Grundsätze der Prüfung des Sachanlagevermögens im Rahmen des handelsrechtlichen Jahresabschlussprüfung


Studienarbeit, 2007

21 Seiten, Note: 2


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Handelsrechtliche Jahresabschlussprüfung
2.1 Zielsetzung der Jahresabschlussprüfung
2.2 Gegenstand und Umfang der Jahresabschlussprüfung

3 Grundsätze der Prüfung des Sachanlagevermögens
3.1 Wirtschaftsprüfer und Auswahl der Prüfungshandlungen
3.2 Rechnungslegungs- und Prüfungsnormen
3.3 Definition des Sachanlagevermögens

4 Prüfung des Sachanlagevermögens
4.1 Risikoanalyse bei der Prüfungsdurchführung
4.2 Nachweisprüfung
4.2.1 Prüfung der Anlagenzugänge
4.2.2 Prüfung der Anlagenabgänge
4.3 Bewertungsprüfung.
4.3.1 Prüfung der Anschaffungs-/Herstellungskosten
4.3.2 Prüfung der Abschreibungen.
4.3.3 Prüfung der Zuschreibungen
4.4 Ausweisprüfung
4.5 Prüfung der korrespondierenden Posten

5 Fazit

Literaturverzeichnis

Quellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Die Anforderungen an den Abschlussprüfer nehmen stetig zu. Die Jahresabschlüsse werden immer komplexer, der Zeitdruck größer und der Blick der Öffentlichkeit kritischer. Der Abschlussprüfer muss gesetzliche Vorschriften, Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung, welche nur zum Teil gesetzlich festgelegt sind, und fachliche Verlautbarungen beachten. Diese unterschiedlichen Vorschriften haben verschiedene Bindungswirkung für den Abschlussprüfer, so dass sich ein abgestuftes System von relevanten Vorschriften ergibt. Diese sollen bei der Prüfung besonders beachtet werden.[1]

Der Jahresabschluss wird auf die Einhaltung von Gesetzen, die Einhaltung von Satzung bzw. Gesellschaftsvertrag und die Einhaltung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung hin geprüft. Zur Jahresabschlussprüfung gehört unter anderem die Prüfung des Sachanlagevermögens. Im Laufe der Zeit entstand daher ein für die Prüfung des Sachanlagevermögens verbindliches Regelwerk aus Rechnungslegungs-, Prüfungsnormen sowie GoA, welche vom Abschlussprüfer zu lückenloser und ordentlicher Pflichtprüfung zu befolgen sind. Die Prüfung des Sachanlagenvermögens erstreckt sich unter der Einhaltung bestimmter Prüfungsnormen auf die Nachweisprüfung, Bewertungsprüfung sowie die Ausweisprüfung.

2 Handelsrechtliche Jahresabschlussprüfung

Der Jahresabschluss ist das wichtigste Instrument zur Information unternehmensexterner Institutionen. Das sind alle Personen und Institutionen, deren wirtschaftliche Lage durch die Entscheidungen der Unternehmensleitung beeinflusst werden kann.[2]

2.1 Zielsetzung der Jahresabschlussprüfung

Die Unternehmensleitung ist für die Führung des Unternehmens und für die Erhaltung seiner Rentabilität voll verantwortlich. Die Kapitalgeber, Aktionäre und Gläubiger, haben in der Regel keinen oder nur einen geringen Einfluss auf die Unternehmensführung und dementsprechend auch keine oder nur eine geringe Kontrollmöglichkeit. Der Vorstand ist deshalb verpflichtet, einmal im Jahr Rechenschaft zu legen. Dabei muss ein hoher Grad an Sicherheit und Objektivität gewährleistet sein, damit diese Rechenschaftslegung die wesentliche Informationsquelle für die Kapitalgeber darstellt. Andere gesellschaftliche Gruppen können ebenfalls aufgrund der Sicherung von Arbeitsplätzen und der Maßnahmen zum Umweltschutz ein Interesse an einer ordnungsmäßigen Rechenschaftslegung haben.[3]

Um die Informationsempfänger vor willentlicher oder unwillentlicher Fehlinformation zu schützen, ist die in den §§ 316 – 324 HGB geregelte Pflichtprüfung nach Handelsrecht unabdingbar.[4] Prüfungsvorgehen und Prüfungstechnik orientieren sich an der Zielsetzung der Abschlussprüfung. Gemäß § 317 Abs. 1 S. 2 HGB hat sich die Prüfung „darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften und sie ergänzende Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung beachtet worden sind“. Durch die Prüfung soll damit die Verlässlichkeit der im Jahresabschluss und im Lagebericht enthaltenen Informationen erhöht werden.[5] Neben der Kontrollfunktion, die durch die Gesetz- und Ordnungsmäßigkeitsprüfung erfüllt wird, weist eine Jahresabschlussprüfung eine Informationsfunktion gegenüber den gesetzlichen Vertretern, den Aufsichtsorganen und den Gesellschaftern des Unternehmens auf. Kein Ziel der Jahresabschlussprüfung ist dagegen ein Urteil über die wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung.[6]

2.2 Gegenstand und Umfang der Jahresabschlussprüfung

Grundsätzlich unterliegen der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Buchführung der Abschlussprüfung gemäß § 316 Abs. 1 S. 1 bzw. § 317 Abs. 1 S. 1 HGB. Damit ist klargestellt, dass die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, der Anhang und die Buchführung im Rahmen der Jahresabschlussprüfung von der Prüfungspflicht betroffen sind.[7] Zu der Buchführung gehören nicht nur die Finanzbuchhaltung, sondern auch die rechnungslegungsbezogenen Teile der Nebenbuchhaltungen, wie z.B. Anlagenbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsbuchhaltungen sowie Lagerbuchhaltung.[8] Der Umfang der Jahresabschlussprüfung ergibt sich in erster Linie aus den Vorschriften der §§ 238 ff. HGB sowie den ergänzenden rechtsform- und wirtschaftszweigspezifischen Sondervorschriften über den Jahresabschluss.[9]

3 Grundsätze der Prüfung des Sachanlagevermögens

3.1 Wirtschaftsprüfer und Auswahl der Prüfungshandlungen

Wirtschaftsprüfer ist gemäß § 1 Abs. 1 WPO, wer als solcher öffentlich bestellt ist. Aufgrund der hohen vom Wirtschaftsprüfer zu tragenden Verantwortung und des in ihn gesetzten Vertrauens muss der Wirtschaftsprüfer einen an strengen Maßstäben gemessenen Qualifikationsnachweis in fachlicher und nicht-fachlicher Art erringen. Während die Zielsetzung, Gegenstand und Umfang der Abschlussprüfung aus den gesetzlichen Vorschriften bzw. bei freiwilligen Abschlussprüfungen aus dem Prüfungsauftrag zu entnehmen sind, bestimmt der Abschlussprüfer nach dem pflichtmäßigen Ermessen die Art und Umfang der Prüfungsdurchführung. Dabei sollen die Art der Prüfung, allgemeine Berufsgrundsätze wie Unabhängigkeit, Unbefangenheit, Gewissenhaftigkeit und fachliche Grundsätze wie die gesetzlichen Vorschriften über die Prüfung, sowie IDW Prüfungsstandards und IDW Prüfungshinweise berücksichtigt werden.[10] Im WP Handbuch von IDW wird desweiteren darauf hingewiesen, dass „der Abschlussprüfer zur Erläuterung von Art und Umfang der Prüfung die Grundsätze zu nennen [habe], nach denen er seine Prüfung durchgeführt hat“. Grundsätzlich sind Abschlussprüfungen nach den deutschen Prüfungsgrundsätzen durchzuführen. Hierzu ist neben gesetzlichen Vorschriften auf die vom IDW festgestellten Grundsätzen ordnungsmäßiger Abschlussprüfung Bezug zu nehmen.[11] Das IDW erläutert den Zusammenhang wie folgt: „Die deutschen Prüfungsgrundsätze umfassen als Prüfungsnormen alle unmittelbar und mittelbar für die Abschlussprüfung geltenden gesetzlichen Vorschriften und als sonstige Prüfungsgrundsätze insbesondere die IDW Prüfungsstandards und die IDW Prüfungshinweise. Zu den sonstigen Prüfungsgrundsätzen zählt auch die Gemeinsame Stellungnahme der WPK und des IDW: Zur Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis“.[12] In diesem Rahmen sind die Prüfungshandlungen vom Abschlussprüfer mit dem erforderlichen Sorgfalt so zu bestimmen, dass unter Beachtung der Grundsätze der Wesentlichkeit und der Wirtschaftlichkeit der Abschlussprüfung die geforderte Beurteilung der Rechnungslegung möglich ist.[13]

[...]


[1] Vgl. Sell, K.: Die Aufdeckung von Bilanzdelikten bei der Abschlußprüfung, Düsseldorf: IDW, 1999, S. 45.

[2] Vgl. Wöhe, G./Döring, U.: Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 22., neubearb. Aufl., München: Vahlen, 2005, S. 841.

[3] Vgl. Tanski, J. S./Kurras, K. P./Weitkamp, J.: Der gesamte Jahresabschluss, 4., akt. und erg. Aufl., München: Oldenbourg, 1998, S. 468.

[4] Vgl. Handelsgesetzbuch (HGB) vom 10.05.1897.; ebenso Coenenberg, A. G.: Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse: Betriebswirtschaftliche, handelsrechtliche und internationale Grundsätze – HGB,IAS /IFRS, US-GAAP, DRS, 19., Aufl. Stuttgart: Schäffer-Poeschel, 2003, S. 30.

[5] Vgl. IDW PS 200, Tz. 8.; ebenso IDW, WP Handbuch 2006, 2006, S. 1939.

[6] Vgl. IDW, WP Handbuch 2006, 2006, S. 1940.

[7] Vgl. Tanski, J. S./Kurras, K. P./Weitkamp, J.: Der gesamte Jahresabschluss, 4., akt. und erg. Aufl., München: Oldenbourg, 1998, S. 469.

[8] Vgl. IDW, WP Handbuch 2006, 2006, S. 1940.

[9] Vgl. Handelsgesetzbuch (HGB) vom 10.05.1897.

[10] Vgl. IDW, WP Handbuch 2006, 2006, S. 1943.

[11] Vgl. IDW PS 201, Tz. 27 ff.; siehe auch Sahner, F./Clauß, C./Sahner, A.: Qualitätskontrolle in der Wirtschaftsprüfung, Köln: Otto Schmidt, 2002, S. 6.

[12] Vgl. IDW PS 201, Tz. 22.; siehe auch Krommes, W.: Handbuch Jahresabschlussprüfung: Ziele, Technik, Nachweise – Wegweiser zum sicheren Prüfungsurteil, 1., Aufl., Wiesbaden: Gabler, 2005, S. 620.

[13] Vgl. IDW PS 200, Tz. 21.

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Details

Titel
Grundsätze der Prüfung des Sachanlagevermögens im Rahmen des handelsrechtlichen Jahresabschlussprüfung
Hochschule
Technische Hochschule Rosenheim
Veranstaltung
Prüfungswesen
Note
2
Autor
Jahr
2007
Seiten
21
Katalognummer
V83194
ISBN (eBook)
9783638894951
ISBN (Buch)
9783638894975
Dateigröße
442 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Grundsätze, Prüfung, Sachanlagevermögens, Rahmen, Jahresabschlussprüfung, Prüfungswesen
Arbeit zitieren
Anton Brem (Autor:in), 2007, Grundsätze der Prüfung des Sachanlagevermögens im Rahmen des handelsrechtlichen Jahresabschlussprüfung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/83194

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