Punktstrafe und Spielraumtheorie

Wahrheit und Vertretbarkeit im Recht


Seminararbeit, 2006

23 Seiten, Note: 13 Punkte


Leseprobe


Gliederung

Literaturverzeichnis

I. Einleitung

II. Die Grundlagenformel des § 46 Abs. 1 Satz 1 StGB
1. Spielraumtheorie
1.1 Exkurs: der „Normalfall“
1.2 Beispiele zur Spielraumtheorie
2. Die Theorie der Punktstrafe
2.1 Beispiele für die Punktstrafentheorie
3. Ist die Strafzumessung eine Ermessensfrage des Richters?
3.1 Zur Legitimität des Ermessensspielraums
3.2 Unschärfe als unvermeidlicher Effekt der Schuldwertung
3.3 Die Lehre von der Tatproportionalität
3.4 Strafzumessung als "Tatfrage"?
3.5 Strafzumessung neben Rechtsanwendung und Tatsachenfeststellung
3.6 Straftatkategorien als Grundlage der Strafzumessung
4. Die schuldangemessene Strafe
4.1 Wollen wir eine vertretbare oder eine gerechte Strafe?
4. 2 Die hohe Bedeutung der Strafzumessung
5. Thesen für einen fehlenden Wunsch nach Abhilfe
5.1 Existiert der Wunsch nach Aufrechterhaltung der Spielräume?

III. Fazit

Literaturverzeichnis

Bruns, Hans Jürgen Das Recht der Strafzumessung, 2. Auflage, Köln 1985

(zit.Bruns, S.)

Grasnick, Walter Rationalität oder Irrationalität Der Strafzumessung, in: Pönometrie, Köln 1977

(zit. Grasnick, Rationalität, S. )

Grasnick, Walter Über Schuld, Strafe und Sprache, Tübingen 1987

(zit.Grasnick, S.)

Haag, Karl Ein entscheidungstheoretisches Model der strafrechtlichen Entscheidung, Köln 1970

(zit. Haag, S.)

Hahn, Carl Die gesamten Materialien zur StPO, 2. Aufl. 1885

(zit. Hahn, S.)

Hörnle, Tatjana Tatproportionale Strafzumessung, Berlin 1999

(zit. Hörnle, S.)

Jung, Heike Sanktionssysteme und Menschenrechte, München 1992

(zit.Jung, S.)

Kargl, Walter Rechtsgüterschutz durch Rechtsschutz, in: vom unmöglichen Zustands des Strafrechts, hrsg. Vom Institut für Kriminalwissenschaften Frankfurt am Main, 1995

(zit. Kargl, S.)

Lackner, Karl Über neue Entwicklungen in der Strafzumessungslehre und ihre Bedeutung für die richterliche Praxis, Berlin 1978

(zit. Lackner, S.)

Lackner, Karl / Kühl, Christian Strafgesetzbuch Kommentar, 25. Aufl. München 2004

(zit. Lackner-Kühl, §, Rn.)

Meurer, Dieter Einführung in die Kriminalwissenschaften, Marburg 1982

(zit. Meurer, S.)

Neumann, Ulfrid Wahrheit im Recht, Baden-Baden 2004

(zit. Neumann, Wahrheit, S.)

Neumann, Ulfrid Zurechnung und Vorverschulden, Berlin 1985

(zit. Neumann, Zurechnung, S.)

Neumann, Ulfrid Festschrift für Günter Spendel zum 70. Geburtstag „Zur Bedeutung von Modellen in der Dogmatik des Strafzumessungsrechts“ Berlin 1992

(zit. Neumann, FS, S.)

Roxin, Claus Strafrecht Allgemeiner Teil I Grundlagen - Der Aufbau der Verbrechenslehre, 4. Aufl., Berlin 2005

(zit. Roxin, §, Rn.)

Schulz, Lorenz Über ein Modell kohärenter Verknüpfung, in: Forgo / Feldner , Norm und Entscheidung. Prolegomena zu einer Theorie des Falls, Wien / New York , 2000

(zit. Schulz, S. 154)

Spendel, Günter Zur Lehre vom Strafmaß , Frankfurt am Main, 1954

(zit. Spendel, S.)

Spendel, Günter „Die Begründung des richterlichen Strafmaßes“, NJW 1964, S. 1758 ff.

(zit. Spendel, NJW, S.)

Stratenwerth, Günter Tatschuld und Strafzumessung, Tübingen 1972

(zit. Stratenwerth, S.)

Streng, Franz Strafzumessung und relative Gerechtigkeit, Heidelberg 1984

(zit. Streng, Strafzumessung, S.)

Streng, Franz Festschrift für Heinz Müller-Dietz zum 70. Geburtstag „Grundfragen staatlichen Handelns“, München 2001

(zit.Streng, FS, S.)

I. Einleitung

Welche Strafe schuldangemessen ist, kann nicht genau bestimmt werden. Es besteht hier ein Spielraum, der nach unten durch die schon schuldangemessene Strafe und nach oben durch die noch schuldangemessene Strafe begrenzt wird. Der Tatrichter darf die obere Grenze nicht überschreiten. Er darf also nicht eine Strafe verhängen, die nach Höhe oder Art so schwer ist, dass sie von ihm selbst nicht mehr als schuldangemessen empfunden wird. Er darf aber nach seinem Ermessen darüber entscheiden, wie hoch er innerhalb dieses Spielraums greifen soll“.[1]

Diese Arbeit stellt im Folgenden dar, welche Schwierigkeiten sich im Bezug auf die Strafzumessung ergeben. Es gibt verschiedene Strafzumessungstheorien.

Zwei davon werde ich in dieser Arbeit näher beleuchten. Zum einen die sogenannte „Spielraum- oder Rahmentheorie“ und zum anderen die sogenannte „Theorie von der Punktstrafe“. Diese beiden Theorien bergen in sich verschiedene Probleme in der Strafzumessung. Anhand von Beispielen und Ausführungen werde ich verdeutlichen welche Aspekte für oder gegen die jeweilige Theorie sprechen. Ich beginne mit der Spielraumtheorie und gehen dann nach einigen Beispielen und Erklärungen zur Punktstrafe über, um auch hier einige Beispiele und Ausführungen darzustellen. Anhand von verschiedenen Meinungen möchte ich klar machen, wie viele verschieden Standpunkte es zu diesen Theorien gibt und wie diffizil deren Diskussion an sich ist.

II. Die Grundlagenformel des § 46 Abs. 1 Satz 1 StGB

Die „Schuld des Täters“, mit dem Anknüpfungspunkt einer Strafzumessungsschuld im Unterschied zur Strafbegründungsschuld des zweiten Abschnitts des StGB beginnt, kann nicht als Ausprägung reinen Täterstrafrechts verstanden werden. Vielmehr muss nach h. M. von einem modifizierten Tatstrafrecht und einem weiten Tatschuldbegriff ausgegangen werden.

Zwar sehen die gesetzlichen Strafrahmen zumeist Mindest- und Höchstmaßfestlegungen vor, so dass sich ein arithmetisches Mittel für den denkbaren, fiktiven Durchschnittsfall errechnen lässt. Abweichend hiervon bestimmt der sogenannte Regelfall, ein mit vergleichsweise geringerem Unrechts- und Schuldgehalt ausgestatteter Fall, den Gerichtsalltag. Für diesen Regelfall wendet[2] die h. M. die Strafrahmenmitte des Normalstrafrahmens, anders als bei der Einschlägigkeit eines Ausnahmestrafrahmens, nicht an. Stattdessen findet sie einen niedrigeren „Einstieg“.

Der Normalstrafrahmen kann durch Strafmilderungs- oder Strafschärfungsregeln verschoben sein. Zu den Strafmilderungsbestimmungen zählen privilegierende Abwandlungen eines Grunddelikts, sogenannte „minder schwere Fälle“ und delikts-unspezifische, gesetzlich oder vertypte Strafmilderungsgründe.

Die letzte Kategorie setzt sich aus obligatorischen und fakultativen Strafmilderungsgründen[3] sowie Ermessensmilderungsgründen[4] zusammen. Als Strafschärfungsregeln gelten qualifizierende Abwandlungen eines Grunddelikts, „besonders schwere Fälle“, tatbestandlich vertypte Strafzumessungsregeln und deliktsun-spezifische, gesetzlich vertypte Strafschärfungsgründe.

Bezüglich der anerkannten Strafzwecke kann es bei der Strafzumessung zu Zielkonflikten kommen, die in der theoretisch verschiedenen Ausrichtung der Strafzwecke wurzeln. Zur Auflösung bedient sich die Rechtsprechung der sogenannten Spielraumtheorie. Danach begrenzen eine schon schuldangemessene und eine noch schuldangemessene Strafe den Schuldrahmen, innerhalb dessen jedes Strafquantum als schuldangemessen beschrieben wird. Der Schuldrahmen als Ausschnitt des konkreten Strafrahmens stattet den Richter mit einem gewissen Entscheidungsspielraum aus, dem sogenannten Ermessen.

Die Konkretisierung des Strafmaßes setzt die Ermittlung der Strafzumessungstatsachen voraus. Diese haben in § 46 Abs. 2 StGB eine nicht abschließende Auflistung erfahren. Angesichts der Ambivalenz von Strafzumessungsfaktoren, die je nach Perspektive für und gegen den Täter sprechen können, muss der Richter deren Bewertungsrichtung festlegen.

In einem weiteren Akt sind Verhältnis und Gewicht der einzelnen Kriterien abzuwägen. Für die Verwertbarkeit nicht unmittelbar tatbezogener Merkmale muss sich ein innerer Sachzusammenhang zur Tat ermitteln lassen, um unzulässige Erwägungen zu einer etwaigen Lebensführungs- oder Charakterschuld ausschließen zu können.

„Nach dem Schuldgrundsatz [...] müssen Tatbestand und Rechtsfolge - gemessen an der Idee der Gerechtigkeit - sachgerecht aufeinander abgestimmt sein. Die angedrohte Strafe hat daher in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Maß der Schuld des Täters zu stehen; die verhängte Strafe darf die Schuld des Täters nicht übersteigen.“[5]

Es geht bei der Auseinandersetzung um die Frage, ob die Schuld des Täters exakt ein bestimmtes Strafmaß oder einem Bereich innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens entspricht, der Strafen in verschiedener Höhe umfasst.[6] In den allermeisten Strafverfahren ist die Bemessung der Strafe für den Angeklagten von größerer Bedeutung als der Tatnachweis und die materiell-rechtliche Einordnung des Tatgeschehens, weil die überwiegende Zahl von Strafverfahren schuldige und meist auch geständige Angeklagte betrifft.

Die Strafzumessung erfolgt in vier Schritten:

Nach der rechtlichen Bewertung der Tat wird zunächst der gesetzliche Strafrahmen festgelegt, dann folgt die Frage, ob aus besonderen Gründen ein Ausnahmestrafrahmen zur Anwendung kommt, etwa ein minder schwerer Fall oder besonders schwerer Fall. Innerhalb des so gefundenen Strafrahmens wird der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat bewertet, um die schon schuldangemessene und die noch schuldangemessene Strafe zu finden (Spielraumtheorie). Hierbei hat eine umfassende Abwägung aller Gesichtspunkte zu erfolgen. (§ 46 StGB) Falls eine Gesamtstrafe nicht mehr gebildet werden kann, weil eine im Prinzip einbeziehungsfähige Strafe schon vollstreckt ist, hat der Verurteilte einen Anspruch auf einen sogenannten Härteausgleich, weil die Bestrafung nicht von den Zufälligkeiten der Abwicklung der Verfahren abhängig sein soll, d. h. die neue Strafe wird gemildert.

1. Spielraumtheorie

Die Spielraumtheorie, oder auch sogenannte Rahmentheorie, lässt sich im Großen und Ganzen wie folgt beschreiben:

Sie dient dazu, dass der Widerspruch der Strafzwecke, der sich teilweise aus Unsicherheit während des Strafprozesses ergeben kann, minimiert wird. Aus Gründen der Gerechtigkeit und zum Schutz des Bürgers darf die Strafe das Maß der Schuld nicht überschreiten.[7]

Der BGH formuliert diese Theorie wie bereits dargelegt. Es wird zunächst im Regelfall ein Schuldrahmen festgelegt und in diesen werden dann die Präventionsaspekte eingepasst. Es ist nicht etwa, wie teilweise fälschlich angenommen wird, von der Rechtsprechung verlangt, in den Urteilsgründen den zugrundegelegten Schuld-Strafrahmen offenzulegen.[8] Vielmehr kommt es darauf an, dass der Richter im Ergebnis eine schon oder eine noch schuldangemessene Strafe verhängt und dass Präventionserfordernisse hierbei berücksichtigt werden.[9]

Jedoch wirft dies nicht nur einen Kritikpunkt auf: Eine wörtliche Analyse dieser Entscheidung ergibt, dass die Spielraumtheorie keinerlei Begrenzung enthält, die über den Ausschluss der Rechtsbeugung hinausgeht. Die vernünftige Deutung der Bezeichnung (Reduzierung des gesetzlichen Strafrahmens auf einen nach sachlichen Kriterien eingeengten, aber nicht weiter reduzierbaren Spielraum) wird weder vom BGH durchgeführt noch lässt sie sich durchführen. Die Spielraumtheorie gelangt damit über die ursprüngliche Auffassung der Strafzumessung als Tatfrage nicht hinaus. Teilweise wird diese Theorie daher als „Narrenfreiheitstheorie“ bezeichnet. Die Spielraumtheorie widerspricht diametral der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der sich der Satz nulla poena sine lege[10] auch auf die Höhe der zu verhängenden Strafe bezieht. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs hingegen ist eine schuldangemessenen Strafe prinzipiell ausgeschlossen. Der BGH vertritt die Meinung, dass die Strafe nicht genau bestimmt werden kann, sie läge jedenfalls teilweise im Ermessen des Richters, die Strafzumessung wäre keine Gesetzesanwendung, sondern "Richterrecht". Es ist für keinen Richter, Staatsanwalt oder auch einen Verteidiger leicht, wenn er sich mit der Strafzumessung befasst. Es kommt nicht selten vor, dass während dieses Prozesses der Straffindung ein Gefühl der Unsicherheit auf kommt.[11] Dieses Unsicherheitsgefühl, was den Strafrahmen angeht, ist nicht etwa nur einem unerfahrener „Anfänger“ bekannt, der sich gerade erst in seinen Beruf hinein findet. Dieses Gefühl kennen auch sehr erfahrene Richter, Staatsanwälte oder Verteidiger.[12] Zum einen ergibt sich ein nicht zu unterschätzendes Problem daraus, dass es eine Reihe von Erörterungen in der Literatur gibt, die sich nicht ganz oder überhaupt nicht einig sind, was nun eigentlich Fakt sein soll. Es ist sehr schwierig, in Hinblick auf die Komplexität der Schuldbewertung, eine feste Strafgröße zu ermitteln und fest zu legen.[13] Es kann sich allenfalls ein engerer Strafrahmen ergeben, innerhalb dessen die Strafe, schon oder noch, schuldangemessen ist.[14] Daraus ergibt sich ein weiteres Problem: Die Grenze des Strafrahmens ist genauso wenig wie die angemessene Strafe exakt bis auf den Tag genau bestimmbar. Erst durch die richterliche Wertung wird die Strafgröße nach allgemeinem Verständnis als eine gerechte Antwort auf die konkrete Tat verstanden und erst durch sie fassbar. Zur genauen Festlegung des Spielraums müsste es einen „Normalfall“ geben, an dem sich orientiert werden könnte.

1.1 Exkurs: der „Normalfall“

Die Frage nach dem „Normalfall“, an dem sich ein Strafmaß messen lassen könnte, ist die, ob es zu jedem Delikt einen „Normalfall“ gibt, anhand dessen sich entscheiden ließe, ob das Vorliegen oder aber das Fehlen eines strafzumessungsrelevanten Umstands „normal“ und deshalb nicht zugunsten oder aber zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden darf. Dies hängt davon ab, ob Regeln bzw. Kriterien verfügbar sind, mit deren Hilfe ein standardisierter Idealfall eines Delikts gebildet werden kann. Dabei muss unterschieden werden, ob die Standardisierung auf der Seite der Rechtsfolge oder auf der des Sachverhalts erfolgt.[15]

Nach Feststellung dieses konkreten Schuldrahmens kann der Strafrahmen weiter ausgedehnt werden. Wenn beispielsweise sozialpräventive Gründe es zwingend erfordern und die Verteidigung der Rechtsordnung es noch gestattet, kann das Strafmaß gemildert oder verschärft werden.

Hierdurch entsteht ein „Spielraum“, der durch den Richter für die Verfolgung der Strafe ausgenutzt werden kann und soll.[16] Im Schrifttum ist diese Rahmentheorie äußerst umstritten und es gibt keine einheitliche Lösung, an die man sich halten kann. Im Folgenden soll aufgezeigt werden, wie desolat der Zustand der Strafzumessungsrechtslehre und -praxis ist. Streng schreibt beispielweise: „Kaum ein anderer Bereich richterlicher Tätigkeit ist derart vernichtender Be- und Verurteilung anheimgefallen wie die Strafzumessung. Nicht juristische Laien, etwa in Gestalt soziologieverdächtiger Soziologen, erwiesen sich dabei als besonders kritisch; die härtesten Verdikte kamen und kommen vielmehr aus der juristischen Wissenschaft und Praxis selbst.“[17]

[...]


[1] BGHSt 7, 28, 32.

[3] § 49 Abs. 1 StGB.

[4] § 49 Abs. 2 StGB.

[5] BVerfGE 45, 187, 259 f.

[6] BGHSt. 7, 28.

[7] BGHSt 7, 28, 32; BVerfGE 54, 100; 19, 1, 31.

[8] Bruns, S. 108 f.

[9] Streng, FS, S. 876.

[10] Keine Strafe ohne Gesetz.

[11] Grasnick, S.1.

[12] Grasnick, S.2.

[13] Lackner-Kühl, § 46 Rn. 24.

[14] BGHSt 20, 264, 266.

[15] Neumann, FS, S. 445.

[16] Lackner-Kühl, § 46, Rn. 24.

[17] Streng , Strafzumessung, S. 1.

Ende der Leseprobe aus 23 Seiten

Details

Titel
Punktstrafe und Spielraumtheorie
Untertitel
Wahrheit und Vertretbarkeit im Recht
Hochschule
Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main  (Strafrecht)
Veranstaltung
Wahrheit und Vertretbarkeit im Recht
Note
13 Punkte
Autor
Jahr
2006
Seiten
23
Katalognummer
V83476
ISBN (eBook)
9783638899956
ISBN (Buch)
9783638905473
Dateigröße
535 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Punktstrafe, Spielraumtheorie, Wahrheit, Vertretbarkeit, Recht
Arbeit zitieren
Nadine Dominique Hoffmann (Autor:in), 2006, Punktstrafe und Spielraumtheorie, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/83476

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Titel: Punktstrafe und Spielraumtheorie



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