Der Mord an dem Totengräber Carl Gottlieb Langfritz


Hausarbeit, 2002

42 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Gliederung

1. Einleitung

2. Quellen
2.1. Das „Urthel-Buch
2.2. Die Schöffenamtsakten
2.3. Der Will-Katalog

3. Das Nürnberger Malefiz-Verfahren – Recht, Prozeß und Institutionen
3.1. Das peinliche Strafrecht
3.2. Der Rat als Richter
3.3. Die Ratskonsulenten
3.4. Das Schöffenamt
3.5. Die Lochgefängnisse

4. Der Mord an dem Totengräbersknecht Carl Gottlieb Langfritz
4.1. Langfritz verschwindet – erste Ermittlungen
4.2. Maria Barbara Langfritz träumt – Die Leiche wird gefunden
4.3. Das erste Geständnis Feigels
4.4. Die Leichenschau
4.5. Das erste artikulierte Verhör
4.6. Das zweite artikulierte Verhör
4.7. Der „beichtväterliche bericht“
4.8. Urteil und Hinrichtung

5. Ergebnisse

6. Personenregister

7. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Der Nürnberger Johannisfriedhof liegt an der alten Fernhandelsstraße nach Frankfurt, der heutigen Johannisstraße, in der ehemaligen Vorstadt[1] St. Johannis. Ursprünglich diente er als Begräbnisstätte des angrenzenden Siechkobels.[2]

Seit im Jahr 1518 Beerdigungen innerhalb der Stadtmauern vom Rat verboten worden waren, wurden auf ihm die Toten der vornehmen Sebalder Stadthälfte begraben. So befinden sich dort eine Vielzahl Grabmähler reicher und berühmter Nürnberger, unter anderen die Holzschuherkapelle, die der gleichnamigen Patrizierfamilie als Grabstätte diente. Wenige Meter unterhalb der Holzschuherkapelle stand in der ehemaligen[3] südöstlichen Ecke des Friedhofs das sogenannte Totengräberhäuslein.[4] Der kleine Bau[5] bestand vor allem aus zwei Räumen, dem Totengräberstüblein, das den Totengräbern in ihren Arbeitspausen als Aufenthaltsraum diente, und dem Tennen, einem Lagerraum mit gestampftem Lehmboden[6], in dem Werkzeug und Material gelagert wurden.

Den Friedhof verwaltete in der Zeit des hier behandelten Falles im Auftrag des Nürnberger Magistrats der Steinschreiber Johann Ernst Böhm. Unter ihm dienten der Totengräbermeister Georg Widmann, der Totengräberknecht oder Oberknecht Carl Gottlieb Langfritz und die Totengräberhelfer oder Unterknechte Johann Stied und Johann Philipp Feigel. Langfritz hatte die Stelle des Oberknechts, mit der eine Anwartschaft auf den Posten des schon 73-jährigen Totengräbermeisters verbunden war, erst seit wenigen Wochen inne. Der Helfer Feigel hatte sich auch darum beworben, war aber nicht genommen worden.

Diese Zurücksetzung und die Hoffnung, vielleicht doch noch die gesicherte Position des Totengräbermeisters erreichen zu können, trieben Feigel zu einer verzweifelten Tat: Am Montag, dem 3. Dezember des Jahres 1787 ermordete er den Totengräbersknecht Langfritz, als dieser auf der Bank in der Stube des Totengräberhäusleins seinen Mittagsschlaf hielt, und verscharrte den Körper in dem angrenzenden Lagerraum. Der Mord wurde aber bald entdeckt. Feigel wurde verhaftet, vom Magistrat zum Tode verurteilt, und am 18. März 1788 hingerichtet.

Die Ermittlungsakten, die das Schöffenamt, eine der für die Strafverfolgung zuständigen reichsstädtischen Behörden in diesem Fall anlegte, sind im Stadtarchiv Nürnberg aufbewahrt. Im Hauptteil dieser Arbeit, unter Punkt 4, habe ich anhand dieser Unterlagen versucht, den Verlauf der Ermittlungen nachzuzeichnen, die schließlich zur Verurteilung Feigels führten. Bei der Auswahl der dazu verwendeten Akten habe ich die folgenden Fragen in den Mittelpunkt gestellt: Wie arbeitete die „Kriminalpolizei“ im späten 18. Jahrhundert? Mit welchen Ermittlungsmethoden ging sie vor, und wie war ihre interne Struktur? Und: Wie sah der Alltag der Totengräber und der anderen Menschen im Umfeld des Johannisfriedhofs aus? Wie verhielten sie sich gegenüber der „hohen Obrigkeit?“

Vorangestellt habe ich, unter Punkt 3, einen kurzen Überblick über das im reichsstädtischen Nürnberg geltende Strafrecht, das frühneuzeitliche Inquisitionsverfahren und die mit der Rechtspflege befassten Institutionen.

2. Die Quellen

2.1. Das „Urthel-Buch“

Eine Abschrift des Urteils über Feigel befindet sich auf den Seiten 446-448 in einem sog. „Urthel- Buch“, in dem die Urteile einer Reihe der spektakulärsten Kriminalfälle in der Geschichte der Reichsstadt von 1298 bis 1830 verzeichnet sind. Es diente vermutlich nicht Verwaltungszwecken, sondern wurde aus dokumentarischen Gründen geführt. (Stadtarchiv Nürnberg, Rep. F1 Nr. 109). Die Malefiz- Bücher, in denen alle Halsgerichtsurteile der Reichsstadt verzeichnet wurden, sind für den hier behandelten Zeitraum nicht erhalten.

2.2. Die Schöffenamtsakten

Das umfangreichste Material für den vorliegenden Fall liefern die gesammelten Schöffenamtsakten, die von den Schöffenamtsschreibern gemäß einem Ratserlass von 1699 aufbewahrt und registriert wurden. Sie enthalten, nach einzelnen Fällen gegliedert und in chronologischer Reihenfolge: Protokolle von Anzeigen und Verhören, Schriftwechsel zwischen den verschiedenen Nürnberger Behörden und denen des Umlands, Gnadengesuche, medizinische Gutachten, Rechtsgutachten, usw. Seit 1713 sind einzelne Akten vorhanden, seit 1784 sind die Schöffenamtsakten, mit Ausnahme der Jahrgänge 1801-1804, fast vollständig erhalten.[7]

Der Akt zum Fall Feigel ist der bei weitem umfangreichste in diesem Bestand. Er enthält etwa 75 einzelne Blätter, gefaltete Bögen und Hefte. Im wesentlichen lassen sich darin drei Gruppen von Schriftstücken unterscheiden:

- Die sog. Rathsverlässe: In ihnen gibt das höchste Gremium der Reichsstadt, der innere Rat[8], detaillierte Anweisungen an die verschiedenen reichsstädtischen Ämter, vor allem an das Schöffenamt. Sie sind in einheitlicher Form abgefasst, meist ein bis zwei Seiten lang, und auf der Rückseite ist jeweils vermerkt: Rathsverlaß, das Datum, der Adressat oder die Adressaten. Geschrieben wurden sie von dem Ratsschreiber Christoph Andreas Burger[9] oder von einem seiner Untergebenen.
- Die vom Schöffenamtsschreiber Johann Christian Friedrich Schmidt[10] verfassten Protokolle von Verhören, Anzeigen, Ortsterminen, usw., die von den beiden zuständigen Lochschöffen, den Ratsherren Christoph Carl Kreß und Georg Friedrich Wilhelm Pömer geführt wurden. Hierzu zählen auch die Protokolle der in den Lochgefängnissen abgehaltenen, fast wörtlich, aber in indirekter Rede, aufgezeichneten articulierten verhöre. Auch diese Gruppe ist in einheitlicher Form abgefasst: Auf der Rückseite ist jeweils der protokollierte Vorgang, also Verhör, Aussage, usw., die beteiligte Person oder die beteiligten Personen und das Datum. Dem Text vorangestellt ist immer der Ort des protokollierten Geschehens, also z.B. actum im schoepfenamt[11], actum im loch verhaft[12], usw., nochmals das Datum, und die Namen der Lochschöffen.
- Die Vermerke und Gutachten der Ratskonsulenten und der Ärzte, die von diesen vermutlich eigenhändig geschrieben wurden. Hier ist keine einheitliche Form zu erkennen, teilweise sind sie auch nicht datiert.

Den Schöffenamtsakten beigelegt sind auch einige Asservate: Zwei unregelmäßig geformte Stücke Blei, von denen das eine den Beschreibungen des Feigel von dem von ihm verwendeten Geschoss entspricht, zwei ca. 50 auf 50 cm. große Stücke groben grünen Stoffs, eines davon blutverkrustet, vermutlich die Schürze des Feigel, und ein Stück feineren weißen Stoffes mit einem schwarz umrandetem unregelmäßigem Loch, vermutlich das Hemd des Langfritz mit Einschussloch und Schmauchspuren.

Der Aktenbestand zum Fall Feigel ist zwar weitgehend chronologisch geordnet, die einzelnen Seiten oder Blätter sind aber nicht nummeriert. Ich werde deswegen in dieser Arbeit, bei Zitaten aus den Schöffenamtsakten, bei den datierten Aktenstücken das Ausstellungsdatum mit angeben, das meist in der Kopfzeile, am Ende des Textes und/oder auf der Rückseite des jeweiligen Blattes vermerkt ist.

Die Schöffenamtsakten befinden sich im Stadtarchiv Nürnberg (Rep. B.13 Nr. 152/144a)

2.3. Der Will-Katalog

In der Handschriftenabteilung der Stadtbibliothek Nürnberg befindet sich eine zeitgenössische volkstümliche Darstellung des Falles, die gedruckt ist und vermutlich in Form eines „fliegenden Blattes“ vertrieben wurde. Sie enthält im Einzelnen: Die Abbildung der aufgebahrten Leiche des Langfritz mit einer kurzen Beschreibung seiner Verletzungen, eine Moritat, in der der Tathergang mit allen blutrünstigen Details geschildert wird, eine Abbildung Feigels im Lochgefängnis, eine Abbildung des Kopfes vor dem Rad, ein Abschiedslied sowie ein „Lied an Gott“, die angeblich von Feigel stammen, und einen Abdruck des Urteils.

Die Blattsammlung enthält außerdem einen Entwurf des Autopsieberichts (vgl. unten, Punkt 4.4) und einer Skizze des Tatorts, die von dem an der Leichenschau beteiligten Arzt Dr. Gustav Philipp Zwinger eigenhändig aufgezeichnet wurden.

(Stadtbibliothek Nürnberg Will 7 Nr. 378/4)

3. Das Nürnberger Malefiz-Verfahren – Recht, Prozess und Institutionen

Die Begriffe „Hohe“-, „Blut“-, „Hals“- und „Malefiz-Gerichtsbarkeit“, sowie „Blutbann“ und „Fraisch“ standen im späten Mittelalter und der frühen Neuzeit synonym für das Recht, mit der Todesstrafe bedrohte Verbrechen wie Mord, Totschlag, Raub, Brandstiftung, Notzucht, und den Diebstahl größerer Beträge abzuurteilen. Die Halsgerichtsbarkeit war ein wichtiges Instrument und gleichzeitig Symbol territorialer Souveränität. Sie beinhaltete nicht nur die Rechtsprechung, sondern auch Gesetzgebung und Strafverfolgung. Der Nürnberger Rat erlangte die Halsgerichtsbarkeit während des 14. und frühen 15. Jahrhunderts von den zollerischen Burggrafen schrittweise durch Verpfändungen und Kauf, und konnte sie seit 1427 unangefochten ausüben.[13] 1459 wurde dies, durch Privileg Kaiser Friedrichs III., nochmals bestätigt.[14] Für das umfangreiche Nürnberger Landgebiet beanspruchte der Rat gleichfalls die Malefiz-Gerichtsbarkeit, was jedoch von den Markgrafentümern Ansbach und Bayreuth und anderen angrenzenden Herrschaften bestritten wurde. Die Streitfrage sollte im sog. „Fraischprozeß“ vor dem Reichskammergericht geklärt werden. Dieser zog sich aber über Jahrhunderte hin, und wurde bis zum Ende der reichsstädtischen Souveränität Nürnbergs nicht entschieden.[15] Letztlich kam es auf die gerade aktuelle Machtkonstellation in dieser Auseinandersetzung an, und vor allem darauf, wessen Schergen der Verdächtige zuerst in die Hände fiel.

Der Mord an Langfritz wurde auf dem Johannisfriedhof begangen, der in der Vorstadt St. Johannis außerhalb der Nürnberger Stadtmauern lag. Für St. Johannis war die Zuständigkeit der Nürnberger Behörden für die Hochgerichtsbarkeit vom bayrischen Oberamt Baiersdorf bestritten.[16] Die Zuständigkeit der Reichsstadt wurde im vorliegenden Fall aber nicht in Frage gestellt, wohl weil es sich bei allen Beteiligten um Nürnberger Bürger handelte, und die reichsstädtischen Institutionen von Anfang an mit der Sache befasst waren.

3.1. Das peinliche Strafrecht

In der Zeit des hier behandelten Falles, den Jahren 1787 und 1788, galt noch immer die im Jahr 1526 vom Rat erlassene 3. Nürnberger Halsgerichtsordnung, und, seit 1532, als Reichsrecht subsidiär[17] die von Karl V. erlassene Constitutio Criminalis Carolina. Beide Gesetzeswerke sahen für Tötungsdelikte selbstverständlich die Todesstrafe vor, für Totschlag das „ehrliche“ Köpfen mit dem Schwert, für Mord das „schimpfliche“ Rädern, bei dem der Delinquent auf dem Boden festgebunden wurde, ihm mit manchmal bis zu vierzig Stößen, die der Scharfrichter mit einem Wagenrad ausführte, alle Glieder gebrochen wurden, und er dann, möglichst noch lebendig, auf das Rad geflochten wurde, wo er schließlich an seinen Verletzungen starb.[18]

In prozessualer Hinsicht galt das Inquisitionsprinzip, das das mittelalterliche Klage- Verfahren abgelöst hatte: Wurde, wie in diesem Fall,[19] ein Verbrechen angezeigt, oder erlangte die Obrigkeit auf andere Art davon Kenntnis, so ermittelte der innere Rat von Amts wegen, es bedurfte keines Klägers. Verurteilt werden konnte ein Beschuldigter nur aufgrund eines Geständnisses, andere Beweise und Indizien reichten hierfür nicht aus. Hielt man allerdings die vorliegenden Ermittlungsergebnisse für ausreichend belastend, durfte das Geständnis durch Folter erpresst werden. Es musste jedoch, in Gegenwart der ermittelnden Lochschöffen und des Stadtrichters, „frei, ledig und ungebunden“[20] wiederholt werden. Widerrief der Angeklagte, durfte er erneut gefoltert werden. Darüber hinaus durfte auch ein geständiger Angeklagter der Folter unterzogen werden, wenn, wie im vorliegendem Fall, der Rat den Verdacht hegte, dass er nicht alle Umstände der Tat wahrheitsgemäß berichtet hätte, oder etwaige Komplizen decken würde.

Eine mündliche Gerichtsverhandlung, in der sich der Angeklagte hätte verteidigen können, war nicht vorgesehen; Der innere Rat entschied, ohne den Angeklagten je zu Gesicht bekommen zu haben, nach Aktenlage. Die Verhandlung fand im geheimen statt; Die Öffentlichkeit erfuhr von dem Urteil erst am Rechtstag.

In den fast dreihundert Jahren vom Erlass der dritten Nürnberger Halsgerichtsordnung 1526 bis zum Ende der reichsstädtischen Selbstständigkeit 1806, ruhte in strafrechtlicher Hinsicht die gesetzgeberische Tätigkeit des Rates, was mit dem allmählichen politischen und finanziellem Niedergang der Reichsstadt zusammenhängen dürfte.[21] Konnte die Nürnberger Strafrechtspflege zu Beginn dieser Periode durchaus als fortschrittlich gelten,[22] geriet die Reichsstadt im 18. Jahrhundert, etwa im Vergleich zum wittelsbachischen Bayern, wo die Constitutio Criminalis Carolina 1751 durch den moderneren Codex Juris Bavarici Criminalis ersetzt wurde,[23] bei der Umsetzung von aufklärerischem, an humanistischen Idealen orientiertem Gedankengut in formelles Recht, ins Hintertreffen.

[...]


[1] Heute: Stadtteil.

[2] Hospital zur abgesonderten Betreuung von Aussätzigen oder von mit sonstigen ansteckenden Krankheiten befallenen, sowie mittellosen Gesunden. Diefenbacher Michael, Endres Rudolf (Hrsg.). Stadtlexikon Nürnberg, Nürnberg 2000, S.498.

[3] Der Friedhof wurde seither mehrfach erweitert.

[4] Eine Skizze des Totengräberhäusleins, die von Dr. Gustav Philipp Zwinger bei der Obduktion angefertigt wurde, befindet sich in der Handschriftenabteilung der Stadtbibliothek, Stadtbibliothek Nürnberg Will 7 Nr. 378/4.

[5] Michahelles senior. Merkwürdigkeiten des St. Johannis-Kirchhofes bei Nürnberg, Nürnberg 1830 S.12.

[6] Raum mit festgestampftem Lehmboden, vgl. Schmeller, Johann Andreas. Bayerisches Wörterbuch, Nachdruck der 2. Auflage von 1872, München 1985, Sp.608.

[7] Vgl. Vorwort zum Findbuch B 13(1), Stadtarchiv Nürnberg.

[8] Stadtlexikon Nürnberg, S. 859.

[9] Ratsschreiber von 1786-1804, Manfred J. Schmied. Die Ratsschreiber der Reichsstadt Nürnberg, Nürnberg 1979, S.200.

[10] Name konnte anhand einer Krankmeldung vom 12.12.1787 ermittelt werden, die sich bei den Akten befindet: Stadtarchiv Nürnberg B. 13 Nr. 152/144a, 12. 12. 1787, siehe dazu auch: Manfred J. Schmied. Die Ratsschreiber der Reichsstadt Nürnberg, S.223.

[11] Schöffenamt.

[12] Lochgefängnisse.

[13] Leiser, Wolfgang. Nürnberger Rechtsleben, in: Pfeiffer, Gerhard (Hrsg.): Nürnberg – Geschichte einer europäischen Stadt, München 1971, S. 171.

[14] Oellrich, Ludwig. Der Strafprozess in Nürnberg während der letzten drei Jahrhunderte der Selbstständigkeit der freien Reichsstadt, Erlangen 1947, S. 8.

[15] Stadtlexikon Nürnberg. S. 299.

[16] Stadtlexikon Nürnberg. S. 498.

[17] Oellrich, Ludwig. Der Strafprozess in Nürnberg, S.4.

[18] Knapp, Hermann. Das Lochgefängnis – Tortur und Richtung in Alt- Nürnberg, Nürnberg 1907, S. 72.

[19] Stadtarchiv Nürnberg. B. 13 Nr. 152/144a, 4. 12. 1787.

[20] Knapp, Hermann. Das Lochgefängnis, S. 45.

[21] Vgl. Schultheiß, Werner. Geschichte des Nürnberger Ortsrechts, Nürnberg 1957, S.15.

[22] Schultheiß, Werner, Geschichte des Nürnberger Ortsrechts, S. 14. So auch Oellrich, Ludwig, Der Strafprozess in Nürnberg, S.5.

[23] Hammermayer, Ludwig. Das Kreittmayerische Gesetzeswerk, in: Spindler, Max (Begr.), Kraus, Andreas (Hrsg.). Das Alte Bayern, Von der Frühzeit bis zum Ausgang des 18. Jahrhunderts, Bd. II, 2. Aufl. München 1988, S.1250.

Ende der Leseprobe aus 42 Seiten

Details

Titel
Der Mord an dem Totengräber Carl Gottlieb Langfritz
Hochschule
Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg  (Landesgeschichte)
Veranstaltung
Seminar
Note
1,3
Autor
Jahr
2002
Seiten
42
Katalognummer
V8127
ISBN (eBook)
9783638151924
Dateigröße
735 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Kriminalgeschichte, Nürnberg
Arbeit zitieren
Rupert Bößenecker (Autor:in), 2002, Der Mord an dem Totengräber Carl Gottlieb Langfritz, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/8127

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