Betrug und Untreue. Grundfragen zu Vermögen, Vermögensbetreuungspflichten und Vermögensschaden


Magisterarbeit, 2007

70 Seiten, Note: 11 Punkte


Leseprobe


Gliederung

A. Einleitung
I. Geschichte der §§ 263, 266 StGB
II. Betrug und Untreue als Vermögensdelikte
1. Exklusiver Schutz des Vermögens
2. Schutz weiterer Rechtsgüter
3. Stellungnahme zu §§ 263, 266 als Vermögensdelikten

B. Gemeinsame Terminologie der §§ 263, 266
I. Vermögen
1. Der Vermögensbegriff im Strafrecht
a. Juristischer Begriff
b. Wirtschaftlicher Vermögensbegriff
c. Juristisch-ökonomische Vermittlungslehre
d. Personale Vermögenslehre
e. Zwischenergebnis zum Vermögensbegriff
2. Akzessorietät des Vermögensstrafrechts
a. Begriffliche Akzessorietät
b. Akzessorietät des Vermögensschutzes
aa. Systematische Gegenüberstellung
bb. Asymmetrische Akzessorietät
dd. Zwischenergebnis zur Stellung des Vermögensschutzes
3. Berechnung des konkreten Vermögens
a. Die Additionsmethode
b. Der Wertsummenbegriff
c. Der Kombinatorische Ansatz
4. Beispiele für einzelne Vermögensgegenstände
a. Ansprüche aus nichtigen Rechtsgeschäften
aa. Grundsätze zur Feststellung
bb. Nichtigkeit bei Dienstleistungsverträgen
b. Besitz
c. Sonstige Ansprüche und Rechte im Einzelfall
II. Vermögensschaden und Vermögensnachteil
1. Konkrete Bestimmung des Vermögensschadens
a. Subjektive Theorie zum Vermögensschaden
b. Objektive Theorie zum Vermögensschaden
c. Objektiv-individuelle Theorie zum Vermögensschaden
2. Vermögensgefährdung als Schaden
a. Tatbestandsmäßigkeit der Vermögensgefährdung
aa. „Konkrete“ Gefährdung und subjektiver Tatbestand
bb. Beschränkung auf den Gefährdungsschaden
cc. Stellungnahme zur Vermögensgefährdung
b. Argumente gegen die Tatbestandsmäßigkeit der Gefährdung
aa. Annäherung zur Versuchsstrafbarkeit
bb. Verletzung des Bestimmtheitsgebots
cc. Verletzung des Unmittelbarkeitskriteriums (§ 263 Abs. 1)
dd. Verstoß gegen das Analogieverbot
c. Zwischenergebnis zur Vermögensgefährdung
3. Sonstige Besonderheiten bei der Vermögensgefährdung
a. Tatbeendigung
b. Strafzumessung

C. Besonderheiten beim Betrug
I. Würdigung der Rechtsprechung zur Vermögensgefährdung
1. Erschleichung einer Beamtenstellung
2. Fälschung von Verträgen zu Gunsten Dritter
3. Gutgläubiger Erwerb gemäß §§ 932 ff. BGB
II. Vermögensschaden bei gegenseitigen Verträgen
1. Voraussetzungen des Eingehungsbetrugs
a. Bilanzierungsmaßstab zur Berechnung des Schadens
aa. Wirtschaftlich unausgeglichene Verträge
bb. Wirtschaftlich ausgeglichene Verträge
b. Beschränkung des Schadensmerkmals
2. Voraussetzungen des Erfüllungsbetrugs
3. Kritische Würdigung der Rechtsprechung
a. Verkauf von wirkungslosen Wundermitteln
b. Täuschung über gemeinnützigen Zweck
c. Anlagebetrug
d. Subjektiv sinnlose Verträge

D. Besonderheiten bei der Untreue
I. Vermögensbetreuungspflicht
1. Differenzierung nach dem Gesetzeswortlaut
a. Fehlen der Betreuungspflicht beim Missbrauchstatbestand
b. Betreuungspflicht bei beiden Tatbestandsalternativen
2. Voraussetzungen der Vermögensbetreuungspflicht
a. Inhaltsgleichheit der Betreuungspflicht
b. Unterscheidung nach Tatbestandsalternative
c. Auslegung nach Wortlaut und Systematik
aa. Sonderaspekt der Bestimmtheit gemäß Art. 103 Abs. 2 GG
bb. Verfassungskonforme Auslegung von § 266 Abs. 1 Fall 2
d. Stellungnahme zu den Voraussetzungen
3. Inhaltliche Ausgestaltung der Vermögensbetreuungspflicht
a. Vermögensbetreuungspflicht beim Missbrauchstatbestand
b. Vermögensbetreuungspflicht beim Treubruchtatbestand
4. Erteilung der Vermögensbetreuungspflicht
a. Erteilung durch Rechtsgeschäft
b. Erteilung durch Gesetz
c. Erteilung durch behördlichen Auftrag
d. Erteilung kraft einfachen Treueverhältnisses
aa. Vermögensbetreuungspflicht kraft Rechtsschein
bb. Fallgruppen der Rechtsscheinsvollmacht
e. Grenzfälle bei Vermögensbetreuungspflichten
II. Missbrauch, Treuebruch und Pflichtverletzung
1. Tathandlung beim Missbrauchstatbestand
a. Verfügungsbefugnis
b. Verpflichtungsbefugnis
2. Tathandlung beim Treuebruchtatbestand
3. Rechtsprechung zur Pflichtverletzung bei Gesellschaften
a. Betreuungspflichten von Vorstand und Aufsichtsrat der AG
b. Pflichtverletzung im Fall Mannesmann / Vodafone
aa. Verfahren in erster Instanz
bb. Verfahren in der Revisionsinstanz
cc. Bewertung, Kritik und eigene Stellungnahme
III. Gefährdungsschaden beim Vermögensnachteil
1. Historische Entwicklung und Grundsätze
2. Gegenseitige Verträge
3. Einseitige Verfügungen
4. Rechtswidrige Handlungen
5. Kritische Würdigung der Rechtsprechung
a. Untreue des Vereinsvorstands
b. Untreue im Ausschreibungsverfahren
c. Untreue unter Straftätern

E. Abschließendes Fazit der Bearbeitung

Bearbeitung

A. Einleitung

Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der Darstellung von ausgewählten vermögensrelevanten Tatbestandsmerkmalen des Betrugs und der Untreue, genauer dem Vermögen, dem Schaden, bzw. Nachteil, sowie der Vermögensbetreuungspflicht und der korrespondierenden Pflichtverletzung. Abhängig vom jeweiligen Merkmal weisen die Delikte einen unterschiedlichen Grad an Gemeinsamkeiten auf. Sofern keine wesentlichen Unterschiede bestehen, erfolgt eine gemeinsame, andernfalls eine nach Delikt getrennte Darstellung. Der Schwerpunkt der Bearbeitung liegt in der ausführlichen Abbildung maßgeblicher Grundfragen, aber auch neuer dogmatischer Entwicklungen und in der themenbezogenen Darstellung ausgewählter Gerichtsentscheidungen.

Zum grundlegenden Verständnis wird zunächst gezeigt, welche historische Entwicklung den Betrug und die Untreue kennzeichnet und welche systematische Stellung diese Delikte beim Vermögensschutz einnehmen. Im Folgenden wird der strafrechtliche Vermögensbegriff und Vermögensschutz im Verhältnis zu Zivilrecht und öffentlichem Recht abgegrenzt sowie die Konkurrenz des Vermögensschutzes unter diesen Rechtsgebieten dargestellt. Des Weiteren wird der Begriff des Vermögensschadens konkretisiert und das Verhältnis vom Vermögensschaden zur Vermögensgefährdung dargestellt. Die Rechtsprechung zur Vermögensgefährdung bildet auch einen Schwerpunkt der besonderen Darstellung des Betrugs. Ferner wird hier der Konstruktion des Vermögensschadens bei gegenseitigen Verträgen besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Bei der Untreue liegt das besondere Augenmerk auf der Vermögensbetreuungspflicht und der mit ihr korrespondierenden Pflichtverletzung. Hierbei wird auch zur Rechtsauffassung Stellung bezogen, wie sie sich nach der Entscheidung im Fall Mannesmann / Vodafone darstellt. Schließlich wird auf die Besonderheiten der Vermögensgefährdung bei der Untreue eingegangen.

I. Geschichte der §§ 263, 266 StGB

Der Betrug entspricht in seinem Grundtatbestand (§ 263 Abs. 1 StGB[1]) noch weitgehend der Urfassung des Reichsstrafgesetzbuchs von 1871. Insbesondere die weiteren Absätze der Vorschrift unterlagen allerdings diversen Änderungen durch Reformgesetze. Die ursprüngliche Fassung der Untreue im RStGB beschränkte die Strafbarkeit auf einzelne Berufsgruppen, so z.B. Vormünder, Kuratoren, Güterspfleger etc.[2] Die Vorschrift enthielt keinen abstrakt umschriebenen Täterkreis.[3] Eine hierhin gehende Änderung der Vorschrift erfolgte erst durch die Reform zum 26.05.1933.[4] Zusätzliche Änderungen der §§ 263, 266 erfolgten schließlich im Rahmen des 6. Strafrechtsreformgesetzes vom 26.01.1998.

Nichtsdestotrotz unterblieb eine weitere Entwicklung der Grundtatbestände der Vorschriften, vor allem hinsichtlich der vermögensrelevanten Tatbestandsmerkmale. Dies ist misslich, denn die Auslegung dieser Merkmale ist bis heute uneinheitlich. Dies gilt insbesondere für die Vermögensbetreuungspflicht gemäß § 266 Abs. 1. Eine Klarstellung des Gesetzgebers im Rahmen einer Reform wäre dienlich.[5]

II. Betrug und Untreue als Vermögensdelikte

Betrug (§ 263) und Untreue (§ 266) gehören als Vermögensdelikte zu den Straftaten gegen individuelle Rechtsgüter einer Person.[6] Hierbei unterscheidet man wiederum zwischen den Vermögensdelikte im engeren Sinne (§§ 253, 255, 263 ff., 266) und den Vermögensdelikten im weiteren Sinne, wozu z.B. auch die Eigentumsdelikte (§§ 242 ff., 249, 252) zählen. Die §§ 263, 266 als Vermögensdelikte im engeren Sinne schützen das Vermögen als Summe aller wirtschaftlich wertvollen Positionen.[7] Die Eigentumsdelikte sind hiervon abzugrenzen, denn das Eigentum verkörpert zwar regelmäßig einen Vermögenswert, wird jedoch auch unabhängig von seinem Wert geschützt.[8] So ist der Diebstahl eines Briefes strafbar, auch wenn der Brief praktisch keinen Vermögenswert aufweist. Die Vermögensdelikte im engeren Sinne stellen hingegen auf wirtschaftlich fassbare Werte ab.[9] Diese Systematik wird durch die vermögensrelevanten Tatbestandsmerkmale dokumentiert.

Die Vermögensdelikte im engeren Sinne sind im 20. Abschnitt (§§ 253 ff.) und 22. Abschnitt (§§ 263 ff., 266) des StGB geregelt. Es stellt sich hierbei die Frage, ob die §§ 263, 266 als Vermögensdelikte im engeren Sinne ausschließlich das Vermögen schützen oder ob weitere Schutzgüter bestehen. Dies würde sich seinerseits auf die Definition der jeweiligen Tatbestandsmerkmale auswirken.

1. Exklusiver Schutz des Vermögens

Nach einer Ansicht untergliedern sich die Vermögensdelikte im engeren Sinne ihrerseits in die reinen Vermögensdelikte (§§ 263, 266) und die sonstigen Vermögensdelikte. Die reinen Vermögensdelikte schützen nur das Vermögen, die sonstigen Vermögensdelikte (§§ 253 ff., 264, 264a) schützen neben dem Vermögen weitere Rechtsgüter, wie z.B. die Dispositionsfreiheit.[10]

2. Schutz weiterer Rechtsgüter

Dem wird entgegengehalten, auch Betrug und Untreue seien keine reinen Vermögensdelikte.[11] Die Untreue schütze weiterhin die Dispositionsfreiheit des Tatopfers oder das Vertrauen in die Redlichkeit des Geschäftsverkehrs.[12] Der Betrug bezwecke zusätzlich den Schutz der Dispositionsfreiheit des Tatopfers, der Redlichkeit im Geschäftsverkehr, von Treu und Glauben oder von fremdem Vertrauen.[13]

3. Stellungnahme zu §§ 263, 266 als Vermögensdelikten

Der Schutz der Dispositionsfreiheit lässt sich dem Wortlaut der §§ 263, 266 nicht entnehmen. Hierzu wäre erforderlich, dass zur Verwirklichung der Delikte Zwang auf das Tatopfer ausgeübt werden müsste.[14] Dieses Erfordernis ist allerdings nicht ersichtlich. Treu und Glauben und die Redlichkeit im geschäftlichen Verkehr oder das Vertrauen hierin, sind bereits durch ihre mangelnde begriffliche Bestimmtheit als Schutzgüter ungeeignet.[15]

Im Ergebnis schützen die §§ 263, 266 folglich allein das Vermögen. Es sind reine Vermögensdelikte, die sich von den sonstigen Vermögensdelikten im engeren Sinne unterscheiden.

B. Gemeinsame Terminologie der §§ 263, 266

Bereits die systematische und historische Einordnung der §§ 263, 266 gibt einen Hinweis auf die Komplexität der vermögensrelevanten Tatbestandsmerkmale und deren Auswirkungen auf die Strafbarkeit wegen Betrugs und Untreue. Wie angedeutet (A.II.) sind im Vermögensstrafrecht, und in den §§ 263, 266 im Besonderen, viele Voraussetzungen grundsätzlicher und deliktsübergreifender Natur.

Zentrales Merkmal der Vermögensdelikte ist das Vermögen. Weitere Tatbestandsmerkmale der Untreue und des Betrugs (Schaden, Nachteil, Vermögensbetreuungspflicht) bauen auf diesem Begriff auf.

I. Vermögen

Untreue und Betrug liegt ein einheitlicher Vermögensbegriff zu Grunde.[16] Beide Vorschriften stellen entsprechend ihrem Wortlaut gleichermaßen auf den Vermögensschutz ab. Dem Wortlaut der Vorschriften lässt sich demnach nicht die Notwendigkeit einer gesonderten Vermögensdefinition entnehmen.[17] Zwar ist im Rahmen des § 266 auch von „Vermögensinteressen“ die Rede (vgl. § 266 Abs. 1 Fall 2 und § 266 Abs.1 a.E.). Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine Aussage zum Schutzgut der Untreue. Das „Interesse“ konkretisiert vielmehr das Tatbestandsmerkmal der Betreuungspflicht.[18] Die Definition des Vermögens, die Stellung des strafrechtlichen Vermögensschutzes, sowie die Methode zur Vermögensberechnung sind umstritten.

1. Der Vermögensbegriff im Strafrecht

Der strafrechtliche Vermögensbegriff wird durch unterschiedliche theoretische Ansätze konkretisiert. Die Diskussion um den Vermögensbegriff selbst ist älter als die Vermögensdelikte in ihrer heutigen Form. Die verschiedenen Ansätze konkurrieren zum Teil bis heute untereinander.[19]

a. Juristischer Begriff

Dieser Vermögensbegriff stellt die älteste aller strafrechtlichen Vermögensdefinitionen dar.[20] Hiernach wird das Vermögen durch die Summe aller Vermögensrechte gebildet.[21] Auch die Vermögenspflichten finden bei der Summierung als negative Posten Berücksichtigung.[22] Der Begriff umfasst nur von der Rechtsordnung geschützte Positionen. Es kann demnach nur Bestandteil des Vermögens sein, was durch Zivilrecht oder öffentliches Recht als Vermögensrecht ausgestaltet wurde.[23] Von besonderer Bedeutung ist insoweit das Zivilrecht, da hier die Vermögensrechte, zum Beispiel im Schuld- und Sachenrecht, besonders umfassend ausgestaltet sind. Eine vergleichbare Konzeption bietet das öffentliche Recht nicht an.

Höchstpersönliche Rechte werden aus der Definition ausgeklammert, da andernfalls auch das Recht auf Leben, Gesundheit, Ehre, Freiheit oder körperliche Selbstbestimmung sachfremd als Vermögensgüter gelten müssten.[24] Auf den Geldwert einer Vermögensposition soll es ebenfalls nicht ankommen.[25] Vielmehr bedeute die Vernachlässigung des Geldwerts eines Gegenstands einen großen „Kulturfortschritt“. Der Begriff des Geldwerts sei seinerseits nur schwer und unsicher zu handhaben.[26] Somit zählt z.B. eine nicht durchsetzbare zivilrechtliche Forderung, die über keinen Geldwert verfügt, zum Vermögen.[27] Faktische Position, die nicht in einem Vermögensrecht normiert sind, sondern nur den Zugriff auf einen Vermögenswert eröffnen, sind hingegen nicht geschützt. Hierunter fällt beispielsweise die faktische Erwerbschance, z.B. in Form der Arbeitskraft.[28]

Der rein juristische Vermögensbegriff vermeidet evidente Widersprüche innerhalb der Rechtsordnung. Er ist so angelegt, dass sich das Vermögensstrafrecht an anderen Rechtsgebieten wie dem Zivil- und öffentlichen Recht orientiert und deren Vorgaben respektiert. Der Vermögensbegriff begründet hierdurch jedoch eine hohe Akzessorietät, vor allem zum Zivilrecht.[29] Vorliegend gerät der strafrechtliche Vermögensbegriff in Abhängigkeit zur zivilrechtlichen Gesetzgebung und Rechtsprechung. Dies führt zu einer unzumutbaren Einschränkung, denn der strafrechtliche Vermögensschutz reicht über den zivilrechtlichen Vermögensschutz hinaus. Der Vermögensschutz im Zivilrecht besteht aus einem spezialisierten System von Herrschafts- und Abwehrrechten. Der strafrechtliche Vermögensschutz umfasst allgemeiner den wirtschaftlichen „Wirkungsbereich und Daseinsraum“ des Einzelnen.[30] Der strafrechtliche Vermögensbegriff muss demnach im Vergleich zu anderen Rechtsgebieten einen eigenständigen, besonders umfassenden Charakter besitzen.[31] Die weitgehende Akzessorietät des strafrechtlichen Vermögensbegriffs zum Zivilrecht wird demnach dem Vermögensstrafrecht nicht gerecht.

Der Vermögensschutz greift überdies zu kurz, wenn nicht beispielsweise auch die Positionen berücksichtigt werden, denen üblicherweise ein wirtschaftlicher Wert beigemessen wird, die jedoch nicht als individuelles Recht ausgestaltet sind. Dies gilt z.B. für die Erwerbsaussicht (s.o.). Den Vermögensschutz hierfür zu versagen, muss aus Sicht des juristischen Laien zu unsachgerechten Ergebnissen führen.

Der rein juristische Vermögensbegriff ist im Ergebnis abzulehnen. In der Praxis wird der Begriff ebenfalls nicht mehr verwendet. Zwar folgte das Reichsgericht zunächst dieser Theorie, nahm jedoch bald Abstand hiervon, weil es Strafbarkeitslücken befürchtete.[32] Es definierte fortan das Vermögen nach dem wirtschaftlichen Vermögensbegriff.[33] Dem schloss sich später auch der BGH an.[34]

b. Wirtschaftlicher Vermögensbegriff

Nach dem rein wirtschaftlichen Ansatz wird das Vermögen im Sinne des § 263 als die Menge aller geldwerten Güter einer natürlichen oder juristischen Person nach Abzug ihrer Verbindlichkeiten bezeichnet.[35] Das Vermögen wird auch als die Gesamtheit der Güter, die der Verfügungsgewalt einer Person unterliegen, definiert.[36] Güter ohne wirtschaftlichen Wert (immaterielle Güter, wertlose Ansprüche) werden generell nicht erfasst.[37] Die Vertreter des wirtschaftlichen Ansatzes bemühen sich um eine weitestgehende „Objektivierung“ des Vermögensbegriffs nach Maßgabe des Wirtschaftsverkehrs.[38] Insofern haben gleichartige Güter auch stets den gleichen Wert, unabhängig davon, welchen Wert ihnen der konkrete Vermögensträger einräumt. Zu dem Vermögen zählen geldwerte Sachen, Rechte und Leistungen. Der Schutz des Vermögensgutes durch die Rechtsordnung ist grundsätzlich nicht erforderlich.[39] Erfasst werden demnach auch vorteilhafte Beziehungen tatsächlicher Art wie die Erwerbsaussicht.

Der rein wirtschaftliche Vermögensbegriff zeichnet sich dadurch aus, dass er sich besonders an der „Wirtschaftswirklichkeit“, also den tatsächlichen, ökonomischen Verhältnissen, orientiert. Die somit erzielten Ergebnisse sind insofern oft auch für juristische Laien plausibel. Die Orientierung an „objektivierten“ Grundsätzen ist allerdings auch der größte Nachteil dieses Vermögensbegriffs. Der Versuch einer Objektivierung ist stets zweifelhaft, im Einzelfall sogar ausgeschlossen. Gerade Wertvorstellungen nach den Gesetzen des Wirtschaftsmarktes unterliegen den Schwankungen von Angebot und Nachfrage und der individuellen, temporären Wertschätzung des Konsumenten. Es erscheint somit häufig nicht „objektiv“, sondern zweifelhaft, auf wertbildende Eigenschaften abzustellen, die einer Sache nur scheinbar anhaften. Im Ergebnis greifen auch Wirtschaftswissenschaftler primär auf subjektive Kriterien zur Wertbestimmung zurück.[40] Zwar ist es möglich, für einen Teil der Güter des Wirtschaftsverkehrs einen „objektiven“ Marktpreis an einem bestimmten Ort und zu einem bestimmten Zeitpunkt festzustellen. Diese Wertbestimmung ist jedoch nie abschließend. Bei einer Auktion wird beispielsweise der Wert einer Sache erst durch den Zuschlag bestimmt.

Des Weiteren setzt sich der wirtschaftliche Ansatz im Einzelfall in Widerspruch zu den Wertungen anderer Rechtsgebiete und verstößt hierdurch gegen den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung.[41] Beispiel hierfür ist der Fall eines Drogendealers, welcher mit Falschgeld für seine Ware bezahlt wird.[42] Der Drogendealer würde nach dem wirtschaftlichen Vermögensbegriff einen Schaden erleiden, denn den Dorgen kommt in dem entsprechenden Milieu ein tatsächlicher Verkaufswert zu. Der Geldwert der Drogen beruht letztlich darauf, dass der Dealer die Drogen normalerweise an wirtschaftlich potente Kunden verkaufen kann. Der Besitz und Verkauf von Rauschgift gemäß §§ 29 ff. BtMG stellt jedoch eine Ordnungswidrigkeit, bzw. eine Straftat dar. Die Rauschmittel können somit nicht als Vermögensgegenstand geschützt werden, ohne dass ein Widerspruch zum BtMG entsteht. Ein solcher Widerspruch ist nicht hinnehmbar. Dies gilt umso mehr, wenn die Hinnahme des Widerspruchs nur bewirkt, dass der Geschäftsmoral im kriminellen Milieu strafrechtlicher Schutz zu Teil wird.[43] Die insoweit bestehende Schutzlosigkeit des Dealers kann hingegen akzeptiert werden.

Im Ergebnis verdient somit auch der rein wirtschaftliche Ansatz zur Bestimmung des strafrechtlichen Vermögensbegriffs Ablehnung.

c. Juristisch-ökonomische Vermittlungslehre

Die vermittelnde juristisch-ökonomische Lehre wurde als Kompromiss zwischen der juristischen und der wirtschaftlichen Sichtweise entwickelt. Im Kern bekennt sich diese Ansicht zunächst zu einer wirtschaftlichen Betrachtung des Vermögens.[44] Sie fordert jedoch die besondere Berücksichtigung der rechtlichen Zuordnungskriterien.[45] Geschützt werden demnach alle wirtschaftlich wertvollen Güter, die eine Person unter Billigung der rechtlichen Güterordnung innehat.[46] Die vermögenswerten Positionen bedürfen demnach des Schutzes der Rechtsordnung, welcher im öffentlichen Recht oder im Zivilrecht durch Gebote und Verbote angeordnet wird. Alle Vertreter der Vermittlungslehre haben gemein, dass sie sich bei der Vermögensdefinition um die Einheit der Rechtsordnung, schwerpunktmäßig im Hinblick auf das Zivilrecht, bemühen.[47]

Die Vermittlungslehre hat großen Einfluss in der Literatur zum Vermögensstrafrecht gewonnen.[48] Auch wenn sich der BGH offiziell zum wirtschaftlichen Vermögensbegriff bekennt, greift er in Einzelfällen faktisch auf den Vermittlungsansatz zurück.[49] Die Stärken des juristischen und des wirtschaftlichen Vermögensbegriffs werden bei dem juristisch-ökonomischen Vermittlungsansatz hervorgehoben und kombiniert. Die jeweils aufgezeigten Schwächen werden vermieden. So findet vor allem der Vermögensschutz in anderen Rechtsgebieten Berücksichtigung. Der Vermittlungsansatz vermeidet hierdurch Widersprüche innerhalb der Rechtsordnung. Die Vermittlungslehre orientiert sich zudem am wirtschaftlichen Marktwert einer Position, sodass sie nicht in einseitige Abhängigkeit zu anderen Rechtsgebieten gerät und ihre Ergebnisse auch für juristische Laien nachvollziehbar bleiben.

Die vermittelnde Lehre erfährt jedoch unterschiedliche Ausprägungen. Abhängig vom jeweiligen Vertreter weist sie einen verstärkten juristischen oder wirtschaftlichen Einfluss auf. Streitig ist vor allem der Umfang der Berücksichtigung tatsächlicher Vermögenspositionen. Einige Vertreter verlangen, dass ein zum Vermögen zählendes Gut der rechtlichen Verfügungsmacht einer Person oder zumindest dem Schutz der Rechtsordnung unterliegen soll.[50] Andere Vertreter lassen es genügen, dass das Vermögensgut keine rechtliche Missbilligung außerhalb des Strafrechts erfährt.[51] Letzteres ist als ausreichend zu erachten, da andernfalls die typischen Akzessorietätsprobleme der juristischen Lehre (vgl. B.I.1.a.) wieder aufleben. Zudem genügt bereits die eingeschränkte Orientierung an Zivil- und öffentlichem Recht dem Ziel, die Einheit der Rechtsordnung zu wahren. Sofern also Zivil- oder öffentliches Recht explizit die Missbilligung eines Gegenstandes als Vermögensposition vorsehen, entfällt auch die strafrechtliche Anerkennung als Vermögensgut. Demnach genießt beispielsweise ein zivilrechtlicher Anspruch, der aufgrund § 134 BGB nichtig ist, keinen strafrechtlichen Vermögensschutz.

Im Ergebnis wird die juristisch-ökonomische Vermittlungslehre den strafrechtlichen Anforderungen an den Vermögensbegriff zumeist gerecht. Letztlich kann sie jedoch nicht alle Probleme lösen, die vor allem durch den Rückgriff auf die wirtschaftliche Lehre entstehen. So bleibt die Zuordnung von Positionen unklar, die keine „objektiven“ Marktwert haben.

d. Personale Vermögenslehre

Dieses Problem haben wiederum die Vertreter der personalen Vermögenslehre aufgegriffen. Vermögen ist hiernach das gegenständliche Potential, das einer Person zur Verwirklichung ihrer subjektiven, wirtschaftlichen Zwecksetzungen rechtlich zugeordnet ist.[52] Die Theorie basiert zunächst ebenfalls auf einem Ansatz, der zwischen juristischer und wirtschaftlicher Lehre vermittelt.[53] Der Vermögensbegriff soll darüber hinaus im Fokus personalisiert und individualisiert werden. Die wirtschaftlichen Bedürfnisse und Absichten des einzelnen finden besondere Anerkennung.[54] Die Motive des Vermögensträgers tragen wesentlich zur Bestimmung seiner Vermögensgüter bei. Dieser entscheide letztlich allein, ob ein potentieller Vermögensgegenstand für ihn besonders werthaltig oder wertlos ist.[55]

Die Subjektivierung bei der Bestimmung von Vermögensgegenständen ist sinnvoll, um die Schwächen der „objektiven“ wirtschaftlichen Sichtweise auszugleichen (vgl. B.I.1.b.). Sie bedarf allerdings einer sehr restriktiven Handhabung. Eine irrationale Vermögensbewertung ist zu vermeiden. Nicht jeder augenscheinlich wertlose Gegenstand darf zum persönlichen „Liebhaberstück“ des Tatopfers erklärt werden. Auch eine subjektive Sichtweise des Vermögens muss sich demnach anhand von nachvollziehbaren, wirtschaftlichen Kriterien begründen lassen.[56] Andernfalls würde nicht das Vermögen des Tatopfers geschützt, sondern auch dessen Dispositionsfreiheit.[57] Die Dispositionsfreiheit ist jedoch kein Schutzgut der §§ 263, 266 (vgl. A.II.3.).

Die personale Vermögenslehre wird auch in der Rechtsprechung berücksichtigt. Die Fallgruppe des „persönlichen Schadenseinschlags“ stellt ein gelungenes Beispiel für ihre Anwendung dar („Melkmaschinen“-Entscheidung).[58] Hiernach liegt ein Vermögensschaden vor, wenn bei einem gegenseitigen Vertrag die angebotene Leistung nicht in vollem Umfang zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck oder in anderer Weise sinnvoll verwendet werden kann (Zweckverfehlungslehre). Des Weiteren ist der Kontrahierende geschädigt, wenn er durch seine vertragliche Verpflichtung zu weiteren vermögensschädigenden Maßnahmen genötigt wird oder aufgrund der Verpflichtung nicht mehr in der Lage ist, für seine Wirtschafts- und Lebensführung zu sorgen.[59] Demnach können Bücher (subjektiv) minderwertig sein, wenn sie zwar objektiv ihren Preis wert sind, für den Betroffenen jedoch nicht in vollem Umfang brauchbar sind. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Ungebildeter eine Lexikonbibliothek erwirbt.[60]

e. Zwischenergebnis zum Vermögensbegriff

Der juristische Vermögensbegriff orientiert sich einseitig an den zivilrechtlichen Vorgaben und engt den Anwendungsbereich des Vermögensstrafrechts insofern zu sehr ein. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise provoziert hingegen Widersprüche zu anderen Rechtsgebieten, indem sie deren Vorgaben zu wenig beachtet. Die Vermittlungslehre kann diese Schwächen ausgleichen, ihr fehlt jedoch die nötige Flexibilität im Einzelfall. Auf der Vermittlungslehre aufbauend erscheint personale Vermögenslehre am besten geeignet, den Anforderungen des Vermögensstrafrechts gerecht zu werden. Dies gilt allerdings nur, sofern sie sich an der vorgestellten restriktiven Sichtweise orientiert.

2. Akzessorietät des Vermögensstrafrechts

Der Aspekt der Akzessorietät des Vermögensstrafrechts, insbesondere der reinen Vermögensdelikte, zu anderen Rechtsgebieten berührt die Frage nach dem strafrechtlichen Vermögensbegriff (B.I.1.a.). Er berührt zudem den strafrechtlichen Vermögensschutz im Ganzen. Einige hierdurch entstehende Probleme betreffen gerade auch §§ 263, 266.

a. Begriffliche Akzessorietät

Die personale Lehre begründet durch ihren Rückgriff auf den juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff eine begriffliche Akzessorietät zum öffentlichen und zum Zivilrecht. Dies betrifft z.B. die „Missbilligung anderer Rechtsgebiete“, denen ein strafrechtlicher Vermögensgegenstand nicht unterworfen sein darf (B.I.1.c.). Ebenso sind einige vermögensrelevante Tatbestandsmerkmale der Untreue, z.B. die Verfügungs- und Verpflichtungsbefugnis im Sinne des

§ 266 Abs. 1 Fall 1, betroffen.

Sofern insbesondere das Zivilrecht eindeutige Vorgaben liefert, lassen sich die durch die Akzessorietät begründeten Probleme wie dargestellt lösen. In einzelnen Fällen, ist die begriffliche Auslegung im Zivilrecht jedoch uneinheitlich. Je nach Definition werden so beispielsweise unterschiedliche Anforderungen an die Verfügungsbefugnis gestellt. Bei mehreren möglichen Alternativlösungen ist ein Verhalten dann nicht strafbar, wenn der potentielle Täter zumindest nach einer vertretbaren Auslegung straflos wäre.[61] Hier kann es nicht zur Option der Strafverfolgungsorgane stehen, welcher zivilrechtlichen Ansicht sie zu folgen beabsichtigen. Sie haben den zivilrechtlichen Stand der Erkenntnis als streitig anzuerkennen. Nur so kann dem strafrechtlichen Grundsatz „in dubio pro reo“ Rechnung getragen werden.[62]

b. Akzessorietät des Vermögensschutzes

Gerade das Zivilrecht bietet nicht nur Regelungen, die den Vermögensbegriff und andere vermögensrelevante Tatbestandsmerkmale konkretisieren. Es verfügt auch über eine eigenständige Konzeption zum Vermögensschutz (vgl. B.I.1.a.). Dies führt zu der vertiefenden Frage nach der Abgrenzung und der Konkurrenz des zivilrechtlichen zum strafrechtlichen Vermögensschutz, insbesondere zu §§ 263, 266.

aa. Systematische Gegenüberstellung

Zunächst muss festgestellt werden, inwieweit sich die unterschiedlichen Rechtsgebiete beim Vermögensschutz berühren oder überschneiden. Im Zivilrecht wird der Vermögensschutz aufgegliedert und je nach Aspekt zum Beispiel im allgemeinen oder besonderen Schuldrecht oder im Sachenrecht geregelt.[63] Das Vermögen gliedert sich demnach unter anderem in Eigentum, Besitz, Forderungen, Anwartschaftsrechte, Erwerbschancen und die Arbeitskraft. Die zivilrechtlichen Vorschriften sind darauf gerichtet, schuldhaft entstandene Schäden (§§ 280 ff., 823 ff. BGB) auszugleichen oder schädliche Einwirkungen auf Eigentum (§ 985 BGB) oder Besitz

(§ 861 BGB) zu beseitigen. Schnittmengen zu den reinen Vermögensdelikten ergeben sich vor allem bei der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß §§ 812 ff. BGB, sowie den Ansprüchen auf Schadensersatz gemäß §§ 280 ff. BGB und §§ 823 ff. BGB. Auch bei Betrug und Untreue erlangt der Täter regelmäßig einen Bereicherungsgegenstand durch Leistung ohne rechtlichen Grund (§ 812 Abs. 1 Fall 1 BGB[64]) oder er verletzt vorsätzlich und widerrechtlich das Eigentum eines anderen (§ 823 Abs. 1 BGB). Eine dem Zivilrecht vergleichbare Auffächerung ist dem Vermögensstrafrecht allerdings fremd. Zumindest bei den reinen Vermögensdelikten wird der Vermögensschutz umfassend gewährleistet. Die zivilrechtliche Auffächerung ist im Vergleich auch nicht erschöpfend. Die §§ 280 ff. BGB behandeln nur den Teilaspekt des Schadensausgleichs bei Schuldverhältnissen. Auch die §§ 812 ff. BGB stellen keine abschließende Regelung hinsichtlich des Vermögensschutzes dar. So ist beispielsweise der gutgläubige Erwerb unterschlagener Sachen gemäß §§ 932 ff. BGB zivilrechtlich gegen einen Anspruch aus §§ 812 ff. BGB geschützt, jedoch unter Umständen für den Veräußerer als Betrug strafbar.[65] Die zentrale, zivilrechtliche Schutzvorschrift des § 823 BGB erkennt das Vermögen an sich als originäres Schutzgut nicht an.[66] Allerdings kann über § 823 Abs. 2 BGB auch der Vermögensschaden liquidiert werden, der durch die Verletzung eines Schutzgesetzes entsteht. Als solche Gesetze kommen wiederum §§ 263, 266 in Betracht.[67]

bb. Asymmetrische Akzessorietät

Auch in Hinblick auf § 823 Abs. 2 BGB fordern einige Vertreter die Akzessorietät des strafrechtlichen Vermögensschutzes. Bereits zu Anfang des 20. Jahrhunderts wurde gefordert, das Strafrecht als „akzessorischen Rechtsgutteil“ anzusehen. Eine in diese Richtung weisende Konzeption stellt der Ansatz der „asymmetrischen Akzessorietät“ dar.[68] Nach diesem Ansatz ist der strafrechtliche gegenüber dem zivilrechtlichen Schutz grundsätzlich subsidiär.[69] Die „Asymmetrie“ liege darin, dass nicht strafrechtlich verboten sein kann, was zivilrechtlich erlaubt ist. Andererseits soll der Verstoß gegen ein zivilrechtliches Verbot nicht zwingend strafbar sein.[70] Es sei insofern vornehmlich Aufgabe des Zivilrechts, Vermögensgüter zu beschreiben und gegen Unrecht zu schützen. Das Vermögensstrafrecht greife nur in den Fällen ein, in denen ein Interessenausgleich nicht über das Zivilrecht hergestellt werden könne. Die strafrechtliche Sanktion sei also, wenn nicht subsidiär, bestenfalls „Ultima Ratio“.[71] Ein strafrechtlicher Vermögensschaden entfalle vielfach, da das Zivilrecht dem Geschädigten zumeist unmittelbar einen Anspruch gewähre, um den Schaden auszugleichen. Strafrechtlicher Vermögensschutz bestehe nur, wenn durch die Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche bestehendes Unrecht nicht vollständig abgegolten werden könne. Das Zivilrecht greife zudem über § 823 Abs. 2 BGB, z.B. in Verbindung mit § 263, vorrangig auf die vermögensrechtlichen Tatbestände zurück.[72]

cc. Gleichberechtigte Anwendung des Vermögensstrafrechts

Als historischer Widerpart bildete sich die Ansicht, dass das Strafrecht grundsätzlich gleichberechtigt neben den anderen großen Rechtsgebieten stehe.[73] Die Subsidiarität des Strafrechts führe zu einer absurden Einschränkung der Strafbarkeit im Bereich der Vermögensdelikte. Gerade die Regelung des § 823 Abs. 2 BGB spreche gegen eine Subsidiarität. Als Schutzgesetze gelten hier nicht allein die Vorschriften des StGB. Auch Regelungen der StVO, des StVG und des AktG sind beispielsweise Schutzgesetze.[74] Diese Gesetze sind unbestritten nicht subsidiär zum Zivilrecht. Diese Rechtsfolge für das Strafrecht, also z.B. § 263, zu fordern, erscheint willkürlich. Auch kann ein zivilrechtlicher Ersatzanspruch einen Vermögensschaden nicht verhindern, den z.B. ein Betrug hervorruft. Der zivilrechtliche Anspruch entstehe schließlich, wie die vermögensstrafrechtlichen Konsequenzen, nur als Folge des Schadens.[75] Die zivilrechtlichen Rechtsfolgen unterscheiden sich demnach nicht von den strafrechtlichen. Es ist auch zu berücksichtigen, dass der Vermögensschutz im Zivilrecht von der tatsächlichen Parteiinitiative abhängt und somit dispositiv ist. Der strafrechtliche Vermögensschutz ist insofern konsequenter, da er den Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft, Polizei usw.) obliegt, die verpflichtet sind, Delikte gemäß der §§ 263, 266 zu verfolgen („Legalitätsprinzip“, vgl. z.B. §§ 152 Abs. 2, 160, 163 StPO).

Im Falle der Subsidiarität des Vermögensstrafrechts wird dessen eigenständige Bedeutung praktisch negiert. Im Ergebnis wären nur die zivilrechtlichen Ausnahmefälle von strafrechtlicher Relevanz, in denen auch eine Strafbarkeit fragwürdig erscheint. Beispiel hierfür ist die Erschleichung einer Beamtenstellung, bei der die Betrugsstrafbarkeit angenommen wird, obwohl der Beamte tadellos gearbeitet hat.[76]

dd. Zwischenergebnis zur Stellung des Vermögensschutzes

Aufgrund der dargestellten Argumente verdient der Ansatz der gleichberechtigten Anwendungen des Vermögensstrafrechts Zustimmung. Das Konzept der asymmetrischen Akzessorietät ist hingegen aufgrund seiner systematischen Mängel abzulehnen. Der strafrechtliche Vermögensschutz, primär auch die reinen Vermögensdelikte §§ 263, 266, ist demnach nicht subsidiär zum Zivilrecht oder anderen Rechtsgebieten.

3. Berechnung des konkreten Vermögens

Neben der Frage, welche Wirtschaftsgüter dem Vermögensbegriff zuzurechnen sind, ist von Bedeutung, nach welcher Methode diese Güter gekennzeichnet und zusammengefasst werden.

a. Die Additionsmethode

Die Vermögensgüter einer Person lassen sich zum einen nach der „Additionsmethode“ bestimmen. Diese Methode wird auch inventarisierende Betrachtungsweise genannt.[77] Hiernach werden die einer Person zustehenden Güter einzeln zusammengefasst. Sie behalten ihre individuelle rechtliche Gestalt und werden nur durch die Zugehörigkeit zu einem identischen Rechtsgutträger miteinander verklammert.[78] In der Praxis besteht somit das Vermögen einer Person beispielsweise aus Aktien, Grundeigentum und Bargeld.

Die Additionsmethode bewertet die Vermögensgüter nach ihrem tatsächlichen Bestand. Sie berücksichtigt dabei nicht, dass der Angriff auf ein einzelnes Vermögensgut regelmäßig auch das übrige Vermögen, wenn nicht in seinem Bestand, so doch in seinem Wert, mindert. Erleidet das Opfer einen Vermögensschaden großen Ausmaßes, so ist denkbar, dass es in der Folge beispielsweise seinen Gewerbebetrieb nicht fortführen oder Kredite nicht ablösen kann. Demnach beschränkt sich der tatsächliche Vermögensschaden nicht auf den ursprünglichen Verlust des Geldes. Die Gefährdung des Gewerbebetriebs oder der Solvenz berührt jedoch nicht den unmittelbaren Bestand des Vermögens. Sie wird somit nicht erfasst. Die Additionsmethode bezieht diesen Umstand nicht mit ein.

b. Der Wertsummenbegriff

Eine Alternative zur Additionsmethode stellt der Wertsummenbegriff (auch: bilanzierende Betrachtungsweise) dar.[79] Bei dieser Methode werden die aktiven und passiven Vermögensposten des Individuums als Geldwert abstrahiert und zu einem einheitlichen Wert verrechnet. Gegenstand des Vermögens ist hiernach das wirtschaftliche Gesamtpotential einer Person als abstrakte, geldwerte Werteinheit. Man kann hiernach z.B. über eine Person sagen, dass ihr Vermögen beträgt 500.000 Euro.

Die Wertsummenmethode ist aufwändig in ihrer Handhabung. Die einheitliche Zusammenfassung und Bewertung von Vermögensgegenständen ist ein langwieriges und unsicheres Vorhaben. Wie sich einzelne Tathandlungen auf den Gesamtwert des Vermögens auswirken, kann nur spekulativ beantwortet werden. Die Konkretisierung eines Schadens ist somit stets angreifbar. Das Vermögen als Wertsumme zu beurteilen, bietet zudem die Gefahr, dass natürliche Wertschwankungen einzelner Vermögensgegenstände unberücksichtigt bleiben. Die Methode führt somit unter Umständen zu absurden Ergebnissen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn das Tatopfer einen Großteil seines Vermögens in Aktien und anderen Papieren mit Kurswert anlegt. In diesem Fall kann der Vermögenssummenwert abhängig von den Entwicklungen eines Papiers kurzfristig steigen oder fallen. Das Tatopfer kann so einerseits durch eine Tathandlung einen Schaden an seinem Gesamtvermögen erleiden, während zeitgleich der Gesamtwert des Vermögens durch günstige Kursänderungen ansteigt. Gemäß der Wertsummentheorie wäre ein tatbestandsmäßiger Vermögensschaden trotz deliktischer Handlung nicht eingetreten.

c. Der Kombinatorische Ansatz

Nach dem kombinatorischen Ansatz ist das Vermögen als die wirtschaftlich-funktionale Einheit zu verstehen, die sich aus der Summe der einzelnen Vermögenspositionen bildet.[80] Diese Formel berücksichtigt Vermögensschwankungen, die unabhängig von strafbaren Handlungen entstehen. Sie trägt aber auch dem Umstand Rechnung, dass strafbare Handlungen mittelbar das Vermögen in größerem Umfang schädigen können, als zunächst ersichtlich ist.

[...]


[1] Sofern nicht anders bezeichnet, sind im Folgenden alle Paragraphen solche des StGB.

[2] Vgl. § 266 Abs. 1 RStGB von 1871, z.B. in MüKo (Dierlamm), § 266, Rd. 9.

[3] NK (Kindhäuser), § 263, Rd. 13.

[4] RGBl. I, 295.

[5] Arzt/ Weber, § 22, Rd. 67, S. 593; Maurach/ Schroeder / Maiwald, § 45 II, Rd. 39.

[6] Kindhäuser, BT II, § 1, Rd. 1.

[7] Joecks, § 263, Rd.. 1 und § 266, Rd. 2. Sch/ Sch (Cramer/Perron), § 263 Rd. 3 und (Lenckner/Perron) § 266, Rd. 1.

[8] BGH MDR 1960, 689; Maurach/ Schröder/ Maiwald, BT I, § 31, Rd. 8; Rengier, BT I, § 1, Rd. 1.

[9] Maurach/ Schröder/ Maiwald, BT I, § 31, Rd. 8; Rengier, BT I § 1, Rd.2.

[10] BGHSt 16, 321, 325; Lackner/ Kühl, § 263, Rd. 2; NK (Kindhäuser), § 266, Rd. 1.

[11] Kindhäuser, ZStW 1991, S 398.

[12] BGH NStZ 1984, 550; Nelles, S. 287; Mitsch, BT II, S. 518; Wessels/ Hillenkamp, BT II, Rd. 747.

[13] NK (Kindhäuser), § 263, Rd. 13; Lackner/ Kühl, § 263, Rd.2; Pawlik, S. 65.

[14] Maurach/ Schroeder / Maiwald § 41 I, Rd. 19.

[15] Nelles, S. 298; Maurach/ Schroeder / Maiwald § 41 I, Rd. 19.

[16] Maurach/ Schroeder / Maiwald § 45 I, Rd. 2.

[17] Cramer, S. 115.

[18] Nelles, S. 578.

[19] Klein, S. 54.

[20] Sch/ Sch (Cramer/Perron), § 263 Rd. 79.

[21] NK (Kindhäuser), § 263, Rd. 21; SK-StGB (Hoyer), § 263, Rd. 88.

[22] Sch/ Sch (Cramer/Perron), § 263 Rd. 79; Binding, Bd. I, § 63, S. 238.

[23] SK-StGB (Hoyer), § 263, Rd. 1; Cramer, S. 71.

[24] Mitsch, BT II, S. 471; SK-StGB (Hoyer), § 263, Rd 88.

[25] Samson, JA 1989, 510, 512; Sch/ Sch (Cramer/Perron), § 263 Rd. 79; SK-StGB (Hoyer), § 263, Rd. 89.

[26] Binding, Bd. I, § 63, S. 239.

[27] SK-StGB (Hoyer), § 263, Rd. 89.

[28] MüKo (Hefendehl), § 263, Rd. 294; Samson, JA 1989, 510, 511.

[29] Akzessorietät bedeutet grundsätzlich die Abhängigkeit eines Nebenrechts von einem Hauptrecht.

[30] Cramer, S. 110.

[31] Nelles, S. 577.

[32] RG St 44, 230 ff.

[33] Küper, 345.

[34] BGH St 2, 364, 365 ff.; Küper, 345; SK-StGB (Hoyer), § 263, Rd. 93..

[35] BGH St 3, 102; Cramer, S. 102; Lackner/ Kühl, § 263, Rd. 33; Maurach/ Schroeder / Maiwald § 41 II, Rd. 94; Otto, Jura 2002, 606, 613; SK-StGB (Hoyer), § 263, Rd. 90..

[36] BGH St 221, 325, 347; SK-StGB (Hoyer), § 263, Rd. 1.

[37] Rengier, BT I, § 13, Rd. 54.

[38] Sch/ Sch (Cramer/Perron), § 263, Rd. 80.

[39] Joecks, § 263, Rd. 72; Küper, S. 344; Mitsch, BT II, S. 470.

[40] Otto, § 51, Rd. 60.

[41] Hecker, JuS 2001, 228, 233; Samson, JA 1989, 510, 513; SK-StGB (Hoyer), § 263, Rd. 92; Sch/ Sch (Cramer/ Perron) § 263, Rd. 80.

[42] Mitsch, BT II, S. 470.

[43] Vergleiche: Hecker, JuS 2001, 228, 233

[44] Küper, S. 344; Mitsch, BT II, S. 471; Rengier, BT I § 13, Rd. 54.

[45] SK-StGB (Hoyer), § 263, Rd. 92; Sch/ Sch (Cramer/ Perron) § 263, Rd. 82.

[46] Cramer, S. 100; Küper, S. 342-343.

[47] Cramer, S. 91 ff, 106 ff; Sch/ Sch (Cramer/ Perron), § 263, Rd. 83.

[48] Sch/ Sch (Cramer/ Perron), § 263, Rd. 82.

[49] Vgl. BGH NStZ 1987, 407; Küper, S. 344.

[50] Cramer, S. 100; Samson, JA 1989, 510, 513; Wessels/ Hillenkamp, BT II, Rd. 534.

[51] LK (Tiedemann), Bd. 6, § 263, Rd. 132; Sch/ Sch (Cramer/ Perron), § 263, Rd. 82 ff.

[52] Joecks, § 263, Rd. 75; SK-StGB (Hoyer), § 263, Rd. 101.

[53] Sch/ Sch (Cramer/Perron), § 263 Rd. 81.

[54] Sch/ Sch (Cramer/ Perron) § 263, Rd. 81.

[55] Maurach/ Schroeder / Maiwald § 41 II, Rd. 113.

[56] RG St 17, 77, 79; Schmoller, ZStW 1991, 92, 132; Wessels/ Hillenkamp, BT II, Rd. 551.

[57] BGH St 16, 321, 325; Cramer, S. 103; Saliger, ZStW 2000, 563, 589; Sch/ Sch (Cramer/Perron), § 263, Rd. 81, 122.

[58] BGH St 16, 321; Otto, § 51, Rd. 74.

[59] BGH St 16, 321; Saliger, ZStW 2000, 563, 589-590; SK (Samson), § 263, Rd. 144.

[60] OLG Köln NJW 1976, 1222; NK (Kindhäuser), § 263, Rd. 32.

[61] Dierlamm StraFo 2005, 397, 400; MüKo (Dierlamm), § 266, Rd. 152.

[62] BGH NStZ-RR 2004, 17.

[63] Nelles, S. 317.

[64] Beispiel hierfür ist die Anfechtung eines Kaufvertrages wegen Täuschung.

[65] Cramer, S.63; LK (Tiedemann), Bd. 6, § 263, Rd. 209.

[66] Palandt (Sprau), § 823, Rd. 11.

[67] Palandt (Sprau), § 823, Rd. 69.

[68] Dierlamm, StraFo 2005, 397, 398; Lüderssen, FS Eser, 163 ff.

[69] Dierlamm, NStZ, 1997, 534.

[70] Dierlamm, StraFo 2005, 397, 398; Lüderssen, FS Eser, 163, 170.

[71] Dierlamm, StraFo 2005, 397, 398.

[72] Lüderssen, FS Eser, 163, 170.

[73] Dierlamm, StraFo 2005, 397; Lüderssen, FS Eser, 163, 165.

[74] Palandt (Sprau), § 823, Rd. 61 ff.

[75] Küper, S. 368; Otto, § 51, Rd. 69.

[76] BGH St 45, 1, 4; Cramer, S. 63.

[77] Binding, Bd. II (1), S. 238, Anm. 2.

[78] Nelles, S. 336.

[79] RG St 16, 1, 3.

[80] Cramer, S. 114.

Ende der Leseprobe aus 70 Seiten

Details

Titel
Betrug und Untreue. Grundfragen zu Vermögen, Vermögensbetreuungspflichten und Vermögensschaden
Hochschule
Universität Osnabrück
Veranstaltung
LL.M.-Studiengang Osnabrück
Note
11 Punkte
Autor
Jahr
2007
Seiten
70
Katalognummer
V81147
ISBN (eBook)
9783638839952
ISBN (Buch)
9783638839938
Dateigröße
568 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Vermögen, Vermögensbetreuungspflichten, Vermögensschaden, Betrug, Untreue, Osnabrück
Arbeit zitieren
Sebastian Zellmer (Autor:in), 2007, Betrug und Untreue. Grundfragen zu Vermögen, Vermögensbetreuungspflichten und Vermögensschaden, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/81147

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