Minimierung des Haftungsrisikos von GmbH-Geschäftsführern


Seminararbeit, 2007

18 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

I Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Der Status des GmbH-Geschäftsführers
2.1. Der organschaftliche Status des GmbH-Geschäftsführers
2.2. Der dienstvertragliche Status des GmbH-Geschäftsführers

3. Der Haftungsmaßtab des GmbH-Geschäftsführers
3.1. Die Außenhaftung
3.2. Die Innenhaftung

4. Vorbeugende Maßnahmen
4.1. Organisationsaufbau und Ressortaufteilung
4.2. Haftungsbeschränkungsvereinbarungen
4.3. Gesellschafterbeschlüsse und Weisungen
4.4. Directors & Officers-Versicherungen

5. Fazit

II Literaturverzeichnis

III Internetquellen

I Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

GmbH-Geschäftsführer sehen sich in bestimmten Situationen und Phasen ihrer Geschäftsführertätigkeit immer wieder mit der Frage konfrontiert, ob sie für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen zur Verantwortung gezogen werden können. Oft stellt sich heraus, dass Geschäftsführer für Haftungstatbestände verantwortlich gemacht werden können, die ihnen als solche nicht bewusst waren. Auf der Seite der potentiellen Anspruchssteller stehen in erster Linie das Unternehmen als juristische Person und die Gesellschafter selbst. Aber auch der Fiskus, Kunden, Lieferanten, Kreditgeber, Versicherungen und Mitarbeiter können Ansprüche gegenüber dem Geschäftsführer geltend machen. In Zeiten der Unternehmenskrise kommt zudem der Insolvenzverwalter hinzu. Wie können GmbH-Geschäftsführer sich gegen solche Situationen wappnen? Auch die Stellvertreter von Geschäftsführern sollten sich im Zusammenhang mit ihrer Vertretungsmacht Gedanken hierüber machen, da sie nach dem Gesetz im gleichen Maße wie die Vertretenen betroffen sind.

Die vorliegende Arbeit erläutert die Stellung eines Fremd-Geschäftsführers in einer GmbH, zeigt mögliche Haftungstatbestände für solche Geschäftführer auf und nennt Präventionsmaßnahmen, um das Haftungsrisiko derer zu minimieren.

2. Der Status des GmbH-Geschäftsführers

Wenn man die GmbH mit einem Schiff vergleicht, so würde der Geschäftsführer die Rolle des Kapitäns einnehmen. Das Schiff wiederum wäre Eigentum der Reederei und diese stellt die Gesellschafter dar. Das Anlegen des Schiffes im Heimathafen wäre vergleichbar mit der Einberufung einer Gesellschafterversammlung. Der Geschäftsführer trägt auf hoher See die Verantwortung für die Besatzung und das Schiff, wobei die „Hohe See“ den täglichen Geschäftsbetrieb einer GmbH ausdrückt.

Zunächst muss ein Geschäftsführer durch die Gesellschafterversammlung oder den Aufsichtsrat bestellt werden. Hierbei unterscheidet man zwischen der Organstellung und der dienstvertraglichen Anstellung des Geschäftsführers.

2.1. Der organschaftliche Status des GmbH-Geschäftsführers

Die Bestellung des Geschäftsführers ist ein körperschaftlicher Organisationsakt und begründet die organschaftlichen Rechte und Pflichten des Geschäftsführers.[1] Sie erfolgt auf Grund der zwingenden Vorschrift des § 6 GmbHG, die vorschreibt, dass jede GmbH einen oder mehrere Geschäftsführer haben muss. Die Bestellung eines Geschäftsführers kann durch die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag (§ 6 Absatz 3 GmbHG), oder durch einen Mehrheitsbeschluss (§ 46 Nr. 5 i.V.m. § 47 Absatz 1 GmbHG) derselben herbeigeführt werden.[2] Fällt die GmbH unter den Anwendungsbereich des Mitbestimmungsgesetzes, so wird der Bestellungsakt durch das Organ des Aufsichtsrates gemäß § 31 MitbestG wahrgenommen. Ist der Bestellungsakt einmal vollzogen, so bedarf es anschließend der Eintragung des Geschäftsführers in das Handelsregister. Bei der Begründung des Rechtsverhältnisses hat die Eintragung lediglich eine deklaratorische Wirkung. Bereits in diesem frühen Stadium, d.h. bei der Eintragung durch den Geschäftsführer im Handelsregister, können auf diesen erste Haftungstatbestände zukommen. Der Geschäftsführer versichert mit der Eintragung, dass die vorgesehenen Leistungen auf die Stammeinlagen erbracht worden sind und die eingebrachten Vermögensgegenstände der Gesellschaft zur freien Verfügung stehen.[3] Die Prüfung der Angaben findet von Amts wegen durch das Registergericht statt. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung bzw. die Eintragung als Geschäftsführer im Gesellschaftsvertrag begründet und legitimiert den Geschäftsführer zur Wahrnehmung der organschaftlichen Rechte und Pflichten.

2.2. Der dienstvertragliche Status des GmbH-Geschäftsführers

Parallel zur organschaftlichen Stellung, hat der Geschäftsführer i.d.R. auch eine dienstvertragliche Stellung inne. Hierbei handelt es sich um einen Dienstvertrag i.S.d. § 611 BGB, der zwischen dem Geschäftsführer und der GmbH besteht. Der Abschluss des Dienstvertrags wird, wie bei der Bestellung des Geschäftsführers, auch durch die Gesellschafter durchgeführt.[4] Nach h.M. ist das Anstellungsverhältnis zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft kein Arbeitsvertrag wie bei einem normalen Angestellten, sondern ein freies Dienstverhältnis. Während das BAG nach Abwägung der persönlichen Abhängigkeit des Geschäftsführers in bestimmten Fällen den Arbeitnehmerstatus bejaht, ist der BGH traditionell der Auffassung, dass sich gleichzeitige leitende Organstellung und Arbeitnehmerstatus ausschließen.[5]

3. Der Haftungsmaßtab des GmbH-Geschäftsführers

Von der Bezeichnung “Geschäftsführer” lässt sich grob ableiten, welche Tätigkeiten in das Aufgabengebiet desjenigen fallen. Die Person, die diese Bezeichnung in einer GmbH trägt, hat die Geschäfte der Gesellschaft zu führen. Dies bedeutet die Abwicklung aller Vorgänge, die in einem Unternehmen anfallen. Da diese Aufgaben ein breites Spektrum umfassen, delegiert der Geschäftsführer die Erledigung dieser Arbeiten an Erfüllungsgehilfen. Zwar wird die Erledigung des Tagesgeschäfts durch die Erfüllungsgehilfen ausgeführt, jedoch fällt die Organisation und Überwachung zur Erledigung dergleichen in das Aufgabengebiet des Geschäftsführers.[6] Daher ist das Handeln der Erfüllungsgehilfen damit gleichzusetzen, als ob der Geschäftsführer diese Tätigkeit selbst ausgeübt hätte. Dieser Umstand verdeutlicht, dass der Geschäftsführer nicht nur für sein eigenes Tun oder Unterlassen, sondern grundsätzlich auch für das der ihm hierarchisch Unterstellten verantwortlich ist.

Dem Geschäftsführer werden durch die Satzung und Geschäftsordnung der Gesellschaft, den Weisungen aus den Gesellschafterbeschlüssen, seinen Anstellungsvertrag und durch Gesetze (Organisations- und Überwachungspflichten) Handlungsspielräume gewährt, in deren Rahmen er sich bei der Verwirklichung des Gesellschaftsziels bewegt. Diese Handlungsspielräume bilden auch gleichzeitig die Grenzen seines unternehmerischen Ermessens. Erst die Überschreitung bzw. die Vernachlässigung dieser Kompetenzen löst eine eventuelle Haftung aus.[7] Möchte der Geschäftsführer für fehlgeschlagene Entscheidungen nicht zur Verantwortung gezogen werden, so hat er sich im Vorfeld der Entscheidung hinreichend zu informieren und das Risiko sowie den Gewinn für die Gesellschaft zu beurteilen.

Ist die Entscheidung dann noch im besten Interesse des Gesellschaftszwecks und liegt kein Interessenkonflikt vor, so hat er eine ausreichende Entscheidungsgrundlage geschaffen und braucht i.d.R. bei Fehlschlagen des Geschäftes keine Sanktionen zu befürchten. Der Geschäftsführer hat gemäß § 43 Absatz 1 GmbHG »„…in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden“«.

Die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftmannes ist im Gesetz nur für einige Fälle exemplarisch vorgegeben und wird durch die Rechtsprechung ständig konkretisiert.[8] Das Leitbild eines ordentlichen Geschäftsmannes ist im Gesetz nicht abschließend dargestellt, beruht auf allgemein anerkannten Grundsätzen und kann durch Anstellungsvertrag, Beschlüsse, Weisungen oder Vertrag erweitert bzw. eingeschränkt werden.[9] Der Geschäftsführer ist der Hüter des Kapitals der Gesellschaft. So ist der Geschäftsführer verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Buchführung zu sorgen; § 41 GmbHG. Auch die Einberufung der Gesellschafterversammlung ist eine Obliegenheit des Geschäftsführers; § 49 GmbHG.

[...]


[1] Vgl. Jula, R. (1998); Die Haftung von GmbH-Geschäftsführern und Aufsichtsräten; S. 3

[2] Vgl. Waldner, W. & Wölfel E. (2005); So Gründe und führe ich eine GmbH; S. 55

[3] Vgl. Waldner, W. & Wölfel E. (2005); So Gründe und führe ich eine GmbH; S. 56

[4] Vgl. Jula, R. (2005); Der GmbH-Geschäftsführer; S. 41

[5] Vgl. Jula, R. (2005); Der GmbH-Geschäftsführer; S. 160

[6] Vgl. Waldner, W. & Wölfel E. (2005); So Gründe und führe ich eine GmbH; S. 97

[7] Vgl. Glock, J. & Abeln, C. (2005); Der GmbH-Geschäftsführer; S. 59

[8] Vgl. Plück, R. & Lattwein, A. (2004); Haftungsrisiken für Manager; S. 20

[9] Vgl. Gruber, J. (2003); Handelsrecht; S. 90

Ende der Leseprobe aus 18 Seiten

Details

Titel
Minimierung des Haftungsrisikos von GmbH-Geschäftsführern
Hochschule
FOM Essen, Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Hochschulleitung Essen früher Fachhochschule
Note
1,0
Autor
Jahr
2007
Seiten
18
Katalognummer
V81756
ISBN (eBook)
9783638880596
ISBN (Buch)
9783638880619
Dateigröße
400 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Minimierung, Haftungsrisikos, GmbH-Geschäftsführern, GmbH Gesetz, Haftungsrisiko, Haftungsminimierung, Geschäftsführer
Arbeit zitieren
Tarkan Kaplan (Autor:in), 2007, Minimierung des Haftungsrisikos von GmbH-Geschäftsführern, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/81756

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