"Just Birth - Wrongful Decision"

Von Gesetzen, Urteilen und deren Auswirkungen


Seminararbeit, 2007

18 Seiten, Note: 2


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

1. Typisierungen des Schwangerschaftsabbruches
1.1 Fristenmodell
1.2 Indikationsmodelle
1.2.1 Eugenische Indikation
1.2.2 Medizinische Indikation
1.2.3 Medizinisch-soziale Indikation
1.3 Kombinationsmodelle

2. Die Gesetzeslage in Österreich
2.1. Das Strafgesetzbuch
2.2 Kritische Diskussion dieser Gesetze
2.2.1 Die historische Entwicklung der Gesetzbücher
2.2.2 Die verpflichtende Beratung
2.2.3 Bestimmung des „Tatobjektes Mensch“
2.2.4 Werthaltung des Gesetzgebers

3. Aktuelle Rechtssprechung
3.1 Begriffsklärung
3.1.1 Wrongful Birth
3.1.2 Wrongful Life
3.2 Aktuelle Urteile des OGH
3.2.1 OGH-Urteil vom 25.5.1999
3.2.2 OGH-Urteil vom 7.3.2006
3.3 Diskussion dieser Urteile
3.4 Auswirkungen auf Ärzte und Schwangere
3.5 Auswirkungen auf Menschen mit Behinderung

4. Conclusio

Literaturverzeichnis

Einleitung

Diese Seminararbeit mit dem Titel „Just Birth – Wrongful Decision. Von Gesetzen, Urteilen und deren Auswirkungen“ beschäftigt sich mit der in Österreich geltenden Gesetzeslage zu Schwangerschaftsabbrüchen. Sie geht im Speziellen der Frage nach, welche gesetzlichen Grundlagen Schwangerschaftsabbrüche in Österreich ermöglichen und wie aktuelle Gerichtsurteile, die auf diesen Gesetzen basieren, das Handeln der Ärzte und Schwangeren beeinflussen können. So erscheinen besonders die erst kürzlich in den Medien präsenten Entscheidungen des obersten Gerichtshofes interessant, da ihre Auswirkungen auf unsere Gesellschaft hinsichtlich der Einstellung gegenüber Menschen mit Behinderung schwerwiegende Folgen haben.

Mittels ausführlicher Literaturrecherche – vorwiegend in juridischen Fachbüchern und im Internet – soll diese Arbeit sowohl einen Einblick in Österreichs Gesetze geben, als auch das Verständnis dieser bessern, um so die Entscheidungen des Höchstgerichtes fachlich verstehen und kritisch hinterfragen zu können.

Zu Beginn dieser Seminararbeit werden die verschiedenen Typisierungen des Schwangerschaftsabbruches erläutert. Dabei wird noch kein Bezug auf die spezielle Situation in Österreich genommen, sondern ein allgemeiner, international gültiger Einblick gegeben.

Aufbauend darauf wird die aktuelle Gesetzeslage in Österreich dargestellt, da sie die Hauptgrundlage für die weitere Argumentation bildet. Ein kritischer Blick auf diese Gesetze und ihre historische Entwicklung sollen ihre Schwachpunkte zeigen.

Darauf folgend werden zwei aktuelle Fälle der österreichischen Rechtssprechung vorgestellt und in Bezug zur Situation von Menschen mit Behinderung gesetzt.

In der abschließenden Conclusio sollen die Ergebnisse dieser Seminararbeit zusammengefasst werden und einige finale Überlegungen zum Nachdenken anregen.

1. Typisierungen des Schwangerschaftsabbruches

Zu Beginn dieser Seminararbeit stehen die verschiedenen Typisierungen des Schwangerschaftsabbruches. Neben Fristen-, Indikations- und Kombinations-modellen besteht auch das Verbotsmodell, bei dem der Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich nicht erlaubt ist und strafrechtlich verfolgt wird. Da dieses Modell in unserem Kulturkreis aus Angst vor „Kurpfuscherei“ und dadurch bedingten Todesfällen von Schwangeren nicht mehr zum Tragen kommt, bezieht sich folgendes Kapitel auf oben genannte Alternativmodelle (Eser, Koch 2003, 60).

1.1 Fristenmodell

Beim Fristenmodell ist der Schwangerschaftsabbruch innerhalb einer bestimmten Frist ohne Abhängigkeit von einem argumentationsbedürftigen Grund straffrei. Entscheidend hierbei ist allerdings, dass auf diese Frist keine indikationsbedürftige Phase folgt, wie es bei den unten beschriebenen Kombinationsmodellen üblich ist (a.a.O., 63f).

1.2 Indikationsmodelle

Bei Indikationsmodellen ist der Schwangerschaftsabbruch allgemein und grundsätzlich unter Strafe gestellt, als Ausnahme existieren allerdings so genannte Indikationen, unter denen ein Abbruch straffrei – nicht jedoch rechtlich erlaubt – ist. Ein indikationsfreier Abbruch, auch innerhalb einer bestimmten Frist, ist dabei nicht gestattet (a.a.O., 60f). Im Folgenden sollen drei Indikationsmodelle genauer erläutert werden:

1.2.1 Eugenische Indikation

In der Literatur findet man oft auch embryopathische oder genetische Indikation, international scheint sich allerdings der Begriff „eugenisch“ durchzusetzen (a.a.O., 91). Hier darf der Schwangerschaftsabbruch dann vorgenommen werden, wenn die Gefahr besteht, dass das ungeborene Kind geistig oder körperlich geschädigt zur Welt kommen wird (Bernat 2006, 3). In einigen Ländern ist auch hier eine zeitliche Grenze gegeben, man spricht dann von einem gestuften Indikationsmodell. Im Gegensatz dazu ist beim ungestuften Modell ein Schwangerschaftsabbruch bis zum Zeitpunkt der Geburt möglich (Eser, Koch 2003, 61f).

1.2.2 Medizinische Indikation

Bei der medizinischen Indikation sind folgende Voraussetzungen maßgeblich, einen Schwangerschaftsabbruch straffrei zu vollziehen: So muss das Leben oder die Gesundheit der Schwangeren in nicht anders abwendbarer, ernster Gefahr sein (Eberbach 2005, 16f). Besteht sogar Lebensgefahr für die Schwangere, spricht man auch von einer medizinisch-vitalen Indikation (Cornides 2007, 14)

1.2.3 Medizinisch-soziale Indikation

Dieses Modell ist in Deutschland seit 1995 gesetzlich verankert. Dabei beschränkt man sich nicht auf die Gefährdung der Gesundheit, sondern berücksichtigt auch die soziale Komponente im Leben der Schwangeren und ihre sozial-familiären Umstände (Bernat 2006, 2).

1.3 Kombinationsmodelle

In vielen Ländern haben sich mittlerweile Kombinationsmodelle durchgesetzt, meistens das „Fristen-Indikations-Modell“. Dieses stellt einen Schwangerschaftsabbruch innerhalb einer bestimmten Frist grundsätzlich frei von Strafe, im weiteren Verlauf der Schwangerschaft ist jedoch eine Indikation Voraussetzung zum straffreien Abbruch. Auch hier gibt es die Unterscheidung in gestufte und ungestufte Modelle. Wie in nachfolgendem Kapitel deutlich wird, hat sich auch in Österreich das „Fristen-Indikations-Modell“ durchgesetzt (Eser, Koch 2003, 62f).

2. Die Gesetzeslage in Österreich

Aufbauend auf den internationalen Typisierungen des Schwangerschaftsabbruches soll hier die juristische Situation speziell in Österreich dargestellt werden.

Man unterscheidet in Österreich zwischen Straf- und Zivil- oder auch Privatrecht. Das Zivilrecht steht gleichwertig neben dem Strafrecht, das zum öffentlichen Recht zählt, und regelt Rechtsbeziehungen der Bürger untereinander. Dabei bezieht es sich auf das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (im folgenden ABGB). Aufgabe des Strafrechtes hingegen ist es, die elementaren Werte des gemeinschaftlichen Lebens zu schützen. Verankert sind diese Gesetze im Strafgesetzbuch (im folgenden StGB) (Meyers Lexikon 1998, 219).

Für die Thematik des Schwangerschaftsabbruches sind Paragraphen aus diesen beiden Gesetzbüchern interessant.

2.1. Das Strafgesetzbuch

Das StGB befasst sich in den §96, §97 und §98 mit Schwangerschaftsabbrüchen. So heisst es hier:

„§96 StGB, Schwangerschaftsabbruch

(1) Wer mit Einwilligung der Schwangeren deren Schwangerschaft abbricht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, begeht er die Tat gewerbsmäßig, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Ist der unmittelbare Täter kein Arzt, so ist er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, begeht er die Tat gewerbsmäßig oder hat sie den Tod der Schwangeren zur Folge, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(3) Eine Frau, die den Abbruch ihrer Schwangerschaft selbst vornimmt oder durch einen anderen zulässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

§97 StGB, Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruches

(1) Die Tat ist nach §96 nicht strafbar,

1. wenn der Schwangerschaftsabbruch innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Schwangerschaft nach vorhergehender ärztlicher Beratung von einem Arzt vorgenommen wird; oder
2. wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Abwendung einer nicht anders abwendbaren ernsten Gefahr für das Leben oder eines schweren Schadens für die körperliche oder seelische Gesundheit der Schwangeren erforderlich ist oder eine ernste Gefahr besteht, dass das Kind geistig oder körperlich schwer geschädigt sein werde, oder die Schwangere zur Zeit der Schwängerung unmündig gewesen ist und in allen diesen Fällen der Abbruch von einem Arzt vorgenommen wird; oder
3. wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Rettung der Schwangeren aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Lebensgefahr unter Umständen vorgenommen wird, unter denen ärztliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist.“ (o.A. [2007b], [30]).

[...]

Ende der Leseprobe aus 18 Seiten

Details

Titel
"Just Birth - Wrongful Decision"
Untertitel
Von Gesetzen, Urteilen und deren Auswirkungen
Hochschule
Universität Wien
Note
2
Autor
Jahr
2007
Seiten
18
Katalognummer
V83023
ISBN (eBook)
9783638890267
ISBN (Buch)
9783656201816
Dateigröße
486 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Just, Birth, Wrongful, Decision
Arbeit zitieren
Priska Wikus (Autor:in), 2007, "Just Birth - Wrongful Decision", München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/83023

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: "Just Birth - Wrongful Decision"



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden