Cicero und die Rhetorik

Divinatio in Quintum Caecilium


Seminararbeit, 1999

20 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


INHALTSVERZEICHNIS

1. Vorwort

2. Die Textstelle
2.1 Historischer Kontext
2.2 Die Textstelle und ihre Situierung
2.3 Textkritische Merkmale

3. Übersetzung

4. Interpretation
4.1 Das erste Argument der Refutatio - eine exemplarische Betrachtung der ersten fünf Perioden
4.2 Ciceros Rednerideal
4.3 Zur Argumentationweise Ciceros
4.4 Zur Sprache Ciceros in der Divinatio

5. Auswahlbibliographie
5.1 Quelle
5.2 Sekundärliteratur

1. VORWORT

Cicero - Staranwalt, gebildet, wortgewandt, selbstbewußt und ein Verteidiger der guten Sache. Als Hüter republikanisch-demokratischer Werte setzt er sich im Fall Verres für die sizilischen Kommunen ein und "sichert sich in der In Q. Caecilium Divinatio das Recht, als Ankläger gegen Verres aufzutreten".1 Jener Caecilius nämlich ist der Wunschverteidiger Verres' und der Richter, die gegen den Mann aus ihren Reihen - Verres war aus dem Senatorenstand, die Richter auch - gerne ein mildes Urteil fällen wollen.2 Mit der Rede gegen den puer nobilis, Caecilius, bricht Cicero sein Prinzip, nur Verteidigungsreden zu halten.3 Daß er es bricht, ist für ihn höchstes Gebot der Stunde. Normalerweise gelten Anklagereden nur für die adlige Juristenjugend, die am Beginn ihrer forensischen Karriere stehen, als ehrenhaft - ansonsten bewerben sich nur profitgierige quadruplatores um diese Aufgabe, erwartet sie doch bei erfolgreicher Anklage als Lohn ein Viertel der Strafsumme oder ein Viertel der Güter des Angeklagten.4

Doch im Falle der Divinatio ('Mutmaßung': die Richter müssen im Vorfeld einer Anklage mutmaßen, wer der geeignetste Ankläger für die Anklageführung sei) geht es darum, den Favoriten Q. Caecilius Niger auszustechen. Zum einen könnte der, um seinem Busenfreund Verres5 einen günstigen Prozeßausgang zu verschaffen, eine bewußt schlechte Anklage vorbringen,6 zum anderen versucht sein, den proverrinischen Richtern zu Gefallen wenig Argumente für eine Verurteilung zu liefern; schließlich ist Caecilius, der ehemalige Quästor Siziliens, befangen und steht in der Gefahr, pikante Details von Verres' Freveltaten in seiner Anklage auszusparen, da er selbst in dessen kriminelle Machenschaften verwickelt ist und sich damit nur belasten würde.7 Soweit Ciceros Sorge um die Gerechtigkeit im Staat. Viel stärker drängt ihn hingegen eine moralische Verpflichtung zu diesem Schritt: die sikulischen Kommunen haben an ihn, ihren hochgeschätzten Quästor von einstmals, die persönliche Bitte gerichtet, er möge ihnen in Rom zu ihrem Recht zu verhelfen - und um diesen Beweis seiner amicitia kommt er nicht herum.

Die In Q. Caecilium Oratio quae Divinatio dicitur ist eine der vielen Gelegenheiten, Ciceros rhetorische Fähigkeiten, seinen Stil, seine virtuose Umsetzung römischer Beredsamkeit, von deren Regeln seine Rede getragen aber nicht beherrscht ist, kennenzulernen.8 Sie gibt uns nicht nur einen Einblick in das juristische Know-how sondern auch in die herausragende Sprachgewalt des "Vollenders der lateinischen literarischen Prosa und Schöpfer ihrer klassischen Form".9 In ihr entdecken wir Typisches für den routinierten Altmeiser Cicero, der so manche Reden zu einem Rundumschlag über seine moralischen Ansichten, seine philosophischen Standpunkte und sein Ideal des Redners nutzte:10 neben einer juristischen Glanzleistung, in der er Q. Caecilius Niger als Kandidat für die Anklageführung erfolgreich aussticht, äußert sich Cicero genauso politisch, wie auch Aussagen zu seinem Rednerideal, das eine Brücke von der Rhetorik zur Philosophie schlägt, immer wieder durchschimmern.

Das macht im Gespräch über die Verrinen die Divinatio in Q. Caecilius so interessant, daß wir ihr im Rahmen dieser Proseminararbeit unsere Aufmerksamkeit widmen wollen. Dabei soll ein für unsere Betrachtung relevanter Textausschnitt übersetzt, mit einigen textkritischen Bemerkungen bedacht und anschließend unter verschiedenen Aspekten besprochen werden, wobei versucht wird, das Augenmerk verstärkt auf Ciceros Verhältnis zur Rhetorik zu richten.

2. DIE TEXTSTELLE

2.1 Historischer Kontext

C. Verres hat als Proprätor in den Jahren 73-71 v.Chr. die sizilischen Kommunen finanziell zu seinen Gunsten mißbraucht, und zur Befriedigung seines Faibles für Kunstgegenstände sowie seines extravaganten Lebensstils verheert. Cicero beziffert den Schaden auf 100 Mio. Sesterzen.11 Den römischen Proprätoren wurden Finanzbeamte, quaestores, zur Seite gestellt, denen die finanzielle Seite der Statthalterschaft oblag. Ein solcher Finanzbeamter war Q. Caecilius, ein junger Mann aus dem Senatorenstand, der nach den vorsenatorischen Ämtern des Vigintivirats und Militärtribunats mit der Quästur das niedrigste senatorische Amt bekleidete und hierin von den krummen Machenschaften seines Vorgesetzten nicht unbefleckt blieb. Ein Makel, das ihn angreifbar macht. Hier setzt Ciceros erbarmungslose Kritik an: wie kann ein Mensch, der selbst in dem Sumpf der illegalen Transaktionen des Verres' steckt, ein moralisch eindeutiges Urteil fällen, wie ein guter Ankläger sein? Doch erschöpfen sich Ciceros Attacken nicht in moralischen Urteilen, sondern der römische Redner greift in seiner Divinatio auf das ganze Spektrum forensischer Mittel zurück, um seinen Redner als Kandidaten für die Anklageführung zu disqualifizieren.

Die Worte, mit denen Cicero sich im Vorfeld des Verres-Prozesses als Ankläger empfiehlt, werden in der innenpolitisch brisanten Zeit des Januar 70 v.Chr. an die römischen iudices gerichtet. Sulla hatte in seiner Verfassungsreform die Geschworenengerichte auf den Senatorenstand übertragen und neben der Abschaffung der Zensur zugleich die politische Macht der Volkstribunen geschwächt. Die senatorischen Gerichte standen im Ruf, bestechlich zu sein, man beklagte die mangelnde Kompetenz der Ankläger, da "nur Anfänger oder gewerbsmäßige Denunzianten Strafprozesse zu betreiben pflegten."12 Nun, im Jahre 70, hoben die Konsuln Pompeius und Crassus die Beschneidung der tribunizischen Gewalt wieder auf. "Offenbar hatten sie, als Cicero diese Rede gegen Caecilius, ihren Gesetzesvorschlag bereits veröffentlicht."13 Auch mag wohl die Diskussion über die auschließlich senatorische Besetzung der Richter erneut am Schwelen gewesen sein, jedenfalls brachte der Prätor L. Aurelius Cotta schon im Herbst 70 ein Gesetz ein, das eine von Senatoren, Rittern und Ärartribunen paritätisch besetzte Richterjury vorsah. Desgleichen waren seit 70 die Zensoren wieder im Amt.

Viele direkten Aussagen oder Anspielungen in der Divinatio sind nur vor diesem innenpolitischen Hintergrund zu verstehen und müssen deshalb bei der Auslegung des ausgewählten Textabschnitts berücksichtigt werden.

2.2 Die Textstelle und ihre Situierung

Die Divinatio in Q. Caecilium, die Cicero Anfang der siebziger Jahre hielt, und die Verrinen sind die frühesten Reden nach "nach jener entscheidenden Zäsur in Ciceros rhetorischem Werdegang,"14 nach seinem Bildungsaufenthalt in Griechenland und Kleinasien, während dessen er seine philosophischen und rhetorischen Kenntnisse bei dem Akademiker Antiochos von Askalon in Athen und dem Rhetor Apollonios Molon auf Rhodos vertieft. "Hier zeigt er sich zum ersten Mal im Vollbesitz seines rhetorischen Könnens."15

Die divinatio gab Cicero und Caecilius die Gelegenheit, ihre Argumente für die Übernahme der Anklageführung vorzubringen. Cicero sprach als erster.

Er hatte seine Rede gegen Q. Caecilius mit dem Exordium (Kap. 1-9) begonnen; hier hatte er begründet, warum er die Anklage zu übernehmen beabsichtigte. In der Propositio (Kap. 10), die der Mitteilung des Beweiszieles dient,16 hatte Cicero die Problematik der Wahl eines geeigneten Anklägers auf die Doppelfrage fokusiert: "Wen hätten die Sikuler gerne als Ankläger und wen Verres?," die er in der folgenden Argumentatio (Kap. 11-71)17 klar beantwortet. Er, Cicero, sei der Wunschkandidat der Sikuler, während es im Interesse des Verres, seiner Freunde und des Advokaten Hortensius liege, daß Caecilius Ankläger werde. Bevor er die Rede mit der Peroratio beschließen wird (72-73), begründet Cicero nun in der Refutatio (27-63), warum Caecilius als Ankläger nicht auftreten kann, warum er selbst aber die Anklage übernehmen kann, führt der in der Confirmatio aus (63-71).

Genau hier, mit Beginn des größten Redeabschnitts, der Refutatio, setzt die zu untersuchende Textstelle ein.

2.3 Textkritische Merkmale

Die Divinatio in Q. Caecilium wird von einer Reihe von Handschriften bezeugt. Eine ganze Gruppe von Manuskripten hängt von der Handschrift Parisinus 7775 aus dem 13. Jahrhundert ab, die jedoch nur fragmentarisch erhalten ist und die Divinatio nicht enthält: der Codex Parisinus 7823, der Guelferbytanus, der Leidensis aus dem 15. Jh., der Codex Harleianus 4105 (mit dem Eintrag "A.D. 1462") sowie der Harleianus 4852, der Guilferbytanus Ende 15. Jh., der Codex des St. Stephan und der codex Labini. Dazu kommen noch der Codex Parisinus 7776 aus dem 11. Jahrhundert, der Mediceus, der Harleianus 2687, der codex des St. Markus 255 aus dem 15. Jh.

Die Fragmente eines Palimpsest aus dem Vatikan aus dem 3./4. Jh. enthalten zwar große Teile der Verrinen, jedoch nicht die Divinatio.

Zu dem gewählten Textabschnitt gibt es unwesentliche Varianten: so (Kap. 28) animadvertere statt animum advertere, ab nullis statt a nullis, die Abkürzung a Sic. statt ab Siculis, (Kap. 29) non esse posse statt esse non posse, eius modi sit statt est, (31) ista tua statt tua ista. An Auslassungen gibt es außer (Kap. 28) nimis nur eine Stelle, die uns interessieren könnte: (Kap. 27) aliquod, das in einer der wichtigsten Handschriften (Parisinus 7823) fehlt. Die Auslassung findet sich an der Stelle (27,20), wo Cicero seinen Kontrahenten daran erinnert, wie viele rednerische und moralische Eigenschaften doch ein guter Ankläger besitzen muß und spricht: Si unum (aliquod ) in te cognoveris, ego ... concedam. Fehlt das aliquod, so wird diesem Satz seine Spitze genommen: denn es macht einen Unterschied, ob Cicero sagt "Wenn Du eine < scil. der gefragten Eigenschaften> bei Dir entdeckst, überlasse ich Dir ... meinen Platz" oder wenn er sagt "Wenn Du nur irgendeine bei Dir entdeckst" - unterstellt dem Caecilius doch letztere Wortwahl in viel schärferem Ton, daß er eine solche Eigenschaft überhaupt nicht besitzt.

Eine andere interpretationsrelevante Handschriftenvariante findet sich in Kap. 31, Zeile 32. Dort haben unser Parisinus 7823 und unwichtigere Handschriften praetermittis statt praetermittes. Cicero fragt sich in diesem Abschnitt, ob Caecilius wohl bestimmte Rechtsbrüche des Verres vor Gericht erwähnen wird. Wenn er dann fragt: Sin <scil. crimina> praetermittes, qualis erit tu ista accusatio ...?, so klingt in dem Futur schon die Unterstellung an, daß Caecilius sie nicht erwähnen wird, während die Präsensform der besagten Handschriften die Überlegung zu einer ganz gewöhnlichen Hypothese im Realis reduziert.

[...]


1 ) ALBRECHT, M. v., Geschichte der römischen Literatur. Bd.1. München 21994, s.v. Cicero.

2 ) MICHEL, A. Rh é torique et philosophie chez Cic é ron. Paris 1960:76, verweist darauf, daß zu Ciceros Zeiten die Richter alle Senatoren waren und somit nicht das ganze Volk repräsentierten. (div. Caec. 3,8ff.). Cicero fürchtete die Vorgehensweise der römischen Aristokratie, die ganz hinter Verres stand (H. DE LA VILLE DE MIRMONT (CICÉRON, Discours. Tome II. Texte établi et traduit par. H. DE LA VILLE DE MIRMONT. Paris 31960) im Vorwort zur Divinatio (S. 41).

3 ) div. Caec. 1,1. Die Zitate aus der Quelle erfolgen nach der Textausgabe von W. PETERSON, wobei z.B. 29,4 bedeutet Kapitel 29, Zeile 4.

4 ) H. DE LA VILLE DE MIRMONT, op. cit.: 40.

5 ) div. Caec. 10,11ff.

6 ) MICHEL, op.cit.:76.

7 ) div. Caec. 30,20ff. wo Cicero die "crimina quorum tibi <scil. Caecili> societas cum Verre eius modi est ut ea in accusando attingere non audeas" erstmals erwähnt.

8 ) NEUMEISTER, C. Grundsätze der forensischen Rhetorik. München 1964:7f.

9 ) Lexikon der griechischen und lateinischen Autoren, Ernst Heimeran Verlag, s.v.

10 ) Vgl. beispielsweise die Rede Pro Archia, die uns eine fruchtbare Abhandlung über Ciceros Ideal der römischen Rhetorik bescherte.

11 ) div. Caec. 19,29.

12 ) M. FUHRMANN in seiner Erläuterung zur Divinatio (Cicero, Die Reden gegen Verres. In C. Verrem. Herausgegeben, übersetzt und erläutert von. Zürich 1995:496, Anm. 7.

13 ) ebd.

14 ) NEUMEISTER:35f. 15) ders.:35.

15 ) ders.:35

16 ) LAUSBERG, H., Elemente der literarischen Rhetorik: Eine Grundlegung der Literaturwissenschaft. München 1967:25.

17 ) Ab hier abweichende Gliederung im Gegensatz zu H. DE LA VILLE DE MIRMONTs Einteilung, der hier von Divisio spricht, für Kapitel 11-51 die Confirmatio ansetzt, da er hier einen Einschnitt erkennen will und die Refutatio (Kap. 52-71) anschließen läßt. Die Peroratio bilden für ihn die Kapitel 72-73.

Ende der Leseprobe aus 20 Seiten

Details

Titel
Cicero und die Rhetorik
Untertitel
Divinatio in Quintum Caecilium
Hochschule
Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg  (Seminar für Klassische Philologie)
Veranstaltung
Cicero - die Reden gegen Verres
Note
1,0
Autor
Jahr
1999
Seiten
20
Katalognummer
V82970
ISBN (eBook)
9783638896832
ISBN (Buch)
9783638904957
Dateigröße
537 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Cicero, Rhetorik, Cicero, Reden, Verres, Thema Cicero
Arbeit zitieren
Kai-Uwe Heinz (Autor:in), 1999, Cicero und die Rhetorik, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/82970

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