Videoüberwachung und der biometrische Reisepass

Chancen und Risiken


Seminararbeit, 2007

37 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Videoüberwachung
2.1 Zweck der Videoüberwachung
2.2 Geschichtliche Entwicklung
2.3 Die zwei Einsatzbereiche der Videoüberwachung
2.4 Rechtliche Hintergründe
2.5 Folgen der Videoüberwachung
2.6 Big brother is watching you - Beispiele
2.7 Effekte der Videoüberwachung
2.8 Kritik

3 Der biometrische Reisepass - ePass
3.1 Allgemeines
3.2 Das Neue am ePass
3.3 Technische Grundlagen
3.3.1 RFID
3.3.2 Biometrie
3.4 Rechtliche Hintergründe
3.5 Wie funktioniert das Auslesen?
3.6 Aktueller Stand der Entwicklung
3.7 Kritik

4 Resümee

Literaturverzeichnis

1 Einleitung

Wir befinden uns im 21. Jahrhundert. Im Zeitalter der Informatik wird uns mit immer neuen, sich immer schneller weiterentwickelnden Innovationen viel möglich gemacht. Wir sind überall und jederzeit erreichbar und können jegliche benötigte Information beispielsweise über das WorldWideWeb einholen. Weiter ist es möglich, Informationen und Wissen problemlos digital zu speichern und zwar in unendlich großem Umfang. Diese Entwicklung wurde so nicht geplant oder beabsichtigt, Technik und Informatik werden unter Mitwirkung vieler Menschen weiterentwickelt.

Mittlerweile herrscht in unserer Welt ein unheimlich großer Informationsbedarf. Sowohl der Staat als auch die Wirtschaft sammeln, verarbeiten und analysieren Unmengen von Daten. Die Nutzung der technischen Innovationen macht diesen Umgang mit Informationen und Daten überhaupt erst möglich.

Im Bereich des Datenschutzes ist gerade die problemlose Speicherung von aufgezeichneten Daten eine Gefahr. Mit Hilfe von vielfältigen Hardware- und Softwarelösungen werden Bild- und Tonsequenzen aufgezeichnet. Die Überwachung gefährdeter Plätze ist so möglich, doch auch umfangreiche Analysen dieser Daten sind durch die modernen Mittel der Informatik leicht machbar.

Mit immer neuen Techniken und Innovationen nimmt die Informatik immer mehr Einfluss auf die Gesellschaft. Technische Möglichkeiten wollen genutzt werden, zum Beispiel zur Verbrechensbekämpfung oder zur Vereinfachung der Grenzkontrollen.

Im Bereich der Videoüberwachung beispielsweise ist der Weg vom ” Überwachen“ zum ”Speichern“sehrkurz[Har]unddamitderSchutzderPrivatsphäreinGefahr.

Die Videoüberwachung und der biometrische Reisepass (ePass) sind zwei

”Instrumente“,

die aufgrund ihrer technischen Grundlagen leicht missbraucht werden können. In dieser Arbeit möchte ich sie genauer betrachten und aufzeigen, wie sie eingesetzt werden und wie ihr Einsatz bewertet wird.

2 Videoüberwachung

2.1 Zweck der Videoüberwachung

”VideoüberwachungistdiesichtbarsteFormderÜberwachung“1.

Die Videoüberwachung begleitet uns mittlerweile fast überall durch den Alltag. Kameras sind an öffentlichen Plätzen, in offentlichen Gebäuden, in Kaufhäusern und Parkanlagen zu finden.

Unter Videoüberwachung versteht man den Einsatz von Videotechnik zur Erreichung gewisser Schutzziele [bsie], zum Beispiel:

- Überwachung
- Alarmierung
- Erkennung und Lokalisierung von Gefahren
- Abschreckung
- Identifizierung
- Schadenverhütung

Grundlage für die Rechtfertigung von Videoüberwachung bietet das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) [BDS], welches seit der im Mai 2001 in Kraft getretenen novellierten Fassung auch die Beobachtung öffentlicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen regelt (§6b BDSG). Mehr dazu in: Abschnitt 2.4: Rechtliche Hintergründe.

2 Videoüberwachung

2.2 Geschichtliche Entwicklung

Die Videoüberwachung begann in Deutschland 1958, als in München eine Verkehrszentrale eingerichtet wurde, die 17 Verkehrsschwerpunkte mit Videotechnik überwachen sollte [Kla07, S. 122].

Seit sie technisch möglich ist, findet die Videoüberwachung immer mehr Einsatzgebie- te. Neben dem üblichen Einsatz in Kassenräumen sind in immer mehr Kaufhäusern, Parkhäusern und öffentlichen Verkehrsmitteln Kameras installiert. Diese Entwicklung wurde schon immer von Gegenwehr durch die Bevölkerung begleitet, die sich nicht ein- fach zunehmend überwachen und verfolgen lassen will. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist in Datenschutzfragen von zentraler Bedeu- tung für die Bevölkerung. Er verfolgt und kritisiert das Geschehen in Deutschland und besteht auf die Einhaltung von Datenschutzrichtlinen und der Gesetze zum Schutze der Bürger.

Der Anschlag in New York am 11. September 2001 war jedoch der Beginn eines Um- bruchs, was die allgemeine Haltung der Menschen gegenüber Videoüberwachung angeht. Das Verhältnis von Sicherheit zu Freiheit wird seither aufgrund stark gewachsener Angst vor der Bedrohung ”Terror“andersbewertet.Alleweiterenmittlerweileunzähligenterro- ristischen Aktivitäten auf der ganzen Welt (Bali, Madrid, London - um nur die großen zu nennen) verstärkten diese Entwicklung. So forderte der niedersächsische Ministerpräsi- dent Christian Wulff nach dem Anschlag in Madrid ”bundesweitdieVideoüberwachung von öffentlichen Plätzen“ [Wul[04]]. Die Bedrohung war nun auch geographisch sehr nahe gekommen, was das Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung deutlich erhöht hat [Kla[07], S.118].

Die Anbringung von Kameras zur Gefahrenabwehr, zum Schutz vor terroristischen Anschlägen wird jetzt allgemein zunehmend befürwortet. Zugleich nimmt aber auch die Kritik und die Sorge um die Sicherheit der personenbezogenen Daten zu. Viele Studien zeigen, dass Videokameras zu einem veränderten Verhalten der Menschen führen. An Plätzen mit hoher Kriminalität führen die Kameras zu einer verbesserten Situation mit weniger Delikten. Darum werden mittlerweile aus Kostengründen auch Videoattrappen eingesetzt, um den Abschreckungseffekt auszunutzen.

Die Entwicklung der Technik erlaubt immer mehr Möglichkeiten, Objekte zu überwachen

- bemerkt oder unbemerkt. Durch sogenannte Dome-Kameras mit einem Schwenkbereich von 360 Grad ist eine Vollraumüberwachung kein Problem mehr [bfd[07]b, S.39]. Auf den Bahnhöfen der Deutschen Bahn AG befinden sich mittlerweile 3092 Kameras (Stand Dezember 2006)2.

2.3 Die zwei Einsatzbereiche der Videoüberwachung

Bei der Videoüberwachung gelten unterschiedliche Gesetze und Bestimmungen, je nachdem, von wem die Videoüberwachung angewendet wird. Deshalb kann man grundsätzlich zwischen zwei Formen der Videoüberwachung unterscheiden:

- öffentlich bzw. staatlich

Im öffentlichen Raum befinden sich Kameras an Orten, die als gefährdet gelten: Dies sind z.B. Plätze in der Innenstadt, Bahnhöfe und Flughäfen. Hier ist Videoüberwachung gesetzlich zulässig (§ 6b Absatz 3 Satz 2).

- nicht-öffentlich bzw. privat

Videoüberwachung gehört in Deutschland zum täglichen Leben. In Banken, Kauf- häusern, Läden und sogar an Haustüren finden sich heute Kameras. Im privaten Bereich ist oft auch Fassadenschutz und die Dokumentation und Auswertung von Regelabweichungen (z. B. die Überwachung von Industrieanlagen) von Interesse. Generell ist Videoüberwachung im privaten Bereich nur zulässig, wenn sie zur Wahrung des Hausrechts oder einem anderen berechtigten Interesse notwendig ist (§ 6b Absatz 1 Satz 2 BDSG).

2.4 Rechtliche Hintergründe

Die rechtliche Grundlage für den Einsatz von Videoüberwachungsanlagen liefert das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Deutschland verfügt über eines der strengsten Datenschutzgesetze in Europa. Das weltweit erste Datenschutzgesetz wurde 1970 in Hessen verabschiedet, 1977 folgte das BDSG [Pri04]. Das BDSG gilt im öffentlichen Bereich des Bundes, nicht aber für die Länder und Kommunen. Für diese gilt das jeweilige Landesdatenschutzgesetz. Das BDSG gilt außerdem für Unternehmen der Wirtschaft, Auskunfteien und Marktforschungsinstitute [bmia].

Grundlegend für den Anwendungsbereich wird formuliert (Auszug) [BDS]:

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

(2) Dieses Gesetz gilt für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch

1. öffentliche Stellen des Bundes, 2. öffentliche Stellen der Länder, soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist und soweit sie a) Bun- desrecht ausführen oder b) als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt, 3. nicht-¨offentliche Stellen, soweit sie die Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeiten, nutzen oder daf¨ur erheben oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeiten, nutzen oder daf¨ur erheben, es sei denn, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich f¨ur pers¨onliche oder famili¨are T¨atigkeiten.

Die unabdingbaren Rechte des Betroffenen werden in § 6 formuliert. In § 6b speziell in Bezug auf die ” Beobachtung ¨offentlich zug¨anglicher R¨aume mit optisch-elektronischen Einrichtungen“ (§ 6 BDSG): § 6b Beobachtung ¨offentlich zug¨anglicher R¨aume mit optisch-elektronischen Einrichtungen "(§ 6 BDSG):

(1) Die Beobachtung ¨offentlich zug¨anglicher R¨aume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Video¨uberwachung) ist nur zul¨assig, soweit sie

1. zur Aufgabenerf¨ullung ¨offentlicher Stellen, 2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder 3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen f¨ur konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzw¨urdige Interessen der Betroffenen ¨uberwiegen.

(2) Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.

(3) 1. Die Verarbeitung oder Nutzung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zul¨assig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzw¨urdige Interessen der Betroffenen ¨uberwiegen. 2. F¨ur einen anderen Zweck d¨urfen sie nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren f¨ur die staatliche und ¨offentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.

(4) Werden durch Video¨uberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese ¨uber eine Verarbeitung oder Nutzung entsprechend den §§ 19a und 33 zu benachrichtigen.

(5) Die Daten sind unverz¨uglich zu l¨oschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzw¨urdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

Nach § 6b Absatz 2 BDSG muss also die Video¨uberwachung erkennbar sein. Das bedeutet, sofern sie nicht f¨ur jeden sichtbar ist, hat der Betreiber der Kameras darauf hinzuweisen. Außerdem muss sich Video¨uberwachung auf gef¨ahrdete Bereiche beschr¨anken. Somit bindet diese Vorschrift den zul¨assigen Einsatz von Videotechnik an bestimmte Voraussetzungen. Nach der Aufzeichnung von Informationen ist f¨ur den Betroffenen wichtig, dass diese Daten nicht unsachgem¨aß genutzt und somit zweckentfremdet werden. Weiter ist eine schnellstm¨ogliche L¨oschung der Informationen von Interesse. Eine genauere weitere Analyse des BDSG w¨are an dieser Stelle zu umfangreich und betrifft auch mehr den Datenschutz im Allgemeinen als die Video¨uberwachung im Speziellen.Zum Schutz der Betroffenen muss jede ¨offentliche und nicht-¨offentliche Stelle, insbesondere also auch jedes Unternehmen, einen Datenschutzbeauftragten bestellen (§ 4f BDSG). Seine Aufgabe ist die ¨Uberwachung der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen allen Betroffenen gegen¨uber. In j¨ungster Zeit muss sich der jeweilige Datenschutzbeauftragte immer mehr auch mit der Tatsache besch¨aftigen, dass Videokameras an den Arbeitspl¨atzen der Mitarbeiter installiert werden. Dies geschieht normalerweise aufgrund von Schutzzwecken (Bankschalter, Kaufhaus), doch auch eine ¨Uberwachung der Arbeitsmoral der Mitarbeiter w¨are theoretisch denkbar. Der Datenschutzbeauftragte muss auch hier sicherstellen, dass die Rechte jedes Einzelnen gewahrt bleiben.

Zur Wahrung der Sicherheit auf Bahnh¨ofen und Flugh¨afen, in und um Objekte, sowie an Bundesgrenzen, befinden sich in § 27 Bundespolizeigesetz (BPolG) [BPo] detaillierte Regelungen zum Einsatz von Video¨uberwachungsanlagen durch die Bundespolizei. Die polizeiliche Video¨uberwachung ist L¨andersache und in Baden-W¨urttemberg im Polizeigesetz (PolG) § 21 Abs. 3 und 4 geregelt (Auszug) [Pola]:

(3) Der Polizeivollzugsdienst und die Ortspolizeibeh¨orden k¨onnen zur Abwehr von Gefahren, durch die die ¨offentliche Sicherheit bedroht wird, oder zur Beseitigung von St¨orungen der ¨offentlichen Sicherheit die in § 26 Abs. 1 Nr. 2 genannten Orte, soweit sie ¨offentlich zug¨angliche Orte sind, offen mittels Bild¨ubertragung beobachten und Bildaufzeichnungen von Personen anfertigen.

(4) Bild- und Tonaufzeichnungen sind unverz¨uglich, sp¨atestens jedoch nach zwei Monaten zu l¨oschen, soweit sie im Einzelfall nicht zur Verfolgung von Straftaten oder von Ordnungswidrigkeiten, zur Geltendmachung von ¨offentlichrechtlichen Anspr¨uchen oder nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 zum Schutz privater Rechte, insbesondere zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, erforderlich sind. Bildaufzeichnungen nach Absatz 3 sind nach 48 Stunden zu l¨oschen, soweit nicht die Voraussetzungen f¨ur eine Verwendung nach Satz 1 vorliegen.

Besonders die Einhaltung der rechtlichen Pflicht, die aufgezeichneten Daten innerhalb von 48 Stunden wieder zu l¨oschen, wird von vielen Seiten bezweifelt.

2.5 Folgen der Video¨uberwachung

Der Bundesbeauftragte f¨ur den Datenschutz und die Informationsfreiheit Peter Schaar tritt daf¨ur ein [bfd], dass selbst bei einem verst¨arkten Einsatz der Videotechnik die Balance zwischen den B¨urgerrechten und den Belangen der ¨offentlichen Sicherheit gewahrt bleiben muss; der Einsatz von Videotechnik darf nicht zur Total¨uberwachung aller B¨urger f¨uhren.

Personalsubstitution durch Kameras

Eine schwerwiegende Folge der Video¨uberwachung ist unter anderem die Substitution von Personal durch Videokameras. Da die Investition in effektive Videotechnik sehr teuer ist, wird sie leider h¨aufig durch Einsparungen bei den Personalkosten finanziert. Eigentlich werden z. B. herrenlose Koffer, die eventuell eine Bombe beinhalten, durch Personal effektiver entdeckt als durch Monitoring per Videokamera. Die Kofferbomber von Koblenz bzw. Dortmund 2006 wurden zwar mit Hilfe von Kameraaufzeichnungen ausfindig gemacht [bfd07b, S. 40], aber erst nachdem Sicherheitskr¨afte in tagelanger Arbeit das vorhandene Videomaterial analysiert hatten. M¨oglicherweise w¨are mehr Personal auf den Bahnh¨ofen deutlich schneller auf die herrenlosen Koffer aufmerksam geworden und man h¨atte die Analyse des Videomaterials - durch Einschr¨ankung des zu ¨uberpr¨ufenden Zeitraums - effektiver durchf¨uhren k¨onnen. Schaar betont, dass die Vorbeugung von Anschl¨agen mittels Personal deutlich effektiver ist als durch Video¨uberwachung [bfd06]. Der Personalersatz durch Video¨uberwachung zeigt sich auch schon bei der Polizei. Sowohl Bundes-, als auch Landespolizei haben Stellen abgebaut; vielerseits wird vermutet, dass dies auch auf den zunehmenden Einsatz der Video¨uberwachung zur¨uclzuf¨uhren ist, da die Arbeit durch Video¨uberwachung unterst¨utzt wird. So wurde aber bei unerwarteten Großeins¨atzen schon festgestellt, dass zu wenig Personal aktuell im Dienst war um einen sicheren und erfolgreichen Einsatz zu gew¨ahrleisten (vgl. [ZV07] und [Polb, S. 12]).

Technische Schutzm¨oglichkeiten

Video¨uberwachung an Kriminalit¨atsbrennpunkten ist rechtm¨aßig“ [Inn03], so die Pressemitteilung des Innenministeriums Baden-W¨urttemberg vom 21. Juli 2003. Video ¨uberwachung ist ein Beitrag zum verbesserten Sicherheitsgef¨uhl der Bev¨olkerung. Jedoch muss man den rechtm¨aßigen Gebrauch von Videotechnik sicherstellen und ungesetzlich durchgef¨uhrte Video¨uberwachung verfolgen. Beispielsweise kann man durch Software im Schwenkbereich einer Kamera bestimmte r¨aumliche Bereiche konfigurieren, die dann automatisch geschw¨arzt werden. So wird etwa die Privatsph¨are eines angrenzenden Privathauses gewahrt [Kla07, S. 124].

Der Bundesbeauftragte f¨ur den Datenschutz hat ein Schutzprofil ver¨offentlicht, das bestimmte technisch-organisatorische Anforderungen an Videoanlagen stellt. Durch das ” Common Criteria Protection Profile“ soll sowohl ein Mindestmaß an Gesetzeskonformit ¨at - was den Datenschutz angeht - gew¨ahrleistet werden, als auch eine anwenderfreundliche Bedienung der IT-Sicherheit moderner Video¨uberwachungsanlagen m¨oglich sein. Es werden Mindestanforderungen an die Software gestellt, die bei der Verarbeitung von personenbezogenem Videomaterial eingehalten werden sollen [bfd07a]. Unter anderem sind dies:

- automatisches L¨oschen der Daten nach der zul¨assigen Speicherdauer
- Auswertungs- und L¨oschungsvorg¨ange protokollieren
- Integrit¨at, Authentizit¨at und Vertraulichkeit der Bilddaten gew¨ahrleisten
- Gebot der Datensparsamkeit und -vermeidung achten

Aufkl¨arung der Bev¨olkerung und ¨offentliche Diskussion Es ist wichtig, dass sich die Bev¨olkerung ¨uber die Ausmaße der Video¨uberwachung bewusst wird. Zum einen ist selbstst¨andiges Informieren notwendig, zum anderen sollte die Bundesregierung Aufkl¨arungskampagnen starten, um eine umfangreiche ¨offentliche Diskussion anzuregen. Anders k¨onnen wir uns nicht vor einer unbemerkten Ausbreitung der (Video-) ¨Uberwachung sch¨utzen.

2.6 Big brother is watching you - Beispiele

Mannheim

In Mannheim wurden 2001 an ¨offentlichen Pl¨atzen in der Innenstadt Videokameras zur ¨Uberwachung installiert, was an diesen Pl¨atzen mit hoher Kriminalit¨at zu einem deutlichen R¨uckgang der Delikte gef¨uhrt hat [Man07]. Unter anderem durch die Rechtfertigung der Video¨uberwachung in Mannheims Innenstadt mit dem Begriff”virtuelle Polizeistreife“ war die Akzeptanz in der Bev¨olkerung hoch. Ein Jahr nach Einf¨uhrung der Video¨uberwachung haben im April 2002 85 Prozent der Befragten der Video¨uberwachung zugestimmt. Ziel der Mannheimer Polizei war es, drei Minuten nach Monitorisierung der Tat am Ort des Geschehens zu sein. Im Schnitt haben sie 3,1 Minuten ben¨otigt.Auch die datenschutzrechtlichen Bestimmungen wurden eingehalten. Nach 48 Stunden wurde das aufgezeichnete Material gel¨oscht, sofern es nicht zur Strafverfolgung herangezogen werden musste. [Man07]

Mannheim konnte durch die Video¨uberwachung einen deutlichen R¨uckgang der Kriminalit ¨at erreichen. Zus¨atzlich konnten durch Sequenzen der Videokameras auch Ladendiebst ¨ahle aus umliegenden L¨aden aufgekl¨art werden. In Mannheim wird gegenw¨artig ¨uber eine Fortsetzung der polizeilichen Video¨uberwachung der Innenstadt angesichts einer r¨uckl¨aufigen Kriminalit¨atsentwicklung diskutiert.

Heilbronn

Vom 1. Juli 2002 bis 1. Oktober 2005 wurde in Heilbronn ein Teil der Sülmer City (die Fußgängerzone in der Innenstadt) mit hohem kriminalistischen Potential mit Videokameras polizeilich überwacht. Durch starken Rückgang der Kriminalität in der Sülmer City entfiel Ende 2005 allerdings die rechtliche Voraussetzung für eine Weiterführung der Videoüberwachung [Lanb].

Hamburg

Der Hamburger Innensenator Udo Nagel will die Videoüberwachung in Hamburg auf-

stocken, ”DieVideoüberwachungistalsBausteinfürdieSicherheitinHamburgnicht

mehr wegzudenken“ [Jüt[07]]. Doch kommt es trotz vorhandener Videoüberwachung zu aggressiven Gewaltdelikten. Problematisch ist hauptsächlich die ansteigende Zahl von gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen feindseligen Gruppen. Diese Auseinander- setzungen entstehen durch extreme Aggressionen - darum lassen sich solche Gruppen von Kameras nicht abschrecken. Die zahlenmäßig angestiegene Kriminalität wird von offizieller Seite mit der Tatsache begründet, dass durch die Unterstützung der Kameras deutlich mehr Delikte überhaupt entdeckt und verfolgt werden können.

Die Mitarbeiter der Polizei selbst beklagten, dass die relativ teure Videoüberwachung teilweise durch Personaleinsparungen finanziert wird. Einsätze, bei denen größere Gruppen zu bändigen sind, können dadurch zu einem gefährlichen Unterfangen werden [ZV[07]]. Hier wird deutlich, dass Videoüberwachung kein Personalersatz sein darf.

Hallenbad in Freiburg

Ein Freiburger Hallenbad hat mit Videokameras in Umkleideräumen versucht, einer Vielzahl von Schrankaufbrüchen mit teilweise weitgehenden Folgen (mittels entwendeter PKW-Schlüssel wurden auch Fahrzeuge vom Parkplatz gestohlen) zu begegnen. Dabei wurde der Umkleidebereich mit den Schränken durch Kameras überwacht. [Lana] Das Personal konnte diese Aufzeichnungen nicht permanent einsehen. Nur bei einem tatsächlich geschehenen Delikt konnte ausschließlich der Betriebsleiter des Bades im Bei- sein der Polizei die Videosequenzen einsehen. In der Umkleidekabine wurde auf die Über- wachung hingewiesen. Trotzallem ist die Aufzeichnung in einer Umkleidekabine eine zu einschneidende Maßnahme in die Intimsphäre und die Persönlichkeitsrechte eines Men- schen. Durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz Baden-Württemberg wurde eine Abschaltung der Kameras bis zur rechtlichen Klärung erzwungen. Eine denkbare Lösung ist die räumliche Trennung von Umkleide- und Schrankbereich und der Hinweis auf die Überwachung der Kleiderschränke [Lanc].

[...]


1 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz Peter Schaar in seinem 21. Tätigkeitsbericht 2005- 2006 [bfd07b, S. 39]

2 Peter Schaar in seiner Pressemitteilung zum 21. Tätigkeitsbericht am 24. April 2007

Ende der Leseprobe aus 37 Seiten

Details

Titel
Videoüberwachung und der biometrische Reisepass
Untertitel
Chancen und Risiken
Hochschule
Universität Karlsruhe (TH)  (Institut für Angewandte Informatik und Formale Beschreibungsverfahren)
Veranstaltung
Informatik und Gesellschaft
Note
1,3
Autor
Jahr
2007
Seiten
37
Katalognummer
V82535
ISBN (eBook)
9783638888004
ISBN (Buch)
9783638888080
Dateigröße
1148 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Videoüberwachung, Reisepass, Informatik, Gesellschaft
Arbeit zitieren
Karin Schäuble (Autor:in), 2007, Videoüberwachung und der biometrische Reisepass, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/82535

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