Veranstaltungsrecht. Ausgewählte Rechtsfragen bei Veranstaltungen: Messen, Ausstellungen, Konzerte oder Vergnügungsveranstaltungen. Bundesland Bayern


Diplomarbeit, 2006

142 Seiten, Note: 2,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Begriffe und Definitionen
2.1 Der Begriff „Veranstaltung“
2.1.1 Aus betriebwirtschaftlicher Sicht
2.1.2 Aus rechtlicher Sicht
2.1.3 Aus Sicht der Rechtsprechung
2.2 Arten von Veranstaltungen
2.3 Der Veranstalter
2.4 Das Event

3 Öffentlich-Rechtliche Aspekte von Veranstaltungen
3.1 Relevante Regelungen der Gewerbeordnung (GewO)
3.1.1 Einführung
3.1.2 Der Gewerbebegriff (Titel I)
3.1.2.1 Definition
3.1.2.2 Begrifflichkeiten
3.1.2.3 Einzelpersonen oder Gesellschaften als Gewerbetreibende
3.1.3 Die Gewerbeanmeldung gem. § 14 Abs.1 GewO (Titel II)
3.1.3.1 Die Voraussetzungen und die Vorgehensweise
3.1.3.2 Ordnungswidrigkeiten
3.1.4 Volksfeste gem. § 60 b GewO (Titel III – Reisegewerbe)
3.1.5 Messen und Ausstellungen (Titel VI - Marktgewerbe)
3.1.5.1 Die Messe (§ 64 GewO)
3.1.5.1.1 Historie
3.1.5.1.2 Definition und Begriffe
3.1.5.1.3 Der Veranstalter einer Messe
3.1.5.2 Die Ausstellung (§ 65 GewO)
3.1.5.2.1 Historie
3.1.5.2.2 Definition und Begriffe
3.1.5.2.3 Unterschiede zur Messe
3.1.5.3 Die Festsetzung gem. § 69 GewO
3.1.5.3.1 Vorbemerkungen
3.1.5.3.2 Das Festsetzungsverfahren und die notwendigen Voraussetzungen
3.1.5.3.3 Durchführungs- bzw. Anzeigepflichten i.S.d. § 69 Abs. 2 u. 3 der GewO sowie Ordnungswidrigkeiten
3.1.5.4 Ablehnung der Festsetzung bzw. Festsetzung unter Auflagen
3.1.5.4.1 Ablehnungsgründe i.S.d. § 69 a GewO
3.1.5.4.2 Auflagen
3.1.5.4.3 Ordnungswidrigkeiten und Rechtsfolgen
3.1.5.5 Weitere Bestimmungen des Titels IV der Gewerbeordnung
3.1.5.5.1 Änderung und Aufhebung der Festsetzung (§ 69 b GewO)
3.1.5.5.2 Verabreichung von Speisen und Getränken gem. § 68 GewO
3.1.5.5.2.1 Vorbemerkung
3.1.5.5.2.1 Voraussetzung i.S.d. § 68 a Satz 1 erster Halbsatz GewO
3.1.5.5.2.3 Voraussetzung i.S.d. § 68 a Satz 1 zweiter Halbsatz GewO
3.1.5.5.2.4 Grenzen der Privilegierung des § 68 a GewO
3.2 Das Gaststättenrecht: Ein wichtiges Nebengesetz der Gewerbeordnung
3.2.1 Vorbemerkung
3.2.2 Die Gestattung (§ 12 GastG)
3.2.2.1 Voraussetzung und Anwendungsbereich
3.2.2.2 Erleichterte Voraussetzungen
3.2.2.3 Das Verfahren der Gestattung
3.2.2.4 Ordnungswidrigkeiten
3.2.3 Auszüge aus dem Gaststättengesetz (GastG) i.V.m. der Gaststättenverordnung (GastV)
3.3 Der Jugendschutz: Im Rahmen einer Vielzahl von Veranstaltungen unerlässlich
3.3.1 Das Jugendschutzgesetz (JuSchG)
3.3.1.1 Vorbemerkungen
3.3.1.2 Begriffsbestimmung
3.3.1.3 Die Prüfungs- und Nachweispflicht gem. § 2 JuSchG
3.3.1.4 Bekanntmachungen gem. § 3 JuSchG
3.3.1.5 Der Aufenthalt Jugendlicher in Gaststätten gem. § 4 JuSchG
3.3.1.6 Tanzveranstaltungen gem. § 5 JuSchG
3.3.1.7 Jugendgefährdende Veranstaltungen und Betriebe Gem. § 7 JuSchG
3.3.1.8 Alkoholische Getränke gem. § 9 JuSchG
3.3.1.9 Tabakwaren und Rauchen in der Öffentlichkeit gem. § 10 JuSchG
3.3.1.10 Erläuterungen zu den Ordnungswidrigkeiten nach § 28 JuSchG sowie zu den Straftatbeständen nach § 27 JuSchG
3.3.1.11 Anmerkung zum Jugendschutz im Bereich Medien
3.4 Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA)
3.4.1 Die GEMA - eine kurze Beschreibung dieser Verwertungsgesellschaft
3.4.2 Rechtsgrundlagen für die Praxis der GEMA
3.4.3 Die Musikverwerter, als „Kunden“ der GEMA
3.4.3.1 Wann besteht für einen Musikverwerter bzw. Veranstalter eine „Lizenzpflicht“ i.S.d. GEMA?
3.4.3.2 Vorteile von Verwertungsgesellschaften wie die GEMA für Veranstalter als Musikverwerter
3.4.3.3 Der zuständige Ansprechpartner bei der GEMA
3.4.3.4 Anmeldung und Tarife
3.4.3.4.1 Aufführung von Musik
3.4.3.4.2 Wiedergabe von Musik
3.4.4 Die „GEMA-Vermutung“
3.4.5 Der Abschluss- bzw. Kontrahierungszwang i.S.d. §§ 6 und 11 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes (UrhWG)
3.4.6 Möglichkeiten der GEMA bei Urheberrechtsverletzungen durch Musikverwerter oder bei sonstigen Streitigkeiten
3.4.7 Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) als Aufsichtsbehörde über Verwertungsgesellschaften wie die GEMA
3.4.7.1 Historische Entwicklung
3.4.7.2 Strukturelle Gründe der Beaufsichtigung der Verwertungsgesellschaften durch das DPMA i.S.d. § 18 Abs.1 UrhWG
3.4.7.3 Monopol- und Treuhandstellung als Begründung einer staatlichen Aufsicht durch das DPMA
3.5 Das Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG)
3.5.1 Allgemeines
3.5.2 Vergnügungen bzw. Vergnügungsveranstaltungen im Sinne des Art. 19 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG)
3.5.2.1 Die Vergnügung
3.5.2.2 Der Veranstalter einer öffentlichen Vergnügung
3.5.2.3 Der öffentliche Charakter einer Vergnügungsveranstaltung (Vergnügung)
3.5.2.4 Die Anzeigepflicht öffentlicher Vergnügungen (Art. 19 Abs. 1 LStVG)
3.5.2.5 Die erlaubnispflichtigen öffentliche Vergnügungen (Art. 19 Abs. 3 LStVG) und mögliche Versagungsgründe nach Art. 19 Abs. 4 LStVG
3.5.2.6 Die Rechtsgüter bzw. Schutzgüter des Art. 19 Abs. 4 LStVG
3.5.2.7 Anordnungen für den Einzelfall gemäß Art. 19 Abs. 5 LStVG
3.5.2.8 Der Vorrang bundesrechtlicher- bzw. landesrechtlicher Regelungen oder deren parallele Anwendung (i.S.d. Art. 19 Abs. 9 LStVG)
3.5.2.9 Ordnungswidrigkeiten gem. Art. 19 Abs. 8 LStVG
3.5.2.10 Abgrenzung der öffentlichen Vergnügungsveranstaltung (Vergnügung) von der öffentlichen Versammlung nach dem Versammlungsgesetz (VersG) i.V.m. Art. 8 GG (Versammlungsfreiheit)
3.5.2.11 Abgrenzung der Vergnügung (Art. 19 LStVG) von der bloßen Menschenansammlung (Art. 23 LStVG)
3.5.3 Menschenansammlungen im Sinne des Art. 23 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG)
3.5.3.1 Allgemeines
3.5.3.2 Die Schutz- bzw. Rechtsgüter des Art. 23 LStVG
3.5.3.3 Der Begriff der Menschenansammlung
3.5.3.4 Die Sperrwirkung des Straßenverkehrsrechts und des Versammlungsrechts auf Art. 23 LStVG als Ermächtigungsnorm
3.5.3.4.1 Allgemeines
3.5.3.4.2 Der Bereich des Versammlungsgesetzes
3.5.3.4.3 Der Bereich des Straßenverkehrsrechts
3.5.3.5 Der Anwendungsbereich des Art. 23 LStVG
3.5.3.6 Form und Inhalt der Maßnahmen nach Art. 23 Abs. 1 LStVG
3.5.3.7 Ordnungswidrigkeiten
3.6 Die Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättV)
3.6.1 Vorbemerkung
3.6.2 Allgemeine Vorschriften der MVStättV (Teil 1)
3.6.2.1 Der Anwendungsbereich (§ 1 MVStättV)
3.6.2.2 Relevante Begriffe der Muster-Versammlungsstättenverordnung (§ 2 MVStättV)
3.6.2.2.1 Versammlungsstätten
3.6.2.2.2 Beispiele für Versammlungsstätten
3.6.2.2.3 Versammlungsräume
3.6.2.2.4 Messe- und Ausstellungshallen
3.6.3 Betriebsvorschriften der MVStättV (Teil 4)
3.6.3.1 Der Betrieb von Versammlungsstätten
3.6.3.2 Abschnitt 1: Rettungswege und Besucherplätze
3.6.3.2.1 Rettungswege sowie Flächen für Rettungskräfte wie Feuerwehr, Rettungsdienste und Polizei (§ 31 MVStättV)
3.6.3.2.2 Besucherplätze nach dem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan (§ 32 MVStättV)
3.6.3.3 Abschnitt 2: Brandverhütung
3.6.3.3.1 Vorhänge, Sitze, Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen
3.6.3.3.2 Weiter Vorschriften zur Brandverhütung wie die korrekte Aufbewahrung der Ausstattung oder brennbarem Material sowie der Umgang mit offenem Feuer, Pyrotechnik oder dem Rauchen
3.6.3.4 Abschnitt 4: Verantwortliche Personen sowie besondere Betriebsvorschriften
3.6.3.4.1 Die Pflichten von Bertreibern, Veranstaltern und beauftragten Personen
3.6.3.4.2 Organisation der Sicherheit: Brandsicherheitswache, Rettungs-, Sanitäts- und Ordnungsdienst sowie ein Sicherheitskonzept
3.6.4 Schlussvorschriften der MVStättV (Teil 7)
3.6.4.1 Ordnungswidrigkeiten nach § 47 MVStättV

4 Fazit und Ausblick

5 Literatur- und Quellenverzeichnis

Literatur:

Zeitschriften:

Telefonische Auskünfte:

Internet-Quellen:

Anlagenverzeichnis:

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Der Begriff „Veranstaltung“ ist äußerst vielschichtig. Er ist praktisch in allen Lebensbereichen zu finden. Auch gibt es zahlreiche Definitionen. Eine allgemeingültige Begriffsbestimmung ist daher kaum möglich. Unter einer Veranstaltung versteht man u.a.:

- „Ein organisiertes Ereignis mit einem begrenzten Zeitumfang, an dem eine Gruppe von Menschen teilnimmt.“[1]
- Eine kulturelle, künstlerische, sportliche Veranstaltung, die mehrtägig und auch im Freien stattfinden kann.[2]
- Das Stattfinden eines besonderen Ereignisses, das zumindest für einen Teil der Öffentlichkeit von Interesse sein kann.[3]
- „Eine Veranstaltung, im „Marketingslang“ auch Event genannt, ist ein organisiertes Ereignis mit einem begrenzten Zeitumfang, an dem eine Gruppe von Menschen teilnimmt.“[4]

Veranstaltungen bzw. Events stellen mittlerweile einen sehr starken Sektor der Wirtschaft dar. So haben beispielsweise Theater- und Konzertveranstalter sowie Opernhäuser und Konzerthallen 2003 einen Umsatz von rd. 1.5 Mrd. Euro erwirtschaftet. Tanz- und Vergnügungslokale, Bars, Schanklokale und Caterer, die regelmäßig auch Veranstaltungen abhalten oder daran beteiligt sind, setzten 2003 zusammen eine Summe von ca. 10,4 Mrd. Euro um (exakter Veranstaltungsanteil daran ist in der Statistik des Statistischen Bundesamtes nicht separat aufgeführt).[5] Und auch der Messesektor setzt Milliarden um. Die deutschen Messegesellschaften erzielten am weltweit führenden Messestandort Deutschland (jährlich zwischen 140 und 150 internationale Messen und Ausstellungen mit ca. 160000 Ausstellern und 9-10 Mio. Besuchern) im Jahr 2003 2,5 Mrd. Euro Umsatz.[6]

Selbst trotz der verheerenden Anschläge des 11. Septembers 2001 in den USA und deren Auswirkungen auf die Weltwirtschaft, nutzen Unternehmen und Konzerne wieder in verstärktem Maße Events/Veranstaltungen um ihre Werbebotschaften zu transportieren.

Nach einer Studie der Technischen Universität Chemnitz und dem Forum Marketing Eventagenturen (FME), gab es 2001 in Deutschland rd. 300 Eventagenturen mit einem Gesamtumsatz von ca. 1,3 Mrd. Euro.[7]

Auf Grund der genannten Zahlen soll verdeutlicht werden, dass der Veranstaltungssektor ökonomisch betrachtet ein nicht zu vernachlässigendes Feld ist und daher auch juristisch ein interessantes Themengebiet sein kann.

Veranstaltungen kommen in den unterschiedlichsten Variationen vor und der Veranstaltungssektor ist ein sehr weites und facettenreiches Feld. Jede Art der Veranstaltung besitzt praktisch ein eigenes „Gesicht“. Diese Vielfältigkeit im Zusammenhang mit Veranstaltungen spiegelt sich ganz besonders bei der Betrachtung der rechtlichen Aspekte von Veranstaltungen wider. Das rechtliche Spektrum kann dabei von der zivilrechtlichen Vertragsgestaltung (z.B. nach dem Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB); Bundesrecht), bis hin zu kommunalen Verwaltungsvorschriften- bzw. Verordnungen (z.B. Verordnung der Stadt Fürstenfeldbruck über die Abhaltung von Volksfesten (Volksfestverordnung VFV) i.V.m. dem Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG); Landesrecht) reichen.

Das Veranstaltungsrecht hat sich allerdings noch nicht als eigenständiges Rechtsgebiet etabliert. Die auftretenden Rechtsprobleme sind bisher weder in der Wissenschaft, noch in der Praxis ausführlich behandelt. Bis auf vereinzelte Stellungnahmen und Gerichtsentscheidungen gibt es in der Literatur kaum eine umfassende und systematische Darstellung dieses Rechtssektors.[8]

Gerade was den öffentlich-rechtlichen Bereich betrifft, ist bei der Recherche zum Thema Veranstaltungen aufgefallen, dass in der Literatur dieser Bereich zumeist nur kurz und weniger ausführlich behandelt wird (sicherlich auch in den landesrechtlichen Unterschieden begründet). Die zivilrechtlichen Aspekte werden dagegen intensiver und klarer dargestellt. Aus diesem Grund soll in dieser Arbeit versucht werden, die Vielzahl der für Veranstaltungen relevanten öffentlich-rechtlichen Aspekte darzustellen und einen weitestgehend genauen Überblick zu schaffen (Ein Veranstaltungsleitfaden für öffentlich-rechtliche Belange). Da der öffentlich-rechtliche Sektor allerdings sehr umfangreich geregelt ist und die teilweise individuellen Begebenheiten einzelner Veranstaltungen oft zusätzlichen und besonderen Regelungsbedarf erfordern, soll in erster Linie ein Bild von den Regelungen gezeichnet werden, die regelmäßig den Grand der Veranstaltungen betreffen.

In einem Telefonat mit der Messe München[9], das im Rahmen der Recherche zu dieser Arbeit geführt wurde, wurde auf ein weiteres „Defizit“ in der Literatur hingewiesen. In diesem Gespräch wurde deutlich, dass es zwar eine Vielzahl von Literatur zum Thema Messen und Ausstellungen gibt, aber meist der rechtliche Bezug fehlt. Die Literatur, die wiederum Veranstaltungen und Recht aufgreift, vernachlässigt dabei häufig den Bereich Messen und Ausstellungen. Daher soll in einem Teil dieser Arbeit auch auf öffentlich-rechtliche Aspekte von Messen und Ausstellungen eingegangen werden.

2 Begriffe und Definitionen

2.1 Der Begriff „Veranstaltung“

Wie einleitend schon erwähnt, gibt es eine Vielzahl von Veranstaltungsarten und ebenso viele Definitionen. An dieser Stelle, soll versucht werden, den Begriff „Veranstaltung“ transparenter zu machen.

2.1.1 Aus betriebwirtschaftlicher Sicht

Sämtliche Veranstaltung können als Ereignis betrachtet werden. Die englische Übersetzung für Ereignis ist Event, weshalb bei Veranstaltungen auch häufig von einem Event die Rede ist. In der wirtschaftlichen Praxis wird zwischen unterschiedlichen Veranstaltungskonzepten mit verschiedenen Zielsetzungen und strategischen Ausrichtungen unterschieden.

Private Feierlichkeiten zielen meist auf gemeinsamen Spaß und Unterhaltung ab. Es werden dabei i.d.R. keine monetären oder strategischen Ziele verfolgt.

Kulturelle Veranstaltungen sollen die Teilnehmer ebenfalls unterhalten, können aber durchaus kommerzielle Ziele wie den Verkauf von Eintrittskarten, Kunstobjekten, Merchandising-Artikeln oder Speisen und Getränken verfolgen. Langfristige strategische Ziele werden aber meist nicht verfolgt.

Marketing-Veranstaltungen sind hingegen klar auf betriebswirtschaftliche und strategische Resultate ausgerichtet. Spaß und Unterhaltung sind lediglich Werkzeuge um beispielsweise den Absatz zu fördern, Werbebotschaften zu transportieren oder den Bekanntheitsgrad zu steigern.[10]

2.1.2 Aus rechtlicher Sicht

Der Veranstaltungsbegriff ist wegen seiner Vielschichtigkeit Gegenstand unterschiedlichster Rechtsnormen in den verschiedensten Rechtsgebieten, sowohl auf Ebene des Bundesrechts als auch des Landesrechts. Im Folgenden werden einige Rechtsnormen exemplarisch herausgegriffen, um signifikante Merkmale von Veranstaltungen zu erkennen.

Auf Ebene des Bundesrechts: Der § 265a Abs. I StGB stellt das Erschleichen von Leistungen (Zutritt) im Zusammenhang mit Veranstaltungen unter Strafe. Man orientiert sich dabei am allgemeinen Sprachgebrauch und versteht darunter z.B. Konzert-, Theater- oder Sportveranstaltungen.

Gemäß § 29 Abs. I StVO sind Rennveranstaltungen mit Kraftfahrzeugen im Bereich öffentlicher Straßen generell untersagt. Unter § 29 Abs. II StVO hingegen fallen Veranstaltungen, die die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch nehmen und der Erlaubnis bedürfen. Dazu gehören beispielsweise Radrennen, Volksläufe, Volksmärsche oder Umzüge bei Volksfesten. Die Nutzung des öffentlichen Straßenraums in organisierter Weise, unabhängig von Zweck und Teilnehmerzahl (ein gewisser Aufwand und Umfang ist allerdings notwendig), gilt dabei als Veranstaltung. Es ist allerdings strittig, ob „wilde“ unorganisierte Ereignisse auch darunter zu verstehen sind, oder ob die Organisation durch einen Veranstalter Voraussetzung ist.

In den §§ 4 ff JuSchuG ist die Teilnahme von Jugendlichen an öffentlichen Tanz- und Filmvorführungen an gewisse Voraussetzungen geknüpft.[11]

Laut Gewerbeordnung (GewO) kann der Veranstaltungsbegriff i.S.d. Titel IV (§§ 60b, 64-68 GewO; mögliche Ausnahme § 66 GewO) als ein örtlich sowie zeitlich begrenztes Ereignis betrachtet werden. Er hat jedoch keine eigenständige Bedeutung, da die maßgeblichen Kriterien (örtliche und zeitliche Begrenzung) in den Legaldefinitionen (§§ 60b, 64-68 GewO) des Gesetzestextes selbst vorhanden sind.[12]

Auf Ebene des Landesrechts: Das bayerische Feiertaggesetz untersagt in den §§ 5,6 FTG an Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen öffentliche Sport- und Tanzveranstaltungen sowie Versammlungen oder der Unterhaltungen dienenden öffentliche Veranstaltungen (außer bei höherem Interessen wie Volksbildung, Kunst oder Wissenschaft).

Eine Veranstaltung liegt demnach dann vor, wenn ein Ereignis zu einem bestimmten Zweck, zu einer bestimmten Zeit, an einem bestimmten Ort stattfindet und zumeist ein gewisser organisatorischer Aufwand durch einen Veranstalter betrieben wird.[13]

2.1.3 Aus Sicht der Rechtsprechung

„Öffentliche Veranstaltungen sind planmäßige, zeitlich eingegrenzte, aus dem Alltag herausgehobene Ereignisse, welche nicht nach der Zahl der anwesenden Personen, sondern nach ihrem außeralltäglichem Charakter und jeweils spezifischen Zweck vom bloßen gemeinsamen Verweilen an einem Ort abgegrenzt und in der Regel jedermann zugänglich sind, auf einer besonderen Veranlassung beruhen und regelmäßig ein Ablaufprogramm haben.“[14]

Um den Veranstaltungsbegriff ansatzweise einzugrenzen ist es allerdings erforderlich, dass das einem bestimmten Zweck dienende Ereignis zeitlich sowie örtlich begrenzt ist. Haben Vergnügungen wie beispielsweise Vergnügungsparks, Tiergärten usw. den Charakter eines besonderen Ereignisses verloren und sind sie zu einer Art Dauereinrichtung geworden, so werden sie nicht mehr als Veranstaltung betrachtet.

Hingegen werden Volksfeste oder Sportveranstaltungen, aber auch Messen und Ausstellungen als Veranstaltungen eingeordnet. Auch wenn diese über Tage bzw. Wochen andauern und die Teilnehmer oder Besucher mehrfach wechseln. Sie müssen sich allerdings in einem eingegrenzten zeitlichen Rahmen bewegen und dürfen nicht den Charakter einer Dauerveranstaltung annehmen.

Das regelmäßige „Tagesgeschäft“ von Gaststätten und Unterhaltungs- bzw. Vergnügungsstätten (im Einzelfall an der Besucherzielgruppe und der Lokalität bestimmbar) ist nicht als Veranstaltung zu werten. Davon zu unterscheiden sind wiederum besondere, herausgehobene Ereignisse, wie Tanzveranstaltungen oder Partys, die dort stattfinden können. Diese wären dann wiederum als Veranstaltung zu verstehen.

Im Rahmen des normalen Betriebs einer Diskothek wäre eine Tanzveranstaltung nicht als Veranstaltung zu werten. Der Rahmen eines besonders veranlassten, zeitlich eingegrenzten Ereignisses wäre nicht gegeben. Der Auftritt einer Band oder eine Miss-Wahl hingegen hätte wiederum Veranstaltungscharakter. Die Anzahl der Besucher spielt dabei keine Rolle, sondern die spezifische Stimmung des außeralltäglichen Ereignisses.[15]

2.2 Arten von Veranstaltungen

Der folgende Katalog ist nicht abschließend. Er soll lediglich einen Überblick über die Vielzahl der verschiedenen Veranstaltungstypen geben:

Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Volksfeste, Volksmärsche, Konzerte, Open-Air-Konzerte, Rock-Festivals, Umzüge, Wahlkampf-, Jubiläums-, Wohltätigkeits-, Theater-, Faschings-, Tanz-, Verkaufs-, Lehrveranstaltungen, Tagungen, Kongresse, Seminare, Zirkusse, Einweihungsfeiern, Richtfeste, Schiffstaufen, Hochzeiten, Feuerwerke, Flugshows, Filmvorführungen, Parteitage, Partys, Stadtfeste, Kinderfeste, Paraden.

2.3 Der Veranstalter

Neben dem Veranstaltungsbegriff ist es ebenso wichtig zu definieren, wer Veranstalter einer Veranstaltung ist bzw. wem man eine solche zurechnen kann, denn Veranstaltungen lösen für den Veranstalter eine Reihe von Pflichten aus. Dies ist gerade im Bereich von Haftungsfragen (Verkehrspflichten, Schadensersatzansprüche) von besonderer Bedeutung, aber auch bei der Frage, wer Ansprechpartner von Behörden im Zusammenhang mit Anmeldungen, Genehmigungen, Auflagen usw. ist.

Wer und nach welchen Kriterien als Veranstalter anzusehen ist, wird in der Literatur viel diskutiert.

Einige vertreten die Ansicht, dass derjenige[16], der eine Veranstaltung initiiert und beschließt als Veranstalter anzusehen ist. Dabei kommt es nicht auf die Vorbereitung oder die Durchführung an.

Eine andere Auffassung geht davon aus, dass für den Veranstalterbegriff entscheidend ist, wer eine Veranstaltung leitet, wer im Vorfeld und bei der Durchführung die Organisation übernimmt und zugleich das wirtschaftliche Risiko trägt.[17]

Güllemann definiert den Veranstalterbegriff sogar noch etwas konkreter. Er fordert von einem Veranstalter die eigenverantwortliche Durchführung, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Dem Veranstalter werden somit Aufgaben wie die gedankliche Konzeption der Veranstaltung, die planvolle Umsetzung, die Auswahl der geeigneten Örtlichkeiten und des geeigneten Personals, die Organisation sonstiger Sachmittel, die Umsetzung und Kontrolle der Veranstaltung als auch die Nachbereitungen zu- teil.[18]

2.4 Das Event

Das Wort „Event“ (engl. für Ereignis v. lat. eventus) wird im deutschen Sprachgebrauch in manchen Zusammenhängen an Stelle des Wortes Ereignis verwendet. In der Unterhaltungsbranche kann damit auch eine Veranstaltung gemeint sein. Im gesellschaftlichen Leben werden lokale Feste oder staatliche Festakte als Event bezeichnet.[19]

Ursprünglich wurde der Begriff Event im Zusammenhang mit Naturereignissen oder großen Sportveranstaltungen genannt.

Genau genommen waren selbst die ersten Olympischen Spiele (760 v. Chr.) ein so genanntes Event. Schon damals wurden solche (Groß)-Ereignisse dazu benutzt, um möglichst viele Menschen zu versammeln und entsprechende Botschaften zu kommunizieren.

Früher wurden solche Veranstaltungen jedoch meistens aus sportlichen oder kulturellen Gründen sowie zum Zweck der politischen Propaganda organisiert.

In der heutigen Zeit werden professionell veranstaltete Events von der Wirtschaft zielgerichtet innerhalb von Marketingstrategien genutzt. Dabei sollen u.a. neue Käuferschichten erschlossen, Kundenbeziehungen gepflegt und die Kommunikation der Unternehmen verbessert werden.[20]

Weiter Bedeutungen für den englischen Begriff Event sind Erlebnis, Ergebnis und das Besondere. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird das oder der Event (beide Formen gelten als korrekt) allerdings sehr inflationär gebraucht. Es wird praktisch jegliche Art von Ereignissen als Event tituliert.[21]

In der Regel kann man den Begriff Event jedoch meistens mit dem Wort Veranstaltung gleichsetzen.

Der Kommunikationsverband.de (Der Deutsche Kommunikationsverband) definiert Events folgendermaßen: „[ …] inszenierte Ereignisse sowie deren Planung und Organisation im Rahmen der Unternehmenskommunikation, die durch erlebnisorientierte firmen- und produktspezifische Veranstaltungen emotionale und physische Reize darbieten und einen starken Aktivierungsprozess auslösen.“[22]

3 Öffentlich-Rechtliche Aspekte von Veranstaltungen

3.1 Relevante Regelungen der Gewerbeordnung (GewO)

3.1.1 Einführung

Der Gedanke einer allgemeinen Gewerbefreiheit entwickelte sich erstmals mit dem preußischen Gewerbesteueredikt vom 2.11.1810. Aus den Vorstellungen des Liberalismus entstand die Idee, dass sich der Staat in Bezug auf das Wirtschaftsleben zurückhaltend verhält und sein Hauptaugenmerk auf die polizeilichen Schutzgüter richtet. Um diese neue gewerblichen Freiheiten nicht auf der Basis des allgemeinen Polizeirechts (war kaum dafür geeignet) entstehen zu lassen, wurden baldigst gesonderte gewerbliche Kodifikationen vorgenommen. Dies geschah 1845 in Preußen und 1859 in Österreich. Von denselben Intensionen inspiriert, wurde schließlich am 21.06.1869 die GewO für den Norddeutschen Bund erlassen und später auch in den Staaten des 1871 verfassten Deutschen Reiches übernommen. Mit der Neubekanntmachung vom 26.07.1900 hat die GewO noch heute Geltung.[23]

Das heutige Gewerberecht ist gleichzeitig Wirtschaftsverwaltungsrecht sowie Ordnungsrecht. Aus dem Gewerberecht des 19. Jahrhunderts haben sich heute viele wichtige eigenständige Nebengesetze des Wirtschaftsverwaltungsrechts entwickelt (Kartellrecht, Preisrecht, Gaststättenrecht oder Regelungen ganzer Wirtschaftszweige wie Banken, Versicherung usw.) Grundlegende Ideen des Gewerberechts sind in diesen „neuen“ Gesetzen aber immer noch zu finden.

Als Ordnungsrecht bzw. „Wirtschaftsüberwachungsrecht“, soll das Gewerberecht die öffentliche Sicherheit und Ordnung gewährleisten. Es soll die Allgemeinheit und den Einzelnen vor Gefahren, erheblichen Nachteilen sowie vor erheblichen Belästigungen schützen, die wirtschaftliches Handeln oftmals mit sich bringen.

Das Gewerberecht hat zum Ziel, den ordnungsgemäßen Wirtschaftsablauf zu sichern, indem es unzuverlässige Gewerbetreibende steuert, überwacht und kontrolliert.[24]

Da Veranstaltungen in den unterschiedlichsten Formen und Ausprägungen vorkommen (z.B. einmalig oder mehrmals, Gewinnerzielungsabsicht oder nicht, Wohltätigkeitsveranstaltungen, Veranstaltungen zur Absatzförderung, usw.) soll anhand einer genauen Darstellung des Gewerbebegriffs ermittelt werden, ob Veranstalter oder Veranstaltungsgesellschaften ein Gewerbe betreiben und dieses auch anmelden müssten.

3.1.2 Der Gewerbebegriff (Titel I)

3.1.2.1 Definition

Die Gewerbeordnung liefert in Bezug auf den Gewerbebegriff keine Legaldefinition. Sie setzt den Begriff als unbestimmten Rechtsbegriff voraus, der im Rahmen der Rechtssprechung und der Literatur näher zu bestimmen ist.[25]

Im Wesentlichen haben sich vier positive sowie drei negative Begriffsmerkmale zur Bestimmung des Gewerbebegriffs herauskristallisiert.

Demnach ist unter dem Gewerbebegriff eine selbstständige, erlaubte, auf Gewinnerzielungsabsicht und auf eine gewisse Daue r angelegte Tätigkeit im wirtschaftlichen Bereich zu verstehen. Nicht unter den Gewerbebegriff fallen die Urproduktion, die „freien Berufe“ sowie das bloße Verwalten und Nutzen eigenen Vermögens.

Außerdem werden Aktivitäten, die von ihrem Charakter her dem herkömmlichen Bild eines Gewerbes nicht entsprechen, ebenfalls nicht als gewerbliche Betätigungsform klassifiziert.

Werden ein oder mehrere positive Merkmale verneint und/oder ein oder mehrere negative Merkmale bejaht, so wird eine gewerbliche Tätigkeit verneint.[26]

3.1.2.2 Begrifflichkeiten

- S elbstständig: Ist derjenige, der auf eigene Rechnung, in eigenem Namen, unter Übernahme des unternehmerischen Risikos tätig ist und dabei persönlich sowie sachlich in seinen unternehmerischen Entscheidungen unabhängig ist.[27]
- Auf gewisse Dauer angelegtes Handeln: Eine nachhaltige und geplante Tätigkeit, der nicht nur gelegentlich oder zufällig nachgegangen wird. Neben objektiven Kriterien wie einem zeitlichen Rahmen oder dem äußeren Erscheinungsbild, ist die auf Grund von mehreren, gleichartigen einzelnen Handlungen erkennbare Absicht, diese Handlungen zu wiederholen oder fortzusetzen mitentscheidend.

Es genügen auch schon einzelne Handlungen, wenn die mehrmalige Vornahme bei passender Gelegenheit schon geplant ist. Es muss dadurch aber nicht zwingend zu einem Dauerbetrieb kommen.

Die Intension des Handelnden, sich eine längerfristige Einnahmequelle zu sichern, ist ein weiteres Merkmal um eine gewisse Dauer zu bejahen.[28]

- Erlaubt: Die Erwerbstätigkeit darf nicht „sozial unwertig“[29] oder generell verboten sein (kein Verstoß gegen geltende Gesetze). Sie muss in ihrer Art erlaubt sein. Entscheidend ist dabei, dass die Tätigkeit als solche verboten ist, nicht aber die Art und Weise der Ausführung[30]
- Gewinnerzielungsabsicht: In diesem Punkt herrscht etwas Unklarheit. Es stellt sich die Frage, in wieweit bei fehlender Gewinnerzielungsabsicht auf die gewerberechtliche Überwachung verzichtet werden kann. Fraglich ist auch, ob Bagatellfälle, die öffentliche Hand sowie gemeinnützige Betriebe erfasst werden sollen. Diese Differenzierung wäre hingegen entbehrlich, wenn man nur der Auffassung der Rechtsprechung und der Literatur in Bezug auf die reine Gewinnerzielungsabsicht folgen würde. Danach ist unter Gewinn ein mittelbarer oder unmittelbarer wirtschaftlicher Vorteil zu verstehen, der einen nicht unbeachtlichen Überschuss der Einnahmen über die Aufwendungen darstellt.

Die Konsequenz wäre demnach, dass bei nachweislich fehlender Gewinnerzielungsabsicht das Merkmal Gewerbebetrieb zu verneinen ist. Selbiges würde dann auch Tätigkeiten betreffen, die rein auf Kostendeckung oder sogar nur auf Kostenminderung abzielen (AG Radolfszell NVwZ-RR 1998, 233 [234]).[31]

Ein Indiz für einen beabsichtigten Gewinn könnte sich aus einem Fremdvergleich mit den Durchschnittspreisen gewerbetreibender Dritter ableiten. Gewinnerzielungsabsichten würden grundsätzlich dann unterstellt werden, wenn jemand als Entgelt für seine Leistungen ortsübliche Marktpreise fordern würde.[32]

- Urproduktion: Erzeugung roher Naturprodukte. Dazu gehören die Land-, Fisch- und Forstwirtschaft, der Wein- und Gartenbau, das Sammeln von wilden Früchten, die Tierzucht, die Jagd und der Bergbau.
- Freie Berufe: Tätigkeiten und Dienste „höherer Art“ auf wissenschaftlichem, künstlerischem und schriftstellerischem Gebiet. Dabei wird grundsätzlich eine höhere Bildung vorausgesetzt, die i.d.R ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium erfordert (BVerwG GewArch 1976, 293 [294]).
- Bloße Nutzung und Verwaltung eigenen Vermögens: Zur Einordnung wird hier das positive Kriterium Gewinnerzielungsabsicht herangezogen. Ist dieses nicht gegeben oder bewegt dieses sich im Bagatellbereich, so wird bloßes Verwalten und Nutzen eigenen Vermögens wohl kaum der Gewerbeordnung unterzogen. Die Gewerbeordnung hat den Schutz der Allgemeinheit, speziell den der Verbrauche r, sowie den Schutz der gewerblich tätigen Arbeitnehmer zum Ziel. Diesbezüglich gehen von der Vermögensnutzung und Verwaltung i.d.R. keine Gefahren aus.[33]

3.1.2.3 Einzelpersonen oder Gesellschaften als Gewerbetreibende

Ein Gewerbe i.S.d. Gewerbebegriffs kann von natürlichen Personen sowie von juristischen Personen betrieben werden. In der Praxis ist es von entscheidender Bedeutung, wer ein Gewerbe betreibt, da dieser der Anzeigepflicht gem. § 14 GewO (stehendes Gewerbe) nachzukommen hat. Außerdem ist der Gewerbetreibende der Adressat, an den eine gewerberechtliche Erlaubnis oder eine etwaige Gewerbeuntersagung (§ 35 GewO) gerichtet ist.

Übt eine Einzelperson (z.B. Einzelunternehmer; natürliche Person) eine gewerbliche Tätigkeit aus, so gehen alle gewerberechtlichen Rechte und Pflichten auf diese Person über. Etwaige handelsrechtliche Folgen aus der gewerblichen Tätigkeit sind für die gewerbliche Einordnung nicht relevant (§ 1ff HGB; Kaufmannseigenschaft, führen einer Fa.)

Im Fall von Personengesellschaften wie der GbR, der OHG oder der KG sind die zur Geschäftsführung befugten Gesellschafter (natürliche Personen) die Gewerbetreibenden (es muss beispielsweise jeder zur Geschäftsführung berechtigte (und verpflichtete) Gesellschafter eine Gewerbeanmeldung i.S.d. § 14 GewO abgeben). Eine Personengesellschaft hat keine eigene Rechtspersönlichkeit (bzw. nur eine eingeschränkte: sie (die OHG) kann gem. § 124 Abs. 1 HGB unter ihrer Firma klagen und verklagt werden oder Rechte und Eigentum erwerben sowie Verbindlichkeiten eingehen) und ist auch keine juristische Person. Sie kann somit als Gesellschaft kein Gewerbe betreiben. Im Gegensatz dazu ist eine Kapitalgesellschaft wie die GmbH oder die AG als Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (juristische Person) zu verstehen. Auf Grund dieser eigenen Rechtspersönlichkeit von Kapitalgesellschaften sind sie es selbst, die als Gewerbetreibende auftreten. Vertretungsorgane wie Geschäftsführer oder Vorstand handeln stellvertretend für die gewerbetreibende Gesellschaft. Sie müssen beispielsweise im Namen der Gesellschaft die Gewerbeanmeldung (§ 14 GewO; Anzeigepflicht stehendes Gewerbe) abgeben. Bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden wird jedoch nicht auf die Gesellschaft selbst abgestellt, sonder auf die zur Vertretung berechtigten Geschäftsführer oder Vorstände.[34]

Zusammenfassend lässt sich daher sagen, dass unabhängig von der Rechtsform, die ein Veranstalter oder eine Veranstaltungsgesellschaft wählt eine Gewerbeanmeldung i.S.d. § 14 GewO (Anzeigepflicht stehendes Gewerbe) zu erfolgen hat. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Tätigkeit eines Veranstalters oder einer Veranstaltungsgesellschaft, als gewerbliche Tätigkeit i.S.d. Gewerbebegriffs bejaht werden kann. Dies wird i.d.R. der Fall sein.

Außerdem ist die Anzeigepflicht nach § 14 GewO nur für die Gewerbebetriebe verpflichtend, die dem stehenden Gewerbe zuzuordnen sind. Was im Einzelnen als stehendes Gewerbe gilt, wird anhand einer negativen Begriffsbestimmung beurteilt. Demnach ist jede Form der Gewerbeausübung, die weder dem Reisegewerbe (§§ 55ff GewO, III Teil) noch den Gewerbeformen des IV Teils der Gewerbeordnung (§§ 64ff GewO Messen Ausstellungen, Märkte) angehören als stehendes Gewerbe zu betrachten.[35] Bezeichnend für das stehende Gewerbe ist die Ausübung in gewerblichen Niederlassungen („ein zum dauernden Gebrauch eingerichteter, ständig oder in regelmäßiger Wiederkehr für den Betrieb eines Gewerbes benutzter Raum“; gem. § 42 Abs. 2 GewO). Es ist allerdings nicht zwingend vorgeschrieben.

In den meisten Fällen wird man wohl Veranstalter oder Veranstaltungsgesellschaften dem stehenden Gewerbe zuordnen (außer Messebetreiber, Ausstellungs- oder Volksfestveranstalter usw.). Auf Grund dieser Zuordnung und der Bejahung der Gewerbetätigkeit von Veranstaltern, wird eine Gewerbeanzeige nach § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 GewO verpflichtend notwendig sein.[36]

3.1.3 Die Gewerbeanmeldung gem. § 14 Abs.1 GewO (Titel II)

3.1.3.1 Die Voraussetzungen und die Vorgehensweise

Wer den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes beginnen möchte, hat dies gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde[37], gleichzeitig anzuzeigen. Zweck der allgemeinen Anzeigepflicht ist es, den Behörden die gewerbliche Überwachung zu ermöglichen, sowie statistische Erhebungen zu gewährleisten (§ 14 Abs.1 Satz 3 GewO). Voraussetzung für die Anmeldepflicht ist (wie schon unter Gliederungspunkt 3.1.2.ff näher beschrieben) das Vorliegen eines stehenden Gewerbes, dass selbstständig betrieben wird (gilt auch bei gewerblicher Schwarzarbeit). Die Anzeige hat mit Betriebsbeginn zu erfolgen. Als Betriebsbeginn gilt die Neuerrichtung eines Betriebs (Haupt- oder Zweigniederlassung sowie unselbstständige Zweigstelle) in Form von Handlungen, die Außenstehende bzw. Dritte als Teilnahme am Wirtschaftsverkehr interpretieren würden (z.B. Installation eines Werbeschildes, Zeitungsinserate, Abgabe von Angeboten). Die Geschäftstätigkeit muss außerdem auch tatsächlich aufgenommen bzw. bei Auftragseingang begonnen werden (OLG Koblenz GewArch 1981, 14). In der Regel werden vorbereitende Handlungen nicht als Betriebsbeginn ausgelegt und in keinem Fall der Abschluss eines Gesellschafts- oder Gründungsvertrags (BverwG GewArch 1977, 14 [15]).

Gem. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 GewO (Beginn des Betriebes) ist für die Anzeige ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 1 (Gewerbe-Anmeldung – GewA 1)[38] zu verwenden.[39]

Die örtlich zuständige Stelle ist die Behörde, in deren Bezirk der anzeigepflichtige Vorgang stattfindet. Die in § 14 Abs. 4 GewO festgelegten Vordrucke sind gut leserlich und vollständig auszufüllen. Der Grund für diese strickte Vorgabe der Anzeigevordrucke ist das Bestreben, die Vorgaben des Datenschutzes zu erfüllen (Volkszählungs-Urteil des BverfG v. 15.12.1983; BverfGE 65,1ff).[40]

Wie in § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO bestimmt ist, hat die Anzeigepflicht „gleichzeitig“ mit Betriebsbeginn zu erfolgen. Dies kann der Praxis wohl kaum exakt umgesetzt werden. Daher wird dem Anmeldepflichtigen eine angemessene Frist eingeräumt, um den Beginn seines Gewerbes anzuzeigen (Gewerbeanmeldung). Er hat dieser Pflicht jedoch unverzüglich nachzukommen (ohne schuldhaftes Zögern).[41]

3.1.3.2 Ordnungswidrigkeiten

Gem. § 146 Abs. 2 Nr. 1 GewO handelt derjenige ordnungswidrig, der seiner Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 GewO (Gewerbeanmeldung) vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, obwohl er ein Gewerbe ausübt. In diesem Fall sind Ordnungswidrigkeiten mit bis zu 1000,- Geldbuße bedroht.

Im Rahmen des Schwarzarbeitbekämpfungsgesetzes wird als ordnungswidriges Handeln geahndet, wenn jemand Dienst- oder Werkleistungen in nicht unerheblichem Umfang erbringt, ohne dabei seiner Anzeigeverpflichtung gem. § 14 GewO nachzukommen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 SchwarzArbG). Es können sich Geldbußen bis zu 100.000,- Euro ergeben. Konkurrieren § 146 Abs. 2 Nr. 1 GewO und § 1 Abs. 1 Nr. 2 SchwarzArbG miteinander, so ist die Regelung des SchwarzArbG Vorrangig (OLG Düsseldorf GewArch 1991, 198 [199]).

3.1.4 Volksfeste gem. § 60 b GewO (Titel III – Reisegewerbe)

Historisch betrachtet haben sich Volksfeste aus Märkten, Kirchenfesten oder Wallfahrten heraus entwickelt. Im Rahmen solcher Veranstaltungen waren Unterhaltung und Belustigung immer auch von Bedeutung. Im Laufe der Zeit verloren Märkte ihre ökonomische Bedeutung (stationärer Warenvertrieb) und der Vertreib von Waren wich immer mehr der Unterhaltung. Mittlerweile sind Volksfeste in der Hauptsache Vergnügungen. Der Warenvertrieb spielt eine untergeordnete Rolle, was der Gesetzestext in § 60 b Abs. 2 GewO mit der Formulierung „[…] Waren, die üblicherweise auf solchen Veranstaltungen angeboten werden“ verdeutlicht. Das begrenzte Warenangebot in Art und Menge ist vom Gesetzgeber so gewollt. Würde der Warenabsatz im Vordergrund stehen, so läge ein Jahr- oder Spezialmarkt (§ 68 GewO) vor. Ein etwaiger Verstoß gegen die Begrenzung hätte nur auf festgesetzten Volksfesten rechtliche Konsequenzen. Da das Warenangebot für die Festsetzungsfähigkeit und die daraus resultierenden Privilegien entscheidend ist, wäre eine Abweichung vom definierten Warenangebot unzulässig. Das Volksfest (60 b GewO) definiert sich durch den überwiegend unterhaltenden Charakter. Der Vertrieb der „üblicherweise auf solchen Veranstaltungen angebotenen Waren“ (Scherzartikel, Hüte, Andenken, kleineres Spielzeug, Luftballons, Süßwaren wie Zuckerwatte, Türkischer Honig usw. Zubereitete Speisen und Getränke i.S.d. § 68 a GewO sind ebenfalls erlaubt (Imbiss)) ist zulässig, aber nicht Voraussetzung für ein Volksfest.

Volksfeste sind gewissermaßen Mischveranstaltungen. Sie unterliegen einerseits gem. § 60 b Abs. 2 zweiter Halbsatz GewO den Regelungen des Teil III GewO (§ 55ff. GewO; Reisegewerbe) und können als privilegierte Veranstaltung des Marktgewerbes i.S.d. Teil IV der GewO (§ 68 b Abs. 2 1. Halbsatz GewO) behandelt werden. Um die Regelungen nach Teil IV GewO anwenden zu können und somit in den Genuss der damit verbundenen Marktprivilegien (Näheres dazu unter Gliederungspunkt 3.1.5.1.1) zu kommen, muss ein Volksfest festsetzungsfähig (siehe dazu Gliederungspunkt 3.1.5.1) sein. Eine Voraussetzung für die Festsetzung ist das Vorliegen eines Volksfestes. Die Legaldefinition gem. § 68 b Abs. GewO ist dabei exakt zu erfüllen [„Ein Volksfest ist eine im Allgemeinen regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern unterhaltende Tätigkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 GewO ausübt und Waren feilbietet, die üblicherweise auf Veranstaltungen dieser Art angeboten werden“].

Die Festsetzung von Volksfesten, die allen Voraussetzungen gerecht werden, ist nicht zwingend (aber i.d.R. für den Veranstalter vorteilhaft).

Erfüllt ein Volksfest die gestellten Anforderung nicht, so kann es nicht festgesetzt werden, aber dennoch unter den Vorschriften des Teil III GewO durchgeführt werden. U.U. ist auch die Veranstaltung eines Volksfestes als „stationäres Gewerbe“ nach den einschlägigen Vorschriften des Titels II der GewO denkbar.

Da Volksfeste, im Gegensatz zu den Veranstaltungen des Titels IV der GewO (vom Gesetzgeber gewollte Wettbewerbsorientierung: Markttransparenz, Förderung des Wettbewerbs zwischen den Beschickern), einen vordergründig unterhaltenden Charakter haben, sind die an die Volksfesteigenschaft gestellten Voraussetzungen nicht so streng und werden auch etwas weiter ausgelegt (siehe dazu Gliederungspunkt 3.1.5.1.1 und 3.1.5.2.2). So soll mit der Forderung des § 60 b Abs.1 GewO (Vielzahl von Anbietern) lediglich eine „möglichst große Vielfalt von möglichst attraktiven Unterhaltungsangeboten und Verkaufsständen “ für die Besucher erreicht werden. Was eine „Vielzahl von Anbietern“ ist, kann von der Jahreszeit oder dem Einzugsgebiet eines Volksfestes abhängig sein. Im Zweifelsfall ist (z.B. bei einer kleineren und neueren Veranstaltung) eine Anzahl von sechs Anbietern ausreichen. Die vorausgesetzte zeitliche Begrenzung (§ 60 b Abs.1 GewO) ist zwar verpflichtend, da das Volksfest (viele Reisegewerbetreibende) von den Dauerveranstaltungen (stehendes Gewerbe, Titel II GewO) wie Freizeit- oder Vergnügungsparks unterschieden werden muss. Der Veranstalter kann allerdings die Dauer selbst bestimmen. Die Zeitabstände (§ 68 b Abs. 1 Gew0: „[…] im allgemeinen regelmäßig wiederkehrend […]“) sind relativ beliebig. Es wäre auch eine nur einmalige Veranstaltung zulässig (durch die Formulierung „im Allgemeinen“ begründet).

Neben den gewerberechtlichen Vorschriften für Volksfeste, unterliegen Volksfeste als öffentliche Vergnügungsveranstaltung zusätzlich auch den landesrechtlichen Sicherheitsvorschriften des LStVG. Dabei kann, um im öffentlichen Interesse die Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten, insbesondere der § 19 der LStVG (ausführlich siehe unter Gliederungspunkt 3.5) zur Anwendung kommen. Außerdem können gem. § 71 a GewO auch die Länder Vorschriften zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Rahmen von Volksfesten (60 b Abs. 2 1. Halbsatz GewO i.V.m. § 71 a GewO) und den Veranstaltungen des Marktgewerbes (§§ 64-68 des Teil IV der GewO) erlassen.[42]

3.1.5 Messen und Ausstellungen (Titel VI - Marktgewerbe)

3.1.5.1 Die Messe (§ 64 GewO)
3.1.5.1.1 Historie

Erste Dokumente über Messen gehen bis auf die Zeit der Ägypter und Babylonier zurück.

In Europa entwickelte sich die Messe aus den damaligen örtlichen Märkten. Anfänglich wurden erzeugte Produkte zur Existenzsicherung getauscht. Später handelten die Menschen damit.

Spätestens seit dem Mittelalter ist eine Messe ein bedeutender, überregionaler Vertreibermarkt, der i.d.R inmitten starker Wirtschaftsgebiete liegt. Die Erzeuger und Händler dieser Gebiete nutzten die Veranstaltung „Messe“, um dort ihre Produkte abzusetzen.[43]

3.1.5.1.2 Definition und Begriffe

Der Messebegriff ist als Legaldefinition in § 64 Abs.1 GewO festgelegt. Demnach ist eine Messe „eine zeitlich begrenzte, im Allgemeinen regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern das wesentliche Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftzweige ausstellt und überwiegend nach Muster an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt“ (gem. § 64 Abs. 2 GewO kann der Veranstalter „in beschränktem Umfang an einzelnen Tagen während bestimmter Öffnungszeiten Letztverbraucher zum Kauf zulassen“).

- Zeitlich begrenzt: Messen sollen keinesfalls Dauerveranstaltungen sein (wie beispielsweise eine permanente „Mustermesse“). Konkrete Grenzen lassen sich nur schwer festlegen. Die Höchstdauer wird sich nach dem Privilegierungszweck einer Messe i.S.d. § 64 GewO richten. Traditionen und Handelsbräuche werden dabei ebenfalls beachtet.

Die vom Gesetzgeber verfolgte Absicht ist es, durch ein konzentriertes

Angebot die Markttransparenz zu erhöhen. Dieses Ziel könnte durch einen zu lange andauernden Messezeitraum gefährdet sein, da mögli- cherweise ein Teil der Aussteller vorzeitig abbrechen würde. Der Veranstaltungszeitraum und die Anzahl der Veranstaltungstage wird vom Veranstalter durch Antrag nach § 69 Abs.1 GewO festge- setzt.[44]

- Im Allgemeinen regelmäßige Wiederkehr: Durch die Formulierung „im Allgemeinen“ ist den Veranstaltern die Option gelassen worden, von einem etwaigen Veranstaltungsrhythmus abweichen zu können und auf eine Wiederholungsveranstaltung ggf. zu verzichten (MarktgewVwV 2.1.1[45])[46]
- Das wesentliche Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige: Dabei ist entscheidend, dass das Angebot der Aussteller (Waren oder Dienstleistungen) eines oder mehrerer Wirtschaftszweige praktisch vollständig ausgestellt ist. Beim Prüfen dieses Merkmals ist zumindest auf das komplette nationale Angebot (BRD) abzustellen.
- eine Vielzahl von Ausstellern: Ist dann gegeben, wenn die Zahl der Aussteller so groß ist, dass die gezeigte Produktpalette einen Überblick eines oder mehrere Wirtschaftszweige ermöglicht. Eine numerische Richtlinie ist dabei kaum aufstellbar. Man wird aber von einer „Vielzahl von Ausstellern “ sprechen, wenn mehr als die Hälfte der Unternehmen einer Wirtschaftsbranche an einer Messeveranstaltung teilnimmt. Die Teilnehmerzahl kann natürlich von Branche zu Branche schwanken (Branchenstruktur). Fehlen auf einer Messeveranstaltung ein oder mehrer Branchenführer, bleibt der Messecharakter dennoch erhalten, wenn das gezeigte Warenangebot immer noch den Wirtschaftszweig im Wesentlichen repräsentiert (MarktgewVwV 2.1.1).[47]
- Vertrieb „überwiegend nach Mustern“: Dieses weitere Messemerkmal ist erfüllt, wenn durch die tatsächlich ausgestellten Muster eine Besichtigung des Sortiments vor Ort möglich ist. Warenlager oder die Übergabe von Waren sind nicht vorgesehen (reibungsloser Ablauf und keine Platzprobleme trotz vieler Besucher). Der Vertrieb nach Bildern oder Beschreibungen (MarktgewVwV 2.1.4) ist in gewissen Branchen jedoch kaum anders zu gestalten (Fremdenverkehr, Software). Der Messecharakter geht dadurch nicht verloren. Im Gegensatz dazu erfüllt der Katalogvertrieb, außer in wenigen Ausnahmen, in beschränktem Umfang (Katalog zeigt mehrere Formen eines Ausstellungsmusters z.B. bei Bekleidung) nicht den Anspruch des überwiegenden Vertriebs nach Mustern.[48]
- Begrenzter Besucher - bzw. Abnehmerkreis: In § 64 Abs. 1 GewO hat der Gesetzgeber den zugelassenen Kreis auf drei Gruppen beschränkt. Es darf also grundsätzlich nur an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher sowie an Großabnehme r vertrieben werden (Ausnahme § 64 Abs. 2 GewO). Die Zulassung von Endverbrauchern als reine Besuchergruppe (kein Verkauf) ist hingegen unproblematisch.
- Erweiterung des Besucher- bzw. Abnehmerkreises auf Letztverbraucher: Als streng reglementierte Ausnahme ist die Zulassung von Letztverbrauchern möglich (in beschränktem Umfang, an einzelnen Tagen, zu bestimmten Öffnungszeite n)[49]. Der Charakter einer Wiederverkäuferveranstaltung darf allerdings nicht verloren gehen und es muss die Ausnahme bleiben. Ein ganztägiger Verkauf an Endverbraucher wäre jedoch durchaus möglich. Der Veranstalter hat die Tage und die Öffnungszeiten, an denen er Endverbraucher zulassen will zu bestimmen. Die Regelungen des Ladenschlussgesetzes (siehe § 19 Abs. 1 u. 3 LSchlG) kommen dabei nicht zur Anwendung. Diese Bestimmungen werden zwar von der Festsetzung (§ 69 GewO) nicht erfasst, doch der Veranstalter muss im Antrag auf Festsetzung angeben, in welcher Größenordnung er den Vertrieb an Endverbraucher zulassen will. Plant der Veranstalter mit zu vielen Endverbrauchern, so kann die Festsetzung abgelehnt (§ 69 a GewO) bzw. widerrufen (§ 69 b Abs.2 GewO) werden, falls sich erst nach der Festsetzung herausstellt, dass der Verkauf an eine zu große Zahl von Letztverbrauchern zugelassen ist.

Mit diesen hohen Anforderungen an den Messebegriff, sollen u.a. inflationär wirkende Messeveranstaltungen verhindert werden. Der Standort Deutschland soll damit als attraktiver Messestandort auch in der Zukunft eine wichtige Rolle spielen.[50]

3.1.5.1.3 Der Veranstalter einer Messe

Veranstalter i.S.d. des Titel IV der Gewerbeordnung (GewO) ist eine Rechtspersönlichkeit, die eine Veranstaltung vorbereitet und durchführt.[51] Der Veranstalter legt die Veranstaltungskonzeption fest und schließt beispielsweise im Rahmen einer Messe (§ 64 GewO) mit den Ausstellern die Standflächenverträge ab. Er hat auch die Festsetzung der Veranstaltung (Messe) zu beantragen (§ 69 GewO).

Der Veranstalter kann sowohl eine juristische- als auch eine natürliche Person sein.

In Betracht kommen dabei z.B. Kommunen (oftmals mit eigenem Messegelände), Kammern (Handwerkskammer), Messegesellschaften, Veranstaltungsgesellschaften (Eventagenturen) oder Vereine (Schützen-, Sport- oder Fördervereine).[52]

3.1.5.2 Die Ausstellung (§ 65 GewO)

3.1.5.2.1 Historie

Die Ursprünge der Ausstellung reichen bei weitem nicht so weit zurück wie die der Messe. Die ersten Veranstaltungen dieser Art finden sich im 18. Jahrhundert. Es waren beispielsweise englische Erfinderausstellungen oder französische Industrie- und Gewerbeausstellungen.

Besonders die französische Nationalausstellung 1798 hatte Signalwirkung in Europa. In den Jahren danach kam es auch in Deutschland zu Gewerbeausstellungen, die als staatliche Maßnahme der gewerblichen Absatzförderung dienen sollten.[53]

3.1.5.2.2 Definition und Begriffe

Laut Legaldefinition des § 65 GewO ist eine Ausstellung „eine zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern ein repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete ausstellt und vertreibt oder über dieses Angebot zum Zweck der Absatzförderung informiert“.

- Zeitliche Begrenzung: Wie bei der Messe wird von der Veranstaltung eine zeitliche Begrenzung gefordert. Eine regelmäßige Wiederkehr ist grundsätzlich entbehrlich.
- Vielzahl von Ausstellern: Die Anzahl der Aussteller muss eine Größenordnung erreichen, die es dem Besucher ermöglicht, hinlängliche Vergleiche zwischen den Anbietern eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder -gebiete zu ziehen. Im Übrigen orientiert sich der Begriff „Vielzahl von Ausstellern“ dabei an den im Rahmen des § 64 GewO (Messe) dazu gemachten Ausführungen.
- Repräsentatives Angebot: Dazu ist ein „charakteristischer, typischer Ausschnitt aus dem Angebot“ eines Wirtschaftszweigs oder -gebietes notwendig. Nur dann kann eine Ausstellung vorliegen. Die Aussteller müssen nicht ihr komplettes Sortiment zeigen. Es ist ausreichend, wenn der Besucher die Möglichkeit hat, sich einen Marktüberblick zu verschaffen. Die willkürliche, zufällige Zusammenstellung eines Sortiments ist hingegen nicht ausreichend (BayVGH GewArch 1984, 198).
- Wirtschaftsgebiet: Hierbei handelt es sich um wirtschaftsgeographische Räume, unabhängig von der Verwaltungsstruktur. Dies können kleinere Gebiete wie z.B. der Bayerische Wald oder die Stadt München sein. Es kann sich aber auch um länderübergreifende Regionen handeln, wie die Rhein-Main-Region oder den Deutschen Küstenraum. Im Rahmen der europäischen Einigung, können solche Gebiete selbst über nationale Grenzen reichen (z.B. Saar-Lor-Lux).
- Ausstellung, Vertrieb bzw. Absatzförderung: Es können Waren, sowie Dienstleistungen ausgestellt werden. Neben der reinen Ausstellungstätigkeit muss i.S.d. Ausstellungsbegriffs noch die ergänzende Aktivität, Vertrieb und/oder Informieren zur Absatzförderung hinzukommen. Der Ausstellungscharakter könnte also auch dann bejaht werden, wenn Waren weder gekauft noch bestellt werden könnten. Zielen die Aussteller auf einen unmittelbaren Absatz ab, d.h. erhoffen sie sich eine individuelle Absatzsteigerung oder sollen die Besucher einer Herstellerausstellung später im Einzelhandel das ausgestellte Angebot erwerben, so ist kann die Ausstellungseigenschaft vermutet werden.[54]

3.1.5.2.3 Unterschiede zur Messe

Ausstellungen können in den unterschiedlichsten Veranstaltungsformen auftreten. Entscheidend dabei ist, dass der Gesamteindruck von Ausstellungsstücken geprägt ist. Ein regelmäßiger Rhythmus ist grundsätzlich nicht nötig. Es muss nicht das „wesentliche Angebot“ eines Wirtschaftszweigs ausgestellt sein. Ein repräsentatives Angebot einer Wirtschaftsregion ist ausreichend. Eine Zulassungsbeschränkung auf einen Teilnehmerkreis von nur Gewerbetreibenden ist nicht vorgesehen. Es obliegt jedoch dem Veranstalter solche Einschränkung zu treffen.[55]

3.1.5.3 Die Festsetzung gem. § 69 GewO

3.1.5.3.1 Vorbemerkungen

In § 69 GewO sind das Verfahren sowie die Folgen der Festsetzung geregelt. Wird eine Veranstaltung festgesetzt, so kommt sie in den Genuss diverser Privilegien (Marktprivilegien). Diese Privilegierung gilt allerdings nur für Veranstaltungen des Titels IV (Marktverkehr) der GewO (§§ 64-68 GewO: Messen, Ausstellungen, Großmärkte, Wochenmärkte, Spezial- und Jahrmärkte) sowie den § 60 b Abs. 1 GewO (Volksfeste). Daher wird das Vorliegen der spezifischen Eigenschaften dieser Veranstaltungen anhand der Legaldefinitionen strikt geprüft. Eine Mischform aus diesen Veranstaltungen ist in der Regel nicht festsetzungsfähig.[56]

Zu den Privilegien gehören u.a.:

- Keine Anwendung der Vorschriften des Titels II der GewO zum stehenden Gewerbe (z.B. keine Anzeigepflicht nach § 14 GewO bzw. keine Gewerbeuntersagung gem. § 35 GewO)
- Vertreiben Aussteller und Anbieter Waren i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung, so unterliegen sie nicht, mit Ausnahme von Volksfesten, den Bestimmungen des Titels III der GewO über das Reisegewerbe. Auch der § 56 GewO (Verbotsnorm) findet keine Anwendung. Werden auf einer Messe oder Ausstellung Leistungen i.S.d. § 55 Abs. Nr. 1 GewO vertrieben, so entfällt die Reisegewerbekartenpflicht, wenn die Leistung fester Bestandteil der Veranstaltung ist.
- Die Öffnungszeiten für Messen, Ausstellungen (auch Spezial- und Jahrmärkte) orientieren sich gem. § 19 Abs. 3 i.V.m. § 20 Abs. 1 zweiter Halbsatz LadSchlG an den Zeiten, die im Festsetzungsbescheid angegeben sind und nicht an den allgemeinen Ladenschlusszeiten. Die Ausnahme stellt jedoch der 24. Dezember dar, an dem generell 14 Uhr als Ladenschluss gilt (§ 19 Abs. 2 LadSchlG).
- Des Weiteren gelten die gesetzlich festgelegten Privilegien des § 10 des Arbeitszeitgesetz (Sonn- und Feiertagsbeschäftigung) sowie die §§ 16 Abs. 2 Nr. 2 u. 6 (Samstagsruh e) , 17 Abs. 2 Nr. 4 u. 8 (Sonntagsruhe) , 18 Abs. 2 (Feiertagsruhe) des Jugendarbeitsschutzgesetzes (gilt für Tätigkeiten und Zeiten des Auf- und Abbaus sowie für den Verkauf). Anforderungen an Arbeitsstätten gem. § 1 Abs. 2 der ArbStättV sind jedoch nicht einschlägig.
- Gem. § 68 a GewO gelten die Bestimmungen des Gaststättengesetzes, speziell die §§ 2, 5, 7 und 12 GastG über das Ausschenken alkoholfreier Getränke und das Verabreichen von zubereiteten Speisen an Ort und Stelle nicht. Im Rahmen von Messen und Ausstellungen ist diese Privilegierung nur in Bezug auf Kostproben der angebotenen bzw. ausgestellten Waren (entgeltlich oder unentgeltlich) anwendbar (siehe auch § 68 a GewO). Insoweit ist auch § 6 GastG (Ausschank alkoholfreier Getränke) nicht anzuwenden. [57]
- Aber: In Bezug auf Feiertagsbestimmungen resultieren keine Privilegien aus der Festsetzung einer Veranstaltung.

Die Festsetzung einer Veranstaltung befreit den gewerbemäßigen Veranstalter in Bezug auf seine Tätigkeit als Veranstalter jedoch nicht von der Anzeigepflicht gem. § 14 GewO.

Außerdem besteht ein Rechtsanspruch (Durchsetzung per Klage am Verwaltungsgericht; richtige Klageart: Verpflichtungsklage gem. § 42 i.V.m. § 2 VwGO) auf die Festsetzung einer privilegierten Veranstaltung, wenn die in der Legaldefinition für diese Veranstaltungen festgelegten Voraussetzungen erfüllt werden und keine sonstigen Versagungsgründe (§ 69 a GewO) vorliegen. Dieser Anspruch ist gerichtlich voll nachprüfbar. Außer den Möglichkeiten, die sich aus § 69 a GewO (Versagungsgründe) für die Behörde ergeben, hat diese keinen Ermessensspielraum.[58]

Zusätzliche Vorschriften oder erforderliche Erlaubnisse und Genehmigungen anderer Gesetze werden durch die Festsetzung einer Veranstaltung nicht entbehrlich (Erlaubnispflicht gem. § 29 Abs. 2 StVO oder eine Befreiung nach landesrechtlichem Sonn- und Feiertagsrecht gem. § 5 FTG).[59]

„Marktveranstaltungen“ i.S.d. Titel IV GewO können allerdings auch ohne eine Festsetzung nach § 69 GewO durchgeführt werden. Sie gelten dann jedoch als „Privatmarkt“ und sind unter Berücksichtigung der allgemeinen Bestimmungen der Gewerbeordnung zu veranstalten (keine Privilegierung).[60]

3.1.5.3.2 Das Festsetzungsverfahren und die notwendigen Voraussetzungen

Gemäß § 69 Abs. 1 GewO kann eine Veranstaltung i.S.d. Titels VI der GewO, die die Voraussetzungen der Legaldefinitionen (§§ 64-68 und 60 b GewO) erfüllt, grundsätzlich nur auf Antrag des Veranstalters[61] von der zuständigen Behörde festgesetzt werden. In Bayern sind die Kreisverwaltungsbehörden die „zuständige Behörde“[62]. Der Antrag auf Festsetzung einer privilegierten Veranstaltung ist generell nicht formgebunden. Er ist jedoch in der Regel in Schriftform bei der zuständigen Behörde zu stellen (am Beispiel München wäre das das KVR)[63]. Diese haben dafür oftmals entsprechende Formulare[64] entwickelt. Der Festsetzungsbescheid (oder ein Ablehnungsbescheid) wird dem Adressaten (Antragsteller bzw. Veranstalter) durch die Behörde in aller Regel in Schriftform zugestellt werden, worauf der Antragsteller im Zweifelsfall gem. § 37 Abs. Abs. 2 Satz 2 VwVfG auch einen Rechtsanspruch hätte.

Die Gebühr[65] für die Festsetzung einer Veranstaltung bewegt sich je nach Anzahl der Veranstaltungstage am Beispiel München zwischen 130,- und 920.- Euro. Das OVG Hamburg (Beschluss v. 13.09.1988) stellte in diesem Zusammenhang ebenfalls klar, dass neben der Veranstaltungsfläche die Veranstaltungsdauer eine erhebliche Rolle spielt, besonders wenn die Gebühren innerhalb eines Gebührenrahmens bemessen werden und sich die Höhe an den unterschiedlichsten wirtschaftlichen Nutzen der Erlaubnis orientieren soll.[66]

Laut § 69 Abs. 1 Satz 1 GewO hat der Antrag alle für die Festsetzung relevanten Angaben zu enthalten. Das sind im Einzelnen der genaue Gegenstand, die Zeit (Dauer), die Öffnungszeiten sowie der Platz (genauer Ort) der Veranstaltung. Im Zusammenhang mit dem genauen Gegenstand einer Veranstaltung, ist auch Art und Umfang der angebotenen Waren und Dienstleistungen (z.B.: Nahrung- und Genussmittel, Fahrzeugbau, Tourismus), die Anzahl der Teilnehmer und die zu erwartende Besucherzahl anzugeben.[67] Festgesetzte Veranstaltungsplätze können Orte (Messegelände, Marktplätze) sowie zusammenhängende Flächen oder Räume (Markthallen, Säle) sein. Die Veranstaltungen haben nur an den festgesetzten Plätzen stattzufinden. Davon lokal getrennte Orte (Ladengeschäft, Hotel) dürfen nicht in die Veranstaltung mit einbezogen werden (Verstoß gegen die vom Gesetzgeber gewollte Markttransparenz; MarktgewVwV 3.2.3.3).[68]

Für den Festsetzungsantrag ist grundsätzlich per Gesetz keine Frist vorgesehen. Da der zuständigen Behörde jedoch ein Prüfungsrecht zusteht, ist der Antrag rechtzeitig zu stellen. Was das im Einzelnen bedeutet ergibt sich aus der behördlichen Praxis (in München 6 Wochen).[69] Die Behörde darf einem solchen Antrag auf Festsetzung einer privilegierten Veranstaltung eben nur dann entsprechen, wenn die Bedingungen des § 69 Abs.1 Satz 1 GewO erfüllt und keine Versagungsgründe nach § 69 a GewO vorhanden sind. Daher ist eine ausreichende Prüfungsfrist für die Behörde von Bedeutung. Außerdem wird die zuständige Behörde i.d.R. noch andere Behörden und Stellen einschalten, die auch Zeit benötigen. Das wären u.a.:

- Die Gemeinde, in deren Gebiet die Veranstaltung stattfindet
- Die Industrie- und Handelskammer, ggf. die Handwerkskammer und etwaige Fachorganisationen der Wirtschaft
- Das Gewerbeaufsichtsamt
- Die Bauaufsichtsbehörde
- Die Straßenverkehrsbehörde
- Das Gesundheitsamt
- Ggf. das Veterinäramt

Folgt man dem Wortlaut des § 69 Abs. 1 Satz 1 Gew O, so müsste jede einzelne Veranstaltung („für jeden Fall der Durchführung“) separat festgesetzt werden. Allerdings lässt der Satz 2 des § 69 Abs.1 GewO eine Ausnahme zu. Demnach dürfen Volksfeste (auch Groß-, Wochen-, Spezial- und Jahrmärkte) auf Antrag (kann mit dem Antrag auf Festsetzung einer „Einzelveranstaltung“ kombiniert werden) für einen längeren Zeitraum oder sogar auf Dauer festgesetzt werden. Geplante Messen oder Ausstellungen können innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren festgesetzt werden.

Diese Ausnahmeregelung kann aber nur zur Anwendung kommen, wenn keine öffentlichen Interessen[70] (Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung i.S.d. § 69 a Abs. 1 Nr. 3 GewO [als Auslegungsorientierung], aber auch die Vermeidung monopolartiger Stellungen einzelner Veranstalter) entgegenstehen. Um dies sicher zu stellen, bedarf es einer sehr genauen Prüfung.[71] Im Gegensatz zur Festsetzungsentscheidung einzelner Veranstaltungen, hat hier die Behörde durchaus einen Ermessensspielraum, wenn keine öffentlichen Interessen entgegenstehen, ob sie dem Antrag nach § 69 Abs. 2 GewO entspricht. Das Ermessen bezieht sich nur auf die Festsetzungsdauer, nicht aber auf die Festsetzung der einzelnen Veranstaltungen und soll sich an der Charakteristik der Veranstaltung orientieren (z.B. ist eine traditionsreiche Messe eher länger festsetzbar, als eine neu entstandene (Wettbewerbssicherung)).

Letztendlich kann die Behörde antragsgemäß der Festsetzung auf eine längere Zeit entsprechen, die Festsetzung nur teilweise verlängern oder aber ganz ablehnen.

Der Antrag auf Festsetzung einer privilegierten Veranstaltung i.S.d. § 69 Abs. 1 Satz 1 GewO kann gem. § 69 a GewO abgelehnt werden (dazu mehr unter Gliederungspunkt 3.1.5.4.1). Entspricht die Behörde hingegen in ihrer Festsetzungsentscheidung dem Antrag auf Festsetzung, so stellt dieser Bescheid für den Veranstalter einen begünstigenden und gleichzeitig belastenden VA da. Die Begünstigung liegt dabei in der Gewährung der „Marktprivilegien“. Die Belastung wiederum ergibt sich aus der Durchführungspflicht für Volksfeste (auch Wochen, Jahr- und Spezialmärkte) gem. § 69 Abs. 2 GewO sowie der Anzeigepflicht bei Nichtdurchführung einer Veranstaltung (Messe, Ausstellung u.a.) gem. § 69 Abs. 3 GewO.[72]

3.1.5.3.3 Durchführungs- bzw. Anzeigepflichten i.S.d. § 69 Abs. 2 u. 3 der GewO sowie Ordnungswidrigkeiten

Aus § 69 Abs. 2 GewO ergibt sich für Wochen-, Jahr- und Spezialmärkte eine Durchführungspflicht, die nicht bußgeldbewehrt ist. Sie kann jedoch im Rahmen des Verwaltungszwangs durchaus durchgesetzt werden. Etwaige Ansprüche bei einer Verletzung dieser Pflicht durch den Veranstalter können sich für die Beschicker oder Aussteller neben vertraglichen Ansprüchen auch gem. 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 69 Abs. 2 GewO ableiten (§ 69 Abs. 2 GewO ist in diesem Zusammenhang als Schutzgesetz zu verstehen).[73] In Bezug auf Volksfeste i.S.d. § 60 b GewO kommt gem. § 60 b Abs. 2 erster Halbsatz GewO ebenfalls die Durchführungspflicht des § 69 Abs. 2 GewO zur Anwendung.

Eine solche Pflicht besteht für Messen, Ausstellungen oder Großmärkte hingegen nicht. Auf Grund der meist hohen Investitionen durch die Veranstalter, haben diese i. d. R. selbst ein starkes Interesse daran, die Veranstaltungen durchzuführen. Kann ein Veranstalter dennoch eine festgesetzte Veranstaltung nicht durchführen, so ergibt sich für ihn gem. § 69 Abs. 3 GewO eine Anzeigepflicht. Diese Nichtdurchführung ist der Behörde unverzüglich zu melden, da diese aus ordnungspolitischen Gründen (z.B. Verkehrsregelung, Sicherheitsmaßnahmen) ein durchaus berechtigtes Interesse daran hat, frühzeitig informiert zu werden.

Verstößt der Veranstalter fahrlässig oder vorsätzlich gegen die Anzeigepflicht des § 69 Abs. 3 GewO, so begeht er eine Ordnungswidrigke it gem. § 146 Abs. 2 Nr. 6 GewO, da er nicht oder nicht rechtzeitig die geforderte Anzeige bei Nichtdurchführung einer privilegierten Veranstaltung vorgenommen hat. Eine solche Ordnungswidrigkeit kann nach § 146 Abs. 3 GewO mit einem Bußgeld bis zu 1000,- Euro geahndet werden. Daneben können sich zusätzlich vertragliche Ansprüche der Aussteller gegenüber dem Veranstalter ergeben.[74]

3.1.5.4 Ablehnung der Festsetzung bzw. Festsetzung unter Auflagen
3.1.5.4.1 Ablehnungsgründe i.S.d. § 69 a GewO

Der § 69 a GewO enthält die Versagungsgründe, die die Behörden ermächtigen die Festsetzung einer privilegierten Veranstaltung abzulehnen. Gem. § 69 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO ist die Festsetzung abzulehnen, wenn die festzusetzende Veranstaltung nicht den Legaldefinitionen der §§ 64-68 GewO entsprechen. Selbiges gilt auch lt. § 60 b Abs. 2 erster Halbsatz GewO für Volksfeste. Die Behörde hat in diesen Fällen keinen Ermessensspielraum. Liegen Versagungsgründe vor, so hat sie die Festsetzung abzulehnen. Sie darf auch keine geringeren Anforderungen, als die gesetzlich festgelegten an eine Veranstaltung stellen. Ob die an eine festsetzbare Veranstaltung gestellten Anforderungen erfüllt werden, kann im Einzelfall sicherlich nicht immer eindeutig beurteilt werden (z.B. „wesentliches“ Angebot <> „repräsentatives“ Angebot).

Ist eine festsetzbare Veranstaltung im Antrag falsch bezeichnet (Messe statt Ausstellung), so darf die Behörde den Antrag nicht ohne eine vorherige Anhörung des Veranstalters ablehnen. Des Weiteren kann die Behörde die Festsetzung einer Veranstaltung auch dann nicht versagen, wenn die Veranstaltung u.U. i.S.d. Marken- oder Urheberrechts falsch bezeichnet ist. Die betroffen Wirtschaftskreise hätten in diesem Zusammenhang zum einen hinlänglich die Möglichkeit etwaige Ansprüche zivilrechtlich durchzusetzen. Zum anderen soll eine doppelte Belastung des Rechtsweges (Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit) und damit möglicherweise unterschiedliche Rechtsauffassungen vermieden werden

Die Festsetzung einer privilegierten Veranstaltung ist auch dann zu versagen, wenn dem Veranstalter oder einem seiner Vertreter, der mit der Durchführung der Veranstaltung betraut ist, gem. § 69 a Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 GewO, die „erforderliche Zuverlässigkeit“ fehlt. Dies ist dann der Fall, wenn diese Personen „nach dem Gesamteindruck ihres Verhaltens nicht die Gewähr dafür bieten, die Veranstaltung ordnungsgemäß und den Vorschriften entsprechend durchzuführen“.[75] Als nicht ordnungsgemäße Durchführung wäre beispielsweise ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder eine Verletzung von Rechtsgütern der Allgemeinheit zu verstehen (BVerwGE 36, 288).

[...]


[1] www.de.wikipedia.org/wiki/Veranstaltung.

[2] Vgl. Zeitverlag (Hrsg.): Die Zeit. Band 19, S. 2466.

[3] Vgl. Stümper, Franz-Peter: Die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei Großsportveranstaltungen, S. 12.

[4] www.ilexikon.com/Veranstaltung.html.

[5] Vgl. www-ec.destatis.de/csp/shop/sfg/vollanzeige.csp?ID=1016529.

[6] Vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Messe (Wirtschaft).

[7] Vgl. Funke, Elmar u. Müller, Günter: Handbuch zum Eventrecht, S. V.

[8] Vgl. Güllemann, Dirk: Veranstaltungsmanagement und Recht, S. V.

[9] Telefonische Auskunft durch H. Dr. Hilderschied.

[10] Vgl. Henschel, Oliver: Lexikon Eventmanagement, S. 206.

[11] Vgl. Stümper, Franz-Peter: Die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei Großsportveranstaltungen, S. 13ff.

[12] Vgl. Friauf, Karl Heinrich (Hrsg.): Kommentar zur Gewerbeordnung, Band 2, Titel IV, § 64, S. 6.1.

[13] Vgl. Stümper, Franz-Peter: Die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei Großsportveranstaltungen, S. 15f.

[14] Urteil des BGH vom 22.02.1991, NJW 1991, Heft 42, S. 2715.

[15] Vgl. ebd.

[16] Mit derjenige ist auch diejenige gemeint und in der weiteren Arbeit ist in allen vergleichbaren Fällen mit der männlichen Form auch die weibliche Form gemeint.

[17] Vgl. Stümper, Franz-Peter: Die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei Großsportveranstaltungen, S. 20f.

[18] Vgl. Güllemann, Dirk: Veranstaltungsmanagement und Recht, S. 55f.

[19] Vgl. www. http://de.wikipedia.org/wiki/Event.

[20] Vgl. Henschel, Oliver: Lexikon Eventmanagement, S. 1.

[21] Vgl. Schäfer, Stephan: Eventmarketing, S. 9.

[22] Vgl. Pflaum, Dieter: Lexikon der Werbung, S. 111.

[23] Vgl. Tettinger, Peter u. Wank, Rolf: Gewerbeordnung. Kommentar, S. 79f.

[24] Vgl. Robinski, Severin u. Sprenger-Richter, Bernhard (Hrsg.): Gewerberecht, S. 1f.

[25] Vgl. Tettinger, Peter u. Wank, Rolf: Gewerbeordnung. Kommentar, S. 136.

[26] Vgl. Landmann, Robert u. Rohmer, Gustav: Gewerbeordnung und ergänzende Vorschriften. Bd. 1, Einl., S. 37b.

[27] Vgl. ebd., Bd. 1, Einl., S. 38c.

[28] Vgl. ebd., Bd. 1, Einl., S. 40s.

[29] Es besteht kein ausdrückliches Verbot, sondern die Tätigkeit widerspricht den all- gemein anerkannten, sittlichen und moralischen Wertvorstellungen: z.B. Prostitu- tion, trotz der Liberalisierung des Sexualstrafrechts 1973 und die weitere normative Anerkennung der Prostitution durch das neue ProstG von 2001; Telefonsex oder Betteln.

[30] Vgl. Tettinger, Peter u. Wank, Rolf: Gewerbeordnung. Kommentar, S. 147f.

[31] Vgl. ebd., S. 139f.

[32] Vgl. Friauf, Karl Heinrich (Hrsg.): Kommentar zur Gewerbeordnung. Bd. 1,

Titel I, § 1, S. 56f.

[33] Vgl. Tettinger, Peter u. Wank, Rolf: Gewerbeordnung. Kommentar, S. 149ff.

[34] Vgl. Robinski, Severin u. Sprenger-Richter, Bernhard (Hrsg.): Gewerberecht, S. 41ff.

[35] Vgl. Tettinger, Peter u. Wank, Rolf: Gewerbeordnung. Kommentar, S. 214.

[36] Vgl. Robinski, Severin u. Sprenger-Richter, Bernhard (Hrsg.): Gewerberecht, S. 51.

[37] Die Gemeinde, in deren Bereich das Gewerbe begonnen wird; am Beispiel München: Das KVR. Gebühr für eine natürliche Person: 40,- Euro; juristische Person: 50,- Euro Vgl. www.muenchen.de/Rathaus/kvr/gewerbugast/gewmeld/60426/ gewerbemeldungen.html

[38] Vgl. Anlage A1: Formular zur Gewerbe-Anmeldung; GewA 1.

[39] Vgl. Tettinger, Peter u. Wank, Rolf: Gewerbeordnung. Kommentar, S. 213ff.

[40] Vgl. Landmann, Robert u. Rohmer, Gustav: Gewerbeordnung und ergänzende Vorschriften. Bd. 1, § 14, S. 11a.

[41] Vgl. Tettinger, Peter u. Wank, Rolf: Gewerbeordnung. Kommentar, S. 223ff.

[42] Vgl. Landmann, Robert u. Rohmer, Gustav: Gewerbeordnung und ergänzende Vorschriften. Bd. 1, § 60 b, S. 2ff.

[43] Vgl. Friauf, Karl Heinrich (Hrsg.): Kommentar zur Gewerbeordnung. Bd. 2,

Titel IV, § 64, S. 2f.

[44] Vgl. ebd., S. 6.1f.

[45] Allgemeine Verwaltungsvorschrift für den Vollzug des Titels IV der Gewerbeordnung (und den § 60 b); (Mustererlass des Bund-Länder-Ausschusses „Gewerberecht“) Umsetzung durch die Länder (annähernd gleichlautende Ausführungsvorschriften). In Bayern durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr v. 15.04.1977 (ABl.= WVMBl. S. 97), zul. geänd. d. Bek. v. 02.01.1985 (WVMBl. S. 11); wurde – wie alle gewerberechtlichen VwV – aufgeho- ben (Bek. v. 29.01.2004 – Allg. MBl. S. 19). Vgl. Landmann, Robert u. Rohmer, Gustav: Gewerbeordnung und ergänzende Vorschriften. Bd. 2, NR. 550. S. 3. Der Grund für die Aufhebung der VwV war die Verwaltungsreform (Deregulierung) Intern werden die Muster-VwV jedoch noch als Maßstab zur Auslegung herangezogen. Sie werden allerdings in Bescheiden nicht mehr angegeben. Telefonische Auskunft durch Herrn Günther Hetzel, Sachgebietsleiter Gewerbe- amt München. Diese Auskunft wurde durch das Bayerische Staatsministerium (Ministerialrat, Referat Industrie- und Handelskammern, Gewerberecht) bestätigt.

[46] Vgl. Tettinger, Peter u. Wank, Rolf: Gewerbeordnung. Kommentar, S. 669f.

[47] Vgl. Landmann, Robert u. Rohmer, Gustav: Gewerbeordnung und ergänzende Vorschriften. Bd. 1, § 64, S. 2f.

[48] Vgl. ebd., S. 3ff.

[49] Ist nicht kumulativ auszulegen. Der Gesetzestext ist in § 64 Abs. 2 GewO missver- ständlich formuliert. Es ist durchaus zulässig am letzten Tag einer Messe, der zum Abverkauf von Ausstellungsstücken genutzt wird, den Letztverbraucher den ganzen Tag zuzulassen. Vgl. Friauf, Karl Heinrich (Hrsg.): Kommentar zur Gewerbeord- nung. Bd. 2, Titel IV, § 64, S. 17.

[50] Vgl. Tettinger, Peter u. Wank, Rolf: Gewerbeordnung. Kommentar, S. 672f.

[51] Vgl. Friauf, Karl Heinrich (Hrsg.): Kommentar zur Gewerbeordnung. Bd. 2, Titel IV, § 64, S. 6.1.

[52] Vgl. Stollenwerk, Detlef: Praxishandbuch zu Gewerbeordnung, S. 200.

[53] Vgl. Friauf, Karl Heinrich (Hrsg.): Kommentar zur Gewerbeordnung. Bd. 2, Titel IV, § 65, S. 1.

[54] Vgl. Tettinger, Peter u. Wank, Rolf: Gewerbeordnung. Kommentar, S. 674ff.

[55] Vgl. ebd., S. 674.

[56] Vgl. Landmann, Robert u. Rohmer, Gustav: Gewerbeordnung und ergänzende Vorschriften. Bd. 1, § 69, S. 2f.

[57] Vgl. Robinski, Severin u. Sprenger-Richter, Bernhard (Hrsg.): Gewerberecht, S. 201f.

[58] Vgl. Landmann, Robert u. Rohmer, Gustav: Gewerbeordnung und ergänzende Vorschriften. Bd. 1, § 69, S. 2f u. 11f.

[59] Vgl. Tettinger, Peter u. Wank, Rolf: Gewerbeordnung. Kommentar, S. 700.

[60] Vgl. Landmann, Robert u. Rohmer, Gustav: Gewerbeordnung und ergänzende Vorschriften. Bd. 1, § 69, S. 10.

[61] Juristische- oder natürliche Person, die gegenüber Ausstellern, Anbietern und Besuchern Rechte erwirbt und Verpflichtungen eingeht (MarktgewVwV 3.1.1) Dabei ist insbesondere entscheidend, wer das wirtschaftliche Risiko trägt, sowie die Standmietverträge abschließt. Als Veranstalter kommen auch die Kommunen in Betracht. Der Veranstalter selbst, muss daher nicht zwingend Gewerbetreibender sein. Der Veranstalter plant, organisiert und führt die Veranstaltung durch. Die Leitung der tatsächlichen Durchführung kann er dabei aber durchaus an einen Dritten delegieren.

[62] Vgl. GVBl. Nr. 19/1998, § 1 Abs. 2, S. 675.

[63] Vgl. www.muenchen.de/Rathaus/kvr/gewerbugast/vvb/116508/gestattung.html.

[64] Vgl. Anlage A2: Antrag auf Festsetzung einer Veranstaltung gemäß § 69 GewO am Beispiel München.

[65] Vgl. www.muenchen.de/Rathaus/kvr/gewerbugast/vvb/116508/gestattung.html.

[66] Vgl. Urteil des OLG Hamburg v. 13.09.1989, GewArch 1989, 132.

[67] Vgl. Tettinger, Peter u. Wank, Rolf: Gewerbeordnung. Kommentar, S. 700f.

[68] Vgl. Landmann, Robert u. Rohmer, Gustav: Gewerbeordnung und ergänzende Vorschriften. Bd. 1, § 69, S. 6f.

[69] Vgl. www.muenchen.de/Rathaus/kvr/gewerbugast/vvb/116508/gestattung.html.

[70] Das „öffentliche Interesse“: Unbestimmter Rechtsbegriff, der im Zweifel vollstän- dig gerichtlich nachzuprüfen wäre (Müller in: GewArch 1976, 353, 359).

[71] Vgl. Landmann, Robert u. Rohmer, Gustav: Gewerbeordnung und ergänzende Vorschriften. Bd. 1, § 69, S. 3f.

[72] Vgl. Tettinger, Peter u. Wank, Rolf: Gewerbeordnung. Kommentar, S. 702ff.

[73] Vgl. ebd., S. 708f.

[74] Vgl. Landmann, Robert u. Rohmer, Gustav: Gewerbeordnung und ergänzende Vorschriften. Bd. 1, § 69, S. 10f.

[75] Vgl. ebd., § 69 a, S. 1f.

Ende der Leseprobe aus 142 Seiten

Details

Titel
Veranstaltungsrecht. Ausgewählte Rechtsfragen bei Veranstaltungen: Messen, Ausstellungen, Konzerte oder Vergnügungsveranstaltungen. Bundesland Bayern
Hochschule
Hochschule Aschaffenburg  (Bertiebswirtschaft und Recht)
Note
2,7
Autor
Jahr
2006
Seiten
142
Katalognummer
V81300
ISBN (eBook)
9783638847162
ISBN (Buch)
9783638845700
Dateigröße
2052 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Ausgewählte, Rechtsfragen, Veranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Konzerten, Vergnügungsveranstaltungen, Beispiel, Bundeslandes, Bayern
Arbeit zitieren
Diplombetriebswirt (FH) Stefan Reber (Autor:in), 2006, Veranstaltungsrecht. Ausgewählte Rechtsfragen bei Veranstaltungen: Messen, Ausstellungen, Konzerte oder Vergnügungsveranstaltungen. Bundesland Bayern, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/81300

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