Vergleich der sozialrechtlichen Absicherung in Europa nach EU-Recht


Hausarbeit, 2007

15 Seiten, Note: 2,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

1 Der Einfluss der Europäischen Union auf die Mitgliedsstaaten

2 Verschiedene Ansätze der EU, in der Sozialpolitik Stellung für Menschen mit Behinderungen zu beziehen
2.1 Chancengleichheit und Antidiskriminierung
2.2 Der Abbau von Hindernissen und Eingliederung behinderter Menschen
2.3 Bildung, Ausbildung und Arbeit für Menschen mit Behinderungen
2.4 Schaffung eines positiven Bildes in der Öffentlichkeit
2.5 Finanzielle Unterstützung durch die EU
2.6 Empfehlungen und Entschließungen der europäischen Union

3 Untersuchung unter dem Gesichtspunkt der Inklusion
3.1 Das europäische Jahr für Menschen mit Behinderungen
3.2 Die „Gretchenfrage“ – Nun sag, wie hast du’s mit der Inklusion?

Literaturangaben

Einleitung

Unser Leben wird seit einigen Jahren im verstärkten Maße durch Entscheidungen auf Ebene der Europäischen Union bestimmt. Inwieweit die EU auch auf Belange von Menschen mit behinderten Menschen Einfluss hat und in welche Richtung sich die Gemeinschaft in diesen Fragen orientiert, soll in dieser Hausarbeit aufgezeigt werden.

Zunächst werde ich aufzeigen, durch welche Gesetze die EU im sozialen Bereich direkten Einfluss auf die einzelnen Mitgliedsstaaten hat. Im zweiten Kapitel werden Maßnahmen, Stellungnahmen und Forderungen einzelner Organe der EU vorgestellt, die das Leben von Menschen mit Behinderungen betreffen.

Als letzter Schritt wird eine der Maßnahmen daraufhin untersucht, ob sie der Inklusion von Menschen mit Behinderungen wirklich dienlich ist.

Universitärer Hintergrund dieser Hausarbeit sind zwei Veranstaltungen, die im Januar 2007 an der evangelischen Fachhochschule in Darmstadt stattfanden: „Vergleich der sozial – rechtlichen Veranstaltung in Europa“ bei Herrn Bengel und „Sozialpolitik“ bei Frau Professor Kubon – Gilke.

1 Der Einfluss der Europäischen Union auf die Mitgliedsstaaten

Die Europäische Union kann nur in Bereichen Gesetze erlassen, in denen die einzelnen Staaten ihr diese Kompetenzen abgetreten haben. Der Bereich des Sozialrechts gehört nicht dazu, hier bestimmen weiterhin die Einzelstaaten souverän. Dies ist vor allem damit zu begründen, dass die Sozialsysteme der Mitgliedsstaaten zu unterschiedlich geregelt sind, als dass man sie vereinheitlichen könnte.

Dennoch gibt es Richtungsweisungen aus Brüssel, die die Sozialpolitik Deutschlands und anderer Länder der Europäischen Union mitbestimmen.

Beispielsweise gibt es zwei in allen Ländern der EU rechtlich verbindliche Vorschriften, die direkt zugunsten behinderter Menschen eingesetzt werden können. Zum einen kann die Europäische Union nach Artikel 13 EG – Vertrag Vorkehrungen treffen, um Diskriminierung unter anderem aus Gründen einer Behinderung zu bekämpfen[1]. Auf Grundlage dieser Bestimmung wurde im Jahr 2000 die Richtlinie 2000/78/EG zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf beschlossen, die eine Benachteiligung eines Arbeitnehmers auch wegen einer Behinderung verbietet[2]. Es soll verhindert werden, dass jemand aufgrund eines dieser Merkmale schlechtere Bedingungen beim Zugang zu Beschäftigung und Beruf oder bei beruflichem Aufstieg und beruflicher Bildung hat oder unter ungerechten Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen arbeiten muss. (vgl. Europäische Gemeinschaften, Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf) Somit hat jeder nun einklagbare Rechte in Bezug auf Möglichkeiten von Förderungsmaßnahmen, geeigneten Rechtsbehelfen und Durchsetzungs- maßnahmen. Es sind von Seiten der Arbeitgeber angemessene Vorkehrungen zu treffen, was bedeutet, dass die Verpflichtung besteht, Arbeitsplätze an die Bedürfnisse behinderter Menschen anzupassen (vgl. Schulte 2003, S. 3)

Setzt ein Mitgliedland der Europäischen Union diese Richtlinie nicht fristgerecht in nationales Recht um, droht ihr ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg, der empfindliche Geldbußen verhängen kann. So lief im April 2005 ein gerichtliches Verfahren gegen Deutschland da es die Antirassismusrichtlinie noch nicht umgesetzt hatte. (vgl. Heiden 2006, S. 16).

2 Verschiedene Ansätze der EU, in der Sozialpolitik Stellung für Menschen mit Behinderungen zu beziehen

Doch auch wenn „Empfehlungen“ und „Stellungnahmen“ der Europäischen Union nicht rechtsverbindlich und somit auch nicht einklagbar sind, sind sie doch richtungweisend. Im Folgenden sollen nun Meinungen, Entschließungen und Forderungen einzelner Organe der EU, die das Lebend behinderter Menschen betreffen, vorgestellt werden.

2.1 Chancengleichheit und Antidiskriminierung

Ein wichtiger Punkt ist, zu versuchen, Diskriminierungen zu verhindern und allen Menschen in der Europäischen Union gleiche Möglichkeiten, beispielsweise in Bezug auf Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.

In einer Entschließung des Rates zur Chancengleichheit für behinderte Menschen bekennen sich die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union im Dezember 1996 zur Chancengleichheit und zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung. Die Staaten werden darin aufgefordert, die Sichtweise von Menschen mit Behinderungen bei der Beschließung von Maßnahmen, die diese betreffen, einzubeziehen und ihnen durch den Abbau von Hindernissen eine Mitwirkung am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Weiter sollen die Staaten versuchen, die öffentliche Meinung in die Richtung beeinflussen, dass die Gesellschaft den Fähigkeiten behinderter Menschen und Initiativen, die diese Menschen im täglichen Leben unterstützen, offen gegenüberstehen. (vgl. Schulte 2003, S. 2f)

Im Oktober 2003 veröffentlicht die EU – Kommission die Mitteilung „Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen: Ein europäischer Aktionsplan“. Die Ziele sind die uneingeschränkte Anwendung der Gleichbehandlungsrichtlinie in Beschäftigung und Beruf, die Einbeziehung der Behindertenthematik in alle einschlägigen Maßnahmen der EU und die Förderung des „Zugangs für alle“ (vgl. Heiden 2006, S. 12)

Besonders wichtig in dem Zusammenhang ist auch der Gipfel von Nizza. Dort wurde 2000 eine Charta der Grundrechte der Europäischen Union verabschiedet. Sie enthält folgende für Menschen mit Behinderungen relevanten Artikel: §21 über die Nichtdiskriminierung[3], der §26 „Integration von Menschen mit Behinderungen“[4], §34, der die soziale Sicherheit und Unterstützung betrifft[5] und der §35 über den Gesundheitsschutz[6]. Diese und alle anderen Artikel entbehren allerdings solange der rechtlichen Verbindlichkeit, bis die Verfassung der Europäischen Union von allen Mitgliedsstaaten ratifiziert wird. (vgl. Schulte 2003, S. 11)

[...]


[1] „…kann der Rat […] geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen.“ (Artikel 13 EG – Vertrag, 1997 beschlossen und seit 1. Mai 1999 in Kraft)

[2] Auch in dieser Richtlinie geht es um die Merkmale der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung

[3] Artikel 21:

„Diskriminierungen, insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung, sind verboten.“

[4] Artikel 26:

“Die Union anerkennt und achtet den Anspruch von Menschen mit Behinderung auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teilnahme am Leben der Gemeinschaft.“

[5] Artikel 34:

“(1) Die Union anerkennt und achtet das Recht auf Zugang zu den Leistungen der sozialen Sicherheit und zu den sozialen Diensten[…] (2) Jede Person, die in der Union ihren rechtmäßigen Wohnsitz hat und ihren Aufenthalt rechtmäßig wechselt, hat Anspruch auf die Leistungen der sozialen Sicherheit […] (3) Um die soziale Ausgrenzung und die Armut zu bekämpfen, anerkennt und achtet die Union das Recht auf eine soziale Unterstützung und eine Unterstützung für die Wohnung[…]“

[6] Artikel 35:

„Jede Person hat das Recht auf Zugang zur Gesundheitsvorsorge und auf ärztliche Versorgung nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten. […] (vgl. jeweils europäische Gemeinschaften, Charta der Grundrechte der Europäischen Union)

Ende der Leseprobe aus 15 Seiten

Details

Titel
Vergleich der sozialrechtlichen Absicherung in Europa nach EU-Recht
Hochschule
Evangelische Hochschule Darmstadt, ehem. Evangelische Fachhochschule Darmstadt
Note
2,7
Autor
Jahr
2007
Seiten
15
Katalognummer
V81818
ISBN (eBook)
9783638038362
ISBN (Buch)
9783656690375
Dateigröße
451 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Vergleich, Absicherung, Europa, EU-Recht
Arbeit zitieren
Johanna El Karrioui (Autor:in), 2007, Vergleich der sozialrechtlichen Absicherung in Europa nach EU-Recht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/81818

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