Wendels/ Wohl (2007), S. 5.

[3] Vgl. Deutsche Leasing (2007b), S. 1.

[4] Vgl. Hartmann-Wendels/ Wohl (2007), S. 5.

[5] Vgl. Hartmann-Wendels/ Wohl (2007), S. 30.

[6] Vgl. Bundesregierung (2007).

[7] Vgl. Papst (2006), S. 20.

[8] Vgl. Feinen (1990), S. 13.

[9] Vgl. Marek, Michael (2001), S. 3 ff.

[10] Vgl. Marek, Michael (2001), S. 6.

[11] Vgl. Büschgen (2000), S. 251 f.

[12] Vgl. Perridon/ Steiner (2007), S. 445.

[13] Anteil der durch Leasing finanzierten Investitionen an den Gesamtinvestitionen; vgl. Bordewin/

Tonner (2003), S. 3.

[14] Vgl. Westebbe (2006a), S. 49.

[15] Vgl. Hartmann-Wendels (2002), S. 72.

[16] Vgl. Hartmann-Wendels (2004), S. 8.

[17] Vgl. Ifo Institut (2006).

[18] Vgl. Hardt (2007), S. 23.

[19] Vgl. Wassermann (2006), S. 269.

[20] Vgl. Hartmann-Wendels (2004), S. 8.

[21] Vgl. Hartmann-Wendels (2002), S 72.

[22] Vgl. Städtler (2006), S. 63.

[23] Vgl. Bordewin/ Tonner (2003), S. 1.

[24] Vgl. Büschgen (1998a), S. 2.

[25] Vgl. Bordewin/ Tonner (2003), S. 1.

[26] Vgl. Büschgen (1998a), S. 2.

[27] Vgl. Seifert (2000), S. 34; sowie BGH v. 08.10.1975 – DB 1975, S. 2366 ff.

[28] Vgl. Kratzer/ Kreuzmair (2002), S. 15 f.

[29] Vgl. Busse (2003), S. 777.

[30] Vgl. Büschgen (1998a), S. 3.

[31] Vgl. Büschgen/ Börner (2003), S. 144.

[32] Vgl. Contino (2002), S. 8.

[33] Vgl. Hartmann-Wendels/ Pfingsten/ Weber (2004), S. 184.

[34] Vgl. Büschgen/ Börner (2003), S. 144.

[35] Vgl. Bordewin/ Tonner (2003), S. 13.

[36] Vgl. Büschgen/ Börner (2003), S. 144 f.

[37] Vgl. Maier (2007), S. 9, Rn. 21.

[38] Vgl. Büschgen (1998b), S. 368.

[39] Vgl. Büschgen/ Börner (2003), S. 145.

[40] Der Begriff „Grundmietzeit“ wird aus Vereinfachungsgründen gewählt und scheint nicht sachgerecht,

zutreffender wäre wohl die Bezeichnung „Grundleasingzeit“; vgl. Schirduan (1994), S. 26.

[41] Vgl. Büschgen (1998b), S. 367.

[42] Vgl. Büschgen/ Börner (2003), S. 144.

[43] Vgl. Büschgen (1998b), S. 372.

[44] Vgl. Gabele/ Kroll (2001), S. 5.

[45] Vgl. Feinen (2000), S. 337.

[46] Vgl. Bordewin/ Tonner (2003), S. 2.

[47] Vgl. Schneider (1992), S. 693.

[48] Vgl. Hartmann-Wendels/ Pfingsten/ Weber (2004), S. 184.

[49] Vgl. Kratzer/ Kreuzmair (2002), S. 16.

[50] Vgl. Kratzer/ Kreuzmair (2002), S. 16.

[51] Vgl. Büschgen/ Börner (2003), S. 144.

[52] Vgl. Büschgen (1998a), S. 3.

[53] Vgl. Büschgen/ Börner (2003), S. 144 f.

[54] Vgl. Büschgen (1998b), S. 373.

[55] Vgl. Engel (1999), S. 29.

[56] Vgl. Engel (1999), S. 30.

[57] Vgl. Flume (1972), S. 7.

[58] Vgl. Kratzer/ Kreuzmair (2002), S. 133.

[59] Vgl. Bordewin/ Tonner (2003), S. 4.

[60] Vgl. Bordewin/ Tonner (2003), S. 4.

[61] Vgl. Bordewin/ Tonner (2003), S. 2.

[62] Vgl. Büschgen/ Börner (2003), S. 144.

[63] Vgl. Neuhaus (1996), S. 15.

[64] Vgl. Hartmann-Wendels (2004), S. 32.

[65] Vgl. Perridon/ Steiner (2007), S. 454.

[66] Vgl. Perridon/ Steiner (2007), S. 454 f.

[67] Vgl. Hartmann-Wendels (2002), S. 72.

[68] Vgl. Kruschwitz (1992), S. 87.

[69] Vgl. Hartmann-Wendels (2004), S. 8.

[70] Vgl. Neuhaus (1996), S. 26.

[71] Vgl. Kratzer/ Kreuzmair (2002), S. 104.

[72] Vgl. Bitz/ Niehoff (2002), S. 35.

[73] Vgl. Kratzer/ Kreuzmair (2002), S. 105.

[74] Vgl. Mudersbach (2000), S. 225.

[75] Vgl. Bordewin/ Tonner (2003), S. 20.

[76] Vgl. Kratzer/ Kreuzmair (2002), S. 105.

[77] Vgl. Kratzer/ Kreuzmair (2002), S. 106.

[78] Vgl. Hartmann-Wendels (2004), S. 10.

[79] Vgl. Schweitzer (1991), S. 98.

[80] Vgl. Büschgen (1998b), S. 374.

[81] Vgl. Riedel-Stegner (2006), S. 67 f.

[82] Vgl. Schneider (1992), S. 692.

[83] Vgl. Bordewin/ Tonner (2003), S. 4.

[84] Vgl. Neuhaus (1996), S. 27.

[85] Vgl. Engel (2000), S. 1478.

[86] Vgl. Kruschwitz (1992), S. 87.

[87] Vgl. Kroll (2004), S. 132.

[88] Vgl. Bordewin/ Tonner (2003), S. 21.

[89] Vgl. Hartmann-Wendels (2004), S. 8.

[90] Vgl. Riedel-Stegner (2006), S. 67 f.

[91] Vgl. Kroll (2004), S. 132 f.

[92] Vgl. Büschgen (1998b), S. 373.

[93] Vgl. Dillenberger/ Heitmüller (2007), S. 546.

[94] Vgl. Büschgen (1998b), S. 374.

[95] Vgl. Büschgen (1998b), S. 374.

[96] Vgl. Städtler (2007), S. 1.

[97] Vgl. Kroll (2004), S. 60 f.

[98] Vgl. Kratzer/ Kreuzmair (2002), S. 122.

[99] Vgl. Büschgen (1998b), S. 373.

[100] Vgl. Schneider (1992), S. 699.

[101] Vgl. Neuhaus (1996), S. 28.

[102] Vgl. Kroll (2004), S. 133.

[103] Vgl. Schneider (1992), S. 700.

[104] Vgl. Franke/ Hax (2003), S. 537 f.

[105] Vgl. Westphalen (1992), S. 16, Rn. 27.

[106] Vgl. Kratzer/ Kreuzmair (2002), S. 109.

[107] Vgl. Bordewin/ Tonner (2003), S. 20.

[108] Vgl. Bordewin/ Tonner (2003), S. 21.

[109] Vgl. Bordewin/ Tonner (2003), S. 18.

[110] Vgl. Büschgen/ Börner (2003), S. 147.

[111] Vgl. Kruschwitz (1992), S. 82.

[112] Vgl. Bender (2001), S. 26.

[113] Vgl. Brakensiek (2001), S. 174.

[114] Vgl. Bordewin/ Tonner (2003), S. 11.

[115] Vgl. Bordewin/ Tonner (2003), S. 16ff.

[116] Vgl. Schirduan (1994), S. 83.

[117] Vgl. BDL (2006), S. 1.

[118] Vgl. Bordewin/ Tonner (2003), S. 14.

[119] Vgl. Kratzer/ Kreuzmair (2002), S. 36.

[120] Vgl. Kratzer/ Kreuzmair (2002), S. 37.

[121] Vgl. Bordewin/ Tonner (2003), S. 14.

[122] Vgl. Fohlmeister (2000), S. 278.

[123] Vgl. Kratzer/ Kreuzmair (2002), S. 38.

[124] Vgl. Bordewin/ Tonner (2003), S. 14f.

[125] Vgl. Kratzer/ Kreuzmair (2003), S. 39.

[126] Vgl. Kroll (2004), S. 82.

[127] Vgl. Kroll (2004), S. 82.

[128] Vgl. Kroll (2004), S. 84 ff.

[129] Vgl. Büschgen/ Börner (2003), S. 147.

[130] Vgl. Büschgen (1998a), S. 9.

[131] Vgl. Bordewin/ Tonner (2003), S. 12.

[132] Vgl. Engel (2000), S. 1479.

[133] Vgl. Büschgen (1998b), S. 369.

[134] Vgl. Neuhaus (1995), S. 17.

[135] Vgl. Engel (2000), S. 1479.

[136] Vgl. Büschgen (1998a), S. 9.

[137] Vgl. Bordewin/ Tonner (2003), S 12.

[138] Vgl. Spremann (1996), S. 348.

[139] Vgl. Engel (2000), S. 1480.

[140] Vgl. Büschgen (1998b), S. 369.

[141] BMF-Schreiben v. 22.12.1975 – BB 1976, S. 72 ff.

[142] Vgl. Westphalen (1992), S.78, Rn. 10.

[143] Vgl. Büschgen (1998b), S. 369.

[144] Vgl. Büschgen (1998a), S. 9.

[145] Vgl. Maier (2007), S. 14, Rn. 28.

[146] Vgl. Büschgen (1998a), S. 10.

[147] Vgl. Büschgen (1998b), S. 369.

[148] Vgl. Büschgen (1998a), S. 10.

[149] Vgl. Kratzer/ Kreuzmair (2002), S. 62.

[150] Vgl. Büschgen (1998b), S. 369.

[151] Vgl. Büschgen (1998b), S. 369.

[152] Vgl. Büschgen (1998a), S. 10.

[153] Vgl. Maier (2007), S, 15, Rn. 30.

[154] Vgl. Busse (2003), S. 796.

[155] Vgl. Wolf/ Eckert/ Ball (2004), S. 488, Rn. 1664.

[156] Vgl. Bender (2002), S. 61.

[157] Vgl. Engel (1999), S. 23.

[158] Vgl. Bordewin/ Tonner (2003), S. 28 f.

[159] Vgl. Christen (2000), S. 100.

[160] Vgl. Bordewin/ Tonner (2003), S. 29.

[161] Vgl. Papst (2006), S. 123.

[162] Vgl. Christen (2000), S. 101.

[163] Vgl. Bordewin/ Tonner (2003), S. 30.

[164] BFH v. 26.01.1970 – BStBl II 1970, S. 264 ff.

[165] BFH v. 18.11.1970 – BStBl II 1971, S. 133 ff.

[166] Vgl. Engel (1999), S. 118 f.

[167] Vgl. Bordewin/ Tonner (2003), S. 31.

[168] Vgl. Christen (2000), S. 103.

[169] BFH v. 30.11.1989 – BFH/NV 1991, S. 432 ff.

[170] Vgl. Maier (2007), S. 9, Rn. 22.

[171] Vgl. Christen (2000), S. 103.

[172] Vgl. Mellwig, Winfried (2000), S. 70.

Ende der Leseprobe aus 116 Seiten

Details

Titel
Auswirkungen der Unternehmensteuerreform 2008 auf Leasinggesellschaften
Hochschule
Universität zu Köln  (Leasing-Seminar)
Note
2,3
Autor
Jahr
2007
Seiten
116
Katalognummer
V83741
ISBN (eBook)
9783638869065
ISBN (Buch)
9783638869164
Dateigröße
8509 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Auswirkungen, Unternehmensteuerreform, Leasinggesellschaften
Arbeit zitieren
Marc Dehn (Autor:in), 2007, Auswirkungen der Unternehmensteuerreform 2008 auf Leasinggesellschaften, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/83741

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