Vorgaben für die Ausbildung des pädagogischen Personals

"Ausbildereignung"


Seminararbeit, 2007

19 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Gesetzliche Grundlagen
2.1 Inwiefern beeinflussen Gesetze die Berufsbildung
2.2 Das Berufsbildungsgesetz (BBiG)
2.3 Die Ausbildungseignungsverordnung (AEVO)

3 Wer ist autorisiert auszubilden?
3.1 Ausbildender
3.2 Ausbilder
3.3 Auszubildender
3.4 Ausbildungsstätte

4 Traditionelle Funktionsbilder des betrieblichen Ausbildungspersonals
4.1 Ausbildungsleiter
4.2 Ausbildungsmeister
4.3 Hauptberuflicher Ausbilder
4.4 Nebenberuflicher Ausbilder

5 Temporale Veränderung der Ausbildung und ihre Konsequenz für Auszubildende und Ausbilder
5.1 Technologischer Fortschritt und der sich dadurch ändernde Anspruch der Facharbeiterqualifikationen
5.2 Soziale Entwicklung der Gesellschaft
5.3 Veränderungen für die Berufsbildung

6 Schlussbetrachtung

Literaturverzeichnis

1 Einleitung

Die deutsche Berufsbildung ist im Gesetz verankert und findet hieraus ihre Aufgabenstellung:

„Die Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einen geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.“[1]

Bei einer näheren Betrachtung wird sichtbar, dass zwar ein äußerlicher Rahmen für die Berufsbildung erstellt wurde, dieser aber doch sehr weit zu interpretieren ist. Denn eine „sich wandelnde Arbeitswelt“[2] stellt immer wieder neue Anforderungen an den Auszubildenden und implementiert daher eine sich an die aktuellen Anforderungen anpassende Berufsausbildung. Folglich muss sich aber nicht nur der Auszubildende mit neuen Ausbildungsstrukturen auseinander setzen, auch der Ausbilder muss sich der wandelnden Ausbildungsstruktur untergliedern, denn: „neue Technologien, innovative Fertigungsverfahren und gesellschaftliche Wandlungsprozesse sind Auslöser für Veränderungen in der beruflichen Bildung.“[3] Dies setzt eine spezielle Ausbildereignung voraus, auf die in der folgenden Betrachtung eingegangen wird.

Des Weiteren sollte man sich über die neue Denkweise und Bildungsrichtung in der Berufs(aus-)bildung im Klaren sein. Heutzutage ist es für die Auszubildenden genauso wichtig neben beruffachlichen und sachlichen Kompetenzen auch soziale und individuelle Kompetenzen übermittelt zu bekommen. „Ziel ist die Entwicklung einer beruflichen Handlungsfähigkeit der Auszubildenden, die insbesondere das selbstständige Planen, Durchführen und Kontrollieren von Facharbeit zum Ziel hat.“[4] Diese Zielvorgabe, indirekt verankert im Berufsbildungsgesetz, wirkt sich daher auch auf die Ausbilder aus, da diese über bestimmte Qualifikationen verfügen müssen, um die anspruchsvollen Vorgaben als Steuerungsobjekt lenken zu können. Dass die gesetzliche Anbindung grundlegend ist, wird bestätigt, wenn man den Fall betrachtet, dass der Ausbilder nicht über die notwendigen Qualifikationen und methodischen Kompetenzen verfügt. Dies führt zum Ergebnis, dass zwar der Ausbilder seine Ausbildung vollzieht, der Auszubildende aber nicht optimal gebildet ist. Dieser verfüge dann über eine abgeschlossene Berufsausbildung, ist aber nicht für das berufliche Leben mit den notwendigen Kompetenzen ausgestattet. Solch eine mangelhafte Ausbildung wirkt sich somit auf den beruflichen Erfolg und Werdegang des Auszubildenden negativ aus.

Aufgrund dieser Problematik ist es wichtig, dass der Staat mit dem Berufsbildungsgesetz und der Ausbildereignungsverordnung (AEVO) die Berufsausbildung reguliert und so dem Auszubildenden eine ansprechende Ausbildung greifbar macht. Die Rolle des Ausbilders erscheint folgendermaßen: Er dient als Steuerungsobjekt um die vom Staat vorgegebenen Richtlinien an den Auszubildenden weiterzugeben bzw. zu übermitteln.

2 Gesetzliche Grundlagen

2.1 Inwiefern beeinflussen Gesetze die Berufsbildung

„Die Bestimmungen zur Berufsausbildung im Handwerk und Gewerbe reichen bis ins Mittelalter zurück. Schon früh wurde das Verhältnis von Meister, Geselle und Lehrling durch die Zünfte eingehend, wenn zum Teil auch recht einseitig, geregelt.“[5]

Das Gesetz, in Vertretung des Staates/Landes, spielt schon immer die diktierende Rolle in der Berufsbildung. So wie im Mittelalter (siehe Zitat) beeinflussen auch heute die Gesetze die Berufsausbildung und daher mittelbar auch die Eignung der Ausbilder. Die Gesetze wirken als Regulierungsinstrument auf die Berufsausbildung bzw. auf das Berufsausbildungsverhältnis direkt ein und sind daher für den Ausbilder nicht nur von wichtiger Bedeutung, sondern auch als individueller Kompetenzkatalog zu betrachten. In welcher Fülle diese Regulierung stattfindet, ist in Abbildung 1 illustriert.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Die wichtigsten Bestimmungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis einwirken

Unter 2.2 und 2.3 wird exemplarisch noch auf das Berufsbildungsgesetz (BBiG) und der Ausbildereignungsverordnung (AEVO) eingegangen. Betrachten wir aber noch einmal die Regulierungsmöglichkeiten des Staates:

„Hierbei wird in drei Rechtsquellen untergliedert:

- Gesetze, werden in förmlichen Gesetzgebungsverfahren vom Parlament auf Bundes- oder Länderebene beschlossen und als Gesetz verkündet.
- Rechtsverordnungen, werden aufgrund gesetzlicher Ermächtigung von der Bundesregierung, von Bundesministern und Länderregierungen erlassen. Es sind allgemein verbindliche Anordnungen für eine unbegrenzte Zahl von Personen.
- Satzungen und Rechtsvorschriften, werden aufgrund gesetzlicher Ermächtigung von den mit dem Recht der Selbstverwaltung ausgestatteten Körperschaften, z.B. Gemeinden und Kammern, erlassen. Die öffentlich-rechtlichen Körperschaften können damit Angelegenheiten im Rahmen ihres Aufgabenbereiches selbständig (sic!) regeln (statutarisches Kammerrecht).“[6]

2.2 Das Berufsbildungsgesetz (BBiG)

Das wichtigste Regulierungsinstrument des Staates bezüglich der Berufsausbildung ist das Berufsbildungsgesetz. Die ursprüngliche Verfassung des Berufsbildungsgesetzes ist vom 14. August 1969. Allerdings wurde diese in den darauf folgenden Jahren grundlegend reformiert und die aktuelle Verfassung vom 23. März 2005 trat am darauf folgenden 1. April in Kraft.

„Das Berufsbildungsrecht zählt zum Arbeits- und Wirtschaftsrecht und kann vom Bund gesetzlich geregelt werden. Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) hat also die Grundlage im GG.“[7] Die Verankerung des Berufsbildungsgesetzes im Grundgesetz und zeigt somit noch einmal die regulierende Weise des Staates und daraus resultierend die Bindung an ihn. Der Geltungsbereich des BBiG wird in § 1 Abs. 1 genannt: „Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung.“[8] Somit lässt sich die Berufsbildung an sich in drei Topics untergliedern: Berufsausbildung, berufliche Fortbildung und berufliche Umschulung.

Bezüglich der Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal bestimmt das BBiG ebenfalls feste Richtlinien: Hauptsächlich die Paragraphen 27 – 33 nehmen dazu Stellung. Hierbei wird zuerst die Ausbildungsstätte definiert und wer berechtigt ist auszubilden. Zweitens wird explizit festgehalten, welche Eignung Ausbilder besitzen müssen, hinsichtlich persönlicher und fachlicher Kompetenz. Abschließend geht das BBiG auf die Überwachung der Eignung ein (siehe Kapitel 3).

Zusammenfassend ist die bedeutende Rolle des BBiG klar zu erkennen. Es dient als Regulierungsinstrument des Staates und wirkt somit direkt in die Ausbildung bzw. in die Berufsbildung mit ein. Ohne diesen Gesetzestext könnte eine kontrollierte und dadurch optimierte Berufsausbildung nicht stattfinden.

2.3 Die Ausbildungseignungsverordnung (AEVO)

Neben dem BBiG ist die Ausbildereignungsverordnung, kurz AEVO, ein wichtiges Regulierungsinstrument des Staates für die Ausbildereignung. Mit Hilfe dieser ist ein indirektes Eingreifen in die Berufsausbildung möglich. Allerdings wurde die AEVO ab den 1. August 2003 für 5 Jahre aufgehoben. Die Politiker hatten folgende Idee:

„Ziel dieser Rechtsänderung ist, Ausbildungshemmnisse zu beseitigen, um unter Beibehaltung der Bildungsqualität die Ausbildungsbeteiligung der Betriebe im Dualen System zu erhöhen.“[9]

[...]


[1] Berufsbildungsgesetz (BBiG), 2005, § 1 Abs. 3

[2] Ebenda, § 1 Abs. 3

[3] Krämer-Stürzl, 1998, S. 1

[4] Ebenda, S. 1

[5] Rosenkranz/Geißler, 1972, S. 33

[6] Alef, 1991, S. 163

[7] Ebenda, S. 164

[8] Berufsbildungsgesetz, 2005, § 1 Abs. 1

[9] http://www.kibb.de/cps/rde/xchg/kibb/hs.xsl/wlk23868.htm

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Details

Titel
Vorgaben für die Ausbildung des pädagogischen Personals
Untertitel
"Ausbildereignung"
Hochschule
Universität Konstanz
Veranstaltung
Proseminar
Note
2,0
Autor
Jahr
2007
Seiten
19
Katalognummer
V83353
ISBN (eBook)
9783638899291
ISBN (Buch)
9783638905237
Dateigröße
534 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Vorgaben, Ausbildung, Personals, Proseminar
Arbeit zitieren
Jan Wischmann (Autor:in), 2007, Vorgaben für die Ausbildung des pädagogischen Personals, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/83353

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