Unternehmen Gefängnis - Privatisierung als Einbindung eines Staatsbetriebes in die Marktwirtschaft


Studienarbeit, 2007

36 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhalt

1 EINLEITUNG UND ÜBERBLICK

2 DEFINITIONEN: MARKTWIRTSCHAFT UND PRIVATISIERUNG

3 DIE ORGANISATION DES STRAFVOLLZUGS IN DEUTSCHLAND
3.1 Begriff, rechtliche Gestaltung und Verwaltung
3.2 Ziel und Rechtfertigung des Freiheitsentzugs
3.3 Wandel in der Gewichtung der Vollzugsziele

4 DIE PRIVATISIERUNG DES STRAFVOLLZUGS IN DEN USA
4.1 Hintergründe, Entwicklung, Gestaltung und Ausmaß
4.2 Gefängnisse als Antwort auf soziale Probleme
4.3 Die Vermarktung der Freiheitsstrafe
4.3.1 Expansion privater Strafvollzugsunternehmen
4.3.2 Profitmöglichkeiten in der Bestrafungsindustrie

5 EINFLUSS NORDAMERIKANISCHER TENDENZEN AUF DEUTSCHLAND
5.1 ″Vollzugshilfe″ für Deutschland aus den USA
5.2 Exkurs: ″European Corrections Corporation″

6 ZUM STAND DER PRIVATISIERUNG IN DEUTSCHLAND
6.1 Rahmenbedingungen und Privatisierungsmotive
6.2 Erfahrungen: Modellprojekt ″JVA Hünfeld″
6.3 Beispiel: Ein Public-Private-Partnership-Unternehmen

7 STANDPUNKTE DER AM VOLLZUG BETEILIGTEN MENSCHEN
7.1 Stimmen direkt Betroffener: Die Gefangenen
7.2 Meinungen verschiedener Berufsgruppen
7.3 Die Haltung der Sozialen Arbeit

8 KRITISCHE WÜRDIGUNG UND SCHLUSSGEDANKEN

LITERATUR

ERKLÄRUNG

1 EINLEITUNG UND ÜBERBLICK

Angeregt durch meine berufliche Tätigkeit in einer Jugendstrafanstalt – zunächst als Praktikantin, zurzeit ehrenamtlich und nach Abschluss meines Studiums aller Voraussicht nach hauptberuflich - erklärt sich meine Beschäftigung rund um den Forschungsgegenstand Strafvollzug.

In dieser Studienarbeit geht es hauptsächlich um die Frage, inwieweit die vor einiger Zeit begonnene Debatte zur Privatisierung des Strafvollzugs fortgeschritten ist und ob der Staat auch hierzulande den Rückzug aus dem Aufgabenbereich der Gewährleistung öffentlicher Sicherheit und der Behandlung von zu Gefängnisstrafe verurteilten Straftätern bereits angetreten hat.

Nachdem für das Thema wichtige Begriffe wie Marktwirtschaft und Privatisierung erklärt sind, möchte ich einführend einen Überblick über das bestehende System und die Organisation des deutschen Strafvollzugs sowie über kürzlich eingeleitete Veränderungen bieten.

Der nachfolgende Blick über den nationalen Tellerrand hinaus richtet sich nach Nordamerika und erkundet die Umgangsweise der USA mit ihren Gefangenen. Beeinflussen von dort kommende Tendenzen die deutsche Strafvollzugspraxis?

Nach Beantwortung dieser Frage wende ich mich unter Einbeziehung des Modellprojekts ″JVA Hünfeld″ und der Vorstellung eines ″Public-Private-Partnership-Unternehmens″ dem aktuellen Stand der Privatisierung in Deutschland zu.

Gegen Ende meiner Überlegungen soll die Herstellung eines Bezugs zur Profession Soziale Arbeit erfolgen – welchen Standpunkt zur Privatisierungsproblematik innerhalb des deutschen Gefängniswesens vertritt sie? Meine eigene kritische Würdigung bildet den Abschluss der Arbeit.

2 DEFINITIONEN: MARKTWIRTSCHAFT UND PRIVATISIERUNG

Befasst man sich intensiv mit einer komplexen und vermutlich nicht einheitlich aufgefassten Thematik wie der vorliegenden, bedarf es zunächst einer näheren Bestimmung der Abhandlung zugrunde liegender Begriffe.

a) Marktwirtschaft

Wirtschaftsordnung, in der Produktion und Verteilung aller Güter und Dienstleistungen über Angebot und Nachfrage, also über Marktprozesse frei gehandelt und getauscht werden.

Reine Marktwirtschaft

Charakteristikum: Doppelfunktion des frei zustande kommenden Preises => Knappheit eines bestimmten Gutes wird über die Höhe des Preises angezeigt und damit auch, wo die Investition in die Produktion Gewinn bringt.

In Demokratien gegebene Funktionsvoraussetzungen: Verfassungsrechtliche Garantie des Eigentums (private Verfügungsgewalt über Produkte und Produktionsmittel), Wettbewerbs-, Gewerbe- und Vertragsfreiheit, freier Markt (widerspiegelt die Absichten aller Anbieter und Nachfrager ohne Verzerrungen z.B. durch Staatseingriffe).

Staatsaufgabe: Festlegung und Sicherung des Ordnungsrahmens.

Vorteile: Produktionseffizienz, Pareto-optimaler[1] Zustand, leistungsgerechte Verteilung, optimale Allokation (Zuordnung) der Produktionsfaktoren, Orientierung an den Interessen der Verbraucher.

Probleme: Aufhebungstendenz des Wettbewerbs, Marktunvollkommenheiten, ungleiche Einkommens- und Vermögensverteilung, Konjunkturschwankungen.

Soziale Marktwirtschaft in Deutschland

Grundprinzipien: Wettbewerbsprinzip (ordnungspolitische Basis => marktwirtschaftlicher Wettbewerb), Sozialprinzip, Konjunkturpolitisches Prinzip, Prinzip der Marktkonformität.

Staatsaufgaben: Festlegung und Sicherung des Ordnungsrahmens, Korrektur von Marktversagen und Marktunvollkommenheiten (vgl. Lankes 2004).

b) Privatisierung

Die Verlagerung bislang staatlich wahrgenommener Aufgaben in private Hände (vgl. Meyer Larsen 2006, S. 32f).

Wesentlichstes Unterscheidungsmerkmal zwischen staatlichem und privatem Sektor: Der Staat kann Zwangsgewalt ausüben (Finanzierung über Zwangsabgaben => Steuern). Auch wenn der Steuerpflichtige keine Gegenleistung erhält, hat er Steuern zu zahlen. Es besteht auch nur bedingt die Möglichkeit der Zurückweisung staatlicher Leistungen und der damit einhergehenden finanziellen Belastungen. Dagegen herrscht am Markt Entscheidungsfreiheit darüber, welche Leistungen der Einzelne beziehen will, Zahlungen werden nur bei Leistungserbringung fällig.

Uneinigkeit in der Privatisierungsdiskussion herrscht darüber, ab wann eine Veränderung des Umfangs staatlicher Aufgaben als Privatisierung gilt. Häufig wird darunter verstanden, dass der Staat eine Aufgabe gar nicht mehr wahrnimmt.

Umfassendere Definitionen besagen: „Wann immer der Staat Entscheidungen nicht mehr selbst vornimmt, sondern sie privaten Individuen überlässt, ist dies eine Privatisierung “ (vgl. ebd., S. 33). Privatisierung umfasst damit erstens den Rückzug des Staates aus bestimmten Aufgaben. Beispiel: Der Staat leistet keine oder ungenügende Entlassungsvorbereitung für Strafgefangene => Straffälligenhilfe (private, gemeinnützige Vereine) springt ein oder Entlassene sind auf sich gestellt. Zum Zweiten bedeutet Privatisierung die stärkere Einbeziehung Privater in die staatliche Aufgabenerfüllung. Beispiel: Anordnung von Hausarrest unter Verwendung einer elektronischen Fußfessel anstatt einer Einweisung in eine Justizvollzugsanstalt => nicht mehr Vollzugsbeamte gestalten das Leben im Arrest, sondern der Gefangene selbst oder seine Familie.

Dem Privatisierungsverständnis der vorliegenden Arbeit zufolge findet diese Erklärung Verwendung.

3 DIE ORGANISATION DES STRAFVOLLZUGS IN DEUTSCHLAND

Der deutsche Strafvollzug ist derzeit mit dem StVollzG zwar durch ein Bundesgesetz geregelt, die Durchführung obliegt jedoch allein den Ländern. Mit der Zustimmung zur Föderalismusreform durch Bundestag und Bundesrat wurde im Sommer 2006 auch die gesetzgeberische Zuständigkeit für den gesamten Strafvollzug auf die Länder übertragen. Solange die Länder keine eigenen Strafvollzugsgesetze einbringen, gelten weiterhin die bestehenden Gesetze (Art. 125a GG). Anders als für die Regelung des Jugendstrafvollzugs, wurde für den Erwachsenenstrafvollzug kein Ultimatum gestellt, wann die Länder einen Gesetzentwurf vorlegen müssen (vgl. Springer 2006, S. 51/52).

3.1 Begriff, rechtliche Gestaltung und Verwaltung

Das Wort Strafvollzug beschreibt im weiteren Sinne den Vollzug gerichtlich ausgesprochener Strafen. Hierzu gehören Maßnahmen wie Geldstrafen oder Führerscheinentzug aber ebenso die Durchführung der Todesstrafe (z.B. in einigen Staaten der USA, in Deutschland nicht mehr). Die enge Auffassung versteht Strafvollzug als Vollziehung freiheitsentziehender Kriminalsanktionen, worunter die Freiheitsstrafe, die Jugendstrafe sowie die freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung fallen. Dieses Begriffsverständnis herrscht heute vor. Der Strafvollzug in diesem engeren Sinn findet im Rahmen eines rechtsförmigen Strafvollstreckungsverfahrens statt und erfolgt in Gefängnissen, die Justizvollzugsanstalten (JVAen) heißen (vgl. Kaiser, Schöch 2003, S. 1ff).

Das Strafvollzugsgesetz (StVollzG) regelt die Art und Weise der Durchführung der Freiheitsstrafe in JVAen von der Aufnahme des Verurteilten bis zur Entlassung. Zum Strafvollzug zählen zwar auch therapiebezogene Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt. Der Vollzug richtet sich hier jedoch hauptsächlich nach Landesrecht (Unterbringungsrecht => UnterbrG). Im Wesentlichen enthält das StVollzG Regelungen für den Strafvollzug bei erwachsenen Strafgefangenen und Verwahrten. Der Inhalt umfasst die rechtlichen Regelungen über die Rechtsstellung der Strafgefangenen und Verwahrten, die Eingriffsbefugnisse und Leistungspflichten der Vollzugsbehörden und die organisatorischen und personellen Voraussetzungen für den Vollzug (vgl. ebd.).

Laut Bundesverfassungsgericht müssen die Bundesländer bis Ende 2007 den Jugendstrafvollzug umfassend auf eine eigene gesetzliche Grundlage stellen – bisher geregelt in den „bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug“ (VVJug), welche in der Sache die Vorschriften des StVollzG übernehmen (vgl. Springer 2006, S. 52).

In der Verwaltung der Justizvollzugsanstalten ist meist ein zweistufiges System zu beobachten, in dem die Vollzugsanstalten unmittelbar dem Ministerium unterstellt sind. In einer Justizvollzugsanstalt ist die Verwaltung in verschiedene Bereiche untergliedert, die typischerweise in Hauptgeschäftsstelle (für Personalverwaltung), Vollzugsgeschäftsstelle, Zahlstelle (insbesondere auch Verwaltung des Geldes der Gefangenen), Sicherheitsdienst, Arbeitsverwaltung, Wirtschaftsverwaltung und Bauverwaltung unterschieden werden.

Für die Anstaltsorganisation selbst gilt das hierarchische Prinzip der Alleinverantwortung des Anstaltsleiters. Er kann Kompetenzen übertragen und ist im Übrigen alleine nach außen vertretungsberechtigt. Hierzu gehören auch die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Strafvollzugs und die Anstaltssicherheit.

Das StVollzG bietet die Grundlage für eine sowohl qualitativ als auch quantitativ angemessene Personalausstattung der Anstalten mit hauptamtlichen Vollzugsbeamten und sieht eine differenzierte Zusammensetzung des Vollzugsstabes aus fünf Personengruppen vor: Anstaltsleiter und Vertreter, Verwaltungsdienst, allgemeiner Vollzugsdienst, Werkdienst, Sozialstab mit Sozialarbeitern, Pädagogen, Psychologen, Ärzte, Seelsorgern (vgl. Kaiser, Schöch 2003, S. 303ff).

3.2 Ziel und Rechtfertigung des Freiheitsentzugs

a) Vollzugsziel und Vollzugsgrundsätze

Das Strafvollzugsgesetz hat in § 2 die Resozialisierung des Strafgefangenen als wichtigstes Ziel festgelegt. Dort heißt es, dass der Gefangene dazu gebracht werden soll, nach der Entlassung ein Leben ohne Straftaten und in sozialer Verantwortung zu führen. Darüber hinaus gehört zu den weiteren Aufgaben des Strafvollzugs der Schutz der Bevölkerung vor weiteren Straftaten (§2 Satz2 StVollzG).

Nach herrschender Meinung handelt es sich hierbei nicht um ein gleichrangiges Ziel des Vollzugs. Vielmehr wird hier die Verantwortung des Strafvollzugs für die „äußere Sicherheit“ benannt. Nicht zulässig ist Fachkreisen zufolge dagegen die Berücksichtigung anderer Strafzwecke wie Schuldausgleich, Generalprävention etc. bei der Gestaltung des Vollzugs (vgl. Kaiser, Schöch 2003, S. 115ff).

Vollzugsgrundsätze (§3 StVollzG):

Angleichungsgrundsatz: Die Verhältnisse innerhalb der JVA sollen so weit es geht den Verhältnissen der Außenwelt angeglichen werden, etwa durch Arbeit, Freizeit und Ausbildung.

Gegensteuerungsgrundsatz: Den schädlichen Folgen der Haft ist entgegenzuwirken, beispielsweise durch Besuche oder Vollzugs-lockerungen wie Ausgang, Freigang und Urlaub.

Wiedereingliederungsgrundsatz: Der Gefangene soll auf sein Leben nach der Haft vorbereitet werden, etwa durch Urlaub zur Entlassungsvorbereitung, Vorverlegung des Entlassungszeitpunktes, Hilfe zur Entlassung sowie Entlassungsbeihilfe.

b) Rechtfertigung des Freiheitsentzugs

(vgl. Foucault 1976; Kaiser, Schöch 2003; Mathiessen 1989; Ostendorf)

Freiheitsstrafe ist eine – aus einem Repertoire verschiedener Kriminalsanktionen – mögliche Reaktion auf eine kriminelle Tat durch absichtliche ″Übelzufügung″ mittels staatlicher Organe. Für eine solche staatlich angeordnete und durchgeführte Übelzufügung bedarf es einer besonderen Legitimation, und zwar nicht nur einer formalen, durch Gesetz abgesicherten, sondern auch einer inhaltlichen, die sich aus Ethik und Vernunft ableitet. Hierzu gibt es so genannte Straftheorien.

Legitimation durch Gerechtigkeit:

Nach der absoluten Straftheorie findet Strafe allein rückwärts betrachtet ihre Legitimation. Zweckfrei und absolut wird bestraft, weil ein Verbrechen begangen worden ist. Diese Theorie will nur einen Grund für die Strafe, keinen Zweck angeben. Ihr wichtigster Vertreter Immanuel Kant sagt, Strafe könne nur um des reinen Strafens willen verhängt werden - kein staatlicher oder individueller Nützlichkeitszweck sei damit verbunden. Auch nach Hegel ist Strafe die Vergeltung von Übel mit Übel. Strafe bedeutet demnach nicht die Befriedigung persönlicher Rache oder Genugtuungsbedürfnisse, sondern dient der Verwirklichung von Gerechtigkeit.

Legitimation durch Generalprävention und Rehabilitation:

Demgegenüber wird nach relativen Straftheorien bestraft, damit zukünftig keine neuen Verbrechen begangen werden. Andere sollen vor ähnlichen Taten abgeschreckt werden (negative Generalprävention), das beeinträchtigte Rechtsbewusstsein der Allgemeinheit soll aufgerichtet werden (positive Generalprävention) und der einzelne Täter vor einer Wiederholung abgeschreckt werden.

Daneben soll die Gesellschaft vor ihm gesichert (negative Individual- oder Spezialprävention) und der einzelne Täter positiv beeinflusst werden – das bedeutet, er soll resozialisiert und so von einer Straftatwiederholung abgehalten werden (positive Individual- oder Spezialprävention).

[...]


[1] Ein Zustand ist dann pareto-optimal, wenn keine Veränderung dieses Zustandes möglich ist, die mindestens ein Individuum besser stellt und zugleich kein anderes Individuum schlechter stellt. Umgangssprachlich formuliert heißt das: Was irgendeinem nützt und niemandem schadet, gilt als eine Verbesserung für die Gesamtheit der Individuen (vgl. Vorlesungsmitschrift, 17.04.07).

Ende der Leseprobe aus 36 Seiten

Details

Titel
Unternehmen Gefängnis - Privatisierung als Einbindung eines Staatsbetriebes in die Marktwirtschaft
Hochschule
Hochschule München  (Fachbereich Sozialwesen)
Veranstaltung
Neue Kooperationen zwischen Markt, Staat und Drittem Sektor
Note
1,0
Autor
Jahr
2007
Seiten
36
Katalognummer
V81295
ISBN (eBook)
9783638860529
ISBN (Buch)
9783638859813
Dateigröße
567 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Unternehmen, Gefängnis, Privatisierung, Einbindung, Staatsbetriebes, Marktwirtschaft, Neue, Kooperationen, Markt, Staat, Drittem, Sektor
Arbeit zitieren
Dipl.-Sozialpäd. (FH) Gabriela Springer (Autor:in), 2007, Unternehmen Gefängnis - Privatisierung als Einbindung eines Staatsbetriebes in die Marktwirtschaft, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/81295

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