Der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft und der § 266 StGB

(Stand 2005)


Seminararbeit, 2005

26 Seiten, Note: 16,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Vorwort

Erster Abschnitt - aktienrechtlicher Bezug
§ 1 Einleitung
§ 2 Die Aktiengesellschaft (AG) - eine kurze Darstellung
A. Definition
B. Die Organe
C. Insbesondere: Der Aufsichtsrat (AR)
I. Die Entscheidungsautonomie des AR
1. Die Entscheidungsautonomie des AR bzgl. der Vorstandsvergütung ("Aktionärsinteresse")
2. Die Entscheidungsautonomie des AR bzgl. der Interpretation des "Unternehmensinteresses"
3. Aktionärsinteresse dem Grunde nach immer im Unternehmensinteresse
II. Möglicher Verstoß gegen aktienrechtliche Vorschriften
1. Formelle Pflichten, §§ 105, 107 ff. AktG
2. Materielle Pflichten, § 87 AktG
a) Grundgedanke: Das Unternehmensinteresse
b) Die wesentlichen Angemessenheitsaspekte und die Systematik des § 87 Abs. 1 S. 1 AktG
aa) Maßstäbe
(1) Aufgaben des Vorstandsmitglieds
(2) Die Lage der Gesellschaft
(3) Kumulation dieser Maßstäbe
bb) Angemessenheit im Deutschen - Corporate - Governance - Kodex
D. Stellung und Aufgaben des Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft im internationalen Vergleich
I. Allgemeines
II. Der AR im amerikanischen "Board - System"
1. Weitere Merkmale
2. Fazit
III. Der AR im französischen System als "conseil d'administration"
IV. Ergebnis
§ 3 Schlussfolgerungen

Zweiter Abschnitt - Strafrechtlicher Bezug unter Beachtung des Ersten Abschnitts
§ 1 Einleitung
§ 2 Modernes Strafrecht - ein Kommunikationsmedium
§ 3 Akzessorietät des Wirtschaftsstrafrechts zum Zivil - und Gesellschaftsrecht
§ 4 Strafbarkeitsvoraussetzung des Unreuetatbestandes - § 266 StGB -
A. Allgemeines
B. Missbrauchs - und Treubruchstatbestand
C. Vergütungsentscheidung als Untreue im Sinne von § 266 I StGB
I. Pflichtbegründung, §§ 111 Abs. 1, 112 AktG
II. Missachtung aktienrechtlicher Vorschriften und somit Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht
1. Allgemeines
2. Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht
a) Allgemeines
b) Anerkennungsprämien
c) Pensionsabfindungen
d) Pflichtverletzungskriterien
aa) Allgemeines
bb) Strafbarkeitsvoraussetzungen nach dem BGH
(1) Aktienrechtswidrigkeit
(2) Grobe Sachfremdheit als gravierender Verstoß gegen aktien – und gesellschaftsrechtliche Vorschriften
III. Vermögensnachteil
IV. Die einzige subjektive Tatbestandskomponente: Der Vorsatz
V. Bemerkung zum Versuchsdelikt des § 266 StGB
VI. Bemerkung zum Fahrlässigkeitsdelikt des § 266 StGB
VII. Kurzer internationaler Vergleich des § 266 StGB
§ 5 Schlussbetrachtung

Schlusswort mit Lösungsvorschlägen

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Vorwort

In der Rechtsprechung und Literatur gab es bis vor einigen Jahren keine Konstellation, in der ein Aufsichtsrat (AR) einer Aktiengesellschaft (AG) und der Tatbestand der Untreue § 266 StGB in einem Zug genannt wurden. Bis dato wurde die Haftung der Mitglieder eines AR stets zivil - und gesellschaftsrechtlich behandelt - und stellte bis dahin für die Strafverfolgungsbehörden ein unbekanntes Feld dar.

Dies änderte sich jedoch, als die Medien ein deutliches Interesse an den Managern und vor allem an der Höhe der Vorstandsvergütungen - jeglicher Art - zeigten. Auch das öffentliche Interesse wurde deshalb geweckt, weil sich im Falle der Abfindungs- - und Pensionszahlungen die Beträge in zweistelligen Millionen Bereichen befinden.

Die folgende Arbeit beschäftigt sich daher mit der Frage, welche Pflichten die AR - Mitglieder bzgl. des Gesellschaftsvermögens haben und was sie für den Untreuetatbestand des § 266 StGB erfüllen müssen, damit man diese Mitglieder strafrechtlich verfolgen kann.

Abschließend werden einige Zeilen dem amerikanischen und französischen aktienrechtlichen System gewidmet. Schließlich werden im Zweiten Abschnitt dieser Arbeit einige Lösungsansätze bezüglich der angesprochenen Problematik, die sich im Laufe diese Referats ergibt, an vorgeschlagen.

Würzburg, im Mai 2005

Erster Abschnitt - aktienrechtlicher Bezug

§ 1 Einleitung

Im Zuge der Industrialisierung und vor allem der Globalisierung werden Gesellschaften - und dabei sei all unser Interesse auf die Aktiengesellschaft gerichtet – veranlasst, sich gesetzlicher Regelung zu unterwerfen. Wie wir später erfahren werden, ist das unternehmerische Risiko einer AG jedoch sehr hoch, da sich ihre Lage ständig ändert. Inwieweit gesetzliche Regelungen dabei notwendig sind, wird hier nicht behandelt, sondern vielmehr der Ermessensspielraum dieser Regelungen durch den Aufsichtsrat.

Dabei wird aber nicht auf jede einzelne Norm des Aktiengesetzes eingegangen, die möglicherweise dem AR Pflichten und Rechten zuspricht, sondern nur auf solche Normen, die in Verbindung mit dem Untreuetatbestand des § 266 StGB in Frage kommen - also die Vermögensbetreuungspflichten. Aufgrund der Aktualität der Problematik steht deshalb die Festsetzung der Vorstandsvergütung durch den Aufsichtsrat im Mittelpunkt dieser Arbeit.

§ 2 Die Aktiengesellschaft (AG) - eine kurze Darstellung

A. Definition

Die AG ist eine privatrechtliche Unternehmensform, mit eigener Rechtspersönlichkeit gem. § 1 AktG, bei der das Gesellschaftsvermögen also das Grundkapital in Aktien aufgeteilt ist, die Haftung der Gesellschafter auch auf diesen beschränkt wird.

B. Die Organe

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

C. Insbesondere: Der Aufsichtsrat (AR)

Der AR einer AG ist das überwachende und gesetzlich vorgeschriebenes[1] Organ, §§ 95 ff. AktG. Dieser setzt sich ausschließlich aus Vertretern der Aktionäre zusammen. Der AR überwacht das Tun des Vorstandes, prüft den Jahresabschluss, Prüfungs- - und Lagebericht und berichtet der Hauptversammlung (HV) über den Vorschlag des Vorstandes über die Verwendung des Bilanzgewinns.

Gemäß dem Grundsatz der personellen Inkompatibilität darf ein Mitglied des AR nicht gleichzeitig ein Mitglied des Vorstandes sein - zumindest nicht in der gleichen Gesellschaft. Daneben gibt es auch das Verbot der Überkreuzverflechtung, das besagt: Wenn A im Vorstand der Gesellschaft - X und im AR der Gesellschaft - Y ist, dann darf der B zwar im AR der Gesellschaft - X sein aber nicht im Vorstand der Gesellschaft - Y. Sonst bestünde die Gefahr, dass A und B ihr Verhalten im jeweiligen Organ aufeinander abstimmen.

I. Die Entscheidungsautonomie des AR

Zunächst wird hier der Versuch unternommen, zu verdeutlichen, dass die Festsetzung von Vorstandsvergütungen in den Entscheidungsbereich des AR fällt. Des Weiteren wird auf das Unternehmensinteresse eingegangen, dessen Interpretation ebenfalls dem AR zusteht.

Schließlich werden diese Tatsachen in Bezug aufeinander gesetzt, wobei erkannt wird, dass die Vergütungsentscheidung stets unter dem Aspekt des Unternehmensinteresses gefällt wird.

1. Die Entscheidungsautonomie des AR bzgl. der Vorstandsvergütung ("Aktionärsinteresse")

Der AR einer AG hat bei der Festsetzung der Vorstandsvergütung die alleinige Kompetenz, gem. § 87 Abs. 1 S. 1 AktG. Dies geschieht selbstverständlich auf der Basis seiner Interpretation des Unternehmensinteresses (siehe unten). Allerdings war dies nicht immer so, denn bis 1937 konnten gem. § 77 Abs. 3 AktG a. F. die Staatsanwälte Gerichte veranlassen, über die Vorstandsvergütung zu entscheiden.[2]

Der AR ist ebenfalls frei in seiner Entscheidung beim erstmaligen Abschluss des Anstellungsvertrages (eines Vorstandsmitgliedes) über die Vergütung, aber auch in der Veränderung der Vorstandsvergütung des bereits beschlossenen Anstellungsvertrages.[3] Dies kann aber auch durch einen kleinen Ausschuss (des AR) gem. § 107 AktG geschehen, weil sich dieser an die formellen Pflichten (unter C. II. 1.) einer Entscheidungsfindung nicht halten muss.[4] Es ist aber auch durchaus möglich, dass der AR oder der zuständige Ausschuss zur Vergütungsentscheidung Vorschläge von Dritten oder gar von Vorständen entgegen nimmt, ganz im Sinne des Deutschen- Corporate - Governance - Kodex, der ohnehin eine enge Zusammenarbeit zwischen dem AR und Vorstand als wünschenswert betrachtet.[5]

2. Die Entscheidungsautonomie des AR bzgl. der Interpretation des "Unternehmensinteresses"

Das unternehmerische Risiko einer AG ist sehr hoch. Ihre Lage ändert sich ständig. Dabei ist es wichtig, dass ein Organ immer den Überblick behält. In diesem Fall ist es der AR. Sowohl der Vorstand als auch der AR sind dem Unternehmensinteresse verpflichtet.[6] Dieses ergibt sich nicht von alleine - es ist somit von enormer Wichtigkeit, dass der AR stets informiert ist und dass er bei veränderter Unternehmenslage legitimiert ist einzugreifen und somit das Unternehmensinteresse neu zu definieren. Der AR ist ja der gesetzliche Vertreter der Aktionäre, die ein Recht haben, zu erfahren wie die aktuelle Gesellschaftslage ist. Denn, sie sind diejenigen, die unmittelbar die Konsequenzen der Beschlussfassung zu tragen haben.[7] Deshalb kann hier ohne weiteres die ausschließliche Kompetenz bzgl. der Interpretation des Unternehmensinteresses dem AR zugewiesen werden.

3. Aktionärsinteresse dem Grunde nach immer im Unternehmensinteresse

Wie schon erwähnt ist der AR dem Unternehmensinteressen verpflichtet[8], das aber weitere Interessen in sich enthält, wie z. B. das Interesse sich am Markt zu behaupten und ständig konkurrenzfähig zu sein, das Gläubiger - und Arbeitnehmerinteresse, das Interesse der Öffentlichkeit und nicht zuletzt das Aktionärsinteresse.[9] Dies wird vor allem in Übernahmefällen deutlich: Dabei ist der AR aber auch der Vorstand verpflichtet in einer solchen Situation auf da "Wertsteigerungsinteresse des Unternehmens und damit seiner Aktionäre"[10] zu achten.

>> DCG - Kodex, Ziffer 3.7 (2):

"... Bei ihren Entscheidungen (nach Bekanntgabe eines Übernahmeangebots) sind Vorstand und AR (der Zielgesellschaft) an das beste Interesse der Aktionäre und des Unternehmens gebunden."

In anderen Fällen, als der Übernahme, greift der Gesetzgeber hier jedoch nicht so stark in das Handeln dieser Organe ein.

II. Möglicher Verstoß gegen aktienrechtliche Vorschriften

Neben seiner Hauptaufgabe, nämlich der Überwachung der Geschäftsführung, § 111 Abs. 1 AktG, hat der AR echte Gestaltungs-und somit Führungsfunktionen, die sich auch aus dem Aktiengesetz ergeben. Zu solchen Funktionen gehört, wie bereits erwähnt, auch die Festsetzung der Vorstandsvergütung, § 87 AktG. Die Mitglieder eines AR haben somit Vermögensbetreuungspflichten.[11] Art und Umfang eines möglichen Verstoßes und somit der Verletzung des Vermögensbetreuungsverhältnisses ist aber nicht näher bestimmt. Es ist jedoch klar, dass der AR bei seiner Entscheidung bzw. bei der Festsetzung der Vorstandsvergütungen gewisse Pflichten hat, die einerseits formeller und andererseits materieller Natur sind.

1. Formelle Pflichten, §§ 105, 107 ff. AktG

Diese Pflichten ergeben sich aus dem Festsetzungsverfahren der Vorstandsvergütung. Vorschriften für dieses Verfahren finden sich zum einen in §§ 105, 107 ff. AktG und zum anderen in der Satzung der AG und der Geschäftsordnung des AR.[12] Im § 105 Abs. 1 AktG wird der bereits erwähnte Grundsatz der personellen Inkompatibilität verdeutlicht, also "die Unvereinbarkeit der Aufsichtratsmitgliedschaft mit dem Vorstandsamt und bestimmten Managementpositionen."[13] Des Weiteren wird die Frage aufgeworfen, ob die Vorstandsvergütungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollen (Transparenz - Frage) und ob der AR seine Entscheidung über die Festsetzung gar begründen muss (Argumentat ionsfrage). Sowohl die Transparenz als auch die Argumentationsfrage stehen zur aktuellen Diskussion über die "Manager - Gehälter", Abfindungs- - und Pensionszahlungen.

Der § 107 Abs. 2 AktG kommt dieser Forderung etwas entgegen, indem dieser von den AR - Sitzung eine Art Protokoll verlangt.

Der AR muss gem. § 108 Abs. 2 S. 2 und 3 AktG beschlussfähig sein - soweit durch die Satzung nichts anderes geregelt ist. Mitglieder, die zu den Vergütungsempfängern gehören, dürfen nicht bei der Beschlussfassung anwesend sein. Es muss aber hervorgehoben werden, dass die Beachtung dieser formellen Pflichten noch lange nicht eine unangemessene Vorstandsvergütung rechtfertigen - der Grundsatz der Angemessenheit des § 87 AktG spielt dabei eine viel wichtigere Rolle. Er gehört allerdings zu den materiellen Pflichten.[14] Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass ein Verstoß der formellen Pflichten nicht gleichzeitig auch eine Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht bedeutet.

2. Materielle Pflichten, § 87 AktG

Die materiellen Pflichten eines AR ergeben sich nicht aus dem Verfahren (wie oben erläutert), sondern aus dem „Inhalt der Vergütungsentscheidung."[15] Hierbei ergeben sich zwei materielle Pflichten, die von herausragender Bedeutung sind, da sie eine direkt - schützende Funktion des Vermögens einer AG in sich tragen.

a) Grundgedanke: Das Unternehmensinteresse

Das Unternehmensinteresse wurde bereits auf vorherigen Seiten angesprochen.[16] Dieses Interesse kann in der Wahrung des Rentabilitätsinteresses und somit der Erhaltung des Unternehmens liegen. Bei seiner Entscheidungsfindung kommt der AR nicht um das Rentabilitätsinteresse herum.[17]

Die Rentabilität und die Erhaltung der Gesellschaft sind kumulativ zu verstehen, denn ohne die Erreichung dauerhafter Rentabilität, kann die Gesellschaft nicht erhalten bleiben und ist ohne wirtschaftlichen Erfolg zum Scheitern verurteilt. "Unter Rentabilität versteht man das Verhältnis des Ergebnisses der unternehmerischen Tätigkeit zu dem eingesetzten Kapital."[18]

b) Die wesentlichen Angemessenheitsaspekte und die Systematik des § 87 Abs. 1 S. 1 AktG

aa) Maßstäbe

Der § 87 AktG räumt dem AR bedeutende Pflichten ein. Dabei wird der AR bei der Festsetzung der Vorstandsbezüge dazu verpflichtet die Höhe dieser in einem angemessenen Verhältnis der Aufgaben eines Vorstandsmitglieds und der Lage der Gesellschaft zu halten.[19] Bei Missachten dieser Pflicht, d. h. sollte der AR unangemessen hohe Bezüge gewähren, macht er sich schadenersatzpflichtig, gem. §§ 116, 93 AktG.[20]

(1) Aufgaben des Vorstandsmitglieds

Mit diesem Maßstab ist besonders der "Umfang und Schwierigkeitsgrad"[21] der Vorstandstätigkeit gemeint. Es erfolgt eine Differenzierung der unternehmerischen Leistung - eine Gleichbehandlungspflicht besteht somit nicht.[22] Das Gesetz selbst, also § 87 Abs. 1 S. 1 AktG, stellt auf die Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds ab und verlangt gleichzeitig, dass diese Bezüge auch angemessen sind, d. h. zu den Aufgaben des einzelnen Vorstandsmitglieds und zur Lage der Gesellschaft.[23] Art und Umfang und auch der Schwierigkeitsgrad bestimmen sich nach der Größe des Unternehmens, Faktoren wie die Beschäftigtenzahl oder die Umsatzhöhe können hier als wichtigste Beispiele genannt werden.[24]

(2) Die Lage der Gesellschaft

Durch diesen Maßstab soll sichergestellt werden, dass der AR keine unangemessene Vergütungsentscheidung trifft, die die Bestandserhaltung der Gesellschaft gefährden würde. Dies kann aber zwiespältig betrachtet werden, denn es gibt durchaus Situationen, in denen der AR gezwungen ist - trotz schlechter Unternehmenslage (oder gerade deswegen) - hohe Bezüge zu gewähren. Das ist der Fall, wenn es einen Unternehmer gibt, der in der Lage ist - aufgrund seines herausragenden Know - How - die AG aus der finanziellen Misere zu führen.[25] Vice versa bedeutet dies, dass eine gute oder gar sehr gute Lage der Gesellschaft noch lange nicht hohe Vorstandsbezüge rechtfertigt. Dabei muss der Maßstab "Aufgaben des Vorstandsmitglieds", unter (1), berücksichtigt werden.

(3) Kumulation dieser Maßstäbe

Es besteht weitgehend Konsens darüber, dass der Maßstab "Aufgaben des Vorstandsmitglieds" und der "Lage der Gesellschaft" als kumulative Erfordernisse[26] zu betrachten sind. Das bedeutet, dass eine Gesellschaft den Vorstandsmitgliedern - aufgrund ihrer glänzenden Lage - nicht über dem Marktpreis liegende Vergütung gewähren darf, aber andererseits muss der AR in Krisenzeiten sich nicht mit "preiswerteren" und möglicherweise somit inkompetenten Geschäftsführer zufrieden geben.[27]

bb) Angemessenheit im Deutschen - Corporate - Governance - Kodex

Demnach ist für die Angemessenheit der Vorstandsbezüge entscheidend: die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft, der Erfolg und die Zukunftsperspektiven des Unternehmens unter der Berücksichtigung der Vorstandsbezüge anderer Mitglieder in einem vergleichbaren Umfeld (AG) in einer ähnlichen Position, gem. Nr. 4. 2. 2. Abs. 1 S. 3 des Kodex[28] - aber auch die erbrachte Leistung des jeweiligen Vorstandsmitglieds gilt als ein wichtiger Faktor.

D. Stellung und Aufgaben des Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft im internationalen Vergleich

I. Allgemeines

Dass nicht jedes System perfekt ist, darüber ist man sich weitgehend einig. Inwieweit sich das deutsche "dualistische System" von dem amerikanische und französischen System unterscheidet, wird auf folgenden Seiten deutlich.

II. Der AR im amerikanischen "Board - System"

In den USA sind Aktiengesellschaften dem angelsächsischen "Board - System" unterworfen. In Übersee wird der Aufsichtsrat "Board" bezeichnet. Im amerikanischen System liegen Geschäftsführung und Kontrolle im Machtbereich eines Gremiums, nämlich des "Board of Directors" (Verwaltungsrat) - was für das "einstufige Board - System" kennzeichnend ist und was gleichzeitig den Gegensatz zum deutschen "dualistischen System" hervorhebt, in dem die Geschäftsführung und Kontrolle strickt getrennt werden. Bezüglich der Vergütungsentscheidung des Vorstandes wird in den USA ein eigens dafür eingerichteter Ausschuss gebildet.

1. Weitere Merkmale

- Der CEO (Chief Executive Officer = Vorstand in Deutschland) leitet die Gesellschaft.
- Die Arbeitnehmer sind sehr selten im Board vertreten; deshalb haben sie nur geringe oder überhaupt keine Mitbestimmung.
- Unternehmensinterne (Inside Directors) und unternehmensexterne (Outside Directors) Gesellschafter sind vereinigt, um den CEO permanent über die Lage der Gesellschaft zu unterrichten.

2. Fazit

Hier wird vor allem der Mangel an Fremdkontrolle durch die Aktionäre deutlich. Die Leitung der CEO hat zu viel Macht - außenstehende Board Members können nicht gegen ihn und seine Argumentation ankommen.

Es muss aber auch erwähnt werden, dass der Board die Gesamthaftung trägt, da dieser auch die Gesamtverantwortung hat. Im Gegensatz zu den AR in Deutschland treffen sich der Board und seine Ausschüsse (Committees) mehr als acht Mal im Jahr - der AR hierzulande trifft sich nur vier Mal.

Gemeinsamkeit des deutschen und amerikanischen Systems liegt vor allem in dem möglichst umfangreichen Informationsgehalt der Aufsicht.

III. Der AR im französischen System als "conseil d'administration"

In Frankreich ist eine AG nicht verpflichtet einen AR aufzustellen - sie kann es. Deshalb hat kaum ein AG einen unabhängigen AR, sog. "conseil d'administration" (= "Rat der Verwaltung"). Im Übrigen setzt sich ein AR in Frankreich aus Staats - und Privatpersonen zusammen (économie mixte), die so noch mehr Einfluss auf die Wirtschaft und natürlich Politik nehmen.

IV. Ergebnis

Weder das amerikanische noch das französische System kämen für Deutschland in Frage. Ganz im Gegenteil, die anderen Länder sehen immer mehr Vorteile im "dualistischen System", das in Deutschland angewendet wird.[29]

§ 3 Schlussfolgerungen

Den Anteilseigner ist es nicht möglich festzustellen, ob der AR seinen Pflichten im angemessenen Maße nachkommt, d. h. ob er tatsächlich auch Aufsicht und nicht Nachsicht bzgl. der Überwachung des Vorstandes ausübt oder ob dieser tatsächlich bei der Vergütungsentscheidung alle Faktoren (wie oben geschildert) beachtet.

Zwar haben die Aktionäre Stimmrechtsausübung, die in der Hauptversammlung zustande kommt, doch dies ist nicht oft der Fall, da die Teilnahme in der Hauptversammlung mit hohen Kosten (besonders für ausländische Anteilseigner) verbunden ist und der Tatsache, dass Aktionäre oft nur mit kleinen Beträgen an einer AG beteiligt sind und somit relativ geringe Einflussmöglichkeiten besitzen.

In der aktuellen Diskussion wird vor allem auf die Transparenz der Vorstandsvergütung eingegangen, die das Vertrauen der Aktionäre bilden bzw. stärken soll. Daneben sollen die Anleger ausreichend informiert werden, da es für diese sehr wichtig ist möglichst viele Informationen über die Gesellschaft zur haben, um ihre Entscheidung bzgl. der Beteiligung an dieser AG besser treffen zu können.

Zweiter Abschnitt - Strafrechtlicher Bezug unter Beachtung des Ersten Abschnitts

§ 1 Einleitung

Betrachtet man die letzten Jahre des Wirtschaftslebens und müsste man das am häufigsten genannte Wort in Wirtschaftsteilen renommierter Tageszeitungen wählen, so würde dies mit hoher Wahrscheinlichkeit "Untreue" sein. Wenn eine Norm Hochkonjunktur hat, dann ist es § 266 StGB.

Die Diskussion bzgl. der möglichen Strafbarkeit bei Gewährung der Vorstandsbezüge - besonders der Abfindungs- - und Pensionszahlungen - brachte der "Mannesmann - Fall" ins Rollen. Bis zu diesem Fall war der Rechtsbereich für Staatsanwälte, wie bereits erwähnt, so etwas wie Neuland. Der Mannesmann - Fall und vor allem dessen Urteil änderte dies von einem Tag auf den anderen.

In diesen abschließenden Abschnitt werden die Strafbarkeitsvoraussetzungen des § 266 StGB etwas genauer betrachtet - selbstverständlich unter der Beachtung des Aktienrechts.

§ 2 Modernes Strafrecht - ein Kommunikationsmedium

Es wird von Kriminologen behauptet, das Strafrecht sei ein Medium der Kommunikation. Neben der primären Aufgabe des Strafrechts, nämlich Strafsanktion, soll dieser Werte vermitteln und ethische Handlungsorientierung gewährleisten. Dass Strafsanktion und Strafverfahren präventiv wirken sollen, d. h. potentielle Täter abschrecken und straffällig gewordene Täter bessern oder die Gesellschaft vor diesen beschützen, ist nach wie vor von großer Bedeutung.[31] In wie weit dies im Wirtschaftsstrafrecht gewährleistet ist, ist jedoch fraglich. Auf den folgenden Seiten wird der Versuch unternommen diese Frage zu beantworten - wenn auch nur annäherungsweise.[30]

§ 3 Akzessorietät des Wirtschaftsstrafrechts zum Zivil - und Gesellschaftsrecht

Wie bereits erwähnt wurde, schenkten die Staatsanwälte diesem Rechtsbereich nur wenig Aufmerksamkeit, denn das Wirtschaftsstrafrecht und der Tatbestand der Untreue (in Verbindung mit der Strafbarkeit der AR - Mitglieder) weisen einen stärkeren akzessorischen Bezug an das Zivil - und Gesellschaftsrecht auf als an das Strafrecht.[32]

Deshalb ist in diesem Fall eine gesellschaftsrechtliche Betrachtung (wie im Ersten Abschnitt geschildert) für die Beurteilung der Strafbarkeit des § 266 StGB unausweichlich.

[...]


[1] Hoffmann - Becking, in: Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 4 Aktiengesellschaft, 2. Auflage (1999), § 29 Rn. 1.

[2] Wollburg, in: ZIP 2004, 646 (650).

[3] So auch Hohn / Rönnau, in: NStZ 2004, 113 (119).

[4] Vgl. Wollburg, in: ZIP 2004, 646 (650).

[5] Siehe Wollburg, in: ZIP 2004, 646 (650).

[6] BVerfGE 34, 103 (112).

[7] Näheres Wollburg, in: ZIP 2004, 646 (649).

[8] Vgl. unter Punkt C. I. 2..

[9] Siehe Wollburg, in: ZIP 2004, 646 (648).

[10] So Wollburg, in: ZIP 2004, 646 (648).

[11] BGHSt 9, 203 (210).

[12] Hohn / Rönnau, in: NStZ 2004, 113 (115).

[13] Mertens, in: Kölner Komm. z. AktG, 1. Lieferung (1970), § 105 Rn. 2.

[14] Siehe Hohn / Rönnau, in: NStZ 2004, 113 (115).

[15] Hohn / Rönnau, in: NStZ 2004, 113 (114, 115).

[16] Vgl. unter Punkt C. I. (1.-3.).

[17] So auch Hohn / Rönnau, in: NStZ 2004, 113 (115).

[18] Lehrbuch, BWL mit ReWe für WG, Seite 454.

[19] Vgl. Kort, in: NJW 2005, 333 (333); Hoffmann - Backing, in: NZG 1999, 797 (798).

[20] So auch Horn, in: Zeitschrift für Wirtschaft 1997, 1129 (1130)

[21] Hohn / Rönnau, in: NStZ 2004, 113 (116).

[22] Hoffmann - Backing, in: NZG 1999, 797 (798).

[23] Hoffmann - Backing, in: NZG 1999, 797 (798).

[24] Näheres von Hohn / Rönnau, in: NStZ 2004, 113 (116).

[25] Vgl. Hefermehl / Spindler, in: Münchner Kommentar: Aktiengesetz, Band 3, 2. Auflage, 2004, § 87 Rn 16; auch Hohn / Rönnau, in: NStZ 2004, 113 (117).

[26] Hefermehl / Spindler, in: Münchner Komm.:AktG, § 87 Rn. 13.

[27] Siehe Hohn / Rönnau, in: NStZ 2004, 113 (117).

[28] Kort, in: NJW 2005, 333 (333).

[29] Informationen für den Punkt D I - IV wurden aus den Schulunterlagen der 13. Klasse benützt.

[30] vgl. Braum, auf: www.mannesmann-prozess.de.

[31] Braum, auf: www.mannesmann-prozess.de.

[32] Siehe Hohn / Rönnau, in: NStZ 2004 (113).

Ende der Leseprobe aus 26 Seiten

Details

Titel
Der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft und der § 266 StGB
Untertitel
(Stand 2005)
Hochschule
Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg
Veranstaltung
Straf – und Strafprozessrecht
Note
16,0
Autor
Jahr
2005
Seiten
26
Katalognummer
V81428
ISBN (eBook)
9783638866804
ISBN (Buch)
9783638866910
Dateigröße
484 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Aufsichtsrat, Aktiengesellschaft, StGB, Straf, Strafprozessrecht
Arbeit zitieren
Ramiza Hadzic (Autor:in), 2005, Der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft und der § 266 StGB, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/81428

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