Das Kinderrecht auf Bildung in der Entwicklungszusammenarbeit


Tesis, 2007

85 Páginas, Calificación: 2,0


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Entwicklungszusammenarbeit und die UN-Kinderrechtskonvention
2.1 Entwicklungszusammenarbeit und –politik
2.2 Die UN-Kinderrechtskonvention
2.2.1 Kinderrechte sind Menschenrechte
2.2.2 Überblick über die Kinderrechte
2.2.3 Universaler Bewertungsmaßstab – unterschiedliche Auslegungsspielräume
2.2.4 Historisch neuartiges Verständnis von Kindern und Kindheit
2.2.5 Kinderrechte sind nicht einklagbar – die Arbeit und Funktionsweise des Kinderrechtsausschusses
2.2.6 Die UN-Sondergeneralversammlung zu Kindern
2.2.7 Die Rolle der Nichtregierungsorganisationen an der Durchsetzung der Kinderrechte
2.3 Die UN-Millenniums-Entwicklungsziele und die Verwirklichung der Kinderrechtskonvention

3. Bildung in der Entwicklungszusammenarbeit
3.1 Armut und Bildung in der Entwicklungszusammenarbeit
3.1.1 Definitionen von Armut
3.1.2 Armut als Menschenrechtsverletzung
3.1.3 Bildung als Mittel zur Armutsbekämpfung
3.1.4 Bildung und Entwicklung
3.1.5 Besondere Bedeutung der Kinder- und Jugendbildung
3.2 Das UN-Kinderrecht auf Bildung
3.2.1 Bildungsrechte Art. 28 und Art. 29 der Kinderrechtskonvention
3.2.2 Bildungsverständnis der Vereinten Nationen
3.2.3 „General Comments“
3.2.3.1 Bildungskriterien für Art. 29
3.2.3.2 Bildungskriterien für Art. 28
3.2.3.3 Folgekonsequenzen für die UN-Mitgliedsstaaten
3.3 Internationale entwicklungspolitische Bildungsziele
3.4 Weltweite Bildungsproblematik
3.4.1 Aktuelle Zahlen im Bildungswesen
3.4.2 Hauptgründe für die Verletzung der Bildungsziele
3.4.2.1 Kinderarbeit
3.4.2.2 Schulgebühren
3.4.2.3 Überfüllte Klassen, mangelnde Ausstattung
3.4.2.4 Zu wenig, unterbezahlte, überforderte Lehrer ohne ausreichende Ausbildung
3.4.2.5 Stadt-Land Disparitäten
3.4.2.6 Diskriminierung von Mädchen
3.4.2.7 Niedriges Bildungsniveau der Mutter
3.4.2.8 Fremde Sprache und fremde Lebenswelt
3.5 Kinderrechtsbasierte Arbeit sozialer Nichtregierungsorganisationen

4. Bildungsansätze am Beispiel zweier Nichtregierungsorganisationen
4.1 Kindernothilfe
4.1.1 Arbeitsweise
4.1.1.1 Gemeinwesensprojekte – Selbsthilfegruppen-Ansatz
4.1.1.2 Ernährungs-,Gesundheits- und Wohnprogramme
4.1.1.3 Bildungsarbeit
4.1.1.4 Partizipation von Kindern
4.1.1.5 Netzwerkarbeit
4.2 Asociación Civil Puririsun
4.2.1 Grundlegendes
4.2.2 Nationale und lokale Situation
4.2.2.1 Nationale Bildungslage
4.2.2.2 Lokale Problemstellungen
4.2.3 Ansätze
4.2.3.1 Kinderfrühförderstelle
4.2.3.2 Hausaufgabenbetreuung / Bibliothek und Spiele
4.2.3.3 Berufliche Lehrgänge
4.2.3.4 Gesundheits-, Ökologie-, Kunst- und Kulturprogramm
4.2.3.5 Gewaltprävention und Menschenrechtserziehung

5. Fazit

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Das Kinderrecht auf Bildung in der Entwicklungszusammenarbeit

1. Einleitung

Auf der gesamten Welt leben mehr als eine Milliarde Mädchen und Jungen in Armut. Ihnen mangelt es an ausreichender Nahrung, sauberem Trinkwasser, medizinischer Versorgung, Grundbildung oder einem Dach über den Kopf (UNICEF 2004: 1). Bei dieser hohen Zahl der in Armut lebenden Kindern und Jugendlichen stellt sich die Frage, wie Armut erfolgreich bekämpft und die Entwicklung dieser jungen Menschen gefördert werden kann.

„Armutsprävention muss die Förderung und Stärkung der Potenziale und Ressourcen des jeweiligen Kindes in den Mittelpunkt stellen“, schreiben Trisch und Lohrenscheit zur Kinderarmut (2006: 4). Zur Richtung der menschlichen Entwicklung meint Nyerere: „Menschen können nicht entwickelt werden – sie können sich nur selbst entwickeln“ (NYERERE zit. n. BOSHOLD u. a. 2002: 4). Darin kommen wesent­liche Prinzipien der Sozialen Arbeit zum Ausdruck. Durch Erziehung und Bildung können diese umgesetzt und die kindlichen Kapazitäten angestoßen, entfalten und erhalten werden.

Soziale Arbeit setzt sich für die Verbesserung der Lebensbedingungen von Men­schen ein und steht für soziale Gerechtigkeit - die internationale Entwicklungs­zusammenarbeit verfolgt das Ziel, weltweit Armut zu bekämpfen. Daraus ergibt sich eine gemeinsame Schnittstelle zwischen Sozialer Arbeit und Entwicklungs­zusammenarbeit.

Das Interesse junger Menschen an entwicklungsbezogenen sozialen Tätig­keiten im Ausland und bei der Armutsbekämpfung mitwirken zu wollen, ist seit Jahren unveränderlich hoch. Viele freiwillige Helfer arbeiten in Entwicklungs­projekten mit und unterstützen Kinder und Jugendliche bei der Verbesserung ihrer gegenwärtigen und künftigen Situation. Doch geschieht dies meist ohne Kenntnisse und Hintergrundwissen davon, in welcher Art und Weise ihr Einsatz in der internationalen Entwicklungszusammenarbeit eingebettet ist, da theoretische Ausbildungsinhalte der Sozialen Arbeit diesem Sachverhalt noch zu wenig Aufmerksamkeit schenken.

Diese vorliegende Arbeit zeigt auf, wie das Kinderrecht auf Bildung in der Entwicklungs­zusammenarbeit praktiziert werden kann und wie es zur Bekämpfung der weltweiten Armut beiträgt. Sie bietet einen Ein- und Überblick über die Themen der Kinderrechte, des Rechts auf Bildung und der Entwicklungszusammenarbeit und klärt, in welchem Verhältnis diese Themen zur Sozialen Arbeit stehen.

Die Arbeit ist in drei Teile untergliedert. Kapitel 2 und 3 bilden den theoretischen Teil und die Basis für den empirischen Teil, der in Kapitel 4 ausgeführt wird.

Kapitel 2 beschäftigt sich mit der Entwicklungszusammenarbeit und den Kinder­rechten. Zuerst wird der Begriff der Entwicklungszusammenarbeit geklärt und die Ziele der internationalen Entwicklungspolitik vorgestellt (Kap. 2.1). Danach widmet sich dieses Kapitel der Kinderrechtskonvention, wobei auf wichtige Grundlagen, Inhalte und Schwierigkeiten eingegangen wird (Kap. 2.2). Der erste Teil schließt damit ab, die Beziehung zwischen der Entwicklungszusammenarbeit und der Kinderrechtskonvention darzulegen (Kap. 2.3).

Der zweite Teil der Arbeit behandelt ausführlich das Thema Bildung. Zu Beginn wird auf Armut eingegangen und aufgezeigt, welche Folgen damit einhergehen (Kap. 3.1.1; Kap. 3.1.2). Danach wird verdeutlicht, dass als Lösungsstrategie zur Armuts­bekämpfung Bildung eine wesentliche Rolle spielen kann (Kap. 3.1.3.) und Ent­wicklung in den verschiedensten Bereichen fördern kann (Kap. 3.1.4). In diesem Zusammenhang wird die Rolle der Kinder- und Jugendbildung hervorgehoben (3.1.6). Der nächste Punkt beschäftigt sich mit der Auslegung der beiden Kinder­rechte auf Bildung Art. 28 und Art. 29 und ihren Konsequenzen (Kap. 3.2). Daran anschließend werden die wichtigsten entwicklungspolitischen Bildungsziele auf­geführt (Kap. 3.3) und die Hauptgründe erörtert, die eine Verletzung dieser Bildungsziele nach sich ziehen (3.4). Der nachfolgende Punkt „Kinderrechts­basierte Arbeit sozialer Nichtregierungsorganisationen“ (Kap. 3.5) verknüpft die ersten beiden Teile, die Kinderrechte und die Bildung, mit dem dritten Teil dieser Ar­beit.

In Kapitel 4 werden Bildungsansätze von zwei sozialen Nichtregierungs-organisationen beschrieben. Am Beispiel der Kindernothilfe (Kap. 4.1) und der „Asoci­ación Civil Puririsun“ (Kap. 4.2) wird aufgezeigt, wie das UN-Kinderrecht auf Bildung umgesetzt werden kann und mit welchen möglichen Schwierigkeiten dabei zu rechnen sind. Dabei werden die einzelnen Ansätze mit den Kinderrechten bzw. dem Recht auf Bildung sowie mit den Zielen der internationalen Entwicklungszu­sammenarbeit verknüpft.

In den ersten beiden Teilen greift diese Arbeit auf Literatur und Studien über­wiegend nationaler und internationaler Organisationen und Institutionen zurück. Eigene Daten wurden hierfür nicht erhoben.

Die Informationen zur Kindernothilfe wurden aus veröffentlichten Broschüren der Organisation entnommen. Bei der Ausarbeitung der Bildungsansätze der „Asociación Civil Puririsun“ (vgl. Kap. 4.2) fließen eigene Erfahrungen und Informationen mit ein, die im Rahmen eines 20-wöchigen Praktikums im Jahre 2004 direkt vor Ort gesammelt wurden. Sie beruhen auf Tagebucheinträgen und einem Praktikumsbericht.

2. Entwicklungszusammenarbeit und die UN-Kinderrechts-konvention

2.1 Entwicklungszusammenarbeit und -politik

An dieser Stelle soll geklärt werden, was sich hinter dem Begriff der Entwicklungs­zusammenarbeit verbirgt und welche Ziele die internationale Entwicklungspolitik verfolgt.

Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) sieht in der Entwicklungszusammenarbeit eine Partnerschaft, in der Leis­tungen nicht nur einseitig fließen, sondern alle Beteiligten von den positiven Aus­wirkungen profitieren - sowohl Geber- als auch Nehmerländer. Ziele und Maßnahmen der Zusammenarbeit werden gemeinsam festgelegt und durch­geführt; Erfolge und Misserfolge gemeinsam getragen (BMZ 2007).

Entwicklungszusammenarbeit ist eng verbunden mit Entwicklungspolitik; sie stellt das Instrument ihrer Durchführung dar. Um ein tieferes Verständnis von der Entwicklungszusammenarbeit zu erhalten, ist es daher sinnvoll, sich auch mit dem Begriff der Entwicklungspolitik zu beschäftigen:

Das BMZ versteht unter Entwicklungspolitik eine globale Struktur- und Friedens­politik, die helfen soll, Krisen und Konflikte friedlich zu bewältigen, Ressourcen gerechter zu verteilen und die Umwelt für die nächsten Generationen zu bewahren. Sie will „Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte überall auf der Welt stärken und sie hat vor allem zum Ziel, die weltweite Armut zu verringern“ (BMZ 2006: 6).

Die aktuelle internationale Entwicklungspolitik orientiert sich bei ihren Aufgaben an den acht Millenniums-Entwicklungszielen (Millennium Development Goals, MDGs). Diese wurden auf dem Weltgipfeltreffen im Jahr 2000 in New York von den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedsländer der Vereinten Nationen verabschiedet und sollen bis zum Jahr 2015 verwirklicht werden.

Die Entwicklungsziele stellen den zentralen Handlungsrahmen für die globale Politik zu Beginn des neuen Jahrtausends dar. Folgende Punkte wurden gemeinsam ausgearbeitet (BMZ 2004: 12f):

1. Halbierung der extremen Armut und des Hungers in der Welt
2. Verwirklichung der Grundschulbildung für alle Kinder
3. Förderung der Gleichstellung der Geschlechter, Stärkung der Rolle der Frauen
4. Reduzierung der Kindersterblichkeit
5. Verbesserung der Gesundheit von Müttern
6. Bekämpfung von HIV/Aids, Malaria und anderen schweren Krankheiten
7. Umweltschutz und ökologische Nachhaltigkeit
8. Aufbau einer weltweiten fairen Partnerschaft für Handel und Entwicklung

Die Bekämpfung extremer Armut steht an erster Stelle, ist sozusagen über­wölbende Aufgabe in der Entwicklungspolitik (BMZ 2004: 12), wie auch aus der Definition zur Entwicklungspolitik der BMZ hervorgeht.

Mit Verabschiedung dieser Ziele wurde von verschiedenen Seiten Kritik laut. Sie richtete sich u. a. auf die Auswahl der Ziele, z. B. dass politische Beteiligungs­rechte oder Beschäftigungsziele im Handlungsplan nicht erwähnt wurden (ANDERSEN 2005: 48). Der zeitliche Rahmen und die Ziele selbst seien unrealistisch.

Da die Entwicklungsziele gemeinsame, internationale Grundwerte fixieren und gleichzeitig die Richtung vorgeben, in denen sich die Staaten zu entwickeln haben, bestehe außerdem die Gefahr, dass trotz „freiwilliger“ Unterzeichnung der Mitgliedsstaaten, ein überstülpender Charakter bestehe. Damit werde das Prinzip verletzt, eigene Entwicklungsprioriäten zu setzen (ebd.).

2.2 Die UN-Kinderrechtskonvention

2.2.1 Kinderrechte sind Menschenrechte

Die Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen verabschiedeten im Jahr 1948 die „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“, vor allem als Reaktion auf die Menschenrechtsverletzungen, die in im ersten und zweiten Weltkrieg begangen wurden. Zusammen mit dem „Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte“ und dem „Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte“ (wsk-Rechte), welche beide im Jahr 1966 von der UN-Generalversamm­lung verabschiedet wurden, bilden sie die universelle Charta der Menschenrechte (KRENNERICH 2005: 2).

Später wurden weitere Konventionen geschaffen, um die Menschenrechte be-sonders verwundbarer Gruppen zu schützen, z. B. die Anti-Rassismuskonvention oder Frauenrechtskonvention. Hierzu gehört auch das „Übereinkommen über die Rechte des Kindes“, die sogenannte Kinderrechtskonvention (KRK). Sie wurde im Jahr 1989 von der Vollversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet und mittlerweile von 192 Staaten ratifiziert. Dieses Dokument wies, anders als vorausgegangene internationale Kinderrechtserklärungen[1], zum ersten Mal einen völkerrechtlich verbindlichen Charakter auf und veränderte bzw. stärkte entscheidend die Stellung des Kindes (vgl. Kap. 2.2.4) (LOHRENSCHEIT, TRISCH 2006: 1).

Die Kinderrechtskonvention wurde durch zwei Zusatzprotokolle ergänzt, die sich der sexuellen Ausbeutung von Kindern und den Menschenrechtsverletzungen an Kindersoldaten widmen[2].

Die Übereinkunft über die Rechte des Kindes stellt ein zentrales Dokument des internationalen Menschenrechtsschutzes dar und bildet - wie auch die universelle Charta der Menschenrechte – die „Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt“ (UN 1989: 1).

2.2.2 Überblick über die Kinderrechte

Die Kinderrechtskonvention umfasst insgesamt 54 Artikel einschließlich der Präambel und den Ausführungsartikeln, in denen sowohl bürgerlich-politische als auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte gleichermaßen erfasst sind.

Nach UNICEF[3] lassen sich die Kinderrechte grob untergliedern in vier Rechtsbe­reiche[4] (UNICEF zit. n. TRISCH, LOHRENSCHEIT 2006: 2):

- Überlebensrechte: Rechte, die das Überleben sichern, z. B. Recht auf Nahrung, Wohnen, medizinische Versorgung;
- Entwicklungsrechte: Rechte, die eine angemessene Entwicklung garan­tieren, z. B. Recht auf Bildung, Freizeit, Schule, Freiheit des Denkens, des Gewissens, der Religion;
- Schutzrechte: Rechte, die die Kinder schützen, z. B. Schutz vor Ausbeu­tung, Missbrauch, Prostitution;
- Partizipationsrechte: Rechte, die dem Kind freie Meinungsäußerung und Mitsprache in allen sie betreffenden Angelegenheiten garantieren, Teilnahme am kulturellen Leben.

Genau wie die Menschenrechte weisen die Kinderrechte grundlegende Merkmale auf (LOHRENSCHEIT 2006: 6f):

Zum einen sind sie universell, d. h. sie gelten unterschiedslos für alle Kinder welt-weit. Zum anderen sind unteilbar und interdependent, d. h. die dort verankerten Freiheits- und Gleichheitsrechte stehen in keinem hierarchischen Verhältnis, sondern in einem systematischen Zusammenhang zueinander und bedingen sich gegenseitig; sie bilden eine Einheit und lassen sich nicht unabhängig voneinander betrachten.

Gemäß Art. 1 KRK gelten die Kinderrechte für jeden Menschen, „der das acht­zehnte Lebensjahr noch nicht beendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher eintritt“.

Das bedeutet, wenn die Volljährigkeit in einem Staat schon vor dem achtzehnten Lebensjahr eintritt, wird die Person nicht mehr als Kind angesehen und ist somit nicht mehr von der Kinderrechtskonvention geschützt (SCHICK, KWASNIOK 2000: 20).

2.2.3 Universaler Bewertungsmaßstab – unterschiedliche Auslegungs-spielräume

Die Kinderrechtskonvention beschreibt weltweit gültige Eckpunkte einer kind­gerechten Gesellschaft und auch elementare Grundbedürfnisse einer menschen­menschenwürdigen Kindheit. Das entwicklungspolitische Kinderhilfswerk „terre des hommes“ schreibt dazu in einem Positionspapier zur Kinderrechtskonvention: „Die UN-Kinderrechtskonvention ist der universale Maßstab für die Beurteilung der Lebensbedingungen von Kindern in allen Ländern und Kulturen der Erde“ (TERRE DES HOMMES o. J: 18). Das Kinderhilfswerk UNICEF der Vereinten Nationen spricht ebenfalls von einem „weltweiten Maßstab“, der für alle Organisationen und Personen, die sich für Kinder und Jugendliche engagieren, gelten solle (UNICEF 2005b: 4).

Allerdings sind einige Kinderrechte zu ungenau formuliert bzw. festgelegt. Es werden zwar Ansprüche und Rechte eingefordert, doch nicht beschrieben, wie diese Hilfen konkret auszusehen haben (KWASNIOK, SCHICK 2000: 18).

Am Beispiel des Rechts auf Partizipation (Art. 12) wird dies besonders deutlich: In Art. 12 KRK heißt es, dass Kinder anzuhören sind, wenn sie sich eine Meinung zu den sie betreffenden Angelegenheiten bilden können. An dieser Stelle bleibt ungeklärt, ab welchem Alter sich die Kinder eine Meinung bilden können und in welcher Form die Beteiligung bzw. Anhörung stattfinden soll (KRAPPMANN 2006a: 158).

Die unpräzisen Formulierungen lassen viel Interpretationsspielraum. Sie ermög­lichen, auf den landesspezifischen Kontext bei der Umsetzung der Kinderrechte einzugehen und die vielfältigen politischen, geschichtlichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Gegebenheiten, Rahmenbedingungen und Werte eines Landes bei der Anwendung der Rechte zu berücksichtigen.

Bei bestimmten Themen macht ein einheitlicher Standard auch keinen Sinn. Beispielsweise bei der Diskussion um die Abschaffung der Kinderarbeit und der Einführung eines Mindestarbeitsalters: Hier werden in ärmeren Staaten Stimmen jugendlicher und kindlicher Vertreter laut, die ein Recht auf Arbeit für Kinder fordern, da sie ohne Arbeit hungern würden (NNAJI 2005: 13f).

Auch kann die Vorstellung von Kindheit je nach Kultur, Religion oder Gesellschaft unterschiedlich stark variieren: So herrscht in westlich-industriealisierten Ländern häufig ein dominierenderes Kindheitsbild vor als in den südlichen Ländern, wo Kinder meist schon in jungen Jahren erwachsenbezogene Aufgaben übernehmen müssen (ebd.).

Wie die obigen Ausführungen deutlich machen, wird die Kinderrechtskonvention als universaler Standard angesehen – doch kann eine einheitliche Umsetzung für alle Länder zu Problemen führen: Was für das eine Land Sinn macht, kann sich für das andere Land als unsinnig herausstellen. Die Kinderrechtskonvention ist daher immer im jeweiligen räumlichen, zeitlichen und wertebezogenen Kontext zu verstehen.

2.2.4 Historisch neuartiges Verständnis von Kindern und Kindheit

Mit der Verabschiedung der Kinderrechtskonvention von 1989 hat sich auch das bisherige Verständnis von Kind und Kindheit geändert:

Kinder werden seither als eigenständige Persönlichkeiten betrachtet mit ihren individuellen Bedürfnissen und Rechten. Sie sind Träger ihrer eigenen Rechte und ihrer eigenen Entwicklung, die sie selbst mitbestimmen können und sollen. Kinder gelten nicht mehr länger als unmündige Wesen, die der Verfügungsgewalt von Erwachsenen unterstehen und ausschließlich Objekte von Schutz und Fürsorge sind (LOHRENSCHEIT 2006: 7).

Die Kindheit wird nun als komplexe und eigenständige Lebensphase und –form betrachtet, auf deren Verwirklichung die Kinder einen Anspruch haben. Leit­gedanke der Konvention ist das Wohl des Kindes, der in Art. 3 verankert ist: Im Vordergrund aller Vorhaben und Maßnahmen, die die Kinder betreffen, muss das Wohl bzw. beste Interesse des Kindes („best interes of the child“) stehen und als Entscheidungskriterium herangezogen werden (ebd.). Dies gilt insoweit die Kinder Schutz, Anleitung und der Fürsorge bedürfen (HOLZSCHEITER 2005 zit. n. KRAPPMANN 2006a: 146).

2.2.5 Kinderrechte sind nicht einklagbar – die Arbeit und Funktionsweise des Kinderrechtsausschusses

Kinder haben zwar einen Anspruch auf die Durchsetzung ihrer Rechte, doch bisher können diese von den Kindern bzw. ihren Vertretern nicht eingefordert werden, da der Kinderrechtskonvention ein wirksames juristisches Instrument zur Überwachung und praktischen Umsetzung ihrer Rechte fehlt (MÜLLER 2002: 5f). Zwar sieht Art. 44 des Kinderrechtsabkommens eine Berichtspflicht vor, in der die Mitgliedsstaaten dem UN-Ausschuss für die Recht des Kindes (Kinderrechtsaus­schuss) ihre Maßnahmen und Fortschritte zur Durchsetzung der Kinderrechte aufzeichnen und hierbei auf bestehende Umstände und Schwierigkeiten hinweisen müssen, doch bietet dieses Mittel noch lange kein ausreichendes Kontroll- und Durchsetzungsinstrument[5] (ebd).

Der UN-Kinderrechtsausschuss prüft die eingereichten Staatenberichte und gibt dem Berichtstaat in den sogenannten „Concluding Observations“[6] eine Zusammen­stellung seiner Empfehlungen und Kritiken heraus: Darin werden exis­tierende Probleme klar angesprochen und konkrete Vorschläge unterbreitet (KRAPPMANN 2006a: 150). Doch der Ausschuss kann nur in dem Maße wirksam werden, wie die Regierungen bereit sind, diesen Empfehlungen, den „Concluding Observations“, auch Folge zu leisten (JAAP zit. n. BOSHOLD u. a. 2003: 8).

Die Staaten tragen selbst die Verantwortung für die Einhaltung und Umsetzung der Konvention; sie können kaum zur Verantwortung gezogen und zu einem menschenrechtskonformen Handeln gezwungen werden (KRENNERICH 2005: 13).

Allerdings besitzt der Ausschuss die Möglichkeit den Umsetzungsprozess der KRK anzuleiten und zu begleiten: „Auf seine Empfehlungen können sich alle in diesem Bereich Tätigen berufen“ (DOEK 2003 zit. n. KRAPPMANN 2006a: 152). Zudem bündelt der Ausschuss Organisationen und Akteure, die sich für Kinder­rechte engagieren, und stiftet Kooperation (ebd.).

2.2.6 UN-Sondergeneralversammlung zu Kindern

Die Kinderrechtskonvention ist untrennbar mit einer Reihe von internationalen Vereinbarungen, Veranstaltungen und Aktionsprogrammen verbunden. Von besonderer Bedeutung ist die „UN-Sondergeneralversammlung zu Kindern“, auch Weltkindergipfel genannt. Dieser findet etwa alle 10 Jahre nach Verabschiedung der Kinderrechtskonvention statt. An den Konferenzen nehmen sowohl Staats­oberhäupter und –vertreter als auch Nichtregierungsorganisationen (NGOs) teil (BMFSFJ 2006: Seite siehe).

Der erste Weltkindergipfel der Vereinten Nationen fand 1990 statt. Hier wurde ein gemeinsamer Aktionsplan festgelegt, ausgestattet mit einem zeit- und zielbezo­genen Zehn-Punkte-Programm, um die Lebens- und Entwicklungschancen der Kinder weltweit zu verbessern und ihren Rechten eine höhere politische Priorität einzuräumen (TRISCH, LOHRENSCHEIT 2006: 3).

Auf dem zweiten Weltkindergipfel 2002 in New York wurde Bilanz über die bis dahin errungenen Fortschritte gezogen, über Möglichkeiten einer Verbesserung der Kinderrechtssituation beratschlagt und neue Ziele, Strategien und Maß-nahmen für die nächsten zehn Jahre (bis 2012) im UN-Abschlussdokument „Eine kindgerechte Welt“ und in einem dazugehörigen neuen Aktionsplan festgelegt. Die darin formulierten Ziele ähneln denen von 1990, da deutlich wurde, dass in den vergangenen 12 Jahren die Aufgaben nur in geringem Maße verwirklicht wurden (ebd.). Diese Ziele beziehen sich auf folgende Kinderrechtsbereiche: Förderung eines gesunden Lebens, Gewährleistung einer guten Schulausbildung; Schutz vor Missbrauch, Ausbeutung und Gewalt und der Bekämpfung von HIV/Aids.

Kritik am Abschlussdokument

Im Aktionsplan des UN-Abschlussdokuments „Eine kindgerechte Welt“ wurden entsprechende Programme aufgelistet, die dabei helfen sollen, diese Ziele zu verwirklichen. In dieser Auflistung ist zwar immer die Rede davon, dass bestimmte Programme bzw. Strategien bereitzustellen, sicherzustellen, umzusetzen und auszuarbeiten seien, aber es wird nicht aufgezeigt, wie die konkrete Durchführung erfolgen soll.

So heißt es beispielsweise in einem Punkt, dass Strategien auszuarbeiten seien, die den Zugang zur Schulbildung sicherstellen und Grundbildung für alle Familien bezahlbar machen sollen; in einem anderen Punkt heißt es lediglich, dass entsprechende Bildungsprogramme für schwangere Mädchen angeboten werden sollen (UN 2002: 18). Der Plan beinhaltet keine praktischen Hand­lungsempfehlungen und beschreibt keine konkreten Vorschläge zur Umsetzung der genannten Punkte[7].

Bei 192 Unterzeichnerstaaten erwies es sich als schwierig, eine passgerechte und einvernehmliche Lösung bei der Gestaltung der Ziele, Strategien und Maßnahmen zu erzielen. „Um den Preis, einen Konsens zu erzielen, wurden Formulierungen verwässert.“ (BOSHOLD u. a. 2003: 23).

Aus diesem Grund wurden im Abschlussdokument daher alle Mitgliedsstaaten aufgefordert, einen nationalen (ggf. regionalen) Aktionsplan zu erstellen, der darstellen soll, welche besonderen und spezifischen Handlungsschritte und Ziele sich die einzelnen Staaten zur Umsetzung des internationalen Aktionsplanes vorgenommen haben (UN 2002: 30).

2.2.7 Die Rolle der Nichtregierungsorganisationen an der Durchsetzung der Kinderrechte

Nichtregierungsorganisationen (NGOs) waren bereits im Vorfeld, bei der Entstehung der KRK, beteiligt. Sie übten gestalterischen Einfluss auf den Konventionstext aus und waren verantwortlich dafür, dass wichtige Bestimmungen überhaupt erst in das Übereinkommen aufgenommen wurden (SCHORTEMER 2004: 19).

Am konkreten Umsetzungsprozess der Konvention sind die NGOs maßgeblich beteiligt. Sie übernehmen in vielen Ländern Aufgaben, die die Regierungen alleine gar nicht leisten könnten und in manchen Bereichen auch nicht sollen, wie z. B. Aufklärung und Bewusstseinsbildung über die Menschen- und Kinderrechte (ebd.) (vgl. Kap. 3.2.3.1 Menschenrechtsbildung).

Wie bereits aus Kapitel.. hervorgeht, werden die einzelnen Staaten angehalten, in regelmäßigen Abständen den Ausschuss Staatenberichte vorzulegen. Allerdings enthalten diese Berichte oft keine objektiven Informationen oder es werden Formulierungen „verschönt“, dass die tatsächliche Lage der Kinder nicht wider­gespiegelt wird (MÜLLER 2002: 6). Die NGOs beliefern den Kinderrechtsaus­schuss mit relevanteren und praxisnäheren Informationen, z. B. senden sie ihm Alternativberichte zu. Durch ihre Arbeit vor Ort haben sie meist einen besseren Überblick über die Situation der Kinder als der Ausschuss selbst. Daneben unter­stützen die NGOs den Kinderrechtsausschuss bei der Überprüfung der ein-gereichten Staatenberichten (KRAPPMANN 2006b: 157).

2.3 Die UN-Millenniums-Entwicklungsziele und die Verwirklichung der Kinderrechtskonvention

Die Umsetzung der Millenniums-Entwicklungsziele würde auch die Situation der Kinder in der Welt entscheidend verbessern (UNICEF 2004: 7):

Armutsbekämpfung, wie es MDG 1 formuliert, sollte auch bei Kindern ansetzen. Um Geschlechtergleichheit zu gewährleisten (MDG 3), müssen Mädchen die gleichen Chancen bekommen, eine Grund- und weiterführende Schule zu besu­chen. Die Ausbreitung von Aids (MDG 5) kann durch Aufklärungskampagnen in der Schule gestoppt werden. Die Kindersterblichkeit (MDG 4) kann reduziert werden, wenn der Zugang zu einer medizinischen Grundversorgung für Kinder und Frauen gewährleistet wird (ebd.).

3. Bildung in der Entwicklungszusammenarbeit

3.1 Armut und Bildung in der Entwicklungszusammenarbeit

Vor dem Hintergrund der Armutsbekämpfung (MDG 1), wird in diesem Abschnitt zunächst der Begriff und die Tragweite der Armut erklärt, bevor anschließend auf die Bedeutung der Bildung bzw. Kinder- und Jugendbildung in der Entwicklungs­zusammenarbeit eingegangen wird.

3.1.1 Definitionen von Armut

UNICEF definiert Kinderarmut als „massiven Mangel“ an materiellen, geistigen und emotionalen Ressourcen, die die Kinder zum Überleben und zu ihrer Entwicklung brauchen. Kinderarmut habe zur Folge, dass Kinder ihre Rechte nicht wahrnehmen, ihr Potenzial nicht entfalten und als gleichberechtigte Mitglieder an der Gesellschaft teilhaben können (ebd.) Materielle Armut sei unweigerlich mit geistiger und seelischer Armut verbunden: Beispielsweise beeinträchtige das Fehlen einer nahrhaften Mahlzeit (materielle Armut) gleichzeitig die geistige Entwicklung des Kindes und sein körperliches Wachstum (UNICEF 2004: 2).

Die kindsbezogene Armutsforschung spricht von Kinderarmut, wenn ein Kind in einer einkommensarmen Familie lebt, sich Armutsfolgen in den zentralen Bereichen der Grundversorgung, Bildung, sozialer Integration und Gesundheits­versorgung zeigen, Entwicklungsbedingungen beeinträchtigt und Zukunfts­perspektiven eingeschränkt sind (LOHRENSCHEIT, TRISCH 2006: 4).

Das BMZ[8] geht von einem Armutsverständnis aus, das folgende Aspekte enthält: geringes Einkommen, geringe Chancen, mangelnde Partizipationsmöglichkeiten am politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben, besondere Gefähr­dung durch Risiken, Missachtung der Menschenwürde und der Menschenrechte, fehlender Zugang zu Ressourcen (BMZ zit. n. VENRO 2004: 10).

An diesen Definitionen ist zu erkennen, dass Armut ein komplexes, mehrdimen­sionales Phänomen ist und sich nicht ausschließlich auf das Einkommen bezieht, sondern die gesamten zukünftigen und gegenwärtigen Lebensbedingungen umfasst.

3.1.2 Armut als Menschenrechtsverletzung

Wie bereits aus den oben stehenden Armutsdefinitionen hervorgeht, geht mit Armut immer eine Verletzung der Kinder- bzw. Menschenrechte einher. Nach­stehende Ausführungen sollen diesen Zusammenhang anhand der Verletzung einiger elementarer Menschenrechte genauer erklären:

Kinder, die in Armut leben, sind meistens schlecht ernährt, erhalten schlechte medizinische Versorgung und erleiden dadurch Krankheiten. Sie leben gewöhnlich in schlechten Wohnungen, gehen oft nicht zur Schule und müssen schon in jungen Jahren arbeiten. (UNICEF 2004: 2). Häufig sind sie auch Alleinversorger von Familien, z. B. wenn die Eltern krank, verschwunden oder verstorben sind. Diese Bedingungen führen dazu, dass Kinder ihre Kindheit nicht leben können und elementare Menschenrechte durch Hunger, Krankheit, Analphabetentum oder unzumutbarer Arbeit verletzt werden (VENRO 2004: 27). Die fehlende Sicherung elementarer Grundbedürfnisse bzw. der Zugang zu ihnen beeinträchtigt zusätzlich die kindliche Entwicklung (Verletzung des Rechts auf Überleben und Entwicklung).

Mit Armut geht auch immer der Aspekt der gesellschaftlichen Ausgren­zung/Diskriminierung einher: Eine wesentliche Voraussetzung gleichberechtigt an der Gesellschaft teilhaben zu können, ist der Zugang zu wichtigen Ressourcen, Gütern und Leistungen (wie z. B. medizinische Versorgung, Bildung), der armen Menschen - aufgrund ihrer finanziellen Situation - oft verwehrt bleibt. (VENRO 2004: 10). Häufig kommt es auch vor, dass Kinder, die in ärmlichen Verhältnissen hineingeboren werden, mit ihrer Geburt nicht registriert werden. Sie erhalten keine Geburtsurkunde, tauchen nicht in den Statistiken auf, bleiben sozusagen „unsicht­bar“. Somit erhalten sie kaum eine Chance, staatliche Leistungen zu erhalten oder an politischen Aktionen teilzunehmen (UNICEF 2005a: 3).

Anhand dieser Ausführungen wird deutlich, dass mit Armut immer eine Verletzung der Menschenrechte einhergeht. Damit kann Armut selbst als Menschenrechts­verletzung betrachtet werden (Misereor zit. n. VENRO 2004: 10).

3.1.3 Bildung als Mittel zur Armutsbekämpfung

Zur Kinderarmut und den Kinderrechten schreibt die Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend der BRD e. V (aej): „Die Kinderrechte lassen sich nur verwirklichen, wenn Kinderarmut wirksam bekämpft wird“ (aej 2005: 5f).

Der wsk-Ausschuss stellt Bildung ins Zentrum der Armutsbekämpfung. In seinen Erläuterungen zur Auslegung des Rechts auf Bildung (Art. 13 wsk-Recht) schreibt er, dass Bildung das Hauptinstrument ist „mittels dessen wirtschaftlich und sozial ausgegrenzte Erwachsene und Kinder die Armut überwinden und sich die Mittel zur vollen Teilnahme an ihrem Gemeinwesen verschaffen können.“ (UN 1999a: 1). Die Schirmherrin der Globalen Bildungskampagne (vgl. Kap. 3.3 EFA) in Deutschland, Prof. Dr. Gesine Schwan meint, dass „Entwicklungs­politik heute zu einem wesentlichen Teil Bildungspolitik im internationalen Stil“ (SCHWAN zit. n. ECI 2005: 3) sein soll.

3.1.4 Bildung und Entwicklung

Das BMZ kommt zur Ansicht, dass Bildung in engem Zusammenhang zur Verwirklichung der MDGs stehe (BMZ 2004: 7). Es ist der Überzeugung, dass sich die „Förderung der Grundbildung unterstützend auf Erfolge in anderen Sektoren“ auswirkt und „Voraussetzung dafür ist, dass in diesen Bereichen wirkungsvoll gearbeitet werden kann“ (ebd). In diesem Zusammenhang geht das BMZ auf gesundheitliche, ökologische, wirtschaftlichen, sozialen, politischen und persönlichen Bereiche ein. Die Entwicklung bzw. positive Förderung dieser Sekto­ren werden im Nachstehenden kurz erläutert.

Gesundheitliche Entwicklung

Die Durchsetzung der MDGs Nr. 4 bis 6 - die Senkung der Kindersterblichkeit, Verbesserung der Gesundheit von Müttern, Bekämpfung von HIV/Aids, Malaria und anderen schweren Krankheiten – stehen in Abhängigkeit zum MDG 2, der Verwirklichung der allgemeinen Primarschulbildung (BMZ 2004: 12 f):

„Grundbildung beeinflusst hygienisches, ernährungsbewusstes und reproduktives Verhalten und trägt zur Verbesserung der Gesundheitssituation und zur Verrin­gerung von Geburtenraten bei“ (ebd. S. 7). UNICEF äußert in seinem Jahres­bericht „Zur Situation der Kinder in der Welt 2004“, dass zwei Drittel der 15 bis 24jährigen Mädchen in den afrikanischen Ländern südlich der Sahara nicht wissen, wie sie sich vor Aids zu schützen haben (UNICEF 2003: 5). Des Weiteren stellt das Kinderhilfswerk fest, dass „die Kindersterblichkeit mit jedem zusätzlichen Schuljahr der Mutter um bis zu zehn Prozent“ (a.a.O: 7) sinke.

Ökologische Entwicklung

Zur Sicherstellung der ökologischen Nachhaltigkeit (MDG Nr. 7) schreibt das BMZ: „Bildung schafft Umweltbewusstsein und ist somit ein Grundstein für die nach­haltige Nutzung von natürlichen Ressourcen“ (BMZ 2004: 7). Ein Wissen darüber, warum die Umwelt zu achten und schützen ist, fördert den respektvollen Umgang mit der natürlichen Umgebung.

[...]


[1] wie z. B. die Genfer Erklärung von 1924 oder die Erklärung über die Rechte des Kindes von 1959

[2] Nähere Informationen zu den beiden Fakultativprotokollen unter: http://www.bmz.de/de/service/infothek/fach/spezial/spezial037/a90.pdf

[3] UNICEF ist das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen, das sich für das Überleben und die Entwicklung der Kinder weltweit einsetzt. UNICEF versteht sich als Anwalt der Kinder, seine Arbeit basiert auf die Kinderrechtskonvention. Nähere Informationen unter: Deutsches Komitee für UNICEF e. V. (2005): Geschichte und Aufgaben von UNICEF. Für die Kinder der Welt. Köln.

[4] Überschneidungen sind nicht ausgeschlossen und unvermeidbar

[5] Die Kindernothilfe startete 2002 eine Initiative zur Stärkung der Kinderrechte und fordert seitdem die Einführung eines Individualbeschwerderechtes für Kinder, nähere Informationen vgl. Müller 2002

[6] Engl. Abschließende Beobachtungen

[7] Die vollständige Auflistung aller genannten Programme sind im Aktionsplan des UN-Abschlussdokuments „Eine kindgerechte Welt“ zu finden, vgl. UN 2002, S. 8-27.

[8] Diese Armutsdefinition bezieht sich auf alle Menschen und schließt Kinder und Jugendliche mit ein.

Final del extracto de 85 páginas

Detalles

Título
Das Kinderrecht auf Bildung in der Entwicklungszusammenarbeit
Universidad
University of Applied Sciences Coburg
Calificación
2,0
Autor
Año
2007
Páginas
85
No. de catálogo
V83117
ISBN (Ebook)
9783638865708
ISBN (Libro)
9783638865807
Tamaño de fichero
693 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Kinderrecht, Bildung, Entwicklungszusammenarbeit
Citar trabajo
Marina Meixner (Autor), 2007, Das Kinderrecht auf Bildung in der Entwicklungszusammenarbeit, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/83117

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