Organtransplantation und Hirntod - eine ethische Auseinandersetzung


Studienarbeit, 2007

28 Seiten, Note: 2,2


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Hinführung zum Thema
1.2 Ziel der Arbeit

2 Organtransplantation und Hirntod
2.1 Einführung
2.2 Organtransplantation
2.2.1 Begriffsklärung
2.2.2 Rechtliche Voraussetzungen einer Organentnahme
2.2.3 Aktuelle Situation und Entwicklung
2.3 Der Hirntod
2.3.1 Geschichtliche Entwicklung
2.3.2 Hirntod – Definition und Diagnose
2.4 Darstellung unterschiedlicher Standpunkte
2.4.1 Medizinische Sicht
2.4.2 Die Haltung der Kirchen
2.4.3 Anthropologische Aspekte
2.5 Hirntod und Moral

3 Zusammenfassung, Diskussion und Ausblick
3.1 Zusammenfassung
3.2 Diskussion
3.3 Ausblick

4 Literaurverzeichnis

5 Abbildungsverzeichnis

6 Anhang

1 Einleitung

Vorab möchte ich einer Stimme zur Hirntoddiagnostik Raum geben:

„Wie jede andere, so hat auch die Definition des soge­nannten Hirntodes eine positive und eine negative Funk­tion. Eine Definition des Todes - als dem natürlichen Ge­gensatz zum Leben - schafft zu diesem eine Grenze. Da­mit definiert sie auch mit, was Leben ist und was vom Leben ausgrenzbar ist. Gerade darum aber geht es bei der Hirntod-Kontroverse.

Freilich reicht das allein schon längst nicht mehr aus. Wenn ein Mensch als tot angesehen werden soll, kann man es nicht mehr hauptsächlich darauf abstellen, daß sein Körper nicht mehr lebt. Allzu offensichtlich sind dessen Lebenszeichen, als daß dies auf Dauer glaubhaft sein könnte.

Nein, man muß es auf den Menschen abstellen. Auf den lebendigen Menschen, der dann - d. h. im Falle des Hirntodes - angeblich kein lebendiger Mensch mehr sein soll. Das heißt, lebendig mag er noch sein, aber eben nicht mehr als Mensch. Denn Menschsein ist schließlich das entscheidende. Und das soll nicht mehr vorliegen. So einfach, so logisch. Bisher hat sich der Mensch noch nie angemaßt, per Gesetz über die Frage: „Was ist der Mensch?" zu ent­scheiden. Mit welchem Recht aber maßt sich heute der Mensch an, auf diese Weise festzulegen, was Leben, was Mensch ist, und daraus die Konsequenzen zu ziehen, wie sie die Transplantationsmedizin für sich nutzt.

Worum es geht, ist die Ausgrenzung von lebendigen Menschen, damit man sie nicht mehr als solche anzuse­hen braucht. Man will die sogenannten Hirntoten, die ja alle Zei­chen des Lebens wie Herzschlag, Kreislauf, Atmung, di­verse Ausscheidungen, gewisse Bewegungen - die als Reflexe gedeutet werden -, Puls- und Blutdruckanstieg haben, nicht mehr als lebendige Menschen ansehen. Wenn man das aber schon nicht kann, will man sie wenig­stens nicht mehr als Menschen ansehen müssen.

Das Menschsein, so argumentiert man, sei an die Denk­fähigkeit des Gehirns […] geknüpft, sowie an eine beim „Hirntoten" mit „Sicherheit" nicht mehr angenommene Wahrnehmungs- und Empfindungsfähig­keit. […]

Man kann festhalten: Nicht wissenschaftlich begründet wird bei der soge­nannten Hirntoddefinition vorgegangen. Selbst die wich­tigste Annahme, daß das Faktum „hirnelektrische Stille" im EEG mit einem irreversiblen Ausfall der Hirnfunk­tion identisch sei, ist eine den wissenschaftlichen Arbei­ten (vgl. Bushart und Rittmeyer in: Praxis der Intensivbe­handlung, 1981) widersprechende neue und rein - wie es scheint - utilitaristische These. Man kann auch sagen: Sie ist schlicht falsch! Statt wissenschaftlicher Erkenntnis wird also eine Defini­tion gesetzt, um Sachverhalte handhabbar zu machen. Schon einmal ging von Deutschland eine Ideologie aus, die Menschen als lebensunwert bezeichnete und Perso­nen wie Rohstoffe industriell verwertete. Noch einmal sollte gerade uns Deutschen das nicht passieren. Bei der heutigen Organtransplantation werden Inter­essen durchgesetzt, deren Vorteile nur durch aktive Tötung lebendiger Menschen, und das sind die sog. Hirnto­ten, erkauft sind.

Gerade als Christen müssen wir darauf achten, daß die moralische Integrität des Lebens, die in unserer heutigen Zeit ohnehin stets bedroht ist, von der medizinischen Seite her nicht weiter ausgehöhlt wird“[1].

1.1 Hinführung zum Thema

Immer wieder wird der Vorwurf laut, die Einführung des so gennannten Hirntodkriteriums sei aus zweckdienlichen Gründen im Sinne der Transplantationsmedizin entwickelt worden. Dies schürt natürlich die menschliche Urangst, als noch Lebender vorschnell für tot erklärt zu werden. Im Gegensatz zum Herztod ist der Hirntod nicht generell in der Bevölkerung als Tod des Menschen akzeptiert. Immer ausgereiftere technische Möglichkeiten haben es schwierig gemacht zu definieren, wo die Grenze zwischen Leben und Tod verläuft. Der Herztod wurde lange Zeit als Tod des Menschen angesehen, nun gibt es Möglichkeiten diesen Tod zu überleben. Da stellt sich doch unweigerlich die Frage, ob man den Hirntod auch irgendwann überleben kann?

Ist es legitim das Leben eines hirntoten Menschen im Interesse eines anderen zu einem Zeitpunkt für beendet zu erklären, der zwar wissenschaftlich und rational begründbar ist, zu dem die Lebensvorgänge aber noch nicht abgeschlossen sind, auch wenn sie lediglich mithilfe verschiedenster Apparate künstlich aufrechterhalten werden.

Sollte es darüber hinaus nicht jedem Einzelnen gestattet sein, selbst zu definieren, was der Tod ist? Die größte Angst besteht darin, dass in der Situation eines Hirntodes, vorrangig die Diagnostik im Hinblick auf eine Eignung des Patienten als Organspender vorangebracht wird und eventuell Chancen auf Heilung verloren gehen.

Die vielen Kontroversen rund um die Organtransplantation und den Hirntod machen deutlich, dass dieses Thema sehr stark in der Öffentlichkeit steht und von dieser beeinflusst wird.

1.2 Ziel der Arbeit

In dieser Arbeit soll die angesprochene, kontrovers geführte Diskussion um die Organtransplantation und den damit zusammenhängenden Hirntod aufgegriffen werden. Zunächst soll in beide Themenbereiche eingeführt werden, einerseits in die Organtransplantation und andererseits in das Hirntodkonzept. Dies ist wichtig, um Grundlagen für das bessere Verständnis herauszuarbeiten. Darüber hinaus sollen anschließend, ausgehend von unterschiedlichen Standpunkten, verschiedene Perspektiven und Ansichten der aktuellen Diskussion dargestellt werden.

Ziel der Arbeit soll es schließlich sein, vor dem Hintergrund der gewonnenen Informationen das Für und Wieder einer Anerkennung des Hirntodes und damit zusammenhängend, eine gerechtfertigte Organentnahme zu diskutieren.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit möchte ich dem Leser dieser Arbeit entgegenkommen und werde nur die männlichen Wortformen verwenden. Ich bitte dies aus gleichstellungsperspektivischer Sicht zu vernachlässigen, da es mir wie bereits erwähnt lediglich um eine bessere Lesbarkeit geht.

2 Organtransplantation und Hirntod

2.1 Einführung

In diesem Teil der Arbeit werden verschiedene Aspekte im Zusammenhang mit der Organtransplantation und dem Hirntod genauer betrachtet. Es wird in den ersten beiden Punkten eine Grundlage für ein besseres Verständnis der Begrifflichkeiten erarbeitet, bevor in einem dritten Punkt schließlich unterschiedliche Standpunkte der aktuellen Diskussion thematisiert werden.

Zunächst wird aber die Organtransplantation als ein Teilgebiet der Medizin vorgestellt. Es wird hier vor allem der Bereich der Organtransplantation vom Toten im Mittelpunkt stehen, da die Arbeit auf genau diesen Bereich der Organentnahme beim Toten abzielt. In einem zweiten Punkt wird eine Brücke geschlagen, zu dem damit eng verbundenen Hirntod.

2.2 Organtransplantation

2.2.1 Begriffsklärung

Die Transplantation von Organen oder Körperteilen zum Ersatz verloren gegangener Funktionen ist seit Jahrhunderten ein Traum der Menschen. Bereits seit dem Mittelalter wurden Versuche unternommen, verschiedene Organe und Körperteile von einem Menschen auf einen anderen zu übertragen. Die eigentliche Geschichte der klinischen Organtransplantation beginnt mit der ersten erfolgreichen Nierentransplantation zwischen eineiigen Zwillingen in Jahr 1954, wofür der Chirurg Joseph E. Murray später mit dem Nobelpreis ausgezeichnet wurde[2]. So wurden auf dem Gebiet der Organ- und Gewebetransplantation als ein Teilgebiet der Medizin, in den letzten 20 Jahren Fortschritte und Erfolge erzielt, wie auf kaum einem anderen Fachgebiet. In diesem doch sehr kurzen Zeitraum vollzog sich eine Wende, weg von experimentellen Verfahren, hin zu etablierten, routinemäßig in spezialisierten Zentren ablaufenden Therapien.

Unter Transplantation versteht man allgemein die Übertragung von Organen, Geweben oder Zellen innerhalb eines Individuums oder zwischen verschiedenen Individuen zum Ersatz verlorener Organ-, Gewebs- oder Zellfunktionen.

Der Erfolg der Verpflanzung hängt dabei von dem Wechselspiel zwischen Spenderzellen und Empfängerorganismus ab. Durch das Einsetzen von Fremdgewebe werden Reaktionen des Abwehrsystems (Immunsystem) hervorgerufen, welche in einer Abstoßungsreaktion das implantierte Gewebe schädigen können. Je verschiedener Spender und Wirt genetisch auseinanderfallen, desto ausgeprägter fällt die Antwort des Abwehrsystems aus[3].

Man unterscheidet heute vier unterschiedliche Transplantationsarten:

a) Bei der Autotransplantation (= autologe Organ-/Gewebetransplantation) werden körpereigenes Gewebe, bzw. körpereigene Organe innerhalb desselben Orga­nismus an einen anderen Ort verpflanzt .
b) Werden Organe, bzw. Gewebeteile zwischen genetisch identischen Personen (z.B. eineiigen Zwillingen) verpflanzt, spricht die Transplantationsmedizin von einer sogenannten Isotransplantation (= isogene Transplantation).
c) Eine sogenannte Allotransplantation (= allogene Transplantation) nimmt die Chirurgie vor, wenn Organe bzw. Gewebeteile zwischen genetisch nicht identi­schen Spender-Empfänger-Paaren transplantiert werden.
d) Für die Organ- bzw. Gewebeübertragung innerhalb unterschiedlicher Spezies-Systeme wie z.B. vom Tier auf den Menschen gilt der Begriff der Xenotransplantation (= xenogene Transplantation)[4].

Der überwiegende Teil der heute durchgeführten Transplantationen erfolgt mit Organen, die zuvor einem toten Spender entnommen wurden. Voraussetzung dafür ist, dass zwischen der Feststellung des eingetretenen Todes des potentiellen Spenders und dem Funktionsverlust der Organe, die Möglichkeit zur Organentnahme besteht. Dies ist derzeit nur dann möglich, wenn der so genannte Hirntod diagnostiziert worden ist, sprich ein irreversibler Ausfall aller Hirnfunktionen bei gleichzeitig intensivmedizinisch aufrechterhaltener Herz-Kreislauf-Funktion dokumentiert wurde[5].

2.2.2 Rechtliche Voraussetzungen einer Organentnahme

In dem am 1. Dezember 1997 in Kraft getretenen TRANSPLANTATIONSGESETZ (TPG) ist unter § 3 Abs. 1 TPG die Organentnahme bei toten Organspendern geregelt:

„Die Entnahme von Organen ist, soweit in § 4 nichts Abweichendes bestimmt ist, nur zulässig, wenn der Organspender in die Entnahme eingewilligt hatte, der Tod des Organspenders nach Regeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist und der Eingriff durch einen Arzt vorgenommen wird.[6]

Demnach sind folgende drei Voraussetzungen zur Organentnahme notwendig:

a) Der Spender muss vor seinem Tod in die Organentnahme eingewilligt haben. Dies wird normalerweise in einem Organspenderausweis festgehalten. Hat der Tote keine eigene Erklärung bezüglich diesem Thema abgegeben greift § 4 Abs. 1 TPG, wo es heißt: „Liegt dem Arzt, der die Organentnahme vornehmen soll, weder eine schriftliche Einwilligung noch ein schriftlicher Widerspruch des möglichen Organspenders vor, ist dessen nächster Angehöriger zu befragen, ob ihm von diesem eine Erklärung zur Organspende bekannt ist. Ist auch dem Angehörigen eine solche Erklärung nicht bekannt, so ist die Entnahme unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 nur zulässig, wenn ein Arzt den Angehörigen über eine in Frage kommende Organentnahme unterrichtet und dieser ihr zugestimmt hat. Der Angehörige hat bei seiner Entscheidung einen mutmaßlichen Willen des möglichen Organspenders zu beachten. Der Arzt hat den Angehörigen hierauf hinzuweisen. Der Angehörige kann mit dem Arzt vereinbaren, daß er seine Erklärung innerhalb einer bestimmten, vereinbarten Frist widerrufen kann.[7]

Somit müssen die nächsten Angehörigen (Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern oder, sofern der mögliche Organspender zur Todeszeit minderjährig war und die Sorge für seine Person zu dieser Zeit nur einem Elternteil, einem Vormund oder einem Pfleger zustand, dieser Sorgeinhaber, volljährige Geschwister, Großeltern[8]) im Sinne des Verstorbenen über die Zustimmung oder die Ablehnung zur Organentnahme entscheiden.

b) Darüber hinaus muss der Tod des Organspenders nach Regeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt sein. Dies ergibt sich wie bereits erwähnt aus § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Nr. 1 TPG welcher der Bundesärztekammer in dieser Angelegenheit eine wichtige Rolle zuschreibt: „Die Bundesärztekammer stellt den Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft in Richtlinien fest für die Regeln zur Feststellung des Todes nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und die Verfahrensregeln zur Feststellung des endgültigen, nicht behebbaren Ausfalls der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 einschließlich der dazu jeweils erforderlichen ärztlichen Qualifikation.[9]

Genau diese gesetzlich festgeschriebene Rolle der Bundesärztekammer zur Erstellung von Richtlinien der Feststellung des Todes, ist die Ausgangslage des Hirntodkriteriums[10]. Das TPG gibt aber keine Auskunft darüber, ab welchem Zeitpunkt eine Entnahme zulässig ist, sondern lediglich bis zu welchem Zeitpunkt sie verboten ist!

Der Hirntod des Organspenders muss gemäß § 5 Abs. 1 und 2 TPG von zwei dafür qualifizierten Ärzten unabhängig voneinander festgestellt werden. Sie dürfen weder an der Entnahme noch an der Übertragung der Organe des Organspenders beteiligt sein, noch der Weisung eines beteiligten Arztes unterstehen[11].

c) Schließlich muss sichergestellt sein, dass die Organentnahme von einem anerkannten Arzt vorgenommen wird.

Wie bei dieser Betrachtung der rechtlichen Voraussetzungen deutlich wurde, ist durch das 1997 in Kraft getretene TPG die Entscheidung über den Tod eines Menschen, und damit die Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Organentnahme, dem Stand der medizinischen Wissenschaft, in Form der Bundesärztekammer zur Festsetzung in Richtlinien überlassen worden.

Das TPG regelt explizit wann eine Entnahme von Organen unzulässig ist. Laut § 3 Abs. 2 TPG ist die Organentnahme unzulässig „bis zum endgültigen, nicht behebbaren Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms.[12] “ Damit wird der Gesamthirntod von Gesetzes wegen nicht als Todeskriterium gewertet, sondern lediglich als Mindestvoraussetzung für eine Entnahme.

[...]


[1] NAGEL, M.-M. 1996, (Auslassungen durch den Verfasser).

[2] Vgl. BREYER, Dr. F., et al. 2006, 13.

[3] Vgl. LÖW-FRIEDRICH, I. /SCHOEPPE, W. 1996, 3.

[4] LAND, W. (Hrsg.) 1996, 4.

[5] Vgl. ACH, J. /ANDERHEIDEN, M. /QUANTE, M. 2000, 29.

[6] TRANSPLANTATIONSGESETZ, § 3 Abs. 1.

[7] TRANSPLANTATIONSGESETZ, § 4 Abs. 1.

[8] Vgl. TRANSPLANTATIONSGESETZ, § 4 Abs. 2.

[9] TRANSPLANTATIONSGESETZ, § 4 Abs. 1.

[10] Vgl. BUNDESÄRZTEKAMMER (Hrsg.) 1998, 1861 – 1868.

[11] Vgl. TRANSPLANTATIONSGESETZ, § 5 Abs. 1 und 2.

[12] BREYER, Dr. F., et al. 2006, 50.

Ende der Leseprobe aus 28 Seiten

Details

Titel
Organtransplantation und Hirntod - eine ethische Auseinandersetzung
Hochschule
Duale Hochschule Baden-Württemberg, Villingen-Schwenningen, früher: Berufsakademie Villingen-Schwenningen
Veranstaltung
Ethik
Note
2,2
Autor
Jahr
2007
Seiten
28
Katalognummer
V83627
ISBN (eBook)
9783638020084
ISBN (Buch)
9783638921022
Dateigröße
886 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
In dieser Arbeit wird beides eingehend vorgestellt, die Organtransplantation sowie der Hirntod, schließlich werden auch unterschiedliche Standpunkte der Hirntoddiskussion vorgestellt und in einem letzten Punkt auch noch die Brücke zur Moral geschlagen. Im Schlussteil wird alles zusammengeführt und diskutiert.
Schlagworte
Organtransplantation, Hirntod, Auseinandersetzung, Ethik
Arbeit zitieren
Timo Vollmer (Autor:in), 2007, Organtransplantation und Hirntod - eine ethische Auseinandersetzung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/83627

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